BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zur Anpassung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch (90/114/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1990 S. 0061 - 0061
***** BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zur Anpassung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch (90/114/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat Maßnahmen zur Stabilisierung der Märkte für Schaf- und Ziegenfleisch getroffen und setzt sich dafür ein, eine bessere Integration dieser Märkte zu erreichen. Im Zuge dieser Umgestaltung der gemeinsamen Marktorganisation erweist es sich als zweckmässig, die Selbstbeschränkungsabkommen mit bestimmten Drittländern in diesem Sektor zu ändern, um eine Stabilisierung der Einfuhren und bessere Einfuhrpreise zu erzielen. Die Kommission hat zu diesem Zweck mit Uruguay Verhandlungen über eine Anpassung der 1980 mit diesem Land geschlossenen Vereinbarung (1) geführt, die eine Übereinkunft ergeben haben - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form von Briefwechseln zur Anpassung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 37.