URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1965. - FIRMA ALFRED TOEPFER KG UND FIRMA GETREIDE-IMPORT-GESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 106 UND 107-63.
Sammlung der Rechtsprechung
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Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - KLAGEN VON PRIVATPERSONEN GEGEN AN ANDERE PERSONEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN - UNMITTELBARES BETROFFENSEIN - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 )
2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - KLAGEN VON PRIVATPERSONEN GEGEN AN ANDERE PERSONEN GERICHTETE ENTSCHEIDUNGEN - INDIVIDÜLLES BETROFFENSEIN - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 173 )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - SCHUTZMASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN - BEFUGNISSE DER KOMMISSION - WESEN - AUSÜBUNG DURCH ENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE BETEILIGTEN UNMITTELBAR BETREFFEN
( EWG-VERTRAG ARTIKEL 173, VERORDNUNG NR . 19 DES RATES DER EWG VOM 4 . APRIL 1962, ARTIKEL 22 ABSATZ 2, AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 20 . APRIL 1962, SEITE 942/62 )
1 . UNMITTELBAR ANWENDBARE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION BETREFFEN DIE BETEILIGTEN UNMITTELBAR IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG .
2 . VGL . LEITSATZ NR . 1 DES URTEILS 40/64 .
ANDERE PERSONEN ALS DIE ADRESSATEN KÖNNEN VON EINER ENTSCHEIDUNG NUR DANN INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN, WENN DIESE ENTSCHEIDUNG SIE WEGEN BESTIMMTER, NUR IHNEN EIGENTÜMLICHER EIGENSCHAFTEN ODER WEGEN EINES SACHVERHALTS BERÜHRT, DER SIE VON ALLEN ÜBRIGEN PERSONEN ABHEBT UND DAMIT IN ÄHNLICHER WEISE WIE DIE ADRESSATEN INDIVIDUALISIERT .
ENTSCHEIDUNGEN VON ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER GELTUNG KÖNNEN EIN UNTERNEHMEN SELBST DANN NICHT INDIVIDÜLL BETREFFEN, WENN ES HINSICHTLICH DER VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN WARE EINE SONDERSTELLUNG AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATES EINNIMMT .
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3 . ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION, DIE DIE ÄNDERUNG ODER BESEITIGUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN ANORDNEN, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUM SCHUTZE DES GETREIDEMARKTES ERGRIFFEN HABEN, SIND UNMITTELBAR ANWENDBAR UND BETREFFEN DIE BETEILIGTEN PERSONEN EBENSO UNMITTELBAR WIE DIE MASSNAHMEN, AN DEREN STELLE SIE TRETEN . DAS GLEICHE GILT VON ENTSCHEIDUNGEN, DIE SCHUTZMASSNAHMEN AUFRECHTERHALTEN, DENN SIE GENEHMIGEN DIESE MASSNAHMEN NICHT NUR, SONDERN ERKLÄREN SIE NACHTRAEGLICH FÜR GÜLTIG .
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ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
NACH ANSICHT DER BEKLAGTEN BETRIFFT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, DIE NICHT AN DIE KLAEGERINNEN GERICHTET IST, DIESE NICHT UNMITTELBAR, SONDERN NUR AUF DEM UMWEG ÜBER DIE WIRKUNGEN DER AUFRECHTERHALTENEN SCHUTZMASSNAHME, ALSO MITTELBAR . DA DIESE SCHUTZMASSNAHME FERNER ALLGEMEIN GEFASST UND AUF ALLE IMPORTEURE, DIE IN DER ZEIT VOM 1 . BIS ZUM 4 . OKTOBER 1963 EINFUHRLIZENZEN BEANTRAGEN WÜRDEN, ANWENDBAR GEWESEN SEI, BETREFFE WEDER SIE SELBST NOCH DIE ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE SIE GENEHMIGT WURDE, DIE KLAEGERINNEN INDIVIDÜLL .
ZUM UNMITTELBAREN BETROFFENSEIN
NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR . 19 ENTSCHEIDET DIE KOMMISSION, WENN EIN MITGLIEDSTAAT SCHUTZMASSNAHMEN IM SINNE VON ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS NOTIFIZIERT HAT, BINNEN EINER FRIST VON VIER ARBEITSTAGEN VON DER NOTIFIZIERUNG AN, OB DIE MASSNAHMEN AUFRECHTERHALTEN, GEÄNDERT ODER BESEITIGT WERDEN SOLLEN . NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH DURCHZUFÜHREN .
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ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION, DIE DIE ÄNDERUNG ODER BESEITIGUNG SOLCHER SCHUTZMASSNAHMEN ANORDNEN, SIND DEMNACH UNMITTELBAR ABWENDBAR; DIE BETEILIGTEN PERSONEN WERDEN VON IHNEN EBENSO UNMITTELBAR BETROFFEN WIE VON DEN MASSNAHMEN, AN DEREN STELLE SIE TRETEN . ES WÄRE ABER INKONSEQUENT, ENTSCHEIDUNGEN, DIE SCHUTZMASSNAHMEN AUFRECHTERHALTEN, EINE ANDERE WIRKUNG BEIZUMESSEN . DENN SOLCHE ENTSCHEIDUNGEN GENEHMIGEN DIESE MASSNAHMEN NICHT NUR, SONDERN ERKLÄREN SIE NACHTRAEGLICH FÜR GÜLTIG . DIE NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 2 UNTERABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG NR . 19 ERGEHENDEN ENTSCHEIDUNGEN BETREFFEN ALSO DIE JEWEILS BETEILIGTEN UNMITTELBAR .
ZUM INDIVIDÜLLEN BETROFFENSEIN
UNSTREITIG BESTAND DANK DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1 . OKTOBER 1963, DIE NEUE FREI-GRENZE-PREISE FÜR DIE EINFUHR VON MAIS IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR DIE ZEIT VOM 2 . OKTOBER AN FESTSETZTE, SEIT LETZTEREM TAGE DIE GEFAHR NICHT MEHR, DER DIE VON DER KOMMISSION AUFRECHTERHALTENE SCHUTZMASSNAHME BEGEGNEN SOLLTE . DIESE MASSNAHME BETRAF ALSO NUR DIE IMPORTEURE, DIE IM LAUFE DES 1 . OKTOBER 1963 EINFUHRLIZENZEN BEANTRAGT HATTEN . DIESE IMPORTEURE WAREN SCHON VOR DEM 4 . OKTOBER, DEM TAG DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DER ZAHL UND DER PERSON NACH FESTSTELLBAR . DIE KOMMISSION KONNTE WISSEN, DASS IHRE ENTSCHEIDUNG NUR DIE INTERESSEN UND DIE RECHTSTELLUNG DIESER IMPORTEURE BERÜHRTE . BEI DIESER SACHLAGE WAREN DIE GENANNTEN IMPORTEURE, DARUNTER DIE KLAEGERINNEN, IM VERHÄLTNIS ZU ALLEN ANDEREN PERSONEN IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DIE ADRESSATIN EINER ENTSCHEIDUNG .
DIE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET; DIE KLAGEN SIND ZULÄSSIG .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
AUSSER AUF VERSCHIEDENE RÜGEN DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN UND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS STÜTZEN DIE KLAEGERINNEN IHRE KLAGEN AUF DIE RÜGE DER VERLETZUNG DES VERTRAGES UND DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN . IN DIESER HINSICHT MACHEN SIE VOR ALLEM GELTEND DASS DER TATBESTAND DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR . 19 NICHT ERFÜLLT GEWESEN SEI .
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DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST WIE FOLGT BEGRÜNDET :
" BEI DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WURDEN AM 1 . OKTOBER 1963 FÜR SEHR ERHEBLICHE MENGEN ANTRAEGE AUF ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN MIT VORHERIGER FESTSETZUNG DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGES EINGEREICHT; DIE ANNAHME DIESER ANTRAEGE HÄTTE DAZU GEFÜHRT, DASS IM JANUAR ERHEBLICHE MENGEN VON MAIS IN DIE BUNDESREPUBLIK ZU PREISEN EINGEFÜHRT WORDEN WÄREN, DIE ERHEBLICH UNTER DEM SCHWELLENPREIS LIEGEN .
DEMNACH WURDE DER DEUTSCHE GETREIDEMARKT VON ERHEBLICHEN STÖRUNGEN BEDROHT, WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN . "
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DIE BEKLAGTE HAT DIESEN IHREN STANDPUNKT IM SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHREN DAHINGEHEND ERLÄUTERT, DASS EIN PREISZUSAMMENBRUCH AUF DEM MAISMARKT DIE FOLGE GEWESEN WÄRE, WENN DIE SICH AUS DEN ANTRAEGEN VOM 1 . OKTOBER 1963 ERGEBENDE MENGE MAIS ZU PREISEN ANGEBOTEN WORDEN WÄRE, DIE NACH DER BERECHNUNG DER BEKLAGTEN UNTER DM 70 ,- PRO TONNE UND DAMIT UM 16 BIS 17 PROZENT UNTER DEM SCHWELLENPREIS GELEGEN HÄTTEN . WENN AUCH IN DEUTSCHLAND WENIG MAIS ANGEBAUT WERDE, SO HÄTTE EINE DERARTIGE STÖRUNG DES MAISMARKTES DOCH DIE IN ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG ANGESTREBTEN ZIELE GEFÄHRDET, DURCH AUSREICHENDE ERZEUGERPREISE DEN MARKT ZU STABILISIEREN UND EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG ZU GEWÄHRLEISTEN . DENN EIN SOLCHER PREISZUSAMMENBRUCH HÄTTE GEFÄHRLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN DEUTSCHEN GERSTENMARKT HABEN MÜSSEN . GERSTE WERDE IN DEUTSCHLAND ERZEUGT UND SEI MIT MAIS LEICHT AUSTAUSCHBAR .
DIE BEKLAGTE HAT FERNER SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS DAFÜR ANGEBOTEN, DASS ERNSTLICHE, DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 DES VERTRAGES GEFÄHRDENDE STÖRUNGEN GEDROHT HÄTTEN .
AUS DEN ANGABEN DER BEKLAGTEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERGIBT SICH JEDOCH, DASS EIN SOLCHER BEWEIS NICHT ERHOBEN ZU WERDEN BRAUCHT . DIE AM 1 . OKTOBER 1963 GESTELLTEN ANTRAEGE AUF EINFUHRLIZENZEN FÜR JANUAR 1964 BELIEFEN SICH AUF INSGESAMT RUND 125 000 TONNEN . DIESE MENGE LIEGT NACH DEN VON DER BEKLAGTEN VORGELEGTEN STATISTIKEN KAUM ÜBER DEM DURCHSCHNITT DER NORMALEN MONATLICHEN EINFUHREN . BEI DER TRANSPARENZ DES DEUTSCHEN MAISMARKTES WAR ÜBRIGENS DIE GEFAHR GERING, DASS ZU DIESER MENGE FÜR DEN GLEICHEN ZEITRAUM NOCH WEITERE BEDEUTENDE EINFUHREN HINZUKOMMEN WÜRDEN . DENN DIE NACHRICHT VON DER ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN HÄTTE SICH SCHNELL BEI ALLEN INTERESSIERTEN IMPORTEUREN VERBREITET, UND ES IST UNWAHRSCHEINLICH, DASS EINE GRÖSSERE ANZAHL VON IHNEN MIT DEN INHABERN DIESER LIZENZEN IN WETTBEWERB GETRETEN WÄRE . SOMIT HAT ES NICHT DEN ANSCHEIN, ALS HÄTTE DIE EINFUHR DER MENGE MAIS, UM DIE ES SICH HANDELTE, SCHON FÜR SICH ALLEIN ZU ERNSTLICHEN STÖRUNGEN AUF DEM MARKT FÜHREN KÖNNEN .
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ANDERERSEITS HÄTTE DIE EINFUHR VON 125 000 TONNEN MAIS ZU DEN OBEN GENANNTEN NIEDRIGEREN PREISEN AUCH NICHT ZU EINEM PREISZUSAMMENBRUCH BEI MAIS GEFÜHRT . WIRD EINE BESTIMMTE WARE IN EINER MENGE ANGEBOTEN, DIE 8 BIS 10 PROZENT DES JAHRESBEDARFS ENTSPRICHT, SO KANN DIES ZWAR ZU EINEM ÜBERMÄSSIGEN NACHGEBEN DER NORMALEN PREISE FÜHREN; DAS IST ABER NUR DANN ZU BEFÜRCHTEN, WENN DIE ANGEBOTENE MENGE ÜBERSCHÜSSIG UND DER UMFANG DES NIEDRIGPREISANGEBOTS UNBEKANNT IST . IM VORLIEGENDEN FALL KONNTE DAHER EIN SOLCHER PREISZUSAMMENBRUCH NICHT EINTRETEN, WEIL DIE MENGE MAIS, DIE IMPORTIERT WERDEN SOLLTE, NICHT ÜBERSCHÜSSIG WAR UND SCHON AM 2 . OKTOBER, ALSO DREI MONATE VOR DEM KRITISCHEN ZEITRAUM, FESTGESETZT UND BEKANNT WAR . ES IST DESHALB UNWAHRSCHEINLICH, DASS DER DEUTSCHE MARKT DIESE MENGE NICHT OHNE GROSSE STÖRUNG HÄTTE AUFNEHMEN KÖNNEN, SELBST WENN SIE ZU NIEDRIGEN PREISEN ANGEBOTEN WORDEN WÄRE, WAS GEWISS NICHT DIE ABSICHT DER BETEILIGTEN IMPORTEURE WAR .
WENN ES SCHON HÖCHST ZWEIFELHAFT ERSCHEINT, DASS BEI GENEHMIGUNG DER STREITIGEN ANTRAEGE FÜR DEN DEUTSCHEN MAISMARKT STÖRUNGEN VON DERJENIGEN ERNSTLICHKEIT GEDROHT HÄTTEN, DIE ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG NR . 19 VORAUSSETZT, SO IST VERNÜNFTIGERWEISE AUSZUSCHLIESSEN, DASS VON DIESEN STÖRUNGEN GEFÄHRLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN DEUTSCHEN GERSTENMARKT HÄTTEN AUSGEHEN KÖNNEN . NACH DEM EIGENEN VORBRINGEN DER BEKLAGTEN SIND DIE BEIDEN MÄRKTE VOR ALLEM DADURCH VONEINANDER ABHÄNGIG, DASS DER JEWEILIGE ANTEIL VON MAIS UND GERSTE AM FUTTERGETREIDE JE NACH DEN PREISEN DIESER GETREIDEARTEN SCHWANKT . ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS EIN VERGRÖSSERTES MAISANGEBOT ZU NIEDRIGEN PREISEN IN DER BUNDESREPUBLIK EINE VERÄNDERUNG DIESER ANTEILE ZUM NACHTEIL DER GERSTE ZUR FOLGE HABEN KÖNNTE, ABER NUR, WENN DIE FUTTERGETREIDEERZEUGER DAMIT RECHNEN, DASS PREIS UND ANGEBOT DER EINGEFÜHRTEN WARE STABIL BLEIBEN . SONST WÜRDE EIN SOLCHES ANGEBOT SELBST BEI VORÜBERGEHENDEN NACHGEBEN DER MAISPREISE DIE ERZEUGER SCHWERLICH VERANLASSEN, IHR VERHALTEN ZU ÄNDERN .
AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN, DASS DIE VON DER KOMMISSION BEFÜRCHTETEN STÖRUNGEN, SELBST WENN SIE ENTGEGEN ALLER WAHRSCHEINLICHKEIT EINGETRETEN WÄREN, DOCH ALLZU VORÜBERGEHENDER ART GEWESEN SEIN WÜRDEN, UM DIE STABILITÄT DES MAIS - UND GERSTENMARKTES UND DAMIT " DIE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG " IM SINNE VON ARTIKEL 39 EWG-VERTRAG ZU GEFÄHRDEN .
DA SONACH DER TATBESTAND DES ARTIKELS 22 DER VERORDNUNG NR . 19 NICHT ERFÜLLT IST, MUSS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WERDEN .
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE BEKLAGTE IST UNTERLEGEN . IHR SIND DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 3 . OKTOBER 1963, BETREFFEND DIE ERMÄCHTIGUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR BEIBEHALTUNG DER SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON MAIS, HIRSE UND SORGHUM-HIRSE, WIRD AUFGEHOBEN .
2 . DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .