URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. NOVEMBER 1981. - MARCO AIROLA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DER DIENSTBEZUEGE. - RECHTSSACHE 72/80.
Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 02717
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - ALS AUSGLEICH FÜR DIE VOR INKRAFTTRETEN DES BEAMTENSTATUTS GEZAHLTE TRENNUNGSZULAGE GEWÄHRTE ZULAGE - ZAHLUNG IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS BELGISCHEN FRANKEN - ANWENDUNG DER AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE - UNANWENDBARKEIT VON BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 63 , 64 UND 106 )
ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT IST IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS ER DEM BEAMTEN EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINER TRENNUNGSZULAGE VERLEIHT , DEREN IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTER BETRAG AUF DEM STAND DES JAHRES 1961 EINGEFROREN WORDEN IST . DIESER BETRAG IST IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DER DIENSTORT DES BE AMTEN LIEGT , UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES WECHSELKURSES AUSZUZAHLEN , DER IN ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT IN SEINER IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DER ZULAGE GELTENDEN FASSUNG FESTGELEGT IST . DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT NACH ARTIKEL 64 BEAMTENSTATUT FINDET AUF DIESE ZULAGE KEINE ANWENDUNG .
1 HERR AIROLA , BEAMTER DER KOMMISSION BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE IN ISPRA , ITALIEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 7 . MÄRZ 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBEN . ER BEANTRAGT ,
' ' 1 . DIE ENTSCHEIDUNG VOM 21 . NOVEMBER 1979 , MIT DER DIE KOMMISSION DIE VOM KLAEGER ERHOBENE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN HAT , AUFZUHEBEN , WEIL SIE GEGEN ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT UND DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE VERSTÖSST , DIE FÜR DIE ANWENDUNG DES ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHTS GELTEN ( GRUNDSÄTZE DER NICHTDISKRIMINIERUNG , DES SCHUTZES WOHLERWORBENER RECHTE UND DES VERTRAUENSSCHUTZES );
2.DIE BEI DER ZAHLUNG DER DIENSTBEZUEGE FÜR APRIL 1979 ERFOLGTE SENKUNG DES IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN GRUNDBETRAGS DER DEM KLAEGER NACH ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT ZUSTEHENDEN ZULAGE FÜR RECHTSWIDRIG ZU ERKLÄREN ;
3.IN WAHRNEHMUNG DER DEM GERICHTSHOF AUF DIESEM GEBIET ZUSTEHENDEN BEFUGNIS ZUM ERLASS EINER SACHENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAEGER ANSPRUCH DARAUF HAT , DASS DER VORSTEHEND GENANNTE BETRAG UNVERÄNDERT BEIBEHALTEN WIRD UND DASS FÜR DIE UMRECHNUNG DER AKTUALISIERTE WECHSELKURS ODER , HILFSWEISE , DER SICH AUS DEN VERORDNUNGEN NRN . 3085 UND 3086/78 ERGEBENDE WECHSELKURS ANGEWANDT WIRD ;
4.FERNER ZU ERKENNEN , DASS DEM KLAEGER DIE RÜCKSTÄNDIGEN BETRAEGE ZUSTEHEN , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DES IN AUSFÜHRUNG DER VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN VOM 21 . JANUAR 1976 AKTUALISIERTEN WECHSELKURSES AUF DIE BETREFFENDE ZULAGE ZUMINDEST SEIT DEM 15 . FEBRUAR 1976 ERGEBEN ' ' .
2 IN IHRER BIS ENDE 1978 GÜLTIGEN FASSUNG SAHEN DIE ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT FOLGENDES VOR :
' ' ARTIKEL 63
DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN .
SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT .
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1 . JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN .
ARTIKEL 64
AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD . . . EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V . H . ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT .
. . .
AM 1 . JANUAR 1960 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFTEN TÄTIGEN BEAMTEN 100 V . H . ' '
3 AM 21 . DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 3085/78 ( ABL . L 369 , S . 6 ). NACH ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG ERHÄLT ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG :
' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN . SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT .
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER WECHSELKURSE BERECHNET , DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 1 . JULI 1978 ANGEWANDT WORDEN SIND .
DIESER ZEITPUNKT WIRD ANLÄSSLICH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 GEÄNDERT ; DER RAT BESCHLIESST DABEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EWG-VERTRAGS UND ARTIKEL 118 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EURATOM-VERTRAGS VORGESEHENEN QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT .
UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WERDEN DIE GEMÄSS DIESEN ARTIKELN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM FALLE EINER ÄNDERUNG DES GENANNTEN ZEITPUNKTS VOM RAT ANGEPASST ; HIERBEI BERICHTIGT DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 3 DIE AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERUNG DES BELGISCHEN FRANKEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN WECHSELKURSEN IM SINNE DES ABSATZES 2 . ' '
NACH ARTIKEL 4 TRITT DIE VERORDNUNG AM 1 . JANUAR 1979 IN KRAFT UND GILT MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1979 .
4 EBENFALLS AM 21 . DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR . 3086/78 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN . ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG LEGT DIE AUF DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN ANZUWENDENDEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FEST .
5 NACH DER VOR INKRAFTTRETEN DES BEAMTENSTATUTS AM 1 . JANUAR 1962 GELTENDEN REGELUNG HATTEN DIE BEDIENSTETEN , DIE NACHWEISEN KONNTEN , DASS IHR DIENSTORT MEHR ALS 70 KM ( 25 KM NACH DEM EGKS-STATUT VON 1956 ) VON IHREM HERKUNFTSORT ENTFERNT WAR , ANSPRUCH AUF EINE ' ' TRENNUNGSZULAGE ' ' IN HÖHE VON 20 % IHRES GRUNDGEHALTS . AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DES BEDIENSTETEN KAM ES HIERBEI NICHT AN .
6 MIT DEM AM 1 . JANUAR 1962 IN KRAFT GETRETENEN BEAMTENSTATUT WURDE DIESE ZULAGE DURCH DIE ' ' AUSLANDSZULAGE ' ' ERSETZT ; DIESE ZULAGE WIRD GEWÄHRT , WENN DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT IN EINEM STAAT AUSÜBT , DESSEN STAATSANGEHÖRIGKEIT ER NICHT BESITZT . ALS ÜBERGANGSVORSCHRIFT SAH ARTIKEL 106 FOLGENDES VOR :
' ' EIN BEAMTER , DEM VOR ANWENDUNG DES STATUTS EINE TRENNUNGSZULAGE ZUGESTANDEN HAT UND DER DIE VORAUSSETZUNGEN DES ANHANGS VII ARTIKEL 4 FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE NICHT ERFÜLLT , ERHÄLT DEN BETRAG , DEN ER NACH DER VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS GELTENDEN BESOLDUNGSREGELUNG ALS TRENNUNGSZULAGE ERHALTEN HÄTTE . DIESER BETRAG DARF KÜNFTIG AUS KEINEM ANLASS GEÄNDERT WERDEN , ES SEI DENN , DASS SICH BEI DEM BEAMTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUSLANDSZULAGE ERGEBEN . ' '
7 ARTIKEL 106 WURDE VON MAI 1974 AN UND RÜCKWIRKEND ZUM 1 . FEBRUAR 1973 AUF BEAMTE ANGEWANDT , DIE VON DER FRÜHEREN EAG-KOMMISSION ZWISCHEN DEM 19 . JUNI 1960 UND DEM 31 . DEZEMBER 1961 EINGESTELLT WORDEN WAREN UND DIE ZU KEINER ZEIT DIE TRENNUNGSZULAGE ERHALTEN HATTEN . MIT SCHREIBEN VOM 14 . MÄRZ 1974 ERHIELTEN DIEJENIGEN BEAMTEN , DIE BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE BESCHÄFTIGT WAREN , EIN RUNDSCHREIBEN , IN DEM DER BETRAG DIESER ZULAGE IN BELGISCHEN FRANKEN AUF DER GRUNDLAGE DES EBENFALLS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN , IN IHREM EINSTELLUNGSSCHREIBEN ANGEGEBENEN GRUNDGEHALTS AUSGEDRÜCKT WAR .
8 DIESE ZULAGE WURDE DEN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN AUF DER GRUNDLAGE EINES WECHSELKURSES VON 1 BFR = 12,50 LIRE WEITERGEZAHLT . DEM KLAEGER ZUFOLGE SOLL EINE IM JANUAR 1976 ERLASSENE , DEM PERSONAL JEDOCH NIE ZUR KENNTNIS GEBRACHTE ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG VORGESEHEN HABEN , DASS DIESE ZULAGE AUF DER GRUNDLAGE DER AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE GEZAHLT WERDEN SOLLE . DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE JEDOCH ZU KEINER ZEIT AUF DIE TRENNUNGSZULAGE ANGEWANDT , DA DIE KOMMISSION NACH EINER ÜBERPRÜFUNG DER EINZELNEN HAUSHALTSPOSTEN ZU DER ANSICHT GELANGTE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG KEINE ANWENDUNG AUF DIESE ZULAGE FINDEN KÖNNE , WEIL DIESE GEMÄSS ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT AUS KEINEM ANLASS GEÄNDERT WERDEN DÜRFE .
9 NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNGEN NRN . 3085/78 UND 3086/78 STELLTE DER KLAEGER FEST , DASS IN SEINER GEHALTSABRECHNUNG FÜR APRIL 1979 DER IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTE BETRAG STARK GESUNKEN WAR , WÄHREND DER IN LIRE GEZAHLTE BETRAG UNVERÄNDERT GEBLIEBEN WAR .
10 DARAUFHIN LEGTE ER MIT SCHREIBEN VOM 27 . JUNI 1979 BEI DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT BESCHWERDE GEGEN DIE ' ' TATSÄCHLICHE SENKUNG ' ' DER ZULAGE EIN . ER RÜGTE NICHT NUR DIE SEINER GEHALTSABRECH NUNG FÜR APRIL 1979 ZU ENTNEHMENDE VERRINGERUNG DES IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTEN BETRAGS , SONDERN AUCH DIE NICHTANWENDUNG DER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNG VON 1976 . NACH ZURÜCKWEISUNG DIESER BESCHWERDE DURCH DIE KOMMISSION HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .
11 ZUNÄCHST IST DAS HAUPTBEGEHREN DES KLAEGERS , DAS DIE ZEIT NACH DEM 1 . APRIL 1979 BETRIFFT , ZU PRÜFEN . NACH ANSICHT DES KLAEGERS IST DER BETRAG DER TRENNUNGSZULAGE VOM APRIL 1979 AN UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES AKTUALISIERTEN WECHSELKURSES AUSZUZAHLEN . DIES ERGEBE SICH AUS ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT IN SEINER NEUEN FASSUNG . DIE KOMMISSION WIDERSPRICHT DIESER AUFFASSUNG . DER BEAMTE KÖNNE GEMÄSS ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT NUR DEN BETRAG ERHALTEN , DEN ER ALS TRENNUNGSZULAGE NACH DER VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS GELTENDEN BESOLDUNGSREGELUNG ERHALTEN HABE . DIESER BETRAG KÖNNE KÜNFTIG AUS KEINEM ANLASS GEÄNDERT WERDEN . DARAUS ERGEBE SICH , DASS DER BETRAG DER ZULAGE IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DER DIENSTORT DES BEAMTEN LIEGE , IN ANWENDUNG DES WECHSELKURSES DES JAHRES 1961 FESTGELEGT WORDEN SEI UND DASS DIESER BETRAG NICHT GEÄNDERT WERDEN KÖNNE .
12 DER ANSICHT DER KOMISSION KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . DIE DIENSTBEZUEGE DER BEAMTEN LAUTETEN VOR INKRAFTTRETEN DES BEAMTENSTATUTS AUF BELGISCHE FRANKEN ; SEIT ERLASS DES STATUTS WERDEN DIE DIENSTBEZUEGE ALLER BEAMTEN IN BELGISCHEN FRANKEN FESTGESETZT , AUCH WENN DIE DIENSTBEZUEGE IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEZAHLT WERDEN . ARTIKEL 106 BEAMTENSTATUT IST SOMIT IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN , DASS ER DEM BEAMTEN EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINER TRENNUNGSZULAGE VERLEIHT , DEREN IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTER BETRAG AUF DEM STAND DES JAHRES 1961 EINGEFROREN WORDEN IST . DIESER BETRAG IST IN DER WÄHRUNG DES LANDES , IN DEM DER DIENSTORT DES BEAMTEN LIEGT , UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES WECHSELKURSES AUSZUZAHLEN , DER IN ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT IN SEINER IM ZEITPUNKT DER ZAHLUNG DER ZULAGE GELTENDEN FASSUNG FESTGELEGT IST .
13 DEMGEMÄSS HAT DER KLAEGER ANSPRUCH AUF DEN BETRAG , DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BETRAG , DEN IHM DIE KOMMISSION SEIT 1 . APRIL 1979 ALS TRENNUNGSZULAGE GEZAHLT HAT , UND DEM BETRAG ENTSPRICHT , DER SICH AUS DER ANWENDUNG DES AKTUALISIERTEN WECHSELKURSES ERGIBT ; DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IST DAHER INSOWEIT AUFZUHEBEN .
14 DA DER BERICHTIGUNGSKÖFFZIENT NACH ARTIKEL 64 BEAMTENSTATUT ZU KEINER ZEIT AUF DIE TRENNUNGSZULAGE ANGEWANDT WURDE , DARF EINE SOLCHE ANWENDUNG AUCH NACH ERLASS DER AUF AKTUALISIERTEN WECHSELKURSEN BERUHENDEN REGELUNG NICHT ERFOLGEN .
15 DEM ANTRAG DES KLAEGERS AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE BEI DER BERECHNUNG DIESER ZULAGE FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR 1976 BIS 31 . MÄRZ 1979 ANZUWENDEN SEIEN , KANN NACH PRÜFUNG DER AKTEN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN .
16 AM 6 . NOVEMBER 1974 BESCHLOSS DIE KOMMISSION , VOM 1 . NOVEMBER 1974 AN BEI DER ERSTATTUNG BESTIMMTER DEN BEAMTEN DER KOMMISSION ENTSTANDENEN KOSTEN AKTUALISIERTE WECHSELKURSE ANZUWENDEN . DIESER BESCHLUSS BETRAF NICHT DIE TRENNUNGSZULAGE . DURCH EINE INTERNE ANWEISUNG DES DIREKTORS FÜR PERSONAL , DIE AM 21 . JANUAR 1976 VOM GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG GEBILLIGT WURDE , WURDE DER BESCHLUSS DER KOMMISSION MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1976 ERSTRECKT ' ' AUF ALLE VON DER KOMMISSION GEZAHLTEN ODER FÜR DIE ZAHLUNG EINES BETRAGS AUF DER GRUNDLAGE DES BEAMTENSTATUTS ODER DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN BERÜCKSICHTIGTEN BEZUEGE , SOWEIT AUF DIESE BETRAEGE DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT NACH ARTIKEL 64 BEAMTENSTATUT NICHT ANGEWANDT WIRD ' ' , MIT AUSNAHME BESTIMMTER IN PARAGRAPH 2 DER ANWEISUNG AUSDRÜCKLICH GENANNTER BETRAEGE .
17 IM ANSCHLUSS AN DIESE ANWEISUNG ERSTELLTEN DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION EIN VERZEICHNIS DER HAUSHALTSPOSTEN , AUF WELCHE DIE ANWEISUNG ANGEWANDT WERDEN SOLLTE . UNTER DIESEN POSTEN BEFANDEN SICH ' ' ZULAGEN ARTIKEL 106 , ARTIKEL 95 , 96 EGKS-STATUT ' ' . KURZ DANACH UND JEDENFALLS BEVOR TATSÄCHLICH ZAHLUNGEN IN ANWENDUNG DIESER ANWEISUNG ERFOLGT WAREN , WURDEN DIE EINZELNEN IN DIESEM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRTEN POSTEN ÜBERPRÜFT . ES WURDE FESTGESTELLT , DASS DIE TRENNUNGSZULAGE UNTER ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FALLE ; DEMZUFOLGE WURDE DIE ANWEISUNG ZU KEINER ZEIT AUF DIESE ZULAGE ANGEWANDT .
18 UNSTREITIG WURDE DIESE ANWEISUNG , WELCHE RECHTLICHE BEDEUTUNG IHR AUCH IMMER BEIZUMESSEN IST , DEM PERSONAL NIE ZUR KENNTNIS GEBRACHT , WIE DER KLAEGER SELBST EINRÄUMT . IN SEINER BESCHWERDE VOM 27 . JUNI 1979 VERLANGTE ER ZUM ERSTEN MAL , DIE AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE FÜR DIE ZEIT VOR DEM 1 . APRIL 1979 ZU SEINEN GUNSTEN ANZUWENDEN .
19 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE BETREFFENDE ZULAGE ALS EIN IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKTER BETRAG ANZUSEHEN IST , DER JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES AM TAG DER ZAHLUNG DER ZULAGE GELTENDEN WECHSELKURSES IN DER WÄHRUNG DES LANDES ZU ZAHLEN WAR , IN DEM DER DIENSTORT DES BEAMTEN LIEGT . ZU RECHT HAT DIE KOMMISSION DAHER ENTSCHIEDEN , BIS ZUM 1 . APRIL 1979 DEN IN ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT ALTER FASSUNG GENANNTEN WECHSELKURS ANZUWENDEN . DEMGEMÄSS IST DIE KLAGE , SOWEIT SIE DIE ZEIT VOR DEM 1 . APRIL 1979 BETRIFFT , ABZUWEISEN .
20 GEMÄSS ARTIKEL 62 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 21 . NOVEMBER 1979 , MIT DER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS HINSICHTLICH DES FÜR DIE ZAHLUNG DER TRENNUNGSZULAGE AB 1 . APRIL 1979 ANZUWENDENDEN WECHSELKURSES ZURÜCKGEWIESEN WURDE , WIRD AUFGEHOBEN .
2.DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DEM KLAEGER EINEN BETRAG ZU ZAHLEN , DER DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SEIT 1 . APRIL 1979 ALS TRENNUNGSZULAGE GEZAHLTEN BETRAEGEN UND DEN BETRAEGEN ENTSPRICHT , DIE SICH BEI DER ANWENDUNG DES AKTUALISIERTEN WECHSELKURSES ERGEBEN HÄTTEN .
3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .
4.DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .