61981J0283

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. OKTOBER 1982. - SRL C.I.L.F.I.T. UND LANIFICIO DI GAVARDO S.P.A. GEGEN MINISTERO DELLA SANITA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - VORLAGEPFLICHT. - RECHTSSACHE 283/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03415
Spanische Sonderausgabe Seite 01073
Schwedische Sonderausgabe Seite 00513
Finnische Sonderausgabe Seite 00537


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNGSFRAGEN - VORLAGEPFLICHT - GEGENSTAND - TRAGWEITE - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 3 )

2 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNGSFRAGEN - VORLIEGEN - FESTSTELLUNG - BEURTEILUNGSERMESSEN DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VON AMTS WEGEN - ZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

3 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNGSFRAGEN - VORLAGEPFLICHT - GRENZEN - ERHEBLICHKEIT DER FRAGEN - BEGRIFF - BEURTEILUNG DURCH DAS INNERSTAATLICHE GERICHT LETZTER INSTANZ

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 3 )

4 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNGSFRAGEN - VORLAGEPFLICHT - KEINE - VORAUSSETZUNGEN - BEREITS ERFOLGTE BEANTWORTUNG DER BETREFFENDEN RECHTSFRAGE DURCH DEN GERICHTSHOF - WIRKUNGEN - VORLAGEMÖGLICHKEIT FÜR JEDES INNERSTAATLICHE GERICHT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 3 )

5 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNGSFRAGEN - VORLAGEPFLICHT - KEINE - VORAUSSETZUNG - FEHLEN EINES VERNÜNFTIGEN ZWEIFELS - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 3 )

Leitsätze


1 . DIE VERPFLICHTUNG ZUR VORLAGE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DIE ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN AUFERLEGT , DEREN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ALS MIT DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRAUTEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF EIN , DURCH DIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG UND DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SICHERGESTELLT WERDEN SOLLEN . DIE GENANNTE BESTIMMUNG SOLL INSBESONDERE VERHINDERN , DASS ES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VONEINANDER ABWEICHENDEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ÜBER FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KOMMT . DIE TRAGWEITE DER VERPFLICHTUNG IST DAHER ANHAND DIESER ZIELE NACH MASSGABE DER JEWEILIGEN BEFUGNISSE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES ZU BEURTEILEN .

2 . ARTIKEL 177 ERÖFFNET FÜR DIE PARTEIEN EINES BEI EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS KEINEN RECHTSBEHELF . DAS BETREFFENDE GERICHT MUSS ALSO NICHT SCHON ALLEIN DESHALB , WEIL EINE PARTEI GELTEND MACHT , DER RECHTSSTREIT WERFE EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF , DAVON AUSGEHEN , DASS EINE FRAGE IM SINNE DIESES ARTIKELS GESTELLT WIRD . ES OBLIEGT IHM VIELMEHR GEGEBENENFALLS , DEN GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ANZURUFEN .

3 . AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES ARTIKELS 177 ERGIBT SICH , DASS DIE IN ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE EBENSO WIE ALLE ANDEREN INNERSTAATLICHEN GERICHTE DIE FRAGE , OB FÜR DEN ERLASS IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FRAGE ERFORDERLICH IST , IN EIGENER ZUSTÄNDIGKEIT BEURTEILEN . DIESE GERICHTE SIND SOMIT NICHT ZUR VORLAGE EINER VON IHNEN AUFGEWORFENEN FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET , WENN DIE FRAGE NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH IST , D . H ., WENN DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE , WIE AUCH IMMER SIE AUSFÄLLT , KEINERLEI EINFLUSS AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS HABEN KANN . STELLEN SIE DAGEGEN FEST , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT HERANGEZOGEN WERDEN MUSS , UM EINE ENTSCHEIDUNG DES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZU ERMÖGLICHEN , SIND SIE NACH ARTIKEL 177 VERPFLICHTET , DEM GERICHTSHOF JEDE SICH STELLENDE AUSLEGUNGSFRAGE VORZULEGEN .

4 . WENN AUCH ARTIKEL 177 ABSATZ 3 INNERSTAATLICHE GERICHTE , DEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , OHNE JEDE EINSCHRÄNKUNG DAZU VERPFLICHTET , DEM GERICHTSHOF ALLE SICH IN BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN STELLENDEN FRAGEN DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES VORZULEGEN , SO KANN DIE WIRKUNG , DIE VON EINER DURCH DEN GERICHTSHOF IN EINEM FRÜHEREN VERFAHREN GEGEBENEN AUSLEGUNG AUSGEHT , DOCH IM EINZELFALL DEN INNEREN GRUND DIESER VERPFLICHTUNG ENTFALLEN UND SIE SOMIT SINNLOS ERSCHEINEN LASSEN ; DIES GILT INSBESONDERE DANN , WENN DIE GESTELLTE FRAGE TATSÄCHLICH BEREITS IN EINEM GLEICHGELAGERTEN FALL GEGENSTAND EINER VORABENTSCHEIDUNG GEWESEN IST ODER WENN DER GERICHTSHOF DIE BETREFFENDE RECHTSFRAGE IN EINER GESICHERTEN RECHTSPRECHUNG GELÖST HAT , GLEICH IN WELCHER ART VON VERFAHREN SICH DIESE RECHTSPRECHUNG GEBILDET HAT , UND SELBST DANN , WENN DIE STRITTIGEN FRA GEN NICHT VOLLKOMMEN IDENTISCH SIND . DENNOCH BLEIBT ES DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN , EINSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 177 ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE , IN ALL DIESEN FÄLLEN UNBENOMMEN , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , WENN SIE ES FÜR ANGEBRACHT HALTEN .

5 . ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , SEINER VORLAGEPFLICHT NACHKOMMEN MUSS , WENN IN EINEM BEI IHM SCHWEBENDEN VERFAHREN EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GESTELLT WIRD , ES SEI DENN , ES HAT FESTGESTELLT , DASS DIE RICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DERART OFFENKUNDIG IST , DASS FÜR EINEN VERNÜNFTIGEN ZWEIFEL KEINERLEI RAUM BLEIBT ; OB EIN SOLCHER FALL GEGEBEN IST , IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENHEITEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DER BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN SEINER AUSLEGUNG UND DER GEFAHR VONEINANDER ABWEICHENDER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BEURTEILEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT BESCHLUSS VOM 27 . MÄRZ 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31 . OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN WOLLIMPORTFIRMEN UND DEM ITALIENISCHEN GESUNDHEITSMINISTERIUM ÜBER DIE ZAHLUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UNTERSUCHUNG VON WOLLE , DIE AUS NICHT DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRENDEN LÄNDERN EINGEFÜHRT WURDE . DIE UNTERNEHMEN BERIEFEN SICH AUF DIE VERORDNUNG NR . 827/68 VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR BESTIMMTE IN ANHANG II DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ( ABL . L 151 , S . 16 ), NACH DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ES DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT IST , AUF EINGEFÜHRTE , UNTER DER TARIFNUMMER 05.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUFGEFÜHRTE UND ANDERWEIT NICHT GENANNTE ' ' WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS ' ' ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ZU ERHEBEN . DAS GESUNDHEITSMINISTERIUM HIELT DEM ENTGEGEN , DASS WOLLE NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLE . SIE WERDE DAHER NICHT VON EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFASST .

3 AUS DIESEN UMSTÄNDEN FOLGERT DAS GESUNDHEITSMINISTERIUM , DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFTSORGANE SEI SO OFFENKUNDIG , DASS NICHT EINMAL DIE MÖGLICHKEIT EINES AUSLEGUNGSZWEIFELS IN BETRACHT KOMME UND DASS DAHER EIN VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN AN DEN GERICHTSHOF NICHT ERFORDERLICH SEI . DEMGEGENÜBER MACHEN DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELTEND , DA VOR DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE , DEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEGRIFFEN WERDEN KÖNNTEN , EINE FRAGE BEZUEGLICH DER AUSLEGUNG EINER VERORDNUNG AUFGEWORFEN WORDEN SEI , DÜRFE SICH DAS GERICHT GEMÄSS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 177 ABSATZ 3 SEINER VERPFLICHTUNG ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES NICHT ENTZIEHEN .

4 ANGESICHTS DIESER GEGENSÄTZLICHEN AUFFASSUNGEN HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' BEGRÜNDET ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG , NACH DEM EIN EINZELSTAATLICHES GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VERPFLICHTET IST , WENN EINE FRAGE DER IN ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS GENANNTEN ART IN EINEM BEI IHM ANHÄNGIGEN VERFAHREN GESTELLT WIRD , EINE PFLICHT ZUR VORLAGE , DIE ES DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT NICHT ERLAUBT , ÜBER DIE ERFORDERLICHKEIT EINER VORLAGE DER FRAGE ZU ENTSCHEIDEN , ODER HÄNGT DIESE VERPFLICHTUNG - GEGEBENENFALLS INWIEWEIT - DAVON AB , DASS EIN VERNÜNFTIGER AUSLEGUNGSZWEIFEL BESTEHT?

' '

5 ZUR LÖSUNG DIESES PROBLEMS IST DER SYSTEMATIK VON ARTIKEL 177 RECHNUNG ZU TRAGEN , NACH DEM DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM ÜBER DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES UND DER HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ENTSCHEIDET .

6 GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS ' ' KANN ' ' JEDES GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS DEM GERICHTSHOF EINE AUSLEGUNGSFRAGE ZUR ENTSCHEIDUNG VORLEGEN , WENN ES EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH HÄLT . WIRD EINE AUSLEGUNGSFRAGE IN EINEM SCHWEBENDEN VERFAHREN BEI EINEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT GESTELLT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , SO IST DIESES GERICHT NACH ABSATZ 3 ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES ' ' VERPFLICHTET ' ' .

7 DIESE VORLAGEPFLICHT FÜGT SICH IN DEN RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ALS MIT DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRAUTEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF EIN , DURCH DIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG UND DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SICHERGESTELLT WERDEN SOLLEN . ARTIKEL 177 ABSATZ 3 SOLL INSBESONDERE VERHINDERN , DASS ES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VONEINANDER ABWEICHENDEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ÜBER FRAGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KOMMT . WIRD EINE SOLCHE AUSLEGUNGSFRAGE IM SINNE VON ARTIKEL 177 GESTELLT , IST DIE TRAGWEITE DER VERPFLICHTUNG DAHER ANHAND DIESER ZIELE NACH MASSGABE DER JEWEILIGEN BEFUGNISSE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE UND DES GERICHTSHOFES ZU BEURTEILEN .

8 IN DIESEM RAHMEN IST DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG DER WENDUNG ' ' WIRD EINE DERARTIGE FRAGE . . . GESTELLT ' ' ZU BESTIMMEN , UM FESTZUSTELLEN , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN EIN INNERSTAATLICHES GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES VERPFLICHTET IST .

9 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 177 KEINEN RECHTSBEHELF FÜR DIE PARTEIEN EINES BEI EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ERÖFFNET . DAS BETREFFENDE GERICHT MUSS ALSO NICHT SCHON ALLEIN DESHALB , WEIL EINE PARTEI GELTEND MACHT , DER RECHTSSTREIT WERFE EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF , DAVON AUSGEHEN , DASS EINE FRAGE IM SINNE VON ARTIKEL 177 GESTELLT WIRD . ES OBLIEGT IHM VIELMEHR GEGEBENENFALLS , DEN GERICHTSHOF VON AMTS WEGEN ANZURUFEN .

10 ZWEITENS ERGIBT SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES ARTIKELS 177 , DASS DIE IN ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE EBENSO WIE ALLE ANDEREN INNERSTAATLICHEN GERICHTE DIE FRAGE , OB FÜR DEN ERLASS IHRER EIGENEN ENTSCHEIDUNG EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FRAGE ERFORDERLICH IST , IN EIGENER ZUSTÄNDIGKEIT BEURTEILEN . DIESE GERICHTE SIND SOMIT NICHT ZUR VORLAGE EINER VOR IHNEN AUFGEWORFENEN FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET , WENN DIE FRAGE NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH IST , D . H ., WENN DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE , WIE AUCH IMMER SIE AUSFÄLLT , KEINERLEI EINFLUSS AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS HABEN KANN .

11 STELLEN SIE DAGEGEN FEST , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT HERANGEZOGEN WERDEN MUSS , UM EINE ENTSCHEIDUNG DES BEI IHNEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZU ERMÖGLICHEN , SIND SIE NACH ARTIKEL 177 VERPFLICHTET , DEM GERICHTSHOF JEDE SICH STELLENDE AUSLEGUNGSFRAGE VORZULEGEN .

12 DIE VON DER CORTE DI CASSAZIONE VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DER VERPFLICHTUNG NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 3 UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN GLEICHWOHL GRENZEN GEZOGEN SIND .

13 HIERZU IST AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27 . MÄRZ 1963 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 28 BIS 30/62 ( DA COSTA , SLG . 1963 , 63 , 80 , 81 ) HINZUWEISEN , IN DEM ES HEISST : ' ' WENN AUCH ARTIKEL 177 LETZTER ABSATZ NATIONALE GERICHTE . . ., DEREN ENTSCHEIDUNGEN NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , OHNE JEDE EINSCHRÄNKUNG DAZU VERPFLICHTET , DEM GERICHTSHOF ALLE SICH IN BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN STELLENDEN FRAGEN DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES VORZULEGEN , SO KANN DIE WIRKUNG , DIE VON EINER DURCH DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 IN EINEM FRÜHEREN VERFAHREN GEGEBENEN AUSLEGUNG AUSGEHT , DOCH IM EINZELFALL DEN INNEREN GRUND DIESER VERPFLICHTUNG ENTFALLEN UND SIE SOMIT SINNLOS ERSCHEINEN LASSEN . DIES GILT INSBESONDERE DANN , WENN DIE GESTELLTE FRAGE TATSÄCHLICH BEREITS IN EINEM GLEICHGELAGERTEN FALL GEGENSTAND EINER VORABENTSCHEIDUNG GEWESEN IST . ' '

14 DIE GLEICHE WIRKUNG KANN SICH FÜR DIE GRENZEN DER IN ARTIKEL 177 ABSATZ 3 AUFGESTELLTEN VERPFLICHTUNG ERGEBEN , WENN BEREITS EINE GESICHERTE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VORLIEGT , DURCH DIE DIE BETREFFENDE RECHTSFRAGE GELÖST IST , GLEICH IN WELCHER ART VON VERFAHREN SICH DIESE RECHTSPRECHUNG GEBILDET HAT , UND SELBST DANN , WENN DIE STRITTIGEN FRAGEN NICHT VOLLKOMMEN IDENTISCH SIND .

15 DENNOCH BLEIBT ES DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN , EINSCHLIESSLICH DER IN ARTIKEL 177 ABSATZ 3 GENANNTEN GERICHTE , IN ALL DIESEN FÄLLEN UNBENOMMEN , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , WENN SIE ES FÜR ANGEBRACHT HALTEN .

16 SCHLIESSLICH KANN DIE RICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DERART OFFENKUNDIG SEIN , DASS KEINERLEI RAUM FÜR EINEN VERNÜNFTIGEN ZWEIFEL AN DER ENTSCHEIDUNG DER GESTELLTEN FRAGE BLEIBT . DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DARF JEDOCH NUR DANN DAVON AUSGEHEN , DASS EIN SOLCHER FALL VORLIEGT , WENN ES ÜBERZEUGT IST , DASS AUCH FÜR DIE GERICHTE DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GERICHTSHOF DIE GLEICHE GEWISSHEIT BESTÜNDE . NUR WENN DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND , DARF DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DAVON ABSEHEN , DIESE FRAGE DEM GERICHTSHOF VORZULEGEN , UND SIE STATTDESSEN IN EIGENER VERANTWORTUNG LÖSEN .

17 OB DIESE MÖGLICHKEIT BESTEHT , IST JEDOCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENHEITEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DER BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN SEINER AUSLEGUNG ZU BEURTEILEN .

18 ZUNÄCHST IST DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN MEHREREN SPRACHEN ABGEFASST SIND UND DASS DIE VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN GLEICHERMASSEN VERBINDLICH SIND ; DIE AUSLEGUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFT ERFORDERT SOMIT EINEN VERGLEICH IHRER SPRACHLICHEN FASSUNGEN .

19 SODANN IST AUCH BEI GENAUER ÜBEREINSTIMMUNG DER SPRACHLICHEN FASSUNGEN ZU BEACHTEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINE EIGENE , BESONDERE TERMINOLOGIE VERWENDET . IM ÜBRIGEN IST HERVORZUHEBEN , DASS RECHTSBEGRIFFE IM GEMEINSCHAFTSRECHT UND IN DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTEN NICHT UNBEDINGT DEN GLEICHEN GEHALT HABEN MÜSSEN .

20 SCHLIESSLICH IST JEDE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN IHREM ZUSAMMENHANG ZU SEHEN UND IM LICHTE DES GESAMTEN GEMEINSCHAFTSRECHTS , SEINER ZIELE UND SEINES ENTWICKLUNGSSTANDS ZUR ZEIT DER ANWENDUNG DER BETREFFENDEN VORSCHRIFT AUSZULEGEN .

21 NACH ALLEDEM IST AUF DIE FRAGE DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS EIN GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , SEINER VORLAGEPFLICHT NACHKOMMEN MUSS , WENN IN EINEM BEI IHM SCHWEBENDEN VERFAHREN EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GESTELLT WIRD , ES SEI DENN , ES HAT FESTGESTELLT , DASS DIE GESTELLTE FRAGE NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH IST , DASS DIE BETREFFENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNG BEREITS GEGENSTAND EINER AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF WAR ODER DASS DIE RICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DERART OFFENKUNDIG IST , DASS FÜR EINEN VERNÜNFTIGEN ZWEIFEL KEINERLEI RAUM BLEIBT ; OB EIN SOLCHER FALL GEGEBEN IST , IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENHEITEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DER BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN SEINER AUSLEGUNG UND DER GEFAHR VONEINANDER ABWEICHENDER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BEURTEILEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG .

FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 27 . MÄRZ 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN GERICHT , DESSEN ENTSCHEIDUNGEN SELBST NICHT MEHR MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN , SEINER VORLAGEPFLICHT NACHKOMMEN MUSS , WENN IN EINEM BEI IHM SCHWEBENDEN VERFAHREN EINE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GESTELLT WIRD , ES SEI DENN , ES HAT FESTGESTELLT , DASS DIE GESTELLTE FRAGE NICHT ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH IST , DASS DIE BETREFFENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNG BEREITS GEGENSTAND EINER AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF WAR ODER DASS DIE RICHTIGE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DERART OFFENKUNDIG IST , DASS FÜR EINEN VERNÜNFTIGEN ZWEIFEL KEINERLEI RAUM BLEIBT ; OB EIN SOLCHER FALL GEGEBEN IST , IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER EIGENHEITEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DER BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN SEINER AUSLEGUNG UND DER GEFAHR VONEINANDER ABWEICHENDER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU BEURTEILEN .