61982J0323

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. NOVEMBER 1984. - S.A. INTERMILLS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFE ZUR UMSTRUKTURIERUNG EINES PAPIERWERKES. - RECHTSSACHE 323/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 03809
Spanische Sonderausgabe Seite 00833
Schwedische Sonderausgabe Seite 00685
Finnische Sonderausgabe Seite 00667


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNG AUF EINE IM RAHMEN EINES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS GESCHAFFENE UNTERNEHMENSGRUPPE - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 )

2 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION - ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN - FRISTSETZUNG - BEGRIFF DES BETEILIGTEN - FORM DER FRISTSETZUNG

( EWG-VERTAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 2 )

3 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEGRIFF - BEIHILFEN IN FORM VON DARLEHEN ODER VON KAPITALBETEILIGUNGEN - UNERHEBLICHKEIT DER MODALITÄTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 ABSÄTZE 1 UND 3 )

Leitsätze


1 . ALS EINHEITLICHE GRUPPE HINSICHTLICH DER GEWÄHRUNG EINER ÖFFENTLICHEN BEIHILFE UND FÜR DIE ZWECKE DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG KÖNNEN EINE BEREITS BESTEHENDE GESELLSCHAFT UND DREI WEITERE GESELLSCHAFTEN ANGESEHEN WERDEN , DIE IM RAHMEN EINER MIT DER BETREFFENDEN BEIHILFE FINANZIERTEN UMSTRUKTURIERUNGSAKTION GEGRÜNDET WURDEN , UM DIE PRODUKTIONSANLAGEN DER ERSTEREN ZU BETREIBEN , WENN DIE BEREITS BESTEHENDE GESELLSCHAFT AN DEN DREI NEU GEGRÜNDETEN GESELLSCHAFTEN BETEILIGT IST UND ALLE VIER GESELLSCHAFTEN DER KONTROLLE EIN UND DERSELBEN ÖFFENTLICHEN STELLE UNTERSTEHEN .

2.BETEILIGTE IM SINNE VON ARTIKEL 93 ABSATZ 2 , WONACH DIE KOMMISSION ÜBER DIE BEIHILFEN ENTSCHEIDET , ' ' NACHDEM SIE DEN BETEILIGTEN EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG GESETZT HAT ' ' , SIND NICHT NUR DAS ODER DIE UNTERNEHMEN , DIE DURCH DIE BEIHILFE BEGÜNSTIGT WERDEN , SONDERN GLEICHERMASSEN AUCH DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE EVTL . IN IHREN INTERESSEN VERLETZTEN PERSONEN , UNTERNEHMEN ODER VEREINIGUNGEN , INSBESONDERE DIE KONKURRIERENDEN UNTERNEHMEN UND DIE BERUFSVERBÄNDE . ES HANDELT SICH MIT ANDEREN WORTEN UM EINE UNBESTIMMTE VIELZAHL VON ADRESSATEN .

ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VERLANGT DAHER KEINE INDIVIDÜLLE FRISTSETZUNG FÜR DIE EINZELNEN BETEILIGTEN . ER VERPFLICHTET DIE KOMMISSION LEDIGLICH DAZU , DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS ALLE POTENTIELL BETROFFENEN UNTERRICHTET WERDEN UND GELEGENHEIT ERHALTEN , IHREN STANDPUNKT GELTEND ZU MACHEN . DIE VERÖFFENTLICHUNG EINER MITTEILUNG IM AMTSBLATT IST DEMNACH EIN ANGEMESSENES MITTEL ZUR UNTERRICHTUNG ALLER BETEILIGTEN ÜBER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS .

3.DER EWG-VERTRAG UMFASST STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN ' ' GLEICH WELCHER ART ' ' . DAHER GEHT ES NICHT AN , EINE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN BEIHILFEN IN DER FORM VON DARLEHEN UND BEIHILFEN IN DER FORM VON KAPITALBETEILIGUNGEN AN UNTERNEHMEN ZU TREFFEN . BEIDE ARTEN VON BEIHILFEN FALLEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 92 , WENN DESSEN TATBESTAND ERFÜLLT IST .

DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN , INSBESONDERE IN DER FORM DER ÜBERNAHME VON BETEILIGUNGEN DURCH DEN STAAT ODER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFTEN , KANN NICHT OHNE WEITERES ALS VERTRAGSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN . UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHER FORM DIE BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN , HAT DIE KOMMISSION DAHER ZU PRÜFEN , OB DIE BETREFFENDEN BEIHILFEN GEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 VERSTOSSEN . BEJAHT SIE DIES , SO HAT SIE SICH EIN URTEIL ÜBER EINE EVENTÜLLE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 3 ZU BILDEN UND IHRE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER ENTSPRECHEND ZU BEGRÜNDEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE FIRMA INTERMILLS MIT SITZ IN ANDENNE HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 17 . DEZEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/670/EWG DER KOMMISSION VOM 22 . JULI 1982 ÜBER DIE BEIHILFEN DER BELGISCHEN REGIERUNG ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS DES PAPIERSEKTORS ( ABL . L 280 , S . 30 ).

2 DIE KLAGEN WERDEN VON DEN DREI UNTERNEHMEN SA INTERMILLS-INDUSTRIE ANDENNE , SA INTERMILLS-INDUSTRIE PONT-DE-WARCHE UND SA INTERMILLS-INDUSTRIE STEINBACH UNTERSTÜTZT , DIE DURCH BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 22 . JUNI 1983 ALS STREITHELFERINNEN ZUGELASSEN WORDEN SIND .

