JURE-Zusammenfassung

JURE-Zusammenfassung

Die Rechtssache betrifft die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, die dem Sąd Najwyższy (nachfolgend „der Oberste Gerichtshof“) vorgelegt wurde.

Ein Vater (nachfolgend „der Kläger“) beantragte beim Sąd Okręgowy w Zielonej Górze (nachfolgend „das Gericht erster Instanz“) die Regelung des Umgangsrechts zu seinem minderjährigen Kind. Die Mutter des Kindes (nachfolgend „die Beklagte“) berief sich auf Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung (1) und ersuchte die Verweisung der Rechtssache an das Amtsgericht Bamberg, Deutschland, da dieses Gericht den Fall besser beurteilen kann. Das Gericht erster Instanz gab dem Antrag der Beklagten statt und ersuchte das deutsche Gericht, sich für die Rechtssache für zuständig zu erklären.

Auf die Beschwerde des Klägers legte das Gericht erster Instanz dem Obersten Gerichtshof die Rechtsfrage vor, ob ein Rechtsmittel gegen einen gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassenen Beschluss zulässig ist.

Der Oberste Gerichtshof war der Ansicht, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassenen Beschluss mit den nationalen Verfahrensvorschriften zusammenhängt und nach diesen zu beurteilen ist. Insbesondere sind die Bestimmungen von Artikel 394 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 518 der k.p.c. (2) zu berücksichtigen.

Ein Rechtsmittel gegen einen gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassenen Beschluss könnte dann mit einem Rechtsmittel gegen eine Verweisung der Rechtssache innerhalb der nationalen Zuständigkeit (an ein Gericht derselben oder höherer Instanz) gemäß Artikel 200 der k.p.c verglichen werden.

Allerding ist daran zu erinnern, dass sich die Situation hier wesentlich unterscheidet. Artikel 200 der k.p.c. setzt eine Situation voraus, in der der Fall von einem unzuständigen Gericht an ein zuständiges Gericht verwiesen wird. Gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung wird der Fall von einem zuständigen Gericht an ein anderes zuständiges Gericht, das jedoch den Fall besser beurteilen kann, verwiesen. Darüber hinaus ist ein gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassener Beschluss nicht rechtskräftig. Das ersuchte Gericht muss seine eigene Entscheidung über die Annahme/Ablehnung des Ersuchens erlassen, wobei das ersuchte ausländische Gericht durch das Ersuchen nicht gebunden ist. Daher entschied der Oberste Gerichtshof, dass gegen den gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassenen Beschluss, mit dem ein ausländisches Gericht ersucht wird, sich für zuständig zu erklären, kein Rechtsmittel de lege lata eingelegt werden kann. 

Ein bei einem polnischen Gericht höherer Instanz eingelegtes Rechtsmittel, das die Überprüfung eines Beschlusses eines polnischen Gerichts, das sich gemäß Artikel 15 Nummer 5 Satz 2 der Neuen Brüssel-II-Verordnung für unzuständig erklärt, wäre jedoch zulässig. Der Grund dafür ist, dass ein solcher Beschluss bereits eine rechtskräftige Entscheidung wäre, die das Verfahren vor dem polnischen Gericht abschließen würde und gegen die ein Rechtsmittel im Sinne von Artikel 394 Absatz 1 der k.p.c. eingelegt werden könnte. Darin besteht jedoch die Gefahr, dass Gerichte von zwei Mitgliedstaaten für die Rechtssache zuständig sind, wenn sich das ersuchte ausländische Gericht in der Zwischenzeit für den Fall für zuständig erklärt.

Daher spricht sich der Oberste Gerichtshof für de lege ferenda Gesetzesänderungen aus, damit die Situation in Bezug auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen wie die, die gemäß Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b der Neuen Brüssel-II-Verordnung erlassen werden, geklärt wird.


(1Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.

(2) Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung).