URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1982. - FIRMA NICOLAUS CORMAN ET FILS SA GEGEN HAUPTZOLLAMT GRONAU. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHTS MUENSTER). - SPEISEEIS. - RECHTSSACHE 64/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 00013
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - BEGRIFFE - AUSLEGUNG - RÜCKGRIFF AUF NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN - UNZULÄSSIGKEIT
2 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ERMÄSSIGUNG DES SATZES - BUTTER , DIE ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE VERKAUFT WIRD - VERBINDLICHE ZWECKBESTIMMUNG - PULVERZUBEREITUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS DER TARIFSTELLEN EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS - BEGRIFF ' ' VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS ' '
( VERORDNUNG NR . 1259/72 DER KOMMISSION , ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C IN DER FASSUNG DER VERORDNUNGEN NRN . 2815/72 UND 2819/74 )
1 . DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG WILL IHRE BEGRIFFE GRUNDSÄTZLICH NICHT IN ANLEHNUNG AN EINE ODER MEHRERE NATIONALE RECHTSORDNUNGEN DEFINIEREN , SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST .
2 . UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2815/72 , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2819/74 VOM 8 . NOVEMBER 1974 , SIND NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN . DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH DEM ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST .
1 DAS FINANZGERICHT MÜNSTER HAT MIT BESCHLUSS VOM 16 . JANUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23 . MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; DIESE BETREFFEN INSBESONDERE DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1259/72 DER KOMMISSION VOM 16 . JUNI 1972 ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 139 , S . 18 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2815/72 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1972 ( ABL . L 297 , S . 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8 . NOVEMBER 1974 ( ABL . L 301 , S . 21 ) ( IM FOLGENDEN : DIE VERORDNUNG NR . 1259/72 N . F .).
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM BELGISCHEN UNTERNEHMEN UND DEM HAUPTZOLLAMT GRONAU ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ). DIE BELGISCHE FIRMA FÜHRTE BUTTERSCHMALZ AUS ; DIESES SOLLTE VON EINER DEUTSCHEN FIRMA ZU EINER PULVERZUBEREITUNG VERARBEITET WERDEN , AUS DER DURCH ZUSATZ VON WASSER UND DURCH GEFRIERUNG SPEISEEIS HERGESTELLT WERDEN SOLLTE . DAS HAUPTZOLLAMT ERHOB DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ZUM ERMÄSSIGTEN SATZ VON 50 % NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR . 1259/72 N . F ., SONDERN ZUM VOLLEN SATZ , DA DAS FRAGLICHE BUTTERSCHMALZ NICHT SEINER ZWECKBESTIMMUNG ENTSPRECHEND ZU EINER PULVERZUBEREITUNG VERARBEITET WORDEN SEI , AUS DER VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS HERGESTELLT WERDEN KÖNNE , UND SOMIT NICHT DEN TARIFSTELLEN EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN SEI .
3 NACH DARSTELLUNG DES HAUPTZOLLAMTS ERGAB NÄMLICH DIE IM AUFTRAG DER ZOLLBEHÖRDEN VON SPEZIALISIERTEN INSTITUTEN VORGENOMMENE UNTERSUCHUNG DER PULVERZUBEREITUNG , DASS DIESE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG NICHT ALS SPEISEEIS VERBRAUCHSFÄHIG SEI . DIE UNTERSUCHUNG HABE WEITER ERGEBEN , DASS DIE AROMATISIERUNG , DIE SÜSSUNG , DER GEHALT AN BINDEMITTELN UND EMULGATOREN SOWIE DER STABILITÄTSGRAD DES ENDERZEUGNISSES DESSEN EINSTUFUNG ALS VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS NICHT ZULIESSEN . AUFGRUND DIESES UNTERSUCHUNGSERGEBNISSES HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN DREI FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . WELCHE EIGENSCHAFTEN MUSS EIN , VERBRAUCHSFÄHIGES SPEISEEIS ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1259/72 DER KOMMISSION ÜBER DEN ABSATZ VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER GEMEINSCHAFT VOM 16 . JUNI 1972 ( ABL . L 139/18 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2815/72 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1972 ( ABL . L 297/3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8 . NOVEMBER 1974 ( ABL . L 301/21 ) BESITZEN? GENÜGT ES , DASS DAS GEFRORENE ERZEUGNIS , VERZEHRBAR ' , , NICHT UNGENIESSBAR ' , , ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR NICHT UNGEEIGNET ' ODER , NICHT GESUNDHEITSSCHÄDLICH ' IST? ODER MUSS ES DARÜBER HINAUS DER VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG ENTSPRECHEN , D . H . VOM VERBRAUCHER ALS NORMALES , HANDELSÜBLICHES ODER VERKEHRSÜBLICHES SPEISEEIS AKZEPTIERT WERDEN?
2.FALLS DIE VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG MASSGEBEND IST :
GENÜGT ES , WENN DAS ERZEUGNIS DER IM STAAT DER VERARBEITUNG , IN IRGENDEINEM EG-MITGLIEDSTAAT ODER GAR IN EINEM DRITTLAND HERRSCHENDEN VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG ENTSPRICHT , ODER MUSS ES DER VERBRAUCHERERWARTUNG ODER VERKEHRSAUFFASSUNG IN SÄMTLICHEN EG-MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEN?
3.KOMMT ES DARAUF AN , OB DAS ERZEUGNIS IN EINEM DER VORGENANNTEN STAATEN ODER IN SÄMTLICHEN EG-MITGLIEDSTAATEN NACH DEN DORT JEWEILS GÜLTIGEN LEBENSMITTELRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN VERKEHRSFÄHIG IST?
' '
4 DIE DREI VORLAGEFRAGEN SOLLEN IM WESENTLICHEN DER KLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1259/72 N . F . DIENEN , DER BESTIMMT , DASS DIE NACH DIESER VERORDNUNG UND UNTER BEACHTUNG IHRER ZIELSETZUNG VERKAUFTE BUTTER NUR VERARBEITET WERDEN DARF
' ' ZU PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ; DIESE MÜSSEN EINEN MILCHFETTGEHALT VON WENIGER ALS 32 GEWICHTSHUNDERTTEILEN HABEN UND OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG VERBRAUCHSFÄHIG SEIN ' ' .
5 DIESE REGELUNG BESAGT , DASS DIE AUS BUTTER HERGESTELLTE PULVERZUBEREITUNG SÄMTLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TARIFIERUNG DES ERZEUGNISSES UNTER EINE DER BEIDEN ANGEGEBENEN TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFÜLLEN MUSS , DASS SIE ALSO GEEIGNET SEIN MUSS , ALLEIN DURCH ZUSATZ VON WASSER UND DURCH GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS ALS ENDERZEUGNIS VERARBEITET ZU WERDEN .
6 HÄLT MAN SICH ZUNÄCHST AN DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF , SO BEDEUTET DER AUSDRUCK ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' , DASS AN DIE QUALITÄT VON SPEISEEIS IM SINNE DER BETREFFENDEN TARIFSTELLEN NUR BESCHRÄNKTE ANFORDERUNGEN GESTELLT WERDEN DÜRFTEN . DIE TARIFIERUNG UNTER DIE TARIFNUMMERN 18.06 ' ' SCHOKOLADE UND ANDERE KAKAOHALTIGE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN ' ' UND 21.07 ' ' LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ' ' ZEIGT NÄMLICH , DASS DAS FRAGLICHE ENDERZEUGNIS VERZEHRBAR SEIN MUSS , ALSO NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR UNGEEIGNET ODER GESUNDHEITSSCHÄDLICH SEIN DARF .
