URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. MAERZ 1979. - SIMMENTHAL S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 92-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00777
Griechische Sonderausgabe Seite 00407
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00407
Spanische Sonderausgabe Seite 00441
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG - ZULÄSSIGKEIT - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDE HANDLUNGEN - BEGRIFF - AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG - GEGENSTAND
( EWG-VERTRAG , ART . 173 , ABS . 2 ; ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NR . 78/258 )
2 . HANDLUNGEN EINES ORGANS - AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN - RECHTSNATUR
3 . VERFAHREN - EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - HANDLUNGEN , DEREN RECHTMÄSSIGKEIT BESTRITTEN WERDEN KANN
( EWG-VERTRAG , ART . 184 )
4 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - GEFRIERFLEISCH - EINFUHR MIT VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG - ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEM - BEGÜNSTIGTE - AUSDEHNUNG DES ZUGANGS ZU DIESEM SYSTEM DURCH DIE KOMMISSION - RECHTSWIDRIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 425/77 , ART . 14 ; VERORDNUNG NR . 585/77 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2901/77 , ART . 11A )
5 . AUSSCHREIBUNGEN - VERFAHREN - GARANTIEN FÜR DIE OBJEKTIVITÄT - ANONYMITÄT - GRENZEN
1 . EINE ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION NACH UNTERRICHTUNG SEITENS DER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN ÜBER DIE BEI DIESEN IM RAHMEN DER REGELMÄSSIGEN AUSSCHREIBUNGEN ZUM VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN EINGEGANGENEN ANGEBOTE ERLÄSST , BETRIFFT ALLE BIETER INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG . OBWOHL SIE IN FORM EINER AN DIE MITGLIEDSTAATEN UND - DURCH DEREN VERMITTLUNG - AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG ERGEHT , BESTIMMT EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG ( DIE DIE FESTSETZUNG VON IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAREN MINDESTVERKAUFSPREISEN ZUM GEGENSTAND HAT ) UNMITTELBAR ÜBER ANNAHME ODER ABLEHNUNG JEDES IM RAHMEN DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS UNTERBREITETEN ANGEBOTS .
2 . DIE BEKANNTMACHUNGEN ÜBER REGELMÄSSIGE AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN SIND RECHTSHANDLUNGEN VON ALLGEMEINER TRAGWEITE , WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERNEHMEN , DIE AN DEN AUF DIESE WEISE ANGEKÜNDIGTEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN TEILNEHMEN MÖCHTEN , IM VORAUS IN OBJEKTIVER WEISE FESTLEGEN .
3 . ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG IST DER AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES , DER JEDER PARTEI DAS RECHT GEWÄHRLEISTET , ZUM ZWECKE DER NICHTIGERKLÄRUNG EINER SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG DIE GÜLTIGKEIT DERJENIGEN FRÜHEREN RECHTSHANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ZU BESTREITEN , WELCHE DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG BILDEN , FALLS DIE PARTEI NICHT DAS RECHT HATTE , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR GEGEN DIESE RECHTSHANDLUNGEN ZU KLAGEN , DEREN FOLGEN SIE NUNMEHR ERLEIDET , OHNE DASS SIE IHRE NICHTIGERKLÄRUNG HÄTTE BEANTRAGEN KÖNNEN . DAS ANWENDUNGSGEBIET DES GENANNTEN ARTIKELS MUSS SICH DESHALB AUF DIEJENIGEN RECHTSHANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ERSTRECKEN , DIE , OBWOHL NICHT IN FORM EINER VERORDNUNG ERGANGEN , GLEICHARTIGE WIRKUNGEN WIE EINE VERORDNUNG ENTFALTEN UND DIE AUS DIESEN GRÜNDEN VON KEINEM ANDEREN RECHTSSUBJEKT ALS DEN ORGANEN UND DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 173 ANGEGRIFFEN WERDEN KONNTEN .
4 . IM RAHMEN DES VON ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER GRUNDVERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 425/77 VORGESEHENEN ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS SOLL DER VORTEIL AUS DER VOLLSTÄNDIGEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF DAS AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE GEFRIERFLEISCH VON RINDERN DEN IN DER RATSVERORDNUNG BEZEICHNETEN BEGÜNSTIGTEN , NÄMLICH DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE , VORBEHALTEN BLEIBEN . DESHALB STEHT DIE VERORDNUNG NR . 2901/77 IM WIDERSPRUCH ZUM ZIEL DES ARTIKELS 14 NEUER FASSUNG DER GRUNDVERORDNUNG , SOWEIT SIE DEN ZUGANG ZU DIESEM BESONDEREN EINFUHRSYSTEM PERSONEN ODER UNTERNEHMEN ERÖFFNET , DIE AUSSERHALB DES INDUSTRIEZWEIGS STEHEN , DEM DER VORTEIL DER VOLLSTÄNDIGEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG VORBEHALTEN SEIN MÜSSTE .
5 . ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS BEI VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSSCHREIBUNGEN SOWOHL IM NATIONALEN ALS AUCH IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANONYMITÄT ALS VORSICHTSMASSNAHME GEFORDERT WIRD , INSBESONDERE BEI AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN , BEI DENEN DIE EINZELNEN ANGEBOTE EINEM ERMESSEN UNTERLIEGEN ; JEDOCH ERSCHEINT EINE SOLCHE VORSICHTSMASSNAHME DANN ÜBERFLÜSSIG , WENN ES SICH UM EINE AUSSCHREIBUNG BETREFFEND DEN VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN HANDELT , DEREN ERGEBNIS NACH EINEM PREIS ENTSCHIEDEN WIRD , DEN DIE KOMMISSION AUFGRUND DER GESAMTHEIT DER ANGEBOTE UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE EINER GERECHTEN AUFTEILUNG DER GESAMTMENGE AUF DIE UNTERNEHMEN AUS DEN VERSCHIEDENEN REGIONEN DER GEMEINSCHAFT FESTSETZT . DIES GILT UM SO MEHR , ALS AUF DIE NAMENTLICHE FESTSTELLUNG DER EINZELNEN BIETER NICHT VERZICHTET WERDEN KANN , WENN MAN VERMEIDEN WILL , DASS EIN UND DIESELBE PERSON MEHRERE ANGEBOTE EINREICHT .
1MIT IHRER AM 13 . APRIL 1978 GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG EINGEREICHTEN KLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN NACH DER LETZTEN FASSUNG IHRER ANTRAEGE , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 15 . FEBRUAR 1978 ( 78/258/EWG ) ' ' ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR DEN VERKAUF VON ENTBEINTEM GEFRORENEN RINDFLEISCH DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2900/77 SOWIE ZUR FESTSETZUNG DER MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES ZUR VERARBEITUNG , DIE IM ERSTEN VIERTELJAHR 1978 ZU SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN ' ' , ( ABL . L 69 , S . 36 ) FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN .
2ZUR STÜTZUNG IHRER KLAGE HAT DIE KLAEGERIN SICH AUF ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG BERUFEN UND DIE UNANWENDBARKEIT FOLGENDER RECHTSHANDLUNGEN GELTEND GEMACHT , DIE DIE RECHTSGRUNDLAGE DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG BILDEN :
- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 585/77 DER KOMMISSION VOM 18 . MÄRZ 1977 ÜBER DIE REGELUNG FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR RINDFLEISCH ( ABL . L 75 , S . 5 ),
- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2900/77 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1977 ÜBER DIE MODALITÄTEN FÜR DEN VERKAUF VON RINDFLEISCH AUS BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN ZUR ERMÖGLICHUNG DER EINFUHR VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRORENEN RINDFLEISCH MIT VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ( ABL . L 338 , S . 6 ),
- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2901/77 DER KOMMISSION VOM 22 . DEZEMBER 1977 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 585/77 UND ( EWG ) NR . 597/77 , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER TOTALEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG IM RAHMEN DER BESONDEREN EINFUHRREGELUNG FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH ( ABL . L 338 , S . 9 ),
- ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER REGELMÄSSIGE AUSSCHREIBUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON GEFRORENEM RINDFLEISCH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN ZUR ERMÖGLICHUNG DER EINFUHR VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRORENEN RINDFLEISCH MIT VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG , VERÖFFENTLICHT VON DER KOMMISSION AM 13 . JANUAR 1978 ( ABL . C 11 , S . 16 ),
- AUSSCHREIBUNG NR . ' ' IT . P 1 - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2900/77 ' ' ÜBER DEN VERKAUF VON BESTIMMTEM GEFRORENEN RINDFLEISCH MIT KNOCHEN , DAS VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GELAGERT WIRD , VERÖFFENTLICHT VON DER KOMMISSION AM 13 . JANUAR 1978 ( ABL . C 11 , S . 34 ).
ZUM RECHTLICHEN RAHMEN DES RECHTSSTREITS UND ZUM GEGENSTAND DER KLAGE
3ZUNÄCHST IST FESTZUHALTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL . L 148 , S . 24 ) IN IHREM ARTIKEL 14 FÜR BESTIMMTE ARTEN VON ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEM GEFRIERFLEISCH BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE EINFUHR VORGESEHEN HATTE , UND ZWAR
A ) EINE REGELUNG MIT VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR FLEISCH , DAS ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER KONSERVEN AUS REINEM RINDFLEISCH BESTIMMT IST , UND
B ) EINE ÄHNLICHE REGELUNG ZUGUNSTEN ANDERER VERWENDUNGEN IN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE , DEREN ANWENDUNG VON DER VORLAGE EINES KAUFVERTRAGS FÜR EINE BESTIMMTE MENGE VON GEFRORENEM RINDFLEISCH AUS DEN BESTÄNDEN EINER INTERVENTIONSSTELLE ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN KONNTE ( SOGENANNTES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEM ).
4DIESE FÜR DIE KONSERVENINDUSTRIE BESONDERS GÜNSTIGE REGELUNG IST SPÄTER MIT DER VERORNDUNG NR . 425/77 DES RATES VOM 14 . FEBRUAR 1977 ( ABL . L 61 , 5 S . 1 ) AN STRENGERE VORAUSSETZUNGEN GEKNÜPFT WORDEN . DIE ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG BERICHTET , DASS DIE FRÜHERE REGELUNG DURCH EINE MIT PREISSTEIGERUNGEN EINHERGEHENDE VERKNAPPUNG GERECHTFERTIGT WAR , UND STELLT FEST , DASS DIES IN EINEN RÜCKGANG DER MARKTPREISE UMSCHLUG , 6DER DURCH MASSIVE EINFUHREN VERSTÄRKT WURDE . NACH DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG EMPFAHL ES SICH DESHALB , EINIGE BESONDERE REGELUNGEN ANZUPASSEN , UM SOWOHL DEN MÖGLICHKEITEN ALS AUCH DEN BEDÜRFNISSEN DER GEMEINSCHAFT 7IM RAHMEN GESCHÄTZTER JAHRESBILANZEN RECHNUNG ZU TRAGEN . IN DIESEM SINNE ÄNDERT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 425/77 UNTER ANDEREM DEN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DAHIN , DASS NACH DESSEN ABSATZ 1 BUCHSTABE A NEUER FASSUNG DIE VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR FLEISCH , DAS ZUR HERSTELLUNG VON KONSERVEN BESTIMMT IST , DIE KEINE ANDEREN CHARAKTERISTISCHEN BESTANDTEILE ALS RINDFLEISCH UND GELEE ENTHALTEN , ZWAR BEIBEHALTEN WIRD , DIESE EINFUHREN NUNMEHR JEDOCH EBENFALLS DEM SOGENANNTEN ' ' KOPPE- 8LUNGS ' ' -SYSTEM UNTERWORFEN WERDEN KÖNNEN . ZU DIESEM ZWECKE BESTIMMT ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE C NEUER FASSUNG , DASS FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTES GEFRORENES FLEISCH BESTIMMTER TARIFSTELLEN ' ' DIE EINFUHR BEI VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ERFORDERLICHENFALLS VON DER VORLAGE EINES KAUFVERTRAGS FÜR GEFRORENES FLEISCH AUS BESTÄNDEN EINER INTERVENTIONS- 9STELLE ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN ( KANN ) ' ' . NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 4 NEUER FASSUNG WERDEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN VON DER KOMMISSION NACH DEM SOGENANNTEN ' ' VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN ' ' FESTGELEGT .
10AUF DIESER RECHTSGRUNDLAGE ERGINGEN DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 NEUER FASSUNG , NÄMLICH DIE VERORDNUNG NR . 585/77 , IHRERSEITS GEÄNDERT UND ERGÄNZT DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1384/77 VOM 27 . JUNI 1977 ( ABL . L 157 , S . 16 ) ÜBER DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE A VORGESEHENE REGELUNG FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 2900/77 UND NR . 2901/77 VOM 22 . DEZEMBER 1977 , WELCHE DIE EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG DES SOGENANNTEN ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS UNTER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTEN NÄHER FESTLEGEN .
11AUF DER GRUNDLAGE DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN ERGINGEN DIE ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER REGELMÄSSIGE AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JAUNAR 1978 UND EINE REIHE AM GLEICHEN TAG VERÖFFENTLICHTER EINZELAUSSCHREIBUNGEN FÜR DAS ERSTE VIERTELJAHR 1978 , UNTER ANDEREM DIE ITALIEN BETREFFENDE AUSSCHREIBUNG NR . IT . P 1 .
12AUS DER GESAMTHEIT DIESER VORSCHRIFTEN SIND VON BESONDERER WICHTIGKEIT FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT :
- ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2900/77 , WONACH FÜR DIE EINFUHR BEI VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ' ' DIE VORLAGE EINES . . . KAUFVERTRAGS FÜR GEFRORENES FLEISCH AUS BESTÄNDEN EINER INTERVENTIONSSTELLE ERFORDERLICH ( IST ) ' ' , WOBEI DER VERKAUF GEMÄSS ABSATZ 2 ' ' NACH EINEM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ' ' ENTSPRECHEND DEN HIERFÜR GELTENDEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ERFOLGT ,
- ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG , WONACH EINE ALLGEMEINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN VOR DER ERSTEN DER VIERTELJÄHRLICHEN EINZELAUSSCHREIBUNGEN DER INTERVENTIONSSTELLEN VERÖFFENTLICHT WIRD ,
- ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG , WONACH SICH EIN ANGEBOT AUF EINE GESAMTMENGE VON MINDESTENS 5 UND HÖCHSTENS 100 T BEZIEHEN MUSS , UM ZULÄSSIG ZU SEIN ,
ARTIKEL 5 DER GENANNTEN VERORDNUNG , WONACH FÜR DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON FLEISCH , DIE BEI AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , UNTERSCHIEDLICHE MINDESTPREISE FESTGESETZT WERDEN KÖNNEN ,
- ARTIKEL 11 A DER VERORDNUNG NR . 585/77 - IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2901/77 - , NACH DESSEN ABSATZ 1 BUCHSTABE A JEDER ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ FÜR RINDFLEISCH MIT AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG VON DEM ORIGINAL EINES GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 2900/77 GESCHLOSSENEN KAUFVERTRAGS ÜBER GEFRORENES RINDFLEISCH AUS BESTÄNDEN EINER INTERVENTIONSTELLE BEGLEITET SEIN MUSS ,
- ARTIKEL 11 A ABSATZ 2 DER ZULETZT GENANNTEN VERORDNUNG , WONACH LIZENZANTRAEGE NUR ZULÄSSIG SIND , SOFERN DER ANTRAGSTELLER EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON IST , DIE SEIT MINDESTENS ZWÖLF MONATEN EINE TÄTIGKEIT IM VIEH- UND FLEISCHSEKTOR AUSGEUEBT UND IN EINEM ÖFFENTLICHEN REGISTER EINES MITGLIEDSTAATS EINGESCHRIEBEN IST ,
- DIE ( GEMÄSS ART . 2 ABS . 1 DER VERORDNUNG NR . 2900/77 ERGANGENE ) ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER REGELMÄSSIGE AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 , IN DER UNTER 6 . ' ' ZUSCHLAG ' ' BESTIMMT WIRD :
' ' B ) IST DER ANGEBOTSPREIS NIEDRIGER ALS DER VON DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTGESETZTE MINDESTPREIS , SO WIRD DAS ANGEBOT ABGELEHNT . ' '
' ' D ) DIE BIETER WERDEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE UNVERZUEGLICH VOM ERGEBNIS IHRER BETEILIGUNG AN DER AUSSCHREIBUNG UNTERRICHTET ' ' ,
UND SCHLIESSLICH
- DIE AUSSCHREIBUNG NR . IT . P 1 VOM 13 . JANUAR 1978 , WONACH DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE ' ' AIMA ' ' UNGEFÄHR 4 000 T RINDFLEISCH GEMÄSS DER ALLGEMEINEN BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSSCHREIBUNGEN VERKAUFT UND NUR DIE ANGEBOTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN , DIE DER AIMA BIS SPÄTESTENS 30 . JANUAR 1978 ZUGEGANGEN SIND .
13AM 20 . JANUAR 1978 HAT DIE KLAEGERIN BEI DER AIMA EIN ANGEBOT FÜR DEN KAUF VON 100 T GEFRORENEM RINDFLEISCH ABGEGEBEN UND EINEN PREIS VON 1 124 000 14LIT/T ( 1 091,26 RE/T ) GEBOTEN . DIESES ANGEBOT WURDE VON DER AIMA ZUSAMMEN MIT ALLEN ANDEREN IN ITALIEN EINGEGANGENEN ANGEBOTEN UMGEHEND DER 15KOMMISSION MITGETEILT . AM 15 . FEBRUAR 1978 ERLIESS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER GESAMTHEIT DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN MITGETEILTEN ANGEBOTE DIE AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG NR . 78/258 , MIT DER DIE IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAREN MINDESTPREISE FESTGESETZT WURDEN ; DABEI WURDE DER MINDESTVERKAUFSPREIS FÜR ITALIEN UND FÜR DIE KLAEGERIN INTERESSIERENDE KATEGORIE FLEISCH 16AUF 1 601 RE/T FESTGESETZT . IM ANSCHLUSS AN DIESE ENTSCHEIDUNG HAT DIE AIMA DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 23 . FEBRUAR 1978 MITGETEILT , DASS IHR ANGEBOT NICHT ZUM ZUGE GEKOMMEN SEI , WEIL ES GÜNSTIGERE ANGEBOTE GEGE- 17BEN HABE . DIESE MITTEILUNG HAT DIE KLAEGERIN NICHT VOR DEN ITALIENISCHEN GERICHTEN ANGEGRIFFEN , SONDERN UNMITTELBAR GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR . 78/258 DER KOMMISSION GEKLAGT .
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE UND ZUR EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT
18DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG , OBWOHL AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET , DIE KLAEGERIN INSOFERN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT , ALS SIE MIT DEM AUSSCHLUSS ALLER UNTER DEM MINDESTPREIS LIEGENDEN ANGEBOTE AUCH FÜR DIE ABLEHNUNG DES ANGEBOTS DER KLAEGERIN BESTIMMEND 19WAR , WELCHES EBENFALLS UNTER DIESEM PREIS LAG . HINGEGEN BESTREITET DIE KOMMISSION DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WEGEN MANGELNDEN RECHTSSCHUTZINTERES- 20SES DER KLAEGERIN . NACH IHRER AUFFASSUNG KÖNNE NÄMLICH DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 78/258 DER KLAEGERIN NICHT DEN VON DIESER ERSTREBTEN VORTEIL VERSCHAFFEN , WEIL DIE AUF DEM ZUSCHLAG BERUHENDEN VERTRAEGE ABGESCHLOSSEN , DIE LIZENZEN ERTEILT UND DIE EINFUHREN DURCHGEFÜHRT SEIEN , WÄHREND DIE ABGELEHNTEN ANGEBOTE NUNMEHR INEXISTENT SEIEN .
21DA DIE KLAEGERIN ES VORGEZOGEN HAT , SICH AN DEN GERICHTSHOF ZU WENDEN , UM DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UNMITTELBAR ANZUGREIFEN , UND NICHT AN DIE NATIONALEN GERICHTE , UM DEN VON DER ITALIENISCHEN INTERVENTIONSSTELLE INDIVIDÜLL AN SIE GERICHTETEN ABLEHNENDEN BESCHEID ANZUFECHTEN , BERÜHRT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DER KLAGE DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIG- 22KEITEN ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND DEN NATIONALEN GERICHTEN . DESHALB IST DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT INSGESAMT VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN UND NICHT NUR UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES VON DER KOMMISSION VORGEBRACHTEN EINWANDS .
23DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG IST VON DER KOMMISSION ERLASSEN WORDEN , NACHDEM DIESE VON DEN NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN ÜBER DIE BEI DIESEN AUFGRUND DER AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 EINGEGANGENEN ANGEBOTE 24UNTERRICHTET WORDEN WAR . DAS ANGEBOT DER KLAEGERIN IST ALSO VON DER KOMMISSION ZUSAMMEN MIT ALLEN ANDEREN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINGEREICHTEN ANGEBOTEN BERÜCKSICHTIGT WORDEN , ALS DIESE EINEN PREIS FESTSETZTE , DER DEN ABSATZ EINER IM VORAUS FESTGELEGTEN MENGE VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ZU DEM FÜR DIE INTERVENTIONSSTELLEN GÜNSTIGSTEN PREIS GEWÄHRLEISTEN 25SOLLTE . AUF DIESE WEISE HAT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , OBWOHL SIE IN FORM EINER AN DIE MITGLIEDSTAATEN UND - DURCH DEREN VERMITTLUNG - AN DIE INTERVENTIONSSTELLEN GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG ERGING , UNMITTELBAR ÜBER ANNAHME ODER ABLEHNUNG JEDES AUF DIE AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 26UNTERBREITETEN ANGEBOTS ENTSCHIEDEN . DA ES SICH ALSO IN WIRKLICHKEIT UM EINE GLOBALAUSSCHREIBUNG FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT HANDELTE , ÜBER WELCHE ALLEIN DIE KOMMISSION ENTSCHIED ( WOBEI DIE INTERVENTIONSSTELLEN LEDIGLICH FÜR DIE SAMMLUNG DER ANGEBOTE UND DIE MITTEILUNG DES ERGEBNISSES AN DIE TEILNEHMER DAZWISCHENGESCHALTET WURDEN ), LÄSST SICH NICHT BESTREITEN , DASS DIE KLAEGERIN VON DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION INDIVIDÜLL UND UNMITTELBAR BETROFFEN UND IHRE KLAGE DESHALB ZULÄSSIG IST .
27ES IST JEDOCH KLARZUSTELLEN , DASS DER GERICHTSHOF NUR IN DEM UMFANG MIT DER SACHE BEFASST SEIN KANN , ALS DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG GEGENÜBER EINEM VON IHR UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFENEN WIRKUNGEN HAT ENTFALTEN KÖN- 28NEN . AUS DEN EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN UND DER ALLGEMEINEN BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSSCHREIBUNGEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS - ABGESEHEN VON DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANNAHME UND DIE ABLEHNUNG DER ANGEBOTE IM RAHMEN DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS - DIE NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLEN NACH EIGENEM ERMESSEN ÜBER EINE REIHE VON NEBENFRAGEN ZU ENTSCHEIDEN HABEN , DIE ENTWEDER MIT DER AUSSCHREIBUNGSREGELUNG SELBST ODER MIT DEM AB- 29SCHLUSS UND DER DURCHFÜHRUNG DER KAUFVERTRAEGE ZUSAMMENHÄNGEN . SOWEIT JEDOCH DIE WAHRNEHMUNG EIGENER AUFGABEN DIESER ART DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GEGENSTAND VON STREITIGKEITEN SEIN SOLLTEN , BLEIBT ES BEI DER UNGESCHMÄLERTEN ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GERICHTE , WIE IN ABSCHNITT 12 ' ' SCHLUSSBESTIMMUNGEN ' ' DER ALLGEMEINEN BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSSCHREI- 30BUNGEN ZU RECHT FESTGEHALTEN . ZUSTÄNDIG WÄREN DIE NATIONALEN GERICHTE AUCH IM FALL EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN , DA AUS EINEM SOLCHEN VERHALTEN SICH MÖGLICHERWEISE ERGEBENDE RECHTSSTREITIGKEITEN AUSSERHALB DES VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN WAHRGENOMMENEN AUFGABENBEREICHS BLEIBEN .
31ENTGEGEN DER BEHAUPTUNG DER KOMMISSION LÄSST SICH DAS INTERESSE DER KLAEGE- 32RIN AN DER VON IHR ERHOBENEN KLAGE NICHT BESTREITEN . AUCH WENN DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG BEREITS ZUGUNSTEN ANDERER TEILNEHMER DER GLEICHEN AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT SEIN SOLLTE , BEHÄLT DIE KLAEGERIN DOCH EIN INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG , SEI ES UM EINE ANGEMESSENE BERICHTIGUNG IHRER RECHTSSITUATION DURCH DIE KOMMISSION ZU ERREICHEN , SEI ES , UM DIE KOMMISSION ZU VERANLASSEN , DAS AUSSCHREIBUNGSSYSTEM FÜR DIE ZUKUNFT IN GEEIGNETER WEISE ZU ÄNDERN , FALLS FESTGESTELLT WERDEN SOLLTE , DASS ES BESTIMM- 33TEN RECHTLICHEN FORDERUNGEN NICHT GENÜGT . DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT IST ALSO ZU VERWERFEN .
34DIE KLAEGERIN HAT ZWAR FÖRMLICH NUR DIE ENTSCHEIDUNG NR . 78/258 ANGEGRIFFEN , ZUGLEICH JEDOCH AUF DER GRUNDLAGE DES ARTIKELS 184 EWG-VERTRAG BESTIMMTE ASPEKTE DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS IN DESSEN AUF ARTIKEL 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 GESTÜTZTER , IN DEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION NR . 2900/77 UND NR . 2901/77 SOWIE IN DEN AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 GEREGELTER FORM GELTEND GEMACHT .
35NACH ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG ' ' ( KANN ) UNGEACHTET DES ABLAUFS DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 GENANNTEN FRIST . . . JEDE PARTEI IN EINEM RECHTSSTREIT , BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG DES RATES ODER DER KOMMISSION ANKOMMT , VOR DEM GERICHTSHOF DIE UNANWENDBARKEIT DIESER VERORDNUNG AUS 36DEN IN ARTIKEL 173 ABSATZ 1 GENANNTEN GRÜNDEN GELTEND MACHEN ' ' . OHNE ZWEIFEL ERLAUBT ES DIESE VORSCHRIFT DER KLAEGERIN , ZUM ZWECKE DER NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG IM WEGE DER VORFRAGE DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN IN ZWEIFEL ZU ZIEHEN , DIE DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR 37DIESE ENTSCHEIDUNG BILDEN . HINGEGEN SIND ZWEIFEL AN DER ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 184 AUF DIE AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 MÖGLICH , DA ARTIKEL 184 NUR VON ' ' VERORDNUNGEN ' ' SPRICHT .
38DIESE BEKANNTMACHUNGEN SIND RECHTSHANDLUNGEN VON ALLGEMEINER TRAGWEITE , WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN DER UNTERNEHMEN , DIE AN DEN AUF DIESE WEISE ANGEKÜNDIGTEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN TEILNEHMEN MÖCHTEN , IM 39VORAUS IN OBJEKTIVER WEISE FESTLEGEN . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 12 . UND 13 . JUNI 1958 IN DEN RECHTSSACHEN MERONI UND COMPAGNIE DES HAUTS FOURNEAUX DE CHASSE ( SLG . 1958 , 11 FF . UND 135 FF .) ZU ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG AUSGEFÜHRT HAT , IST ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG DER AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES , DER JEDER PARTEI DAS RECHT GEWÄHRLEISTET , ZUM ZWECKE DER NICHTIGERKLÄRUNG EINER SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG DIE GÜLTIGKEIT DERJENIGEN FRÜHEREN RECHTSHANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ZU BESTREITEN , WELCHE DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG BILDEN , FALLS DIE PARTEI NICHT DAS RECHT HATTE , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UNMITTELBAR GEGEN DIESE RECHTSHANDLUNGEN ZU KLAGEN , DEREN FOLGEN SIE NUNMEHR ERLEIDET , OHNE DASS SIE IHRE NICH- 40TIGERKLÄRUNG HÄTTE BEANTRAGEN KÖNNEN . DAS ANWENDUNGSGEBIET DES GENANNTEN ARTIKELS MUSS SICH DESHALB AUF DIEJENIGEN RECHTSHANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ERSTRECKEN , DIE , OBWOHL NICHT IN FORM EINER VERORDNUNG ERGANGEN , GLEICHARTIGE WIRKUNGEN WIE EINE VERORDNUNG ENTFALTEN UND DIE AUS DIESEN GRÜNDEN VON KEINEM ANDEREN RECHTSSUBJEKT ALS DEN ORGANEN UND DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ARTIKELS 173 ANGEGRIFFEN WERDEN KONNTEN . 41DIESE WEITE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 184 ERGIBT SICH AUS DER NOTWENDIGKEIT , DEN DURCH ABSATZ 2 DES ARTIKELS 173 VON DER DIREKTEN KLAGE GEGEN RECHTSHANDLUNGEN ALLGEMEINEN CHARAKTERS AUSGESCHLOSSENEN PERSONEN DANN DIE MÖGLICHKEIT EINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ZU GEWÄHRLEISTEN , WENN DURCHFÜHRUNGSENTSCHEIDUNGEN ERGEHEN , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREF- 42FEN . DIES IST BEI DEN AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 DER FALL , GEGEN DIE DIE KLAEGERIN KEINE KLAGE ERHEBEN KONNTE , WEIL SIE ERST DURCH DIE ENTSCHEIDUNG , DIE IM ANSCHLUSS AN DAS VON IHR IM RAHMEN EINER BESTIMMTEN AUSSCHREIBUNG ABGEGEBENE ANGEBOT ERGING , UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN 43SEIN KONNTE . AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER IM WEGE DER VORFRAGE VON DER KLAEGERIN NACH ARTIKEL 184 NICHT NUR GEGEN DIE VORERWÄHNTEN VERORDNUNGEN , SONDERN AUCH GEGEN DIE AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 GERICHTETE ANGRIFF ZUZULASSEN , OBWOHL ES SICH BEI DEN AUSSCHREIBUNGEN NICHT UM VERORDNUNGEN IM STRENGEN SINNE HANDELT .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
44ZUM BEWEIS DER NICHTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG MACHT DIE KLAEGERIN , UNTERSTÜTZT VON DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ALS STREITHELFERIN , EINE REIHE VON ANGRIFFSMITTELN GELTEND , DIE SICH ZUM EINEN AUF DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 425/77 BEZIEHEN UND ZUM ANDEREN AUF BEHAUPTETE FORMFEHLER EINIGER DER RECHTSHANDLUNGEN , DIE GEGENSTAND DIESER KLAGE SIND .
45DIE AUF DEN INHALT BEZUEGLICHEN ANGRIFFSMITTEL LASSEN SICH IN DER RÜGE ZUSAMMENFASSEN , DIE KOMMISSION HABE BEI DER AUSGESTALTUNG DES SOGENANNTEN ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS IM HINBLICK AUF DIE IN ARTIKEL 14 NEUER FASSUNG DER GRUNDVERORDNUNG FESTGELEGTEN REGELN EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN . 46IM EINZELNEN RÜGT DIE KLAEGERIN ,
- DIE KOMMISSION HABE DEN KREIS DER BEGÜNSTIGTEN , DIE IN DEN GENUSS EINES VORTEILS KOMMEN SOLLEN , DEN DIE GRUNDVERORDNUNG DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VORBEHALTEN HABE , UNZULÄSSIG AUSGEDEHNT ,
- ES FEHLE AN EINER VERPFLICHTUNG , DAS VON DIESEM BEGÜNSTIGTENKREIS ERWORBENE FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN EINEM BESTIMMTEN ZWECK ZUZUFÜHREN ,
- DIE VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN MODALITÄTEN SEIEN IN IHREN QUANTITATIVEN ASPEKTEN MEHRFACH FEHLERHAFT ,
- FÜR DEN VERKAUF VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN SEIEN UNTERSCHIEDLICHE PREISE FESTGESETZT WORDEN , UND
- DAS SYSTEM WIRKE SICH UNGÜNSTIG AUF DAS MIT DER ENTSCHEIDUNG 78/258 FESTGESETZTE MINDESTPREISNIVEAU AUS .
47DIE VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN ANGRIFFSMITTEL ZU FRAGEN FORMALEN CHARAKTERS BETREFFEN ZUM EINEN DAS FEHLEN EINER BEGRÜNDUNG FÜR MEHRERE DER ANGEGRIFFENEN RECHTSHANDLUNGEN UND ZUM ANDERN DIE FEHLENDE ANONYMITÄT DER ANGEBOTE IM RAHMEN DER MIT DEN STREITIGEN VORSCHRIFTEN ORGANISIERTEN 48AUSSCHREIBUNG . WAS DIE MANGELNDE BEGRÜNDUNG ANGEHT , SO ERGIBT SICH AUS DEM VERTRAG DER KLAEGERIN , DASS IN WIRKLICHKEIT GERÜGT WIRD , DIE EINFÜHRUNG DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS DURCH DIE KOMMISSION SEI IM HINBLICK AUF DIE GRUNDVERORDNUNG NICHT GERECHTFERTIGT , UND ES SEI VERSÄUMT WORDEN , DIE WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDE ANZUFÜHREN , DIE ES RECHTFERTIGTEN , MIT DER ENTSCHEIDUNG NR . 78/258 EINEN MINDESTPREIS FESTZUSETZEN , DER WEGEN SEINER HÖHE ZUM AUSSCHLUSS DER KLAEGERIN VON DER AUSSCHREIBUNG GEFÜHRT HABE .
49DIESE RÜGEN SOLLEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SACHLICHEN PRÜFUNG DER KLAGE UNTERSUCHT WERDEN .
ZU DEM VORWURF , DIE KOMMISSION HABE ES UNTERLASSEN , DIE EINFÜHRUNG DES SOGENANNTEN ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS ZU RECHTFERTIGEN
50DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , KEINE DER RECHTSHANDLUNGEN DER KOMMISSION - ALSO WEDER DIE VERORDNUNG NR . 2900/77 , DIE DIE MODALITÄTEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS FESTLEGT , NOCH DIE ALLGEMEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSSCHREIBUNGEN VOM 13 . JANUAR 1978 - ENTHALTE EINE RECHTFERTIGUNG DAFÜR , WARUM DAS IN DEM NEUGEFASSTEN ARTIKEL 14 DER GRUNDVERORDNUNG ALS SCHLICHTE MÖGLICHKEIT VORGESEHENE KOPPELUNGS-SYSTEM FÜR DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSZWEIG EINGEFÜHRT WORDEN SEI .
51DESHALB SEIEN DIE VON DER KOMMISSION ERGRIFFENEN MASSNAHMEN WEDER , WIE DIES ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERLANGE , GEBÜHREND MIT GRÜNDEN VERSEHEN NOCH INHALTLICH BEGRÜNDET .
52DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE VERORDNUNG NR . 2900/77 HABE EINE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE B NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 AUSDRÜCKLICH VORGESEHENE MÖGLICHKEIT VERWIRKLICHT UND DIE BEGRÜNDUNG FÜR DIESE MASSNAHME STIMME DESHALB MIT DEN GRÜNDEN ÜBEREIN , DIE BEREITS DEN RAT DAZU VERANLASST HÄTTEN , DIESE MÖGLICHKEIT MIT RÜCKSICHT AUF DIE MARKTSITUATION ZU JENER ZEIT VORZUSEHEN .
53DER RAT HAT , ALS ER MIT DER VERORDNUNG NR . 425/77 DEN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 ÄNDERTE , IN DER ZWEITEN UND DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DER ÄNDERUNGSVERORDNUNG DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE MARKTLAGE BEI RINDFLEISCH UMGESCHLAGEN WAR UND NUNMEHR DURCH EINEN ZUSAMMENBRUCH DER MARKTPREISE , DER NOCH DURCH MASSIVE EINFUHREN VERSTÄRKT WURDE , GEKENNZEICHNET WAR , WAS DIE NOTWENDIGKEIT ZUR FOLGE HATTE , EINIGE BESONDERE REGELUNGEN ANZUPASSEN , UM SOWOHL DEN MÖGLICHKEITEN ALS AUCH DEN 54BEDÜRFNISSEN DER GEMEINSCHAFT RECHNUNG ZU TRAGEN . UM DIESER SITUATION ZU BEGEGNEN , WURDE MIT DER NEUEN FASSUNG VON ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 805/68 DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN , DIE EINFUHR VON RINDFLEISCH FÜR DEN BEDARF ZUR HERSTELLUNG REINER RINDFLEISCHKONSERVEN BEI AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG VON DER VORLAGE EINES KAUFVERTRAGS ÜBER GEFRORENES FLEISCH AUS BESTÄNDEN EINER INTERVENTIONSSTELLE ABHÄNGIG ZU MACHEN . 55ZIEL DIESER REGELUNG WAR ES , WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND ERLÄUTERT HAT , EIN VERNÜNFTIGES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEM INTERESSE DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE AN DER EINFUHR VON RINDFLEISCH ZU WELTMARKTPREISEN , EINERSEITS , UND DER NOTWENDIGKEIT , DEN VON DEN IN DER GEMEINSCHAFT ANGESAMMELTEN INTERVENTIONSBESTÄNDEN AUSGEHENDEN DRUCK AUF DEN MARKT ZU VERRINGERN , ANDERER- 56SEITS , ZU FINDEN . ALS DIE KOMMISSION VON DER MIT DER VERORDNUNG NR . 425/77 ERTEILTEN ERMÄCHTIGUNG UNMITTELBAR NACH INKRAFTTRETEN DER NEUEN FASSUNG DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 GEBRAUCH MACHTE , MUSSTE SIE DIE EINFÜHRUNG DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS FÜR DIE EINFUHR VON FLEISCH ZUR HERSTELLUNG VON REINEN RINDFLEISCHKONSERVEN BEI AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG NICHT ERNEUT RECHTFERTIGEN , WEIL DAS ZIEL DIESER ANWENDUNGSMASSNAHME MIT DEM IN DER GRUNDVERORDNUNG DES RATES IN ALLER WÜNSCHBAREN KLARHEIT DEFINIERTEN 57ZWECK ÜBEREINSTIMMT . INFOLGEDESSEN WAR DIE EINFÜHRUNG DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 2900/77 DADURCH , DASS DIESE BEI DER AUFZÄHLUNG DER RECHTSGRUNDLAGEN ( PUNKT 2 ) AUF ARTIKEL 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 BEZUG NAHM , AUSREICHEND GERECHTFERTIGT 58UND MIT GRÜNDEN VERSEHEN . DIESES ANGRIFFSMITTEL IST DESHALB UNBEGRÜNDET .
ZU DEM VORWURF , DER KREIS DER BEGÜNSTIGTEN SEI IN UNZULÄSSIGER WEISE ERWEITERT WORDEN
59DIE KLAEGERIN WIRFT DER KOMMISSION VOR , SIE HABE MIT DER VERORDNUNG NR . 2901/77 , DEREN ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG NR . 585/77 UM EINEN NEUEN ARTIKEL 11 A ERGÄNZT , DIE MÖGLICHKEIT ZUR EINFUHR VON RINDFLEISCH BEI AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG FÜR ALLE NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN ERÖFFNET , DIE SEIT MINDESTENS ZWÖLF MONATEN EINE TÄTIGKEIT IM VIEH- UND FLEISCHSEKTOR AUSÜBEN UND IN EINEM ÖFFENTLICHEN REGISTER EINES MITGLIEDSTAATS 60EINGESCHRIEBEN SIND . DAMIT SEI EINE EINFUHRERLEICHTERUNG , DIE DIE VERORDNUNG NR . 805/68 ZUGUNSTEN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VORGESEHEN HABE , AUF EINEN UNBESTIMMTEN KREIS VON PERSONEN AUSGEDEHNT WORDEN , DIE NUR DURCH DEN UMSTAND GEKENNZEICHNET SEIEN , DASS SIE IN IRGENDEINER WEISE AM VIEH- UND FLEISCHSEKTOR INTERESSIERT SIND , OHNE JEDOCH IN IRGENDEINER WEISE 61 MIT DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN VERBINDUNG ZU STEHEN . WEGEN DER BEGRENZUNG DER MENGE DES FÜR DEN EINZELNEN KÄUFER IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS ZU ERWERBENDEN FLEISCHES AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN AUF HÖCHSTENS 100 T GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 2900/77 HABE DIESES ABSATZSYSTEM ZUR EINSCHALTUNG ZAHLREICHER ZWISCHENHÄNDLER BEI DER EINFUHR GEFÜHRT UND DIESE IN DEN GENUSS UNGERECHTFERTIGTER UND PARASITÄRER GEWINNSPANNEN GEBRACHT .
62NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOLL DIE WEITE DEFINITION DES KREISES DER BEGÜNSTIGTEN ZUR FOLGE GEHABT HABEN , DASS DIE REGELUNG JEGLICHE BEDEUTUNG VERLOR UND ALLE VORTEILE , DIE DIE VERORDNUNG DES RATES DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE DES BETROFFENEN WIRTSCHAFTSSEKTORS HABE GEWÄHREN WOLLEN , ZUNICHTE GEMACHT WURDEN .
63DIE KOMMISSION VERTEIDIGT SICH DAMIT , DASS DIE VERARBEITER IN KEINER WEISE DARAN GEHINDERT WORDEN SEIEN , AN DEN AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN TEILZUNEHMEN 64UND SELBST EINZUFÜHREN . DIE WEITE DEFINITION DES KREISES DER BEGÜNSTIGTEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2900/77 BERÜCKSICHTIGE DEN UMSTAND , DASS ZAHLREICHE VERARBEITER SICH FÜR IHRE EINFUHREN GEWÖHNLICH DES ZWISCHENHANDELS 65 BEDIENTEN . AUCH SEI DIE KOMMISSION VERPFLICHTET GEWESEN , BEI DER AUSGESTALTUNG DER BETROFFENEN REGELUNG DIE GLEICHHEIT DES ZUGANGS ZU DEN WAREN 66UND DIE GLEICHBEHANDLUNG ALLER POTENTIELLEN KÄUFER ZU GEWÄHRLEISTEN . ENDLICH HABE ARTIKEL 11 A DER VERORDNUNG NR . 585/77 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 2901/77 AUSDRÜCKLICH DIE VERPFLICHTUNG DES IMPORTEURS VORGESEHEN , DIE IN DER GRUNDVERORDNUNG GENANNTEN VERARBEITUNGSGÄNGE ENTWEDER SELBST DURCHZUFÜHREN ODER UNTER SEINER VERANTWORTUNG DURCHFÜHREN ZU LASSEN .
67AUS ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE A NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 ERGIBT SICH , DASS DAS SYSTEM DER EINFUHR BEI VOLLSTÄNDIGER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG AUSSCHLIESSLICH DIE HERSTELLUNG EINES GANZ BESTIMMTEN TYPS 68VON KONSERVEN FÖRDERN SOLL . UNSTREITIG VERFOLGT DIE SCHAFFUNG DIESER SONDERREGELUNG , DIE AUF ARTIKEL 14 DER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 ZURÜCKGEHT UND MIT NEUEN MODALITÄTEN DURCH DIE GEÄNDERTE FASSUNG DER GLEICHEN VORSCHRIFT AUFRECHTERHALTEN WIRD , DAS ZIEL , DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE GEGENÜBER DEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT NIEDERGELASSENEN WETTBEWERBERN ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE ALS SOLCHE IN 69DEN GENUSS DER WELTMARKTPREISE KOMMEN . ZWAR SOLL NACH DER NEUEN FASSUNG VON ARTIKEL 14 DIESER INDUSTRIEZWEIG AUCH AN DEN LASTEN DES ABSATZES DES RINDFLEISCHÜBERSCHUSSES IN DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE NEUGESCHAFFENE VERPFLICHTUNG ZUR ' ' KOPPELUNG ' ' BETEILIGT WERDEN , DER VORTEIL AUS DER VOLLSTÄNDI- GEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF DIE AUS DRITTLÄNDERN IM RAHMEN DIESER REGELUNG EINGEFÜHRTEN MENGEN SOLL ABER DEN IN DER RATSVERORDNUNG BEZEICH- 70NETEN BEGÜNSTIGTEN VORBEHALTEN BLEIBEN . DESHALB STEHT DIE VERORDNUNG NR . 2901/77 , INDEM SIE DIE VERORDNUNG NR . 585/77 DURCH DEN NEUEN ARTIKEL 11A ERGÄNZT , IM WIDERSPRUCH ZUM ZIEL DES ARTIKELS 14 NEUER FASSUNG DER GRUNDVERORDNUNG , SOWEIT SIE DEN ZUGANG ZU DIESEM BESONDEREN EINFUHRSYSTEM PERSONEN ODER UNTERNEHMEN ERÖFFNET , DIE AUSSERHALB DES INDUSTRIEZWEIGS STEHEN , DEM DER VORTEIL DER VOLLSTÄNDIGEN AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE A NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 VORBEHALTEN SEIN MÜSSTE .
71DEM ARGUMENT DER KOMMISSION , SIE MÜSSE ALLE POTENTIELLEN IMPORTEURE GLEICH BEHANDELN , KANN NICHT ZUGESTIMMT WERDEN , DA DIE IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 VORGESEHENE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG GERADE DAS ZIEL VERFOLGT , AUS GANZ BESTIMMTEN WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN EINEM BESTIMMTEN ZWEIG DER LEBENSMITTELINDUSTRIE EINEN VORTEIL ZU GEWÄHRLEISTEN . 72DESGLEICHEN IST AUCH DAS ARGUMENT DER KOMMISSION , ZAHLREICHE VERARBEITUNGSBETRIEBE SEIEN ZUR DECKUNG IHRER BEDÜRFNISSE AUF DEN EINFUHRHANDEL ANGEWIESEN , UNERHEBLICH ; DA NÄMLICH DIE MINDESTMENGE FÜR DEN ANKAUF VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN 5 T BETRAEGT , SIND SELBST KLEINE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DER LAGE , IN DEN GENUSS DIESER REGELUNG ZU KOMMEN , UND ES WÄREN AUCH ANDERE RECHTLICHE VERFAHREN GEEIGNET GEWESEN , IN SOLCHEN FÄLLEN ALLE PRAKTISCHEN BEDÜRFNISSE ZU BEFRIEDIGEN , OHNE DASS ES NÖTIG GEWESEN 73WÄRE , DEN KREIS DER VON DER REGELUNG BEGÜNSTIGTEN ZU ERWEITERN . ES IST ALSO FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION VON DER BESTIMMUNG DER IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE A NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 VORGESEHENEN REGELUNG ABGEWICHEN IST , ALS SIE DIESE FÜR EINE UNBESTIMMTE ZAHL VON ZWISCHENHÄNDLERN GEÖFFNET HAT .
74IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT DIE KLAEGERIN MIT UNTERSTÜTZUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG WEITER GELTEND , DAS FUNKTIONIEREN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' - SYSTEMS WERDE DADURCH VERFÄLSCHT , DASS DAS IN DIESEM RAHMEN GEKAUFTE FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN VOM ERWERBER FÜR BELIEBIGE ZWECKE VERWENDET WERDEN KÖNNE UND NUR DAS UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EIN- 75GEFÜHRTE FLEISCH DER KONSERVENINDUSTRIE ZUGEFÜHRT WERDEN MÜSSE . DIES VERSETZE ZWISCHENHÄNDLER , DIE SICH IN KEINER WEISE IM VERARBEITUNGSSEKTOR BETÄTIGEN , IN DIE LAGE , SICH DEN AUS DER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF DAS EINGEFÜHRTE FLEISCH ERGEBENDEN VORTEIL ZU EINEM WESENTLICHEN TEIL ZU SICHERN , INDEM SIE IHN AUF DAS ZU IHRER FREIEN VERFÜGUNG STEHENDE FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ÜBERTRÜGEN .
76ES LÄSST SICH NICHT LEUGNEN , DASS DAS FEHLEN JEGLICHER VERWENDUNGSBINDUNG FÜR DAS IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS GEKAUFTE FLEISCH DAS FUNKTIONIEREN DIESES SYSTEMS VERFÄLSCHEN KANN , DA ES WEGEN DER ZU WEITEN FESTLEGUNG DES KREISES DER BEGÜNSTIGTEN ZU UNKONTROLLIERBAREN PREISMANIPULATIONEN SEITENS SOLCHER KÄUFER KOMMEN KANN , DIE KEIN UNMITTELBARES INTERESSE MIT DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VERBINDET , PREISMANIPULATIONEN , DIE UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG IMPORTIERTES , FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE BESTIMMTES FLEISCH , ZUM EINEN , UND FREI VERFÜGBARES FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN , DAS MÖGLICHERWEISE FÜR DIESE VERWENDUNG NICHT GEEIGNET IST , ZUM ANDEREN , 77BETREFFEN . DIESE DEN KÄUFERN ZUGESTANDENE FREIHEIT KANN UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE WIRKUNG GEHABT HABEN , DASS DIE IN ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 VORGESEHENE AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG ANDEREN ZIELEN DIENTE ALS DEM IN DER RATSVERORDNUNG VORGESEHENEN .
ZU DEM VORWURF , DAS VON DER KOMMISSION GESCHAFFENE SYSTEM HABE SICH UNGÜNSTIG AUF DAS PREISNIVEAU DES IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS VERKAUFTEN FLEISCHES AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN AUSGEWIRKT
78DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DAS AUSSCHREIBUNGSSYSTEM HABE AUFGRUND DER VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN MODALITÄTEN ZUR FESTSETZUNG EINES ZU HOHEN ABGABEPREISES FÜR DAS FLEISCH GEFÜHRT , DAS DIE KÄUFER , DIE IN DEN GENUSS DER EINFUHR VON FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG KOMMEN WOLLTEN , IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS ERWERBEN MUSSTEN . 79INFOLGEDESSEN HABE DER VON DER KOMMISSION IN DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTE MINDESTPREIS DEUTLICH ÜBER DEM NORMALEN ABGABEPREIS DER INTERVENTIONSSTELLEN GELEGEN UND DEN VON DER VERORDNUNG DES RATES BEABSICHTIGTEN VORTEIL DER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG IN BETRÄCHTLICHEM MASSE NEU 80TRALISIERT . AUF DIESE WEISE SEI DER FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE BESTIMMTE VORTEIL ZUGUNSTEN EINER AKTION GEOPFERT WORDEN , DEREN ZIEL DER ABSATZ DER BEI DEN INTERVENTIONSSTELLEN LAGERNDEN FLEISCHÜBERSCHÜSSE ZU EINEM ÜBER DEM 81NORMALEN ABGABEPREIS LIEGENDEN PREIS GEWESEN SEI . UNTERSTÜTZT WIRD DIESES ARGUMENT VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DIE DIE ERGEBNISSE DER STREITIGEN AUSSCHREIBUNG ALS ' ' ANOMAL ' ' ANSIEHT UND BEMERKT , EIN AUSSCHREIBUNGSSYSTEM , DAS ZU PREISERHÖHUNGEN FÜHRE , SEI UNVEREINBAR MIT DEN ZIELEN DER SONDERREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FLEISCH FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE UNTER 82AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG . DIE KOMMISSION VERTEIDIGT DAS AUSSCHREIBUNGSSYSTEM MIT DEM ARGUMENT , ZU JENER ZEIT HABE SIE EINER SCHWIERIGEN LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT MIT GEFÄHRLICH HOHEN ÜBERSCHÜSSEN RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN , UND ES SEI DAS ZIEL DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS GEWESEN , EINEN GERECHTEN AUSGLEICH ZU FINDEN ZWISCHEN DER BEFRIEDIGUNG DER BEDÜRFNISSE DER VERARBEITUNGSINDUSTRIEN UND DER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALLGEMEINEN LAGE DES BINNENMARKTS DER GEMEINSCHAFT ; DAS GEEIGNETSTE MITTEL ZUR HERSTELLUNG DIESES AUSGLEICHS SEI NACH IHRER AUFFASSUNG DAS AUSSCHREIBUNGSSYSTEM GEWESEN .
83DIE EINFÜHRUNG DES AUSSCHREIBUNGSSYSTEMS FÜR DIE FLEISCHMENGEN , DIE VON DEN IMPORTEUREN IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS EINZUFÜHREN WAREN , KANN FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN NICHT BEANSTANDET WERDEN ; DIESES SYSTEM VERMOCHTE NÄMLICH DANK DES AUFEINANDERTREFFENS DER ANGEBOTE QUALIFIZIERTER UNTERNEHMEN DEN ABSATZ DER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN GEHALTENEN ÜBERSCHÜSSE ZU DEN JEWEILS GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER 84RENTABILITÄTSERFORDERNISSE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN . ES MUSS ALLERDINGS EINGERÄUMT WERDEN , DASS DAS NORMALE FUNKTIONIEREN DIESES SYSTEMS IM KONKRETEN FALL DURCH FREMDE FAKTOREN GESTÖRT WORDEN IST , UND ZWAR DADURCH , DASS WETTBEWERBER ZUR AUSSCHREIBUNG ZUGELASSEN WURDEN , DEREN INTERESSEN ANDERS GERICHTET WAREN ALS DIE DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE , DER , WIE SICH AUS DEM VORSTEHEND GESAGTEN ERGIBT , NACH ARTIKEL 14 DER GRUNDVERORDNUNG DER VORTEIL AUS DER EINFUHR MIT AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG HÄTTE 85VORBEHALTEN WERDEN MÜSSEN . AUF DIESE FAKTOREN IST ES ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DER MINDESTPREIS , DEN DIE KOMMISSION AUF DER GRUNDLAGE DER IM RAHMEN DER AUSSCHREIBUNG ABGEGEBENEN ANGEBOTE FESTSETZTE , WESENTLICH HÖHER LAG ALS 86DER ÜBLICHE ABGABEPREIS FÜR INTERVENTIONSBESTÄNDE . DEMNACH IST DIE RÜGE DER KLAEGERIN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG BERECHTIGT , WONACH DAS ANOMAL HOHE NIVEAU DIESES PREISES BEWIRKT HAT , DASS EIN VORTEIL , DEN DER RAT AUS GANZ BESTIMMTEN WIRTSCHAFTLICHEN GRÜNDEN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VORBE- 87HALTEN WOLLTE , TEILWEISE NEUTRALISIERT WURDE . DAS VON DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 ORGANISIERTE SYSTEM STEHT DESHALB IM WIDERSPRUCH ZU DEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG .
88DIE KLAEGERIN MACHT IN DIESEM ZUSAMMENHANG NOCH GELTEND , DIE FESTSETZUNG UNTERSCHIEDLICHER PREISE FÜR DIE VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE KOMMISSION FÜHRE ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER UNTERNEHMEN JE NACH IHREM STANDORT .
89WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT , SOLL MIT DER DIFFERENZIERUNG DER IM ANHANG ZU DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG ANGEFÜHRTEN MINDESTPREISE DEN AUF WIRTSCHAFTLICHEN UND MONETÄREN GRÜNDEN BERUHENDEN REGIONALEN VERSCHIEDENHEITEN DER MÄRKTE DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG GETRAGEN WERDEN , UM EINE GERECHTE VERTEILUNG DER IM RAHMEN DER SONDERREGELUNG DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN FLEISCHMENGEN AUF DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIEN DER VERSCHIEDENEN 90 REGIONEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERREICHEN . DIESE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN .
ZU DEM AUF EINIGE QUANTITATIVE ANSPEKTE DES ' ' KOPPELUNGS ' ' - SYSTEMS GESTÜTZTEN VORWURF
91DIE KLAEGERIN BEANSTANDET VERSCHIEDENE QUANTITATIVE ASPEKTE DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS , WIE SIE IN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSAKTEN FESTGELEGT SIND , AUF 92DIE SICH DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG STÜTZT . SIE TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2901/77 DAS VERHÄLTNIS DER MENGEN VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN UND FLEISCH , DAS UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WIRD , WILLKÜRLICH FESTGESETZT , UND DAS GLEICHE GELTE AUCH FÜR DIE IN DEN AUSSCHREIBUNGEN VORGENOMMENE FESTLEGUNG DER MENGEN VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN , DIE IM RAHMEN DIESES 93SYSTEMS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN . DIE KLAEGERIN BEANSTANDET WEITER , DASS ENTSPRECHEND ABSCHNITT 3 DER ALLGEMEINEN BEKANNTMACHUNG ÜBER AUSSCHREIBUNGEN DIE ABZUGEBENDE MENGE FÜR JEDEN BIETER MINDESTENS 5 T UND HÖCHTENS 100 T BETRAEGT , WÄHREND ES IHRER AUFFASSUNG NACH DEN UNTERNEHMEN HÄTTE ERLAUBT SEIN MÜSSEN , ANGEBOTE ENTSPRECHEND IHRER TATSÄCHLICHEN VERARBEI- 94TUNGSKAPAZITÄT ABZUGEBEN . SCHLIESSLICH BEHAUPTET SIE , AUCH DIE MIT DER AUSSCHREIBUNG VOM 13 . JANUAR 1978 ANGEBOTENEN MENGEN SEIEN WILLKÜRLICH FESTGESETZT WORDEN .
95DIE FESTSETZUNG EINER HÖCHSTMENGE FÜR DAS FLEISCH , DAS JEDER BIETER VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ERWERBEN KANN , IST INSOWEIT NICHT ZU BEANSTANDEN , ALS SIE ES ERMÖGLICHT , EINE GERECHTE VERTEILUNG DES VON ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 805/68 ZUGUNSTEN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE VORGESEHENEN VORTEILS AUF 96DIE BEGÜNSTIGTEN ZU GEWÄHRLEISTEN . IM VORLIEGENDEN FALL ERWEIST SICH ALLERDINGS , DASS DIE VON DER KOMMISSION GEWÄHLTE OBERGRENZE DAZU GEFÜHRT HAT , DASS ZUM EINEN DAS IMPORTKONTINGENT ÜBERMÄSSIG AUFGESPLITTERT WURDE UND ZUM ANDEREN DIE GROSSEN VERARBEITUNGSUNTERNEHMEN SEHR STARK BENACHTEILIGT WURDEN , WEIL SIE NUR ZU EINEM GANZ KLEINEN ANTEIL IN DEN GENUSS DER EINFUHRMÖGLICHKEITEN KOMMEN KONNTEN , DIE IM RAHMEN DES ' ' KOPPELUNGS ' ' -SYSTEMS , 97SO WIE ES VON DER KOMMISSION ORGANISIERT WURDE , BESTANDEN . INFOLGEDESSEN ERSCHEINEN DIE VON DER KLAEGERIN ERHOBENEN RÜGEN GEGEN DIE BESONDERS NIEDRIG ANGESETZTE OBERGRENZE FÜR DIE MENGE , DIE VON EIN UND DEMSELBEN BIETER GEKAUFT WERDEN KONNTE , GRUNDSÄTZLICH BERECHTIGT .
98ZU VERWERFEN SIND HINGEGEN DIE RÜGEN DER KLAEGERIN GEGEN DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE FESTSETZUNG DES MENGENVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM FLEISCH , DAS UNTER AUSSETZUNG DER ABSCHÖPFUNG EINGEFÜHRT WIRD , UND DEM FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN , DAS IM RAHMEN DES ' ' KOPPLUNGS ' ' - SYSTEMS ABGEGEBEN WIRD , EBENSO WIE DIE RÜGEN HINSICHTLICH DER FESTSETZUNG DER FÜR DAS BETROFFENE VIERTELJAHR AUSGESCHRIEBENEN MENGEN UND DEREN AUFTEILUNG AUF DIE BEIDEN IN DER GRUNDVERORDNUNG ERWÄHNTEN BRANCHEN DER 99VERARBEITUNGSINDUSTRIE . DIESE REGELUNGEN HALTEN SICH NÄMLICH INNERHALB DES WIRTSCHAFTLICHEN ERMESSENS , ÜBER DAS DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER VERWALTUNG DES RINDFLEISCHMARKTES VERFÜGT , WENN SIE SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DATEN , DIE SICH AUS DER VOM RAT AUFGESTELLTEN GESCHÄTZTEN BILANZ UND DEN AUF DEREN GRUNDLAGE ERSTELLTEN VIERTELJÄHRLICHEN BILANZEN ERGEBEN , BEMÜHT , EIN VERNÜNFTIGES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DER BEFRIEDIGUNG DER EINFUHRBEDÜRFNISSE DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE UND DER NOTWENDIGKEIT , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDEN RINDFLEISCHVORRÄTE ABZUSETZEN , AUF- 100RECHTZUERHALTEN . DIE KLAEGERIN HAT NICHTS VORGEBRACHT , WAS DIE FESTSTELLUNG ERLAUBEN WÜRDE , DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IHR IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZUSTEHENDEN ERMESSENS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE .
ZUR ÖFFENTLICHKEIT DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS
101SCHLIESSLICH BESCHWERT SICH DIE KLAEGERIN DARÜBER , DASS DIE KOMMISSION - ENTGEGEN DEM , WAS DIE KLAEGERIN FÜR DIE ALLGEMEINE ÜBUNG BEI AUSSCHREIBUNGEN HÄLT - DIE ÜBERSENDUNG EINER NAMENSLISTE ÜBER ALLE AUF DIE ERÖFFNUNG DER 102AUSSCHREIBUNG HIN EINGEGANGENEN ANGEBOTE VERLANGT HABE . AUF DIESE WEISE SEI DIE OBJEKTIVITÄT DES ZUSCHLAGSVERFAHRENS VERLETZT UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER MIT DESSEN DURCHFÜHRUNG BETRAUTEN STELLE GEFÄHRDET WORDEN .
103ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS BEI VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSSCHREIBUNGEN SOWOHL IM NATIONALEN ALS AUCH IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANONYMITÄT ALS VORSICHTSMASSNAHME GEFORDERT WIRD , INSBESONDERE BEI AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN , BEI DENEN DIE EINZELNEN ANGEBOTE EINEM ERMESSEN UNTERLIEGEN ; JEDOCH ERSCHEINT EINE SOLCHE VORSICHTSMASSNAHME DANN ÜBERFLÜSSIG , WENN ES SICH WIE HIER UM EINE AUSSCHREIBUNG HANDELT , DEREN ERGEBNIS NACH EINEM PREIS ENTSCHIEDEN WIRD , DEN DIE KOMMISSION AUFGRUND DER GESAMTHEIT DER ANGEBOTE UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE EINER GERECHTEN AUFTEILUNG DER GESAMTMENGE AUF DIE UNTERNEHMEN AUS DEN VERSCHIEDENEN REGIONEN DER GEMEIN- 104SCHAFT FESTSETZT . DIES GILT HIER UM SO MEHR , ALS AUF DIE NAMENTLICHE FESTSTELLUNG DER EINZELNEN BIETER NICHT VERZICHTET WERDEN KANN , WENN MAN VERMEI- 105DEN WILL , DASS EIN UND DIESELBE PERSON MEHRERE ANGEBOTE EINREICHT . DIESE RÜGE IST ALSO ZU VERWERFEN .
106AUS DEN VORSTEHENDEN GRÜNDEN IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ( 78/258/EWG ) WEGEN VERLETZUNG EINER VORSCHRIFT ZUR DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES , NÄMLICH DES ARTIKELS 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 , UND WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS DER KOMMISSION BEI DER FESTLEGUNG BESTIMMTER MODALITÄTEN DER DURCHFÜHRUNG DES IN DER GENANNTEN VERORDNUNGSVORSCHRIFT VORGESEHENEN ' ' KOPPLUNGS ' ' -SYSTEMS - IN DEN NACHSTE- 107HEND BEZEICHNETEN GRENZEN - FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN . AUS GRÜNDEN DER RECHTSSICHERHEIT UND NAMENTLICH DER BEACHTUNG DER RECHTE , DIE DIEJENIGEN TEILNEHMER DER AUSSCHREIBUNG ERWORBEN HABEN , DEREN ANGEBOTE AUFGRUND DES VON DER KOMMISSION FESTGESETZTEN MINDESTPREISES ANGENOMMEN WORDEN SIND , IST DIE NICHTIGERKLÄRUNG ZU BESCHRÄNKEN AUF DIE ABLEHNENDE EINZELENT- 108SCHEIDUNG , DIE SICH IM HINBLICK AUF DIE KLAEGERIN AUS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ( 78/258/EWG ) ERGIBT . INFOLGEDESSEN OBLIEGT ES DER KOMMISSION 109NACH ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , DIE BESONDERE SITUATION DER KLAEGERIN VON NEUEM ZU PRÜFEN UND - UNTER EINSCHALTUNG DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE - BEZUEGLICH DER KLAEGERIN NEU ZU ENTSCHEIDEN . DIE KOMMISSION WIRD BEI IHRER ENTSCHEIDUNG DIE GRÜNDE DIESES URTEILS UND INSBESONDERE AUCH ZU BEACHTEN HABEN , DASS SICH DIE GEMÄSS ARTIKEL 14 NEUER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 805/68 GESCHAFFENE REGELUNG KEINESFALLS DAHIN AUSWIRKEN DARF , DASS DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE DER ANKAUF VON FLEISCH AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN ZU EINEM PREIS GEWÄHRLEISTET WIRD , DER UNTER DEM LIEGT , DER JEWEILS FÜR DIE ABGABE DER BETROFFENEN FLEISCHQUALITÄTEN AUS INTERVENTIONS- 110BESTÄNDEN NORMALERWEISE ANGEWANDT WIRD . DAS ANGEBOT DER KLAEGERIN MÜSSTE DESHALB ABGELEHNT WERDEN , WENN SICH HERAUSSTELLEN SOLLTE , DASS ES UNTER DIESEM PREISNIVEAU LAG .
111NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAEGT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI 112DIE KOSTEN . DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN .
113MIT BESCHLUSS VOM 22 . MAI 1978 HAT DER PRÄSIDENT DEN ANTRAG DER KLAEGERIN AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZURÜCKGEWIESEN UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DIESES VERFAHRENS VORBEHALTEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 15 . FEBRUAR 1978 ( 78/258/EWG ) ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR DEN VERKAUF VON ENTBEINTEM GEFRORENEN RINDFLEISCH DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLEN GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2900/77 SOWIE ZUR FESTSETZUNG DER MENGEN GEFRORENEN RINDFLEISCHES ZUR VERARBEITUNG , DIE IM ERSTEN VIERTELJAHR 1978 ZU SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN DÜRFEN , WIRD INSOWEIT FÜR NICHTIG ERKLÄRT , ALS SIE DIE KLAEGERIN BETRIFFT .
2 . DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN ZU TRAGEN , JEDOCH MIT AUSNAHME DER KOSTEN DES VERFAHRENS AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG , DIE DIE KLAEGERIN ZU TRAGEN HAT .
KUTSCHER MERTENS DE WILMARS MACKENZIE STUART DONNER PESCATORE SÖRENSEN O ' KEEFFE BOSCO TOUFFAIT VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 6 . MÄRZ 1979 .