61974J0016

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. OKTOBER 1974. - CENTRAFARM B.V. UND ADRIAAN DE PEIJPER GEGEN WINTHROP B.V. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD). - RECHTSSACHE 16-74.

Sammlung der Rechtsprechung 1974 Seite 01183
Griechische Sonderausgabe Seite 00479
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00499
Spanische Sonderausgabe Seite 00481


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - RECHTE - SCHUTZ - UMFANG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - WARENZEICHEN - IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESCHÜTZTES ERZEUGNIS - DURCH DEN INHABER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGERÄUMTE VERKAUFSLIZENZ - UNTERSAGUNG DES VERTRIEBS IM GEMEINSAMEN MARKT - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )

3 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - UNTER WARENZEICHENSCHUTZ STEHENDES ARZNEIMITTEL - VERTRIEB - GESUNDHEITSKONTROLLE DURCH DEN INHABER - UMGEHUNG DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - VERBOT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 36 )

4 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - WARENZEICHEN - IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHTE ERZEUGNISSE - DURCH DEN INHABER VORGENOMMENE EINFUHR NACH DEN NIEDERLANDEN VOR DEM 1 . JANUAR 1975 - ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE - ANWENDUNGSBEREICH

5 . WETTBEWERB - KARTELLABSPRACHEN ZWISCHEN MUTTER - UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN - ZULÄSSIGKEIT - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 )

Leitsätze


1 . DER VERTRAG BERÜHRT ZWAR NICHT DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE, DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE KANN ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BERÜHRT WERDEN, DENN ARTIKEL 36 ERLAUBT BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR, SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE BERECHTIGT SIND, DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN .

2 . ES IST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR, WENN DER WARENZEICHENINHABER VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES DURCH DAS WARENZEICHEN GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST . ES IST IN DIESER HINSICHT OHNE BEDEUTUNG, OB DER INHABER UND DIE UNTERNEHMEN, DENEN ER LIZENZEN EINGERÄUMT HAT, DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN ODER NICHT . EBENFALLS OHNE BEDEUTUNG IST ES, DASS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM AUSGEFÜHRT, UND DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEN EINGEFÜHRT WIRD, AUSEINANDERGEHEN .

3 . DER INHABER EINES WARENZEICHENS, DURCH DAS EIN ARZNEIMITTEL GESCHÜTZT WIRD, KANN SICH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT MIT DER BEHAUPTUNG ENTZIEHEN, ER MÜSSE DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES ÜBERWACHEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR FEHLERHAFTEN ERZEUGNISSEN ZU SCHÜTZEN .

4 . DIE EINFUHR VON WAREN, DIE VOM WARENZEICHENINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, DARF IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE UNTERBUNDEN WERDEN .

5 . ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IST NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BEZIEHUNGSWEISE TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .

Entscheidungsgründe


1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT DEM GERICHTSHOF MIT ZWISCHENURTEIL VOM 1 . MÄRZ 1974, IN DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 4 . MÄRZ, EINIGE FRAGEN NACH DEM VERHÄLTNIS DES WARENZEICHENRECHTS ZU DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER DREI NEUEN MITGLIEDSTAATEN VORGELEGT .

2 DER HOGE RAAD HAT IN SEINEM VORLAGEURTEIL DEN SACHVERHALT UND DIE INNERSTAATLICHE RECHTSLAGE, SOWEIT SIE FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN VON BEDEUTUNG SIND, WIE FOLGT DARGELEGT :

- FÜR EINE BESTIMMTE WARE SIND IN VERSCHIEDENEN STAATEN DER EWG MEHRERE ZU EIN UND DEMSELBEN KONZERN GEHÖRENDE UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DESSELBEN WARENZEICHENS BERECHTIGT .

- MIT DIESEM WARENZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE WERDEN, NACHDEM SIE IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN VOM INHABER DES WARENZEICHENS RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND, VON DRITTERWERBERN AUSGEFÜHRT UND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHT UND WEITERVERÄUSSERT .

- DAS WARENZEICHENRECHT DIESES MITGLIEDSTAATS RÄUMT DEM ZEICHENINHABER DIE BEFUGNIS EIN, RECHTLICHE SCHRITTE DAGEGEN ZU UNTERNEHMEN, DASS IN DIESEM STAAT MIT DER BETREFFENDEN MARKE VERSEHENE WAREN VON ANDEREN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN, AUCH WENN DIESE WAREN ZUVOR IN EINEM ANDEREN LAND VON DEM DORT ZUR FÜHRUNG DES WARENZEICHENS BERECHTIGTEN, DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND .

ZUR FRAGE IA

3 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB ES UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN DIE REGELN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR DEM WARENZEICHENINHABER VERWEHREN, DEN VERTRIEB EINER MARKENWARE DURCH DRITTE ZU UNTERBINDEN .

4/7 AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, INSBESONDERE DES ARTIKELS 30, SIND MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN . NACH ARTIKEL 36 STEHEN DIESE BESTIMMUNGEN JEDOCH EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN, DIE ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND . AUS DEM WORTLAUT, INSBESONDERE DES ZWEITEN SATZES, UND DER STELLUNG DIESES ARTIKELS ERGIBT SICH INDESSEN, DASS DER VERTRAG ZWAR DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NICHT BERÜHRT, DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BERÜHRT WERDEN KANN . DENN ALS AUSNAHME VON EINEM DER GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ERLAUBT ARTIKEL 36 BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR, SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE BERECHTIGT SIND, DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN .

8 IM BEREICH DES WARENZEICHENRECHTS LÄSST SICH DER SPEZIFISCHE GEGENSTAND DES KOMMERZIELLEN EIGENTUMS NAMENTLICH DAHIN KENNZEICHNEN, DASS DER INHABER DURCH DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT, EIN ERZEUGNIS IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN UND DABEI DAS WARENZEICHEN ZU BENUTZEN, SCHUTZ VOR KONKURRENTEN ERLANGT, DIE UNTER MISSBRAUCH DER AUFGRUND DES WARENZEICHENS ERWORBENEN STELLUNG UND KREDITWÜRDIGKEIT WIDERRECHTLICH MIT DIESEM ZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE VERÄUSSERN .

9/11 ES KANN SICH ALS EIN HINDERNIS FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSWIRKEN, WENN DIE INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN RECHTSSCHUTZES BESTIMMT, DASS SICH DAS RECHT DES ZEICHENINHABERS MIT DEM VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER DEM SCHUTZ DES WARENZEICHENS NICHT ERSCHÖPFT, DER INHABER VIELMEHR BERECHTIGT BLEIBT, SICH DER EINFUHR DES IN EINEM ANDEREN STAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN ERZEUGNISSES NACH SEINEM HEIMATSTAAT ZU WIDERSETZEN . EIN SOLCHES HINDERNIS LÄSST SICH NICHT RECHTFERTIGEN, WENN DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM ES EINGEFÜHRT WIRD, DURCH DEN INHABER SELBST ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG RECHTMÄSSIG AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN IST, VON EINEM MISSBRAUCH ODER EINER VERLETZUNG DES ZEICHENRECHTS MITHIN KEINE REDE SEIN KANN . DENN WÄRE DER ZEICHENINHABER BEFUGT, DIE EINFUHR GESCHÜTZTER ERZEUGNISSE ZU UNTERBINDEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DURCH IHN ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GELANGT SIND, DANN WÜRDE IHM DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, DIE NATIONALEN MÄRKTE ABZURIEGELN UND AUF DIESE WEISE DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESCHRÄNKEN, OHNE DASS EINE DERARTIGE BESCHRÄNKUNG NOTWENDIG WÄRE, UM IHM DAS AUS DEM WARENZEICHEN FLIESSENDE AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHT IN SEINER SUBSTANZ ZU ERHALTEN .

12 NACH ALLEM IST DIE VORLAGEFRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ES MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR IST, WENN DER ZEICHENINHABER VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER DEM BETREFFENDEN WARENZEICHEN VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .

ZUR FRAGE IB

13/14 DIESE FRAGE IST LEDIGLICH FÜR DEN FALL GESTELLT, DASS DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ES DEM PATENTINHABER NICHT UNTER ALLEN UMSTÄNDEN VERWEHREN, VON DEM IHM DURCH DAS NATIONALE GESETZ EINGERÄUMTEN RECHT GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE EINFUHR DES GESCHÜTZTEN ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN . AUS DER ANTWORT AUF DIE FRAGE IA ERHELLT, DASS SICH DIE FRAGE IB ERLEDIGT HAT .

ZUR FRAGE IC

15 DIE FRAGE, DIE ZU BEANTWORTEN DER GERICHTSHOF ERSUCHT WIRD, LAUTET IM WESENTLICHEN, OB DER INHABER UNBESCHADET DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE BERECHTIGT IST, SICH DER EINFUHR VON ERZEUGNISSEN ZU WIDERSETZEN, DIE MIT DEM WARENZEICHEN VERSEHEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND, FALLS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DIESE ERZEUGNISSE AUSEINANDERGEHEN .

16/17 DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN HABEN U . A . DIE AUFGABE, DIE FAKTOREN, DIE GEEIGNET SIND, DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERFÄLSCHEN, INSBESONDERE DADURCH AUSZUSCHALTEN, DASS SIE DIE NATIONALEN MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT HARMONISIEREN UND DIE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAREN BEIHILFEN VERBIETEN ODER DASS SIE VON IHREN BEFUGNISSEN IM WETTBEWERBSBEREICH GEBRAUCH MACHEN . DIE TATSACHE, DASS IN EINEM MITGLIEDSTAAT DERARTIGE FAKTOREN WIRKSAM SIND, BERECHTIGT EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT INDESSEN NICHT, MASSNAHMEN AUFRECHTZUERHALTEN ODER EINZUFÜHREN, DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, NAMENTLICH AUF DEM GEBIET DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS, UNVEREINBAR SIND .

18 DIE VORLAGEFRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN .

ZUR FRAGE ID

19 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB DER ZEICHENINHABER DIE RECHTE AUS DEM WARENZEICHEN UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSÜBEN DARF MIT DER BEGRÜNDUNG, ER MÜSSE DEN VERTRIEB EINES PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTES ÜBERWACHEN KÖNNEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR DEN GEFAHREN ZU BEWAHREN, DIE VON FEHLERHAFTEN PRODUKTEN AUSGEHEN .

20/21 DA DER SCHUTZ DER ÖFFENTLICHKEIT VOR DEN GEFAHREN, DIE AUS FEHLERHAFTEN ARZNEIMITTELN ERWACHSEN, EIN BERECHTIGTES ANLIEGEN IST, GESTATTET ARTIKEL 36 DES VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN, ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN UND TIEREN VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ABZUWEICHEN . DIE ZU DIESEM ZWECKE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN MÜSSEN INDESSEN SO BESCHAFFEN SEIN, DASS SIE ALS SOLCHE DER GESUNDHEITSPFLEGE ZU DIENEN BESTIMMT SIND UND NICHT ERST AUF DEM UMWEGE ÜBER VORSCHRIFTEN DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN RECHTSSCHUTZES DIESEN ZWECK ERFÜLLEN .

22 IM ÜBRIGEN UNTERSCHEIDET SICH DER SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS SEINEM SPEZIFISCHEN GEGENSTAND NACH VOM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHKEIT UND DEN DAMIT EINHERGEHENDEN ETWAIGEN VERPFLICHTUNGEN .

23 DIE VORLAGEFRAGE IST SONACH ZU VERNEINEN .

ZUR FRAGE IF

24 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DREI NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZU ENTNEHMEN IST, DASS EIN RÜCKGRIFF AUF DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DEN NIEDERLANDEN VOR DEM 1 . JANUAR 1975 VERSAGT IST, SOFERN DIE BETREFFENDEN WAREN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH HERRÜHREN .

25/26 ARTIKEL 42 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE BESTIMMT, DASS DIE MENGENMÄSSIGEN EIN - UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEM BEITRITT BESEITIGT WERDEN . NACH ARTIKEL 42 ABSATZ 2, AN DEN DIE FRAGE IN ERSTER LINIE ANKNÜPFT, WERDEN " DIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE DIESE BESCHRÄNKUNGEN ... SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1975 BESEITIGT ".

27/29 AUS DEM ZUSAMMENHANG ERGIBT SICH, DASS DIESE BESTIMMUNG LEDIGLICH DIEJENIGEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ERFASST, DIE ZWISCHEN DEN ALTEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 30 UND 32 BIS 35 DES EWG-VERTRAGS BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ZU BESEITIGEN WAREN . DARAUS ERHELLT, DASS ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE DIE IN EINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS VERANKERTEN EINFUHRVERBOTE NICHT BERÜHRT . MITHIN KOMMT IN DIESEM BEREICH DER DEN VERTRAG UND DIE BEITRITTSAKTE PRAEGENDE GRUNDSATZ ZUM ZUGE, DASS DIE BESTIMMUNGEN DER VERTRAEGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR, INSBESONDERE AUCH ARTIKEL 30, VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICHER ABWEICHENDER REGELUNG MIT DEM BEITRITT AUF DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDUNG FINDEN .

30 DARAUS FOLGT, DASS DIE EINFUHR VON WAREN, DIE UNTER DEN OBEN DARGELEGTEN UMSTÄNDEN VOM WARENZEICHENINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER BEITRITTSAKTE UNTERBUNDEN WERDEN DARF .

ZUR FRAGE II

31 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT, DIE FRAGE ZU BEANTWORTEN, OB ES EINE NACH ARTIKEL 85 DES VERTRAGES VERBOTENE AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE DARSTELLT, WENN EIN KONZERNUNTERNEHMEN SEINE RECHTE AUS DEM WARENZEICHEN DAZU BENUTZT, DEN VON EINEM DRITTEN BESORGTEN VERTRIEB EINER WARE ZU UNTERBINDEN, DIE ZUVOR IN EINEM ANDEREN LAND VON EINEM UNTERNEHMEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST, DAS IN DIESEM LAND ZEICHENINHABER IST UND ZUM SELBEN KONZERN GEHÖRT .

32 ARTIKEL 85 IST NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BEZIEHUNGSWEISE TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .

Kostenentscheidung


33/34 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENVERFAHREN IN DEM VOR DEM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT ZWISCHENURTEIL VOM 1 . MÄRZ 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ES IST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR, WENN DER INHABER EINES WARENZEICHENS VON DER IHM DURCH DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, IN DIESEM STAAT DEN VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES ZU UNTERBINDEN, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER DEM BETREFFENDEN WARENZEICHEN VON IHM SELBER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .

2 . ES IST IN DIESER HINSICHT OHNE BEDEUTUNG, DASS INFOLGE HOHEITLICHER MASSNAHMEN DER PREISAUFSICHT IM AUSFUHRLAND DIE PREISE FÜR DAS ERZEUGNIS IN DEM MITGLIEDSTAAT, AUS DEM AUSGEFÜHRT, UND DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEN EINGEFÜHRT WIRD, AUSEINANDERGEHEN .

3 . DER ZEICHENINHABER, DER BERECHTIGT IST, EIN ARZNEIMITTEL MIT EINEM WARENZEICHEN ZU VERSEHEN, KANN SICH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ENTZIEHEN, ER MÜSSE DEN VERTRIEB DES ERZEUGNISSES ÜBERWACHEN, UM DIE ÖFFENTLICHKEIT VOR FEHLERHAFTEN ERZEUGNISSEN ZU SCHÜTZEN .

4 . DIE EINFUHR VON WAREN, DIE VOM WARENZEICHENINHABER ODER MIT SEINER ZUSTIMMUNG IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUF DEN MARKT GEBRACHT WORDEN SIND, DARF IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VOR DEM 1 . JANUAR 1975 NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 42 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE UNTERBUNDEN WERDEN .

5 . ARTIKEL 85 DES VERTRAGES IST NICHT EINSCHLAEGIG BEI VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VON UNTERNEHMEN, DIE ALS MUTTER - BZW . TOCHTERGESELLSCHAFT EIN UND DEMSELBEN KONZERN ANGEHÖREN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERNEHMEN EINE WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT BILDEN, IN DEREN RAHMEN DIE TOCHTERGESELLSCHAFT IHR VORGEHEN AUF DEM MARKT NICHT WIRKLICH AUTONOM BESTIMMEN KANN, UND FERNER, DASS DIESE VEREINBARUNGEN ODER VERHALTENSWEISEN DEM ZWECK DIENEN, DIE INTERNE AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ZU REGELN .