61984J0307

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JUNI 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - STAATSANGEHOERIGKEITSERFORDERNIS FUER DIE EINWEISUNG IN DAUERPLANSTELLEN FUER KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN UND DIE ERNENNUNG ZU ORDENTLICHEN INHABERN DIESER STELLEN. - RECHTSSACHE 307/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01725
Schwedische Sonderausgabe Seite 00621
Finnische Sonderausgabe Seite 00645


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIZUEGIGKEIT - AUSNAHMEN - BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG - BEGRIFF - TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES - KRANKENSCHWESTERN UND KRANKENPFLEGER

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSATZ 4 )

2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - BESCHRÄNKUNG DER EINWEISUNG IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN UND DER ERNENNUNG VON INHABERN SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AUF INLÄNDER

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ABSÄTZE 2 UND 4 )

Leitsätze


1 . DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG UMFASST DIE STELLEN , DIE INSOWEIT TYPISCH FÜR DIE SPEZIFISCHEN TÄTIGKEITEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG SIND , ALS DIESE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT DER VERANTWORTUNG FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES BETRAUT IST .

DIE TÄTIGKEIT ALS KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTER IN ÖFFENTLICHEN KRAN KENHÄUSERN FÄLLT ANGESICHTS DER NATUR DER DAMIT VERBUNDENEN AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN NICHT UNTER DIESEN BEGRIFF .

2 . DIE BESCHRÄNKUNG DER EINWEISUNG IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN UND DER ERNENNUNG VON INHABERN SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AUF INLÄNDER IST MIT ARTIKEL 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NUR VEREINBAR , WENN DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALLE STELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN IN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN OFFENSTEHEN UND WENN SIE IM FALLE IHRER EINSTELLUNG EINER REGELUNG UNTERLIEGEN , DIE ABGESEHEN VON DER MÖGLICHKEIT DES ZUGANGS ZU STELLEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 VERGÜNSTIGUNGEN UND GARANTIEN ENTHÄLT , DIE IN ALLEN PUNKTEN DENEN ENTSPRECHEN , DIE SICH AUS DEM DEN INLÄNDERN VORBEHALTENEN BEAMTENVERHÄLTNIS ERGEBEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21 . DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DURCH DEN ERLASS DER BESTIMMUNG , DASS NUR FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN EINGEWIESEN UND ALS INHABER SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN KÖNNEN , GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT .

2 DER FRANZÖSISCHE CODE DE LA SANTE PUBLIQUE ( GESETZ ÜBER DAS GESUNDHEITSWESEN ) ENTHÄLT IN DEN ARTIKELN L 792 FF . DAS ' ' ALLGEMEINE STATUT DES PERSONALS DER ÖFFENTLICHEN KRANKENANSTALTEN UND BESTIMMTER SOZIALER EINRICHTUNGEN ' ' . NACH ARTIKEL L 792 GILT DIESES STATUT ' ' FÜR DIE INHABER VON DAUERPLANSTELLEN IN DEN ÖFFENTLICHEN KRANKENANSTALTEN , DEN ÖFFENTLICHEN PFLEGEHEIMEN , DEN ÖFFENTLICHEN ALTERSHEIMEN MIT AUSNAHME DERER , DIE DEM PARISER SOZIALHILFEBÜRO UNTERSTEHEN , DEN ANSTALTEN , DIE DEN DIENSTSTELLEN DER DEPARTEMENTS DER SOZIALHILFE FÜR KINDER UNTERSTEHEN , DEN ÖFFENTLICHEN ANSTALTEN FÜR VERHALTENSGESTÖRTE MINDERJÄHRIGE MIT AUSNAHME DER NATIONALEN ANSTALTEN UND DER FÜRSORGEERZIEHUNGSANSTALTEN ' ' . ZU DEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN STATUTS GEHÖRT AUCH ARTIKEL L 809 , WONACH ' ' NIEMAND IN EINE PLANSTELLE IN EINER DER IN ARTIKEL L 792 GENANNTEN ANSTALTEN EINGEWIESEN WERDEN KANN , 1 ) WENN ER NICHT DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT ... ' ' .

3 DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIESES STAATSANGEHÖRIGKEITSERFORDERNIS FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN SOWIE FÜR ZAHNÄRZTE GEGEN ARTIKEL 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTOSSE UND NICHT DURCH ARTIKEL 48 ABSATZ 4 GEDECKT SEI . SIE GAB DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG DESHALB MIT SCHREIBEN VOM 1 . DEZEMBER 1982 GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG . NACHDEM SIE DARAUF KEINE ANTWORT ERHALTEN HATTE , GAB SIE AM 23 . MÄRZ 1984 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE DIE AUFFASSUNG VERTRAT , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DURCH DIE AUFSTELLUNG EINES STAATSANGEHÖRIGKEITSERFORDERNISSES FÜR DIE EINWEISUNG IN DIE ENTSPRECHENDEN DAUERPLANSTELLEN UND FÜR DIE ERNENNUNG VON INHABERN SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HABE .

4 DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ÄUSSERTE SICH ZU DIESER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NICHT . SIE BESEITIGTE JEDOCH DURCH DEKRET VOM 24 . FEBRUAR 1984 DAS STAATSANGEHÖRIGKEITSERFORDERNIS FÜR DIE DAUERPLANSTELLEN VON ZAHNÄRZTEN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN . DA DIESES ERFORDERNIS JEDOCH FÜR DIE EINWEISUNG IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN UND FÜR DIE ERNENNUNG VON INHABERN SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AUFRECHTERHALTEN WURDE , HAT DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

5 DIE KOMMISSION MACHT ZUNÄCHST UNTER BERUFUNG AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES GELTEND , DASS DER AUSNAHMETATBESTAND DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG ENG AUSZULEGEN SEI . DAS KRITERIUM , NACH DEM BESTIMMT WERDEN KÖNNE , OB EINE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG VORLIEGE , SEI EIN FUNKTIONELLES KRITERIUM , DAS AUF DIE MIT DEM FRAGLICHEN POSTEN VERBUNDENEN AUFGABEN ABSTELLE : NUR DIEJENIGEN POSTEN , DIE INSOWEIT IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT SPEZIFISCHEN TÄTIGKEITEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG STÜNDEN , ALS DIESE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT DER VERANTWORTUNG FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES BETRAUT SEI , FIELEN UNTER DEN AUSNAHMETATBESTAND DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG . SOMIT WERDE DIE BESCHÄFTIGUNG ALS KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTER AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG ERFASST ; DER ZUGANG ZU DIESER BESCHÄFTIGUNG MÜSSE DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DAHER OHNE DISKRIMINIERUNG GEWÄHRT WERDEN .

6 DIE KOMMISSION VERTRITT FERNER DEN STANDPUNKT , DASS DIE BESONDERHEITEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES IN FRANKREICH ( GRUNDSATZ DER EINHEIT , DIENSTRECHT USW .) KEIN ANDERES ERGEBNIS RECHTFERTIGTEN , DENN SIE STÜNDEN IHRER NATUR NACH DER EINWEISUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTERN NICHT ENTGEGEN . DIE KOMMISSION RÄUMT ALLERDINGS EIN , DASS EIN AUSLÄNDER , DER ALS INHABER EINER SOLCHEN DAUERPLANSTELLE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDE , SPÄTER NICHT AUF EINE STELLE IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES EWG-VERTRAGES BEFÖRDERT WERDEN KÖNNE , WODURCH DER LAUFBAHNGRUNDSATZ IN FRAGE GESTELLT WERDE . SIE MEINT JEDOCH , WENN DEN STAATSAN GEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DER ZUGANG ZU DEN HIER IN REDE STEHENDEN PLANSTELLEN MIT DER BEGRÜNDUNG GANZ VERWEIGERT WERDE , DASS SIE SPÄTER NICHT AUF BESTIMMTE STELLEN BEFÖRDERT WERDEN KÖNNTEN , SO WÜRDEN SIE DADURCH LETZTLICH NOCH STÄRKER DISKRIMINIERT .

7 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT IN ERSTER LINIE AUS , ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BETREFFE ALLE BESCHÄFTIGUNGEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG UND NICHT NUR EINIGE DAVON . AUS DEM VERGLEICH ZWISCHEN ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG MIT ARTIKEL 55 EWG-VERTRAG ERGEBE SICH , DASS DAS IN DER ERSTGENANNTEN VORSCHRIFT VERWENDETE KRITERIUM INSTITUTIONELLEN UND NICHT FUNKTIONELLEN CHARAKTER HABE .

8 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT DAZU GELTEND , ES SEI WEGEN DER GRUNDSÄTZE DER ORGANISATION UND DER INTERNEN ARBEITSWEISE DES FRANZÖSISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES UNMÖGLICH , DIESEN FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ZU ÖFFNEN . DER BEAMTE SEI IM DIENST DES STAATES TÄTIG , SEINE TÄTIGKEIT KÖNNE NICHT MIT DER EINES ARBEITNEHMERS IN DER PRIVATWIRTSCHAFT VERGLICHEN WERDEN . EINE REIHE VON GRUNDSÄTZEN ( EINHEIT DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES , ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTRECHT USW .) BEZWECKTEN GERADE , DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG ZU EINEM INSTRUMENT DER VERWIRKLICHUNG DES GEMEINWOHLS ZU MACHEN . DAS VON DER KOMMISSION FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG BEFÜRWORTETE KRITERIUM WÜRDE INSBESONDERE DEN LAUFBAHNGRUNDSATZ BEEINTRÄCHTIGEN , DER EIN WESENTLICHER GRUNDSATZ DES FRANZÖSISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES SEI : STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN DIENST ZUGELASSEN WÜRDEN , KÖNNTEN KEINESFALLS AUF DIENSTPOSTEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES EWG-VERTRAGES BEFÖRDERT WERDEN . DANN ABER GÄBE ES ZWEI ARTEN VON LAUFBAHNEN : EINE FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND EINE ANDERE , DIE DEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN OFFENSTÜNDE , DIE AUF ALLE DIENSTPOSTEN BEFÖRDERT WERDEN KÖNNTEN .

9 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG TRAEGT FERNER VOR , ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG SCHREIBE JEDENFALLS NICHT VOR , DASS DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SEIEN , DIE MÖGLICHKEIT HABEN MÜSSTEN , BEAMTE AUF LEBENSZEIT ZU WERDEN . ES REICHE VIELMEHR AUS , DASS SIE , WIE ES IN FRANKREICH DER FALL SEI , AUFGRUND VON ARBEITSVERTRAEGEN STELLEN IN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN BEKLEIDEN KÖNNTEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG STATISTIKEN VORGELEGT , AUS DENEN HERVORGEHT , DASS DIE ÖFFENTLICHEN KRANKENANSTALTEN AM 31 . DEZEMBER 1983 89 000 KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN BESCHÄFTIGTEN , VON DENEN 86 000 BEAMTE WAREN UND 3 000 AUFGRUND VON VERTRAEGEN BESCHÄFTIGT WURDEN . VON LETZTEREN WAREN WENIGER ALS 5 % STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN .

10 DIE ERSTE MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE AUFGEWORFENE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE DIENSTPOSTEN DES KRANKENPFLEGERS UND DER KRANKENSCHWESTER IN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN ALS BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ANZUSEHEN SIND , FÜR DIE DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEMÄSS ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG NICHT GILT .

11 DAZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE TRAGWEITE DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 GEMÄSS DEM URTEIL VOM 12 . FEBRUAR 1974 IN DER RECHTSSACHE 152/73 ( SOTGIU/DEUTSCHE BUNDESPOST , SLG . 1974 , 163 ) NICHT NACH DER ART DES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM ARBEITNEHMER UND DER IHN BESCHÄFTIGENDEN VERWALTUNG BESTIMMT WERDEN KANN . IN DEM GENANNTEN URTEIL HEISST ES : ' ' MANGELS JEGLICHER UNTERSCHEIDUNG IN DER GENANNTEN BESTIMMUNG IST ES OHNE BEDEUTUNG , OB EIN ARBEITNEHMER ALS ARBEITER , ANGESTELLTER ODER BEAMTER BESCHÄFTIGT WIRD ODER OB SEIN BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS ÖFFENTLICHEM ODER PRIVATEM RECHT UNTERLIEGT . DIESE RECHTLICHEN QUALIFIZIERUNGEN KÖNNEN JE NACH DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENEN INHALT HABEN UND SIND DESWEGEN FÜR DIE BEDÜRFNISSE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ALS AUSLEGUNGSMERKMAL UNGEEIGNET . ' ' DER ZUGANG ZU EINZELNEN STELLEN KANN NICHT DESHALB EINGESCHRÄNKT WERDEN , WEIL IN EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT DIE PERSONEN , DIE DIESE STELLEN BEKLEIDEN SOLLEN , NACH DEM FÜR SIE GELTENDEN DIENSTRECHT ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN . WÜRDE MAN NÄMLICH DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG VON DER RECHTSNATUR DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM BEDIENSTETEN UND DER VERWALTUNG ABHÄNGIG MACHEN , SO GÄBE MAN DAMIT DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , NACH BELIEBEN DIE STELLEN ZU VERMEHREN , DIE UNTER DIESE AUSNAHMEBESTIMMUNG FALLEN .

12 WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN DEM URTEIL VOM 17 . DEZEMBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 149/79 ( KOMMISSION/KÖNIGREICH BELGIEN , SLG . 1980 , 3881 ) AUSGEFÜHRT HAT , IST BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE , OB BESTIMMTE TÄTIGKEITEN UNTER DEN BEGRIFF DER BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG FALLEN , ZU UNTERSUCHEN , ' ' OB DIE BETREFFENDEN STELLEN TYPISCH FÜR DIE SPEZIFISCHEN TÄTIGKEITEN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG INSOWEIT SIND , ALS DIESE MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND MIT DER VERANTWORTUNG FÜR DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES BETRAUT IST ' ' . WIE DER GERICHTSHOF IN DIESEM URTEIL WEITER AUSGEFÜHRT HAT , IST DIESE AUSLEGUNG , NACH DER DAS KRITERIUM FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 48 ABSATZ 4 FUNKTIONELL SEIN UND AUF DIE NATUR DER MIT DER STELLE VERBUNDENEN AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN ABSTELLEN MUSS , GEBOTEN , UM ZU VERHINDERN , DASS ' ' DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT UND DIE TRAGWEITE DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG DER ANGEHÖRIGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DURCH AUSLEGUNGEN DES BEGRIFFS DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG BEGRENZT WERDEN , DIE ALLEIN AUS DEM NATIONA LEN RECHT GEWONNEN WERDEN UND DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREITELN WÜRDEN ' ' .

13 WIE SICH SCHLIESSLICH AUS DEM URTEIL VOM 26 . MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 149/79 ( KOMMISSION/KÖNIGREICH BELGIEN , SLG . 1982 , 1845 ) ERGIBT , HANDELT ES SICH BEI DER TÄTIGKEIT ALS KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTER IN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN ANGESICHTS DER NATUR DER DAMIT VERBUNDENEN AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN NICHT UM EINE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG .

14 DIE ZWEITE MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE AUFGEWORFENE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE BEANSTANDETE VORSCHRIFT DES FRANZÖSISCHEN CODE DE LA SANTE PUBLIQUE EINE DURCH ARTIKEL 48 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ENTHÄLT .

15 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT DAZU AUS , FÜR DEN ZUGANG ZUR TÄTIGKEIT ALS KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTER IN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN GEBE ES KEIN STAATSANGEHÖRIGKEITSERFORDERNIS . DIESE STELLEN STÜNDEN DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN OFFEN , SOWEIT ES DARUM GEHE , BEDIENSTETE AUF DER GRUNDLAGE VON ARBEITSVERTRAEGEN UND NICHT ALS BEAMTE EINZUSTELLEN .

16 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN , DA DER BEKLAGTE MITGLIEDSTAAT NICHT DARGETAN HAT , DASS ALLE AN DEN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN AUSGESCHRIEBENEN STELLEN FÜR KRANKENPFLEGER ODER KRANKENSCHWESTERN AUCH DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN OFFENSTEHEN UND DASS DIESE , WENN SIE EINGESTELLT WERDEN , EINER REGELUNG UNTERLIEGEN , DIE ABGESEHEN VON DER MÖGLICHKEIT EINER BEFÖRDERUNG AUF STELLEN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE DES VERTRAGES VERGÜNSTIGUNGEN UND GARANTIEN ENTHÄLT , DIE IN ALLEN PUNKTEN DENEN ENTSPRECHEN , DIE SICH AUS DEM DEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN VORBEHALTENEN BEAMTENVERHÄLTNIS ERGEBEN .

17 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DURCH DEN ERLASS DER BESTIMMUNG , DASS NUR FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN EINGEWIESEN UND ALS INHABER SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN KÖNNEN , GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

18 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN . DA DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DURCH DEN ERLASS DER BESTIMMUNG , DASS NUR FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE IN DAUERPLANSTELLEN FÜR KRANKENPFLEGER UND KRANKENSCHWESTERN AN ÖFFENTLICHEN KRANKENHÄUSERN EINGEWIESEN UND ALS INHABER SOLCHER STELLEN ZU BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT WERDEN KÖNNEN , GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN .

2 ) DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .