JURE SUMMARY

JURE SUMMARY

Die österreichische Klägerin begehrte vor einem österreichischen Gericht Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen von der in Italien ansässigen Beklagten. Die Klägerin stellte regelmäßig Rechnungen aus, welche die Lieferklausel "Erfüllungsort und Gerichtsstand Wels" enthielten. Bei drei Kaufangeboten übersandte sie zudem Auftragsbestätigungen, welche einen Hinweis auf diesen Erfüllungsort beinhalteten. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte begründete die Klägerin mit der Vereinbarung eines Erfüllungsortes, wonach diese die Waren in Wels (AT) gem. Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO i.V.m. Art. 31 CISG an einen Spediteur übergeben habe. Die Beklagte berief sich auf Italien als Erfüllungsort, da ihr dort die Waren ausgeliefert worden seien. Der OGH (AT) stellt klar, dass eine vertragliche Vereinbarung über den Erfüllungsort aufgrund der in den Rechnungen enthaltenen Lieferklausel nicht zustande gekommen sei. Zwar könne sich die Vereinbarung des Erfüllungsorts grundsätzlich aus Incoterms (Lieferklauseln) ergeben. Diese Klauseln seien aber nicht als Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch anzusehen. Die bloße Aufnahme einer Erfüllungsortklausel in eine Rechnung erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 14 CISG und genüge daher nicht für das Zustandekommen einer solchen Erfüllungsortvereinbarung, falls diese Klausel nicht ausdrücklich oder konkludent von dem Adressaten der Rechnung angenommen wurde. Auch die drei Auftragsbestätigungen der Klägerin begründen keine ständige Übung, da mehrere Bestellungen ohne eine solche Auftragsbestätigung erfolgt seien. Von einer konkludenten Zustimmung der Beklagten zur Vertragsänderung und somit von einer Einbeziehung der Incoterms in den Vertrag könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe somit keine wirksame Erfüllungsortvereinbarung getroffen, sodass die gesetzliche Regelung des Art. 5 Nr. 1 lit. b Brüssel I-VO zum Tragen komme, wonach Erfüllungsort der Bestimmungsort in Italien gewesen sei.