JURE SUMMARY
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Die Klägerin mit Sitz im Bezirk des Landgerichts München (DE) und die in Mailand (IT) ansässige Beklagte stehen miteinander im Wettbewerb. Zwischen den Parteien kam es immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten über Äußerungen beider Parteien, das von der jeweils anderen Partei herausgegebene Werk sei eine Nachahmung des eigenen Werks. Daraufhin rief eine Angestellte der Klägerin von deren Sitz aus bei der Beklagten an und gab vor, im Auftrag des St. Public Relation Office, London aus London anzurufen. Das Gespräch wurde auf englisch geführt. Während des Gesprächs äußerte sich die Angestellte der Beklagten dahingehend, dass ihr Werk das Original sei und alles andere Nachahmungen. Die Klägerin erhob Unterlassungsklage vor dem Landgericht München (DE).
Das Oberlandesgericht München (DE) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, dass deutsche Gerichte zur Entscheidung nicht international zuständig seien. Zwar fielen auch unlautere Wettbewerbshandlungen unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; der Erfolgsort liege aber nicht im Bezirk des Landgerichts München (DE). Unter Berücksichtigung der ratio des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sei Erfolgsort im Sinne dieser Vorschrift jeder Ort, an dem der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs rechnen müsse und an dem der Erfolg auch tatsächlich eingetreten sei. Die Angestellte der Beklagten habe nach den ihr gegebenen Informationen davon ausgehen müssen, dass sich ihre Gesprächspartnerin in London befinde. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihre Aussage eine Person im Bezirk des Landgerichts München (DE) erreichen würde. Eine Begehungsgefahr für Deutschland sei nicht dargetan worden. Die Angestellte der Klägerin habe London als Gesprächsort fingiert, da sie davon ausgegangen sei, dass sich Angestellte der Beklagten gegenüber einem deutschen Gesprächspartner nicht zu einer wettbewerbswidrigen Äußerung provozieren lassen würden.