61982J0174

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. JULI 1983. - OFFICIER VAN JUSTITIE IM ARRONDISSEMENT DE'S-HERTOGENBOSCH GEGEN SOCIETE SANDOZ B.V.. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK, DE'S-HERTOGENBOSCH. - FREIER WARENVERKEHR - BESCHRAENKUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT. - RECHTSSACHE 174/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02445
Spanische Sonderausgabe Seite 00591
Schwedische Sonderausgabe Seite 00221
Finnische Sonderausgabe Seite 00217


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG BEJAHT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - ZULÄSSIGKEIT - GRENZEN - VITAMINIERUNG , DIE EINEM ECHTEN BEDÜRFNIS TECHNOLOGISCHER ODER ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFTLICHER ART ENTSPRICHT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

3 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - NACHWEIS DER UNSCHÄDLICHKEIT DES ERZEUGNISSES DURCH DEN IMPORTEUR ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE GENEHMIGUNG - ZULÄSSIGKEIT VERNEINT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - NATIONALE REGELUNG , NACH DER VITAMINIERTE LEBENSMITTEL NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN - NACHWEIS EINES AUF DEM MARKT BESTEHENDEN BEDÜRFNISSES FÜR DAS ERZEUGNIS DURCH DEN IMPORTEUR ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE GENEHMIGUNG - ZULÄSSIGKEIT VERNEINT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 )

Leitsätze


1 . JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , IST ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN .

DIES GILT FÜR EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER ES VERBOTEN IST IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHTE LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN .

2 . ANGESICHTS DER BEI DER WISSENSCHAFTLICHEN BEURTEILUNG DER SCHÄDLICHKEIT VON VITAMINEN BESTEHENDEN UNSICHERHEITEN IST EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER ES VERBOTEN IST , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHTE LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , GRUNDSÄTZLICH IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT .

JEDOCH VERLANGT DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , DER ARTIKEL 36 SATZ 2 EWG-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGT , DASS DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERBIETEN , AUF DAS MASS DESSEN ZU BESCHRÄNKEN IST , WAS ZUR ERREICHUNG DER RECHTMÄSSIG VERFOLGTEN ZIELE DES GESUNDHEITSSCHUTZES ERFORDERLICH IST . DAHER IST EINE SOLCHE NATIONALE VERBOTSREGELUNG NUR GERECHTFERTIGT , SOFERN DAS INVERKEHRBRINGEN GENEHMIGT WIRD , WENN SICH DIES MIT DEN ERFORDENISSEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES VEREINBAREN LÄSST .

DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN , OBWOHL IHNEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN HARMONISIERUNG DER NATIONALEN REGELUNGEN EIN WEITER ERMESSENSSPIELRAUM BEZUEGLICH DER VEREINBARKEIT VON GENEHMIGUNGEN DES INVERKEHRBRINGENS MIT DEN ERFORDERNISSEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES EINZURÄUMEN IST , ZUR EINHALTUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DAS INVERKEHRBRINGEN GESTATTEN , WENN DIE ZUSETZUNG VON VITAMINEN EINEM ECHTEN BEDÜRFNIS , INSBESONDERE TECHNOLOGISCHER ODER ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFTLICHER ART , ENTSPRICHT .

3 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS VITAMINIERTER LEBENSMITTEL , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR DIE UNSCHÄDLICHKEIT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES FÜR DIE GESUNDHEIT NACHWEIST . DIE NATIONALEN STELLEN KÖNNEN JEDOCH VON DEM IMPORTEUR DIE VORLAGE ALLER IN SEINEM BESITZ BEFINDLICHEN UNTERLAGEN VERLANGEN , DIE FÜR DIE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS VON NUTZEN SEIN KÖNNTEN .

4 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS VITAMINIERTER LEBENSMITTEL , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR EIN BEDÜRFNIS AUF DEM MARKT FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES NACHWEIST .

DIE BLOSSE AUFSTELLUNG EINER SOLCHEN VORAUSSETZUNG STELLT FÜR SICH GENOMMEN EINE NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG DAR , DIE KEINESFALLS DURCH DIE AUSNAHMEREGELUNG DES ARTIKELS 36 GEDECKT IST . DAS MIT DEM FREIEN WARENVERKEHR VERFOLGTE ZIEL BESTEHT GERADE DARIN , FÜR DIE ERZEUGNISSE DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU MÄRKTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , AUF DENEN SIE ZUVOR NICHT ERHÄLTLICH WAREN .

Entscheidungsgründe


1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER ( RICHTER FÜR WIRTSCHAFTSSTRAFSACHEN ) BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH HAT MIT URTEIL VOM 3 . MAI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28 . JUNI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT , INSBESONDERE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DIE FIRMA SANDOZ B.V ., UDEN , IN DEM DIESER ZUR LAST GELEGT WIRD , OHNE GENEHMIGUNG DES ZUSTÄNDIGEN MINISTERS IN DEN NIEDERLANDEN ZUM HANDEL UND ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE LEBENSMITTEL UND GETRÄNKE , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SEIEN , VERKAUFT UND GELIEFERT ZU HABEN .

3 ARTIKEL 10A ABSATZ 1 DES AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 15 DER ' ' WARENWET ' ' ( WARENGESETZ ) VON 1935 ERGANGENEN ' ' ALGEMEEN BESLUIT ' ' ( VERORDNUNG ) VOM 11 . JULI 1949 BESTIMMT : ' ' LEBENSMITTELN UND GETRÄNKEN DÜRFEN OHNE GENEHMIGUNG UNSERES MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG BETRAUTEN MINISTERS KEINE . . . VITAMINE . . . ZUGESETZT WERDEN . ' '

4 IM VORLIEGENDEN FALL VERKAUFTE DIE FIRMA SANDOZ B.V . ' ' MÜSLI-RIEGEL ' ' , ' ' POWERBACK ' ' -PULVER UND ' ' AUFBAUTRANK ' ' -PULVER , DENEN BESTIMMTE VITAMINE , UNTER ANDEREM DIE VITAMINE A UND D , ZUGESETZT WORDEN WAREN . AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR , DASS ALLE ERZEUGNISSE , UM DIE ES HIER GEHT , IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ODER IN BELGIEN RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN WAREN . BEVOR DIE FIRMA SANDOZ B.V . SIE IN DEN NIEDERLANDEN IN DEN VERKEHR BRACHTE , BEANTRAGTE SIE NACH DER ANGEFÜHRTEN REGELUNG EINE GENEHMIGUNG . DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE STELLE TEILTE IHR DARAUFHIN ZUNÄCHST MIT , DASS DIE GENEHMIGUNG NUR ERTEILT WERDE , WENN EIN BEDARF AN DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN BESTEHE . SPÄTER WURDE DER GENEHMIGUNGSANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE TATSACHE , DASS DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE DIE VITAMINE A UND D ENTHIELTEN , BEDEUTE EINE GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG .

5 DA ER DER ANSICHT WAR , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VON DER FRAGE DER VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG MIT DEN ARTIKELN 30 FF . EWG-VERTRAG ABHÄNGE UND DAHER FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS EINE AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFTEN ERFORDERLICH SEI , HAT DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

' ' 1 . ANGENOMMEN , DASS

A ) EIN LEBENSMITTEL UND/ODER GETRÄNK , DEM VITAMINE ZUGESETZT WORDEN IST , IN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN RECHTMÄSSIG , D . H . IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM DORT GELTENDEN RECHT , IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST UND DASS

B)EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENER IMPORTEUR VON LEBENSMITTELN UND/ODER GETRÄNKEN DAS IN DER VORERWÄHNTEN WEISE RECHTMÄSSIG IM VERKEHR BEFINDLICHE LEBENSMITTEL UND/ODER GETRÄNK , DEM VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , AUS EINEM DER UNTER A ) GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN IN DEN MITGLIEDSTAAT SEINER NIEDERLASSUNG EINFÜHRT , RECHTFERTIGEN ES DANN DIE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT , INSBESONDERE ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , SOWEIT ER DEN SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT BETRIFFT , DASS DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS ES VERBIETEN , DAS GENANNTE LEBENSMITTEL UND/ODER GETRÄNK DORT OHNE MINISTERIELLE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN?

2.IST ÜBER DAS VORSTEHENDE ANDERS ZU ENTSCHEIDEN , WENN DAS ALLGEMEINE VERBOT , AUSSER BEI GESTATTUNG DURCH MINISTERIELLE ENTSCHEIDUNG LEBENSMITTEL UND GETRÄNKE , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , ZU VERKAUFEN , ZUR FOLGE HAT , DASS DER OBEN UNTER 1B ) GENANNTE IMPORTEUR DIE BEWEISLAST DAFÜR TRAEGT , DASS DIE BETREFFENDE WARE NICHT GESUNDHEITSGEFÄHRLICH IST UND DESHALB ZUGELASSEN WERDEN MUSS?

3.IST ÜBER DAS VORSTEHENDE ANDERS ZU ENTSCHEIDEN , WENN DIE ANWENDUNG DES ALLGEMEINEN VERBOTS , AUSSER BEI GESTATTUNG DURCH MINISTERIELLE ENTSCHEIDUNG LEBENSMITTEL UND GETRÄNKE ZU VERKAUFEN , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , DAZU FÜHRT , DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS DEN VERKAUF VON VITAMINIERTEN LEBENSMITTELN UND GETRÄNKEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG HERGESTELLT UND IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , VERBIETEN , ES SEI DENN , DASS DER HERSTELLER BZW . DER VERKÄUFER NICHT NUR NACHWEIST , DASS DIESE WAREN NICHT GESUNDHEITSGEFÄHRLICH SIND , SONDERN AUCH , DASS DAS INVERKEHRBRINGEN DIESER WAREN WÜNSCHENSWERT IST UND DASS FÜR DIE ZUSETZUNG VON VITAMINEN EIN BEDÜRFNIS BESTEHT?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

6 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB UND GEGEBENENFALLS UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGENSTEHEN , NACH DER ES VERBOTEN IST , OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHTE LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN .

7 NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SIND IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG VERBOTEN . NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN ANZUSEHEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG STEHT ARTIKEL 30 JEDOCH EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN , DIE UNTER ANDEREM ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , SOFERN DIESE VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN .

8 ES LIEGT AUF DER HAND , DASS EINE NATIONALE REGELUNG DER VON DEM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART , NACH DER LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , NICHT OHNE VORHERIGE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN KANN UND DAHER ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ANZU SEHEN IST . DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE HÄNGT DESHALB DAVON AB , OB AUF EINE SOLCHE REGELUNG ARTIKEL 36 ANWENDBAR IST .

9 HIERZU VERTRETEN DIE FIRMA SANDOZ UND DIE KOMMISSION DIE ANSICHT , VITAMINE , INSBESONDERE FETTLÖSLICHE VITAMINE WIE DIE VITAMINE A UND D , KÖNNTEN NUR BEI ÜBERMÄSSIGEM VERZEHR , DER ALLERDINGS BEI ERZEUGNISSEN DER STREITIGEN ART AUSGESCHLOSSEN SEI , SCHÄDLICHE WIRKUNGEN HERVORRUFEN . EIN ALLGEMEINES VERBOT , LEBENSMITTEL , DENEN IRGENDWELCHE VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SEIEN , IN DEN VERKEHR ZUR BRINGEN , SEI DAHER NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DURCH GRÜNDE DES GESUNDHEITSSCHUTZES GERECHTFERTIGT UND STELLE JEDENFALLS EINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGE MASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DAR .

10 DIE NIEDERLÄNDISCHE UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG MACHEN DAGEGEN GELTEND , DIE ERFORDERLICHKEIT EINER SOLCHEN REGELUNG ERGEBE SICH GERADE AUS DER NATUR DER ZUGESETZTEN STOFFE , DENN BEI ALLEN VITAMINEN KÖNNE DIE AUFNAHME IN ÜBERMÄSSIG HOHEN DOSEN ODER ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM HINWEG ZU EINER GEFÄHRDUNG DER GESUNDHEIT ODER ZUMINDEST ZU UNERWÜNSCHTEN NEBENWIRKUNGEN WIE MANGELHAFTER ERNÄHRUNG FÜHREN . DA ZUM EINEN IN DER WISSENSCHAFT UNSICHERHEITEN ÜBER DIESE FRAGE BESTÜNDEN UND ZUM ANDEREN DIE SCHÄDLICHKEIT DER VITAMINE VON DER MENGE ABHÄNGE , DIE MIT DER GESAMTEN NAHRUNG EINES MENSCHEN AUFGENOMMEN WERDE , KÖNNE MAN VON KEINEM LEBENSMITTEL , DEM VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SEIEN , MIT SICHERHEIT BEHAUPTEN , DASS ES SCHÄDLICH ODER UNSCHÄDLICH SEI .

11 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS VITAMINE AN SICH KEINE SCHÄDLICHEN STOFFE SIND , SONDERN IM GEGENTEIL VON DER MODERNEN WISSENSCHAFT ALS NOTWENDIG FÜR DEN MENSCHLICHEN ORGANISMUS ANERKANNT WERDEN . WERDEN SIE JEDOCH ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM HINWEG IM ÜBERMASS VERZEHRT , SO KANN DIES SCHÄDLICHE WIRKUNGEN HERVORRUFEN , DEREN AUSMASS VON DER ART DES VITAMINS ABHÄNGT , WOBEI DER SCHÄDLICHKEITSGRAD DER FETTLÖSLICHEN VITAMINE IM ALLGEMEINEN HÖHER IST ALS DER DER WASSERLÖSLICHEN VITAMINE . NACH DEN GEGENÜBER DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN SCHEINT DIE FORSCHUNG JEDOCH NOCH NICHT WEIT GENUG FORTGESCHRITTEN ZU SEIN , UM MIT SICHERHEIT DIE KRITISCHEN MENGEN UND DIE GENAUEN WIRKUNGEN BESTIMMEN ZU KÖNNEN .

12 UNTER DEN BETEILIGTEN , DIE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN , IST ES UNSTREITIG , DASS DER VITAMINGEHALT DER IN REDE STEHENDEN ART VON LEBENSMITTELN WEIT VON DER KRITISCHEN SCHÄDLICHKEITSSCHWELLE ENTFERNT IST , SO DASS SELBST DER ÜBER MÄSSIGE VERZEHR DIESER LEBENSMITTEL FÜR SICH GENOMMEN KEINE GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG BEWIRKEN KANN . EINE SOLCHE GEFÄHRDUNG KANN JEDOCH NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , WENN DER VERBRAUCHER ZUSÄTZLICH MIT ANDEREN NAHRUNGSMITTELN UNKONTROLLIERBARE UND NICHT VORHERSEHBARE MENGEN VON VITAMINEN AUFNIMMT .

13 DIE FRAGE DER VITAMINIERUNG IST DEMNACH TEIL DER ALLGEMEINEN POLITIK AUF DEM GEBIET DER LEBENSMITTELZUSÄTZE , DAS IN DER GEMEINSCHAFT BEREITS IN BESCHRÄNKTEM MASS HARMONISIERT WORDEN IST . SO VERPFLICHTEN ETWA DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 23 . OKTOBER 1962 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR FÄRBENDE STOFFE , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( ABL . S . 2645 ) UND DIE RICHTLINIE 64/54 DES RATES VOM 5 . NOVEMBER 1963 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR KONSERVIERENDE STOFFE , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( ABL . 1964 , S . 161 ), IN DEN SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNGEN , DIE MITGLIEDSTAATEN , NUR DIE VERWENDUNG DERJENIGEN FÄRBENDEN UND KONSERVIERENDEN STOFFE ZUZULASSEN , DIE IN DEN ANLAGEN ZU DEN RICHTLINIEN ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLT SIND . SIE STELLEN ES DEN MITGLIEDSTAATEN DAGEGEN FREI , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN AUCH DIE VERWENDUNG DER AUFGEFÜHRTEN STOFFE ZU BESCHRÄNKEN .

14 WAS DIE FÜR EINE BESONDERE ERNÄHRUNG BESTIMMTEN LEBENSMITTEL BETRIFFT , SO WURDE EINE GEWISSE HARMONISIERUNG DURCH DIE RICHTLINIE 77/94 DES RATES VOM 21 . DEZEMBER 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE FÜR EINE BESONDERE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND ( ABL . L 26 , S . 55 ), BEWIRKT . NACH ARTIKEL 7 DIESER RICHTLINIE HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DAMIT DER VERKEHR MIT DEN GENANNTEN ERZEUGNISSEN DURCH DIE ANWENDUNG DER NICHT HARMONISIERTEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG , DIE HERSTELLUNGSMERKMALE , DIE AUFMACHUNG ODER DIE KENNZEICHNUNG DER LEBENSMITTEL NICHT BEHINDERT WIRD . DIESE BESTIMMUNG FINDET JEDOCH KEINE ANWENDUNG AUF VORSCHRIFTEN , DIE AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND .

15 WIE SICH AUS DEN GENANNTEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTEN EINDEUTIG ERGIBT , GEHT DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER VON DEM GRUNDSATZ AUS , DASS DIE VERWENDUNG VON ZUSÄTZEN ZU LEBENSMITTELN AUF BESTIMMTE ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTE STOFFE BESCHRÄNKT WERDEN SOLL , WOBEI DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH EIN BESTIMMTER ERMESSENSSPIELRAUM FÜR DEN ERLASS STRENGERER REGELUNGEN VERBLEIBEN SOLL . DIE EINSCHLAEGIGEN RECHTSAKTE ZEUGEN SO VON EINER SEHR BEHUTSAMEN BEURTEILUNG DER EVENTÜLLEN SCHÄDLICHKEIT DER ZUSATZSTOFFE , DEREN AUS MASS BEI DEN VERSCHIEDENEN SUBSTANZEN NOCH UNGEWISS IST , UND LASSEN DEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DIESER ZUSATZSTOFFE EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM .

16 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . DEZEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 272/80 ( FRANS-NEDERLANDSE MAATSCHAPPIJ VOOR BIOLOGISCHE PRODUCTEN , SLG . S . 3277 ) FESTGESTELLT HAT , IST ES , SOWEIT BEIM JEWEILIGEN STAND DER FORSCHUNG NOCH UNSICHERHEITEN BESTEHEN , MANGELS EINER HARMONISIERUNG SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BESTIMMEN , IN WELCHEM UMFANG SIE DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GEWÄHRLEISTEN WOLLEN .

17 DIESE GRUNDSÄTZE GELTEN AUCH FÜR STOFFE VON DER ART DER VITAMINE , DIE IM ALLGEMEINEN AN SICH NICHT SCHÄDLICH SIND , JEDOCH BEI ÜBERMÄSSIGEM VERZEHR MIT DER GESAMTEN IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG UNVORHERSEHBAREN UND UNKONTROLLIERBAREN NAHRUNG BESONDERE SCHÄDLICHE WIRKUNGEN HERVORRUFEN KÖNNEN . ANGESICHTS DER BEI DER WISSENSCHAFTLICHEN BEURTEILUNG BESTEHENDEN UNSICHERHEITEN IST EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER ES VERBOTEN IST , LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , GRUNDSÄTZLICH IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZUM SCHUTZ DER MENSCHLICHEN GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT .

18 JEDOCH VERLANGT DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , DER ARTIKEL 36 SATZ 2 EWG-VERTRAG ZUGRUNDE LIEGT , DASS DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU VERBIETEN , AUF DAS MASS DESSEN ZU BESCHRÄNKEN IST , WAS ZUR ERREICHUNG DER RECHTMÄSSIG VERFOLGTEN ZIELE DES GESUNDHEITSSCHUTZES ERFORDERLICH IST . DAHER IST EINE SOLCHE NATIONALE VERBOTSREGELUNG NUR GERECHTFERTIGT , SOFERN DAS INVERKEHRBRINGEN GENEHMIGT WIRD , WENN SICH DIES MIT DEN ERFORDERNISSEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES VEREINBAREN LÄSST .

19 DIES ZU BEURTEILEN IST JEDOCH SCHWIERIG , WENN ES SICH UM ZUSATZSTOFFE VON DER ART DER VITAMINE HANDELT , DEREN OBEN GENANNTE CHARAKTERISTISCHEN BESONDERHEITEN ES UNMÖGLICH MACHEN , DIE MIT DER GESAMTEN NAHRUNG AUFGENOMMENEN MENGEN VORHERZUSEHEN ODER ZU KONTROLLIEREN , UND VON DENEN SICH NICHT MIT AUSREICHENDER SICHERHEIT FESTSTELLEN LÄSST , INWIEWEIT SIE SCHÄDLICH SIND . JEDOCH MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN , OBWOHL IHNEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN HARMONISIERUNG DER NATIONALEN REGELUN GEN EIN WEITER ERMESSENSSPIELRAUM EINZURÄUMEN IST , ZUR EINHALTUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DAS INVERKEHRBRINGEN GESTATTEN , WENN DER ZUSATZ VON VITAMINEN EINEM ECHTEN BEDÜRFNIS , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF TECHNOLOGIE ODER ERNÄHRUNG , ENTSPRICHT .

20 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGENSTEHT , NACH DER ES VERBOTEN IST , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHTE LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , SOFERN DAS INVERKEHRBRINGEN GESTATTET WIRD , WENN DER ZUSATZ VON VITAMINEN EINEM ECHTEN BEDÜRFNIS , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF TECHNOLOGIE ODER ERNÄHRUNG ENTSPRICHT .

ZUR ZWEITEN FRAGE

21 DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN REGELUNG DER VON DEM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART ENTGEGENSTEHT , WENN DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WIRD , DASS DER IMPORTEUR DIE UNSCHÄDLICHKEIT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES FÜR DIE GESUNDHEIT NACHWEIST .

22 SOWEIT SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE BEI EINEM GENEHMIGUNGSANTRAG DIE FRAGE DER BEWEISLAST STELLT , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG EINE ENG AUSZULEGENDE AUSNAHMEVORSCHRIFT ZUM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS - EINEM DER FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MARKTES - IST . DAHER MÜSSEN DIE NATIONALEN STELLEN , DIE UNTER BERUFUNG AUF DIESE VORSCHRIFT EINE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BESCHRÄNKENDE MASSNAHME TREFFEN WOLLEN , IN JEDEM KONKRETEN FALL UNTERSUCHEN , OB DIE GEPLANTE MASSNAHME DEN KRITERIEN DIESER VORSCHRIFT GERECHT WIRD .

23 DEMGEMÄSS STEHT ES DEN NATIONALEN STELLEN ZWAR FREI , VON DEM IMPORTEUR , SOWEIT SIE NICHT SELBST DARÜBER VERFÜGEN , DIE VORLAGE ALLER IN SEINEM BESITZ BEFINDLICHEN UNTERLAGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG DES ERZEUGNISSES UND DIE TECHNOLOGISCHE ODER ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFTLICHE NOTWENDIGKEIT DER ZUSETZUNG VON VITAMINEN ZU VERLANGEN . SIE MÜSSEN SICH ABER SELBST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ALLER RELEVANTEN GESICHTSPUNKTE EIN URTEIL DARÜBER BILDEN , OB DIE GENEHMIGUNG NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ERTEILEN IST .

24 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGENSTEHT , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR DIE UNSCHÄDLICHKEIT DIESES ERZEUGNISSES FÜR DIE GESUNDHEIT NACHWEIST . DIE NATIONALEN STELLEN KÖNNEN JEDOCH VON DEM IMPORTEUR DIE VORLAGE ALLER IN SEINEM BESITZ BEFINDLICHEN UNTERLAGEN VERLANGEN , DIE FÜR DIE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS VON NUTZEN SEIN KÖNNTEN .

ZUR DRITTEN FRAGE

25 MIT DER DRITTEN FRAGE BEGEHRT DAS NATIONALE GERICHT IM WESENTLICHEN AUFSCHLUSS DARÜBER , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN REGELUNG DER VOM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART ENTGEGENSTEHT , WENN DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS EINES ERZEUGNISSES DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WIRD , DASS DER IMPORTEUR NACHWEIST , DASS FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES EIN BEDÜRFNIS AUF DEM MARKT BESTEHT .

26 ZU DEM ERFORDERNIS EINES BEDÜRFNISSES AUF DEM MARKT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BLOSSE AUFSTELLUNG EINER SOLCHEN VORAUSSETZUNG FÜR SICH GENOMMEN EINE NACH ARTIKEL 30 VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG DARSTELLT , DIE KEINESFALLS DURCH DIE AUSNAHMEREGELUNG DES ARTIKELS 36 GEDECKT IST . DAS MIT DEM FREIEN WARENVERKEHR VERFOLGTE ZIEL BESTEHT GERADE DARIN , FÜR DIE ERZEUGNISSE DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DEN ZUGANG ZU MÄRKTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , AUF DENEN SIE ZUVOR NICHT ERHÄLTLICH WAREN .

27 DAHER IST AUF DIE DRITTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGENSTEHT , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS EINES ERZEUGNISSES DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR EIN BEDÜRFNIS AUF DEM MARKT FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN DIESES ERZEUGNISSES NACHWEIST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

28 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER DÄNISCHEN REGIERUNG , DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH MIT URTEIL VOM 3 . MAI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , NACH DER ES VERBOTEN IST , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHTE LEBENSMITTEL , DENEN VITAMINE ZUGESETZT WORDEN SIND , OHNE VORHERIGE GENEHMIGUNG IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN , SOFERN DAS INVERKEHRBRINGEN GESTATTET WIRD , WENN DER ZUSATZ VON VITAMINEN EINEM ECHTEN BEDÜRFNIS , INSBESONDERE IM HINBLICK AUF TECHNOLOGIE ODER ERNÄHRUNG ENTSPRICHT .

2.DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS EINES ERZEUGNISSES DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR DIE UNSCHÄDLICHKEIT DIESES ERZEUGNISSES FÜR DIE GESUNDHEIT NACHWEIST . DIE NATIONALEN STELLEN KÖNNEN JEDOCH VON DEM IMPORTEUR DIE VORLAGE ALLER IN SEINEM BESITZ BEFINDLICHEN UNTERLAGEN VERLANGEN , DIE FÜR DIE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS VON NUTZEN SEIN KÖNNTEN .

3.DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER DIE GENEHMIGUNG DES INVERKEHRBRINGENS EINES ERZEUGNISSES DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DER IMPORTEUR EIN BEDÜRFNIS AUF DEM MARKT FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN DIESES ERZEUGNISSES NACHWEIST .