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STELLUNGNAHME
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Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
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Omnibus-Paket zu Chemikalien
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
(COM(2025) 526 final – 2025/526 (COD))
COM(2025) 531 final – 2025/531 (COD))
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NAT/964
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Hauptberichterstatter: John COMER
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1.EMPFEHLUNGEN
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
1.1begrüßt das sechste Omnibus-Vereinfachungspaket, mit dem gezielte Änderungen der EU‑Verordnungen über chemische Produkte, kosmetische Mittel und Düngeprodukte eingeführt werden, um den Befolgungsaufwand zu verringern, für mehr Klarheit zu sorgen und Innovationen zu unterstützen, ohne die Sicherheit zu gefährden; akzeptiert den allgemeinen Tenor der Vorschläge der Kommission und begrüßt deren Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, und fordert zugleich nachdrücklich, dass dieses Ziel unter umfassender Berücksichtigung des Konzepts „Eine Gesundheit“ verfolgt wird;
1.2betont, dass ein Verbraucher sich rasch an einen Lieferanten wenden können muss, wenn eine unmittelbarere Kontaktaufnahme notwendig ist. Die telefonische Kontaktaufnahme ist hierzu das beste Mittel und erleichtert den erforderlichen Informationsaustausch. Auf digitalem Wege werden die gesuchten Informationen nicht immer in geeigneter Weise bereitgestellt;
1.3stellt fest, dass Internetportale recht komplex und unübersichtlich sein können. Die Anbieter müssen für einen einfachen Zugang und benutzerfreundliche digitale Kontaktdaten sorgen;
1.4betont, dass die Anforderung einer unverzüglichen Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett erfordert, viel zu vage und im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt recht unbefriedigend ist. Für die Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts muss ein bestimmter Zeitraum festgelegt werden. Anstatt der vorherigen zu kurzen Frist von sechs Monaten sollte jedoch eine feste Frist von 12 Monaten für die Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts vorgesehen werden. Sollte eine Verlängerung der festgelegten Frist erforderlich sein, so müssen der Kommission angemessene Nachweise vorgelegt werden, um eine solche Verlängerung zu rechtfertigen;
1.5betont, dass eine gute Kennzeichnung eine wichtige Rolle beim Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt spielt. Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Etiketten leicht lesbar sind und die vorgesehene Funktion erfüllen. Die Etikettierung sollte in roter oder schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund erfolgen, um eine leichte Lesbarkeit zu gewährleisten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es notwendig sein, geringfügig hiervon abzuweichen, allerdings muss die Grundvoraussetzung – nämlich einfache Lesbarkeit sowie klar erkennbare Wörter mit ausreichendem Abstand – erfüllt sein;
1.6empfiehlt, eine Ausnahme für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) zuzulassen, deren Gefahrenhinweise sich auf orale oder inhalative Expositionswege beziehen, es sei denn, es besteht nachweislich ein besonderes Risiko für Kinder und andere gefährdete Gruppen;
1.7betont, dass wirtschaftliche Aspekte bei der Entscheidung, ob ein Stoff als geeigneter Ersatz für einen CMR-Stoff in einem kosmetischen Mittel gilt, nur dann berücksichtigt werden sollten, wenn hiermit übermäßige wirtschaftliche Kosten einhergehen oder wenn das Ersatzprodukt ganz und gar unrentabel ist. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten Unterstützung für Investitionen in alternative Produkte erhalten. Die öffentliche Gesundheit ist zu wichtig, als dass wirtschaftliche Erwägungen als ein entscheidender Faktor bei der Prüfung geeigneter Alternativen zu CMR-Stoffen in solchen Produkten überbewertet werden dürften;
1.8betont, dass der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) endokrine Disruptoren rasch bewerten muss, da sie die natürlichen Hormone des Körpers beeinträchtigen können. Kinder sind besonders gefährdet, da endokrine Disruptoren während wichtiger Entwicklungsphasen in ihrem Leben Störungen verursachen können.
2.ERLÄUTERUNGEN
Begründung für die Empfehlungen 1.2 und 1.3
2.1Digitale Kontakte sind zwar nützlich und zweckdienlich, doch muss auch die äußerst effiziente Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme bestehen, wenn ein Verbraucher eine sofortige Antwort auf eine spezifische Frage benötigt. Über das Internetportal findet der Kunde möglicherweise keine Antwort auf seine Frage. Dahingegen gewährleistet ein Telefongespräch konstruktive Kommunikation und einen Informationsaustausch, wenn dringender Informations‑ und Klärungsbedarf besteht. Darüber hinaus können Internetportale recht komplex und unübersichtlich sein. Daher ist es wichtig, dass der Kunde im Falle einer digitalen Kontaktaufnahme ein benutzerfreundliches Internetportal vorfindet, das leicht aufrufbar ist und einen einfachen Zugang zu allen erforderlichen Informationen gewährleistet.
Begründung für die Empfehlung 1.4
2.2Die Anforderung der unverzüglichen Aktualisierung eines Etiketts im Falle einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches ist viel zu vage und in der Praxis kaum von Belang. Für die Aktualisierung der Etiketten muss eine klare Frist festgelegt werden. Ein Zeitraum von 12 Monaten erscheint angemessen, verbunden mit der Möglichkeit einer Fristverlängerung, sofern die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Beweise vorliegen, um eine solche Verlängerung zu rechtfertigen.
Begründung für die Empfehlung 1.5
2.3Der Verbraucher ist auf eine gute Kennzeichnung angewiesen, wenn es um die Inhaltsstoffe eines Produktes geht. Etiketten müssen gut lesbar sein und auf dem Produkt, auf dem sie angebracht sind, deutlich sichtbar hervorstechen. Die Etikettierung sollte in roter oder schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund erfolgen, damit die Etiketten gut sichtbar und leicht lesbar sind. Unter außergewöhnlichen Umständen kann es erforderlich sein, geringfügig hiervon abzuweichen, allerdings muss die Grundvoraussetzung erfüllt sein, nämlich dass das Etikett leicht lesbar und sehr gut sichtbar ist und ein ausreichender Abstand zwischen den Wörtern und Zeilen vorgesehen wird.
Begründung für Empfehlung 1.6
2.4Der Vorschlag der Kommission bezüglich einer neuen Ausnahme für CMR-Stoffe, deren Gefahrenhinweise sich auf orale oder inhalative Expositionswege beziehen, ist zu weitreichend. Bei dieser vorgeschlagenen Ausnahme wird die Tatsache außer Acht gelassen, dass bei Kleinkindern, die aufgrund ihres geringen Körpergewichts bereits besonders durch CMR-Stoffe gefährdet sind, vermehrt die Gefahr einer ungewollten Aufnahme der bei ihnen angewandten Produkte besteht. Dieser Vorschlag, mit dem einige CMR-Stoffe auch weiterhin in kosmetischen Mitteln und Körperpflegemitteln verwendet werden könnten, würde das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Auswirkungen bei Kindern und anderen gefährdeten Gruppen erhöhen. Eine solche Ausnahme sollte nur dann zulässig sein, wenn nachweislich kein besonderes Risiko für Kinder und andere gefährdete Gruppen besteht.
Begründung für Empfehlung 1.7
2.5Einer der Vorschläge der Kommission lautet, dass ein Stoff wirtschaftlich tragfähig sein muss, bevor er als geeigneter Ersatz für einen CMR-Stoff in einem kosmetischen Mittel angesehen werden kann. Bei der Entwicklung einer Alternative zu einem CMR-Stoff sollten die wirtschaftlichen Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn festgestellt wird, dass sie übermäßig hoch sind, und wenn sie zu übermäßigen Kosten für die Verbraucher führen würden oder wenn die Alternative ganz und gar unrentabel ist. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten Unterstützung für Investitionen in alternative Produkte erhalten.
Begründung für Empfehlung 1.8
2.6Kosmetische Mittel sind eine erhebliche unmittelbare Quelle für die Exposition der Verbraucher gegenüber endokrinen Disruptoren, insbesondere für Kinder und andere gefährdete Gruppen. Eines der Probleme besteht darin, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse bei einigen endokrinen Disruptoren nicht immer schlüssig sind. Daher sollte im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt das Vorsorgeprinzip gelten, insbesondere im Falle von Kindern und schutzbedürftigen Gruppen.
3.VORSCHLÄGE FÜR ÄNDERUNGEN AM LEGISLATIVVORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Änderung 1
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlungen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5.
Artikel 1 des Kommissionsvorschlags COM(2025) 531 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
„42. ‚digitale Kontaktdaten‘: jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal, über den ein Lieferant erreicht oder kontaktiert werden kann, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
2. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Name, Anschrift und digitale Kontaktdaten der Lieferanten;“
3. Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift und digitale Kontaktdaten des Lieferanten des betreffenden Gemisches.“
4. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 können gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden.“
5. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, sorgt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches dafür, dass das Kennzeichnungsetikett unverzüglich nachdem der Lieferant die Ergebnisse der erneuten Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird.“
6. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.“
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Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:
„42. ‚digitale Kontaktdaten‘: jeden aktuellen und zugänglichen Online-Kommunikationskanal, über den ein Lieferant erreicht oder kontaktiert werden kann, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich ist.“
2. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Name, Anschrift, Telefonnummer und digitale Kontaktdaten der Lieferanten (die digitalen Kontaktdaten müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein);“
3. Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
Das Kennzeichnungsetikett enthält auch den Produktidentifikator nach Artikel 18 sowie Namen, Anschrift, Telefonnummer und digitale Kontaktdaten des Lieferanten des betreffenden Gemisches. Die digitalen Kontaktdaten müssen benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein.“
4. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 können gemäß den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1.5.2 reduziert werden.“
5. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Fall einer Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches, die zur Hinzufügung einer neuen Gefahrenklasse oder zu einer strengeren Einstufung führt oder neue ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß Artikel 25 erfordert, sorgt der Lieferant des Stoffes oder Gemisches dafür, dass das Kennzeichnungsetikett innerhalb von 12 Monaten nachdem der Lieferant die Ergebnisse der erneuten Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erlangt hat oder sie ihm mitgeteilt wurden, aktualisiert wird. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate kann gewährt werden, wenn die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass triftige Gründe für die Gewährung einer solchen Verlängerung vorliegen.“
6. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Die Etikettierung sollte in roter oder schwarzer Schrift auf weißem Hintergrund erfolgen, es sei denn, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände hiervon abgewichen werden muss. Zwischen Wörtern und Zeilen muss ein ausreichender Abstand vorgesehen werden. Die Kennzeichnungselemente heben sich deutlich vom Hintergrund ab und sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.“
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Begründung
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Das Telefon ist das schnellste und einfachste Mittel der Kontaktaufnahme, wenn unmittelbarer Kommunikationsbedarf besteht. Die Aktualisierung der Etiketten ist zu wichtig, als dass sie der wenig konkreten Vorgabe „unverzüglich“ unterliegen sollte. Am wichtigsten ist, dass die Etikettierung klar verständlich ist.
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Änderung 2
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlungen 1.6 und 1.7.
Artikel 2 des Kommissionsvorschlags COM(2025) 531 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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(2) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der Stoff als CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde, ein Antrag auf Ausnahme vorgelegt wird. Die Kommission gewährt die Ausnahme, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung.
b) Die Stoffe wurden vom SCCS bewertet und für eine bestimmte Verwendung der Kategorie kosmetischer Mittel als sicher befunden, wobei die Exposition gegenüber diesen Mitteln, die Gesamtexposition aus anderen Quellen als kosmetischen Mitteln und die Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt wurden.“
ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt ein Stoff als geeigneter Ersatz, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
c) Er ist technisch praktikabel und wirtschaftlich tragfähig.
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(2) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedoch dürfen solche Stoffe in kosmetischen Mitteln verwendet werden, wenn der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit denen der Stoff als CMR-Stoff der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wurde, ein Antrag auf Ausnahme vorgelegt wird. Die Kommission gewährt die Ausnahme, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es stehen ausweislich einer Analyse der Alternativen keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung.
b) Die Stoffe wurden vom SCCS bewertet und für eine bestimmte Verwendung der Kategorie kosmetischer Mittel als sicher befunden, wobei die Exposition gegenüber diesen Mitteln, die Gesamtexposition aus anderen Quellen als kosmetischen Mitteln und die Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen berücksichtigt wurden.
c) Unbeschadet des Buchstabens b sollte der SCCS besonders sorgfältig abwägen, ob er eine Ausnahme für einen CMR-Stoff in kosmetischen Mitteln gewährt, wenn die Exposition auf oralem oder inhalativem Weg erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für gefährdete Gruppen. Deutet die Wahrscheinlichkeitsabwägung auf ein besonderes Risiko für gefährdete Gruppen aufgrund eines erhöhten Risikos einer oralen oder inhalativen Exposition hin, sollte die Ausnahme lediglich unter außergewöhnlichen Umständen gewährt werden.
d) Die Europäische Kommission beauftragt den SCCS, endokrine Disruptoren rasch zu bewerten, insbesondere wenn Kinder betroffen sind.“
ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt ein Stoff als geeigneter Ersatz, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
c) Er ist technisch praktikabel und wirtschaftlich angemessen, und er führt nicht zu übermäßigen Kosten für die Verbraucher.
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Begründung
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Die orale oder inhalative Exposition gegenüber CMR-Stoffen stellt ein besonderes Risiko für schutzbedürftige Gruppen, insbesondere Kinder, dar. Ausnahmen sollten nicht gewährt werden, wenn aufgrund der oralen oder inhalativen Exposition gegenüber kosmetischen Mitteln oder Körperpflegemittel ein besonderes Risiko für gefährdete Gruppen besteht.
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Séamus BOLAND