SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
STELLUNGNAHME
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen von Praktikanten und zur Bekämpfung von Scheinpraktika („Praktikumsrichtlinie“)
(COM(2024) 132 final – 2024/0068 (COD))
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem verstärkten Qualitätsrahmen für Praktika
(COM(2024) 133 final)
Berichterstatterin: Nicoletta MERLO
1.EMPFEHLUNGEN
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
Vorschlag für eine Richtlinie
1.1betont, dass es sich bei Lehrlingsausbildungen und Praktika um zwei unterschiedliche Arten von Lern- und Ausbildungsmaßnahmen handelt, die nicht vermischt werden sollten; fordert, dass die Bezugnahme in Erwägungsgrund 17 auf diesbezügliche Überschneidungen gestrichen wird;
1.2empfiehlt, dass die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, Praktika als Beschäftigungsverhältnis einzustufen, wenn diese Arbeitspraxis nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht unter die in der Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „Praktikant“ fällt;
1.3schlägt vor, in Artikel 3 eine Liste der Arbeitsbedingungen aufzunehmen, bezüglich derer es keine Ausnahmeregelungen gibt, um einen besseren Schutz der Interessen der Praktikanten zu gewährleisten und zugleich die Autonomie der Sozialpartner bei der Regulierung der Bedingungen für Praktika auf dem freien Markt, z. B. durch Tarifverträge, zu wahren;
1.4unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten den für Kontrollen und Inspektionen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen und die potenziell wichtige Funktion der Sozialpartner bei den Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Verfahren förmlich anerkennen;
1.5regt an, unbeschadet der Bewertung der Frage, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht, Änderungen bezüglich der in Artikel 5 aufgeführten Elemente vorzunehmen, die als Anhaltspunkte für das Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses gelten sollen, damit der Artikel klarer und kohärenter ist;
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates
1.6empfiehlt, Mindestqualitätskriterien für jede Art von Praktika in ganz Europa festzulegen, und schlägt vor, unbeschadet der bestehenden nationalen Ansätze eine Liste mit Rechtfertigungsbeispielen für objektive Ausnahmegründe aufzunehmen, damit hohe Standards und ein gemeinsamer grundlegender Rahmen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind;
1.7hält es für entscheidend, im Rahmen des Überprüfungs- und Umsetzungsverfahrens Beispiele für bewährte nationale Verfahren für jede Art von Praktika auf EU-Ebene zu sammeln und auszutauschen;
1.8betont die Bedeutung einer angemessenen Vergütung, bei der auch die möglichen Kosten für die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme und die damit verbundenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden, um einen gleichberechtigten Zugang zur Praktikumserfahrung für alle zu gewährleisten;
1.9fordert, in den Passagen der beiden Vorschläge, die auf Arbeitnehmervertreter Bezug nehmen, auch die Gewerkschaftsvertreter zu erwähnen, und Bestimmungen aufzunehmen, die gewährleisten, dass sie stets zum Schutz der Praktikanten tätig werden können, selbst wenn das Praktikum kein Arbeitsverhältnis darstellt.
2.ERLÄUTERUNGEN
Der EWSA betont, dass Praktika in erster Linie eine Ausbildungs- und Lernerfahrung sind, um Fähigkeiten und Kompetenzen (insbesondere junger Menschen) zu entwickeln, die zu einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungsaussichten führen und zur Herausbildung einer unternehmerischen Denkweise beitragen.
Der EWSA begrüßt das Ziel, die Qualität von Praktika in der gesamten EU zu verbessern (insbesondere in Bezug auf Lern- und Ausbildungsinhalte und Arbeitsbedingungen), um den Übergang von der Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und sicherzustellen, dass es sich um echte Praktika und nicht um Scheinpraktika handelt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen von Praktikanten und zur Bekämpfung von Scheinpraktika („Praktikumsrichtlinie“)
Begründung für Empfehlung 1.1
2.1Mögliche Überschneidungen zwischen Praktika und Lehrlingsausbildungen (Erwägungsgrund 17): Dem Vorschlag zufolge könnte die vorgeschlagene Praktikumsrichtlinie möglicherweise bestimmte Aspekte der Empfehlung für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung abdecken. Der EWSA betont jedoch, dass es sich bei Lehrlingsausbildungen und Praktika um zwei verschiedene Arten von Ausbildungsmaßnahmen mit unterschiedlichen Zielen und unterschiedlichen Bestimmungen in den Mitgliedstaaten handelt, die nicht vermischt werden sollten. In den Grundsätzen der Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung werden Aspekte im Zusammenhang mit der Qualität und Wirksamkeit dieses Instruments ausreichend behandelt. Der Verweis auf eine Überschneidung sollte aus dem Richtlinienentwurf gestrichen werden.
Begründung für Empfehlung 1.2
2.2Begriffsbestimmungen (Artikel 2) und persönlicher Geltungsbereich: Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird durch die Definition der Begriffe „Praktikant“ und „Praktikum“ bestimmt. Die Definition des Begriffs „Praktikant“ beruht sowohl auf der nationalen Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ als auch auf der des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Definition des Begriffs „Praktikum“ scheint weiter gefasst zu sein und umfasst alle Arten von Praktika, wobei nicht auf die Art des Vertrags oder des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen wird und nur von einer berufspraktischen Tätigkeit die Rede ist, die eine wesentliche Lern- und Ausbildungskomponente umfasst. Während der Begriff „Praktikum“ in dem Abschnitt über verschleierte Beschäftigungsverhältnisse dominiert, baut der Abschnitt über die entsprechende Durchsetzung auf dem Begriff „Praktikant“ auf. Es bedarf mehr Klarheit darüber, wie die beiden Begriffe in Bezug auf die verschiedenen Bestimmungen interagieren.
Angesichts der Tatsache, dass viele Mitgliedstaaten Praktika nicht als Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinne ansehen und entsprechend regulieren, sollte zumindest in den Erwägungsgründen überdies klargestellt werden, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihre Regulierungsmodelle an das Beschäftigungsmodell anzupassen. Da die Richtlinie primär darauf abzielt, Praktika zur Verschleierung von Beschäftigungsverhältnissen zu unterbinden, sollten die Mitgliedstaaten, die diese Modelle übernehmen, aufgefordert werden, der Empfehlung nachzukommen, ihre Vorschriften so anzupassen, dass verschleierte Beschäftigungsverhältnisse besser erkannt werden, und die Durchsetzung der Rechte der „Scheinpraktikanten“ zu fördern.
Begründung für Empfehlung 1.3
2.3Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Artikel 3): Da es sich bei dem Praktikanten für die Zwecke der Richtlinie um einen Arbeitnehmer handelt, der Lernerfahrung sammelt und der sich folglich von qualifizierten Fachkräften unterscheidet, wird die Definition der objektiven Gründe befürwortet, die eine Abweichung vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen. Zur Präzisierung der Grenzen derartiger Ausnahmeregelungen schlägt der EWSA jedoch vor, einer Liste von Arbeitsbedingungen aufzunehmen, für die keine Ausnahmeregelung möglich ist.
Begründung für Empfehlung 1.4
2.4Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinpraktika (Artikel 4): Wirksame Kontrollen und Inspektionen durch die zuständigen Behörden sind wesentlich, um die Tarnung regulärer Arbeitsverhältnisse als Praktika zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die jeweiligen Behörden mit ausreichenden personellen und finanziellen Ressourcen zu unterstützen, die auf die Bedürfnisse des jeweiligen Mitgliedstaates zugeschnitten sind, damit sie diese entscheidende Aufgabe erfüllen können. Der EWSA betont, dass neben den zuständigen Behörden auch die Sozialpartner, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten relevant ist, eine wichtige Rolle bei den Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen spielen können.
Begründung für Empfehlung 1.5
2.5Bewertung von Scheinpraktika (Artikel 5): Dieser Artikel enthält eine Reihe von Elementen, die bei der Bewertung eines angeblichen Praktikums zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist hinsichtlich der Arten von Mechanismen, die sie festlegt, und insbesondere hinsichtlich der Funktionen der verschiedenen Elemente vage. Nach Ansicht des EWSA sollte die Bestimmung dahingehend umformuliert werden, dass das Auftreten eines oder mehrerer der aufgeführten Elemente auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis hindeutet, unbeschadet der Bewertung der Frage, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht. Erwägungsgrund 26 sollte entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollte auch das Fehlen eines Betreuers zu den zu berücksichtigenden Elementen gehören (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), und in ähnlicher Weise sollten die vom Arbeitgeber bereitzustellenden Informationen (Artikel 5 Absatz 2) auch Informationen über die Existenz eines Mentors umfassen. Schließlich sollten die Bedingungen, die eine übermäßige Dauer oder Wiederholung eines Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen, genauer festgelegt werden (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a), einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahmeregelung, wenn dies unter den bestehenden nationalen Bedingungen gerechtfertigt ist.
Zusätzliche Bemerkungen
2.6Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten (Artikel 8): Gemäß diesem Artikel sollten Arbeitnehmervertreter berechtigt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten tätig zu werden. Einerseits besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmervertreter durch die Verwendung des Begriffs „Praktikant“ daran gehindert werden, sich für diejenigen einzusetzen, die als Scheinpraktikanten arbeiten, wenn diese keinen Arbeitsvertrag haben (vgl. Artikel 2 Buchstabe b). Andererseits schrecken Praktikantinnen und Praktikanten oftmals vor der Wahrnehmung ihrer Rechte zurück, da sie befürchten, sich so künftige Beschäftigungschancen zu verbauen. Indem Arbeitnehmervertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des bzw. der Praktikanten tätig werden dürfen, wird der Handlungsspielraum der Gewerkschaften weitgehend eingeschränkt und dabei nicht anerkannt, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Scheinpraktikanten sich auf die Arbeitsbedingungen der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens, auf andere Stellenbewerber und auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen auswirkt. Mit der Bekämpfung als Praktika getarnter Beschäftigungsverhältnisse werden umfassendere Ziele verfolgt – mit Auswirkungen, die über das einzelne Praktikum hinausgehen. Die Bestimmung könnte so formuliert werden, dass zumindest in nationalen Kontexten, wo Gewerkschaften ohne die obligatorische Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers tätig werden, um die von ihnen verfolgten Kollektivinteressen zu schützen, die Gewerkschaftsvertreter auch ohne Zustimmung der Praktikanten tätig werden können.
2.7Schutz vor Benachteiligung und negativen Konsequenzen (Artikel 9): Dieser Artikel ist so zu verstehen, dass er dann gilt, wenn die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten keinen Schutz für Praktikanten als Arbeitnehmer vorsehen, wodurch ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet würde.
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem verstärkten Qualitätsrahmen für Praktika
Begründung für Empfehlung 1.6
2.8Der Vorschlag soll alle Arten von Praktika abdecken, trägt jedoch den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Praktika und ihren unterschiedlichen Ausprägungen in den Mitgliedstaaten nicht angemessen Rechnung. Der EWSA empfiehlt, Mindestqualitätskriterien für jede Art von Praktika in ganz Europa festzulegen, um hohe Standards und einen gemeinsamen grundlegenden Rahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
2.9Ziel und Anwendungsbereich (2): Der Anwendungsbereich der Empfehlung ist sehr weit gefasst. Die Bestimmungen sind zwar recht flexibel, doch wird in dem Vorschlag nur die unterschiedliche Natur von Praktika in Bezug auf Praktikanten in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Andere Differenzierungen werden nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Erwägungsgründen (z B. in den Erwägungsgründen 24 bis 26 die Dauer) angedacht. Dem Anwendungsbereich könnte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Anwendung der Grundsätze und Maßnahmen in den unterschiedlichen Situationen an die Hand zu geben.
2.10Objektive Gründe für Ausnahmen: Von bestimmten empfohlenen Maßnahmen könnte aus objektiven Gründen abgewichen werden: angemessene Dauer, aufeinander folgende Praktika und frühere Berufserfahrung. Diese Generalklausel könnte in den Mitgliedstaaten auf vielfältige Weise ausgelegt werden, und es könnte angebracht sein, unbeschadet bestehender nationaler Ansätze eine Liste mit Rechtfertigungsbeispielen aufzunehmen.
Begründung für Empfehlung 1.7
2.11Im Rahmen des Überprüfungs- und Umsetzungsverfahrens hält es der EWSA angesichts der Heterogenität des Instruments, seiner möglichen unterschiedlichen Anwendungsbereiche und divergierenden Anwendungen in den Mitgliedstaaten für entscheidend, Daten zu erheben und Beispiele für bewährte nationale Verfahren für jede Art von Praktika auf EU-Ebene, insbesondere für Praktika auf dem freien Markt, zu sammeln und auszutauschen.
Begründung für Empfehlung 1.8
2.12Angemessene Vergütung (6): Als Reaktion auf die Forderungen einiger Branchen, unbezahlte Praktika zu verbieten, hat die Kommission empfohlen, Praktikanten angemessen zu vergüten, „wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind“. In diesem Zusammenhang und außer in den Fällen, in denen das Praktikum als Arbeitsverhältnis gilt (das unter die vorgeschlagene Richtlinie fällt), könnte es angebracht sein, den Begriff „Aufwandsentschädigung“ statt „Vergütung“ zu verwenden und diese Unterstützung mit den möglichen Kosten zu verknüpfen, die dem Praktikanten durch die Teilnahme am Praktikum entstehen, sowie den damit verbundenen Lebensbedürfnissen (z. B. Reise, Verpflegung, Unterkunft usw.). Die Unterstützung könnte in Form einer Teilnahmevergütung gewährt werden. Etwaige Differenzierungen bei der Aufwandsentschädigung könnten aufgrund der verschiedenen Arten von Praktika erwogen werden. Dies scheint ein ausgewogener Ansatz zu sein, bei dem anerkannt wird, dass ein Praktikum in den Kontext von Arbeitserfahrung mit einer starken Ausbildungskomponente eingebettet ist und dass die zu erfüllenden Aufgaben nicht die gleichen sind und nicht auf demselben Niveau wie die von regulären Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Gleichzeitig wird so ein gleichberechtigter Zugang zu Praktikumsmöglichkeiten für alle gewährleistet.
Begründung für Empfehlung 1.9
2.13Möglichkeiten zur Meldung von Missständen (15): Die Möglichkeiten zur Meldung von Missständen sollten Praktikanten, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretern im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und Verfahren zur Verfügung stehen.
2.14Rolle der Arbeitnehmervertreter (33): siehe oben hinsichtlich der Zustimmung der Praktikanten (Ziffer 2.6).
Zusätzliche Bemerkung
2.15Arbeitsvermittlungs- und andere Berufsberatungsdienste (20): Soweit sie an der Förderung von Praktikumsaktivitäten beteiligt sind, könnte ihre Rolle auf die Bewertung der Qualität der Praktikumsmöglichkeiten ausgeweitet werden, indem sie Stellenausschreibungen und Informationen in den entsprechenden Anzeigen analysieren, insbesondere wenn diese mit öffentlichen Mitteln finanziert werden (z. B. die Jugendgarantie).
3.VORSCHLÄGE FÜR ÄNDERUNGEN AM LEGISLATIVVORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen von Praktikanten und zur Bekämpfung von Scheinpraktika („Praktikumsrichtlinie“)
Änderung 1
Diese Änderung bezieht sich auf die Empfehlungen 1.1 und 1.2
Erwägungsgrund (17)
Ändern:
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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(17) Programme des arbeitsbasierten Lernens, die unter die Definition des Begriffs „Praktikum“ fallen, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Daher können Lehrlingsausbildungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, soweit die betreffenden Auszubildenden nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.
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(17) Programme des arbeitsbasierten Lernens, die unter die Definition des Begriffs „Praktikum“ fallen, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Trotz der in diesem Vorschlag enthaltenen Definition des Begriffs „Praktikant“ müssen Mitgliedstaaten, die Praktika nicht als Arbeitsverhältnis einstufen und entsprechend regulieren, ihre Regulierungsmodelle nicht in Beschäftigungsmodelle umwandeln. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten diesen Vorschlag anwenden, um besser beurteilen zu können, wann ein Arbeitsverhältnis verschleiert wird, und um die Durchsetzung der Rechte der „Scheinpraktikanten“ zu fördern.
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Begründung
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Siehe Ziffer 2.1 und 2.2
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Änderung 2
Diese Änderung bezieht sich auf Empfehlung 1.4
Artikel 4
Ändern:
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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Artikel 4 – Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinpraktika
Die Mitgliedstaaten sehen wirksame Kontrollen und Inspektionen durch die zuständigen Behörden vor, um Praktiken aufzudecken, bei denen reguläre Arbeitsverhältnisse als Praktika deklariert werden – sogenannte Scheinpraktika –, was zur Folge hat, dass ein niedrigeres Schutzniveau, auch in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Vergütung, als das gewährt wird, auf das der betreffende Arbeitnehmer nach Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten Anspruch hätte, und um Durchsetzungsmaßnahmen gegen diese Praktiken zu ergreifen.
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Artikel 4 – Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinpraktika
Die Mitgliedstaaten sehen wirksame Kontrollen und Inspektionen durch die zuständigen Behörden vor, um Praktiken aufzudecken, bei denen reguläre Arbeitsverhältnisse als Praktika deklariert werden – sogenannte Scheinpraktika –, was zur Folge hat, dass ein niedrigeres Schutzniveau, auch in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Vergütung, als das gewährt wird, auf das der betreffende Arbeitnehmer nach Unionsrecht oder nach den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten Anspruch hätte, und um Durchsetzungsmaßnahmen gegen diese Praktiken zu ergreifen.
Die Sozialpartner können, sofern dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten relevant ist, eine wichtige Rolle bei den Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsbemühungen spielen.
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Begründung
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Siehe Ziffer 2.4.
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Änderung 3
Diese Änderung bezieht sich auf Empfehlung 1.5
Artikel 5
Ändern:
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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Artikel 5 – Bewertung von Scheinpraktika
1.
Um festzustellen, ob eine als Praktikum deklarierte Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, nehmen die zuständigen Behörden eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten vor. Bei dieser Bewertung werden als Anhaltspunkte unter anderem die folgenden Elemente berücksichtigt:
a)
das Fehlen einer wesentlichen Lern- oder Ausbildungskomponente in der als Praktikum deklarierten Tätigkeit;
b)
die übermäßig lange Dauer der als Praktikum deklarierten Tätigkeit oder mehrerer und/oder aufeinanderfolgender als Praktika deklarierter Tätigkeiten derselben Person bei demselben Arbeitgeber;
c)
gleichwertige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsintensität von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern und regulären Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen bei demselben Arbeitgeber;
d)
die Voraussetzung vorausgehender Berufserfahrung in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich für Bewerber um Praktika ohne angemessene Begründung;
e)
ein hoher Anteil von als Praktika deklarierten Tätigkeiten im Vergleich zu den regulären Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber;
f)
eine erhebliche Zahl von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern desselben Arbeitgebers, die vor Aufnahme der als Praktikum deklarierten Tätigkeit zwei oder mehr Praktika absolviert oder reguläre Arbeitsverhältnisse in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich hatten.
2.
Damit die zuständigen Behörden die Bewertung nach Absatz 1 durchführen können, stellt der Arbeitgeber diesen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung:
a)
Zahl der Praktika und der regulären Arbeitsverhältnisse;
b)
Dauer der Praktika;
c)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der als Praktikanten deklarierten Mitarbeiter und der regulären Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen;
d)
Beschreibungen der Lern- und Ausbildungskomponenten der Praktika;
e)
Stellenausschreibungen für Praktika.
3.
Um die Bewertung gemäß Absatz 1 zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
a)
eine zeitliche Obergrenze festlegen, deren Überschreitung auf eine übermäßige Dauer eines Praktikums bzw. wiederholter, auch unmittelbar aufeinanderfolgender Praktika bei demselben Arbeitgeber hinweist;
b)
die Arbeitgeber dazu verpflichten, Informationen über die erwarteten Aufgaben, Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Sozialschutz sowie Lern- und Ausbildungselemente in die Stellenausschreibungen und -anzeigen für Praktika aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine längere Dauer durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der unter Buchstabe a genannten Obergrenze vorsehen.
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Artikel 5 – Bewertung von Scheinpraktika
1.
Um festzustellen, ob eine als Praktikum deklarierte Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, nehmen die zuständigen Behörden eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten vor. Das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente gilt als Anhaltspunkt für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses:
a)
das Fehlen einer wesentlichen Lern- oder Ausbildungskomponente im angeblichen Praktikum und das Fehlen eines Betreuers;
b)
die übermäßig lange Dauer der als Praktikum deklarierten Tätigkeit oder mehrerer und/oder aufeinanderfolgender als Praktika deklarierter Tätigkeiten derselben Person bei demselben Arbeitgeber;
c)
gleichwertige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsintensität von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern und regulären Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen bei demselben Arbeitgeber;
d)
die Voraussetzung vorausgehender Berufserfahrung in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich für Bewerber um Praktika ohne angemessene Begründung;
e)
ein hoher Anteil von als Praktika deklarierten Tätigkeiten im Vergleich zu den regulären Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber;
f)
eine erhebliche Zahl von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern desselben Arbeitgebers, die vor Aufnahme der als Praktikum deklarierten Tätigkeit zwei oder mehr Praktika absolviert oder reguläre Arbeitsverhältnisse in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich hatten.
2.
Damit die zuständigen Behörden die Bewertung nach Absatz 1 durchführen können, stellt der Arbeitgeber diesen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung, sofern diese den Behörden nicht unmittelbar zur Verfügung stehen:
a)Zahl der Praktika und der regulären Arbeitsverhältnisse;
b)Dauer der Praktika;
c)Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der als Praktikanten deklarierten Mitarbeiter und der regulären Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen;
d)Beschreibungen der Lern- und Ausbildungskomponenten der Praktika;
e)die Anwesenheit eines Betreuers;
f)Stellenausschreibungen für Praktika.
3.
Um die Bewertung gemäß Absatz 1 zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
a)
eine zeitliche Obergrenze für ein Praktikum und die außerordentlichen Umstände festlegen, die eine Wiederholung oder Verlängerung des Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen;
b)
die Arbeitgeber dazu verpflichten, Informationen über die erwarteten Aufgaben, Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Sozialschutz sowie Lern- und Ausbildungselemente in die Stellenausschreibungen und -anzeigen für Praktika aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine längere Dauer durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der unter Buchstabe a genannten Obergrenze vorsehen.
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Begründung
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Siehe Ziffer 2.5.
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Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem verstärkten Qualitätsrahmen für Praktika
Änderung 4
Diese Änderung bezieht sich auf Empfehlung 1.8
Ziffer 6
Ändern:
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Änderung des EWSA
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6. zu gewährleisten, dass Praktikanten angemessen vergütet werden, wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind,
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6. zu gewährleisten, dass Praktikanten angemessen vergütet werden, wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind, ebenso wie die möglichen Kosten, die dem Praktikanten durch die Teilnahme am Praktikum entstehen, einschließlich der damit verbundenen Lebenshaltungskosten (z. B. für Transport, Verpflegung, Unterkunft usw.).
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Begründung
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Siehe Ziffer 2.12.
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Die Vorsitzende der Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft
Cinzia DEL RIO
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ANMERKUNG:
Anlage auf den folgenden Seiten.
ANHANG zu der STELLUNGNAHME
der
Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft
Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Artikel 60 Absatz 2 der Geschäftsordnung):
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ÄNDERUNGSANTRAG 7
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Der EWSA betont, dass Praktika in erster Linie eine Ausbildungs- und Lernerfahrung sind, um Fähigkeiten und Kompetenzen (insbesondere junger Menschen) zu entwickeln, die zu einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungsaussichten führen und zur Herausbildung einer unternehmerischen Denkweise beitragen.
Der EWSA begrüßt das Ziel, die Qualität von Praktika in der gesamten EU zu verbessern (insbesondere in Bezug auf Lern- und Ausbildungsinhalte und Arbeitsbedingungen), um den Übergang von der Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und sicherzustellen, dass es sich um echte Praktika und nicht um Scheinpraktika handelt.
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Der EWSA betont, dass Praktika in erster Linie eine Ausbildungs- und Lernerfahrung sind, um Fähigkeiten und Kompetenzen (insbesondere junger Menschen) zu entwickeln, die zu einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungsaussichten führen und zur Herausbildung einer unternehmerischen Denkweise beitragen.
Der EWSA begrüßt das Ziel, die Qualität von Praktika in der gesamten EU zu verbessern (insbesondere in Bezug auf Lern- und Ausbildungsinhalte und Arbeitsbedingungen), um den Übergang von der Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Nichterwerbstätigkeit in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und sicherzustellen, dass es sich um echte Praktika und nicht um Scheinpraktika handelt. Dies erfordert einen kohärenten und vereinfachten Rechtsrahmen, ohne dass dadurch ein Flickenteppich an Vorschriften für verschiedene Personengruppen in Beschäftigungsverhältnissen entsteht. Dementsprechend sollten die auf EU- und auf nationaler Ebene bestehenden Instrumente und Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Systeme der Arbeitsbeziehungen und der diesbezüglichen Rolle der Sozialpartner in den Mitgliedstaaten genutzt werden. Darüber hinaus betont der EWSA, dass Praktika erhebliche Investitionen seitens der Firmen und Unternehmer erfordern, was Zeit und Ressourcen für die Ausbildung der Praktikanten angeht.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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33
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Nein-Stimmen:
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46
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 8
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.3
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Artikel 3): Da es sich bei dem Praktikanten für die Zwecke der Richtlinie um einen Arbeitnehmer handelt, der Lernerfahrung sammelt und der sich folglich von qualifizierten Fachkräften unterscheidet, wird die Definition der objektiven Gründe befürwortet, die eine Abweichung vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen. Zur Präzisierung der Grenzen derartiger Ausnahmeregelungen schlägt der EWSA jedoch vor, eine Liste von Arbeitsbedingungen aufzunehmen, für die keine Ausnahmeregelung möglich ist.
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Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Artikel 3): Da es sich bei dem Praktikanten für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie um einen Arbeitnehmer handelt, der Lernerfahrung sammelt und der sich folglich von qualifizierten Fachkräften unterscheidet, wird die Definition der objektiven Gründe befürwortet, die eine Abweichung vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen. Dies kann als fairer Ansatz angesehen werden, im Rahmen dessen die Interessen der Praktikanten geschützt werden und zugleich anerkennt wird, dass ein Praktikum in erster Linie eine Lernerfahrung darstellt und ein Praktikant deshalb von einem qualifizierten und kompetenten Beschäftigten zu unterscheiden ist. Darüber hinaus ist es wichtig, die Autonomie der Sozialpartner bei der Regulierung der Bedingungen für Praktika auf dem freien Markt, z. B. durch Tarifverträge, zu achten.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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33
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Nein-Stimmen:
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51
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Enthaltungen:
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1
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ÄNDERUNGSANTRAG 9
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.4
Neue Ziffer
Gliederungsebene: Nach bestehender Ziffer – untergeordnet
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Ein entscheidender Punkt für die Verbesserung des derzeitigen Richtlinienentwurfs ist die Aufnahme einer spezifischen Bestimmung über die Rolle der Sozialpartner. Im Einklang mit den unterschiedlichen tarifvertraglichen Gegebenheiten in Europa sollte der Richtlinienentwurf es den Sozialpartnern ermöglichen, gemeinsam Arbeitsbedingungen für Praktikanten festzulegen, einschließlich ihrer Möglichkeit, vom Grundsatz der Gleichbehandlung aus objektiven Gründen abzuweichen, da sich Praktika auf dem freien Markt von Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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33
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Nein-Stimmen:
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51
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Enthaltungen:
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1
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ÄNDERUNGSANTRAG 10
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.5
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Bewertung von Scheinpraktika (Artikel 5): Dieser Artikel enthält eine Reihe von Elementen, die bei der Bewertung eines angeblichen Praktikums zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist hinsichtlich der Arten von Mechanismen, die sie festlegt, und insbesondere hinsichtlich der Funktionen der verschiedenen Elemente vage. Nach Ansicht des EWSA sollte die Bestimmung dahingehend umformuliert werden, dass das Auftreten eines oder mehrerer der aufgeführten Elemente auf ein reguläres Beschäftigungsverhältnis hindeutet, unbeschadet der Bewertung der Frage, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht. Erwägungsgrund 26 sollte entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus sollte auch das Fehlen eines Betreuers zu den zu berücksichtigenden Elementen gehören (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), und in ähnlicher Weise sollten die vom Arbeitgeber bereitzustellenden Informationen (Artikel 5 Absatz 2) auch Informationen über die Existenz eines Mentors umfassen. Schließlich sollten die Bedingungen, die eine übermäßige Dauer oder Wiederholung eines Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen, genauer festgelegt werden (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a), einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahmeregelung, wenn dies unter den bestehenden nationalen Bedingungen gerechtfertigt ist.
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Bewertung von Scheinpraktika (Artikel 5): Dieser Artikel enthält eine Reihe von Elementen, die bei der Bewertung eines angeblichen Praktikums zu berücksichtigen sind. Dies sollte unbeschadet der Bewertung der Frage erfolgen, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht. Ein indikatives gemeinsames Verständnis dessen, was unter Missbrauch von Praktika zu verstehen ist, könnte gewährleisten, dass alle einschlägigen Akteure, insbesondere Arbeitgeber, Praktikanten und Regulierungsbehörden, über eine Reihe objektiver Kriterien verfügen, anhand derer die Durchführung eines Praktikums beurteilt werden kann. Dies hätte auch den Vorteil, dass subjektive Ansichten und Wahrnehmungen umgangen würden, die die Realität verzerren können, und damit eine stärker faktengestützte Perspektive für künftige Diskussionen über die Qualität von Praktika geschaffen würde. Es sollte ausreichend Raum für die Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren durch die zuständigen nationalen Behörden bleiben. Darüber hinaus sollte auch das Fehlen eines Betreuers zu den zu berücksichtigenden Elementen gehören (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a), und in ähnlicher Weise sollten die vom Arbeitgeber bereitzustellenden Informationen (Artikel 5 Absatz 2) auch Informationen über die Existenz eines Mentors umfassen. Schließlich sollten die Bedingungen, die eine übermäßige Dauer oder Wiederholung eines Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen, genauer festgelegt werden (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a), einschließlich der Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahmeregelung, wenn dies unter den bestehenden nationalen Bedingungen gerechtfertigt ist.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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33
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Nein-Stimmen:
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52
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Enthaltungen:
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1
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ÄNDERUNGSANTRAG 11
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.6
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten (Artikel 8): Gemäß diesem Artikel sollten Arbeitnehmervertreter berechtigt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten tätig zu werden. Einerseits besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmervertreter durch die Verwendung des Begriffs „Praktikant“ daran gehindert werden, sich für diejenigen einzusetzen, die als Scheinpraktikanten arbeiten, wenn diese keinen Arbeitsvertrag haben (vgl. Artikel 2 Buchstabe b). Andererseits schrecken Praktikantinnen und Praktikanten oftmals vor der Wahrnehmung ihrer Rechte zurück, da sie befürchten, sich so künftige Beschäftigungschancen zu verbauen. Indem Arbeitnehmervertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des bzw. der Praktikanten tätig werden dürfen, wird der Handlungsspielraum der Gewerkschaften weitgehend eingeschränkt und dabei nicht anerkannt, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Scheinpraktikanten sich auf die Arbeitsbedingungen der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens, auf andere Stellenbewerber und auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen auswirkt. Mit der Bekämpfung als Praktika getarnter Beschäftigungsverhältnisse werden umfassendere Ziele verfolgt – mit Auswirkungen, die über das einzelne Praktikum hinausgehen. Die Bestimmung könnte so formuliert werden, dass zumindest in nationalen Kontexten, wo Gewerkschaften ohne die obligatorische Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers tätig werden, um die von ihnen verfolgten Kollektivinteressen zu schützen, die Gewerkschaftsvertreter auch ohne Zustimmung der Praktikanten tätig werden können.
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Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten (Artikel 8): Gemäß diesem Artikel sollten Arbeitnehmervertreter berechtigt sein, im Namen oder zur Unterstützung von Praktikanten tätig zu werden. Wie im Richtlinienvorschlag dargelegt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Praktikantinnen und Praktikanten ihre Zustimmung erteilen, bevor sich die Arbeitnehmervertreter in ihrem Namen engagieren. Die Bestimmung könnte jedoch so formuliert werden, dass zumindest in denjenigen nationalen Kontexten, wo Gewerkschaften entsprechend der nationalen Rechtsvorschriften/Praxis ohne die obligatorische Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers tätig werden, um die von ihnen verfolgten Kollektivinteressen zu schützen, die Gewerkschaftsvertreter auch ohne Zustimmung der Praktikanten tätig werden können.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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32
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Nein-Stimmen:
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55
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 12
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.8
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Der Vorschlag soll alle Arten von Praktika abdecken, trägt jedoch den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Praktika und ihren unterschiedlichen Ausprägungen in den Mitgliedstaaten nicht angemessen Rechnung. Der EWSA empfiehlt, Mindestqualitätskriterien für jede Art von Praktika in ganz Europa festzulegen, um hohe Standards und einen gemeinsamen grundlegenden Rahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
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Der Vorschlag soll alle Arten von Praktika abdecken, trägt jedoch den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Praktika und ihren unterschiedlichen Ausprägungen in den Mitgliedstaaten nicht angemessen Rechnung. Der EWSA weist darauf hin, dass die Qualitätsgrundsätze der Empfehlung zu einem Qualitätsrahmen für Praktika von 2014 als gültig angesehen wurden, und nimmt die im Vorschlag für eine Empfehlung des Rates genannten Qualitätsgrundsätze zur Kenntnis; empfiehlt, dass diese unbeschadet der bestehenden nationalen Ansätze angewandt werden müssen.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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31
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Nein-Stimmen:
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52
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 13
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 2.9
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Ziel und Anwendungsbereich (2): Der Anwendungsbereich der Empfehlung ist sehr weit gefasst. Die Bestimmungen sind zwar recht flexibel, doch wird in dem Vorschlag nur die unterschiedliche Natur von Praktika in Bezug auf Praktikanten in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Andere Differenzierungen werden nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Erwägungsgründen (z B. in den Erwägungsgründen 24 bis 26 die Dauer) angedacht. Dem Anwendungsbereich könnte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Anwendung der Grundsätze und Maßnahmen in den unterschiedlichen Situationen an die Hand zu geben.
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Ziel und Anwendungsbereich (2): Der Anwendungsbereich der Empfehlung ist sehr weit gefasst und sollte nicht für Praktika gelten, die im Rahmen der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung stattfinden. Die Bestimmungen sind zwar recht flexibel, doch wird in dem Vorschlag nur die unterschiedliche Natur von Praktika in Bezug auf Praktikanten in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt. Andere Differenzierungen werden nur im Zusammenhang mit den verschiedenen Erwägungsgründen (z B. in den Erwägungsgründen 24 bis 26 die Dauer) angedacht. Dem Anwendungsbereich könnte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Anwendung der Grundsätze und Maßnahmen in den unterschiedlichen Situationen an die Hand zu geben.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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30
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Nein-Stimmen:
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54
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 15
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
COM(2024) 132 final – 2024/0068 (COD)
Änderung 1 des EWSA
Erwägungsgrund 17
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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(17) Programme des arbeitsbasierten Lernens, die unter die Definition des Begriffs „Praktikum“ fallen, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Daher können Lehrlingsausbildungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, soweit die betreffenden Auszubildenden nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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(17) Programme des arbeitsbasierten Lernens, die unter die Definition des Begriffs „Praktikum“ fallen, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Trotz der in diesem Vorschlag enthaltenen Definition des Begriffs „Praktikant“ müssen Mitgliedstaaten, die Praktika nicht als Arbeitsverhältnis einstufen und entsprechend regulieren, ihre Regulierungsmodelle nicht in Beschäftigungsmodelle umwandeln. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten diesen Vorschlag anwenden, um besser beurteilen zu können, wann ein Arbeitsverhältnis verschleiert wird, und um die Durchsetzung der Rechte der „Scheinpraktikanten“ zu fördern.
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(17) Programme des arbeitsbasierten Lernens, die unter die Definition des Begriffs „Praktikum“ fallen, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Trotz der in diesem Vorschlag enthaltenen Definition des Begriffs „Praktikant“ müssen Mitgliedstaaten, die Praktika nicht als Arbeitsverhältnis einstufen und entsprechend regulieren, ihre Regulierungsmodelle nicht in Beschäftigungsmodelle umwandeln. Dennoch enthält die Richtlinie eine Liste indikativer Elemente, die von den zuständigen Behörden bei der Gesamtbewertung der Frage, ob ein Missbrauch von Praktika vorliegt, berücksichtigt werden können.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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30
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Nein-Stimmen:
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54
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 16
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
COM(2024) 132 final – 2024/0068 (COD)
Neue Änderung des EWSA
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Artikel 3
Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Praktikanten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Vergütung, nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare reguläre Arbeitnehmer desselben Betriebs, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen – wie etwa unterschiedliche Aufgaben, ein geringeres Maß an Verantwortung, eine geringere Arbeitsintensität oder die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils – gerechtfertigt.
Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer regulärer Arbeitnehmer vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten.
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Artikel 3
Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Praktikanten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, einschließlich der Vergütung, nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare reguläre Arbeitnehmer desselben Betriebs, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen – wie etwa unterschiedliche Aufgaben, ein geringeres Maß an Verantwortung und an Erfahrung, eine geringere Arbeitsintensität oder die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils – gerechtfertigt.
Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer regulärer Arbeitnehmer vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten.
Dies berührt nicht die Autonomie der Sozialpartner, gemeinsam Arbeitsbedingungen für Praktikanten festzulegen, einschließlich der Möglichkeit, aus objektiven Gründen, die mit dem Unterschied zwischen Praktika und Arbeitsverhältnissen zusammenhängen, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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33
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Nein-Stimmen:
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51
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Enthaltungen:
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1
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ÄNDERUNGSANTRAG 17
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
COM(2024) 132 final – 2024/0068 (COD)
Änderung 3 des EWSA
Artikel 5
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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Artikel 5 – Bewertung von Scheinpraktika
1.
Um festzustellen, ob eine als Praktikum deklarierte Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, nehmen die zuständigen Behörden eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten vor. Bei dieser Bewertung werden als Anhaltspunkte unter anderem die folgenden Elemente berücksichtigt:
a)
das Fehlen einer wesentlichen Lern- oder Ausbildungskomponente in der als Praktikum deklarierten Tätigkeit;
b)
die übermäßig lange Dauer der als Praktikum deklarierten Tätigkeit oder mehrerer und/oder aufeinanderfolgender als Praktika deklarierter Tätigkeiten derselben Person bei demselben Arbeitgeber;
c)
gleichwertige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsintensität von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern und regulären Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen bei demselben Arbeitgeber;
d)
die Voraussetzung vorausgehender Berufserfahrung in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich für Bewerber um Praktika ohne angemessene Begründung;
e)
ein hoher Anteil von als Praktika deklarierten Tätigkeiten im Vergleich zu den regulären Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber;
f)
eine erhebliche Zahl von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern desselben Arbeitgebers, die vor Aufnahme der als Praktikum deklarierten Tätigkeit zwei oder mehr Praktika absolviert oder reguläre Arbeitsverhältnisse in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich hatten.
2.
Damit die zuständigen Behörden die Bewertung nach Absatz 1 durchführen können, stellt der Arbeitgeber diesen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung:
a)
Zahl der Praktika und der regulären Arbeitsverhältnisse;
b)
Dauer der Praktika;
c)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der als Praktikanten deklarierten Mitarbeiter und der regulären Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen;
d)
Beschreibungen der Lern- und Ausbildungskomponenten der Praktika;
e)
Stellenausschreibungen für Praktika.
3.
Um die Bewertung gemäß Absatz 1 zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
a)
eine zeitliche Obergrenze festlegen, deren Überschreitung auf eine übermäßige Dauer eines Praktikums bzw. wiederholter, auch unmittelbar aufeinanderfolgender Praktika bei demselben Arbeitgeber hinweist;
b)
die Arbeitgeber dazu verpflichten, Informationen über die erwarteten Aufgaben, Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Sozialschutz sowie Lern- und Ausbildungselemente in die Stellenausschreibungen und -anzeigen für Praktika aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine längere Dauer durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der unter Buchstabe a genannten Obergrenze vorsehen.
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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Artikel 5 – Bewertung von Scheinpraktika
1.
Um festzustellen, ob eine als Praktikum deklarierte Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, nehmen die zuständigen Behörden eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten vor. Das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente gilt als Anhaltspunkt für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses:
a)
das Fehlen einer wesentlichen Lern- oder Ausbildungskomponente im angeblichen Praktikum und das Fehlen eines Betreuers;
b)
die übermäßig lange Dauer der als Praktikum deklarierten Tätigkeit oder mehrerer und/oder aufeinanderfolgender als Praktika deklarierter Tätigkeiten derselben Person bei demselben Arbeitgeber;
c)
gleichwertige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsintensität von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern und regulären Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen bei demselben Arbeitgeber;
d)
die Voraussetzung vorausgehender Berufserfahrung in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich für Bewerber um Praktika ohne angemessene Begründung;
e)
ein hoher Anteil von als Praktika deklarierten Tätigkeiten im Vergleich zu den regulären Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber;
f)
eine erhebliche Zahl von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern desselben Arbeitgebers, die vor Aufnahme der als Praktikum deklarierten Tätigkeit zwei oder mehr Praktika absolviert oder reguläre Arbeitsverhältnisse in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich hatten.
2.
Damit die zuständigen Behörden die Bewertung nach Absatz 1 durchführen können, stellt der Arbeitgeber diesen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung, sofern diese den Behörden nicht unmittelbar zur Verfügung stehen:
a)
Zahl der Praktika und der regulären Arbeitsverhältnisse;
b)
Dauer der Praktika;
c)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der als Praktikanten deklarierten Mitarbeiter und der regulären Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen;
d)
Beschreibungen der Lern- und Ausbildungskomponenten der Praktika;
e)
die Anwesenheit eines Betreuers;
f)
Stellenausschreibungen für Praktika.
3.
Um die Bewertung gemäß Absatz 1 zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
a)
eine zeitliche Obergrenze für ein Praktikum und die außerordentlichen Umstände festlegen, die eine Wiederholung oder Verlängerung des Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen;
b)
die Arbeitgeber dazu verpflichten, Informationen über die erwarteten Aufgaben, Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütung, Sozialschutz sowie Lern- und Ausbildungselemente in die Stellenausschreibungen und -anzeigen für Praktika aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine längere Dauer durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der unter Buchstabe a genannten Obergrenze vorsehen.
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Artikel 5 – Bewertung von Scheinpraktika
1.
Um festzustellen, ob eine als Praktikum deklarierte Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, nehmen die zuständigen Behörden eine Gesamtbewertung aller relevanten Fakten vor. Bei dieser Bewertung werden als Anhaltspunkte unter anderem die folgenden Elemente berücksichtigt:
a)
das Fehlen einer wesentlichen Lern- oder Ausbildungskomponente im angeblichen Praktikum und das Fehlen eines Betreuers;
b)
die übermäßig lange Dauer der als Praktikum deklarierten Tätigkeit oder mehrerer und/oder aufeinanderfolgender als Praktika deklarierter Tätigkeiten derselben Person bei demselben Arbeitgeber;
c)
gleichwertige Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeitsintensität von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern und regulären Arbeitnehmern in vergleichbaren Positionen bei demselben Arbeitgeber;
d)
die Voraussetzung vorausgehender Berufserfahrung in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich für Bewerber um Praktika ohne angemessene Begründung;
e)
ein hoher Anteil von als Praktika deklarierten Tätigkeiten im Vergleich zu den regulären Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber;
f)
eine erhebliche Zahl von als Praktikanten deklarierten Mitarbeitern desselben Arbeitgebers, die vor Aufnahme der als Praktikum deklarierten Tätigkeit zwei oder mehr Praktika absolviert oder reguläre Arbeitsverhältnisse in demselben oder einem ähnlichen Tätigkeitsbereich hatten.
2.
Damit die zuständigen Behörden die Bewertung nach Absatz 1 durchführen können, stellt der Arbeitgeber diesen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung, sofern diese den Behörden nicht unmittelbar zur Verfügung stehen:
a)
Zahl der Praktika und der regulären Arbeitsverhältnisse;
b)
Dauer der Praktika;
c)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Aufwandsentschädigung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der als Praktikanten deklarierten Mitarbeiter und der regulären Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen;
d)
Beschreibungen der Lern- und Ausbildungskomponenten der Praktika;
e)
die Anwesenheit eines Betreuers;
f)
Stellenausschreibungen für Praktika.
3.
Um die Bewertung gemäß Absatz 1 zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten
a)
eine indikative zeitliche Begrenzung für ein Praktikum festlegen und Beispiele für Umstände anführen, die eine Wiederholung oder Verlängerung des Praktikums bei demselben Arbeitgeber rechtfertigen könnten;
b)
die Arbeitgeber dazu verpflichten, Informationen über die erwarteten Aufgaben, Arbeitsbedingungen, einschließlich Aufwandsentschädigung, Sozialschutz sowie Lern- und Ausbildungselemente in die Stellenausschreibungen und -anzeigen für Praktika aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine längere Dauer durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der unter Buchstabe a genannten Obergrenze vorsehen.
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
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32
|
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Nein-Stimmen:
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51
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Enthaltungen:
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2
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ÄNDERUNGSANTRAG 18
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
COM(2024) 133 final
Änderung 4 des EWSA
Ziffer 6
Ändern:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Vorschlag der Europäischen Kommission
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6. zu gewährleisten, dass Praktikanten angemessen vergütet werden, wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind,
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
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Änderung
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6. zu gewährleisten, dass Praktikanten eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind, ebenso wie die möglichen Kosten, die dem Praktikanten durch die Teilnahme am Praktikum entstehen, einschließlich der damit verbundenen Lebenshaltungskosten (z. B. für Transport, Verpflegung, Unterkunft usw.),
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6. zu gewährleisten, dass Praktikanten eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, wobei Aspekte wie Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten, die Arbeitsintensität sowie die Höhe des Lern- und Ausbildungsanteils zu berücksichtigen sind,
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Abstimmungsergebnis
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Ja-Stimmen:
|
31
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|
Nein-Stimmen:
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55
|
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Enthaltungen:
|
2
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ÄNDERUNGSANTRAG 1
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.3
Ändern:
|
Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
|
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
|
|
schlägt vor, in Artikel 3 eine Liste der Arbeitsbedingungen aufzunehmen, bezüglich derer es keine Ausnahmeregelungen gibt, um einen besseren Schutz der Interessen der Praktikanten zu gewährleisten und zugleich die Autonomie der Sozialpartner bei der Regulierung der Bedingungen für Praktika auf dem freien Markt, z. B. durch Tarifverträge, zu wahren;
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schlägt vor, in Artikel 3 auch das Maß an Erfahrung als Beispiel für objektive Gründe für eine unterschiedliche Behandlung aufzunehmen, ebenso wie einen Verweis auf die Wahrung der Autonomie der Sozialpartner bei der Regulierung der Bedingungen für Praktika auf dem freien Markt, z. B. durch Tarifverträge;
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Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
33
|
|
Nein-Stimmen:
|
51
|
|
Enthaltungen:
|
1
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|
ÄNDERUNGSANTRAG 2
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.4
Neue Ziffer
Gliederungsebene: Nach bestehender Ziffer – untergeordnet
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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|
Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
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|
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schlägt im Einklang mit den unterschiedlichen tarifvertraglichen Gegebenheiten in Europa vor, dass der Richtlinienentwurf den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumt, gemeinsam Arbeitsbedingungen für Praktikanten festzulegen, was auch die Möglichkeit einschließt, aus objektiven Gründen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen, da sich Praktika auf dem freien Markt von Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden;
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Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
33
|
|
Nein-Stimmen:
|
51
|
|
Enthaltungen:
|
1
|
|
ÄNDERUNGSANTRAG 3
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.5
Ändern:
|
Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
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Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
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regt an, unbeschadet der Bewertung der Frage, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht, Änderungen bezüglich der in Artikel 5 aufgeführten Elemente vorzunehmen, die als Anhaltspunkte für das Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses gelten sollen, damit der Artikel klarer und kohärenter ist;
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stellt fest, dass unbeschadet der Bewertung der Frage, ob der Praktikant gemäß der nationalen Praxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Arbeitsverhältnis steht, die in Artikel 5 aufgeführten Elemente als Anhaltspunkte dienen sollen, die bei der Bewertung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht; betont, wie wichtig es ist, Raum für eine Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren durch die zuständigen nationalen Behörden zu lassen. Die Anwendung dieses Artikels sollte nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen;
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Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
33
|
|
Nein-Stimmen:
|
52
|
|
Enthaltungen:
|
1
|
|
ÄNDERUNGSANTRAG 4
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.6
Ändern:
|
Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
|
|
Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
|
|
empfiehlt, Mindestqualitätskriterien für jede Art von Praktika in ganz Europa festzulegen, und schlägt vor, unbeschadet der bestehenden nationalen Ansätze eine Liste mit Rechtfertigungsbeispielen für objektive Ausnahmegründe aufzunehmen, damit hohe Standards und ein gemeinsamer grundlegender Rahmen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind;
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erinnert daran, dass die Qualitätsgrundsätze der Empfehlung zu einem Qualitätsrahmen für Praktika von 2014 als gültig angesehen wurden, und nimmt die im Vorschlag für eine Empfehlung des Rates genannten Qualitätsgrundsätze zur Kenntnis; empfiehlt, dass diese unbeschadet der bestehenden nationalen Ansätze angewandt werden müssen.
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Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
31
|
|
Nein-Stimmen:
|
52
|
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Enthaltungen:
|
2
|
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ÄNDERUNGSANTRAG 5
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.8
Ersetzen:
|
Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
|
|
Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
|
|
betont die Bedeutung einer angemessenen Vergütung, bei der auch die möglichen Kosten für die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme und die damit verbundenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden, um einen gleichberechtigten Zugang zur Praktikumserfahrung für alle zu gewährleisten;
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betont die Bedeutung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, um einen gleichberechtigten Zugang zur Praktikumserfahrung für alle zu gewährleisten, und stellt fest, dass die Aufwandsentschädigung je nach Art von Praktika und nationalen Systemen und Praktiken unterschiedlich ist;
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Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
29
|
|
Nein-Stimmen:
|
57
|
|
Enthaltungen:
|
3
|
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ÄNDERUNGSANTRAG 6
SOC/805
Praktikumsrichtlinie/verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika
Ziffer 1.9
Streichen:
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Von:
BLIJLEVENS René
DANISMAN Mira-Maria
MINCHEVA Mariya
POTTIER Jean-Michel
SCHWENG Christa
|
|
Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses
|
Änderung
|
|
fordert, in den Passagen der beiden Vorschläge, die auf Arbeitnehmervertreter Bezug nehmen, auch die Gewerkschaftsvertreter zu erwähnen, und Bestimmungen aufzunehmen, die gewährleisten, dass sie stets zum Schutz der Praktikanten tätig werden können, selbst wenn das Praktikum kein Arbeitsverhältnis darstellt.
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|
Abstimmungsergebnis
|
Ja-Stimmen:
|
32
|
|
Nein-Stimmen:
|
55
|
|
Enthaltungen:
|
2
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