61981J0065

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1982. - FRANCESCO REINA UND LETIZIA REINA GEGEN LANDESKREDITBANK BADEN-WUERTTEMBERG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART). - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - SOZIALE VERGUENSTIGUNGEN. - RECHTSSACHE 65/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 00033
Schwedische Sonderausgabe Seite 00275
Finnische Sonderausgabe Seite 00285


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - VON EINEM NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BESETZTEN GERICHT ERLASSENE VORLAGEENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE UND STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

3 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHTE LEISTUNGEN

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

4 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN - BEGRIFF - ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN

( VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES , ARTIKEL 7 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . WENN DER GERICHTSHOF VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGERUFEN WORDEN IST , SO IST ER NACH DIESER VORSCHRIFT FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZUSTÄNDIG , OHNE DASS ER ZUVOR PRÜFEN MÜSSTE , OB DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT .

2 . AUS DER VERORDNUNG NR . 1612/68 UND AUS DEM ANGESTREBTEN ZIEL ERGIBT SICH , DASS ES SICH BEI DEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DIESE VERORDNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT , UM ALLE DIEJENIGEN HANDELT , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN AR BEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .

3 . UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 FALLEN NICHT NUR AUFGRUND EINES RECHTSANSPRUCHS GEWÄHRTE VORTEILE , SONDERN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN , DIE AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHT WERDEN .

4 . ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN . DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN .

Entscheidungsgründe


1 DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . FEBRUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30 . MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERWALTUNGSRECHTSSTREIT ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES GEBURTSDARLEHENS , IN DEM SICH EIN EHEPAAR , BEIDE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE , DIE SICH ALS ARBEITNEHMER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFHALTEN , UND DIE LANDESKREDITBANK BADEN-WÜRTTEMBERG , EINE DER AUFSICHT DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG UNTERSTEHENDE ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS , GEGENÜBERSTEHEN .

3 DIE LANDESKREDITBANK GEWÄHRT AUFGRUND VON RICHTLINIEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES LANDES BADEN-WÜRTTEMBERG AUF ANTRAG DARLEHEN UNTER ANDEREM WEGEN DER GEBURT EINES KINDES . DIE GEBURTSDARLEHEN , DIE AUFGRUND VON ZUSCHÜSSEN DES LANDES ZINSFREI SIND , HABEN EINE LAUFZEIT VON 7 JAHREN UND WERDEN BIS ZU EINER HÖHE VON 8 000 DM , IN AUSNAHMEFÄLLEN VON 12 000 DM , VERGEBEN . SIE KÖNNEN EHEPAAREN GEWÄHRT WERDEN , WENN MINDESTENS EIN EHEGATTE DEUTSCHER IST UND DAS NETTOFAMILIENEINKOMMEN EINEN BESTIMMTEN BETRAG NICHT ÜBERSTEIGT . NACH DEN AUSFÜHRUNGEN DES NATIONALEN GERICHTS WURDE DIESE REGELUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON GEBURTSDARLEHEN EINGEFÜHRT , UM DIE GEBURTENENTWICKLUNG BEI DER DEUTSCHEN BEVÖLKERUNG GÜNSTIG ZU BEEINFLUSSEN UND DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE ZU BEGRENZEN .

4 IM VORLIEGENDEN FALL BEANTRAGTEN DIE KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE EHELEUTE REINA , ANLÄSSLICH DER GEBURT VON ZWILLINGEN DIE GEWÄHRUNG EINES DARLEHENS . NACHDEM DIE LANDESKREDITBANK BADEN-WÜRTTEMBERG DIES MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT HATTE , EIN SOLCHES DARLEHEN KÖNNE NACH DEN ERWÄHNTEN RICHTLINIEN NUR BEWILLIGT WERDEN , WENN MINDESTENS EIN EHEGATTE DEUTSCHER SEI , ERHOBEN DIE EHELEUTE REINA BEIM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART KLAGE , MIT DER SIE DIE VEREINBARKEIT DIESER VORAUSSETZUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BESTRITTEN .

5 DA ES EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HIELT , LEGTE DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART FOLGENDE FRAGEN VOR :

' ' 1 . IST ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1612/68 DES RATES DER EWG ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VOM 15 . OKTOBER 1968 ( ABL . L 257 ) SO AUSZULEGEN , DASS ER EWG-AUSLÄNDER INLÄNDERN AUCH DANN GLEICHSTELLT , WENN EINE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE KREDITANSTALT AUFGRUND VERWALTUNGSINTERNER RICHTLINIEN OHNE BEGRÜNDUNG EINES RECHTSANSPRUCHES EHEPAAREN , DEREN EINKOMMEN EINE BESTIMMTE HÖHE NICHT ÜBERSTEIGT , IM FALLE DER GEBURT EINES KINDES ZUR VERMEIDUNG , MILDERUNG ODER BESEITIGUNG WIRTSCHAFTLICHER PROBLEME AUF ANTRAG ZINSLOSE DARLEHEN GEWÄHRT , FÜR DIE IHR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG NACH MASSGABE DER JEWEILS IM STAATSHAUSHALTSPLAN VERANSCHLAGTEN MITTEL . U . A . AUS DER ERWAEGUNG HERAUS SCHULDENDIENSTHILFE LEISTET , DASS DURCH MASSNAHMEN DER FAMILIENHILFE DEM GEBURTENRÜCKGANG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ENTGEGENGEWIRKT UND DIE ZAHL DER SCHWANGERSCHAFTSABBRÜCHE VERRINGERT WERDEN SOLL?

2.IST , FALLS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1612/68 NICHT ANWENDBAR IST , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - EWGV - VOM 25 . MÄRZ 1957 SO AUSZULEGEN , DASS ER UNTER DEN VORSTEHEND GENANNTEN UMSTÄNDEN EINER DIFFERENZIERUNG ZWISCHEN EWG-AUSLÄNDERN UND INLÄNDERN BEI DER GEWÄHRUNG VON GEBURTSDARLEHEN ENTGEGENSTEHT?

' '

ZUM VERFAHREN

6 DIE LANDESKREDITBANK HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS MIT DER BEGRÜNDUNG BESTRITTEN , DAS VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART HABE DEN VORLAGEBESCHLUSS NICHT IN DER VORGESCHRIEBENEN BESETZUNG GEFASST . DAS VERWALTUNGSGERICHT SEI MIT DREI BERUFSRICHTERN BESETZT GEWESEN , WÄHREND IN DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES DEUTSCHEN VERFAHRENSRECHTS DIE ZUSÄTZLICHE MITWIRKUNG VON ZWEI EHRENAMTLICHEN RICHTERN VORGESCHRIEBEN SEI .

7 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DAFÜR ZUSTÄNDIG IST , IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU ENTSCHEIDEN , DIE IHM VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS VORGELEGT WERDEN . NACH DER STRUKTUR DIESER VORSCHRIFT HAT DER GERICHTSHOF ZUR KLÄRUNG SEINER EIGENEN ZUSTÄNDIGKEIT ZU PRÜFEN , OB ER VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WORDEN IST . NACH DER VERTEI LUNG DER AUFGABEN ZWISCHEN IHM UND DEN NATIONALEN GERICHTEN IST ER DAGEGEN NICHT BEFUGT NACHZUPRÜFEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE ER ANGERUFEN WORDEN IST , DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT . DER GERICHTSHOF IST DAHER AN DIE VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ERLASSENE VORLAGEENTSCHEIDUNG GEBUNDEN , SOLANGE SIE NICHT AUFGRUND EINES IM NATIONALEN RECHT EVENTÜLL VORGESEHENEN RECHTSBEHELFS AUFGEHOBEN WORDEN IST .

8 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER GERICHTSHOF , WENN ER VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ANGERUFEN WORDEN IST , NACH DIESER VORSCHRIFT FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZUSTÄNDIG IST , OHNE DASS ER ZUVOR PRÜFEN MÜSSTE , OB DIE VORLAGEENTSCHEIDUNG DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GERICHTSORGANISATION UND DAS VERFAHREN ENTSPRICHT .

ZUR ERSTEN FRAGE

9 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN .

10 DIE LANDESKREDITBANK TRAEGT IN ERSTER LINIE VOR , DIE FRAGLICHE VORSCHRIFT SEI AUF DIE STREITIGEN DARLEHEN NICHT ANZUWENDEN , WEIL KEINERLEI ZUSAMMENHANG ZWISCHEN SEINER GEWÄHRUNG UND DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DES EMPFÄNGERS BESTEHE UND DIE VERSAGUNG DES DARLEHENS SICH KEINESWEGS NACHTEILIG AUF DIE MOBILITÄT DER ARBEITNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT AUSWIRKE .

11 DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 , DIE U . A . AUFGRUND DES ARTIKELS 49 EWG-VERTRAG ERLASSEN WURDE , UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERWIRKLICHEN , BESTIMMT IN IHREM ARTIKEL 7 ABSATZ 1 , DASS ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND , IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN NICHT AUFGRUND IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT ANDERS BEHANDELT WERDEN DÜRFEN ALS DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER . ABSATZ 2 DIESER VORSCHRIFT SIEHT ZUSÄTZLICH VOR , DASS SOLCHE ARBEITNEHMER DORT DIE GLEICHEN SOZIALEN UND STEUERLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN WIE DIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMER GENIESSEN .

12 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 31 . MAI 1979 IN DER RECHTSSACHE 207/78 ( EVEN , SLG . S . 2019 ), FESTGESTELLT HAT , ERGIBT SICH AUS DIESEN VORSCHRIFTEN UND AUS DEM ANGESTREBTEN ZIEL , DASS ES SICH BEI DEN VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DIESE VERORDNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SIND , ERSTRECKT , UM ALLE DIEJENIGEN HANDELT , DIE - OB SIE AN EINEN ARBEITSVERTRAG ANKNÜPFEN ODER NICHT - DEN INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN IM ALLGEMEINEN HAUPTSÄCHLICH WEGEN DEREN OBJEKTIVER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ODER EINFACH WEGEN IHRES WOHNSITZES IM INLAND GEWÄHRT WERDEN UND DEREN AUSDEHNUNG AUF DIE ARBEITNEHMER , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , DESHALB ALS GEEIGNET ERSCHEINT , DEREN MOBILITÄT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU ERLEICHTERN .

13 DEMNACH ERFÜLLEN GEBURTSDARLEHEN DER VON DEM NATIONALEN GERICHT BESCHRIEBENEN ART GRUNDSÄTZLICH DIE KRITERIEN , AUFGRUND DEREN SIE ALS SOZIALE VERGÜNSTIGUNGEN QUALIFZIERT WERDEN KÖNNEN , DIE OHNE IRGENDEINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ALLEN ARBEITNEHMERN DER MITGLIEDSTAATEN ZU GEWÄHREN SIND , VOR ALLEM WEIL DURCH SIE FÜR EINKOMMENSSCHWACHE FAMILIEN DIE MIT DER GEBURT EINES KINDES VERBUNDENEN FINANZIELLEN BELASTUNGEN VERRINGERT WERDEN SOLLEN .

14 DIE LANDESKREDITBANK IST DIESER SCHLUSSFOLGERUNG MIT DEM VORBRINGEN ENTGEGENGETRETEN , GEBURTSDARLEHEN DER FRAGLICHEN ART FIELEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , WEIL SIE HAUPTSÄCHLICH AUS BEVÖLKERUNGSPOLITISCHEN GRÜNDEN VERGEBEN WÜRDEN , UM DEM RÜCKGANG DER GEBURTENRATE DER DEUTSCHEN BEVÖLKERUNG ENTGEGENZUWIRKEN . ES HANDELE SICH ALSO UM EINE MASSNAHME AUF DEM GEBIET DER STAATSBÜRGERLICHEN RECHTE , DIE NOTWENDIGERWEISE AN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT ANKNÜPFE UND DESHALB NICHT DURCH DIE ARTIKEL 48 FF . EWG-VERTRAG UND DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNGEN ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERFASST WERDE .

15 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN IN ERMANGELUNG EINER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER BEVÖLKERUNGSPOLITIK ALS SOLCHER GRUNDSÄTZLICH FREISTEHT , DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE EINER SOLCHEN POLITIK AUCH MIT SOZIALPOLITISCHEN MASSNAHMEN ZU BETREIBEN . DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT , DASS DIE GEMEINSCHAFT DIE GRENZEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT SCHON DADURCH ÜBERSCHREITET , DASS SICH DEREN AUSÜBUNG AUF MASSNAHMEN AUSWIRKT , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER POLITIK GETROFFEN WURDEN . DAHER KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS AUF DERARTIGE GEBURTSDARLEHEN DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT , INSBESONDERE ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 ALLEIN DESHALB NICHT ANWENDBAR WÄREN , WEIL SIE AUS BEVÖLKERUNGSPOLITISCHEN GRÜNDEN GEWÄHRT WERDEN .

16 DIE LANDESKREDITBANK MACHT FERNER GELTEND , DIE FRAGLICHEN DARLEHEN STELLTEN FREIWILLIGE LEISTUNGEN DAR , DIE NUR IN DEN GRENZEN DER HIERFÜR IM STAATSHAUSHALT BEREITGESTELLTEN MITTEL GEWÄHRT WÜRDEN UND AUF DIE DAHER KEIN RECHTSANSPRUCH BESTEHE . AUSSERDEM SEI ES GERECHTFERTIGT ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER VIELFACH VOR ABLAUF DES FÜR DIE RÜCKZAHLUNG DES DARLEHENS VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN IHR HEIMATLAND ZURÜCKKEHRTEN UND DADURCH DIE RÜCKZAHLUNG DES DARLEHENS IN FRAGE GESTELLT WERDE .

17 HIERZU IST JEDOCH ZU BEMERKEN , DASS UNTER DEN BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NICHT NUR AUFGRUND EINES RECHTSANSPRUCHS GEWÄHRTE VORTEILE , SONDERN AUCH SOLCHE LEISTUNGEN FALLEN , DIE AUF ERMESSENSBASIS ERBRACHT WERDEN . IN DIESEM FALL GEBIETET ES DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , DASS DIE STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDER UND NACH DENSELBEN RICHTLINIEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER DARLEHEN AN INLÄNDER GELTEN , IN DEN GENUSS DER VORTEILE KOMMEN KÖNNEN .

18 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN . DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN .

ZUR ZWEITEN FRAGE

DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WURDE , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG .

Kostenentscheidung


KOSTEN

19 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART MIT BESCHLUSS VOM 17 . FEBRUAR 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENE BEGRIFF ' ' SOZIALE VERGÜNSTIGUNG ' ' ZINSLOSE GEBURTSDARLEHEN EINSCHLIESST , DIE VON EINER ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITANSTALT AUFGRUND STAATLICHER RICHTLINIEN UND MIT FINANZIELLER UNTERSTÜTZUNG DES STAATS EINKOMMENSSCHWACHEN FAMILIEN ZUR FÖRDERUNG DER GEBURTENHÄUFIGKEIT GEWÄHRT WERDEN . DERARTIGE DARLEHEN SIND ALSO ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNTER DENSELBEN VORAUSSETZUNGEN WIE INLÄNDISCHEN ARBEITNEHMERN ZU GEWÄHREN .