Schlußanträge des Generalanwalts
HERRN MAURICE LAGRANGE
7. Dezember 1961
Aus dem Französischen übersetzt
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Dieser zweite Rechtsstreit über die Anwendung des Vertrages von Rom spielt sich zwischen denselben Parteien und nach demselben Verfahren ab wie der erste, d. h. nach den Vorschriften der Artikel 169 und 171 über die auf Klage der Kommission durch den Gerichtshof zu treffende Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat. Wie der vorhergehende Rechtsstreit betrifft er die Anwendung der Vorschrift über die Stillhalteverpflichtung, diesmal aber hinsichtlich eines Zollsatzes und nicht hinsichtlich einer mengenmäßigen Beschränkung (Artikel 12 bis 14).
Artikel 12 lautet:
„Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.“
Artikel 14 Absatz 1 bestimmt:
„Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1957angewandte Zollsatz.“
In dem Rechtsstreit geht es, wie Sie wissen, um die Frage, welches der „am 1. Januar 1957 angewandte Zollsatz“ für die nach Italien eingeführten Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte der Position 1204 d des italienischen Zolltarifs war.
Nach Auffassung der italienischen Regierung war es ein Wertzoll von 30 % in Verbindung mit einem spezifischen Mindestzoll von 150 Lire je Stück, der in dem am 23. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Sechsten Protokoll über weitere Zugeständnisse zum GATT enthalten ist. Dieses Abkommen sei zwar erst auf Grund eines am 17. Februar 1958 verkündeten Gesetzes vom 2. Januar 1958 ratifiziert worden, es sei aber bereits durch einen am 14. Juli 1956 bekanntgemachten Erlaß des Präsidenten der Republik vom 12. Juli, also vor dem 1. Januar 1957, einstweilen in Kraft gesetzt worden. Zwar habe ein Rundschreiben vom 13. Juli 1956 bestimmt, daß der alte Zollsatz für diese Position, der 35 % ohne spezifischen Mindestzoll betragen hat, weiter zu erheben sei, wenn er für den Importeur günstiger sein sollte; dieses Rundschreiben habe aber als lediglich begünstigende Maßnahme gegenüber dem neuen Tarif als dem einzigen gesetzlichen Tarif nicht berücksichtigt werden dürfen. Dieser Tarif sei daher mit Recht als „Ausgangszollsatz“ für die Durchführung der im Vertrag vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen genommen worden.
Nach Auffassung der Kommission ist es angebracht, die Gesamtheit der Tarifvorschriften zugrunde zu legen, die sich nach dem Rundschreiben aus der Anwendung des jeweils vorteilhafteren der beiden Tarife ergebe. In Wirklichkeit bilde diese Gesamtheit „den am 1. Januar 1957 angewandten Zollsatz“. Daraus folge, daß der von der italienischen Regierung gewählte Ausgangszollsatz insoweit dem Vertrag zuwiderlaufe, als er die Berücksichtigung des alten Zollsatzes von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll versage, wenn dieser vorteilhafter sei, d. h. praktisch für Elektronenröhren mit einem Zollwert bis zu 428 Lire je Stück.
In erster Linie ist die Kommission der Auffassung, zu berücksichtigen sei der am 1. Januar 1957tatsächlich angewandte und nicht der gesetzlich anwendbare Zollsatz. Hilfsweise will sie dartun, daß zu dem fraglichen Zeitpunkt nur das aus der Anwendung des vorteilhafteren der beiden Zollsätze folgende Tarifsystem der Rechtslage in Italien entsprochen hat; das Rundschreiben habe also diese Rechtslage zutreffend interpretiert.
Die italienische Regierung ist in diesen beiden Punkten anderer Auffassung. Sie beruft sich ferner auf Artikel 234 Absatz 1 des Vertrages. Dieser betrifft das Fortbestehen der Rechte und Pflichten aus früher mit dritten Ländern geschlossenen Übereinkünften, im vorliegenden Fall der im Rahmen des GATT getroffenen Abkommen aus dem Jahre 1956. Daraus ergebe sich für Italien das Recht, ja sogar die Pflicht, den mit dem spezifischen Mindestzoll verbundenen neuen Zollsatz uneingeschränkt anzuwenden.
Wenden wir uns nacheinander diesen verschiedenen Fragen zu.
I — Tatsächlich angewandter oder gesetzlich anwendbarer Zollsatz
Artikel 12 des Vertrages hat folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.“
Und Artikel 14 schreibt vor:
„Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1957angewandte Zollsatz.“
Der Wortlaut der Vorschriften spricht also für die These der Kommission. Dieses Argument ist aber für sich allein nicht ausschlaggebend, denn man könnte die Auffassung vertreten, daß sich der Text stillschweigend auf einen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angewandten Zollsatz beziehen wollte. Die Frage ist aber, ob man in jedem Fall und, wenn nötig, unter Verweisung auf das Gesetz oder gar die Verfassung prüfen muß, ob der tatsächlich angewandte Tarif nach innerstaatlichem Recht gesetzmäßig ist, oder ob man sich umgekehrt damit begnügen muß, die an der Grenze tatsächlich erhobenen Zollsätze zu berücksichtigen, auch wenn sie aus Nachlässigkeit oder irrtümlich angewandt wurden. Ich glaube, daß — wie so oft — die Wahrheit genauso wie die Weisheit in der Mitte liegt.
Worum geht es? Es geht um die Stillhalteverpflichtung hinsichtlich des Warenaustauschs unter den Mitgliedstaaten. Es kommt also auf die tatsächliche Lage im Zollwesen an, die für diesen Warenaustausch im genannten Zeitpunkt für jedes einzelne Erzeugnis maßgebend war. Selbstverständlich kann man dabei Irrtümer oder gar mehr oder weniger willkürliche und veränderliche Toleranzen, die sich bei der Erhebung der Zölle ergeben können, nicht berücksichtigen. Ich glaube aber andererseits, daß es zu weit gehen würde, in jedem Falle eine Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit oder gar der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des erhobenen Zolls zu fordern oder zu gestatten. Nach meiner Auffassung ist es vielmehr angebracht, den sich aus den amtlichen Tabellen ergebenden Tarif zugrunde zu legen, und zwar unter Berücksichtigung der bekanntgemachten und von der Verwaltung angewandten Abänderungen und Auslegungen sowie der Aussetzungen und Abweichungen, denen der Tarif unterliegen kann. Die sich hiernach ergebenden Erhebungen sind in Wirklichkeit für die Regelung des Warenaustauschs maßgebend. Ein Zollpflichtiger hat zwar immer das Recht, Einspruch zu erheben und sich auf die mangelnde Gesetzmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit eines von ihm verlangten Zolls zu berufen. Bis aber ein solcher Einspruch eingelegt, bis ihm stattgegeben und der Tarif infolgedessen abgeändert wird, wirkt sich der angewandte Tarif auf den zwischenstaatlichen Handel aus. Darauf aber kommt es an.
Kurz, ich schlage vor, von dem Begriff der offenbaren Ordnungsmäßigkeit auszugehen: Wenn eine amtliche Auslegung der zuständigen Verwaltungsbehörde und dieser Auslegung entsprechende Weisungen an die ausführenden Organe zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Erhebung eines Zolls vorhanden sind, dann ist das der „angewandte Zollsatz“ im Sinne der Artikel 12 und 14 des Vertrages.
Eine solche Auslegung scheint mir übrigens nicht nur im Hinblick auf den Zweck der strittigen Vorschriften geboten zu sein, sondern auch deshalb, weil es für die Anwendung dieser Vorschriften einer einfachen und in gewisser Weise automatisch wirkenden Regel bedarf, ohne die man zwangsläufig in unlösbare Schwierigkeit geraten würde.
Zudem erscheint diese Auslegung, wie die Kommission bemerkt hat, auch durch die Vorschriften von Artikel 19 des Vertrages über die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt. Auch dort gilt die Regel, daß die „in den vier Zollgebieten der Gemeinschaft angewandten Zollsätze“ zugrunde zu legen sind (Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1). Der Nachweis dafür aber, daß der Vertrag auf die tatsächlich angewandten Zollsätze abstellen wollte, findet sich in Absatz 2 Unterabsatz 3 desselben Artikels, in dem ausdrücklich die in der Liste A aufgeführten Zollsätze an die Stelle der am 1. Januar 1957 tatsächlich angewandten gesetzt werden. Es handelte sich in diesem Fall um Zollsätze des französischen Zolltarifs, die am 1. Januar 1957 Gegenstand einer vorübergehenden Aussetzung waren; diese Aussetzung sollte — was auch tatsächlich geschehen ist — innerhalb von sechs Monaten zu Ende gehen. In diesem besonderen Fall hat man sich dafür entschieden, eine Ausnahme von der Regel zu machen und die Zollsätze ohne Berücksichtigung der am 1. Januar 1957 noch geltenden Aussetzung zugrunde zu legen. Hier trifft sicher der Satz zu, daß Ausnahmen die Regel bestätigen, und zwar um so mehr, als es am 1. Januar 1957 in Frankreich und in anderen Ländern eine große Zahl von ausgesetzten Vertragszollsätzen gab, die nicht zum Gegenstand abweichender Vorschriften gemacht worden sind.
Die Beklagte beruft sich zwar ihrerseits auf die Vorschriften von Absatz 2 Unterabsatz 2 desselben Artikels 19, die besonders auf den italienischen Zolltarif abzielen und nach denen
„bei Positionen, für welche der italienische Tarif einen Vertragszollsatz enthält, … dieser an die Stelle des angewandten Zollsatzes [tritt]“.
Daraus folgt, daß eine gleichzeitige Konsolidierung von zwei Ausgangszollsätzen nicht denkbar ist: der Ausgangszollsatz kann nur ein einheitlicher Zollsatz sein.
In ihrer Erwiderung (Seite 3 und 4) scheint mir aber die Kommission dieses Argument zutreffend zu widerlegen. Die Vorschriften des Unterabsatzes 2 von Artikel 19 Absatz 2 haben den Zweck, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen einen Vertragszollsatz an die Stelle eines angewandten Zollsatzes zu setzen; sie beantworten aber nicht die Frage, welcher der beiden erwähnten Zollsätze im vorliegenden Fall am 1. Januar 1957 zugrunde zu legen war: In der Tat waren beides Vertragszollsätze; der Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll war im Protokoll von Annecy aus dem Jahre 1949 konsolidiert worden, der andere dagegen im Genfer Protokoll aus dem Jahre 1956. Aber welcher von ihnen war anwendbar, oder waren sie es beide nebeneinander? Das ist eine andere Frage, die die erwähnte Vorschrift nicht beantwortet. Was die Auffassung anbelangt, daß ein „angewandter“ Zollsatz im Sinne des Vertrages sich in keinem Fall aus der Verbindung zweier verschiedener Zollsätze ergeben könne, so scheint sie mir nicht zutreffend zu sein. Das Zollrecht kennt tatsächlich diese Lage und sieht für den Fall der Anwendbarkeit mehrerer Zollsätze allgemein vor, daß auf den für den Importeur günstigsten Zollsatz zurückzugreifen ist. So ist nach der italienischen Gesetzgebung vorzugehen, wie sich aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt.
Ein letzter Einwand könnte aus der Art und Weise gewonnen werden, in der die strittigen Zollsätze für die Berechnung des einfachen Mittels bestimmt worden sind, das die Grundlage für die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs bildet. Dieser Punkt war Gegenstand einer in der Sitzung aufgeworfenen Frage.
In der Tat schreibt Artikel 19, wie wir gesehen haben, vor, für diese Berechnung auf das einfache Mittel der in den vier Zollgebieten der Gemeinschaft angewandten Zollsätze Bezug zu nehmen. Aus der erteilten Antwort scheint sich nun aber zu ergeben, daß die Sachverständigen im vorliegenden Fall die Zollsätze des zweiten Tarifs berücksichtigt haben, d. h. auf Grund der von der italienischen Regierung erteilten Auskunft den Zollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll von 150 Lire je Stück. Auf dieser Grundlage hat man, um mehr oder weniger pauschal das Bestehen des spezifischen Mindestzolls zu berücksichtigen, den Zollsatz für die Gesamtheit der Tarife auf 33 % veranschlagt. Der Vertreter der Kommission hat uns gesagt, daß nach seiner Meinung das Ergebnis nicht anders ausgesehen hätte, wenn man die gleichzeitige Anwendung der beiden Zollsätze auf den Teil der Position, der Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte betrifft, berücksichtigt hätte, da sich die Berechnung offenbar auf eine Vielzahl von Elementen erstreckt.
Meine Herren, welches Interesse diese Frage als Beleg oder für eine Analogie auch haben mag, ich glaube doch nicht, daß sie für die Entscheidung dieses Rechtsstreits eine Rolle spielt, weil eben Artikel 19 wie Artikel 14 von angewandten Zollsätzen spricht. Denn auch wenn bei der Ausarbeitung des Gemeinsamen Außentarifs ein Fehler gemacht und dieser Fehler, entgegen der These der Kommission, nicht dadurch geheilt worden wäre, daß der Gemeinsame Außentarif durch den Rat auf Grund von Artikel 28 einstimmig gebilligt worden ist, so ließe der so entstandene Fehler jedenfalls die Frage der Durchführung des Abbaus der Zollschranken zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 unberührt; das aber ist die einzige Frage, über die Sie zu entscheiden haben.
Kurz, im Rahmen von Artikel 19 ist das aus der textlichen Übereinstimmung mit Artikel 14 gewonnene Argument festzuhalten: In beiden Fällen ist auszugehen (oder hätte ausgegangen werden müssen) von den am 1. Januar 1957 gemäß den amtlichen Weisungen der zuständigen Behörden, vorliegend gemäß dem Rundschreiben vom 13. Juli 1956, tatsächlich angewandten Zollsätzen.
II — Ist der angewandte Zollsatz in gesetzmäßiger Weise angewandt worden?
Diese Frage, zu der Ihnen sowohl im schriftlichen Verfahren wie im Verlauf des mündlichen Verfahrens ausführliche Erläuterungen gegeben worden sind, werde ich nur in aller Kürze und subsidiär prüfen.
Folgende Punkte scheinen mir festzustehen:
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1. |
In Italien ist allein das Parlament für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zollwesens zuständig. |
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2. |
Der Regierung wurden jedoch wiederholt Ermächtigungen erteilt, die insbesondere gestatteten, vorübergehende Maßnahmen zur Aussetzung oder Herabsetzung zu erlassen. |
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3. |
Diese Ermächtigungen erlauben jedoch nicht, die gesetzlichen Tarife zu erhöhen. |
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4. |
Das Genfer Abkommen aus dem Jahre 1956 war erst anwendbar nach der Ratifizierung durch das Parlament, die erst nach dem 1. Januar 1957 zustande kam. |
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5. |
Da indes die Regierung das Abkommen so bald wie möglich anzuwenden wünschte, bediente sie sich der ihr eingeräumten Ermächtigung, um die neuen Zollsätze in die Zolllisten einzufügen, ohne die Ratifizierung abzuwarten: das ist der Zweck des Präsidialerlasses vom 12. Juli 1956, dessen Anlage A den Zollsatz von 30 % mit einem Mindestzoll von 150 Lire je Einheit für die ganze Position 1204 d erwähnt. |
Streitig ist nun die Frage, ob die Regierung zulässigerweise so verfahren konnte, und zwar auch insoweit, als der neue Zollsatz für den Importeur weniger günstig erschien als der alte?
Die italienische Regierung bejaht diese Frage, da der neue Zollsatz in allen Fällen unter dem gesetzlichen Tarif (40 % mit spezifischem Mindestzoll von 200 Lire je Stück) geblieben sei.
Die Kommission verneint sie, da der Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll in einer vom Parlament ratifizierten Übereinkunft (Abkommen von Annecy) konsolidiert worden war.
Es handelt sich also darum, die Grenzen einer der Regierung erteilten Ermächtigung zu bestimmen: Unter welchen Voraussetzungen konnte eine solche Befugnis dazu benutzt werden, ein ordnungsgemäß unterzeichnetes, aber noch nicht ratifiziertes Zollabkommen im voraus in Kraft zu setzen, das einen Vertragstarif durch einen anderen Vertragstarif ersetzte, wobei der neue Tarif, obwohl er zum Teil über dem alten lag, doch unter dem gesetzlichen Tarif blieb? Das ist ein Problem innerstaatlicher Gesetzmäßigkeit, vielleicht sogar ein verfassungsrechtliches Problem.
Meine Herren, ich für meinen Teil lehne es ab, zu einer solchen Streitfrage Stellung zu nehmen, und ich habe auch Zweifel, ob der Gerichtshof dazu befugt ist.
Wir wollen hier nur folgendes festhalten: Es war klug, daß in dem Rundschreiben vom 13. Juli 1956 in Auslegung des Präsidialerlasses vom Vortage angeordnet wurde, der neue Zollsatz sei nur insoweit anzuwenden, als er günstiger sei als der alte. Aus diesem System ergab sich der am 1. Januar 1957„angewandte Zollsatz“.
III — Der Artikel 234
Rufen wir uns zunächst den Wortlaut der beiden ersten Absätze dieses Artikels in Erinnerung:
„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.“
Meine Herren, ich will nicht auf die langen Erörterungen zurückkommen, zu denen die Auslegung dieser Vorschriften Anlaß gegeben hat. Ich glaube, ihr Sinn ist ganz klar.
Es geht um die klassische Frage der Beachtung früherer Vereinbarungen der Parteien eines Vertrages, die die eine oder andere Partei bereits an außerhalb des Vertrages stehende Staaten, an sogenannte „dritte Länder“, binden. Grundsätzlich bleibt jeder Staat, der Vertragspartei ist, an die von ihm gegenüber dritten Ländern früher übernommenen Verpflichtungen gebunden, auch wenn diese Verpflichtungen im Widerspruch zu denen des neuen Vertrages stehen sollten. Das Problem besteht also darin, diesen Widerspruch zu lösen. Das einzige Mittel hierzu ist die Ausnützung aller zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, die es dem Staat gestatten, sich ordnungsgemäß von den Verbindlichkeiten zu lösen, die nicht im Einklang stehen mit den neu übernommenen Verpflichtungen: Kündigung des Abkommens unter Beachtung der im Abkommen selbst vorgesehenen Formen und Fristen, Einleitung von Verhandlungen, um eine Abänderung des Abkommens zu erreichen usw. Die Parteien des neuen Vertrages können sich gegenseitig förmlich verpflichten, zu allen verfügbaren Mitteln zu greifen, um dieses Ziel zu erreichen, wobei sie sich erforderlichenfalls gegenseitig Beistand leisten. Es leuchtet jedoch ein, daß keine Schwierigkeiten bestehen, soweit vertragliche Verpflichtungen eines Staates nur mit der Ausübung gewisser Rechte unvereinbar sind, die diesem Staat aus früheren Übereinkünften zustehen: Der Staat ist nur gehalten, auf Grund seiner neuen Verpflichtungen die fraglichen Rechte nicht mehr auszuüben, soweit sie unvereinbar sind.
Auf diese Weise sind gleichgelagerte Probleme im Rahmen der EGKS gelöst worden. Um ein. dem vorliegenden Fall sehr verwandtes Beispiel herauszugreifen — es betrifft die Aufhebung einer Konsolidierung von Zöllen — : Paragraph 16 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen unterscheidet zwischen den Zollsätzen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages noch keine Konsolidierung herbeigeführt war, und solchen, bei denen das schon der Fall war. Für die erster en beschränkt sich § 16 darauf, jede weitere Bindung zu verbieten, es sei denn, daß die Hohe Behörde ihre Zustimmung erteilt; für die letzteren ist vorgesehen, daß die Hohe Behörde
„gegebenenfalls durch geeignete Empfehlungen bei den Mitgliedstaaten intervenieren [kann], um diese Bindungen nach dem Verfahren aufzuheben, das in den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen vorgesehen ist“.
Wenn also Artikel 234 in seinem Absatz 1 anordnet, daß die
„Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, … durch diesen Vertrag nicht berührt [werden]“,
so beschränkt er sich darauf, einen feststehenden Grundsatz des Völkerrechts in Erinnerung zu rufen, was vom psychologischen Standpunkt aus gesehen vielleicht nicht überflüssig war. Das einzige juristische Problem aber, das sich hier ergibt, ist in Absatz 2 erwähnt, der Fall nämlich, in dem die Rechte und Pflichten mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind:
„Soweit [diese Unvereinbarkeit geht]“, sagt der Text, „wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.“
Betrifft die Unvereinbarkeit ein Recht, das einem Mitgliedstaat aus einer früheren Übereinkunft zustand, so besteht das „geeignete Mittel“ einfach darin, daß der betreffende Staat auf die Ausübung dieses Rechts verzichtet. Betrifft sie ein Recht eines dritten Landes oder eine Verpflichtung eines Mitgliedstaates gegenüber einem dritten Land, so hat man zu den für die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Unvereinbarkeit notwendigen Verfahren Zuflucht zu nehmen.
Wie steht es darum im vorliegenden Fall? Vor allem: Ist die Genfer Übereinkunft mit dem Vertrag unvereinbar, soweit sie den Zollsatz von 35 % ohne spezifischen Mindestzoll für Elektronenröhren, die für Rundfunkempfangsgeräte bestimmt sind, durch den neuen Zollsatz von 30 % mit spezifischem Mindestzoll ersetzt?
Wenn Sie sich zum ersten Punkt meiner Ansicht (d. h. der These der Kommission) anschließen, so ergibt sich folgendes: Es steht im Widerspruch zu Artikel 12 und 14, daß nach dem Inkrafttreten des Vertrages der neue Zollsatz angewandt und zur Grundlage der aufeinanderfolgenden Herabsetzungen gemacht worden ist, soweit dieser Zollsatz höher erscheint als der alte, d. h. für die zur Verwendung bei Rundfunkempfangsgeräten bestimmten Teile, deren Wert 428 Lire beträgt oder darunter liegt. Die Vertragsverpflichtung aber, den neuen konsolidierten Zollsatz nur teilweise anzuwenden, kommt einfach einem Verzicht des italienischen Staates auf die Ausübung eines Rechtes gleich, das ihm auf Grund des genannten Tarifs zustand. Der Verzicht betrifft im übrigen nicht dritte Länder; ihnen gegenüber wird der neue Tarif weiter angewandt, nachdem er ordnungsgemäß in Kraft getreten ist, und dieser Zustand wird bis zur Aufstellung des Gemeinsamen Außentarifs anhalten. Der Verzicht stellt nichts anderes dar als die Durchführung gewisser Vorschriften des Vertrages durch die italienische Regierung gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, nämlich die Durchführung der Vorschriften über den Abbau der Zollschranken.
Man könnte sich allerdings fragen, ob eine solche Lösung nicht diskriminierend im Verhältnis zu den dritten Ländern ist, auf die, obwohl sie Parteien desselben Abkommens (des GATT) sind, nur der neue Tarif und nicht der vorteilhaftere der beiden Tarife Anwendung findet, während ihren Partnern, die Mitglieder der EWG sind, nicht nur Tarifherabsetzungen zugute kommen (was sicherlich zulässig ist), sondern zudem Herabsetzungen, die nach einem vorteilhafteren Ausgangszollsatz berechnet sind. So gäbe es eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen etwa zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland auf dem italienischen Markt.
Ich glaube jedoch nicht, daß dieser Einwand begründet ist. Es handelt sich hier in Wirklichkeit um die Auswirkungen der Durchführung des Vertrages. Auch den betreffenden dritten Ländern sind auf Grund des Rundschreibens vom 13. Juli 1956 die Vorteile der gleichzeitigen Anwendung der beiden Zollsätze zugute gekommen. Aber seit der Inkraftsetzung des neuen Tarifs infolge der Ratifizierung des Genfer Abkommens sind sie ausschließlich diesem Tarif unterworfen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten untereinander den Abbau der Zollschranken vornehmen, ist der Beurteilung durch dritte Länder entzogen, wenn er gemäß den Vorschriften des Vertrages durchgeführt wird und wenn er die Rechte dieser Länder aus geltenden Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß sich die Argumentation aus Artikel 234 nicht aufrechterhalten läßt.
Ich glaube daher letzten Endes, daß in dieser juristischen Streitfrage die These der Kommission dem Vertrag entspricht.
Ich möchte jedoch, bevor ich schließe, folgendes betonen: Zwar geht es hier um ausschließlich juristische Überlegungen, nämlich in der Hauptsache darum, daß es einer einfachen und quasi-automatischen Regel bedarf, an die man sich halten kann. Man kann aber im vorliegenden Fall doch aus Gründen der Logik wie aus wirtschaftlichen Gründen bedauern, daß der Tarif des Genfer Abkommens, der doch der neuere ist, der ferner kurz nach dem 1. Januar 1957, dem entscheidenden Zeitpunkt, in Kraft getreten ist und der schließlich den Warenaustausch zwischen allen Mitgliedstaaten des GATT regelt, nicht zur Grundlage der Tarifherabsetzungen zwischen den Mitgliedstaaten gemacht werden kann. Ich verstehe jedenfalls sehr wohl, daß die italienische Regierung sich in dieser Sache nicht freiwillig der These der Kommission gebeugt, sondern Wert auf die Entscheidung der Frage durch den Gerichtshof gelegt hat.
Im Lichte dieser Bemerkungen beantrage ich
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festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nach dem Inkrafttreten des Vertrages auf die Einfuhr von Elektronenröhren für Rundfunkempfangsgeräte mit einem Zollwert von 428 Lire je Stück oder darunter aus den anderen Mitgliedstaaten den spezifischen Mindestzollsatz von 150 Lire angewandt und diesen Satz zum Ausgangszollsatz für die Berechnung der aufeinanderfolgenden Zollherabsetzungen gegenüber den anderen Mitgliedstaaten gemacht hat; |
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die Kosten der Regierung der Italienischen Republik aufzuerlegen. |