JURE SUMMARY

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Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, waren Eheleute. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Der beklagte Ehemann zog aus der ehelichen Wohnung in Österreich aus und verzog nach Italien, während die Klägerin in Österreich blieb. Am 17.02.2009 beantragte der Beklagte vor dem Tribunale Florenz (IT) die gerichtliche Trennung der Ehe der Parteien. Auf Antrag der Klägerin gab dieses dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, an sie Getrenntlebensunterhalt in Höhe von monatlich 400 Euro zu zahlen. Bereits am 14.01.2009 hatte die Klägerin zuvor vor dem Bezirksgericht Kitzbühel (AT) Unterhaltsklage erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt zu einem erheblich höheren Betrag beantragte. Das Bezirksgericht Kitzbühel sprach der Klägerin über die von dem italienischen Gericht zuerkannten 400 Euro / Monat hinaus monatlich weitere 62 Euro zu. Die darüber hinausgehende Klage wies es ab. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hin hob das Landesgericht Innsbruck (AT) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 62 Euro im Monat auf. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung. Die Klägerin legte Rekurs zum OGH (AT) ein. Der OGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine nach einem kontradiktorischen Verfahren  im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung sei eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 Brüssel I-VO, die in den übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken sei. Soweit eine solche Entscheidung in Rechtskraft erwachse, stehe der erneuten Bescheidung desselben Gegenstands der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Unterhaltsentscheidung des Tribunale Florenz rechtskräftig sei. Insoweit sei nicht mehr erheblich, ob dieses sich im Hinblick auf Art. 27 zu Recht oder aber zu Unrecht für zuständig angesehen habe.