Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/37/EG – Schutz gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Gefährdungsbeurteilung und Risikobewertung

Pflichten der Arbeitgeber

Unterrichtung der zuständigen Behörde

Unvorhersehbare Exposition

Vorhersehbare Exposition

Zugang zu den Gefahrenbereichen

Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

Unterrichtung, Unterweisung und Anhörung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass:

Die Arbeitgeber unterrichten die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die solche Stoffe enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und lassen gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen.

Wenn ein biologischer Grenzwert* in Anhang IIIa festgelegt wurde, ist die Gesundheitsüberwachung für Arbeiten mit dem jeweiligen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß den in diesem Anhang vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben. Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff verbunden ist.

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter:

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass:

Sonstige Maßnahmen

Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer

Aufbewahrung der Unterlagen

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Die Richtlinie 2004/37/EG kodifiziert und ersetzt die Richtlinien 90/394/EWG, 97/42/EG und 1999/38/EG sowie ihre nachfolgenden Änderungen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Karzinogene. Stoffe, die in einem Organismus Krebs hervorrufen können.
Mutagene. Stoffe, die das genetische Material eines Organismus verändern.
Reproduktionstoxische Stoffe. Stoffe, die die Fortpflanzung beeinträchtigen (z. B. Unfruchtbarkeit, Fehlgeburten und Missbildungen des Fötus). In der Richtlinie wird unterschieden zwischen Stoffen, für die ein Schwellenwert für die Exposition festgelegt werden kann, unterhalb dessen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist (reproduktionstoxischer Schwellenwert), und solchen, für die es kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt (reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert). Beide sind als solche in Anhang III der Richtlinie in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen.
Biologischer Grenzwert. Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50-76). Veröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23-34).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28-36).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.06.2022