URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. NOVEMBER 1983. - FIRMA E. MERCK GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - ZUCKER - ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG UND BEI DER AUSFUHR. - RECHTSSACHE 292/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03781
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - METHODEN
2.LANDWIRTSCHAFT - VERARBEITUNGSERZEUGNISSE , DIE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLEN - ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR - GEGENSTAND - WETTBEWERBSGLEICHHEIT ZWISCHEN DER INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT UND DER IN DRITTLÄNDERN - ZUSAMMENTREFFEN VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR MIT ANDEREN GEMEINSCHAFTLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN
1 . BEI DER AUSLEGUNG EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT IST NICHT NUR IHR WORTLAUT ZU BERÜCKSICHTIGEN , SONDERN AUCH IHR ZUSAMMENHANG UND DIE ZIELE , DIE MIT DER REGELUNG , ZU DER SIE GEHÖRT , VERFOLGT WERDEN .
2.DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON WAREN NACH DRITTEN LÄNDERN , DIE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLEN , ABER AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLT SIND , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN , HABEN ZUM ZIEL , DIE PRODUKTIONSKOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT AUSZUGLEICHEN , SOWEIT DIESE DARAUF BERUHEN , DASS DIE AGRARPREISE IN DER GEMEINSCHAFT HÖHER SIND ALS AUF DEM WELTMARKT . MIT DER GEWÄHRUNG DIESER ERSTATTUNGEN SOLLEN DAHER GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DER INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT UND DEN INDUSTRIEN DER DRITTLÄNDER , DIE SICH MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN AUF DEM WELTMARKT VERSORGEN , SICHERGESTELLT WERDEN .
UM EINE SOLCHE WETTBEWERBSGLEICHHEIT HERZUSTELLEN , MUSS JEDOCH EINE ÜBERKOMPENSATION VERMIEDEN WERDEN , DIE EINTRITT , WENN DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU ANDEREN BEIHILFEMASSNAHMEN , DIE DER INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT UNTER ANDEREM IN FORM VON ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN , HINZUKOMMEN .
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 21 . OKTOBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16 . NOVEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DES JEWEILIGEN ARTIKELS 1 BUCHSTABE A DER KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NR . 2271/78 VOM 29 . SEPTEMBER 1978 ( ABL . L 275 , S . 28 ), NR . 2555/78 VOM 31 . OKTOBER 1978 ( ABL . L 307 , S . 32 ), NR . 2807/78 VOM 30 . NOVEMBER 1978 ( ABL . L 334 , S . 32 ), NR . 3115/78 VOM 29 . DEZEMBER 1978 ( ABL . L 370 , S . 26 ), NR . 181/79 VOM 31 . JANUAR 1979 ( ABL . L 26 , S . 36 ), NR . 410/79 VOM 28 . FEBRUAR 1979 ( ABL . L 50 , S . 28 ) UND NR . 615/79 VOM 30 . MÄRZ 1979 ( ABL . L 79 , S . 28 ) ZUR FESTSETZUNG DER AB 1 . OKTOBER 1978 BIS 30 . APRIL 1979 GELTENDEN ERSTATTUNGSSÄTZE BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER UND MELASSE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE HÖHE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR ZUCKER , DER IN FORM VON MANNIT - DAS UNTER DIE TARIFSTELLE 29.04 C II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÄLLT - UND VON SORBIT - DAS UNTER DIE TARIFSTELLEN 29.04 C III UND 38.19 T FÄLLT - AUSGEFÜHRT WURDE . DIE FIRMA MERCK , DARMSTADT , KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , ERHIELT FÜR DIE AUSFUHREN , DIE SIE VON OKTOBER 1978 BIS APRIL 1979 DURCHGEFÜHRT HATTE , ERSTATTUNGEN NUR ZU DEN VERMINDERTEN SÄTZEN DER LISTE I DES ANHANGS ZU DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN . VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG TRUG SIE VOR , DIESE SÄTZE KÖNNTEN NUR FÜR WAREN GELTEN , FÜR DIE BEREITS PRODUKTIONSERSTATTUNGEN GEWÄHRT WORDEN SEIEN . DA SIE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN SOLCHE ERSTATTUNGEN NICHT ERHALTEN HABE , VERLANGTE SIE DESHALB , IHR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU DEN VOLLEN SÄTZEN DER LISTE II DES JEWEILIGEN ANHANGS ZU DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN ZU GEWÄHREN .
3 AUS DEN AKTEN UND DEN ZUSÄTZLICHEN ANGABEN DER KLAEGERIN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF ERGIBT SICH , DASS SIE BIS 1976 MANNIT UND SORBIT AUS KRISTALLINEM ZUCKER HERSTELLTE , DIESEN INVERTIERTE UND DANN HYDRIERTE . DIESE ARBEITSGÄNGE ERFOLGTEN SÄMTLICH IN IHREM BETRIEB . FÜR DIESE HERSTELLUNG ERHIELT DIE KLAEGERIN SODANN DIE PRODUKTIONSERSTATTUNGEN SOWIE DIE VERMINDERTEN AUSFUHRERSTATTUNGEN .
4 AB 1976 FÜHRTE DIE KLAEGERIN JEDOCH AUS TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN NEUERUNGEN BEI IHREM HERSTELLUNGSVERFAHREN EIN . AUFGRUND DIESER NEUERUNGEN INVERTIERTE SIE DEN ZUCKER NICHT MEHR SELBST , SONDERN KAUFTE DEN INVERTZUCKER BEI EINEM ANDEREN ERZEUGER IN DER GEMEINSCHAFT . ABGESEHEN VON DIESEN ÄNDERUNGEN BLIEB DER PRODUKTIONSPROZESS GRUNDSÄTZLICH DERSELBE , ABER DIE KLAEGERIN KONNTE KEINE PRODUKTIONSERSTATTUNGEN MEHR ERHALTEN .
5 DAS FINANZGERICHT HAMBURG GEHT DAVON AUS , DASS DIE GEWÄHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU DEN VERMINDERTEN SÄTZEN DURCH DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN AUF EINER ZUTREFFENDEN AUSLEGUNG DER STREITIGEN VERORDNUNGEN BERUHTE ; ES HAT BESCHLOSSEN , DAS VERFAHREN AUSZUSETZEN UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORZULEGEN :
1 . SIND DIE ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNGEN ( EWG ) DER KOMMISSION NR . 2271/78 , NR . 2555/78 , NR . 2807/78 , NR . 3115/78 , NR . 181/79 , NR . 410/79 UND NR . 615/79 IM HINBLICK AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) DES RATES NR . 2682/72 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) DES RATES NR . 707/78 INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS SIE FÜR AUSFUHREN VON MANNIT BZW . SORBIT DER TARIFSTELLE 29.04 C II UND III UND 38.19 T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , FÜR DAS KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WORDEN IST , DIE ANWENDUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGSSÄTZE NACH DER LISTE I STATT NACH DER LISTE II DER ANHÄNGE ZU DEN GENANNTEN ERSTATTUNGSSATZVERORDNUNGEN VORSCHREIBEN?
2.BEI BEJAHUNG DER FRAGE ZU 1 : WELCHE RECHTSFOLGEN HAT DIE UNGÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGEN?
6 VOR DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE IST DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ÜBER DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG UND BEI DER AUSFUHR FÜR ZUCKER ZU UNTERSUCHEN .
7 IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL . L 359 , S . 1 ), UNTER ANDEREM GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 705/78 DES RATES VOM 4 . APRIL 1978 ( ABL . L 94 , S . 1 ), SIND DIE VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE AUFGEZÄHLT , DIE UNTER DIESE VERORDNUNG FALLEN . DIE ARTIKEL 9 UND 19 DER VERORDNUNG SEHEN DIE FESTSETZUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG BZW . BEI DER AUSFUHR VOR . LETZTERE SIND UNTER ANDEREM FÜR BESTIMMTE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE VORGESEHEN , DIE IN FORM VON WAREN DES ANHANGS I DER VERORDNUNG AUSGEFÜHRT WERDEN . DIESER ANHANG UMFASST UNTER ANDEREM DAS MANNIT UND DAS SORBIT .
8 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1400/78 DES RATES VOM 20 . JUNI 1978 ZUR FESTLEGUNG VON GRUNDREGELN FÜR DIE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG FÜR IN DER CHEMISCHEN INDUSTRIE VERWENDETEN ZUCKER ( ABL . L 170 , S . 9 ) WIRD FÜR BESTIMMTE , IN ARTIKEL 1 DER VORSTEHEND ZITIERTEN VERORDNUNG NR . 3330/74 GENANNTE ' ' GRUNDERZEUGNISSE ' ' , DIE ZUR HERSTELLUNG DER IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 1400/78 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE , DARUNTER AUCH MANNIT UND SORBIT , VERWENDET WERDEN , EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT . NACH DIESEN VORSCHRIFTEN IST INVERTZUCKER JEDOCH KEIN SOLCHES GRUNDERZEUGNIS , DAS ZU DEN FRAGLICHEN ERSTATTUNGEN BERECHTIGT .
9 HINSICHTLICH DER AUSFUHRERSTATTUNGEN IST IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2682/72 DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER KRITERIEN ZUR FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE , DIE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN ( ABL . L 289 , S . 13 ), GEÄNDERT UNTER ANDEREM DURCH DIE VERORDNUNG NR . 707/78 DES RATES VOM 4 . APRIL 1978 ( ABL . L 94 , S . 7 ) FOLGENDE REGELUNG GETROFFEN :
' ' BEI DER FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSSATZES WERDEN GEGEBENENFALLS DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG , BEIHILFEN ODER SONSTIGEN MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG BERÜCKSICHTIGT , DIE IN BEZUG AUF DIE GRUNDERZEUGNISSE . . . AUFGRUND DER VERORDNUNG ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION AUF DEM BETREFFENDEN SEKTOR IN ALLEN MITGLIEDSTAATÄN ANGEWANDT WERDEN . ' '
DIESE VERORDNUNG GILT UNTER ANDEREM FÜR DIE IN IHREM ANHANG A GENANNTEN GRUNDERZEUGNISSE , DIE IN FORM VON WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN , DIE IM ANHANG C AUFGEFÜHRT SIND . IN ANHANG A DER VERORDNUNG SIND UNTER ANDEREM BESTIMMTE SIRUPE AUS ZUCKER EINSCHLIESSLICH INVERTZUCKER AUFGEFÜHRT . DER ANHANG C UMFASST UNTER ANDEREM DAS MANNIT UND DAS SORBIT .
10 FÜR DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM , D . H . VOM 1 . OKTOBER 1978 BIS 30 . APRIL 1979 , WURDEN DIE ERSTATTUNGSSÄTZE BEI DER AUSFUHR VON DER KOMMISSION DURCH DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN FESTGELEGT , DEREN VIERTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG JEWEILS AUF DEN GENANNTEN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2682/72 VERWEIST UND DEREN ARTIKEL 1 WIE FOLGT LAUTET :
' ' DIE . . . GELTENDEN ERSTATTUNGSSÄTZE FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE IM SINNE DES ANHANGS A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2682/72 UND DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 , DIE IN FORM VON IM ANHANG I ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 GENANNTEN WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN , WERDEN ENTSPRECHEND FESTGESETZT :
A ) HINSICHTLICH DIESER WAREN , SOWEIT SIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/78 AUFGEFÜHRT SIND , AUS LISTE I DES ANHANGS ,
B)HINSICHTLICH ALLER ANDEREN ALS DER UNTER A ) GENANNTEN WAREN AUS LISTE II DES ANHANGS . ' '
11 IN DEN VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER ERSTATTUNGSSÄTZE FÜR DIE ZEIT VOM 1 . MAI 1979 BIS 30 . JUNI 1980 WIRD JEWEILS DERSELBE WORTLAUT VERWENDET . DEMGEGENÜBER WERDEN SEIT DER VERORDNUNG NR . 1678/80 DER KOMMISSION VOM 27 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG DER AB 1 . JULI 1980 GELTENDEN ERSTATTUNGSSÄTZE BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER UND MELASSE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN ( ABL . L 166 , S . 34 ) DIE ERSTATTUNGSSÄTZE HINSICHTLICH DIESER WAREN NUR AUS LISTE I DES ANHANGS FESTGESETZT , ' ' SOWEIT SIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/78 AUFGEFÜHRT SIND UND FÜR DIE EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WORDEN IST ' ' .
12 GEHT MAN VON DEM WORTLAUT DER STREITIGEN VERORDNUNGEN AUS UND LIEST DIESE NUR IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 1400/78 , SO MÜSSTEN ALLERDINGS , WIE DAS FINANZGERICHT HERVORGEHOBEN HAT , DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MANNIT UND SORBIT FÜR DEN FRAGLICHEN ZEITRAUM AUF JEDEN FALL ZU DEN VERMINDERTEN SÄTZEN AUS DER LISTE I DES JEWEILIGEN ANHANGS DER STREITIGEN VERORDNUNGEN GEWÄHRT WERDEN . WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINER RECHTSPRECHUNG BETONT HAT , IST BEI DER AUSLEGUNG EINER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT NICHT NUR IHR WORTLAUT ZU BERÜCKSICHTIGEN , SONDERN AUCH IHR ZUSAMMENHANG UND DIE ZIELE , DIE MIT DER REGELUNG , ZU DER SIE GEHÖRT , VERFOLGT WERDEN .
13 DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON WAREN NACH DRITTEN LÄNDERN , DIE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLEN , ABER AUS LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN HERGESTELLT SIND , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMEN , HABEN ZUM ZIEL , DIE PRODUKTIONSKOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT AUSZUGLEICHEN , SOWEIT DIESE DARAUF BERUHEN , DASS DIE AGRARPREISE IN DER GEMEINSCHAFT HÖHER SIND ALS AUF DEM WELTMARKT . MIT DER GEWÄHRUNG DIESER ERSTATTUNGEN SOLLEN DAHER GLEICHE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DER INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT UND DEN INDUSTRIEN DER DRITTLÄNDER , DIE SICH MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN AUF DEM WELTMARKT VERSORGEN , SICHERGESTELLT WERDEN .
14 UM EINE SOLCHE WETTBEWERBSGLEICHHEIT HERZUSTELLEN , MUSS JEDOCH EINE ÜBERKOMPENSATION VERMIEDEN WERDEN , DIE EINTRITT , WENN DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU ANDEREN BEIHILFEMASSNAHMEN , DIE DER BETREFFENDEN INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT UNTER ANDEREM IN FORM VON ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN , HINZUKOMMEN . DESWEGEN IST IN DEM GENANNTEN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2682/72 VORGESEHEN , DASS BEI DER FESTSETZUNG DES AUSFUHRERSTATTUNGSSATZES GEGEBENENFALLS DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG IN BEZUG AUF DIE VERARBEITETEN GRUNDERZEUGNISSE BERÜCKSICHTIGT WERDEN .
15 UM EBEN DIESES MIT DEN RATSVERORDNUNGEN BEABSICHTIGTE GLEICHGEWICHT HERZUSTELLEN , HAT DIE KOMMISSION IN DEN STREITIGEN VERORDNUNGEN ZWEI LISTEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN SÄTZEN VORGESEHEN , DIE EINE FÜR WAREN , FÜR DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WORDEN SIND , UND DIE ANDERE FÜR WAREN , FÜR DIE EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT NICHT BESTEHT . DIESE VERORDNUNGEN VERWEISEN ALLE IN IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN AUSDRÜCKLICH AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 2682/72 ; NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNGEN WIRD JEWEILS FÜR DIE ERZEUGNISSE , DIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 1400/78 AUFGEFÜHRT SIND - UND FÜR DIE DAHER GEGEBENENFALLS EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN KANN - , EINE VERMINDERTE AUSFUHRERSTATTUNG GEWÄHRT . FÜR ALLE ANDEREN ERZEUGNISSE IST DAGEGEN DIE GEWÄHRUNG EINER UNVERMINDERTEN AUSFUHRERSTATTUNG VORGESEHEN .
16 IN IHREN ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION DARGELEGT , NACH DEN ANGABEN , ÜBER DIE SIE BEI ERLASS DER IN FRAGE STEHENDEN REGELUNG VERFÜGT HABE , SEIEN MANNIT UND SORBIT NUR AUS ERSTATTUNGSBERECHTIGTEN GRUNDERZEUGNISSEN HERGESTELLT WORDEN . DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DEN ANHANG DER VERORDNUNG NR . 1400/78 IN DEM JEWEILIGEN ARTIKEL 1 DER STREITIGEN VERORDNUNGEN HABE SIE IN KEINER WEISE DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR BEI DER ERZEUGUNG NICHT ERSTATTUNGSBERECHTIGTE WAREN KÜRZEN WOLLEN . SIE HABE NUR AUS GRÜNDEN DER VERWALTUNGSTECHNISCHEN VEREINFACHUNG ÜBERFLÜSSIGE UND KOSTSPIELIGE NACHFORSCHUNGEN DARÜBER VERMEIDEN WOLLEN , OB DER ERZEUGER IN JEDEM FALL SEIN RECHT TATSÄCHLICH AUSGEUEBT HABE . ALS DIE FIRMA MERCK IM JUNI 1979 DIE KOMMISSION DAVON UNTERRICHTET HABE , DASS SIE MANNIT UND SORBIT AUS EINEM STOFF HERSTELLE , DER NICHT ZU EINER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG BERECHTIGE , HABE DIE KOMMISSION SO SCHNELL WIE MÖGLICH IHRE REGELUNG DEN NEUEN GEGEBENHEITEN ANGEPASST , INDEM SIE DIE GENANNTE VERORDNUNG NR . 1678/80 ERLASSEN HABE .
17 AUFGRUND DIESER UMSTÄNDE UND UM DEN STREITIGEN VORSCHRIFTEN IM EINKLANG MIT DEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG , ZU DER SIE GEHÖREN , EINE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT ZU VERLEIHEN , SIND SIE DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE AUSFUHRERSTATTUNGEN ZUM VOLLEN SATZ FÜR WAREN GEWÄHREN , DIE DIE AUSDRÜCKLICH IN DIESEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , DEREN HERSTELLUNG JEDOCH NICHT ZU EINER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG NACH DER GENANNTEN VERORDNUNG NR . 1400/78 BERECHTIGTE .
18 AUFGRUND DIESER AUSLEGUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFTEN SIND DIE FRAGEN NACH IHRER GÜLTIGKEIT GEGENSTANDSLOS .
19 AUF DIE FRAGEN DES FINANZGERICHTS HAMBURG IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER JEWEILIGE ARTIKEL 1 DER VERORDNUNGEN NRN . 2271/78 , 2555/78 , 2807/78 , 3115/78 , 181/79 , 410/79 UND 615/79 DER KOMMISSION DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS ER FÜR DIE AUSFUHREN VON MANNIT UND SORBIT DER TARIFSTELLEN 29.04 C II UND III SOWIE 38.19 T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE DIE AUSDRÜCKLICH IN DIESEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , FÜR DIE ABER KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN KONNTE , DIE ANWENDUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGSSÄTZE AUS LISTE II DES JEWEILIGEN ANHANGS DER GENANNTEN VERORDNUNGEN VORSIEHT UND DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS BEI DIESER AUSLEGUNG DIE GÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 21 . OKTOBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DER JEWEILIGE ARTIKEL 1 DER VERORDNUNGEN NRN . 2271/78 , 2555/78 , 2807/78 , 3115/78 , 181/79 , 410/79 UND 615/79 DER KOMMISSION IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS ER FÜR DIE AUSFUHREN VON MANNIT UND SORBIT DER TARIFSTELLEN 29.04 C II UND III SOWIE 38.19 T DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE DIE AUSDRÜCKLICH IN DIESEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , FÜR DIE ABER KEINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WERDEN KONNTE , DIE ANWENDUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGSSÄTZE AUS LISTE II DES JEWEILIGEN ANHANGS DER GENANNTEN VERORDNUNGEN VORSIEHT .
2.DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS BEI DIESER AUSLEGUNG DIE GÜLTIGKEIT DER GENANNTEN VERORDNUNGEN BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .