Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am in Kraft getreten und musste bis spätestens von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Klärschlamm: Schlamm aus häuslichen oder städtischen Abfallbehandlungsanlagen, Klärgruben und ähnlichen Kläranlagen.
  2. Behandelte Schlämme: Schlämme, die biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurden, dass ihre Zersetzbarkeit (Verringerung der Gesundheitsrisiken) weitgehend verringert wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom , S. 6-12)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 86/278/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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