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16.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/37 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen. |
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(2) |
Am 13. Oktober 2008 beschloss das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und am International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachstehend „Änderungen an IAS 39 und IFRS 7“. Diese Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 ermöglichen es, bestimmte Finanzinstrumente unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ in eine andere Kategorie umzugliedern. Die derzeitige Finanzkrise wird als ein solcher außergewöhnlicher Umstand betrachtet, womit die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Unternehmen gerechtfertigt wäre. |
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(3) |
Gemäß den Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 sollte es den Unternehmen gestattet sein, bestimmte Finanzinstrumente ab dem 1. Juli 2008 umzugliedern. |
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(4) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die Stellungnahme der EFRAG geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie ausgewogen und objektiv ist. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Angesichts der derzeitigen Finanzkrise und der Tatsache, dass bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr gehandelt werden oder die dazugehörigen Märkte nicht mehr aktiv bzw. in eine Schieflage geraten sind, müssen diese Änderungen unverzüglich in Kraft gesetzt werden, um so die Umgliederung bestimmter Finanzinstrumente zu ermöglichen, und sollte diese Verordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben dem Anhang zur vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2008
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
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IAS 39 |
Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
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IFRS 7 |
Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)
Änderungen an IAS 39
BEWERTUNG
Umgliederungen
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50 |
Ein Unternehmen
Nach erstmaligem Ansatz darf ein Finanzinstrument nicht in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden. |
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50B |
Ein unter Paragraph 50 Buchstabe c fallender finanzieller Vermögenswert darf nur unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden (davon ausgenommen sind die in Paragraph 50D beschriebenen finanziellen Vermögenswerte). |
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50C |
Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 50B aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente um, hat es dabei den beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung zugrunde zu legen. Gewinne oder Verluste, die bereits erfolgswirksam erfasst wurden, dürfen nicht rückgebucht werden. Als neue bzw. fortgeführte Anschaffungskosten wird der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung ausgewiesen. |
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50D |
Ein unter Paragraph 50 Buchstabe c fallender finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er beim erstmaligen Ansatz nicht als zu Handelszwecken gehalten hätte eingestuft werden müssen), kann aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden, wenn das Unternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten. |
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50E |
Ein als zur Veräußerung verfügbar eingestufter finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er nicht als zur Veräußerung verfügbar eingestuft worden wäre), kann aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar in die Kategorie Kredite und Forderungen umgegliedert werden, wenn das Unternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten. |
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50F |
Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 50D aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente oder gemäß Paragraph 50E aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar um, so hat es dabei den beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung zugrunde zu legen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 50D umgegliedert wurden, dürfen Gewinne oder Verluste, die bereits erfolgswirksam erfasst wurden, nicht rückgebucht werden. Als neue bzw. fortgeführte Anschaffungskosten wird der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Umgliederung ausgewiesen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 50E aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert wurden, sind alle mit diesem Vermögenswert verbundenen früheren Gewinne oder Verluste, die gemäß Paragraph 55 Buchstabe b im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, gemäß Paragraph 54 zu bilanzieren. |
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
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103G |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurden die Paragraphen 50 und A8 geändert und die Paragraphen 50B—50F eingefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht vor dem 1. Juli vorgenommen werden. Umgliederungen in Perioden, die am oder nach dem 1. November 2008 beginnen, dürfen erst an dem Tag wirksam werden, an dem sie tatsächlich vorgenommen wurden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht rückwirkend auf Perioden angewandt werden, die vor dem in diesem Paragraphen festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens enden. |
Effektivzinssatz
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AG8 |
Ändert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der Mittelabflüsse oder Zuflüsse, ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) so anzupassen, dass er die tatsächlichen und geänderten geschätzten Cashflows wiedergibt. Das Unternehmen berechnet den Buchwert neu, indem es den Barwert der geschätzten künftigen Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Finanzinstruments ermittelt. Die Berichtigung wird als Ertrag oder Aufwand im Gewinn oder Verlust erfasst. Wird ein finanzieller Vermögenswert gemäß Paragraph 50B, 50D oder 50E umgegliedert und das Unternehmen erhöht folglich seine Schätzungen der künftigen Barmittelzuflüsse aufgrund der gesteigerten Erzielbarkeit dieser Barmittelzuflüsse, so ist der Effekt dieser Erhöhung als eine Berichtigung des Effektivzinssatzes ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung und nicht als eine Korrektur des Buchwerts dieses Vermögenswerts ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung zu erfassen. |
Änderungen an IFRS 7
BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE
Bilanz
Umgliederungen
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12 |
Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (gemäß IAS 39, Paragraph 51–54) umgegliedert in einen, der
so sind der umgegliederte Betrag für jede Kategorie sowie die Gründe für diese Umgliederung anzugeben. |
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12A |
Hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 50B oder 50D des IAS 39 aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente oder gemäß Paragraph 50E des IAS 39 aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert, so hat es folgende Angaben zu machen:
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ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
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44E |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 12 geändert und Paragraph 12A hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. |