31985R2187

Verordnung (EWG) Nr. 2187/85 der Kommission vom 31. Juli 1985 mit den Durchführungsbestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene Schlachtrinder im Vereinigten Königreich

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/1985 S. 0076 - 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0183


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2187/85 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1985

mit den Durchführungsbestimmungen für die Schlachtprämie für ausgewachsene Schlachtrinder im Vereinigten Königreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 des Rates vom 23. Mai 1985 über die Gewährung einer Prämie bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder im Vereinigten Königreich (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates vom 20. Mai 1983 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1297/85 (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 6. April 1986 Erzeugern bei der Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder gemeinschaftlichen Ursprungs eine Prämie zu gewähren. Es sind die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Es ist klarzustellen, daß der Betrag der Schlachtprämie in allen Gebieten des Vereinigten Königreichs gleich sein muß.

Daher ist vorzusehen, daß diese Prämie nur für Tiere gewährt wird, die in der Gemeinschaft geboren und aufgezogen wurden und im Vereinigten Königreich geschlachtet werden.

Es sind ferner Bestimmungen zu erlassen, um sicherzustellen, daß das Fleisch von Tieren, für die die Prämie gewährt wird, nicht Gegenstand von Interventionskäufen in anderen Mitgliedstaaten sein kann.

Ausserdem ist die Berechnungsweise des in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 vorgesehenen Hoechstbetrags zu regeln.

Es ist das Durchschnittsgewicht der Tiere festzusetzen, für welche die Prämie in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren im Vereinigten Königreich gewährt worden ist.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 wird auf Erzeugnisse, für welche die Prämie gezahlt worden ist und die das Vereinigte Königreich verlassen, ein Betrag erhoben. Dieser Betrag wird von der Kommission festgesetzt.

Diese Erzeugnisse können in unterschiedlicher, im Anhang aufgeführter Form ausgeführt werden; bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung, welche bescheinigt, daß die in Frage kommenden Erzeugnisse nicht von Rindfleisch stammen, welches in den Genuß der Schlachtprämie kam, wird der obengenannte Betrag nicht erhoben.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höhe der in der Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 vorgesehenen Schlachtprämie ist in allen Gebieten des Vereinigten Königreichs gleich.

Artikel 2

(1) Die zuständigen britischen Behörden legen fest, für welche Kategorien, Qualitäten und Gewichtsgrenzen ausgewachsener Rinder die Prämie gewährt werden kann.

(2) Das Durchschnittsgewicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 wird auf 460 kg festgesetzt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung entsprechen 100 kg Lebendgewicht 53,8 kg Schlachtgewicht.

Artikel 3

(1) Das Vereinigte Königreich kann die Gewährung der in Artikel 1 bezeichneten Prämie bei der ersten Vermarktung zum Zweck der Schlachtung vorsehen. Die zuständigen Behörden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit.

(2) Tiere, für welche die Prämie nach Absatz 1 gewährt wurde, sind binnen 21 Tagen nach dem Tag der ersten Vermarktung zu schlachten. Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen, damit die Tiere auf dauerhafte Weise gekennzeichnet werden und nicht erneut eine Prämie für sie gezahlt werden kann.

Artikel 4

Prämienbegünstigt im Sinne von Artikel 1 sind nur in der Gemeinschaft geborene und aufgezogene ausgewachsene Rinder, die im Vereinigten Königreich geschlachtet werden.

Artikel 5

(1) Rindfleisch von Tierkategorien, für die im Vereinigten Königreich eine Prämie gezahlt werden kann, wird von den Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten nicht angekauft.

(2) Wird das in Absatz 1 genannte Fleisch im Vereinigten Königreich zur Intervention angeboten, so wird ein Betrag, der der am Schlachtungstag geltenden Prämie entspricht, von dem Interventionsankaufspreis abgezogen.

Erstrecken sich die Interventionsankäufe auf andere Erzeugnisse als Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper, dann ist der abzuziehende Betrag gleich dem für die Schlachtkörper geltenden Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, mit dem der Ankaufspreis für andere Angebotsformen als die Schlachtkörper berechnet wird.

Artikel 6

Irland und das Vereinigte Königreich treffen Vorkehrungen, damit dem aus Irland stammenden und zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten Fleisch von prämienbegünstigten ausgewachsenen Rindern die der Schlachtprämie entsprechenden finanziellen Vorteile zugute kommen.

Artikel 7

(1) Der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1311/85 genannte Betrag, welcher auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse beim Verlassen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs erhoben wird, wird wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Er entspricht dem Prämienbetrag, der für die Woche festgesetzt worden ist, in deren Verlauf die betreffenden Erzeugnisse das Hoheitsgebiet verlassen haben.

(2) Bei Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird eine Kaution gestellt. Diese Kaution wird vom Vereinigten Königreich ausreichend hoch festgesetzt, um den geschuldeten Betrag gemäß Absatz 1 zu decken, und muß mindestens gleich dem voraussichtlichen Prämienbetrag für die Woche sein, die der Woche vorausging, in welcher die Erzeugnisse das Hoheitsgebiet verlassen. Diese Kaution wird nach Zahlung des in Absatz 1 genannten Betrages freigegeben.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird für frische, gekühlte oder gefrorene Tierkörper ausgewachsener Rinder festgesetzt. Die auf die übrigen Erzeugnisse anwendbaren Beträge werden unter Verwendung der im Anhang aufgeführten Koeffizienten festgesetzt.

Artikel 8

(1) Die zuständigen britischen Behörden erteilen auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, für welche die Prämie nicht gewährt wurde bzw. wird.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Freistellungsbescheinigungen nur für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse gemäß Absatz 1 erteilt werden, die vom Schlachtort oder vom Einfuhrort in das Vereinigte Königreich bis zum Ort ihres Verlassens des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs einer amtlichen Kontrolle unterworfen waren.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, die von der britischen Interventionsstelle verkauft worden sind, auf Antrag des Käufers eine Freistellungsbescheinigung erteilt, sofern das Rindfleisch und die Rindfleischerzeugnisse ab dem Kühlhaus, bei dem die Waren beim Verkauf gelagert waren, bis zu ihrem Verlassen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs einer amtlichen Kontrolle unterworfen werden.

(4) Auf Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, für welche eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Freistellungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zum Verlassen des Vereinigten Königreichs vorgelegt wurde, wird der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben.

Artikel 9

Die zuständigen britischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.

Im Bedarfsfall gewährleistet sie die Wiedereinziehung eines der gezahlten Prämie entsprechenden Betrages.

Artikel 10

(1) Die zuständigen britischen Behörden teilen der Kommission binnen zehn Tagen nach Inkraftsetzung die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Ausserdem teilen sie der Kommission

a) jede Woche die voraussichtliche Höhe der Prämie für diese Woche mit;

b) spätestens 15 Tage nach Ablauf der Woche, auf die sich die unter Buchstabe a) genannten Mitteilungen beziehen, mit, für wie viele und für welche Kategorien von Tieren der Anspruch auf die Prämie erworben wurde und welchen Betrag die tatsächlich gewährten Prämien ausmachen;

c) spätestens 15 Tage nach Ablauf jedes Zeitraums von zehn Tagen die Erzeugnismengen der Tarifstelle 16.02 B III b) 1 bb) mit, die nach Drittländern ausgeführt oder nach anderen Mitgliedstaaten versandt worden sind, aufgeschlüsselt nach Bestimmungsländern. Artikel 11

Die vom Vereinigten Königreich in den Fällen des Artikels 5 Absatz 2 sowie des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 9 wiedereingezogenen Beträge werden von den vom EAGFL in übernehmenden Ausgaben abgezogen, soweit die Gemeinschaftsfinanzierung mit den diesen Beträgen entsprechenden Ausgaben belastet worden war.

Artikel 12

(1) Der auf den Prämienbetrag anzuwendende Umrechnungskurs ist der repräsentative Kurs, der am Tag der Schlachtung des Tieres, für das diese Prämie gewährt wird, oder bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 am Tag der ersten Vermarktung zum Zwecke der Schlachtung gilt.

(2) Der auf den in Artikel 7 genannten Betrag anzuwendende Umrechnungskurs ist der repräsentative Kurs, der am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten beim Verlassen des Vereinigten Königreichs gilt.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 27. Mai 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 1.

ANHANG

Koeffizienten zur Berechnung der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beträge

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Bezeichnung // Koeffizient // // // // 1 // 2 // 3 // // // // 02.01 A II a) und 02.01 A II b) // Fleisch von ausgewachsenen Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren: // // // 1. ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und »quartiers compensés" // 1,00 // // 2. Vorderviertel, zusammen oder getrennt // 0,80 // // 3. Hinterviertel, zusammen oder getrennt // 1,20 // // 4. andere: // // // aa) Teilstücke mit Knochen // 0,80 // // bb) Teilstücke ohne Knochen // 1,37 // 02.06 C I a) // Fleisch von ausgewachsenen Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: // // // 1. mit Knochen // 0,80 // // 2. ohne Knochen // 1,14 // 16.02 B III b) 1 // Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtabfall von ausgewachsenen Rindern enthaltend: // // // aa) nicht gegart; Gemische aus gegartem Fleisch und Schlachtabfall oder nicht gegartem Fleisch und Schlachtabfall: // // // 11. Erzeugnisse, die 80 oder mehr Gewichtshundertteile Rindfleisch enthalten, ausgenommen Schlachtabfall und Fett // 1,14 // // 22. andere // 0,80 // // //