URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. OKTOBER 1983. - ALLGEMEINE ELEKTRICITAETS-GESELLSCHAFT AEG - TELEFUNKEN AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM. - RECHTSSACHE 107/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03151
Spanische Sonderausgabe Seite 00767
Schwedische Sonderausgabe Seite 00287
Finnische Sonderausgabe Seite 00281
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - NICHTMITTEILUNG DES VOLLSTÄNDIGEN WORTLAUTS EINES SCHRIFTSTÜCKS , DAS DEM BERUFSGEHEIMNIS UNTERLIEGT , AN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN - UNZULÄSSIGKEIT DER VERWENDUNG DES SCHRIFTSTÜCKS ALS BEWEISMITTEL
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 UND 20 ABSATZ 2 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
2.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - BEZUGNAHME AUF IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNTE SCHRIFTSTÜCKE IN DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT DER VERWENDUNG DER SCHRIFTSTÜCKE ALS BEWEISMITTEL - DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN BEKANNTE SCHRIFTSTÜCKE - KEINE AUSWIRKUNGEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
3.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - AUF EINZELASPEKTE DES VERFAHRENS BEGRENZTE VERLETZUNG - AUSWIRKUNGEN - GRENZEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
4.WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - STÄRKUNG DES WETTBEWERBS , SOWEIT DIESER NICHT NUR DIE PREISE ZUM GEGENSTAND HAT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )
5.WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN - AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE - ANWENDUNG ANDERER GESICHTSPUNKTE - VERBOT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )
6.WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - ABLEHNUNG DER ZULASSUNG VON HÄNDLERN , DIE DEN QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN DER VERTRIEBSBINDUNG GENÜGEN - RECHTSNATUR - EINSEITIGE HANDLUNG , DIE SICH DEM KARTELLVERBOT ENTZIEHT - KEINE - HANDLUNG , DIE SICH IN DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM HERSTELLER UND SEINEN WIEDERVERKÄUFERN EINFÜGT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
7.WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN - ZULASSUNG DER WIEDERVERKÄUFER UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS SIE SICH ZUR ANWENDUNG VON PREISEN VERPFLICHTEN , DIE EINE HOHE GEWINNSPANNE ZULASSEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )
8.WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - DURCH EINE TOCHTERGESELLSCHAFT BEGANGENE ZUWIDERHANDLUNG - ZURECHNUNG ZUR MUTTERGESELLSCHAFT - VORAUSSETZUNGEN
9.WETTBEWERB - KARTELLE - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN - MARKTANTEIL
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
10.WETTBEWERB - KARTELLE - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - BESCHRÄNKUNG DER AKTIONSFREIHEIT DER WIEDERVERKÄUFER DURCH DEN HERSTELLER - KEINE AKTÜLLE BETEILIGUNG DER ZUGELASSENEN ODER IHRE ZULASSUNG BEANTRAGENDEN WIEDERVERKÄUFER AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL - UMSTAND , DER ALLEIN NICHT AUSREICHT , UM DIE MÖGLICHKEIT VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS AUSZUSCHLIESSEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
11.WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN - GARANTIE EINER HOHEN GEWINNSPANNE FÜR DIE ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER - BEHINDERUNG DER ZULASSUNG NEUER HANDELSFORMEN ZUR VERTRIEBSBINDUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )
12.WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - VERHÄNGUNG - VERZUGSZINSEN - ZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 )
1 . WENN DIE KOMMISSION IM RAHMEN EINES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN GLAUBT , EIN SCHRIFTSTÜCK AUS GRÜNDEN DER VERTRAULICHKEIT UND DER WAHRUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN NICHT VOLLSTÄNDIG ÜBERMITTELN ZU KÖNNEN , MUSS SIE AUF DIESES SCHRIFTSTÜCK ALS BEWEISMITTEL VERZICHTEN .
ES IST UNZULÄSSIG , EINEM UNTERNEHMEN EIN SCHRIFTSTÜCK ENTGEGENZUHALTEN , VON DEM IHM EIN TEIL NICHT ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN IST , UND ES IST NICHT SACHE DER KOMMISSION , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB EIN SCHRIFTSTÜCK ODER EIN TEIL EINES SCHRIFTSTÜCKS DER VERTEIDIGUNG DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS DIENLICH SEIN KANN ODER NICHT .
2.WENN SCHRIFTSTÜCKE , DIE IN EINER ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG GENANNT SIND , IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNT WORDEN SIND , KANN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN ZU RECHT DAVON AUSGEHEN , DASS SIE FÜR DAS VERFAHREN BEDEUTUNGSLOS SIND .
DIE KOMMISSION HINDERT DAS UNTERNEHMEN DADURCH , DASS SIE IHM NICHT MITTEILT , DASS DIESE DOKUMENTE IN DER ENTSCHEIDUNG VERWENDET WERDEN , DARAN , SICH RECHTZEITIG ZUR BEWEISKRAFT DIESER DOKUMENTE ZU ÄUSSERN . SIE KÖNNEN DESHALB NICHT ALS GÜLTIGE BEWEISMITTEL ANGESEHEN WERDEN , SELBST WENN SIE DEM UNTERNEHMEN BEKANNT SIND , DA SIE AUS SEINEN BÜROS STAMMEN .
3.EINE VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS , DIE NUR EINZELASPEKTE EINES VERFAHRENS ZUR FESTSTELLUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN BETRIFFT , KANN NICHT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES GESAMTEN VERFAHRENS ZUR FOLGE HABEN . DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER SCHRIFTSTÜCKE , DIE DIE KOMMISSION UNTER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS BENUTZT HAT , IST NUR DANN VON BEDEUTUNG , WENN DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENEN VORWÜRFE NUR DURCH DIESE SCHRIFTSTÜCKE BEWIESEN WERDEN KÖNNEN .
4.ZWAR BEEINFLUSSEN SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME ZWANGSLÄUFIG DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT ; LEGITIME BEDÜRFNISSE - WIE Z . B . DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES FACHHANDELS , DER IN DER LAGE IST , BESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN FÜR HOCHWERTIGE UND TECHNISCH HOCHENTWICKELTE ER ZEUGNISSE ZU ERBRINGEN - RECHTFERTIGEN JEDOCH EINE EINSCHRÄNKUNG DES PREISWETTBEWERBS ZUGUNSTEN EINES ANDERE FAKTOREN ALS DIE PREISE BETREFFENDEN WETTBEWERBS . SOMIT STELLEN SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME , DA SIE AUF DIE ERREICHUNG EINES RECHTMÄSSIGEN ERGEBNISSES ABZIELEN , DAS ZUR STÄRKUNG DES WETTBEWERBS BEITRAEGT , SOWEIT DIESER NICHT NUR DIE PREISE ZUM GEGENSTAND HAT , EINEN WETTBEWERBSFAKTOR DAR , DER MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VEREINBAR IST .
DIE MIT EINEM SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM EINHERGEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN SIND JEDOCH NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG , DASS SIE TATSÄCHLICH AUF EINE VERBESSERUNG DES WETTBEWERBS IN DEM GENANNTEN SINN ABZIELEN ; ANDERENFALLS GÄBE ES FÜR SIE KEINE RECHTFERTIGUNG , DA DANN IHRE EINZIGE WIRKUNG DARIN BESTÜNDE , DEN PREISWETTBEWERB EINZUSCHRÄNKEN .
5.SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME SIND NEBEN ANDEREN EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ZU VEREINBARENDER BESTANDTEIL DES WETTBEWERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWENDET WERDEN .
DIE ANWENDUNG EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS , DAS AUF ANDEREN ALS DIESEN GESICHTSPUNKTEN BERUHT , STELLT EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DAR . DASSELBE GILT FÜR DEN FALL , DASS EINE GRUNDSÄTZLICH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSPRECHENDE VERTRIEBSBINDUNG IN DER PRAXIS IN EINER WEISE ANGEWANDT WIRD , DIE MIT DIESEM NICHT VEREINBAR IST .
6.DIE WEIGERUNG EINES HERSTELLERS , HÄNDLER , DIE DEN QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN SEINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS GENÜGEN , ZUZULASSEN , STELLT KEINE EINSEITIGE HANDLUNG DES UNTERNEHMENS DAR , DIE SICH DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ENTZIEHT . EIN SOLCHES VERHALTEN FÜGT SICH VIELMEHR IN DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN EIN , DIE DAS UNTERNEHMEN MIT SEINEN WIEDERVERKÄUFERN UNTERHÄLT , DENN DIE ZULASSUNG EINES WIEDERVERKÄUFERS GRÜNDET SICH DARAUF , DASS DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE VON DEM UNTERNEHMEN VERFOLGTE POLITIK , NACH DER U . A . HÄNDLER , DIE DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , ABER NICHT BEREIT SIND , DIESER POLITIK ZUZUSTIMMEN , VOM HÄNDLERNETZ AUSGESCHLOSSEN WERDEN , AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND AKZEPTIEREN .
7.DIE ALLEN SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMEN EIGENE BESCHRÄNKUNG DES PREISWETTBEWERBS IST NUR INSOWEIT ZULÄSSIG , ALS DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES BESTIMMTEN PREISNIVEAUS UNMITTELBAR DURCH DIE ERFORDERNISSE DES SYSTEMS GERECHTFERTIGT IST , INNERHALB DESSEN DER WETTBEWERB WEITERHIN DIE IHM VOM VERTRAG ZUGEDACHTE ROLLE SPIELEN MUSS , DENN DER ZWECK EINES SOLCHEN SYSTEMS IST LEDIGLICH DIE VERBESSERUNG DES WETTBEWERBS , SOWEIT DIESER ANDERE FAKTOREN ALS DIE PREISE ZUM GEGENSTAND HAT , UND NICHT DIE GEWÄHRLEISTUNG EINER HOHEN GEWINNSPANNE FÜR DIE ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER .
EIN HERSTELLER , DER EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM ANWENDET , DARF DESHALB NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE ÜBERNAHME EINER VERPFLICHTUNG ZUR ANWENDUNG VON PREISEN , DIE EINE VERHÄLTNISMÄSSIG HOHE GEWINNSPANNE ZULASSEN , EINE RECHTMÄSSIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUFNAHME IN EINE VERTRIEBSBINDUNG SEI . GERADE DADURCH , DASS ER BERECHTIGT IST , HÄNDLER , DIE NICHT ODER NICHT MEHR IN DER LAGE SIND , DIE TYPISCHEN LEISTUNGEN DES FACHHANDELS ZU ERBRINGEN , NICHT ZU SEINEM VERTRIEBSNETZ ZUZULASSEN ODER NICHT MEHR IN DIESEM ZU BELASSEN , VERFÜGT ER ÜBER ALLE NOTWENDIGEN MITTEL , UM DIE WIRKSAME ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG SICHERZUSTELLEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT DIE FORDERUNG , EINE VERPFLICHTUNG BEZUEGLICH DER PREISE EINZUGEHEN , EINE VORAUSSETZUNG DAR , DIE MIT DEN ERFORDERNISSEN EINER VERTRIEBSBINDUNG OFFENSICHTLICH NICHTS ZU TUN HAT UND DESHALB AUCH DEN FREIEN WETTBEWERB BEEINTRÄCHTIGT .
8.DER UMSTAND , DASS DIE TOCHTERGESELLSCHAFT EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT , VERMAG NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS IHR VERHALTEN DER MUTTERGESELLSCHAFT ZUGERECHNET WERDEN KANN , NAMENTLICH DANN , WENN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT TROTZ EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT IHR MARKTVERHALTEN NICHT AUTONOM BESTIMMT , SONDERN IM WESENTLICHEN WEISUNGEN DER MUTTERGESELLSCHAFT BEFOLGT .
9.EIN UNTERNEHMEN , DAS CA . 5 % DES BETREFFENDEN MARKTES BELIEFERT , IST DEM UMFANG NACH SO BEDEUTEND , DASS SEIN VERHALTEN DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH ZU BEEINTRÄCHTIGEN VERMAG .
10.DER BLOSSE UMSTAND , DASS DIE HÄNDLER , DIE IHRE ZULASSUNG ZU EINEM SELEKTIVEN VERTRIEBSNETZ BEANTRAGEN ODER DIE SCHON ZUGELASSEN SIND , SICH ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT NICHT AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BETEILIGEN , GENÜGT NICHT , UM AUSZUSCHLIESSEN , DASS BESCHRÄNKUNGEN DER AKTIONSFREIHEIT DER HÄNDLER DURCH DEN HERSTELLER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN , DENN DIE LAGE KANN SICH AUFGRUND VON VERÄNDERUNGEN IN DEN MARKTBEDINGUNGEN UND IN DER STRUKTUR SOWOHL DES GEMEINSAMEN MARKTES INSGESAMT ALS AUCH DER VERSCHIEDENEN NATIONALEN MÄRKTE VON JAHR ZU JAHR ÄNDERN .
11.EINE VERTRIEBSPOLITIK , IN DER SICH DAS BESTREBEN ÄUSSERT , DEN ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFERN EINE HOHE GEWINNSPANNE ZU GARANTIEREN UND SICH GLEICHZEITIG , SOWEIT IRGEND MÖGLICH , DER ZULASSUNG NEUER HANDELSFORMEN ZU WIDERSETZEN , VON DENEN VON VORNHEREIN ANGENOMMEN WIRD , DASS SIE DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLEN KÖNNEN , WEIST BESONDERHEITEN AUF , DIE MIT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG NICHT VEREINBAR SIND .
12.EIN UNTERNEHMEN , DEM GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR . 17 EINE GELDBUSSE AUFERLEGT WORDEN IST , IST ZUR ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN BIS ZUM ZEITPUNKT DER TATSÄCHLICHEN ZAHLUNG DER GELDBUSSE VERPFLICHTET .
1 DIE FIRMA ALLGEMEINE ELEKTRICITÄTS-GESELLSCHAFT AEG-TELEFUNKEN AG ( NACHFOLGEND AEG GENANNT ) IN FRANKFURT AM MAIN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 24 . MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/267 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 6 . JANUAR 1982 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ( IV/28.748 - AEG-TELEFUNKEN ).
2 DIE KLAEGERIN , EINE AKTIENGESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS , BEFASST SICH UNTER ANDEREM MIT DER ENTWICKLUNG , DER HERSTELLUNG UND DEM VERTRIEB VON ERZEUGNISSEN DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK ( FERNSEH- , RUNDFUNK- , TONBAND- , PHONO- UND AUDIOVISIONSGERÄTE ). DIESE ERZEUGNISSE WERDEN SEIT 1970 VON DER AEG-TOCHTERGESELLSCHAFT TELEFUNKEN FERNSEH- UND RUNDFUNK GMBH ( NACHFOLGEND TFR GENANNT ), DIE SEIT DEM 1 . JUNI 1979 SELBSTÄNDIGER UNTERNEHMENSBEREICH VON AEG IST , HERGESTELLT UND VERTRIEBEN . DER VERTRIEB DER TELEFUNKEN-ERZEUGNISSE ERFOLGT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCH AEG-VERTRIEBSBÜROS ODER NIEDERLASSUNGEN UND IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DURCH AEG-TOCHTERGESELLSCHAFTEN , DIE IN DEM JEWEILIGEN LAND FÜR DEN VERTRIEB ZUSTÄNDIG SIND , NÄMLICH , SOWEIT DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE BETROFFEN IST , DURCH AEG-TELEFUNKEN FRANCE ( NACHFOLGEND ATF GENANNT ) IN FRANKREICH UND DURCH AEG-TELEFUNKEN BELGE ( NACHFOLGEND ATBG GENANNT ) IN BELGIEN .
3 FÜR DEN VERTRIEB DERJENIGEN OBEN GENANNTEN TELEFUNKEN-ERZEUGNISSE DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK , DIE ZUM ' ' 5-STERNE-PROGRAMM ' ' GEHÖREN , IM GEMEINSAMEN MARKT MELDETE AEG AM 6 . NOVEMBER 1973 BEI DER KOMMISSION DIE ' ' VERTRIEBSBINDUNG FÜR TELEFUNKEN-MARKENWAREN ' ' AN , DEREN RECHTLICHE GRUNDLAGE MUSTERVERTRAEGE ( EG-VERPFLICHTUNGSSCHEINE ) MIT QUALIFIZIERTEN WIEDERVERKÄUFERN DER EINZELNEN HANDELSSTUFEN BILDEN . AUF ERSUCHEN DER KOMMISSION NAHM AEG IN DER FOLGEZEIT GEWISSE ÄNDERUNGEN AN DIESER VERTRIEBSBINDUNG VOR . DER GENERALDIREKTOR FÜR WETTBEWERB TEILTE AEG IN EINEM SCHREIBEN VOM 17 . MAI 1976 MIT , DASS ER GEGEN DIE MIT SCHREIBEN VOM 16 . MÄRZ 1976 VORGELEGTE FASSUNG DER VERTRIEBSBINDUNG IM HINBLICK AUF ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KEINE BEDENKEN HABE .
4 IM LAUFE DER JAHRE KAM DIE KOMMISSION , BEI DER ZAHLREICHE BESCHWERDEN GEGEN AEG VON HÄNDLERN AUF DEM GEBIET DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK EINGEGANGEN WAREN , ZU DER ÜBERZEUGUNG , DASS DIE TATSÄCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER VERTRIEBSBINDUNG DURCH AEG UND IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN NICHT DEM ANGEMELDETEN MUSTERVERTRAG ENTSPRACH . SIE STELLTE DESHALB AM 26 . UND 27 . JUNI 1979 BEI DEN FIRMEN TFR , ATBG UND ATF NACHPRÜFUNGEN AN . NACHDEM SIE ZU DER AUFFASSUNG GELANGT WAR , DASS DIE SCHRIFTSTÜCKE , VON DENEN SIE BEI DIESER GELEGENHEIT KENNTNIS ERLANGT HATTE , GEEIGNET WAREN , IHREN VERDACHT ZU BESTÄTIGEN , LEITETE SIE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 29 . MAI 1980 EIN VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 GEGEN AEG EIN .