7 IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR . 1259/72 WIRD ALSDANN KLARGESTELLT , DASS ES SICH BEI DEM ERZEUGNIS , DAS DURCH DEN BLOSSEN ZUSATZ VON WASSER ZU DER PULVERZUBEREITUNG AUS BUTTERSCHMALZ UND DURCH GEFRIERUNG GEWONNEN WIRD , UM ' ' SPEISEEIS ' ' HANDELT , DAS OHNE EINEN WEITEREN ARBEITSGANG ' ' VERBRAUCHSFÄHIG ' ' IST . DIES BEDEUTET , DASS DIESES ERZEUGNIS ALS SPEISEEIS VERZEHRBAR SEIN MUSS ; ES MUSS ALSO EINE GESCHMACKLICH WAHRNEHMBARE SÜSSUNG ODER AROMATISIERUNG SOWIE VON SEINER ZUSAMMENSETZUNG HER EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE KONSISTENZ UND FRISCHE AUFWEISEN . DEMENTSPRECHEND HANDELT ES SICH BEI EINEM ERZEUGNIS , DAS GESCHMACKLOS IST UND SEINE KONSISTENZ ZU SCHNELL DADURCH VERLIERT , DASS ES BEIM AUFTAUEN NAHEZU SOFORT ABSCHMILZT UND IN SEINE BESTANDTEILE AUSEINANDERFLIESST , NICHT UM EIN ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR GEEIGNETES SPEISEEIS IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1259/72 N . F . DIES WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DIE SPÄTERE VERORDNUNG NR . 232/75 DER KOMMISSION VOM 30 . JANUAR 1975 ÜBER DEN VERKAUF VON BUTTER ZU HERABGESETZTEN PREISEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON BACKWAREN UND SPEISEEIS ( ABL . L 24 , S . 45 ) BESTÄTIGT , NACH DER DIE ERZEUGNISSE EINEN ODER MEHRERE AROMASTOFFE SOWIE EMULGATOREN ODER STABILISATOREN ENTHALTEN MÜSSEN .
8 DIESE MINDESTANFORDERUNGEN ERGEBEN SICH AUS DEM ZUSAMMENWIRKEN DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND DER VERORDNUNG NR . 1259/72 , GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN ALSO , DEREN SINN UND TRAGWEITE NICHT UNTER RÜCKGRIFF AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMEN SIND ; GRUNDSÄTZLICH WILL DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG IHRE BEGRIFFE NICHT IN ANLEHNUNG AN EINE ODER MEHRERE NATIONALE RECHTSORDNUNGEN DEFINIEREN , SOFERN DIES NICHT AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST . IM VORLIEGENDEN FALL WÜRDE JEDE NATIONALE ABWEICHUNG VON DEN GENANNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN QUALITÄTSANFORDERUNGEN ES ERLAUBEN , DIE EINHEITLICHE WIRKUNG DER VERORDNUNG NR . 1259/72 N . F . ZU VERFÄLSCHEN UND DEREN ZIELSETZUNG ZU VERFEHLEN , NÄMLICH DIE BUTTERBESTÄNDE DURCH DEN VERKAUF ZU HERABGESETZTEN PREISEN AN BESTIMMTE VERARBEITUNGSBETRIEBE ABZUBAUEN , INDEM EINE SENKUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DEN HANDEL MIT ERZEUGNISSEN ERMÖGLICHT WÜRDE , DIE NICHT NOTWENDIGERWEISE FÜR DEN ZWECK BESTIMMT SIND , FÜR DEN DIESE VERORDNUNG EINEN GÜNSTIGEREN SATZ ZULÄSST .
9 DEM FINANZGERICHT MÜNSTER IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2815/72 DER KOMMISSION , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8 . NOVEMBER 1974 , NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN SIND , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VER BRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN . DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST .
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 16 . JANUAR 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
UNTER PULVERZUBEREITUNGEN DER TARIFSTELLE EX 18.06 D ODER EX 21.07 F DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE HERSTELLUNG VON SPEISEEIS IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 1259/72 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2815/72 DER KOMMISSION , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2819/74 DER KOMMISSION VOM 8 . NOVEMBER 1974 , SIND NUR SOLCHE ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN , DIE OHNE EINEN ANDEREN ARBEITSGANG ALS DEN ZUSATZ VON WASSER UND DIE GEFRIERUNG ZU VERBRAUCHSFÄHIGEM SPEISEEIS VERARBEITET WERDEN KÖNNEN . DIE EIGNUNG ZUM VERBRAUCH ALS SPEISEEIS IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG SETZT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH EINEN GRAD DER VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES VORAUS , DER AUSSCHLIESSLICH DIE VERWENDUNG ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEEIS ZULÄSST ; DAS ERZEUGNIS MUSS ALSO WAHRNEHMBAR GESÜSST ODER AROMATISIERT SEIN UND NACH ZUSATZ VON WASSER UND NACH GEFRIERUNG EINE SOLCHE KONSISTENZ AUFWEISEN , DASS ES BEI RAUMTEMPERATUR NICHT ZU SCHNELL ZERFLIESST UND EINE AUSREICHEND BESTÄNDIGE FRISCHE AUFWEIST .