3 SOWEIT SICH ANHAND DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UND DER AKTEN FESTSTELLEN LÄSST , BESTAND DIE UMSTRUKTURIERUNG , DIE MIT EINER VOM BELGISCHEN STAAT GEWÄHRTEN UND VON DER REGION WALLONIEN AUSGEZAHLTEN BEIHILFE FINANZIERT WURDE , IN EINER UMSTELLUNG DER PRODUKTION DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN DURCH DIE AUFGABE DER HERSTELLUNG VON MASSENPAPIER UND DIE VERLAGERUNG DER TÄTIGKEIT AUF DIE PRODUKTION VON PAPIER MIT HOHEM MEHRWERT . IM RAHMEN DIESER UMSTRUKTURIERUNG WURDEN DIE BETRIEBE AN DEN STANDORTEN SAINT SERVAIS UND HUIZINGEN ( LETZTERER LAG IN DER REGION FLANDERN UND WAR VON EINER ANDEREN UNTERNEHMENSGRUPPE ABHÄNGIG ) GESCHLOSSEN ; GLEICHZEITIG WURDE DIE PRODUKTION AN DEN STANDORTEN ANDENNE , PONT-DE-WARCHE UND STEINBACH UMORGANISIERT UND INDUSTRIEGESELLSCHAFTEN ÜBERTRAGEN , DIE JEDE FÜR SICH EINE SELBSTÄNDIGE JURISTISCHE PERSON DARSTELLEN .

4 DER INHALT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG LÄSST SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :

IM LAUFE DES JAHRES 1980 WURDE DER KOMMISSION BEKANNT , DASS DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN EINEM UNTERNEHMEN DES PAPIERSEKTORS EINE AN DIE DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN ZUR UMSTRUKTURIERUNG DIESES UNTERNEHMENS GEBUNDENE BEIHILFE IN FORM VON KREDITEN ( NÄMLICH EINES ZINSVERGÜNSTIGTEN DARLEHENS IN HÖHE VON 1 076 MILLIONEN BFR UND VON RÜCKZAHLBAREN VORSCHÜSSEN IN HÖHE VON 510 MILLIONEN BFR ) SOWIE EINE BEIHILFE IN DER FORM EINER BETEILIGUNG DER WALLONISCHEN REGIONALREGIERUNG IN HÖHE VON 2 350 MILLIONEN BFR , DEREN HAUPTWIRKUNG ANGEBLICH DIE RETTUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINER SEHR SCHWIERIGEN FINANZLAGE WAR , GEWÄHRT HATTEN .

AM 23 . JULI 1980 WIES DIE KOMMISSION DIE BELGISCHE REGIERUNG DARAUF HIN , DASS DIESE NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET SEI , GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHMEN VORAB ZU NOTIFIZIEREN . MIT SCHREIBEN VOM 6 . FEBRUAR 1981 NOTIFIZIERTE DIE BELGISCHE REGIERUNG DIE FRAGLICHE BEIHILFE . LAUT DIESEM SCHREIBEN WURDE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE BEREITS AM 17 . JULI 1980 VON DER WALLONISCHEN REGIONALREGIERUNG GETROFFEN . DIE KOMMISSION BESCHLOSS , DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EINZULEITEN , UND SETZTE DER BELGISCHEN REGIERUNG EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG BIS ZUM 10 . APRIL 1981 . ERST NACH EINER ANMAHNUNG ÜBERMITTELTE DIE BELGISCHE REGIERUNG SCHLIESSLICH AM 4 . AUGUST 1981 DER KOMMISSION IHRE STELLUNGNAHME . IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 93 VORGESEHENEN ERMITTLUNGEN BRACHTEN DIE REGIERUNGEN DREIER MITGLIEDSTAATEN IHRE BEDENKEN GEGEN DIE VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN EINGEFÜHRTE BEIHILFE VOR ; AUSSERDEM SPRACHEN SICH ZWEI BERUFSVERBÄNDE UND EIN UNTERNEHMEN GEGEN DIESE BEIHILFE AUS , WOBEI SIE DARAUF HINWIESEN , DASS IM PAPIERSEKTOR ÜBERKAPAZITÄT HERRSCHE .

NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIE BEIHILFE DER BELGISCHEN BEHÖRDEN SO BESCHAFFEN , DASS SIE DIE BEDINGUNGEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTATEN VERÄNDERT UND DEN WETTBEWERB IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERFÄLSCHT ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHT . DIE KOMMISSION VERTRITT DIE ANSICHT , DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN HABE SICH IN EINER SEHR SCHWIERIGEN FINANZIELLEN LAGE BEFUNDEN , WAS ES IHM ANSCHEINEND GANZ UNMÖGLICH GEMACHT HABE , SICH AN DEN NICHT SUBVENTIONIERTEN KAPITALMARKT ZU WENDEN . DURCH DIE BETEILIGUNG IN HÖHE VON 2,35 MILLIARDEN BFR HÄTTEN DIE FINANZIELLEN PROBLEME DES UNTERNEHMENS GELÖST WERDEN SOLLEN . NACH ANSICHT DER KOMMISSION GILT DAS BEIHILFEVERBOT DES ARTIKELS 92 ABSATZ 1 AUCH FÜR KAPITALBETEILIGUNGEN DES STAATES , DER GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN UND ANDERER ÖFFENTLICHER STELLEN .

DIE KOMMISSION HAT AUCH DIE FRAGE GEPRÜFT , OB FÜR DIE FRAGLICHE BEIHILFE EINE AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BEWILLIGT WERDEN KANN . DAVON AUSGEHEND , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT BEIHILFEN ' ' ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG GEWISSER WIRTSCHAFTSZWEIGE ' ' ZULÄSSIG SIND , GELANGT SIE ZU DER ANSICHT , DASS DIE IN DER FORM ZINSVERGÜNSTIGTER KREDITE UND RÜCKZAHLBARER VORSCHÜSSE GEWÄHRTE BEIHILFE ALS VEREINBAR MIT DEN ERFORDERNISSEN DES EWG-VERTRAGS ANGESEHEN WERDEN KÖNNE ; DIESE KREDITE SEIEN NÄMLICH AN DIE VERWIRKLICHUNG EINES INVESTITIONSPROGRAMMS GEBUNDEN , DAS INSOFERN DEM GEMEINSCHAFTSINTERESSE ENTSPRECHE , ALS ES AUF EINE VERRINGERUNG DER PRODUKTION VON MASSENPAPIER UND EINE UMSTELLUNG DES UNTERNEHMENS AUF DIE HERSTELLUNG VON SPEZIALPAPIEREN MIT EINEM HÖHEREN MEHRWERT AUSGERICHTET SEI .

DAGEGEN HAT DIE KOMMISSION DIE ANWENDUNG DER AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 AUF DIE VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN IN DER FORM EINER KAPITALBETEILIGUNG GEWÄHRTE BEIHILFE MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGT , DIESER TEIL DER BEIHILFE SEI NICHT UNMITTELBAR AN DIE UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS GEBUNDEN ; ES HANDELE SICH VIELMEHR UM EINE ' ' SANIERUNGSBEIHILFE ' ' , DURCH DIE DAS UNTERNEHMEN IN DIE LAGE VERSETZT WERDEN SOLLE , SEINEN FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN NACHZUKOMMEN . HIERZU HEISST ES IN DER ENTSCHEIDUNG : ' ' EINE DERARTIGE BEIHILFE ZUR ERHALTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT IST DAZU GEEIGNET , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN BESONDERS SCHWERWIEGENDER WEISE ZU VERFÄLSCHEN , DA DIE MARKTKRÄFTE NORMALERWEISE DIE SCHLIESSUNG DES UNTERNEHMENS NACH SICH ZIEHEN UND WETTBEWERBSFÄHIGEREN UNTERNEHMEN HELFEN , SICH ZU ENTFALTEN . ' '

AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN BESCHLOSS DIE KOMMISSION IN ARTIKEL 1 , DIE BEIHILFE IN DER FORM EINES ZINSVERGÜNSTIGTEN KREDITS UND VON ZURÜCKZAHLBAREN VORSCHÜSSEN ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANZUSEHEN , WÄHREND SIE DIE BEIHILFEN IN DER FORM EINER BETEILIGUNG FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IM SINNE VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG ERKLÄRTE .

NACH ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG HAT DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIE KOMMISSION INNERHALB VON DREI MONATEN VON DEN ' ' MASSNAHMEN ( ZU UNTERRICHTEN ), DIE ES GETROFFEN HAT , UM ZU VERHINDERN , DASS DIE ( IN DER FORM EINER BETEILIGUNG GEWÄHRTEN ) BEIHILFEN SICH WEITERHIN WETTBEWERBSVERZERREND AUSWIRKEN ' ' .

5 DIE KOMMISSION STELLT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT IN FRAGE . SIE RÄUMT EIN , DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG , OBWOHL SIE AN DAS KÖNIGREICH BELGIEN GERICHTET IST , DIE KLAEGERIN IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT .

6 DIE KLAEGERIN BRINGT GEGEN DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AUSSER VERSCHIEDENEN KLAGEGRÜNDEN FORMELLER ART EINE REIHE VON KLAGEGRÜNDEN VOR , MIT DENEN SIE RÜGT , DASS DER SACHVERHALT IM HINBLICK AUF DIE KRITERIEN DES ARTIKELS 92 ABSÄTZE 1 UND 3 UNZUTREFFEND GEWÜRDIGT UND DIE ENTSCHEIDUNG WIDERSPRÜCHLICH UND NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET WORDEN SEI .

7 DIE STREITHELFERINNEN HABEN IM WESENTLICHEN DIESELBEN ANGRIFFSMITTEL VORGEBRACHT UND DARÜBER HINAUS GELTEND GEMACHT , DIE KOMMISSION HABE VERKANNT , DASS JEDE VON IHNEN GERADE DURCH DIE MIT DER STREITIGEN BEIHILFE FINANZIERTE UMSTRUKTURIERUNG ZU EINER RECHTSPERSON GEWORDEN SEI , DIE SICH VON DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 22 . JULI 1982 BETROFFENEN FIRMA INTERMILLS UNTERSCHEIDE .

8 DA DIE DAMIT AUFGEWORFENE FRAGE EINE VORFRAGE FÜR DIE WÜRDIGUNG DER VERSCHIEDENEN ANGRIFFSMITTEL DER BETROFFENEN DARSTELLT , IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , IN WELCHER STELLUNG SICH DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN IM HINBLICK AUF DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG BEFINDEN .

ZUR STRUKTUR DER INTERMILLS-GRUPPE

9 DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN MACHEN GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DIE VERHÄLTNISSE DER BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN INSOFERN UNZUTREFFEND DARGESTELLT , ALS SIE DAVON AUSGEGEGANGEN SEI , DASS DIE IN DER FORM VON DARLEHEN , RÜCKZAHLBAREN VORSCHÜSSEN UND BETEILIGUNGEN GEWÄHRTE BEIHILFE NUR DER KLAEGERIN ZUGUTE GEKOMMEN SEI . SCHON VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEIEN ABER IM JUNI 1980 IM RAHMEN DES MIT DEN BEIHILFEN FINANZIERTEN UMSTRUKTURIERUNGSPLANS DREI NEUE SELBSTÄNDIGE BETRIEBSGESELLSCHAFTEN GEGRÜNDET WORDEN , AN DENEN SICH DIE WALLONISCHE REGIONALREGIERUNG MIT 850 MILLIONEN BFR BETEILIGT HABE , WOBEI DIESER BETRAG IN DEN IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN 2 350 MILLIONNEN BFR ENTHALTEN GEWESEN SEI . SEIT DER GRÜNDUNG DER NEUEN GESELLSCHAFTEN ÜBE DIE KLAEGERIN KEINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT IM EIGENTLICHEN SINN MEHR AUS . ZU UNRECHT HABE DIE KOMMISSION DAHER ANGENOMMEN , DASS DIE KAPITALBETEILIGUNG INSGESAMT DAZU BESTIMMT SEI , DIE VERBINDLICHKEITEN DER FRÜHEREN FIRMA INTERMILLS ZU ERFÜLLEN , UM DIESER AUS EINER SCHWIERIGEN FINANZLAGE HERAUSZUHELFEN .

10 AUSSERDEM RÜGEN DIE STREITHELFERINNEN , DASS DIE KOMMISSION DEN DIE EIGENTUMSORDNUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFENDEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 222 EWG-VERTRAG VERLETZT HABE , INDEM SIE DIE GRÜNDUNG DER NEUEN BETRIEBSGESELLSCHAFTEN IGNORIERT HABE UND DADURCH IN WIRKLICHKEIT DER REGION WALLONIEN EINE KAPITALBETEILIGUNG AN IN IHREM GEBIET GEGRÜNDETEN GESELLSCHAFTEN HABE UNTERSAGEN WOLLEN .

11 AUS DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN ERGIBT SICH , DASS SOWOHL DIE FIRMA INTERMILLS ALS AUCH DIE DREI INDUSTRIEGESELLSCHAFTEN VON DER REGION WALLONIEN KONTROLLIERT WERDEN UND DASS DIE KLAEGERIN AUCH NACH DER ÜBERTRAGUNG DER PRODUKTIONSANLAGEN AUF DIE DREI NEU GEGRÜNDETEN GESELLSCHAFTEN NOCH AN DIESEN BETEILIGT IST . ZWAR IST JEDE DER DREI PRODUKTIONS GESELLSCHAFTEN EINE VON DER ALTEN INTERMILLS-GESELLSCHAFT UNABHÄNGIGE JURISTISCHE PERSON , DOCH BILDEN ALLE DIESE GESELLSCHAFTEN ZUSAMMEN , ZUMINDEST HINSICHTLICH DER VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN GEWÄHRTEN BEIHILFE , EINE EINHEITLICHE GRUPPE . DIE KOMMISSION KONNTE DAHER IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG DIE GESAMTE GRUPPE ALS EIN EINZIGES ' ' UNTERNEHMEN ' ' ANSEHEN .

12 ÜBERDIES HABEN DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN DURCH DIE HERVORHEBUNG DER TATSACHE , DASS DIE MITTELS DER STREITIGEN BEIHILFE REALISIERTE UMSTRUKTURIERUNG IN INDUSTRIELLER UND FINANZIELLER HINSICHT EIN ZUSAMMENHÄNGENDES GANZES BILDET , STILLSCHWEIGEND EINGERÄUMT , DASS DIE ALTE GESELLSCHAFT UND DIE NEUEN BETRIEBSGESELLSCHAFTEN WIRTSCHAFTLICH EINE EINHEIT BILDEN .

13 SCHLIESSLICH KANN DER KOMMISSION AUCH NICHT VORGEWORFEN WERDEN , MIT IHRER ENTSCHEIDUNG ARTIKEL 222 EWG-VERTRAG VERKANNT ZU HABEN , WONACH ' ' DIESER VERTRAG . . . DIE EIGENTUMSORDNUNG IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT ( LÄSST ) ' ' . DIE ANWENDUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER ÖFFENTLICHE BEIHILFEN BEEINTRÄCHTIGT NÄMLICH IN KEINER WEISE DIE RECHTSSTELLUNG , DIE DIE REGION WALLONIEN DEN MIT IHRER BEIHILFE GESCHAFFENEN NEUEN INDUSTRIEGESELLSCHAFTEN EINGERÄUMT HAT .

14 NACH ALLEDEM IST DAS ANGRIFFSMITTEL , MIT DEM GERÜGT WIRD , DASS DIE KOMMISSION DIE RECHTSSTELLUNG DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN VERKANNT HABE , ZURÜCKZUWEISEN .

ZU DEN ANGRIFFSMITTELN FORMELLER ART

15 IN VERFAHRENSRECHTLICHER HINSICHT MACHEN DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN ERSTENS GELTEND , IHNEN SEI VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER IHNEN GEWÄHRTEN BEIHILFEN MIT DEM EWG-VERTRAG UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 2 NICHT INDIVIDÜLL EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG GESETZT WORDEN . DIE IM AMTSBLATT VOM 20 . MÄRZ 1981 ( C 61 , S . 3 ) VERÖFFENTLICHTE ALLGEMEIN GEFASSTE MITTEILUNG GENÜGE DER GENANNTEN VORSCHRIFT NICHT .

16 NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 ENTSCHEIDET DIE KOMMISSION ÜBER DIE BEIHILFEN , ' ' NACHDEM SIE DEN BETEILIGTEN EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG GESETZT HAT ' ' . BETEILIGTE IM SINNE DIESER VORSCHRIFT SIND NICHT NUR DAS ODER DIE UNTERNEHMEN , DIE DURCH DIE BEIHILFE BEGÜNSTIGT WERDEN , SONDERN IN GLEICHEM MASSE AUCH DIE DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE EVENTÜLL IN IHREN INTERESSEN VERLETZTEN PERSONEN , UNTERNEHMEN ODER VEREINIGUNGEN , INSBESONDERE DIE KONKURRIERENDEN UNTERNEHMEN UND DIE BERUFSVERBÄNDE . ES HANDELT SICH MIT ANDEREN WORTEN UM EINE UNBESTIMMTE VIELZAHL VON ADRESSEN .

17 DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 93 ABSATZ 2 KEINE INDIVIDÜLLE FRISTSETZUNG FÜR DIE EINZELNEN BETEILIGTEN VERLANGT . ER VERPFLICHTET DIE KOMMISSION LEDIGLICH DAZU , DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS ALLE POTENTIELL BETROFFENEN UNTERRICHTET WERDEN UND GELEGENHEIT ERHALTEN , IHREN STANDPUNKT GELTEND ZU MACHEN . DIE VERÖFFENTLICHUNG EINER MITTEILUNG IM AMTSBLATT IST DEMNACH EIN ANGEMESSENES MITTEL ZUR UNTERRICHTUNG ALLER BETEILIGTEN ÜBER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS .

18 IM VORLIEGENDEN FALL WAREN DIE ANGABEN IN DER GENANNTEN MITTEILUNG ' ' BETREFFEND DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN IN BELGIEN ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS DES PAPIERSEKTORS , DAS . . . HAUPTSÄCHLICH DRUCK- UND SCHREIBPAPIER HERSTELLT ' ' , SO GENAU , DASS DIE BETROFFENEN GESELLSCHAFTEN , DIE SEINERZEIT SCHON VOLL UND GANZ ÜBER DIE IHNEN GEWÄHRTE BEIHILFE UNTERRICHTET WAREN , VÖLLIG ZWEIFELSFREI ERKENNEN KONNTEN , DASS DIE ERMITTLUNGEN SIE BETRAFEN .

19 AUS DEN DARGELEGTEN GRÜNDEN IST DIESES ANGRIFFSMITTEL ZURÜCKZUWEISEN .

20 DIE KLAEGERIN MACHT AUSSERDEM IM SELBEN ZUSAMMENHANG GELTEND , DIE KOMMISSION HABE IN DER OBEN ERWÄHNTEN MITTEILUNG ÖFFENTLICH IHRER ENTSCHEIDUNG VORGEGRIFFEN , INDEM SIE FOLGENDE FORMULIERUNG VERWANDET HABE : ' ' LA COMMISSION CONSTATE QUE CETTE AIDE EST DE NATURE A ALTERER LES CONDITIONS DES ECHANGES ENTRE ETATS MEMBRES DANS UNE MESURE CONTRAIRE A L ' INTERET COMMUN ' ' .

21 ZWAR KANN DADURCH , DASS DIE KOMMISSION DEN AUSDRUCK ' ' CONSTATE ' ' ( STELLT FEST ) VERWENDET HAT , AUF DEN ERSTEN BLICK DER EINDRUCK ENTSTEHEN , DASS DIE KOMMISSION EINE FESTSTELLUNG VORWEGGENOMMEN HABE , DIE SIE NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 ERST TREFFEN DARF , NACHDEM SIE DEN BETEILIGTEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEGEBEN HAT . JEDOCH HATTE DIE MITTEILUNG , IM ZUSAMMENHANG MIT DEM IN DER GENANNTEN VORSCHRIFT VORGESEHENEN VERFAHRENSABLAUF BETRACHTET , KEINE ANDERE BEDEUTUNG UND KONNTE AUCH KEINE ANDERE BEDEUTUNG HABEN , ALS ÜBER DIE EINLEITUNG VON ERMITTLUNGEN ÜBER DIE VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN GEWÄHRTE BEILHILFE ZU INFORMIEREN . DIES ERGAB SICH AUCH EINDEUTIG AUS DEM UMSTAND , DASS DIE BETEILIGTEN DURCH DIE MITTEILUNG AUFGEFORDERT WURDEN , SICH INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST ZU ÄUSSERN . IM ÜBRIGEN WAR DIE KOMMISSION IN DIESEM VERFAHRENSSTADIUM DURCHAUS BERECHTIGT , IHRE BEDENKEN GEGEN DEN IHR BEKANNT GEWORDENEN PLAN VORZUBRINGEN , UM AUF DIESE WEISE ALLE BETEILIGTEN ÜBER IHRE ERSTE REAKTION ZU UNTERRICHTEN UND DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN SO DIE WAHRUNG SEINER INTERESSEN ZU ERMÖGLICHEN .

22 DIESES ANGRIFFSMITTEL IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

ZU DEN ANGRIFFSMITTELN , MIT DENEN EINE UNZUTREFFENDE WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS SOWIE DIE ANGEBLICHE WIDERSPRÜCHLICHKEIT UND UNZULÄNGLICHKEIT DER BEGRÜNDUNG GERÜGT WERDEN

23 DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN RÜGEN , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG - OHNE INSOWEIT ZWISCHEN DER ANWENDUNG DES ERSTEN UND DES DRITTEN ABSATZES VON ARTIKEL 92 ZU UNTERSCHEIDEN - AUF EINER FEHLERHAFTEN WÜRDIGUNG DES SACHVERHALTS UND EINER WIDERSPRÜCHLICHEN SOWIE IN BESTIMMTEN PUNKTEN NICHT AUSREICHENDEN BEGRÜNDUNG BERUFE .

24 IM EINZELNEN MACHEN SIE GELTEND , DIE BEIHILFE IN DER FORM VON BETEILIGUNGEN SEI ENTGEGEN DER ANSICHT DER KOMMISSION NICHT LEDIGLICH EINE ' ' SANIERUNGSBEIHILFE ' ' , DURCH DIE DIE FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN DES UNTERNEHMENS HÄTTEN BEHOBEN WERDEN SOLLEN , SONDERN DIESER TEIL DER BEIHILFE HABE - ZUSAMMEN MIT DEN VON DER KOMMISSION ALS VERTRAGSKONFORM ANGESEHENE KREDITEN UND BEIHILFEN - DAZU GEDIENT , DIE KOSTEN DER EINSTELLUNG EINER UNRENTABLEN PRODUKTION UND DER UMSTELLUNG DER TÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN AUF EINE PRODUKTION , FÜR DIE HÖHERE AUSSICHTEN AUF RENTABILITÄT BESTÜNDEN , ZU FINANZIEREN . DIE VERSCHIEDENEN FINANZIELLEN LEISTUNGEN HÄTTEN UNTERSCHIEDSLOS DER VERWIRKLICHUNG DES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS INSGESAMT GEDIENT , OHNE DASS MAN HINSICHTLICH IHRER VERWENDUNG EINEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN KAPITALEINLAGEN UND DEN LEISTUNGEN IN DER FROM VON DARLEHEN UND VORSCHÜSSEN MACHEN KÖNNE .

25 WEITER RÜGEN DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IN IHRER BEGRÜNDUNG WIDERSPRÜCHLICH SEI . MIT DER ALS VERTRAGS WIDRIG QUALIFIZIERTEN BEIHILFE WERDE NÄMLICH DIE AUFGABE DER HERSTELLUNG VON MASSENPAPIER UND DIE UMSTELLUNG DES UNTERNEHMENS AUF DIE PRODUKTION VON SPEZIALPAPIEREN ANGESTREBT , ALSO EINE UMSTRUKTURIERUNG , VON DER DIE KOMMISSION IN DER ENTSCHEIDUNG SELBST SAGE , DASS ES SICH DABEI UM EIN WIRTSCHAFTLICHES ZIEL HANDELE , DESSEN VERFOLGUNG IM GEMEINSCHAFTSINTERESSE LIEGE .

26 SCHLIESSLICH VERTRETEN DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN DIE ANSICHT , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI INSOFERN UNZUREICHEND BEGRÜNDET , ALS DIE KOMMISSION IN KEINER WEISE DARGETAN HABE , DASS DURCH DIE GEWÄHRUNG DER STREITIGEN BEIHILFE DER HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT UND DER WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT VERFÄLSCHT WORDEN SEI . DIE BEIHILFE HABE NÄMLICH DIE STELLUNG DER KLAEGERIN AUF DEM MARKT KEINESWEGS GESTÄRKT , SONDERN EINE PRODUKTIONSVERRINGERUNG UND EINE UMSTELLUNG DER PRODUKTION AUF RENTABLE BEREICHE BEZWECKT . DIE KLAEGERIN UND DIE STREITHELFERINNEN VERWEISEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DAS URTEIL VOM 17 . SEPTEMBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 730/79 ( PHILIP MORRIS , SLG . 1980 , 2671 , RANDNUMMER 11 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ), IN DEM DER GERICHTSHOF EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS NUR FÜR DEN FALL BEJAHT HABE , DASS EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTE BEIHILFE DIE STELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEGENÜBER ANDEREN WETTBEWERBERN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL VERSTÄRKE .

27 DIE KOMMISSION BRINGT ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG VOR , WENN DIE ÖFFENTLICHE HAND SICH IN HÖHE VON 2,35 MILLIARDEN BFR AN EINEM UNTERNEHMEN BETEILIGTE , DESSEN KAPITAL UND RESERVEN SICH AUF 1,25 MILLIARDEN BFR BELIEFEN , SO SEI DIES ' ' OFFENSICHTLICH ' ' EINE AKTION ZUR BEFREIUNG DES UNTERNEHMENS AUS EINER SCHWIERIGEN FINANZLAGE , DA AUF DIESE WEISE DAS ENTSCHEIDENDE PROBLEM DER HOHEN KAPITALKOSTEN DES UNTERNEHMENS DURCH DEN ZUFLUSS NEUEN KAPITALS GELÖST WERDE , FÜR DAS DAS UNTERNEHMEN NICHT EINMAL DIE BESCHAFFUNGSKOSTEN ZU TRAGEN HABE . DIE SO GEWÄHRTE BEIHILFE VERRINGERE DIE FIXEN KOSTEN DES UNTERNEHMENS UND BEWIRKE NOCH IMMER , UNABHÄNGIG VON UMSTRUKTURIERUNGSAKTIONEN , VERZERRUNGEN IM WETTBEWERB MIT DEN KONKURRENTEN IN DER GEMEINSCHAFT . WENN DIE KAPITALBETEILIGUNG DIE NETTOAKTIVA DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS ÜBERSTEIGE , SO HANDELE ES SICH UM EINE SANIERUNGSAKTION , DURCH DIE EINEM ANDERENFALLS DEM UNTERGANG GEWEIHTEN UNTERNEHMEN DIE WEITERE TEILNAHME AM MARKTGESCHEHEN ERMÖGLICHT WERDEN SOLLE . EINE SOLCHE MASSNAHME BEDEUTE , BESONDERS IN EINEM IN SCHWIERIGKEITEN BEFINDLICHEN SEKTOR , IN WIRKLICHKEIT EINE AUSFUHR DER ARBEITSLOSIGKEIT IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN .

28 DIE KOMMISSION RÄUMT JEDOCH EIN , DASS DIE KOSTEN , DIE IN UNMITTELBAREM ZUSAMMENHANG MIT DEN DURCH DIE UMSTRUKTURIERUNGSAKTION BEDINGTEN ENTLASSUNGEN STÜNDEN , ZU DEN UMSTRUKTURIERUNGSKOSTEN IM EIGENTLICHEN SINN GEHÖRTEN , FÜR DIE DIE ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHENEN BEIHILFEN GEWÄHRT WORDEN SEIEN . DA DER KOMMISSION DIE TATSÄCHLICHEN KOSTEN DIESER ENTLASSUNGEN NICHT MITGETEILT WORDEN SEIEN , HABE SIE SIE NICHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN ; JEDENFALLS KÖNNTEN NICHT SÄMTLICHE BETEILIGUNGEN FÜR DIE DECKUNG DIESER KOSTEN BENÖTIGT WORDEN SEIN .

29 ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG LAUTET : ' ' SOWEIT IN DIESEM VERTRAG NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST , SIND STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART , DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN . ' '

30 NACH DEM IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRTEN ABSATZ 3 BUCHSTABE C DESSELBEN ARTIKELS KÖNNEN BEIHILFEN ' ' ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG GEWISSER WIRTSCHAFTSZWEIGE ' ' ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , SOFERN SIE DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFENDEN WEISE VERÄNDERN .

31 LAUT DEN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN ERFASST DER EWG-VERTRAG STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN ' ' GLEICH WELCHER ART ' ' . DAHER GEHT ES NICHT AN , EINE GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN BEIHILFEN IN DER FORM VON DARLEHEN UND BEIHILFEN IN DER FORM VON KAPITALBETEILIGUNGEN AN UNTERNEHMEN ZU TREFFEN . BEIDE ARTEN VON BEIHILFEN FALLEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 92 , WENN DESSEN TATBESTAND ERFÜLLT IST .

32 WIE DIE KOMMISSION SELBST EINGERÄUMT HAT , KANN DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN , INSBESONDERE IN DER FORM DER ÜBERNAHME VON BETEILIGUNGEN DURCH DEN STAAT ODER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KÖRPERSCHAFTEN , NICHT OHNE WEITERES ALS VERTRAGSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN . UNABHÄNGIG DAVON , IN WELCHER FORM DIE BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN , UND INSBESONDERE DAVON , OB DIES IN DER FORM VON DARLEHEN ODER IN DER FORM VON BETEILIGUNGEN GESCHIEHT , HAT DIE KOMMISSION DAHER ZU PRÜFEN , OB DIE BETREFFENDEN BEIHILFEN GEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 VERSTOSSEN . BEJAHT SIE DIES , SO HAT SIE SICH EIN URTEIL ÜBER EINE EVENTÜLLE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 3 ZU BILDEN UND IHRE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER ENTSPRECHEND ZU BEGRÜNDEN .

33 DIE EINWÄNDE DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN GEGEN DIE KRITERIEN FÜR DIESE BEURTEILUNG SIND INSOWEIT BEGRÜNDET , ALS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG TATSÄCHLICH WIDERSPRÜCHE ENTHÄLT UND IHR NICHT ZU ENTNEHMEN IST , VON WELCHEN GRÜNDEN SICH DIE KOMMISSION IN BESTIMMTEN ENTSCHEIDENDEN PUNKTEN IHRES VORGEHENS HAT LEITEN LASSEN . DIESE UNKLARHEIT UND WIDERSPRÜCHLICHKEIT BETRIFFT SOWOHL DIE WIRTSCHAFTLICHE RECHTFERTIGUNG DER BEIHILFE ALS AUCH DIE FRAGE , OB DIESE BEIHILFE DEN WETTBEWERB AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU VERFÄLSCHEN VERMAG .

34 WAS ZUNÄCHST DIE WIRTSCHAFTLICHE RECHTFERTIGUNG DER BEIHILFE ANGEHT , SO RÄUMT DIE KOMMISSION IN DER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG EIN , DASS DAS VON DER KLAEGERIN UND DEN STREITHELFERINNEN VERFOLGTE ZIEL DER UMSTRUKTURIERUNG ALS SOLCHES DEM VON IHR SELBST IN BEZUG AUF DIE ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN PAPIERINDUSTRIE ANGESTREBTEN ZIEL ENTSPRECHE . DIESE ERWAEGUNG SCHEINT IM WESENTLICHEN DAFÜR AUSSCHLAGGEBEND GEWESEN ZU SEIN , DASS DIE KOMMISSION DIE VEREINBARKEIT DER IN DER FORM VON ZINSVERGÜNSTIGTEN DARLEHEN UND VON VORSCHÜSSEN GEWÄHRTEN BEIHILFE MIT DEM EWG-VERTRAG BEJAHT HAT .

35 DAGEGEN HAT DIE KOMMISSION KEINE NACHPRÜFBARE BEGRÜNDUNG DAFÜR VORGEBRACHT , WESHALB SIE DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND AM KAPITAL DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS ANDERS BEURTEILT . SIE HAT HIERZU LEDIGLICH FESTGESTELLT , DASS DIESE BETEILIGUNG ' ' NICHT UNMITTELBAR AN DIE UMSTRUKTURIERUNG GEBUNDEN ' ' SEI UND DASS ES SICH DABEI ANGESICHTS DER VERLUSTE , DIE DAS UNTERNEHMEN IN DEN LETZTEN GESCHÄFTSJAHREN ERLITTEN HABE , UM EINE REIN FINANZIELLE ' ' SANIERUNGSBEIHILFE ' ' HANDELE . IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN HAT SIE DAZU AUSGEFÜHRT , DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHEN HAND HABE DAS KAPITAL UND DIE RESERVEN DES UNTERNEHMENS ÜBERSTIEGEN . DIE KOMMISSION HAT DADURCH , DASS SIE DIESE WERTUNGEN VORGENOMMEN HAT , OHNE DAFÜR ÜBER DIE VORSTEHEND WIEDERGEGEBENEN FESTSTELLUNGEN HINAUS IRGENDWELCHE GRÜNDE ANZUGEBEN , NICHT IN AUSREICHENDEM MASSE DARGELEGT , WESHALB BEI DER BEURTEILUNG DER IN REDE STEHENDEN UMSTRUKTURIERUNGSAKTION - DIE EINE ZUGLEICH INDUSTRIELLE UND FINANZIELLE MASSNAHME WAR UND NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN EIN ZUSAMMENHÄNGENDES GANZES BILDETE - DERART SCHARF ZWISCHEN DER WIRKUNG DER IN DER FORM VON ZINSVERGÜNSTIGTEN DARLEHEN GEWÄHRTEN BEIHILFE UND DER WIRKUNG DER DURCH DIE KAPITALBETEILIGUNG GEWÄHRTEN UNTERSTÜTZUNG UNTERSCHIEDEN WERDEN MUSSTE .

36 IM VERFAHREN HAT DIE KOMMISSION EINGERÄUMT , DASS DIE BETEILIGUNG , DIE SIE

INSGESAMT BEANSTANDET HATTE , DOCH INSOWEIT MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR SEIN KÖNNTEN , ALS SIE ZUR DECKUNG DER DURCH DIE AUFGABE UNRENTABLER PRODUKTIONSTÄTIGKEITEN BEDINGTEN ENTLASSUNGSKOSTEN BESTIMMT WAREN . DEMNACH SIND AUCH DIE AUSWIRKUNGEN DER SOZIALEN KOSTEN DER UMSTELLUNG , DIE EINEN WESENTLICHEN ASPEKT DER MASSNAHME DARSTELLT , NICHT IN AUSREICHENDEM MASSE BERÜCKSICHTIGT WORDEN .

37 ZUR ANGEBLICHEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBS DURCH DIE STREITIGE BEIHILFE HAT DIE KOMMISSION ZUM EINEN AUF ARTIKEL 92 ABSATZ 1 UND ZUM ANDEREN AUF DEN UMSTAND VERWIESEN , DASS NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EINE BEIHILFE NUR DANN FREIGESTELLT WERDEN KANN , WENN IHRE GEWÄHRUNG NICHT DIE HANDELSBEDINGUNGEN IN EINER DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFENDEN WEISE VERÄNDERT .

38 ZUM ERSTEN GESICHTSPUNKT HEISST ES IN DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG LEDIGLICH , DASS DIE REGIERUNGEN DREIER MITGLIEDSTAATEN , ZWEI BERUFSVERBÄNDE UND EIN UNTERNEHMEN DES BETROFFENEN SEKTORS EINWÄNDE VORGEBRACHT HÄTTEN . DARÜBER HINAUS ENTHÄLT DIE ENTSCHEIDUNG KEINEN KONKRETEN HINWEIS AUF DIE ART DER ANGEBLICHEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS .

39 ZUM ZWEITEN GESICHTSPUNKT ERKLÄRT DIE KOMMISSION IM ANSCHLUSS AN DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE BEIHILFE IN DER FORM EINER KAPITALBETEILIGUNG NICHT UNMITTELBAR AN DIE UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS GEBUNDEN SEI , SONDERN EINE ' ' SANIERUNGSBEIHILFE ' ' DARSTELLE , EINE DERARTIGE BEIHILFE SEI ' ' DAZU GEEIGNET , DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN BESONDERS SCHWERWIEGENDER WEISE ZU VERFÄLSCHEN , DA DIE MARKTKRÄFTE NORMALERWEISE DIE SCHLIESSUNG DES UNTERNEHMENS NACH SICH ZIEHEN UND WETTBEWERBSFÄHIGEREN UNTERNEHMEN HELFEN , SICH ZU ENTFALTEN ' ' . HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE BEGLEICHUNG ALTER SCHULDEN ZU DEM ZWECK , DEN BESTAND EINES UNTERNEHMENS ZU SICHERN , DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT NOTWENDIGERWEISE IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 3 IN EINER DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFENDEN WEISE VERÄNDERT , Z . B . WENN EINE SOLCHE AKTION MIT EINEM UMSTRUKTURIERUNGSPLAN EINHERGEHT . IM VORLIEGENDEN FALL IST NICHT DARGETAN WORDEN , WESHALB DAS VERHALTEN DER KLAEGERIN AUF DEM MARKT NACH DER DURCH DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE ERMÖGLICHTEN UMSTELLUNG IHRER PRODUKTION GEEIGNET GEWESEN SEIN SOLLTE , DIE HANDELSBEDINGUNGEN SO SEHR ZU VERÄNDERN , DASS DER UNTERGANG DES UNTERNEHMENS SEINER SANIERUNG VORZUZIEHEN GEWESEN WÄRE .

40 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN .

41 NACH ALLEDEM ERÜBRIGT SICH EINE PRÜFUNG DER KLAGEGRÜNDE , MIT DENEN GERÜGT WIRD , DASS DIE KOMMISSION DEN SACHVERHALT UNZUTREFFEND GEWÜRDIGT HABE UND DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERINNEN BEEINTRÄCHTIGE , OHNE DASS DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DES EWG-VERTRAGS ES DEN BETROFFENEN ERMÖGLICHE , DAGEGEN MIT EINEM ARTIKEL 6 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN GENÜGENDEN RECHTSBEHELF VORZUGEHEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

42 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KOMMISSION UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERINNEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE ENTSCHEIDUNG 82/670/EWG DER KOMMISSION VOM 22 . JULI 1982 ÜBER DIE BEIHILFEN DER BELGISCHEN REGIERUNG ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS DES PAPIERSEKTORS WIRD AUFGEHOBEN .

2.DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERINNEN .