61980J0031

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1980. - NV L'OREAL UND SA L'OREAL GEGEN PVBA DE NIEUWE AMCK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER RECHTBANK VAN KOOPHANDEL ANTWERPEN. - WETTBEWERB - HAARPFLEGEERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 31-80.

Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 03775
Griechische Sonderausgabe Seite 00471
Spanische Sonderausgabe Seite 01235


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . WETTBEWERB - KARTELLE - SELEKTIVE VERTRIEBSSYSTEME - VERBOT - VORAUSSETZUNGEN - FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNG - AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 )

2 . WETTBEWERB - KARTELLE - ANMELDUNG - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS - RECHTSNATUR - AUSWIRKUNG DER FRAGLICHEN VEREINBARUNG AUF DIE BEURTEILUNG DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )

3 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN - WIRKSAMKEIT GEGENÜBER DRITTEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 3 )

4 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )

Leitsätze


1 . VEREINBARUNGEN , DIE GRUNDLAGE EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS SIND , DAS AUF ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , ERFÜLLEN DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , WENN SIE EINZELN ODER GEMEINSAM MIT ANDEREN IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND , MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN . DIE KOMMISSION IST VORBEHALTLICH DER NACHPRÜ FUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG , FÜR DERARTIGE VEREINBARUNGEN EINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU GEWÄHREN .

2 . EIN VON EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION UNTERZEICHNETES SCHREIBEN , AUS DEM HERVORGEHT , DASS FÜR DIE KOMMISSION KEIN GRUND BESTEHT , GEGEN EIN BEI IHR ANGEMELDETES VERTRIEBSSYSTEM NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG EINZUSCHREITEN , IST GEGENÜBER DRITTEN NICHT WIRKSAM UND BINDET NICHT DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE . ES STELLT NUR EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES BETREFFENDEN SYSTEMS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN .

3 . FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BEGRÜNDEN RECHTE IN DEM SINNE , DASS SICH DIE PARTEIEN EINES KARTELLS , DAS GEGENSTAND EINER SOLCHEN BEURTEILUNG WAR , HIERAUF GEGENÜBER DRITTEN , DIE DIE NICHTIGKEIT DES KARTELLS AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2 GELTEND MACHEN , BERUFEN KÖNNEN .

4 . DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS KANN ALS MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN , WENN DAS UNTERNEHMEN AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT DIE MÖGLICHKEIT BESITZT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN , UND WENN SEIN VERHALTEN AUF DIESEM MARKT DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DIE ENTWICKLUNG DES WETTBEWERBS DURCH MITTEL BEHINDERT , DIE VON DEN MITTELN EINES NORMALEN WETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER MARKTBÜRGER ABWEICHEN , UND DAZU FÜHRT , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE RECHTBANK VON KOOPHANDEL ANTWERPEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . JANUAR 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23 . JANUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES VON DER BELGISCHEN GESELLSCHAFT L ' OREAL NV UND DER FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFT SA L ' OREAL VOR DEM PRÄSIDENTEN DER RECHTBANK VAN KOOPHANDEL ANTWERPEN GEGEN DIE GESELLSCHAFT ' ' DE NIEUWE AMCK ' ' ANHÄNGIG GEMACHTEN SUMMARISCHEN VERFAHRENS AUFGEWORFEN WORDEN . DIE GESELLSCHAFTEN L ' OREAL HABEN IN BELGIEN FÜR DIE KERASTASE-HAARPFLEGEERZEUGNISSE EIN SELEKTIVES VERTRIEBSNETZ ERRICHTET , ZU DEM DIE GESELLSCHAFT ' ' DIE NIEUWE AMCK ' ' NICHT GEHÖRT . MIT DEM VERFAHREN WIRD INSBESONDERE BEANTRAGT , FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DIE TATSACHE , DASS DIE BEKLAGTE KERASTASE-ERZEUGNISSE , AUF DENEN AUSDRÜCKLICH VERMERKT IST , DASS SIE NUR DURCH KERASTASE-FRISEURBERATER VERKAUFT WERDEN DÜRFEN , ZUM VERKAUF ANBIETET ODER VERKAUFT , SOWIE GEGEBENENFALLS DIE TATSACHE , DASS SIE SICH DIESE ERZEUGNISSE DURCH MITWIRKUNG AN EINER VERTRAGSVERLETZUNG BESCHAFFT , HANDLUNGEN DARSTELLEN , DIE MIT REDLICHEN HANDELSBRÄUCHEN UNVEREINBAR SIND . MIT DEM VERFAHREN SOLL AUSSERDEM ERREICHT WERDEN , DASS DER BEKLAGTEN UNTERSAGT WIRD , DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE ZUM VERKAUF ANZUBIETEN , ZU VERKAUFEN ODER SICH ZU BESCHAFFEN .

3 DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES SELEKTIVEN VERTRIEBSNETZES VON L ' OREAL GELTEND GEMACHT , DAS GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN VERSTOSSE . DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS HABEN DEMGEGENÜBER AUF EIN SCHREIBEN HINGEWIESEN , DAS DIE KOMMISSION AM 22 . FEBRUAR 1980 AN DIE SA L ' OREAL GERICHTET HAT . HIERIN TEILTE DIE KOMMISSION DER GESELLSCHAFT MIT , DASS WEGEN DES GERINGEN ANTEILS , DEN L ' OREAL AUF DEM MARKT FÜR PARFÜMERIE- , SCHÖNHEITS- UND TOILETTENARTIKEL IN DEN EINZELNEN LÄNDERN BESITZE , UND IN ANBETRACHT DER GROSSEN ZAHL VON KONKURRIERENDEN UNTERNEHMEN VERGLEICHBARER GRÖSSE DIE KOMMISSION DER ANSICHT SEI , SIE BRAUCHE NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES GEGEN DAS VERTRIEBSSYSTEM VON L ' OREAL EINZUSCHREITEN , UND DAS VERFAHREN DAHER EINGESTELLT HABE .

4 DIE RECHTBANK VAN KOOPHANDEL HAT DARAUFHIN DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN VORGELEGT :

' ' 1 . KOMMT DAS SYSTEM PARALLELER ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN HERSTELLER UND ALLEINIMPORTEUREN , DAS AN SELEKTIVE VERTRIEBSNETZE ZWISCHEN DEN NATIONALEN IMPORTEUREN UND DEN VON IHNEN AUSGEWÄHLTEN EINZELHÄNDLERN GEKOPPELT IST , AUF ANGEBLICHEN QUALITATIVEN UND QUANTITATIVEN AUSWAHLKRITERIEN BERUHT UND SICH NUR AUF EINIGE PARFÜMERIEARTIKEL AUS EINEM GANZEN WARENPROGRAMM BEZIEHT , FÜR EINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VON ROM IN BETRACHT , UND TRIFFT DIES - GEMEINSCHAFTSRECHTLICH GESEHEN - IM VORLIEGENDEN FALL FÜR DIE L ' OREAL NV ( BRÜSSEL ) UND DIE L ' OREAL SA ( PARIS ) ZU?

2.IST EINE VON EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS BINDEND , SO WIE SIE IN DEM AN DIE KLAEGERIN ZU 1 DES HAUPTVERFAHRENS GERICHTETEN SCHREIBEN VOM 22 . FEBRUAR 1978 ENTHALTEN IST , DAS VON DIREKTOR J . E . FERRY DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB , DIREKTION KARTELLE , MISSBRAUCH MARKTBERRSCHENDER STELLUNGEN UNTERZEICHNET WURDE?

3.SIND NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEWÄHRTE FREISTELLUNGEN ALS EINE DULDUNG ZU BETRACHTEN , ODER BEGRÜNDEN SIE EIN RECHT , DAS IN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER HINSICHT GEGENÜBER DRITTEN WIRKSAM IST , UND TRIFFT DIES FÜR L ' OREAL ZU?

4.KANN DAS VERHALTEN VON L ' OREAL IN BEZUG AUF DRITTE ALS MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES VON ROM BETRACHTET WERDEN?

' '

5 ZUNÄCHST IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DER IHM DURCH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUGEWIESENEN AUFGABE NICHT BEFUGT IST , ÜBER DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES AUF EINEN EINZELFALL ZU BEFINDEN . DER GE RICHTSHOF IST DAHER NICHT IN DER LAGE , DEN ZWEITEN TEIL DER ERSTEN FRAGE ZU BEANTWORTEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ANLÄSSLICH DER BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN AUFGRUND DES SACHVERHALTS UND GEGEBENENFALLS DER ANTWORTEN AUF DIE AUSLEGUNGSFRAGEN , DIE ES DEM GERICHTSHOF VORZULEGEN MÖGLICHERWEISE FÜR ERFORDERLICH HIELT , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES ANZUWENDEN SIND .

6 DA JEDOCH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE DURCH DAS VORGEHEN DER KOMMISSION BEEINFLUSST WERDEN KANN , IST VORRANGIG DIE ZWEITE FRAGE NACH DER RECHTSNATUR UND DEN AUSWIRKUNGEN DES VON DER KOMMISSION AN DIE SA L ' OREAL GERICHTETEN SCHREIBENS ZU PRÜFEN .

ZUR RECHTSNATUR DES FRAGLICHEN SCHREIBENS

7 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 10 . JULI 1980 IN DER RECHTSSACHE 99/79 , LANCOME , IN DEN RECHTSSACHEN 253/78 UND 1 BIS 3/79 , GÜRLAIN U . A ., UND IN DER RECHTSSACHE 37/79 , MARTY , AUSZUFÜHREN GELEGENHEIT HATTE , HAT ARTIKEL 87 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DEN RAT ERMÄCHTIGT , ALLE ZWECKDIENLICHEN VERORDNUNGEN ODER RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE ZU ERLASSEN . AUFGRUND DIESER ERMÄCHTIGUNG ERLIESS DER RAT VERORDNUNGEN - UNTER ANDEREM DIE VERORDNUNG NR . 17 VOM 6 . FEBRUAR 1962 ( ABL . 1962 , S . 204 ) - , DIE DER KOMMISSION DIE BEFUGNIS VERLIEHEN HABEN , VERSCHIEDENE ARTEN VON VERORDNUNGEN , ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ZU ERLASSEN .

8 ZU DEM DER KOMMISSION DAMIT FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN INSTRUMENTARIUM GEHÖREN DIE NEGATIVATTESTE UND DIE ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 . IN BEZUG AUF DIE NEGATIVATTESTE BESTIMMT ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , DASS DIE KOMMISSION AUF ANTRAG DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN FESTSTELLEN KANN , DASS NACH DEN IHR BEKANNTEN TATSACHEN FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN EINE VEREINBARUNG , EINEN BESCHLUSS ODER EINE VERHALTENSWEISE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ODER VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES EINZUSCHREITEN . IN BEZUG AUF DIE ERKLÄRUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 SEHEN DIE ARTIKEL 6 FF . DER VERORDNUNG NR . 17 VOR , DASS DIE KOMMISSION ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN KANN , MIT DENEN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 AUF EINE BESTIMMTE VEREINBARUNG FÜR NICHT ANWENDBAR ERKLÄRT WERDEN , SOFERN DIESE BEI IHR ANGEMELDET WURDE , ES SEI DENN , DASS SIE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG VON DER ANMELDUNG BEFREIT IST . DEN ADRESSATEN EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG WIRD ALSO DAS RECHT ZUERKANNT , EINE VEREINBARUNG , EIN KARTELL ODER EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE UNTER DEN GEGEBENENFALLS VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN ANZUWENDEN , UND SIE KÖNNEN SICH AUF DIESES RECHT GEGENÜBER JEDEM DRITTEN BERUFEN , DER VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN GELTEND MACHT , DIE VEREINBARUNG , DAS KARTELL ODER DIE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 .

9 DIE VERORDNUNG NR . 17 UND DIE VERORDNUNGEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG LEGEN DIE REGELN FEST , DIE DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER VORERWÄHNTEN ENTSCHEIDUNGEN ZU BEACHTEN HAT . WILL DIE KOMMISSION EIN NEGATIVATTEST AUFGRUND DES GENANNTEN ARTIKELS 2 ERTEILEN ODER EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ABGEBEN , SO IST SIE GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 INSBESONDERE VERPFLICHTET , DEN WESENTLICHEN INHALT DES ANTRAGS ODER DER ANMELDUNG MIT DER AUFFORDERUNG AN ALLE BETROFFENEN DRITTEN ZU VERÖFFENTLICHEN , DER KOMMISSION INNERHALB EINER VON IHR FESTZUSETZENDEN FRIST BEMERKUNGEN MITZUTEILEN . NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG SIND DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EIN NEGATIVATTEST UND DIE FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN ZU VERÖFFENTLICHEN .

10 ES IST OFFENSICHTLICH , DASS EIN SCHREIBEN WIE DAS VON DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB AN DIE GESELLSCHAFT L ' OREAL GERICHTETE , DAS ABGESANDT WORDEN IST , OHNE DASS DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 19 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 BEACHTET WURDEN , UND DAS AUCH NICHT NACH ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG VERÖFFENTLICHT WORDEN IST , WEDER EIN NEGATIVATTEST NOCH EINE ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IM SINNE DER ARTIKEL 2 UND 6 DER VERORDNUNG NR . 17 DARSTELLT . WIE DIE KOMMISSION SELBST HERVORHEBT , HANDELT ES SICH LEDIGLICH UM EIN VERWALTUNGSSCHREIBEN , DURCH DAS DEM BETEILIGTEN UNTERNEHMEN DIE ANSICHT DER KOMMISSION MITGETEILT WIRD , DASS FÜR SIE KEIN ANLASS BESTEHT , GEGEN DIE FRAGLICHEN VERTRAEGE AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES EINZUSCHREITEN , UND DASS DAS VERFAHREN SOMIT EINGESTELLT WERDEN KANN .

11 EIN DERARTIGES , NUR AUF DIE DER KOMMISSION BEKANNTEN TATSACHEN GESTÜTZTES SCHREIBEN , DAS EINE BEURTEILUNG DER KOMMISSION WIEDERGIBT UND EIN VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTES UNTERSUCHUNGSVERFAHREN BEENDET , HINDERT DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE , VOR DENEN DIE UNVEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN VEREINBARUNGEN MIT ARTIKEL 85 GELTEND GEMACHT WIRD , NICHT DARAN , AUFGRUND DER IHNEN VORLIEGENDEN TATSACHEN EINE ANDERE BEURTEILUNG DIESER VEREINBARUNGEN VORZUNEHMEN . DIE IN EINEM DERARTIGEN SCHREIBEN MITGETEILTE ANSICHT BINDET ZWAR DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NICHT ; SIE STELLT ABER EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIESE GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER FRAGE , OB DIE BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN MIT ARTIKL 85 VEREINBAR SIND , BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN .

12 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS EIN VON EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION UNTERZEICHNETES SCHREIBEN , AUS DEM HERVORGEHT , DASS FÜR DIE KOMMISSION KEIN GRUND BESTEHT , GEGEN EIN BEI IHR ANGEMELDETES VERTRIEBSSYSTEM NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG EINZUSCHREITEN , GEGENÜBER DRITTEN NICHT WIRKSAM IST UND DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE NICHT BINDET . ES STELLT NUR EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES BETREFFENDEN SYSTEM MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 AUF DAS FRAGLICHE VERTRIEBSSYSTEM

13 HINSICHTLICH DER DEM GERICHTSHOF VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN ERSTEN FRAGE , OB FÜR DAS BETREFFENDE VERTRIEBSSYSTEM EINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IN BETRACHT KOMMT , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 VORBEHALTLICH DER NACHPRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG DURCH DEN GERICHTSHOF DIE KOMMISSION AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG IST , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES FÜR NICHT ANWENDBAR ZU ERKLÄREN . DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE BESCHRÄNKT SICH DARAUF , DIE VEREINBARKEIT DER VEREINBARUNG , DES KARTELLS ODER DER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE , DIE IHNEN UNTERBREITET WORDEN SIND , MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ZU BEURTEILEN UND GEGEBENENFALLS DIE NICHTIGKEIT DER VEREINBARUNG , DES KARTELLS ODER DER VERHALTENSWEISE NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 2 FESTZUSTELLEN .

14 IM HINBLICK AUF DIESE BESTIMMUNGEN HAT ALSO DAS VORLEGENDE GERICHT DIE GÜLTIGKEIT DES VERTRIEBSSYSTEMS VON L ' OREAL ZU PRÜFEN . ES IST AUFGABE DES GERICHTSHOFES , IHM HIERZU DIE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE IHM SEINE ENTSCHEIDUNG ERMÖGLICHEN .

15 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 26/76 ( METRO , SLG . 1977 , 1875 ) AUSGEFÜHRT HAT , SIND DIE SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEME EIN MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VEREINBARER BESTANDTEIL DES WETTBE WERBS , SOFERN DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER AUFGRUND OBJEKTIVER GESICHTSPUNKTE QUALITATIVER ART ERFOLGT , DIE SICH AUF DIE FACHLICHE EIGNUNG DES WIEDERVERKÄUFERS , SEINES PERSONALS UND SEINER SACHLICHEN AUSSTATTUNG BEZIEHEN , UND SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN EINHEITLICH FÜR ALLE IN BETRACHT KOMMENDEN WIEDERVERKÄUFER FESTGELEGT UND OHNE DISKRIMINIERUNG ANGEWENDET WERDEN .

16 UM DIE TATSÄCHLICHE ART DIESER ' ' QUALITATIVEN ' ' KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER WIEDERVERKÄUFER FESTZUSTELLEN , MUSS AUSSERDEM GEPRÜFT WERDEN , OB DIE EIGENSCHAFTEN DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES ZUR WAHRUNG SEINER QUALITÄT UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG SEINES RICHTIGEN GEBRAUCHS EIN SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM ERFORDERN UND OB DIESE ZIELE NICHT BEREITS DURCH EINE NATIONALE REGELUNG DES ZUGANGS ZUM BERUF DES WIEDERVERKÄUFERS ODER DER VERKAUFSBEDINGUNGEN DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES ERREICHT WERDEN . SCHLIESSLICH IST ZU ERMITTELN , OB DIE AUFGESTELLTEN KRITERIEN NICHT ÜBER DAS HINAUSGEHEN , WAS ERFORDERLICH IST . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN DER VORERWÄHNTEN RECHTSSACHE 26/76 , METRO , DIE ANSICHT VERTRETEN HAT , DASS DIE VERPFLICHTUNG , ZUM AUFBAU EINES VERTRIEBSSYSTEMS BEIZUTRAGEN , DIE OBLIEGENHEITEN IN BEZUG AUF DIE UMSATZERZIELUNG SOWIE DIE VERPFLICHTUNGEN ZU EINER MINDESTABNAHME UND ZUR LAGERHALTUNG ÜBER DIE NOTWENDIGKEITEN EINES AUF QUALITÄTSANFORDERUNGEN AUFGEBAUTEN SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS HINAUSGEHEN .

17 IST DER ZUGANG ZU EINEM SELEKTIVEN VERTRIEBSNETZ VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG , DIE ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHEN , BERUHT ES INSBESONDERE AUF QUANTITATIVEN KRITERIEN , SO FÄLLT DAS VERTRIEBSSYSTEM GRUNDSÄTZLICH UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 , SOWEIT DIE BETREFFENDE VEREINBARUNG , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 30 . JUNI 1966 IN DER RECHTSSACHE 56/65 ( LTM , SLG . 1966 , 281 ) AUSGEFÜHRT HAT , VERSCHIEDENE TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLT , DIE WENIGER IHRE RECHTSNATUR ALS IHR VERHÄLTNIS ZUM ' ' HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' UND ZUM ' ' WETTBEWERB ' ' BETREFFEN .

18 UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET IST , MUSS ANHAND EINER GESAMTHEIT OBJEKTIVER RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER UMSTÄNDE UND INSBESONDERE AUCH IM HINBLICK AUF DIE AUSWIRKUNGEN DER VEREINBARUNG AUF DIE MÖGLICHKEITEN DER PARALLELEINFUHR FESTGESTELLT WERDEN , OB SICH MIT HINREICHENDER WAHRSCHEINLICHKEIT VORAUSSEHEN LÄSST , DASS DIE VEREINBARUNG UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINFLUSSEN KANN .

19 UM AUSSERDEM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE VEREINBARUNG WEGEN DER WETTBEWERBSSTÖRUNGEN , DIE SIE BEZWECKT ODER BEWIRKT , ALS VERBOTEN ANZUSEHEN IST , MUSS DER WETTBEWERB BETRACHTET WERDEN , WIE ER OHNE DIE FRAGLICHE VEREINBARUNG BESTEHEN WÜRDE . HIERBEI SIND INSBESONDERE ART UND MENGE DER DEN GEGENSTAND DER VEREINBARUNG BILDENDEN ERZEUGNISSE IN BETRACHT ZU ZIEHEN ; FERNER IST ZU PRÜFEN , WELCHE STELLUNG UND BEDEUTUNG DIE PARTEIEN AUF DEM MARKT DIESER ERZEUGNISSE INNEHABEN UND OB DIE VEREINBARUNG FÜR SICH ALLEIN STEHT ODER BESTANDTEIL EINER GESAMTHEIT VON VEREINBARUNGEN IST . HIERZU HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12 . DEZEMBER 1967 IN DER RECHTSSACHE 23/67 ( BRASSERIE DE HÄCHT , SLG . 1967 , 543 ) KLARGESTELLT , DASS DAS BESTEHEN GLEICHARTIGER VERTRAEGE ZWAR NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN MUSS , ABER EINEN SACHVERHALT DARSTELLT , DER GEMEINSAM MIT ANDEREN EINE GESAMTHEIT WIRTSCHAFTLICHER UND RECHTLICHER BEGLEITUMSTÄNDE BILDEN KANN , IN DEREN ZUSAMMENHANG DIE VEREINBARUNG BEI IHRER BEURTEILUNG BETRACHTET WERDEN MUSS .

20 ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , ANHAND ALLER ERHEBLICHEN UMSTÄNDE FESTZUSTELLEN , OB DIE VEREINBARUNG TATSÄCHLICH DIE VORAUSSETZUNGEN DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUFGESTELLTEN VERBOTS ERFÜLLT .

21 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS VEREINBARUNGEN , DIE GRUNDLAGE EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS SIND , DAS AUF DIE ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ERFÜLLEN , WENN SIE EINZELN ODER GEMEINSAM MIT ANDEREN IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND , MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN . DIE KOMMISSION IST VORBEHALTLICH DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG , FÜR DERARTIGE VEREINBARUNGEN EINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU GEWÄHREN .

ZUR WIRKSAMKEIT EINER FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GEGENÜBER DRITTEN

22 BEI DER PRÜFUNG DER RECHTSNATUR DES IN DER ZWEITEN FRAGE ERWÄHNTEN SCHREIBENS IST BEREITS HERVORGEHOBEN WORDEN , DASS EINE FREISTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 , WENN SIE VON DER KOMMISSION GEWÄHRT WORDEN IST , DEM BEGÜNSTIGTEN EIN RECHT VERLEIHT , DAS GEGENÜBER DRITTEN WIRKSAM IST .

23 AUF DIE DRITTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS FREISTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG RECHTE IN DEM SINNE BEGRÜNDEN , DASS SICH DIE PARTEIEN EINES KARTELLS , DAS GEGENSTAND EINER SOLCHEN BEURTEILUNG WAR , HIERAUF GEGENÜBER DRITTEN , DIE DIE NICHTIGKEIT DES KARTELLS AUFGRUND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 2 GELTEND MACHEN , BERUFEN KÖNNE , DASS ABER IN ANBETRACHT DER ANTWORT AUF DIE FRAGE NACH DER RECHTSNATUR DES SCHREIBENS DER KOMMISSION DIESES SCHREIBEN KEINE DERARTIGE FREISTELLUNG DARSTELLT .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 86

24 NACH ARTIKEL 86 DES VERTRAGES IST DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DESSELBEN DURCH EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN VERBOTEN , SOWEIT DIES DAZU FÜHREN KANN , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

25 BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE , OB EIN UNTERNEHMEN EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , IST , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 21 . FEBRUAR 1973 IN DER RECHTSSACHE 6/72 ( EUROPEMBALLAGE UND CONTINENTAL CAN , SLG . 1973 , 215 ) HERVORGEHOBEN HAT , DIE ABGRENZUNG DES BETROFFENEN MARKTES VON WESENTLICHER BEDEUTUNG . DENN DIE WETTBEWERBSMÖGLICHKEITEN SIND IM RAHMEN DES MARKTES ZU BEURTEILEN , IN DEM SÄMTLICHE ERZEUGNISSE ZUSAMMENGEFASST SIND , DIE SICH AUFGRUND IHRER MERKMALE ZUR BEFRIEDIGUNG EINES GLEICHBLEIBENDEN BEDARFS BESONDERS EIGNEN UND MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN NUR IN GERINGEM MASSE AUSTAUSCHBAR SIND .

26 AUF DEM IN DIESER WEISE ABGEGRENZTEN MARKT LIEGT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG DANN VOR , WENN , WIE DER GERICHTSHOF ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 13 . FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 85/76 ( HOFFMANN-LA ROCHE , SLG . 1979 , 461 ) KLARGESTELLT HAT , EIN UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE MACHTSTELLUNG BESITZT , DIE ES IN DIE LAGE VERSETZT , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU VERHINDERN , INDEM SIE IHM DIE MÖGLICHKEIT VERSCHAFFT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND LETZTLICH DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN .

27 WAS DEN BEGRIFF DES MISSBRAUCHS ANGEHT , SO IST DIESER VOM GERICHTSHOF IN DER VORERWÄHNTEN RECHTSSACHE 85/76 , HOFFMANN-LA ROCHE , ALS OBJEKTIVER BEGRIFF DEFINIERT WORDEN , DER DIE VERHALTENSWEISEN EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG ERFASST , DIE DIE STRUKTUR EINES MARKTES BEEINFLUSSEN KÖNNEN , AUF DEM DER WETTBEWERB GERADE WEGEN DER ANWESENHEIT DES FRAGLICHEN UNTERNEHMENS BEREITS GESCHWÄCHT IST , UND DIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DES AUF DEM MARKT NOCH BESTEHENDEN WETTBEWERBS ODER DESSEN ENTWICKLUNG DURCH DIE VERWENDUNG VON MITTELN BEHINDERN , WELCHE VON DEN MITTELN EINES NORMALEN PRODUKT- ODER DIENSTLEISTUNGSWETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER MARKTBÜRGER ABWEICHEN .

28 WAS DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , SO HANDELT ES SICH UM EINEN DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES GEMEINSAMEN BEGRIFF , DER OBEN ERLÄUTERT WORDEN IST .

29 EBENSO WIE IM FALLE DES ARTIKELS 85 IST ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , AUFGRUND SÄMTLICHER UMSTÄNDE DES BETREFFENDEN VERHALTENS DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB ARTIKEL 86 ANWENDUNG FINDET .

30 AUF DIE VIERTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS ALS MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN KANN , WENN DAS UNTERNEHMEN AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT DIE MÖGLICHKEIT BESITZT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN , UND WENN SEIN VERHALTEN AUF DIESEM MARKT DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DIE ENTWICKLUNG DES WETTBEWERBS DURCH MITTEL BEHINDERT , DIE VON DEN MITTELN EINES NORMALEN WETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER MARKTBÜRGER ABWEICHEN , UND DAZU FÜHRT , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

Kostenentscheidung


31 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT

Tenor


DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER RECHTBANK VAN KOOPHANDEL ANTWERPEN MIT BESCHLUSS VOM 17 . JANUAR 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . VEREINBARUNGEN , DIE GRUNDLAGE EINES SELEKTIVEN VERTRIEBSSYSTEMS SIND , DAS AUF ÜBER EINE BLOSSE OBJEKTIVE AUSWAHL QUALITATIVER ART HINAUSGEHENDEN ZULASSUNGSKRITERIEN BERUHT , ERFÜLLEN DIE TATBESTANDSMERKMALE DER UNVEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 , WENN SIE EINZELN ODER GEMEINSAM MIT ANDEREN IN DEM WIRTSCHAFTLICHEN UND RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG , IN DEM SIE ZUSTANDE GEKOMMEN SIND , MIT RÜCKSICHT AUF DIE GESAMTHEIT ALLER OBJEKTIVEN RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN . DIE KOMMISSION IST VORBEHALTLICH DER NACHPRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG , FÜR DERARTIGE VEREINBARUNGEN EINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZU GEWÄHREN .

2 . DA EIN VON EINEM BEAMTEN DER KOMMISSION UNTERZEICHNETES SCHREIBEN , AUS DEM HERVORGEHT , DASS FÜR DIE KOMMISSION KEIN GRUND BESTEHT , GEGEN EIN BEI IHR ANGEMELDETES VERTRIEBSSYSTEM NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG EINZUSCHREITEN , KEINE FREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 , ABSATZ 3 DARSTELLT , IST ES GEGENÜBER DRITTEN NICHT WIRKSAM UND BINDET NICHT DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE . ES STELLT NUR EINEN TATSÄCHLICHEN UMSTAND DAR , DEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE BEI IHRER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES BETREFFENDEN SYSTEMS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNEN .

3 . DAS VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS KANN ALS MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN , WENN DAS UNTERNEHMEN AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT DIE MÖGLICHKEIT BESITZT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNESWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN , UND WENN SEIN VERHALTEN AUF DIESEM MARKT DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DIE ENTWICKLUNG DES WETTBEWERBS DURCH MIT TEL BEHINDERT , DIE VON DEN MITTELN EINES NORMALEN WETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER MARKTBÜRGER ABWEICHEN , UND DAZU FÜHRT , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .