URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1979. - HENRI GOURDAIN GEGEN FRANZ NADLER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN. KONKURS. KLAGE ZUR DECKUNG DER SCHULDEN. - RECHTSSACHE 133-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1979 Seite 00733
Griechische Sonderausgabe Seite 00383
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00383
Spanische Sonderausgabe Seite 00421
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - AUSLEGUNG - ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSGEBIETS DES ÜBEREINKOMMENS DIENENDE BEGRIFFE - AUTONOME AUSLEGUNG
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . 9 . 1968 , ART . 1 )
2 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN - ANWENDUNGSGEBIET - AUSGESCHLOSSENE SACHGEBIETE - KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN - ENTSCHEIDUNGEN , DIE SICH AUF EIN ' ' INSOLVENZVERFAHREN BEZIEHEN - AUSSCHLUSS VON DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS - VORAUSSETZUNGEN
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . 9 . 1968 , ART . 1 ABS . 2 )
1 . DIE IN ARTIKEL 1 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR FESTLEGUNG VON DESSEN ANWENDUNGSGEBIET VERWENDETEN BEGRIFFE SIND ALS AUTONOME BEGRIFFE ZU VERSTEHEN , FÜR DEREN AUSLEGUNG DIE ZIELE UND DER AUFBAU DES ÜBEREINKOMMENS ZUM EINEN UND DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER NATIONALEN RECHTSSYSTEME ERGEBENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE ZUM ANDEREN HERANZUZIEHEN SIND .
2 . ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' IM SINNE VOM ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR . 2 DES ÜBEREINKOMMENS SIND VERFAHREN , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN AUF DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG , DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT ODER DER ERSCHÜTTERUNG DES KREDITS DES SCHULDNERS BERUHEN UND EIN EINGREIFEN DER GERICHTE BEINHALTEN , DAS IN EINE ZWANGSWEISE KOLLEKTIVE LIQUIDATION DER VERMÖGENSWERTE DES SCHULDNERS ODER ZUMINDEST IN EINE KONTROLLE DURCH DIE GERICHTE MÜNDET . ENTSCHEIDUNGEN , DIE SICH AUF EIN INSOLVENZVERFAHREN BEZIEHEN , SIND NUR DANN VON DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE UNMITTELBAR AUS DIESEM VERFAHREN HERVORGEHEN UND SICH ENG INNERHALB DES RAHMENS EINES KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHRENS IN DEM VORGENANNTEN SINNE HALTEN .
1DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 22 . MAI 1978 , DER BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 12 . JUNI 1978 EINGEGANGEN IST , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 3 . JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ( IM FOLGENDEN ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR . 2 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT , WONACH DIESES AUF ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' NICHT ANZUWENDEN IST .
2DIESE FRAGE IST IM GEFOLGE EINES URTEILS DER COUR D ' APPEL PARIS VOM 15 . MÄRZ 1976 VORGELEGT WORDEN , MIT DEM DER FAKTISCHE LEITER EINER IM KONKURS ( LIQUIDATION DES BIENS ) BEFINDLICHEN FRANZÖSISCHEN GESELLSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR . 67-563 VOM 13 . JULI 1967 ' ' SUR LE REGLEMENT JUDICIAIRE , LA LIQUIDATION DES BIENS , LA FAILLITE PERSONNELLE ET LES BANQUEROUTES ' ' VERURTEILT WORDEN IST , EINEN TEIL DER VERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT ZU TRAGEN ; DER KONKURSVERWALTER ( SYNDIC ) HAT BEANTRAGT , DIESES URTEIL FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZU VERSEHEN , UND DAZU VORGETRAGEN , ES HANDELE SICH UM EINEN SONDERFALL ZIVILRECHTLICHER HAFTUNG , DER IN DAS ANWENDUNGSGEBIET VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS FALLE . DAS OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN HATTE DEN ANTRAG AUF ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DIE DEM DEUTSCHEN RECHT UNBEKANNTE PERSÖNLICHE VERURTEILUNG NACH ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES GEHÖRE NICHT ZU DEN ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS , SONDERN SEI EINE KONKURSSACHE . DER HIERGEGEN MIT DER RECHTSBESCHWERDE ANGERUFENE BUNDESGERICHTSHOF HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST EIN VON FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHTEN AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR . 67-563 VOM 13 . JULI 1967 ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN ERGANGEN ANZUSEHEN ( ART . 1 ABS . 2 NR . 2 DES ÜBEREINKOMMENS ), ODER HANDELT ES SICH BEI EINEM SOLCHEN URTEIL UM EINE ENTSCHEIDUNG IN EINER ZIVIL- ODER HANDELSSACHE ( ART . 1 ABS . 1 DES ÜBEREINKOMMENS)?
' '
3DAS ANWENDUNGSGEBIET DES ÜBEREINKOMMENS , DAS NAMENTLICH DIE FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ERFORDERLICHEN FÖRMLICHKEITEN VEREINFACHEN UND FÜR DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN PERSONEN DEN RECHTSSCHUTZ VERSTÄRKEN WILL , ERSTRECKT SICH GRUNDSÄTZLICH AUF ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' ' , OHNE DASS DIESER BEGRIFF ALLERDINGS INHALTLICH DEFINIERT WÜRDE . WEGEN DER EIGENTÜMLICHKEIT BESTIMMTER SACHGEBIETE UND DER TIEFGREIFENDEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSCHLIESSENDEN STAATEN SIND JEDOCH VERSCHIEDENE BEREICHE - WIE ' ' KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN ' ' - VOM ALLGEMEINEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN WORDEN ; AUCH HIER WIEDERUM IST DIE BEDEUTUNG DER VERWENDETEN BEGRIFFE NICHT NÄHER BESTIMMT . WEIL ARTIKEL 1 DAS ANWENDUNGSGEBIET DES ÜBEREINKOMMENS ANGIBT , DARF ER - IM INTERESSE MÖGLICHST WEITGEHENDER GLEICHHEIT UND EINHEITLICHKEIT DER SICH FÜR DIE VERTRAGSSTAATEN UND DIE BETROFFENEN PERSONEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN - NICHT ALS SCHLICHTE VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES EINEN ODER ANDEREN VERTRAGSSTAATES ANGESEHEN WERDEN . WENN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FESTLEGT , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ANZUWENDEN IST , ' ' OHNE DASS ES AUF DIE ART DER GERICHTSBARKEIT ANKOMMT ' ' , SO WEIST DIES DARAUF HIN , DASS DIESER BEGRIFF NICHT LEDIGLICH DANACH AUSGELEGT WERDEN DARF , WIE IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN DIE ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DIE VERSCHIEDENEN GERICHTSZWEIGE VERTEILT SIND . DIE IN ARTIKEL 1 VERWENDETEN BEGRIFFE SIND ALSO ALS AUTONOME BEGRIFFE ZU VERSTEHEN , FÜR DEREN AUSLEGUNG DIE ZIELE UND DER AUFBAU DES ÜBEREINKOMMENS ZUM EINEN UND DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER NATIONALEN RECHTSSYSTEME ERGEBENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE ZUM ANDEREN HERANZUZIEHEN SIND .
4KONKURSE , VERGLEICHE UND ÄHNLICHE VERFAHREN SIND VERFAHREN , DIE NACH DEN VERSCHIEDENEN RECHTSORDNUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN AUF DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG , DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT ODER DER ERSCHÜTTERUNG DES KREDITS DES SCHULDNERS BERUHEN UND EIN EINGREIFEN DER GERICHTE BEINHALTEN , DAS IN EINE ZWANGSWEISE KOLLEKTIVE LIQUIDATION DER VERMÖGENSWERTE DES SCHULDNERS ODER ZUMINDEST IN EINE KONTROLLE DURCH DIE GERICHTE MÜNDET ; ENTSCHEIDUNGEN , DIE SICH AUF EIN INSOLVENZVERFAHREN BEZIEHEN , SIND NUR DANN VON DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN , WENN SIE UNMITTELBAR AUS DIESEM VERFAHREN HERVORGEHEN UND SICH ENG INNERHALB DES RAHMENS EINES KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHRENS IN DEM VORGENANNTEN SINNE HALTEN . FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VOM BUNDESGERICHTSHOF GESTELLTEN FRAGE IST DESHALB ZU PRÜFEN , OB EINE KLAGE WIE DIE NACH ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES IHRE RECHTSGRUNDLAGE IM KONKURSRECHT IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS HAT .
5DIE IN EINEM KONKURSGESETZ BESONDERS GEREGELTE KLAGE DES ARTIKELS 99 , DIE SOGENANNTE KLAGE ' ' EN COMBLEMENT DE PASSIF SOCIAL ' ' ( ZUR DECKUNG DER GESELLSCHAFTSSCHULDEN ), GEHÖRT ZUR AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS , WELCHES DAS KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHREN ERÖFFNET HAT . NUR DER KONKURS- ODER VERGLEICHSVERWALTER KANN - AUSSER DEM GENANNTEN GERICHT , DAS VON AMTS WEGEN IN DIESEM SINNE TÄTIG WERDEN KANN - DIESE KLAGE IM NAMEN UND IM INTERESSE DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER ANHÄNGIG MACHEN MIT DEM ZIEL , DIESEN UNTER BEACHTUNG IHRER GRUNDSÄTZLICHEN GLEICHRANGIGKEIT NACH BERÜCKSICHTIGUNG DER ORDNUNGSGEMÄSS ERWORBENEN VORZUGSRECHTE TEILWEISE BEFRIEDIGUNG ZU VERSCHAFFEN . BEI DIESER VOM ALLGEMEINEN HAFTUNGSRECHT ABWEICHENDEN KLAGE GILT ZU LASTEN DER RECHTMÄSSIGEN ODER FAKTISCHEN LEITER EINER GESELLSCHAFT EINE HAFTUNGSVERMUTUNG , VON DER DIESE SICH NUR BEFREIEN KÖNNEN , WENN SIE NACHWEISEN , DASS SIE DIE GESCHÄFTE DER GESELLSCHAFT MIT DER ERFORDERLICHEN SORGFALT UND DEM NÖTIGEN EINSATZ GEFÜHRT HABEN . DIE DREIJÄHRIGE VERJÄHRUNG LÄUFT VON DEM ZEITPUNKT DER ENDGÜLTIGEN FESTSTELLUNG DER FORDERUNGEN AN UND IST FÜR DIE DAUER EINES ETWAIGEN VERGLEICHS UNTERBROCHEN . WENN DIE KLAGE GEGEN DEN LEITER DER GESELLSCHAFT ERFOLGREICH IST , KOMMT DIES DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER DURCH VERMEHRUNG DER IHNEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN VERMÖGENSMASSE IN GLEICHER WEISE ZUGUTE , WIE WENN DER KONKURSVERWALTER DAS BESTEHEN EINER FORDERUNG ZUGUNSTEN DER GESAMTHEIT DER GLÄUBIGER FESTSTELLEN LÄSST . AUSSERDEM KANN DAS GERICHT DAS KONKURS- ODER VERGLEICHSVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN DERJENIGEN LEITER EINER GESELLSCHAFT ERÖFFNEN , DIE VERURTEILT WORDEN SIND , DIE VERBINDLICHKEITEN EINER JURISTISCHEN PERSON GANZ ODER TEILWEISE ZU TRAGEN , UND DIESE SCHULD NICHT BEGLEICHEN , OHNE DASS ZU UNTERSUCHEN WÄRE , OB ES SICH UM KAUFLEUTE HANDELT UND SIE IHRE ZAHLUNGEN EINGESTELLT HABEN .
6ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES , DER DAS ZIEL VERFOLGT , IM FALLE DES KONKURSES EINER HANDELSGESELLSCHAFT ÜBER DIE JURISTISCHE PERSON HINAUSGREIFEND AUCH DAS VERMÖGEN IHRER LEITER ZU ERFASSEN , HAT NACH ALLEDEM SEINEN RECHTLICHEN GRUND EINZIG UND ALLEIN IM KONKURSRECHT IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS . DESHALB IST EINE ENTSCHEIDUNG WIE EIN VON EINEM FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR . 67-563 VOM 13 . JULI 1967 GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 2 NR . 2 DES ÜBEREINKOMMENS ERGANGEN ANZUSEHEN .
7DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 22 . MAI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EINE ENTSCHEIDUNG WIE EIN VON EINEM FRANZÖSISCHEN ZIVILGERICHT AUFGRUND VON ARTIKEL 99 DES FRANZÖSISCHEN GESETZES NR . 67-563 VOM 13 . JULI 1967 GEGEN DEN FAKTISCHEN LEITER EINER JURISTISCHEN PERSON ERLASSENES URTEIL AUF ZAHLUNG ZUR KONKURSMASSE IST ALS IN EINEM KONKURS ODER KONKURSÄHNLICHEN VERFAHREN IN SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR . 2 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ERGANGEN ANZUSEHEN .