5 NACH ABSCHLUSS DIESES VERFAHRENS ERLIESS DIE KOMMISSION AM 6 . JANUAR 1982 DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG , IN DER SIE FESTSTELLTE , DASS AEG IHRE VERTRIEBSBINDUNG RECHTSMISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT HABE , INDEM SIE BESTIMMTE HÄNDLER DISKRIMINIERT UND DIE VON DEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN ANZUWENDENDEN VERKAUFSPREISE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR BEEINFLUSST HABE , MIT DEM ZIEL , BESTIMMTE VERTRIEBSARTEN GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN UND DIE PREISE AUF EINEM BESTIMMTEN NIVEAU AUFRECHTZUERHALTEN . DIE KOMMISSION ERKLÄRT IN IHRER ENTSCHEIDUNG , AEG HABE DURCH IHRE VERTRIEBSBINDUNG IN DER PRAKTIZIERTEN FORM EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BEGANGEN , FORDERT AEG AUF , DIE FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN , UND SETZT EINE GELDBUSSE VON EINER MILLION ECU , DAS HEISST VON 2 445 780 DM , GEGEN SIE FEST .
6 DIE KLAEGERIN BESTREITET IN IHRER KLAGEBEGRÜNDUNG
I . DEN ORDNUNGSGEMÄSSEN ABLAUF DES VERFAHRENS , DAS ZUM ERLASS DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT ; ES SEI GEKENNZEICHNET DURCH
A ) UNZUREICHENDE SACHAUFKLÄRUNG ,
B)WILLKÜRLICHE AUSWAHL UND VERWERTUNG DER UNTERLAGEN ,
C)FALSCHE BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN DES MARKTES ,
D)NICHTERWÄHNUNG DER ERGEBNISSE VORHERGEHENDER UNTERSUCHUNGEN ,
E)VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS ;
II.DAS VORLIEGEN DER TATBESTANDSMERKMALE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNTER BERUFUNG AUF
A)DEN EINSEITIGEN CHARAKTER DES DER AEG UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN VORGEWORFENEN VERHALTENS ,
B)DIE ZULÄSSIGKEIT DES AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE IM RAHMEN EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS GERICHTETEN VERHALTENS ,
C)DEN ATYPISCHEN CHARAKTER DER GERÜGTEN VERHALTENSWEISEN ,
D)DIE FEHLENDE ZURECHENBARKEIT DES GERÜGTEN VERHALTENS ,
E)DIE FEHLENDE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS ;
III.DIE BERECHTIGUNG DER VORWÜRFE , AUF DIE DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT WIRD , INSBESONDERE
- DAS BESTEHEN EINER DER VERTRIEBSBINDUNG ENTGEGENGESETZTEN VERTRIEBSPOLITIK SOWIE DIE EINZELFÄLLE , IN DENEN DIESE POLITIK ANGEWANDT WORDEN SEI ,
-DAS BESTEHEN EINER MIT DER VERTRIEBSBINDUNG NICHT ZU VEREINBARENDEN POLITIK DER BEEINFLUSSUNG DER VERKAUFSPREISE SOWIE DIE EINZELFÄLLE , IN DENEN DIESE POLITIK ANGEWANDT WORDEN SEI .
7 DIE PARTEIEN STREITEN FERNER ÜBER DIE VERZUGSZINSEN , DIE AEG NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION FÜR DEN FALL ZU ZAHLEN HAT , DASS IHRE VERURTEILUNG ZU EINER GELDBUSSE NACH BEENDIGUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS BESTEHEN BLEIBT . DIE KOMMISSION HATTE SICH NÄMLICH BEREIT ERKLÄRT , AUF DIE VORLÄUFIGE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNG UNTER DER BEDINGUNG ZU VERZICHTEN , DASS DIE KLAEGERIN SICH VERPFLICHTETE , DIESE ZINSEN ZU ZAHLEN , FALLS SIE VOR DEM GERICHTSHOF UNTERLAEGE , UND AEG HATTE SICH DAZU UNTER DEM VORBEHALT VERPFLICHTET , DASS DER GERICHTSHOF DIE FRAGE ZU BEURTEILEN HABE , OB DIESE ZINSEN GEFORDERT WERDEN KÖNNTEN .
8 DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES HAT DURCH BESCHLUSS VOM 6 . MAI 1982 AUF EINEN VON AEG GLEICHZEITIG MIT DER KLAGESCHRIFT EINGEREICHTEN ANTRAG IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES GEGEN AUFRECHTERHALTUNG DER DER KOMMISSION AM 17 . MÄRZ 1982 GESTELLTEN BÜRGSCHAFT ANGEORDNET . IN DEM BESCHLUSS WIRD FERNER AUSGEFÜHRT , DER VON AEG GEMACHTE VORBEHALT SEI LEGITIM UND MÜSSE AKZEPTIERT WERDEN , DENN DIE FRAGE , OB ZINSEN GESCHULDET WÜRDEN , FALLE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES BEI DER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE .
I - ZU DEM VORBRINGEN , MIT DEM DER ORDNUNGSGEMÄSSE ABLAUF DES VERFAHRENS BESTRITTEN WIRD , DAS ZUM ERLASS DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT
A - UNZUREICHENDE SACHAUFKLÄRUNG
9 AEG TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE ALLE TATSACHEN UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN , DIE GEEIGNET SEIEN , DIE PRAKTISCHE HANDHABUNG DER VERTRIEBSVERBINDUNG AUF DER EBENE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ERHELLEN , INDEM SIE SICH DARAUF BESCHRÄNKT HABE , CA . 500 SCHRIFTSTÜCKE ZU BESCHLAGNAHMEN UND PASSAGEN AUS NICHT MEHR ALS 40 VON DIESEN SCHRIFTSTÜCKEN ZU VERWERTEN .
10 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION , WIE SIE ZU RECHT GELTEND GEMACHT HAT , KEINESWEGS VERPFLICHTET IST , BEI EINER NACHPRÜFUNG ALLE UNTERLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER VERTRIEBSBINDUNG ZU BESCHLAGNAHMEN ODER ZU KOPIEREN . ES SIND NUR DIEJENIGEN UNTERLAGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH AUF EINE RECHTSMISSBRÄUCHLICHE DURCHFÜHRUNG DER VERTRIEBSBINDUNG BEZIEHEN .
B - WILLKÜRLICHE AUSWAHL UND VERWERTUNG DER UNTERLAGEN
11 AEG TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE VON DEN BEI IHREN NACHPRÜFUNGEN AM 26 . UND 27 . JUNI 1979 BESCHLAGNAHMTEN UNTERLAGEN DIEJENIGEN , DIE DER ENT- LASTUNG DER KLAEGERIN HÄTTEN DIENEN KÖNNEN , NICHT ZUR KENNTNIS GENOMMEN . AUCH HABE DIE KOMMISSION FÜR AEG GÜNSTIGE ERMITTLUNGSERGEBISSE , ZU DENEN SIE IM VERLAUF IHRER NACHPRÜFUNG GELANGT SEI , AUSSER BETRACHT GELASSEN UND NACH GANZ UND GAR WILLKÜRLICHEN GESICHTSPUNKTEN ANDERE ERGEBNISSE VERWERTET .
12 AEG STÜTZT DIESES VORBRINGEN AUF FOLGENDE BEHAUPTUNGEN :
1 . DIE KOMMISSION HABE SICH ZUR BEGRÜNDUNG DES VORWURFS DER PREISABSPRACHE ( RANDNUMMER 28 DER ENTSCHEIDUNG ) AUF AUSKÜNFTE GESTÜTZT , DIE HERR IFFLI AUFGRUND EINER BLOSSEN ANFRAGE ERTEILT HABE , UND HABE DABEI NICHT BERÜCKSICHTIGT , DASS DIESER OHNEHIN GEGEN JEDES SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM GEWESEN SEI ;
2 . DIE KOMMISSION HABE IM FALL RATIO-MARKT UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN , DASS DIE LEITER VON RATIO SELBST EINGERÄUMT HÄTTEN , DASS IHR GESCHÄFT IN KASSEL NICHT DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLE ;
3 . DER HÄNDLER VERBINNEN HABE NIEMALS ERKLÄRT , DASS ATBG DRUCK AUF IHN AUSGEUEBT HABE ;
4 . DIE KOMMISSION HABE AUF IHR AN BELGISCHE HÄNDLER GERICHTETES AUSKUNFTSVERLANGEN DARÜBER , OB ATBG DIE VERTRIEBSBINDUNG IN MISSBRÄUCHLICHER WEISE ANWENDE , NEGATIVE ANTWORTEN ERHALTEN , IN DER ENTSCHEIDUNG SEIEN JEDOCH WEDER DAS AUSKUNFTSVERLANGEN NOCH DIE ANTWORTEN ERWÄHNT ;
5 . DIE KOMMISSION HABE NUR EIN EINZIGES DER ZAHLREICHEN VON AEG VORGELEGTEN DOKUMENTE BERÜCKSICHTIGT , DAS SIE IM ÜBRIGEN WILLKÜRLICH VERWERTET HABE ; FERNER HABE SIE KEINEN DER BEWEISE , DIE DIE KLAEGERIN IM VERLAUF DES VERFAHRENS VORGELEGT BZW . ANGEBOTEN HABE , BERÜCKSICHTIGT .
13 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FÄLLE , IN DENEN KEIN VORWURF ERHOBEN WURDE , NICHT UNBEDINGT DEN BEWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG ERBRINGEN , DENN FÜR EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG WÜRDE ES SCHON AUSREICHEN , WENN AEG IN EINIGEN WENIGEN FÄLLEN EINGEGRIFFEN HÄTTE , IN DENEN SIE DIE GEFAHR VON PARALLELEINFUHREN ODER EINES SEHR STARKEN PREISWETTBEWERBS GESEHEN HÄTTE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DIE KOMMISSION ALSO NICHT VERPFLICHTET , AUF DIE FÄLLE EINZUGEHEN , IN DENEN KEINE ZUWIDERHANDLUNG IN BETRACHT KAM .
14 DAS VORBRINGEN VON AEG MUSS DAGEGEN IM EINZELNEN UNTERSUCHT WERDEN , SOWEIT ES DIE FÄLLE IFFLI , RATIO UND VERBINNEN BETRIFFT , DENN IN DIESEN FÄLLEN LÄUFT ES AUF DIE BEHAUPTUNG HINAUS , DASS DIE KOMMISSION DAS VORLIEGEN EINER RECHTSVERLETZUNG BEJAHT HAT , NACHDEM SIE TATSACHEN , DIE SIE ZWANGSLÄUFIG ZU EINEM ANDEREN ERGEBNIS HÄTTEN FÜHREN MÜSSEN , WILLKÜRLICH AUSSER ACHT GELASSEN HAT .
15 SO GESEHEN IST DIESES VORBRINGEN IM WESENTLICHEN DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DIE KOMMISSION BEI IHREN ERMITTLUNGEN DARÜBER , OB BESTIMMTE FÄLLE EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG BELEGTEN , DIE DIESE FÄLLE BETREFFENDEN BEWEISE UNRICHTIG GEWÜRDIGT HAT . ES HANDELT SICH ALSO IN WIRKLICHKEIT DARUM , OB DIE IN DIESEN EINZELFÄLLEN ERHOBENEN VORWÜRFE BEGRÜNDET SIND - WAS GESONDERT BEI DER PRÜFUNG DER MATERIELLEN RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU BEHANDELN IST - UND NICHT UM EINE FRAGE , DIE DEN ORDNUNGSGEMÄSSEN ABLAUF DES VERFAHRENS DER KOMMISSION BETRIFFT .
C - FALSCHE BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN DES MARKTES
16 AEG TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE DER SITUATION AUF DEM MARKT DER UNTERHALTUNGSELEKTRONIK INSGESAMT NICHT RECHNUNG GETRAGEN UND TATSACHEN FALSCH EINGESCHÄTZT , SO ZUM BEISPIEL DEN SEHR HARTEN WETTBEWERB AUF DIESEM SEKTOR , DER EINE VERTRIEBSPOLITIK , DIE DARAUF ABZIELE , DIE ANZAHL DER ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER ZU BESCHRÄNKEN UND HOHE VERKAUFSPREISE AUFRECHTZUERHALTEN , UNSINNIG MACHE .
17 ZU DIESEM VORBRINGEN IST VORAB ZU BEMERKEN , DASS DIE FESTSTELLUNG EINER SITUATION , DIE EINEM UNTERNEHMEN EIN BESTIMMTES VERHALTEN ALS NICHT ANGE- RATEN ERSCHEINEN LASSEN MUSS , FÜR SICH ALLEIN EIN SOLCHES VERHALTEN NICHT AUSSCHLIESST , DENN ES IST DURCHAUS VORSTELLBAR , DASS DAS UNTERNEHMEN SICH AUF EINE FALSCHE BEURTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN MARKTLAGE GESTÜTZT HAT ODER DIE SITUATION ZWAR GUT KANNTE , ABER DAMIT RECHNETE , DASS DIE AUS EINER POLITIK DER AUFRECHTERHALTUNG DER PREISE RESULTIERENDEN VORTEILE DIE SICH AUS DEM VERLUST VON WETTBEWERBSPOSITIONEN ERGEBENDEN NACHTEILE ÜBERWIEGEN WÜRDEN .
18 SO KANN MAN , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS AEG MIT EINER POLITIK HOHER PREISE SELBST IN EINER SEHR SCHWIERIGEN WETTBEWERBSSITUATION KEINE ÜBERMÄSSIGEN RISIKEN EINGING , DA DIE HÄNDLER IHR SORTIMENT AUF JEDEN FALL DURCH TELEFUNKEN-ERZEUGNISSE VERVOLLSTÄNDIGEN WOLLTEN UND IM ALLGEMEINEN AN EINER HOHEN HANDELSSPANNE INTERESSIERT WAREN .
D - NICHTERWÄHNUNG DER ERGEBNISSE VORHERGEHENDER UNTERSUCHUNGEN
19 AEG TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION , BEI DER NACH DER EINFÜHRUNG DER VERTRIEBSBINDUNG IM JAHR 1973 ZAHLREICHE BESCHWERDEN ÜBER DAS VERHALTEN VON AEG UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN EINGEGANGEN SEIEN , HABE VERFAHREN EINGELEITET , DIE SIE JEDOCH SPÄTER EINGESTELLT HABE . DIES ZEIGE , DASS DIE KOMMISSION IM LAUFE IHRER UNTERSUCHUNGEN KEINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG FESTGESTELLT HABE . DER UMSTAND , DASS DIESE VORHERGEHENDEN VERFAHREN , DIE MIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UNVEREINBAR SEIEN , NICHT ERWÄHNT WORDEN SEIEN , SEI EIN BEWEIS FÜR DIE VOREINGENOMMENHEIT DER KOMMISSION IN DIESER SACHE .
20 DIE KOMMISSION WENDET SICH ZU RECHT DAGEGEN , DASS DIE EINSTELLUNG DER VERFAHREN BEZUEGLICH DER FRAGLICHEN BESCHWERDEN ALS POSITIVES URTEIL ÜBER DIE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG SEITENS DER FIRMA AEG AUSGELEGT WIRD . DIE KOMMISSION IST NÄMLICH AUCH DANN , WENN SIE DER AUFFASSUNG IST , DASS DIE VERTRIEBSBINDUNG IN EINEM EINZELFALL NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ANGEWANDT WORDEN IST , NICHT VERPFLICHTET , EINE WEITREICHENDE UNTERSUCHUNG , WIE SIE IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 17 VORGESEHEN IST , DURCHZUFÜHREN , WENN KEINE TATSACHEN VORLIEGEN , DIE DEN VERDACHT BEGRÜNDEN , DASS DIESER FALL AUF EINER BESTIMMTEN POLITIK DES UNTERNEHMENS BERUHT . ES IST DAHER NORMAL , DASS DIE KOMMISSION SICH ZUR DURCHFÜHRUNG EINER UNTERSUCHUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 17 ERST ENTSCHLOSS , NACHDEM ZAHLREICHE BESCHWERDEN UND MITTEILUNGEN SIE DAVON ÜBERZEUGT HATTEN , DASS TATSÄCHLICH EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG VORLAG .
E - VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS
21 AEG VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE KOMMISSION HABE IHR RECHTLICHES GEHÖR DADURCH VERLETZT , DASS SIE
A ) IHR DEN VOLLSTÄNDIGEN TEXT EINES SCHREIBENS VON HERRN IFFLI VOM 12 . AU- GUST 1980 , IN DEM DIESER EIN ANGEBLICH MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN DER KLAEGERIN GERÜGT HABE , NICHT ÜBERMITTELT UND SIE DADURCH AN EINER STELLUNGNAHME GEHINDERT HABE ;
B)IN DER ENTSCHEIDUNG SCHRIFTSTÜCKE VERWANDT HABE , AUF DIE SIE SICH IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE VOM 2 . JUNI 1980 NOCH NICHT BERUFEN HABE , OBGLEICH IHR DIESE DOKUMENTE ZUM DAMALIGEN ZEITPUNKT BEREITS VORGELEGEN HÄTTEN ;
C)IHRE ENTSCHEIDUNG UNTER ANDEREM AUF EINZELFÄLLE GESTÜTZT HABE , DIE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNT GEWESEN SEIEN ( MAMMOUTH , VERBINNEN ).
22 HINSICHTLICH DES SCHREIBENS VON HERRN IFFLI FÜHRT AEG AUS , AUS DEM UMSTAND , DASS SIE DIESES SCHREIBEN ERST NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IM VOLLEN WORTLAUT HABE EINSEHEN KÖNNEN , ERHELLE , DASS SIE ES BEI IHRER STELLUNGNAHME ZUR MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT HABE VERWENDEN KÖNNEN .
23 DIE KOMMISSION WENDET EIN , DAS SCHREIBEN VON HERRN IFFLI HABE DER KLAEGERIN ZUNÄCHST AUS GRÜNDEN DER VERTRAULICHKEIT UND DER WAHRUNG DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES NICHT VOLLSTÄNDIG ÜBERMITTELT WERDEN KÖNNEN .
24 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DERARTIGE ERFORDERNISSE DIE KOMMISSION HÄTTEN VERANLASSEN MÜSSEN , AUF DIESES SCHRIFTSTÜCK ALS BEWEISMITTEL ZU VERZICHTEN . AEG NIMMT ZU RECHT AN , DASS ES UNZULÄSSIG WAR , IHR EIN SCHRIFTSTÜCK ENTGEGENZUHALTEN , VON DEM IHR EIN TEIL NICHT ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN WAR , UND DASS ES NICHT SACHE DER BEKLAGTEN WAR , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB EIN SCHRIFTSTÜCK ODER EIN TEIL EINES SCHRIFTSTÜCKS DER VERTEIDIGUNG DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS DIENLICH SEIN KONNTE ODER NICHT .
25 DARAUS FOLGT , DASS DAS SCHREIBEN VON HERRN IFFLI VOM 12 . AUGUST 1980 IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS NICHT ALS GÜLTIGES BEWEISMITTEL ANGESEHEN WERDEN KANN .
26 BEZUEGLICH DER NUR IN DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN SCHREIBEN ( SCHREIBEN DES TFR-VERTRIEBSBÜROS MÜNSTER VOM 29 . JUNI 1976 , ATF-VERMERK VOM 7 . JULI 1977 UND ATF-VERMERK VOM 20 . OKTOBER 1978 ) TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , ES HANDELE SICH UM SCHRIFTSTÜCKE , DIE DER KLAEGERIN BEREITS BEKANNT GEWESEN SEIEN , DA SIE AUS IHREN BÜROS GESTAMMT HÄTTEN ; AUCH HÄTTEN DIESE SCHRIFTSTÜCKE LEDIGLICH DAZU GEDIENT , BEREITS MITGETEILTE BESCHWERDEPUNKTE ZU BELEGEN .
27 DAZU IST ZU SAGEN , DASS NICHT DIE SCHRIFTSTÜCKE ALS SOLCHE ENTSCHEIDEND SIND , SONDERN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN , DIE DIE KOMMISSION DARAUS GEZOGEN HAT . WENN DIESE SCHRIFTSTÜCKE IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNT WORDEN SIND , SO KONNTE AEG ZU RECHT DAVON AUSGEHEN , DASS SIE FÜR DAS VERFAHREN BEDEUTUNGSLOS WAREN . DIE KOMMISSION HAT AEG DADURCH , DASS SIE IHR NICHT MITGETEILT HAT , DASS DIESE DOKUMENTE IN DER ENTSCHEIDUNG VERWENDET WÜRDEN , DARAN GEHINDERT , SICH RECHTZEITIG ZUR BEWEISKRAFT DIESER SCHRIFTSTÜCKE ZU ÄUSSERN . DIESE DOKUMENTE KÖNNEN DESHALB IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS NICHT ALS GÜLTIGE BEWEISMITTEL ANGESEHEN WERDEN .
28 AUS DENSELBEN GRÜNDEN KANN DER FALL MAMMOUTH NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DA ER IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNT IST .
29 DER FALL VERBINNEN DAGEGEN IST ZWAR IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ERWÄHNT , AEG JEDOCH RECHTZEITIG ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN , SO DASS DIESE DAZU VOR ERLASS DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG STELLUNG NEHMEN KONNTE .
30 ABSCHLIESSEND IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VORBRINGEN VON AEG , MIT DEM SIE DEN ORDNUNGSGEMÄSSEN ABLAUF DES VERFAHRENS BESTREITET , DAS ZUM ERLASS DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HAT , MIT AUSNAHME DER AUSFÜHRUNGEN ZUR VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS NICHT STICHHALTIG IST . DIESE LETZTGENANNTE RÜGE IST JEDOCH IN IHRER TRAGWEITE BEGRENZT , DA MIT IHR NUR VERLETZUNGEN IN EINZELFÄLLEN BEANSTANDET WERDEN ; DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES GESAMTEN VERFAHRENS KANN SICH DARAUS NICHT ERGEBEN . DARAUS FOLGT , DASS DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER SCHRIFTSTÜCKE , DIE DIE KOMMISSION UNTER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS BENUTZT HAT , NUR DANN VON BEDEUTUNG WÄRE , WENN DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENEN VORWÜRFE NUR DURCH DIESE SCHRIFTSTÜCKE BEWIESEN WERDEN KÖNNTEN .
II - ZU DEM VORBRINGEN , MIT DEM DAS VORLIEGEN DER TATBESTANDSMERKMALE DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BESTRITTEN WIRD
A - EINSEITIGER CHARAKTER DES DER AEG UND IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN VORGEWORFENEN VERHALTENS
31 AEG TRAEGT VOR , DAS IHR IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ZUR LAST GELEGTE VERHALTEN , NÄMLICH DIE NICHTZULASSUNG BESTIMMTER HÄNDLER UND DIE AUF BEEINFLUSSUNG DER PREISE GERICHTETEN INITIATIVEN , SEI EINSEITIGER NATUR UND FALLE ALS SOLCHES NICHT UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , DER NUR VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN BETREFFE .
32 ZUR PRÜFUNG DIESES VORBRINGENS IST DIE RECHTLICHE BEDEUTUNG DER SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME ZU UNTERSUCHEN .
33 VEREINBARUNGEN , DIE EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM BEGRÜNDEN , BEEINFLUSSEN ZWANGSLÄUFIG DEN WETTBEWERB IM GEMEINSAMEN MARKT . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINER RECHTSPRECHUNG ANERKANNT HAT , GIBT ES JEDOCH LEGITIME BEDÜRFNISSE - WIE ZUM BEISPIEL DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES FACHHANDELS , DER IN DER LAGE IST , BESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN FÜR HOCHWERTIGE UND TECHNISCH HOCH ENTWICKELTE ERZEUGNISSE ZU ERBRINGEN - , DIE EINE EINSCHRÄNKUNG DES PREISWETTBEWERBS ZUGUNSTEN EINES ANDERE FAKTOREN ALS DIE PREISE BETREFFENDEN WETTBEWERBS RECHTFERTIGEN . SOMIT STELLEN SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME , DA SIE AUF DIE ERREICHUNG EINES RECHTMÄSSIGEN ERGEBNISSES ABZIELEN , DAS ZUR STÄRKUNG DES WETTBEWERBS BEITRAEGT , SOWEIT DIESER NICHT NUR DIE PREISE ZUM GEGENSTAND HAT , EINEN WETTBEWERBSFAKTOR DAR , DER MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VEREINBAR IST .
34 DIE MIT EINEM SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM EINHERGEHENDEN BESCHRÄNKUNGEN SIND JEDOCH NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG , DASS SIE TATSÄCHLICH AUF EINE VERBESSERUNG DES WETTBEWERBS IN DEM GENANNTEN SINN ABZIELEN ; ANDERENFALLS GÄBE ES FÜR SIE KEINE RECHTFERTIGUNG , DA DANN IHRE EINZIGE WIRKUNG DARIN BESTÜNDE , DEN PREISWETTBEWERB EINZUSCHRÄNKEN .
35 UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME NUR DIESEM ZWECK DIENEN UND NICHT ZUR ERREICHUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGEN ZIELEN GESCHAFFEN ODER BENUTZT WERDEN , HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1977 ( METRO/KOMMISSION , SLG . 1977 , 1875 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIESE SYSTEME ZULÄSSIG SIND , ' ' SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWENDET WERDEN ' ' .
36 DARAUS FOLGT , DASS DIE ANWENDUNG EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS , DAS AUF ANDEREN ALS DIESEN GESICHTSPUNKTEN BERUHT , EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DARSTELLT . DASSELBE GILT FÜR DEN FALL , DASS EINE GRUNDSÄTZLICH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSPRECHENDE VERTRIEBSBINDUNG IN DER PRAXIS IN EINER WEISE ANGEWANDT WIRD , DIE MIT DIESEM NICHT VEREINBAR IST .
37 EINE SOLCHE PRAXIS IST ALS UNZULÄSSIG ANZUSEHEN , WENN DER HERSTELLER IN DER ABSICHT , EIN HOHES PREISNIVEAU AUFRECHTZUERHALTEN ODER BESTIMMTE MODERNE VERTRIEBSARTEN AUSZUSCHLIESSEN , HÄNDLERN , DIE DEN QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN DER VERTRIEBSBINDUNG GENÜGEN , DIE ZULASSUNG VERWEIGERT .
38 EIN DERARTIGES VERHALTEN DES HERSTELLERS STELLT KEINE EINSEITIGE HANDLUNG DES UNTERNEHMENS DAR , DIE SICH , WIE AEG MEINT , DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ENTZIEHT . ES FÜGT SICH VIELMEHR IN DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN EIN , DIE DAS UNTERNEHMEN MIT SEINEN WIEDERVERKÄUFERN UNTERHÄLT . DENN IM FALL DER AUFNAHME EINES HÄNDLERS IN DIE VERTRIEBSBINDUNG GRÜNDET SICH DIE ZULASSUNG DARAUF , DASS DIE VERTRAGSPARTEIEN DIE VON AEG VERFOLGTE POLITIK , NACH DER UNTER ANDEREM HÄNDLER , DIE DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , ABER NICHT BEREIT SIND , DIESER POLITIK ZUZUSTIMMEN , VOM HÄNDLERNETZ AUSGESCHLOSSEN WERDEN , AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND AKZEPTIEREN .
39 DESHALB IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS SELBST DIE ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE EINE ZULASSUNG ABGELEHNT WIRD , HANDLUNGEN SIND , DIE ZU DEN VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN MIT DEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN GEHÖREN , DA SIE BEZWECKEN , DIE EINHALTUNG DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN ABREDEN , DIE DIE GRUNDLAGE DER VERTRAEGE ZWISCHEN DEN HERSTELLERN UND DEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN BILDEN , ZU GEWÄHRLEISTEN . FÄLLE DER NICHTZULASSUNG VON HÄNDLERN , DIE DEN OBEN GENANNTEN QUALITATIVEN ANFORDERUNGEN GENÜGEN , ERBRINGEN SOMIT DEN BEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN EINER UNZULÄSSIGEN ANWENDUNG DIESES SYSTEMS , SOFERN IHRE ANZAHL AUSREICHT , UM AUSZUSCHLIESSEN , DASS ES SICH UM ISOLIERTE FÄLLE HANDELT , DIE NICHT AUSDRUCK EINES PLANMÄSSIGEN VERHALTENS SIND .
B - ZULÄSSIGKEIT DES AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE IM RAHMEN EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS GERICHTETEN VERHALTENS
40 AEG FÜHRT AUS , DIE IHR VORGEWORFENEN HANDLUNGEN DIENTEN DEM ZWECK , DAS PREISNIVEAU AUFRECHTZUERHALTEN , DAS FÜR DAS ÜBERLEBEN DES FACHHANDELS UNBEDINGT ERFORDERLICH SEI ; WENN DIE SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME DURCH DAS ERFORDERNIS GERECHTFERTIGT SEIEN , DIE EXISTENZ DIESES FACHHANDELS , DESSEN KOSTEN VIEL HÖHER SEIEN ALS DIE DES NICHT SPEZIALISIERTEN HANDELS , ZU GEWÄHRLEISTEN , SO DÜRFTEN SIE NICHT ALS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDEN , SOFERN SIE SO AUSGESTALTET SEIEN ODER ANGEWANDT WÜRDEN , DASS DEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN EINE MINDESTGEWINNSPANNE GARANTIERT WERDE . AEG NIMMT INSOWEIT AUF DIE RANDNUMMER 21 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES BEREITS ERWÄHNTEN URTEILS IN DER RECHTSSACHE METRO BEZUG , WONACH ' ' DAS BESTREBEN , FÜR DEN FACHGROSS- UND -EINZELHANDEL EIN GEWISSES PREISNIVEAU AUFRECHTZUERHALTEN , WELCHES MIT DEM BESTREBEN EINHERGEHT , IM INTERESSE DES VERBRAUCHERS DIE MÖGLICHKEIT DES FORTBESTANDS DIESES VERTRIEBSWEGES NEBEN NEUEN VERTRIEBSFORMEN MIT ANDERSARTIGER WETTBEWERBSPOLITIK ZU ERHALTEN , . . . ZU DEN ZIELEN ( GEHÖRT ), DIE VERFOLGT WERDEN DÜRFEN , OHNE DASS DABEI ZWANGSLÄUFIG GEGEN DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 VERSTOSSEN WÜRDE , UND . . ., SOLLTE LETZTERES GANZ ODER TEILWEISE DER FALL SEIN , DEN TATBESTAND DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 ERFÜLLEN ( KANN ) ' ' .
41 DEMGEGENÜBER IST INDESSEN HERVORZUHEBEN , DASS ES IN DER RECHTSSACHE METRO NICHT UM VERHALTENSWEISEN GING , DIE DARAUF ABZIELTEN , DIE HÄNDLER , DIE NICHT BEREIT WAREN , BESTIMMTE PREISE ANZUWENDEN , NICHT ZUM VERTRIEBSNETZ ZUZULASSEN . DIE KLAGENDE FIRMA METRO BEANSTANDETE NICHT DIE AUSWAHLKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG DER HÄNDLER ZUM SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM DER FIRMA SABA , DER DIE KOMMISSION EIN NEGATIVATTEST IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 17 AUSGESTELLT HATTE , SONDERN VERTRAT NUR DIE AUFFASSUNG , DIESES SYSTEM FÜHRE ZU EINER ERSTARRUNG DER PREISSTRUKTUR AUF DER EBENE DES EINZELHANDELS UND DAMIT ZU EINER AUSSCHALTUNG DES PREISWETTBEWERBS .
42 EINE BESCHRÄNKUNG DES PREISWETTBEWERBS IST FREILICH ALLEN SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMEN EIGEN , DENN DIE VON DEN FACHHÄNDLERN ANGEWANDTEN PREISE BEWEGEN SICH ZWANGSLÄUFIG INNERHALB EINER SPANNE , DIE WEIT ENGER IST ALS SIE ES BEI EINEM WETTBEWERB ZWISCHEN FACHHÄNDLERN UND NICHT SPEZIALISIERTEN HÄNDLERN SEIN KÖNNTE . DIESE BESCHRÄNKUNG WIRD DURCH DEN WETTBEWERB HINSICHTLICH DER QUALITÄT DER FÜR DIE KUNDEN ERBRACHTEN LEISTUNGEN AUFGEWOGEN , DIE NORMALERWEISE OHNE EINE ANGEMESSENE HANDELSSPANNE , DIE ES ERMÖGLICHT , DIE MIT DIESEN LEISTUNGEN VERBUNDENEN HÖHEREN KOSTEN ZU TRAGEN , NICHT AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNTE . DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES BESTIMMTEN PREISNIVEAUS IST SOMIT ZULÄSSIG , JEDOCH NUR INSOWEIT , ALS SIE UNMITTELBAR DURCH DIE ERFORDERNISSE DES SYSTEMS GERECHTFERTIGT IST , INNERHALB DESSEN DER WETTBEWERB WEITERHIN DIE IHM VOM VERTRAG ZUGEDACHTE ROLLE SPIELEN MUSS , DENN DER ZWECK EINES SOLCHEN SYSTEMS IST LEDIGLICH ' ' DIE VERBESSERUNG DES WETTBEWERBS , SOWEIT DIESER ANDERE FAKTOREN ALS DIE PREISE ZUM GEGENSTAND HAT ' ' , UND NICHT DIE GEWÄHRLEISTUNG EINER HOHEN GEWINNSPANNE FÜR DIE ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER .
43 AEG DURFTE DESHALB NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE ÜBERNAHME EINER VERPFLICHTUNG ZUR ANWENDUNG VON PREISEN , DIE EINE VERHÄLTNISMÄSSIG HOHE GEWINNSPANNE ZULIESSEN , EINE RECHTMÄSSIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUFNAHME IN EINE VERTRIEBSBINDUNG SEI . GERADE DADURCH , DASS DIE KLAEGERIN BERECHTIGT WAR , HÄNDLER , DIE NICHT ODER NICHT MEHR IN DER LAGE WAREN , DIE TYPISCHEN LEISTUNGEN DES FACHHANDELS ZU ERBRINGEN , NICHT ZU IHREM VERTRIEBSNETZ ZUZULASSEN ODER NICHT MEHR IN DIESEM ZU BELASSEN , VERFÜGTE SIE ÜBER ALLE NOTWENDIGEN MITTEL , UM DIE WIRKSAME ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG SICHERZUSTELLEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT DIE FORDERUNG , EINE VERPFLICHTUNG BEZUEGLICH DER PREISE EINZUGEHEN , EINE VORAUSSETZUNG DAR , DIE MIT DEN ERFORDERNISSEN EINER VERTRIEBSBINDUNG OFFENSICHTLICH NICHTS ZU TUN HAT UND DESHALB AUCH DEN FREIEN WETTBEWERB BEEINTRÄCHTIGT .
C - FEHLENDE PLANMÄSSIGKEIT DER GERÜGTEN VERHALTENSWEISEN
44 MIT IHREM DIESBEZUEGLICHEN VORBRINGEN BESTREITET AEG , IHR SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM PLANMÄSSIG UND ABSICHTLICH MISSBRAUCHT ZU HABEN . WENN MAN DIE TAUSENDEN VON HÄNDLERN BETRACHTE , DIE IHRE AUFNAHME IN DIESES SYSTEM BEANTRAGTEN ODER BEREITS INNERHALB DES SYSTEMS TÄTIG SEIEN , VERSTEHE MAN LEICHT , DASS FEHLENTSCHEIDUNGEN UNVERMEIDLICH SEIEN . JEDENFALLS SEIEN EINIGE SELTENE VERSTÖSSE , SELBST WENN SIE VORSÄTZLICH ERFOLGT SEIN SOLLTEN , NICHT GEEIGNET , ZWEIFEL AN DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG DES SYSTEMS ZU BEGRÜNDEN .
45 VOR EINER PRÜFUNG DIESES VORBRINGENS IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT BEMERKT , DIE IM VERHÄLTNIS ZUR GESAMTZAHL DER FÄLLE , IN DENEN DAS SYSTEM ANWENDUNG FINDET , GERINGE ANZAHL DER DER AEG VORGE WORFENEN RECHTSVERSTÖSSE ALS SOLCHE NICHT BEWEIST , DASS DIESE VERSTÖSSE NICHT PLANMÄSSIG BEGANGEN WORDEN SIND : DIE GROSSE MEHRZAHL DER HÄNDLER IST SCHON GEWOHNHEITSMÄSSIG GEGEN EINE POLITIK NIEDRIGER PREISE UND AKZEPTIERT NORMALERWEISE GERN JEDE AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER HOHEN GEWINNSPANNE GERICHTETE INITIATIVE , SO DASS EIN HERSTELLER , DER DAS SYSTEM MISSBRÄUCHLICH ANWENDEN WILL , NUR BEI HÄNDLERN , DIE EINE SEHR AGGRESSIVE PREISPOLITIK PRAKTIZIEREN , GEZWUNGEN IST , DIE ZULASSUNG ZU VERWEIGERN ODER SANKTIONEN ANZUDROHEN .
46 SOMIT ERGIBT SICH AUS DER RELATIV BEGRENZTEN ANZAHL DER VERSTÖSSE NICHT ZWANGSLÄUFIG , DASS DIESE NICHT PLANMÄSSIG BEGANGEN WURDEN , UND EINE PLANMÄSSIGE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE ANWENDUNG DER ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN KANN ERST AUSGESCHLOSSEN WERDEN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS ES KEINE ALLGEMEINE POLITIK VON AEG ODER IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN GAB , DIE DARAUF ABZIELTE , ZU AGGRESSIVE WIEDERVERKÄUFER AUSZUSCHALTEN ODER DIE PREISE ZU BEEINFLUSSEN .
D - FEHLENDE ZURECHENBARKEIT DES GERÜGTEN VERHALTENS
47 AEG VERTRITT DIE MEINUNG , ES SEI ZULÄSSIG , IHR DIE EINE ODER ANDERE EVENTÜLL FESTGESTELLTE VERLETZUNG ZUZURECHNEN , DA SIE AN DER ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG DURCH TFR , ATF ODER ATBG NIEMALS EINEN EIGENSTÄNDIGEN ANTEIL GENOMMEN HABE . MAN KÖNNE AEG NICHT AUFGRUND VON IN DEN AKTEN BEFINDLICHEN SCHRIFTSTÜCKEN , DIE IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN ALLEIN UND OHNE IHRE MITWIRKUNG VERFASST HÄTTEN , EINE ' ' ALLGEMEINE VERTRIEBSPOLITIK ' ' ZUSCHREIBEN . ERST RECHT KÖNNE SIE NICHT FÜR DIE EINZELNEN VERSTÖSSE VERANTWORTLICH GEMACHT WERDEN , DIE IHRE TOCHTERGESELLSCHAFTEN NACH MEINUNG DER KOMMISSION BEGANGEN HÄTTEN .
48 DIE KOMMISSION ERWIDERT DARAUF , DAS VON AEG EINGEFÜHRTE SYSTEM SEI IN DEN VERSCHIEDENEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN VON IHREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN TFR , ATF UND ATBG IN DIE PRAXIS UMGESETZT WORDEN ; DIESE UNTERSTÜNDEN DER KONTROLLE DER KLAEGERIN , SEIEN VON IHR MIT DURCHFÜHRUNG DES SYSTEMS BETRAUT UND SEIEN VON IHREN WEISUNGEN ABHÄNGIG . SO GEHÖRTEN TFR , ATF UND ATBG ZUR GRUPPE AEG-TELEFUNKEN , UND TFR ZUM BEISPIEL SEI EINE HUNDERTPROZENTIGE TOCHTERGESELLSCHAFT VON AEG-TELEFUNKEN .
49 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 48/69 ( IMPERIAL CHEMICAL INDUSTRIES , SLG . 1972 , 619 ) BEREITS AUSGEFÜHRT : ' ' DER UMSTAND , DASS DIE TOCHTERGESELLSCHAFT EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZT , VERMAG INDESSEN NOCH NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS IHR VERHALTEN DER MUTTERGESELLSCHAFT ZUGERECHNET WERDEN KANN ' ' , NAMENTLICH DANN , ' ' WENN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT TROTZ EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT IHR MARKTVERHALTEN NICHT AUTONOM BESTIMMT , SONDERN IM WESENTLICHEN WEISUNGEN DER MUTTERGESELLSCHAFT BEFOLGT . ' '
50 DA AEG NICHT BESTRITTEN HAT , DASS SIE IN DER LAGE WAR , DIE VERTRIEBS- UND PREISPOLITIK IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ENTSCHEIDEND ZU BEEINFLUSSEN , BLEIBT ZU PRÜFEN , OB SIE VON DIESER MÖGLICHKEIT TATSÄCHLICH GEBRAUCH GEMACHT HAT . EINE SOLCHE PRÜFUNG IST JEDOCH IM FALL VON TFR NICHT ERFORDERLICH ; ALS HUNDERTPROZENTIGE TOCHTERGESELLSCHAFT VON AEG BEFOLGT DIESE ZWANGSLÄUFIG EINE POLITIK , DIE VON DENSELBEN SATZUNGSMÄSSIGEN ORGANEN FESTGELEGT WIRD WIE DIE POLITIK VON AEG .
51 DER EINFLUSS VON AEG AUF ATF GEHT MITTELBAR AUS EINEM INTERNEN ATF-VERMERK VOM 30 . JUNI 1978 HERVOR , WO ES VON EINEM HÄNDLER , MIT DEM ATF WEGEN SEINER ZULASSUNG IN VERHANDLUNGEN STAND , HEISST , ER KENNE ' ' DIE GESCHÄFTSPOLITIK VON TELEFUNKEN , DANK DEREN DIE VERKAUFSPREISE STABIL BLEIBEN UND DEN WIEDERVERKÄUFERN EINE ANGEMESSENE GEWINNSPANNE GEWÄHRLEISTET WIRD ' ' . DAS WORT ' ' TELEFUNKEN ' ' ZEIGT , DASS ATF AUF EINE GESCHÄFTSPOLITIK BEZUG NAHM , DIE IN IHRER VORSTELLUNG DAS ERGEBNIS EINER INITIATIVE VON AEG WAR , DIE ALLEIN BEFUGT WAR , EINE EINHEITLICHE , VON IHREN VERSCHIEDENEN MIT DEM VERTRIEB DER TELEFUNKEN-ERZEUGNISSE BEAUFTRAGTEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN ZU BEFOLGENDE POLITIK FESTZULEGEN .
52 WAS ATBG BETRIFFT , SO GEHT AUS DEN UNTERLAGEN ÜBER DEN FALL DES BELGISCHEN GROSSHÄNDLERS DIEDERICHS HERVOR , DASS ATBG DIE FIRMA TFR STÄNDIG ÜBER IHRE VERHANDLUNGEN MIT DIEDERICHS AUF DEM LAUFENDEN HIELT ( VGL . DIE SCHREIBEN VON ATBG VOM 19 . OKTOBER 1977 UND VOM 24 . OKTOBER 1977 ). WIE SICH AUS DIESEN UNTERLAGEN FERNER ERGIBT , NAHM TFR UNMITTELBAR MIT DIEDERICHS KONTAKT AUF , UM ZU SONDIEREN , OB MIT IHM ÜBER EINE ' ' NORMALISIERUNG ' ' SEINER AKTIVITÄTEN VERHANDELT WERDEN KÖNNE , OBWOHL DIESE DEN DEUTSCHEN MARKT NICHT BEEINTRÄCHTIGTEN ( VGL . DIE TFR-AKTENNOTIZ VOM 29 . SEPTEMBER 1977 ), BRACHTE DIE DURCH DEN ANTRAG VON DIEDERICHS AUF ZULASSUNG ENTSTEHENDEN PROBLEME INNERHALB IHRER ORGANISATION ZUR SPRACHE ( VGL . DAS TFR-FERNSCHREIBEN VOM 11 . OKTOBER 1977 ) UND STELLTE SCHLIESSLICH FEST , DASS ES ' ' ZUR ZEIT KEINEN ANLASS ( GIBT ), DIE MIT HERRN DIEDERICHS BEGONNENEN GESPRÄCHE WEITERZUFÜHREN ' ' ( VGL . DIE TFR-AKTENNOTIZ VOM 28 . OKTOBER 1977 ). DIESE TATSACHEN ZEIGEN DEUTLICH , DASS VON EINER SELBSTÄNDIGEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS VON ATBG GEGENÜBER AEG UND TFR NICHT DIE REDE SEIN KONNTE .
53 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS WETTBEWERBSWIDRIGES VERHALTEN DER TOCHTERGESELLSCHAFTEN TFR , ATF UND ATBG DER KLAEGERIN ZUZURECHNEN IST .
E - KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ZWISCHENSTAATLICHEN HANDELS
54 AEG RÜGT ZU DIESEM PUNKT , DASS DIE ANWENDUNG IHRES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS ALS SOLCHE NICHT GEEIGNET SEI , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , UND SOMIT NICHT UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FALLEN KÖNNE . DIES GÄLTE AUCH DANN , WENN BEWIESEN WÜRDE , DASS DAS SYSTEM MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT WORDEN SEI .
55 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS DAS VON AEG EINGEFÜHRTE SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEM ALS SOLCHES KEINE BESTIMMUNGEN ENTHALTE , DIE DEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ANSÄSSIGEN ZUGELASSENEN HÄNDLERN BEHINDERTEN , UND DASS ES SOMIT AN SICH DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNE . WAS SIE AEG VORWERFE , SEI DIE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG , DIE DEN DISKRIMINIERENDEN AUSSCHLUSS BEDEUTENDER HÄNDLER VON DEM VERTRIEBSNETZ ERMÖGLICHT HABE , DEN DIESE HÄNDLER ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN VORNEHMEN KÖNNEN .
56 NACH DER AUFFASSUNG VON AEG ERGIBT SICH DAS FEHLEN EINER SPÜRBAREN TATSÄCHLICHEN ODER POTENTIELLEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERSTENS AUS DER GERINGFÜGIGKEIT DER MARKTANTEILE VON TFR , ATF UND ATBG , ZWEITENS DARAUS , DASS DIE BETROFFENEN HÄNDLER KEINE HANDELSGESCHÄFTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GETÄTIGT HÄTTEN ODER DAZU NICHT IN DER LAGE GEWESEN SEIEN , UND DRITTENS DARAUS , DASS BEI FARBFERNSEHERN JEDWEDER INNERGEMEINSCHAFTLICHE HANDEL IN ERHEBLICHEM MASSE AUF GROSSE TECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN STOSSE .
57 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE BEIDEN ERSTEN ARGUMENTE SICH AUF ALLE ERZEUGNISSE BEZIEHEN , DIE ZUM 5-STERNE-PROGRAMM GEHÖREN , DAS ERZEUGNISSE WIE FERNSEH- , RUNDFUNK- , TONBAND- , PHONO- UND AUDIOVISIONSGERÄTE UMFASST , WÄHREND DAS DRITTE ARGUMENT NUR DIE FARBFERNSEHER BETRIFFT .
58 DAS VORBRINGEN VON AEG HINSICHTLICH DER GERINGEN MARKTANTEILE VON TFR , ATF UND ATBG GREIFT NICHT DURCH , DA JEDE DIESER FIRMEN IN IHREM LAND IN DEN JAHREN 1973 BIS 1980 EINEN ANTEIL VON MINDESTENS 5 % DES MARKTES FÜR UNTERHALTUNGSELEKTRONIK INNEHATTE . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 1 . FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE MILLER ( SLG . 1978 , 131 ) BEREITS AUSGEFÜHRT HAT , IST ABER EIN UNTERNEHMEN , DAS CA . 5 % DES BETREFFENDEN MARKTES BELIEFERT , ' ' DEM UMFANG NACH SO BEDEUTEND . . ., DASS ( SEIN ) VERHALTEN DEN HANDEL GRUNDSÄTZLICH ZU BEEINTRÄCHTIGEN VERMAG ' ' .
59 ZUM ZWEITEN ARGUMENT VON AEG IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEFAHR EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES POTENTIELLEN WARENAUSTAUSCHS NICHT AUFGRUND DER BLOSSEN BEHAUPTUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN , DIE BETROFFENEN HÄNDLER HÄTTEN KEINE HANDELSGESCHÄFTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GETÄTIGT ODER SEIEN DAZU NICHT IN DER LAGE GEWESEN . MEHRERE DER IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN FIRMEN ( ZUM BEISPIEL DIEDERICHS IN BELGIEN , DIE FIRMEN AUCHAN , DARTY , FNAC UND CONFORAMA IN FRANKREICH ) HABEN TATSÄCHLICH PARALLELEINFUHREN VORGENOMMEN ODER WAREN DAZU BEREIT . DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND TÄTIGE HANDELSKETTE RATIO FÜHRTE MEHRFACH TELEFUNKEN-ERZEUGNISSE AUS ÖSTERREICH WIEDER EIN UND HÄTTE SICHER AUCH AUS DEN MITGLIEDSTAATEN DER EWG WIEDEREINFUHREN GETÄTIGT , WENN DIESE IHR DIESELBEN VORTEILE GEBRACHT HÄTTEN .
60 JEDENFALLS IST DARAN ZU ERINNERN , DASS NACH DEM BEREITS GENANNTEN URTEIL IN DER RECHTSSACHE MILLER DER BLOSSE UMSTAND , DASS DIE HÄNDLER , DIE IHRE ZULASSUNG ZU EINEM VERTRIEBSNETZ BEANTRAGEN ODER DIE SCHON ZUGELASSEN SIND , SICH ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT NICHT AM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BETEILIGT HABEN , NICHT GENÜGT , UM AUSZUSCHLIESSEN , DASS BESCHRÄNKUNGEN DER AKTIONSFREIHEIT DER HÄNDLER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN , DENN DIE LAGE KANN SICH AUFGRUND VON VERÄNDERUNGEN IN DEN MARKTBEDINGUNGEN UND IN DER STRUKTUR SOWOHL DES GEMEINSAMEN MARKTES INSGESAMT ALS AUCH DER VERSCHIEDENEN NATIONALEN MÄRKTE VON JAHR ZU JAHR ÄNDERN .
61 WAS DIE FARBFERNSEHER BETRIFFT , HAT AEG GELTEND GEMACHT , DIE ANWENDUNG IHRER VERTRIEBSBINDUNG HABE PARALLELEINFUHREN NACH FRANKREICH AUF KEINEN FALL BEHINDERN KÖNNEN , DA DIESE AUFGRUND DER VERSCHIEDENEN IN DEUTSCHLAND UND IN FRANKREICH BENUTZTEN SYSTEME ( PAL-SYSTEM IN DEUTSCHLAND UND SECAM-SYSTEM IN FRANKREICH ) UND DER ERHEBLICHEN KOSTEN DES UMBAUS DER GERÄTE NICHT DURCHFÜHRBAR GEWESEN SEIEN .
62 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE TECHNISCHEN UNTERSCHIEDE KÖNNTEN ZWAR DEN ZWISCHENSTAATLICHEN HANDEL ERSCHWEREN , MACHTEN DIESEN HANDEL ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND FRANKREICH JEDOCH KEINESWEGS UNMÖGLICH .
63 AEG HAT IN BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES IN EINEM SCHREIBEN VOM 28 . JANUAR 1983 AUSGEFÜHRT , BIS SEPTEMBER 1981 SEI DIE FERNSEHSENDENORM SECAM IN FRANKREICH VERBINDLICH GEWESEN ; SIE HAT HINZUGEFÜGT : ' ' ES GAB DAHER KEINE PRAKTIKABLEN MÖGLICHKEITEN , DIE HANDELSHEMMNISSE ZU ÜBERWINDEN , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDLICHEN STANDARDS IN FRANKREICH UND IN DER BUNDESREPUBLIK ERGABEN . ' ' UNÜBERWINDBARE SCHWIERIGKEITEN HÄTTEN AUCH IM HINBLICK AUF EINFUHREN AUS DER BUNDESREPUBLIK NACH BELGIEN BE- STANDEN , DA DIE FÜR BELGIEN BESTIMMTEN GERÄTE FÜR DAS DORT WEIT VERBREITETE KABELFERNSEHEN HÄTTEN AUSGERÜSTET SEIN MÜSSEN , DAS ES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT GEBE .
64 DIE KOMMISSION HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN , DER UMSTAND , DASS DER HÄNDLER VERBINNEN FARBFERNSEHGERÄTE AUS DEUTSCHLAND IN BELGIEN VERKAUFT HABE , ZEIGE SCHON , DASS ES TECHNISCH KEIN UNÜBERWINDBARES PROBLEM SEIN KÖNNE , DIESE GERÄTE IN BELGIEN ABZUSETZEN . AUS DEN AKTEN GEHT IM ÜBRIGEN HERVOR , DASS AUCH DER HÄNDLER DIEDERICHS FARBFERNSEHER AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH BELGIEN EINGEFÜHRT HAT .
65 WAS DIE EINFUHREN VON FARBFERNSEHERN NACH FRANKREICH BETRIFFT , SO IST , SELBST WENN MAN EINRÄUMT , DASS SIE WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN ÜBERTRAGUNGSSYSTEME ( SECAM IN FRANKREICH UND PAL IN DEUTSCHLAND ) BESCHRÄNKT WAREN , DENNOCH ZU BEMERKEN , DASS DIE FIRMA TFR , WIE DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UNWIDERSPROCHEN AUSGEFÜHRT HAT , IN DEM ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM AUCH GERÄTE HERGESTELLT HAT , DIE FÜR BEIDE SYSTEME TAUGLICH SIND UND NACH DENEN INSBESONDERE IN DEN GRENZNAHEN GEBIETEN IN DEUTSCHLAND UND IN FRANKREICH EINE NACHFRAGE BESTEHT . SCHON ALLEIN DIESER UMSTAND LÄSST DEN SCHLUSS ZU , DASS DIE POLITIK VON AEG AUCH DIE AUSFUHR VON FARBFERNSEHERN AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH FRANKREICH BEEINFLUSSEN KONNTE .
66 DIE BEHAUPTUNG , DIE STREITIGEN HANDLUNGEN SEIEN NICHT GEEIGNET GEWESEN , DEN HANDELSVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , IST AUS DIESEN GRÜNDEN ZURÜCKZUWEISEN .
III - ZU DEM VORBRINGEN , MIT DEM DIE BERECHTIGUNG DER VON DER KOMMISSION GEGENÜBER AEG ERHOBENEN VORWÜRFE BESTRITTEN WIRD
67 DIE KOMMISSION WIRFT AEG VOR , SIE HABE IN MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG IHRER VERTRIEBSBINDUNG FÜR TELEFUNKEN-MARKENWAREN DIE AUFNAHME BESTIMMTER HÄNDLER IN IHR VERTRIEBSNETZ ABGELEHNT , OBWOHL DIESE DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT HÄTTEN , UND DIE VERKAUFSPREISE DER VERTRAGSHÄNDLER UNMITTELBAR ODER MITTELBAR FESTGESETZT , DADURCH HABE DIE KLAEGERIN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN .
68 NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION STELLEN DIESE DISKRIMINIERUNG UND DIESE FESTSETZUNG DER VERKAUFSPREISE NICHT ISOLIERTE FEHLER VON ÜBEREIFRIGEN AUSSENDIENSTMITARBEITERN , SONDERN VORSÄTZLICH UND PLANMÄSSIG BEGANGENE RECHTSVERSTÖSSE DAR . DASS ES EINE POLITIK GAB MIT DEM ZIEL , DIE VERTRIEBSBINDUNG ZU GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGEN ZWECKEN ZU BENUTZEN , SEI DEN SCHRIFTSTÜCKEN DER VERKAUFSDIREKTIONEN VON TFR , ATF UND ATBG EINDEUTIG ZU ENTNEHMEN .
69 AEG BESTREITET SOWOHL DAS BESTEHEN EINER ALLGEMEINEN AUF EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG AUSGERICHTETEN POLITIK ALS AUCH ZUWIDERHANDLUNGEN IN DEN VON DER KOMMISSION GENANNTEN EINZELFÄLLEN .
70 OBWOHL SICH DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AUSSCHLIESSLICH AUF DIE PRAKTIZIERTE FORM DER VERTRIEBSBINDUNG BEZIEHT , IST ZUNÄCHST AUF DIE NATUR UND DIE BESONDERHEITEN DER ALLGEMEINEN VERTRIEBSPOLITIK VON AEG EINZUGEHEN .
71 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE DIE VERTRIEBSPOLITIK BETREFFENDE RÜGE AUF ZAHLREICHE SCHRIFTSTÜCKE , DIE IHRE INSPEKTOREN ANLÄSSLICH DER BEI TFR , ATF UND ATBG VORGENOMMENEN NACHPRÜFUNGEN BESCHLAGNAHMT HABEN . WIE AUS DER GESAMTHEIT DIESER SCHRIFTSTÜCKE HINREICHEND DEUTLICH HERVORGEHT , WAR AEG DER AUFFASSUNG , DASS DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER HOHEN GEWINNSPANNE ZUGUNSTEN DER HÄNDLER FÜR DAS ÜBERLEBEN DES FACHHANDELS UNBEDINGT ERFORDERLICH SEI UND DASS VON UNTERNEHMEN , DIE AUF EINE HOHE SPANNE VERZICHTETEN , A PRIORI ANGENOMMEN WERDEN MÜSSE , DASS SIE UNFÄHIG SEIEN , DIE DEN FACHHANDEL KENNZEICHNENDEN SEHR KOSTENINTENSIVEN LEISTUNGEN ZU ERBRINGEN .
72 DIESE AUFFASSUNG IST MIT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG DES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS NICHT VEREINBAR , DENN DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE FÜR DIE HÄNDLER GEHÖRT ALS SOLCHE KEINESFALLS ZU DEN ZIELEN , DIE MIT EINEM DERARTIGEN SYSTEM VERFOLGT WERDEN DÜRFEN .
73 IN DEM GENANNTEN URTEIL IN DER RECHTSSACHE METRO , AUF DAS AEG IHRE AUFFASSUNG STÜTZT , WIRD IN WAHRHEIT FESTGESTELLT , DASS ZWISCHEN DER AUFRECHTERHALTUNG EINES BESTIMMTEN PREISNIVEAUS UND DEN MÖGLICHKEITEN DES ÜBERLEBENS DES FACHHANDELS SOWIE DER VERBESSERUNG DES WETTBEWERBS EIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG BESTEHT ; EINE BESCHRÄNKUNG DES PREISWETTBEWERBS WIRD DORT NUR INSOWEIT ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN , ALS SIE ZUR AUFRECHTERHALTUNG DES WETTBEWERBS BEI DEN LEISTUNGEN DES FACHHANDELS ERFORDERLICH IST . FALLS DIESE LEISTUNGEN JEDOCH AUCH VON DEN FACHABTEILUNGEN DER GROSSMÄRKTE ODER ANDEREN NEUEN VERTRIEBSFORMEN ERBRACHT WÜRDEN , DIE DANK IHRER ORGANISATIONSFORM IN DER LAGE WÄREN , DIESE LEISTUNGEN ZU EINEM WENIGER HOHEN PREIS ZU ERBRINGEN , SO VERLÖRE DIE AUFRECHTERHALTUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE JEDE BERECHTIGUNG , DENN DANN WÜRDE DIESE SPANNE NICHT MEHR DER GEWÄHRLEISTUNG EINES WETTBEWERBS IN ANDEREN BEREICHEN ALS DEM DER PREISE DIENEN .
74 DIE HALTUNG , DIE SICH IN DEN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN SCHRIFTSTÜCKEN WIDERSPIEGELT , KANN AUCH INSOWEIT NICHT HINGENOMMEN WERDEN , ALS SIE - ABGESEHEN VON DEM PROBLEM DER AUFRECHTERHALTUNG EINES HOHEN PREISNIVEAUS - VON DER VORAUSSETZUNG AUSGEHT , DASS DIE NEUEN VERTRIEBSFORMEN AUFGRUND IHRER NATUR UND IHRER ORGANISATIONSFORM DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLEN KÖNNTEN .
75 EINE SOLCHE VERALLGEMEINERNDE BEURTEILUNG IST NICHT VERTRETBAR , DA EIN GROSSMARKT DURCH NICHTS GEHINDERT IST , SEINE FACHABTEILUNG FÜR UNTERHALTUNGS- ELEKTRONIK SO ZU ORGANISIEREN , DASS SIE DEN QUALITATIVEN FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN GENÜGT . EIN HERSTELLER , DER EINE VERTRIEBSBINDUNG EINGEFÜHRT HAT , DARF SOMIT NICHT AUFGRUND EINER A PRIORI ERFOLGENDEN BEURTEILUNG DER BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN HANDELSFORMEN DARAUF VERZICHTEN , IN JEDEM FALL ZU PRÜFEN , OB EIN SEINE ZULASSUNG BEGEHRENDER HÄNDLER DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT . WIE ÜBRIGENS AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , MUSSTE AEG EINRÄUMEN , DASS SELBST IN DEN GROSSMÄRKTEN EINE TENDENZ ZUR EINRICHTUNG VON FACHHANDELSABTEILUNGEN BESTAND UND DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DIE VERTRIEBSBINDUNG ERFÜLLT WAREN .
76 SOMIT ERBRINGEN DIE VON DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTEN SCHRIFTSTÜCKE TATSÄCHLICH DEN BEWEIS FÜR EINE VERTRIEBSPOLITIK , IN DER SICH DAS BESTREBEN ÄUSSERT , DEN ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFERN EINE HOHE GEWINNSPANNE ZU GARANTIEREN UND SICH GLEICHZEITIG , SOWEIT IRGEND MÖGLICH , DER ZULASSUNG NEUER HANDELSFORMEN ZU WIDERSETZEN , VON DENEN VON VORNHEREIN ANGENOMMEN WIRD , DASS SIE DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLEN KÖNNEN . DIESE POLITIK WEIST DEMNACH BESONDERHEITEN AUF , DIE MIT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG NICHT VEREINBAR SIND .
77 DIE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG DURCH AEG WIRD FERNER DURCH MEHRERE VON DER KOMMISSION GENANNTE EINZELFÄLLE BESTÄTIGT .
78 DIE KOMMISSION HAT DIE EINZELFÄLLE , IN DENEN AEG IHRER MEINUNG NACH IHR SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT HAT , NACH DER ART DES VERHALTENS , DAS ZU DER RECHTSVERLETZUNG GEFÜHRT HAT , IN DREI GRUPPEN AUFGEGLIEDERT UND VORGETRAGEN ,
- AEG HABE DIE ZULASSUNG VON DER ZUSAGE , BESTIMMTE PREISE ANZUWENDEN , ABHÄNGIG GEMACHT UND VON VORNHEREIN ALLE DIEJENIGEN AUSGESCHLOSSEN , DIE NICHT BEREIT GEWESEN SEIEN , DIESE VERPFLICHTUNG EINZUGEHEN ,
- AEG HABE DIE VERTRIEBSBINDUNG AUFGRUND EINES TERRITORIALEN KRITERIUMS UND NICHT AUFGRUND DER PRÜFUNG DER ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN ANGEWANDT ,
- AEG HABE VERSUCHT , IHREN HÄNDLERN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DIE AUFRECHTERHALTUNG BESTIMMTER PREISE VORZUSCHREIBEN .
A - DIE FÄLLE MISSBRÄUCHLICHER NICHTZULASSUNG
1 . IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
A ) RATIO-MARKT
79 IN RANDNUMMER 16 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 . JANUAR 1982 HEISST ES , DASS ' ' DIE AUFNAHMEVERWEIGERUNG ( BETR . DIE FIRMA RATIO ) NICHT IN DER ANGEBLICH FEHLENDEN FACHHANDELSABTEILUNG BEGRÜNDET WAR , SONDERN DARAUF BERUHTE , DASS ES SICH BEI RATIO UM EINEN , MARKT ' HANDELTE ' ' . AEG TRAEGT VOR , DIE NICHTZULASSUNG VON RATIO BERUHE ALLEIN DARAUF , DASS DIESE FIRMA , INSBESONDERE IHR GESCHÄFT IN KASSEL , ZU KEINEM ZEITPUNKT DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT HABE .
80 AUS DEM BRIEFWECHSEL ZWISCHEN TFR UND RATIO GEHT HERVOR , DASS DIE WEIGERUNG , RATIO MIT TELEFUNKEN-MARKENWAREN DES ' ' 5-STERNE-PROGRAMMS ' ' ZU BELIEFERN , ZU KEINEM ZEITPUNKT MIT DER NICHTERFÜLLUNG BESTIMMTER VERTRIEBSBINDUNGSVORAUSSETZUNGEN BEGRÜNDET WORDEN IST . DAS ABLEHNUNGSSCHREIBEN VOM 29 . JUNI 1976 ENTHÄLT NUR EINEN SEHR VAGEN HINWEIS DARAUF , DASS TFR IHRE ENTSCHEIDUNG ' ' NACH ABWAEGUNG ALLER IN DIESEM ZUSAMMENHANG ( D . H . MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ) STEHENDEN SACHFRAGEN ' ' GETROFFEN HABE . IN DIESER BEGRÜNDUNG WIRD IN KEINER WEISE PRÄZISIERT , INWIEFERN RATIO DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLE .
81 EIN SCHREIBEN VON RATIO VOM 22 . DEZEMBER 1976 , IN DEM DIESE EINIGEN MÜNDLICHEN ÄUSSERUNGEN , DIE TFR-ANGESTELLTE BEI EINEM BESUCH DES RATIO-MARKTS IN KASSEL AM 20 . MAI 1976 GEMACHT HATTEN , ENTGEGENTRAT , WURDE VON TFR NICHT BEANTWORTET ; TFR HAT ÜBRIGENS NIEMALS KLARGESTELLT , OB UND INWIEWEIT DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG AUF DIESE MÜNDLICHEN ÄUSSERUNGEN GESTÜTZT WURDE .
82 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS TFR NICHT NUR IHRE LIEFERVERWEIGERUNG NIEMALS BEGRÜNDET HAT - ES SEI DENN , MAN WOLLE DEN GANZ ALLGEMEINEN UND UNBESTIMMTEN HINWEIS AUF DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ALS BEGRÜNDUNG ANSEHEN - , SONDERN AUCH KEINE AUSSPRACHE ÜBER DIE VON RATIO AUFGEGRIFFENEN UND BESTRITTENEN ÄUSSERUNGEN HERBEIGEFÜHRT HAT , DIE TFR UNTER UMSTÄNDEN ZUR BEGRÜNDUNG DER LIEFERVERWEIGERUNG HÄTTE HERANZIEHEN KÖNNEN .
83 NACH ALLEM KANN NICHT BEHAUPTET WERDEN , DASS DER FALL RATIO KEIN BEISPIEL FÜR DIE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG DARSTELLT . DER UMSTAND , DASS RATIO NICHT VERSUCHT HAT , IHRE BELIEFERUNG MIT TELEFUNKEN-WAREN GERICHTLICH ZU ERZWINGEN , KANN NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN , DASS RATIO ANERKANNT HÄTTE , DIE ABLEHNUNG DURCH TFR SEI BERECHTIGT GEWESEN . IN WIRKLICHKEIT ENTSPRACH EINE KLAGEERHEBUNG MÖGLICHERWEISE NICHT DEN INTERESSEN VON RATIO , UND ZWAR SOWOHL WEGEN DER DAMIT VERBUNDENEN RECHT HOHEN KOSTEN ALS AUCH DESWEGEN , WEIL EIN BELIEFERUNGSANSPRUCH NACH DEUTSCHEM RECHT NUR BESTEHT , WENN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DEN BEWEIS ERBRINGT , DASS ES DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS NICHT VON ANDEREN HERSTELLERN BEZIEHEN KANN .
B ) HARDER
84 IN RANDNUMMER 17 DER ENTSCHEIDUNG FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , DEM GROSSHÄNDLER HARDER , DER GESPERRT WORDEN WAR , SEI ALS BEDINGUNG FÜR EINE WIEDERAUFNAHME DIE ERKLÄRUNG ABVERLANGT WORDEN , KEINE VERBRAUCHERMÄRKTE ODER ÄHNLICHEN UNTERNEHMEN MIT AEG-PRODUKTEN ZU BELIEFERN UND KEINE AUSFUHREN IN ANDERE EG-LÄNDER DURCHZUFÜHREN .
85 AEG MACHT GELTEND , DERARTIGE BEDINGUNGEN ERGÄBEN SICH ALLENFALLS AUS DEM SCHREIBEN DES VERTRIEBSBÜROS FREIBURG VOM 15 . DEZEMBER 1976 , DAS LEDIGLICH EINE INITIATIVE DES LEITERS DIESES BÜROS DARSTELLE UND IM ÜBRIGEN BELEGE , DASS FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE WIEDERZULASSUNG VON HARDER DIE TFR-ZENTRALE ZUSTÄNDIG GEWESEN SEI . DAGEGEN HEISSE ES IN ZWEI SCHREIBEN DER TFR-ANWÄLTE VOM 29 . AUGUST UND VOM 7 . SEPTEMBER 1977 , DIE VON TFR GEGEN HARDER WEGEN SEINER ZAHLREICHEN VERSTÖSSE GEGEN DIE VERTRIEBSBINDUNG BESCHLOSSENE LIEFERSPERRE KÖNNE NUR DANN AUFGEHOBEN WERDEN , WENN HARDER BEI DER AUFKLÄRUNG DER VERSTÖSSE MITWIRKE , WIE DIES IN DEM MUSTER-VERTRIEBSBINDUNGSVERTRAG VORGESEHEN SEI . DIE LIEFERUNGEN SEIEN NICHT WIEDERAUFGENOMMEN WORDEN , WEIL HARDER DIESE BEDINGUNGEN NIE ERFÜLLT HABE . IN DIESEM ZUSAMMENHANG BESTEHE ALSO KEIN GRUND , DEN VORSCHLAG DES VERTRIEBSBÜROS FREIBURG , DEM TFR NICHT GEFOLGT SEI , ZU BERÜCKSICHTIGEN .
86 ES IST EINZURÄUMEN , DASS DIE NICHTWIEDERZULASSUNG VON HARDER NACH DEM AKTENINHALT OFFENSICHTLICH NUR DARAUF BERUHTE , DASS DIESER SICH NICHT AN DIE VERPFLICHTUNGEN HIELT , DIE IN DEN MUSTER-VERTRIEBSBINDUNGSVERTRAG AUFGENOMMEN WORDEN SIND , UM DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DIESES VERTRAGES ZU BESEITIGEN ; AUCH IST DIE VERMUTUNG , DASS MAN HARDER SELBST BEI ERFÜLLUNG DER GENANNTEN BEDINGUNGEN NOCH ZUSÄTZLICHE , ÜBER DIE SICH AUS DER VERTRIEBSBINDUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN HINAUSGEHENDE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN ABVERLANGT HÄTTE , MANGELS EINER STELLUNGNAHME DER ZUSTÄNDIGEN ORGANE VON TFR DURCH NICHTS GERECHTFERTIGT . DER FALL HARDER KANN SOMIT NICHT ALS HINREICHEND BEWIESEN ANGESEHEN WERDEN .
2 . IN FRANKREICH
A ) AUCHAN
87 NACH DARSTELLUNG DER KOMMISSION ( RANDNUMMER 23 DER ENTSCHEIDUNG ) LEHNTE ES DIE FRANZÖSISCHE AEG-TOCHTERGESELLSCHAFT ATF STRIKT AB , AUCHAN IN IHR VERTRIEBSNETZ AUFZUNEHMEN . DIE ZULASSUNG VON AUCHAN SEI ERST ERFOLGT , NACHDEM DIESE FIRMA SICH VERPFLICHTET HABE , DIE VON ATF EMPFOHLENEN PREISE ZU BEACHTEN UND JEDE ANZEIGENWERBUNG FÜR TELEFUNKEN-WAREN EINZUSTELLEN .
88 AEG TRAEGT VOR , SIE HABE DIE FIRMA AUCHAN NICHT ZULASSEN KÖNNEN , BEVOR DIESE SICH NICHT VERPFLICHTET HABE , NICHT GEGEN DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN ZU VERSTOSSEN .
89 DIE BEHAUPTUNG VON AEG FINDET KEINE STÜTZE IN DEN BEI DEN AKTEN BEFINDLICHEN DOKUMENTEN ; DIESE , INSBESONDERE DER ATF-VERMERK VOM 21 . MÄRZ 1978 , ZEIGEN LEDIGLICH , DASS DIE FIRMA AUCHAN EINER DER AGGRESSIVSTEN DISCOUNTER WAR , DIE EXTREM NIEDRIGE PREISE ANWANDTE , ENTHALTEN JEDOCH KEINE TATSACHEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE BEHAUPTUNG ZU BELEGEN , DASS DIESE PREISE IM WIDERSPRUCH ZUM NATIONALEN WETTBEWERBSRECHT GESTANDEN HÄTTEN .
90 AUS EINEM ATF-VERMERK VOM 20 . OKTOBER 1978 GEHT VIELMEHR HERVOR , DASS EINE EINIGUNG ZWISCHEN ATF UND AUCHAN UNTER FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN MÖGLICH WAR : ' ' ( AUCHAN ) WÄRE ALS GEGENLEISTUNG FÜR UNSERE LIEFERUNGEN , DIE SIE DRINGEND BENÖTIGT , DA SIE NICHT MEHR MIT GRUNDIG ARBEITEN WILL , DAMIT EINVERSTANDEN , ALLE UNSERE FERNSEHGERÄTE BETREFFENDEN ZEITUNGSINSERATE ZURÜCKZUZIEHEN UND DIE EMPFOHLENEN PREISE ZU BEACHTEN , DIE WIR SIE AUFFORDERN WÜRDEN ANZUWENDEN , VORAUSGESETZT , DASS IN DER STADT , IN DER DIESE ERZEUGNISSE VERKAUFT WÜRDEN , KEIN ANDERES GESCHÄFT GLEICH WELCHER ART NIEDRIGERE PREISE PRAKTIZIERT , AN DIE AUCHAN SICH DANN ANLEHNEN MÜSSTE . ' ' AUCHAN WURDE AM 3 . NOVEMBER 1978 ZUR AEG-VERTRIEBSBINDUNG ZUGELASSEN .
91 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS AUCHAN , UM MIT TELEFUNKEN-VERTRAGSWARE BELIEFERT ZU WERDEN , BEREIT WAR , IHRE PREISGESTALTUNGSFREIHEIT DADURCH SELBST ZU BESCHRÄNKEN , DASS SIE DARAUF VERZICHTETE , DEN VON DEN ANDEREN HÄNDLERN IN DER STADT , IN DER DIE ERZEUGNISSE VERKAUFT WURDEN , GEFORDERTEN NIEDRIGSTEN PREIS ZU UNTERBIETEN . EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG WIDERSPRICHT JEDOCH OFFENSICHTLICH DEN BEDINGUNGEN DES MUSTERVERTRAGS .
B ) IFFLI
92 IN EINEM IN RANDNUMMER 26 DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN ATF-VERMERK VOM 30 . JUNI 1978 HEISST ES WÖRTLICH : ' ' HERR IFFLI VERPFLICHTET SICH , UNSERE PREISE ZU RESPEKTIEREN , UND VERSICHERT UNS , ER HABE TELEFUNKEN NICHT GEWÄHLT , UM DIESE MARKE ZU SCHÄDIGEN . ' '
93 DIE ERKLÄRUNGEN VON AEG , DIE FORMULIERUNG ' ' UNSERE PREISE ' ' BEZIEHE SICH AUF DIE VON ATF GEGENÜBER IFFLI PRAKTIZIERTEN HÄNDLEREINKAUFSPREISE , UND DAS VERSPRECHEN , ' ' DIE MARKE NICHT ZU SCHÄDIGEN ' ' , BEDEUTE EIN ENGAGEMENT , NICHT ZU PREISEN ZU VERKAUFEN , DIE ZU DEN WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN IM WIDERSPRUCH STÜNDEN , SIND NICHT ÜBERZEUGEND . DIE VON ATF GEWÄHLTE FORMULIERUNG ' ' UNSERE PREISE ' ' WÄRE NÄMLICH NICHT UNMITTELBAR VERSTÄNDLICH , WENN SIE SICH AUF ETWAS ANDERES ALS DIE EINZELHANDELSVERKAUFSPREISE BEZÖGE , UND DER AUSDRUCK ' ' DIE MARKE SCHÄDIGEN ' ' BEDEUTET IM ALLGEMEINEN NICHTS ANDERES ALS EIN VERKAUF ZU PREISEN , DIE EIN HERSTELLER ALS FÜR DEN GUTEN RUF SEINER ERZEUGNISSE SCHÄDLICH ANSEHEN KANN . DIESE VON DER KOMMISSION VERTRETENE AUSLEGUNG FINDET ÜBRIGENS EINE GEWICHTIGE STÜTZE IN DEMSELBEN VERMERK VOM 30 . JUNI , IN DEM ES HEISST , IFFLI HABE SICH NACH DEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON ATF ERKUNDIGT , UND ATF HABE IHM IHRE PREISPOLITIK ERLÄUTERT , INSBESONDERE DIE KRITERIEN , NACH DENEN ' ' DER EINZELVERKAUFSPREIS INKLUSIVE STEUERN MIT EINER GEWINNSPANNE VON 25 % ZU BERECHNEN SEI .
94 DAS BESTREBEN VON ATF , PREISKONKURRENZ ZU VERMEIDEN , GEHT UNTER ANDEREM AUS EINER ANDEREN STELLE DESSELBEN VERMERKS HERVOR , WO ES HEISST : ' ' WIR HIELTEN ES FÜR BESSER , ZWISCHEN LE ROI DE LA TELE , IFFLI UND DARTY FÜR METZ EIN ÜBEREINKOMMEN FÜR EINE FESTPREISPOLITIK HERBEIZUFÜHREN ALS IFFLI BEISEITE ZU LASSEN . . . DIESEM WÜRDE ES AUF ALLE FÄLLE GELINGEN , TELEFUNKEN-WAREN ZU BEKOMMEN , UND WIR HÄTTEN DANN NICHT MEHR DIE MÖGLICHKEIT , DARAUF HINZUWIRKEN , DASS UNSERE PREISPOLITIK BEACHTET WIRD . ' '
3 . IN BELGIEN
A ) DIEDERICHS
95 AEG TRAEGT VOR , DIE WEIGERUNG , DEN GROSSHÄNDLER DIEDERICHS ZUZULASSEN ( RANDNUMMERN 36 BIS 39 DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG ), BERUHE DARAUF , DASS DIEDERICHS IHRER MEINUNG NACH NICHT IN DER LAGE GEWESEN SEI , DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN ZU ERFÜLLEN .
96 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WEREN . IN WIRKLICHKEIT FINDET SICH IN DEM SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN ATBG UND DIEDERICHS BZW . IN DEN INTERNEN DOKUMENTEN VON TFR UND ATBG KEIN HINWEIS DARAUF , WELCHE VORAUSSETZUNGEN DIEDERICHS ANGEBLICH NICHT ERFÜLLT HAT , AUSSER EINER BEMERKUNG , DASS DIEDERICHS GEGEN DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN VERSTOSSEN HABE , INDEM ER TELEFUNKEN-MARKENWAREN AUS DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT HABE , UND DASS ER SICH VERPFLICHTEN MÜSSE , DIES IN ZUKUNFT ZU UNTERLASSEN , UM ALS ZUGELASSENER HÄNDLER AUFGENOMMEN ZU WERDEN . PARALLELEINFUHREN KÖNNEN JEDOCH NICHT ALS EIN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN ANGESEHEN WERDEN ; EIN VERSPRECHEN , DERARTIGE EINFUHREN NICHT MEHR VORZUNEHMEN , STELLT DAGEGEN OFFENKUNDIG EINEN VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DAR , DA ES EINEM HERSTELLER DIE MÖGLICHKEIT GEBEN WÜRDE , DIE NATIONALEN MÄRKTE ABZUSCHOTTEN UND AUF DIESE WEISE DAS PRINZIP DES FREIEN WARENVERKEHRS ZU UNTERLAUFEN .
97 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE ZULASSUNG VON DIEDERICHS ALLEIN AUS GRÜNDEN ABGELEHNT WURDE , DIE MIT DER AUFRECHTERHALTUNG EINER BESTIMMTEN VERTRIEBSSTRUKTUR AUF DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN MÄRKTEN ZUSAMMENHÄNGEN , WIE IM ÜBRIGEN SEHR DEUTLICH AUS DER BEMERKUNG IN EINER TFR-AKTENNOTIZ VOM 28 . OKTOBER 1977 HERVORGEHT , WONACH AEG BRÜSSEL ' ' AUS VERTRIEBSPOLITISCHEN GRÜNDEN AUF DIE EINSCHALTUNG VON DIEDERICHS VERZICHTEN ' ' MÖCHTE .
B - DIE FÄLLE VON GEBIETSSCHUTZ
98 IN RANDNUMMER 29 DER ENTSCHEIDUNG HEISST ES , ATF HABE DEN VON IHR GEWORBENEN HÄNDLERN EIN BESTIMMTES VERKAUFSGEBIET MIT DER ZUSICHERUNG ZUGETEILT , DASS DIESE HÄNDLER INNERHALB DES ZUGETEILTEN GEBIETES OHNE WETTBEWERBER HINSICHTLICH DER TELEFUNKEN-WAREN SEIN WÜRDEN . IMMER WENN SICH ANDERE HÄNDLER AUS DIESEM GEBIET UM EINE AUFNAHME IN DAS VERTRIEBSSYSTEM BEWORBEN HÄTTEN , HABE ATF EINE AUFNAHME ABGELEHNT .
99 AEG FÜHRT AUS , EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG ERFORDERE SEITENS ATF NUR EINE NEGATIVE VERPFLICHTUNG , DIE ZULASSUNG DERJENIGEN BEWERBER , DIE DIE FACHHANDELSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN , NICHT ABZULEHNEN , NICHT DAGEGEN EINE POSITIVE VERPFLICHTUNG , MIT ALLEN HÄNDLERN , DIE DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN , VERBINDUNG AUFZUNEHMEN , UM SIE ZUR MITARBEIT IM SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEM AEG-TELEFUNKEN ZU VERANLASSEN . DEMNACH KÖNNTE VON EINER MISSBRÄUCHLICHEN ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG NUR DANN DIE REDE SEIN , WENN BEWIESEN WÄRE , DASS BEWERBER , DIE DIE ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT HÄTTEN , AUS GRÜNDEN DES GEBIETSSCHUTZES ABGEWIESEN WORDEN SEIEN .
100 DIE FRAGE , OB EIN GEBIETSSCHUTZ BESTAND , IST SOWOHL UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER GARANTIE GEGEN DIE INITIATIVEN DER ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER AUS ANDEREN GEBIETEN ALS AUCH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER GARANTIE GEGEN DIE ZULASSUNG VON NEUEN HÄNDLERN IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET ZU UNTERSUCHEN .
1 . DER FALL ' ' LE ROI DE LA TELE ' '
101 WIE AUS EINEM SCHREIBEN VON ATF VOM 9 . NOVEMBER 1972 HERVORGEHT , WOLLTE DIESE WEGEN DER IN METZ MIT DER FIRMA ' ' LE ROI DE LA TELE ' ' BESTEHENDEN VERTRIEBSVEREINBARUNGEN EINEM ERSUCHEN VON HERRN IFFLI UM BELIEFERUNG NICHT FOLGE LEISTEN . IN EINEM INTERNEN ATF-VERMERK VOM 30 . JUNI 1978 ÜBER DIE BEWERBUNG VON HERRN IFFLI HEISST ES UNTER ANDEREM : ' ' DIE PROBLEMATIK DIESER BEWERBUNG IN DER STADT METZ , IN DER , LE ROI DE LA TELE ' BIS JETZT DAS ALLEINVERTRIEBSRECHT HATTE , IST UNS BEKANNT , EINE ENTSCHEIDUNG IST JEDOCH UNUMGÄNGLICH . ' ' DIES ZEIGT , DASS DER FIRMA ' ' LE ROI DE LA TELE ' ' SCHON VOR DER EINFÜHRUNG DER VERTRIEBSBINDUNG BIS 1978 GEBIETSSCHUTZ GEWÄHRT WORDEN WAR , UND DASS DIESER ERST AUFGEGEBEN WURDE , ALS ATF ANGESICHTS EINES NEUEN ERSUCHENS DER FIRMA IFFLI ZU DER AUFFASSUNG GELANGTE , DASS SOWOHL WIRTSCHAFTLICHE ALS AUCH RECHTLICHE ERWAEGUNGEN SEHR STARK GEGEN DIE ABLEHNUNG DIESES ERSUCHENS SPRÄCHEN .
2 . LAMA
102 IN RANDNUMMER 34 DER ENTSCHEIDUNG WIRD EIN SCHREIBEN VOM 23 . OKTOBER 1978 ERWÄHNT , IN DEM ATF DEM GROSSHÄNDLER LAMA IN PARIS MITTEILT : ' ' DEMGEGENÜBER IST ES BEI GROSSHÄNDLERN GANZ NORMAL , DASS WIR IHNEN FÜR EIN BESTIMMTES GEBIET EIN TATSÄCHLICHES ALLEINVERTRIEBSRECHT EINRÄUMEN , AUCH WENN DIES NACH DEM SCRIVENER-RUNDSCHREIBEN UNGESETZLICH WIRD . ' '
103 NACH DER AUFFASSUNG VON AEG ERBRINGT DIESES SCHREIBEN KEINEN BEWEIS FÜR EIN KONKRETES VERHALTEN VON ATF IN DEM SINNE , DASS DIESE EINEN HÄNDLER NICHT IN IHR VERTRIEBSNETZ AUFGENOMMEN HABE , UM EINEM ZUGELASSENEN WIEDERVERKÄUFER GEBIETSSCHUTZ ZU GEWÄHREN ; DURCH DEN VON DER KOMMISSION ZITIERTEN SATZ HABE LEDIGLICH MIT GEWISSEN IM HANDEL ÜBLICHEN ÜBERTREIBUNGEN DIE BEREITWILLIGKEIT VON ATF EINEM HANDELSPARTNER GEGENÜBER HERVORGEHOBEN WERDEN SOLLEN .
104 ES IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS EIN TATSÄCHLICHES ALLEINVERTRIEBSRECHT NUR DADURCH GEWÄHRT WERDEN KANN , DASS DIE ANDEREN HÄNDLER , DIE IN DEMSELBEN GEBIET TÄTIG SIND WIE DER ZUGELASSENE WIEDERVERKÄUFER , AUSGESCHLOSSEN WERDEN . SOMIT HAT ATF SELBST DURCH IHR ANERKENNTNIS , DASS DIE GEWÄHRUNG EINES TATSÄCHLICHEN ALLEINVERTRIEBSRECHTS IHRER NORMALEN PRAXIS ENTSPRACH , UND DURCH DIE BEKRÄFTIGUNG IHRES VERSPRECHENS , IM FALLE DER FIRMA LAMA BEI DIESER PRAXIS ZU BLEIBEN , DAS VORLIEGEN EINES MISSBRÄUCHLICHEN VERHALTENS BESTÄTIGT .
3 . RADIO DU CENTRE
105 IN EINEM SCHREIBEN VOM 2 . MÄRZ 1978 TEILT ATF DER FIRMA RADIO DU CENTRE MIT , IHRE VERKAUFSZIELE FÜR DAS JAHR 1978 BEI FARBFERNSEHERN SOWIE RADIO- , ELEKTRO- UND AKUSTISCHEN GERÄTEN ZWÄNGEN SIE , ' ' UNSERE VEREINBARUNGEN VON 1977 HINSICHTLICH DER ZUTEILUNG UNSERES TÄTIGKEITSGEBIETS FÜR UNSERE MARKE ' ' ZU ÜBERPRÜFEN . WENN ATF , UM EINE GEMEINSAME TÄTIGKEIT DER FIRMEN RADIO DU CENTRE UND SNER IM DEPARTEMENT PUY-DE-DOME ZUZULASSEN , SICH GEZWUNGEN SAH , DIE MIT RADIO DU CENTRE GETROFFENEN VEREINBARUNGEN ZU ÄNDERN , KANN MAN SICH DEM SCHLUSS NICHT ENTZIEHEN , DASS DEM GENANNTEN WIEDERVERKÄUFER IN DIESEN VEREINBARUNGEN GEBIETSSCHUTZ GEWÄHRT WURDE , DER ATF DARAN HINDERTE , IN DEMSELBEN GEBIET ZULASSUNGSANTRAEGE ANDERER HÄNDLER ZU BERÜCKSICHTIGEN .
4 . SCHADROFF
106 ALS DIE FIRMA SCHADROFF IN BOURG ST . ANDEOL SICH DARÜBER BEKLAGTE , DASS EIN GROSSHÄNDLER AUS MARSEILLE IN IHREM TÄTIGKEITSGEBIET ANGEBOTE GEMACHT HATTE , TEILTE ATF IHR MIT SCHREIBEN VOM 13 . APRIL 1979 MIT , EINER IHRER VERANTWORTLICHEN MITARBEITER SEI ' ' BEI DEM GROSSHÄNDLER AUS MARSEILLE VORSTELLIG GEWORDEN , DAMIT ER IN IHREM GEBIET NICHT WEITERHIN SOLCHE ANGEBOTE MACHT ' ' , UND ERINNERTE DARAN , DASS SCHADROFF ' ' TATSÄCHLICHEN GEBIETSSCHUTZ ' ' GENIESSE , ' ' DEN WIR , WIE WIR IHNEN SCHON SEHR OFT BEWIESEN HABEN , IMMER VERTEIDIGT HABEN ' ' . AUS DIESEM SCHREIBEN ERGIBT SICH , DASS ATF AKTIV TÄTIG GEWORDEN IST , UM ANDERE ZUGELASSENE HÄNDLER DARAN ZU HINDERN , IN DAS DER FIRMA SCHADROFF ZUGETEILTE AUSSCHLIESSLICHKEITSGEBIET EINZUDRINGEN .
C - DIE FÄLLE VON PREISBEEINFLUSSUNG
1 . UNMITTELBARE BEEINFLUSSUNG
A ) IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
I . SUMA
107 DIE AKTENNOTIZ DES VERKAUFSBÜROS VON AEG IN MÜNCHEN VOM 20 . APRIL 1977 , WO ES WÖRTLICH HEISST , SUMA HABE VERSPROCHEN , ' ' NICHT IN DIE PREISFÜHRERSCHAFT ZU GEHEN , SONDERN BESTENFALLS DEN TIEFSTPREIS AM MARKT ZU NEHMEN , SICH NACH MÖGLICHKEIT JEDOCH ZWISCHEN DEN DURCHSCHNITTLICHEN LADENPREISEN UND DEN TIEFSTPREISEN ZU ( HALTEN ) ' ' , LÄSST KEINEN ZWEIFEL DARAN , DASS SUMA VERANLASST WURDE , SEINE WETTBEWERBSFREIHEIT BEZUEGLICH DER VERKAUFSPREISE EINZUSCHRÄNKEN .
II . HOLDER
108 AUS DER IN RANDNUMMER 41 DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN TFR-NOTIZ VOM 30 . NOVEMBER 1976 GEHT HERVOR , DASS TFR ' ' DER FIRMA HOLDER DIE VERTRIEBSPOLITIK UND DIE PREISGESTALTUNG EINGEHEND ERLÄUTERT ' ' HAT .
109 AEG HAT DAZU VORGETRAGEN , ES HABE SICH IN DIESEM FALL UM EIN GESPRÄCH ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES GANZ NEUEN TFR-GERÄTES , DES TRX 2000 , GEHANDELT , DAS ALLERDINGS SEHR TEUER GEWESEN SEI . DIE NOTWENDIGKEIT EINER SEHR SORGFÄLTIGEN EINFÜHRUNG HABE ES ERFORDERLICH GEMACHT , DEN WIEDERVERKÄUFERN DIE MODALITÄTEN DES VERTRIEBS DIESES GERÄTES UND DIE PREISE , DIE SEINEN KAUFMÄNNISCHEN ERFOLG AM BESTEN HÄTTEN GEWÄHRLEISTEN KÖNNEN , EINGEHEND ZU ERLÄUTERN .
110 SELBST WENN TFR SICH , WIE DIES WAHRSCHEINLICH IST , NICHT DARAUF BESCHRÄNKT HAT , HOLDER AUSKÜNFTE ÜBER DIE PREISE ZU GEBEN , DIE SICH ANGESICHTS DER MARKTLAGE AM BESTEN FÜR DIE EINFÜHRUNG DES NEUEN GERÄTES EIGNETEN , SONDERN TATSÄCHLICH EINEN VERKAUFSPREIS FÜR DAS GERÄT FESTSETZEN WOLLTE , BETRIFFT DER VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN IM GEGENSATZ ZU EINEM FALL WIE DEM DER FIRMA SUMA , IN DEM DIE PREISLICHE VERPFLICHTUNG SICH AUF DAS GESAMTE PRODUKTIONSPROGRAMM DER TELEFUNKEN-VERTRAGSWAREN BEZOG , HIER NUR EIN EINZIGES MODELL IM RAHMEN EINER EINZIGEN GRUPPE VON VERTRAGSWAREN UND GEGENÜBER EINEM KLEINEN EINZELHÄNDLER ; DADURCH VERLIERT DIE ÜBERTRETUNG ERHEBLICH AN BEDEUTUNG .
B ) IN FRANKREICH
I . DARTY
111 IN DEM IN RANDNUMMER 42 DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN ATF-SCHREIBEN VOM 26 . MAI 1978 IST EINE ' ' VON DER FIRMA DARTY ÜBERNOMMENE VERPFLICHTUNG , IHRE VERKAUFSPREISE ZU ERHÖHEN ' ' , ERWÄHNT .
112 DER UMSTAND , DASS DIE VON DER FIRMA DARTY ÜBERNOMMENE VERPFLICHTUNG DARIN BESTAND , EINE VERKAUFSFÖRDERUNGSAKTION IM RAUM PARIS ZU BEENDEN UND ZU IHREN FRÜHEREN PREISEN ZURÜCKZUKEHREN , ÄNDERT NICHTS DARAN , DASS DIE ZU DIESEM ZWECK ENTWICKELTE AKTIVITÄT VON ATF ALS UNZULÄSSIGE PREISBEEINFLUSSUNG ANZUSEHEN IST . DIE BEHAUPTUNG VON AEG , ES SEI IRRTÜMLICH VON ' ' VERPFLICHTUNG ' ' GESPROCHEN WORDEN , OBWOHL ES SICH UM EINE EINSEITIGE ENT SCHEIDUNG VON DARTY GEHANDELT HABE , ERSCHEINT WENIG GLAUBHAFT , ZUMAL DER BESUCH EINES LEITENDEN MITARBEITERS VON ATF BEI DARTY , WIE AUSDRÜCKLICH AUS DEM VERMERK VOM 5 . JUNI 1978 HERVORGEHT , DIE ' ' IN PARIS PRAKTIZIERTEN PREISE FÜR FARBFERNSEHER ' ' BETRAF .
II . DIE HÄNDLER IN PARIS
113 IN DIESEM VERMERK HEISST ES FERNER IM HINBLICK AUF DEN RAUM PARIS , AM 2 . JUNI 1978 SEIEN OFFENSICHTLICH ' ' ALLE ' ' DAMIT EINVERSTANDEN GEWESEN , DIE PREISE ZU ERHÖHEN , UND ALLEIN DIE FNAC HABE DIES NOCH NICHT GETAN , WESHALB HERR HONDRE VON ATF SICH MIT IHR IN VERBINDUNG SETZEN MÜSSE .
114 AEG BESTREITET , DASS DAS WORT ' ' ALLE ' ' ( ' ' TOUT LE MONDE ' ' ) DIE , WIE ES IN RANDNUMMER 43 DER ENTSCHEIDUNG HEISST , ' ' VON ATF BELIEFERTEN EINZELHÄNDLER IN PARIS ' ' BEZEICHNET ; DIE ÜBERSCHRIFT DES DRITTEN ABSATZES DES VERMERKES ( IN PARIS PRAKTIZIERTE PREISE ) SOWIE DIE FORMULIERUNG ' ' ALLE ' ' SPRECHEN JEDOCH GEGEN DIE AUFFASSUNG , DASS DIESER VERMERK NUR DARTY UND FNAC BETRAF .
115 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DAS VORLIEGEN EINER PREISABSPRACHE ZWISCHEN AEG UND DEN EINZELHÄNDLERN IM RAUM PARIS ALS BEWIESEN ANGESEHEN WERDEN .
III . CAMIF
116 IN RANDNUMMER 44 DER ENTSCHEIDUNG WIRD DER FALL CAMIF AUF FOLGENDE STELLE AUS EINEM ATF-VERMERK VOM 5 . JUNI 1978 GESTÜTZT : ' ' DA GEWISSE WIEDERVERKÄUFER , DARUNTER DARTY , CAMIF ALS EINEN GEWÖHNLICHEN KUNDEN , ALSO ALS KONKURRENTEN ANSEHEN UND FOLGLICH IHRE PREISE AN DIE CAMIF-KATALOGPREISE ANPASSEN WOLLEN , SIND WIR AM 2 . D . M . BEI HERRN DECHAMBRE VORSTELLIG GEWORDEN UND HABEN IHN GEBETEN , DIE EINZELVERKAUFSPREISE DER ARTIKEL IM WINTERKATALOG 1978 HERAUFZUSETZEN . ' ' ANGESICHTS DIESES WÖRTLICHEN ZITATS ERSCHEINT DIE BLOSSE BEHAUPTUNG VON AEG , ATF HABE CAMIF GEBETEN , SEINE PREISE HERAUFZUSETZEN , UM EINER ERHÖHUNG DER AEG-VERKAUFSPREISE , DIE IM SEPTEMBER 1978 ERFOLGEN SOLLTE , RECHNUNG ZU TRAGEN , SEHR WENIG ÜBERZEUGEND .
IV . CART
117 IN EINEM IN RANDNUMMER 46 DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN SCHREIBEN VOM 4 . NOVEMBER 1977 ERINNERT ATF DIE FIRMA CART AN DIE ZWISCHEN BEIDEN UNTERNEHMEN GETROFFENE VEREINBARUNG ÜBER DIE PREISE UND WEIST DARAUF HIN , DASS DIE NICHTEINHALTUNG DER EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN SEITENS DER FIRMA CART IHRE ' ' HANDELSBEZIEHUNGEN NUR VERDÜSTERN ' ' KÖNNE . SIE FÜGT HINZU : ' ' DIE REAKTION EINIGER UNSERER VERTRETER HAT NICHT AUF SICH WARTEN LASSEN , DENN SIE SIND DER AUFFASSUNG , DASS DIE FIRMA CART DIE WARE VERSCHLEUDERT , STATT ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER PREISE ANZUREGEN . ' ' ATF FRAGT SCHLIESSLICH BEI CART AN , OB ES MÖGLICH SEI , DIE VERBREITUNG DES CART-KATALOGS MIT DEN BEANSTANDETEN PREISEN ABZUBRECHEN ODER DIESEN EVENTÜLL ZURÜCKZUZIEHEN .
118 DIE IN DIESEM SCHREIBEN VOM 4 . NOVEMBER 1977 ENTHALTENE AUFFORDERUNG , DIE PREISE AUFRECHTZUERHALTEN , KANN KEINESFALLS UNTER HINWEIS AUF DIE NOTWENDIGKEIT GERECHTFERTIGT WERDEN , EINER ERHÖHUNG DER VERKAUFSPREISE IM GROSSHANDEL RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE ERST IM SEPTEMBER 1978 VORGENOMMEN WURDE . IM ÜBRIGEN BESCHRÄNKT SICH ATF IN IHREM SCHREIBEN VOM 21 . JULI 1978 , MIT DEM SIE CART ÜBER DIESE ERHÖHUNG UNTERRICHTET , NICHT EINFACH AUF EINE ANGABE DER EINZELHANDELSVERKAUFSPREISE , DIE PRAKTIZIERT WERDEN KÖNNTEN , UM DIESER ERHÖHUNG RECHNUNG ZU TRAGEN , SONDERN FÜGT WÖRTLICH HINZU : ' ' ENTSPRECHEND UNSERER VEREINBARUNG BITTEN WIR SIE , BEI DER ABFASSUNG IHRES KATALOGS DIE OBEN GENANNTEN EINZELHANDELSVERKAUFSPREISE , DIE ALS MINDESTPREISE ZU VERSTEHEN SIND , ZU BERÜCKSICHTIGEN . ' '
V . FNAC , DARTY UND GRANDS MAGASINS
119 IN EINEM ATF-SCHREIBEN VOM 13 . OKTOBER 1978 ( RANDNUMMER 45 DER ENTSCHEIDUNG ) MIT DER ÜBERSCHRIFT ' ' AB 18 . 9 . 1978 VORGESEHENE EINZELHANDELSPREISE ' ' FINDET SICH FOLGENDER PASSUS : ' ' WIR EINIGEN UNS MIT DEN KUNDEN DER ZENTRALE , DAS HEISST DARTY , FNAC UND GRANDS MAGASINS , DARAUF , DASS ALLE DIESE PREISE AB 2 . NOVEMBER 1978 ANGEWANDT WERDEN . ' ' SELBST WENN ES HIER , WIE AEG BEHAUPTET , LEDIGLICH UM DIE FRAGE DER ABWÄLZUNG DER ERHÖHUNG DER GROSSHANDELSPREISE AUF DIE EINZELHANDELSPREISE GEHT , HAT ATF UNBESTREITBAR DRUCK AUF EINIGE IHRER HÄNDLER AUSGEUEBT , DIESE ABWÄLZUNG SO SCHNELL WIE MÖGLICH VORZUNEHMEN , UND HAT SOGAR EINE ENTSPRECHENDE VEREINBARUNG MIT IHNEN GETROFFEN .
VI . CAPOFERM
120 AUS EINEM INTERNEN ATF-VERMERK VOM 3 . APRIL 1979 GEHT HERVOR , DASS SICH DIE EINZELHANDELSKETTEN CAPOFERM/DARTY GEGENÜBER ATF VERPFLICHTET HATTEN , EINE SONDERPRÄMIE , DIE IHNEN ZUR FINANZIERUNG DER RÜCKNAHME ALTER FERNSEHGERÄTE ALS MITTEL ZUR FÖRDERUNG DES VERKAUFS NEUER GERÄTE GEWÄHRT WORDEN WAR , NICHT ZUR SENKUNG DES EINZELHANDELSPREISES ZU BENUTZEN .
121 DA DIESE PRÄMIE SCHON VON DEM VON ATF IN RECHNUNG GESTELLTEN PREIS ABGEZOGEN WAR , VERPFLICHTETE SICH DER HÄNDLER PRAKTISCH , SOWOHL IM FALL DER RÜCKNAHME EINES ALTEN GERÄTS , ALSO DER ZAHLUNG DER PRÄMIE AN DEN KUNDEN , ALS AUCH IM FALL DES VERKAUFS DES FERNSEHERS OHNE RÜCKNAHME , DIESELBE GEWINNSPANNE ANZUWENDEN . DIESE VERPFLICHTUNG ZUR ANWENDUNG EINES MINDESTPREISES SELBST FÜR DEN FALL , DASS DIE PRÄMIE MANGELS RÜCKNAHME ZU EINER BLOSSEN DEM HÄNDLER GEWÄHRTEN VERGÜNSTIGUNG WIRD , STELLT EINE PREISABSPRACHE DAR , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSRECHT UNVEREINBAR IST .
C ) IN BELGIEN
I . VERBINNEN
122 IN RANDNUMMER 39 DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG HEISST ES , DASS NACH ANGABEN DES BELGISCHEN EINZELHÄNDLERS VERBINNEN ATBG DIESEN IM JANUAR / FEBRUAR AUFGEFORDERT HABE , DEN PREIS FÜR EIN TELEFUNKEN-FERNSEHGERÄT UM 3 000 BELGISCHE FRANKEN ZU ERHÖHEN , UM SICH SO AN DAS REGIONALE BELGISCHE EINZELHANDELSPREISNIVEAU ANZUPASSEN .
123 AUS DEN AUSKÜNFTEN , DIE VERBINNEN DER KOMMISSION IN ZWEI SCHREIBEN VOM 3 . UND 27 . NOVEMBER 1980 ERTEILT HAT , ERGIBT SICH NICHT , DASS ATBG DRUCK AUSGEUEBT HAT , UM DIESE FIRMA ZUR AUFRECHTERHALTUNG BESTIMMTER EINZELHANDELSVERKAUFSPREISE ZU ZWINGEN . AUS DEM SCHREIBEN VOM 27 . NOVEMBER GEHT AUCH NICHT HERVOR , DASS ATBG VERSUCHT HÄTTE , VERBINNEN ZU VERANLASSEN , DIE VON TELEFUNKEN FESTGESETZTEN PREISE ANZUWENDEN . VERBINNEN SELBST BENUTZT IN SEINEM SCHREIBEN DAS NIEDERLÄNDISCHE WORT ' ' VOORSTELLEN ' ' , DAS ' ' VORSCHLAEGE ' ' BEDEUTET , UND ES WÄRE GEWISS ÜBERTRIEBEN , IN DEM UMSTAND , DASS ATBG IN EINEM INFORMELLEN GESPRÄCH EINEN PREIS GENANNT HAT , DEN SIE FÜR EINE BESTIMMTE ART VON GERÄTEN FÜR ANWENDBAR HIELT , OHNE WEITERES EINE UNZULÄSSIGE PREISBEEINFLUSSUNG ZU SEHEN .
2 . MITTELBARE BEEINFLUSSUNG
A ) SUMA
124 IN RANDNUMMER 49 DER ENTSCHEIDUNG WIRD UNTER BERUFUNG AUF EINE TFR- AKTENNOTIZ VOM 20 . APRIL 1977 AUSGEFÜHRT , DASS DER FIRMA SUMA EIN ' ' WOHLVERHALTENSBONUS ' ' VON 2 % AUF DEN UMSATZ ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE VON IHR ERWARTETE PREISLICHE ZURÜCKHALTUNG ZUGESAGT WORDEN SEI .
125 AEG HAT ZU DER NATUR DIESES BONUS UNTERSCHIEDLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN : WÄHREND SIE IN DER ANHÖRUNG VOM 19 . AUGUST 1980 AUSGEFÜHRT HATTE , ES HANDELE SICH UM EINE GEGENLEISTUNG FÜR DIE ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON WERBE- FLÄCHEN IN DEN SCHAUFENSTERN UND DEN VERKAUFSRÄUMEN , HAT SIE SPÄTER VORGETRAGEN , ES HANDELE SICH NUR UM EINEN ZUSÄTZLICHEN BONUS , DER AUFGRUND DER BEDEUTUNG VON SUMA ALS KUNDEN GEWÄHRT WORDEN SEI .
126 DER GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMA SUMA , HERR WALTENBERGER , HAT SEINERSEITS EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION AM 2 . SEPTEMBER 1980 ERKLÄRT , ' ' DASS DER IN DEM SUMA-GESPRÄCH VOM 20 . APRIL 1977 ( VGL . AKTENNOTIZ DER AEG VOM GLEICHEN TAGE ) VON AEG ANGEBOTENE WOHLVERHALTENSBONUS IN HÖHE VON 2 % DAFÜR GEWÄHRT WERDEN SOLLTE , DASS DIE FIRMA AEG GRUNDSÄTZLICH VOR ERSCHEINEN VON ZEITUNGSINSERATEN ÜBER DEN BEWORBENEN ARTIKEL INFORMIERT WIRD . AUSSERDEM WURDE DER FIRMA AEG-TELEFUNKEN ZUGESTANDEN , DASS BESONDERS AGGRESSIVE PREISE DES MITBEWERBS AN TELEFUNKEN GEMELDET WERDEN UND NICHT SOFORT FÜR DIE SUMA ÜBERNOMMEN WERDEN , SONDERN ERST , WENN ES SICH NICHT UM BEFRISTETE AKTIONEN DES MITBEWERBS HANDELT ' ' .
127 IN EINEM SCHREIBEN DER RECHTSANWÄLTE VON AEG AN DIE KOMMISSION VOM 15 . OKTOBER 1980 , DAS EINE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS ENTHÄLT , ZU DER HERR WALTENBERGER IN EINEM FERNSCHREIBEN VOM 29 . OKTOBER 1980 ERKLÄRTE , SIE ENTSPRECHE VOLL UND GANZ DEN GEGEBENHEITEN , WURDE JEDE PREISBEEINFLUSSUNG ABGESTRITTEN , JEDOCH EINGERÄUMT , DER ' ' BONUS ' ' SEI OFFIZIELL ALS AUSGLEICH DAFÜR HINGESTELLT WORDEN , DASS SUMA TELEFUNKEN ÜBER DIE MARKTENTWICKLUNG UNTERRICHTET HABE .
128 SELBST WENN MAN ALLE DIESE ERKLÄRUNGEN IN DER FÜR AEG GÜNSTIGSTEN WEISE DAHIN AUSLEGT , DASS DER BONUS VON 2 % NUR MIT DER ZUSAGE VON SUMA ZUSAM MENHING , TFR ÜBER DIE VON SUMA SELBST UND VON DEN ÜBRIGEN HÄNDLERN ANGEWANDTEN PREISE GEEIGNET WAR , TFR EINE KONTROLLE ÜBER DIE VON SUMA PRAKTIZIERTEN PREISE ZU ERMÖGLICHEN ; DIESE HATTE SICH , WIE AUS DER AKTENNOTIZ DES AEG VERKAUFSBÜROS MÜNCHEN VOM 20 . APRIL 1977 HERVORGEHT , AUSDRÜCKLICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT , IM WETTBEWERB EINE GEMÄSSIGTE HALTUNG EINZUNEHMEN UND DAS EINSCHREITEN VON TFR IN DEN FÄLLEN ZU ERLEICHTERN , IN DENEN ANDERE ZUGELASSENE HÄNDLER EINE ZU AGGRESSIVE PREISPOLITIK BETRIEBEN . DA DIE AN DEN BONUS GEKNÜPFTE VERPFLICHTUNG TFR SOMIT EINE KONTROLLE ÜBER DIE PREISE ERLEICHTERTE , IST DIESER BONUS TATSÄCHLICH ALS EIN INSTRUMENT ZUR MITTELBAREN PREISBEEINFLUSSUNG ANZUSEHEN .
3 . WEITERE EINZELFÄLLE VON INTERVENTIONEN HINSICHTLICH DER PREISE
A ) WILHELM
129 IN EINEM SCHREIBEN VOM 22 . JULI 1976 AN DAS VERTRIEBSBÜRO SAARBRÜCKEN BITTET TFR UM AUSKÜNFTE ÜBER DIE ' ' SEHR STÖRENDEN PREISE ' ' DER FIRMA WILHELM UND FRAGT : ' ' WARUM GEHT DENN DAS JETZT WIEDER LOS?
' ' EINE STILLSCHWEIGENDE AUFFORDERUNG , GEGEN EIN UNTERNEHMEN VORZUGEHEN , DAS HERABGESETZTE PREISE ANWENDET , KANN JEDOCH ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DER KOMMISSION AUS DIESEM SCHREIBEN NICHT HERGELEITET WERDEN : DIESES KANN SEHR WOHL DAHIN GEHEND VERSTANDEN WERDEN , DASS DER EMPFÄNGER GEBETEN WIRD ZU PRÜFEN , OB DAS VERHALTEN DER FIRMA WILHELM KORREKT WAR . DAS SCHREIBEN WURDE VOM VERTRIEBSBÜRO SAARBRÜCKEN AUCH IN DIESEM SINNE VERSTANDEN , UND DIESES ANTWORTETE AM 22 . JULI 1976 , DASS DIE ANGEBOTE DER FIRMA WILHELM SICH IM RAHMEN EINES NORMALEN PREISWETTBEWERBS HIELTEN .
B ) SCHLEMBACH
130 IN EINER IN RANDNUMMER 51 DER ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN NOTIZ VOM 8 . SEPTEMBER 1977 WEIST DER LEITER DES TFR-VERTRIEBSBÜROS KÖLN DARAUF HIN , DASS ER AM 8 . SEPTEMBER 1977 MIT DEM EINZELHÄNDLER SCHLEMBACH WEGEN DESSEN ZEITUNGSANZEIGEN MIT TELEFUNKEN-WAREN EIN ' ' OFFENES UND STELLENWEISE ERREGTES GESPRÄCH ' ' GEFÜHRT UND SCHLEMBACH DABEI VERDEUTLICHT HABE , ' ' DASS DIE WIEDERHOLUNG DER ANZEIGEN . . . ZU EINER ERHEBLICHEN STÖRUNG DER ZUSAMMENARBEIT FÜHREN WÜRDE . ' ' DA AEG DEN BEWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNG , DIE FRAGLICHEN ANZEIGEN HÄTTEN EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DEUTSCHE WETTBEWERBSRECHT DARGESTELLT , NICHT HAT ERBRINGEN KÖNNEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE AN DROHUNG EINER UNTERBRECHUNG DER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN VÖLLIG UNGERECHTFERTIGT WAR UND LEDIGLICH EINE MISSBRÄUCHLICHE EINFLUSSNAHME AUF DIE PREISE DIESES HÄNDLERS BEZWECKTE .
C ) GRUONER , SÜDSCHALL UND MASSA
131 DIE FÄLLE GRUONER , SÜDSCHALL UND MASSA SIND IN DER ENTSCHEIDUNG ZU UNRECHT HERANGEZOGEN WORDEN , DENN DIESE FIRMEN HATTEN , WIE AUS EINEM BERICHT DES VERTRIEBSBÜROS MANNHEIM VOM 31 . OKTOBER 1978 HERVORGEHT , ZU SEHR NIEDRIGEN , VON TFR ALS STÖREND BEZEICHNETEN PREISEN FERNSEHGERÄTE DES MODELLS ' ' IMPERIAL ' ' VERTRIEBEN , DIE NICHT DER TELEFUNKEN-VERTRIEBSBINDUNG UNTERLAGEN . IN DIESEN FÄLLEN KOMMT SOMIT EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DIESER VERTRIEBSBINDUNG NICHT IN BETRACHT .
D ) KAUFHOF ( KASSEL ) UND HERTIE ( FRANKFURT )
132 IN DEM GENANNTEN BERICHT VOM 31 . OKTOBER 1978 WIRD AUSGEFÜHRT , ES HABE WEITERE MARKTSTÖRUNGEN DURCH NIEDRIGPREISANGEBOTE UNTER ANDEREM DURCH DEN KAUFHOF ( KASSEL ) UND HERTIE ( FRANKFURT ) GEGEBEN . SODANN HEISST ES : ' ' ERST NACH INTENSIVEN BEMÜHUNGEN KONNTE HIER EINE BERUHIGUNG ERFOLGEN . ' '
133 AEG TRAEGT DAZU VOR , DIESE FORMULIERUNG BEZIEHE SICH AUF DIE MÜHE , DIE SIE HABE AUFWENDEN MÜSSEN , UM DEN ÜBRIGEN HÄNDLERN , DIE ÜBER DIE SEHR NIEDRIGEN PREISE DIESER BEIDEN EINZELHÄNDLER AUFGEBRACHT GEWESEN SEIEN , KLARZUMACHEN , DASS DIE SONDERANGEBOTE DER FIRMEN KAUFHOF UND HERTIE NICHT AUF BESONDERS GÜNSTIGEN LIEFERBEDINGUNGEN VON TFR BERUHTEN .
134 DA DIE KOMMISSION NICHT VERSUCHT HAT , DIESEN PUNKT AUFZUKLÄREN , KANN DER ZIEMLICH UNKLARE SATZ IN DEM GENANNTEN SCHRIFTSTÜCK NICHT ALS AUSREICHENDER BEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN EINER ZUWIDERHANDLUNG ANGESEHEN WERDEN .
D - ERGEBNISSE BEI DEN EINZELFÄLLEN
135 DIE PRÜFUNG DER VON DER KOMMISSION HERANGEZOGENEN EINZELFÄLLE FÜHRT ZU FOLGENDEN ERGEBNISSEN :
A ) EINE MISSBRÄUCHLICHE ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG IST IN FOLGENDEN FÄLLEN ALS RECHTLICH HINREICHEND ERWIESEN ANZUSEHEN : RATIO , AUCHAN , IFFLI , DIEDERICHS ( VON UNZULÄSSIGEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHTE ZULASSUNG ); LE ROI DE LA TELE , LAMA , RADIO DU CENTRE , SCHADROFF ( GEBIETSSCHUTZ ); SUMA , DARTY , CAMIF , CART , FNAC ( UNMITTELBARE PREISBEEINFLUSSUNG ); DARTY , FNAC , HÄNDLER IN PARIS UND GRANDS MAGASINS ( PREISABSPRACHE ); SUMA ( MITTELBARE PREISBEEINFLUSSUNG ); SCHLEMBACH ( VERSUCH DER PREISBEEINFLUSSUNG ).
B)DIE VON DER KOMMISSION BEIGEBRACHTEN BEWEISE REICHEN DAGEGEN IN DEN FÄLLEN HARDER , HOLDER , WILHELM , GRUONER , SÜDSCHALL , MASSA , KAUFHOF ( KASSEL ), HERTIE ( FRANKFURT ) UND VERBINNEN NICHT AUS , UM EINEN VERSTOSS GEGEN DIE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN ZU BELEGEN ; DER FALL MAMMOUTH DARF NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DA ER IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT AUFGEFÜHRT WAR UND AEG NICHT VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG BEKANNTGEGEBEN WURDE .
136 AUS DEN VORANGEGANGENEN AUSFÜHRUNGEN FOLGT , DASS DER BEWEIS FÜR EIN PLANMÄSSIGES VERHALTEN VON AEG BEI DER MISSBRÄUCHLICHEN ANWENDUNG DER VERTRIEBSBINDUNG ALS RECHTLICH HINREICHEND ERWIESEN ANZUSEHEN IST . DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION FÜR EINE REIHE VON EINZELFÄLLEN KEINEN BEWEIS ERBRACHT HAT , STELLT DEN PLANMÄSSIGEN CHARAKTER DES MISSBRÄUCHLICHEN VERHALTENS VON AEG NICHT IN FRAGE UND VERRINGERT NICHT DAS AUSMASS DER VON DER KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 6 . JANUAR 1982 FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNG .
137 DER GERICHTSHOF HÄLT DIESE ZUWIDERHANDLUNG FÜR UM SO SCHWERWIEGENDER , ALS DIE VERTRIEBSBINDUNG NACH IHRER ZULASSUNG DURCH DIE KOMMISSION UNTER MISSACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ANGEWANDT WURDE , DIE DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN ÜBERNOMMEN HATTE UND DIE DIE VORAUSSETZUNG FÜR DIE VEREINBARKEIT DER VERTRIEBSBINDUNG MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG BILDEN .
138 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESTEHT KEIN ANLASS , DEN VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN BETRAG DER GELDBUSSE ZU ÄNDERN . DIE VON AEG GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 . JANUAR 1982 ERHOBENE KLAGE IST SOMIT IN ALLEN PUNKTEN ABZUWEISEN .
IV - ZU DEN ZINSEN
139 ES BLEIBT ZU PRÜFEN , OB AEG VERPFLICHTET IST , DEN BETRAG DER GELDBUSSE BIS ZUR TATSÄCHLICHEN ZAHLUNG ZU VERZINSEN .
140 AEG HAT DAZU WÄHREND DES VERFAHRENS VORGETRAGEN , EINE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN FINDE IM GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE GRUNDLAGE .
141 ZWEIFELLOS KANN ES INSBESONDERE IN ZEITEN , IN DENEN DAS ZINSNIVEAU SEHR HOCH IST , FÜR EIN UNTERNEHMEN EINEN ERHEBLICHEN VORTEIL MIT SICH BRINGEN , DIE ZAHLUNG EINER GELDBUSSE SO WEIT WIE MÖGLICH HINAUSZUZÖGERN . WOLLTE MAN DER AUFFASSUNG FOLGEN , DASS MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH DIESES VORTEILS NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZULÄSSIG SEIEN , SO SCHÜFE DIES EINEN ANREIZ ZUR ERHEBUNG VON OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDETEN KLAGEN , DEREN AUSSCHLIESSLICHES ZIEL DARIN BESTÜNDE , DIE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZU VERZÖGERN . EIN SOLCHES ERGEBNIS KANN JEDOCH MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ GEGEN HANDLUNGEN DER ORGANE NICHT GEWOLLT SEIN .
142 DERSELBE GEDANKE KOMMT IM ÜBRIGEN IN ARTIKEL 86 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ZUM AUSDRUCK , WONACH IN FÄLLEN , IN DENEN DER GERICHTSHOF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ANORDNET ODER SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN TRIFFT , ' ' DIE VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES . . . DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN ( KANN ), DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SICHERHEIT LEISTET , DEREN HÖHE UND ART NACH MASSGABE DER UMSTÄNDE FESTZUSETZEN SIND ' ' .
143 FOLGLICH IST AEG VERPFLICHTET , DER KOMMISSION VERZUGSZINSEN VON DEM BETRAG DER GELDBUSSE ZU ZAHLEN . HINSICHTLICH DER HÖHE DES INSOWEIT ZU ZAHLENDEN BETRAGES IST KEINE ENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH , DA AEG WEDER DEN ANZUWENDENDEN ZINSSATZ NOCH DEN ZEITPUNKT BESTRITTEN HAT , VON DEM AN DIESE ZINSEN DER KOMMISSION GESCHULDET WERDEN .
KOSTEN
144 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERIN IST VERPFLICHTET , AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VON DER FESTGESETZTEN GELDBUSSE VERZUGSZINSEN ZU ZAHLEN .
3 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN .