NAT/906
Bodengesundheitsgesetz
STELLUNGNAHME
Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
[COM(2023) 416 final — 2023/0232 (COD)]
Berichterstatter: Arnold PUECH d'ALISSAC
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Befassung
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Europäische Kommission, 05/07/2023
Rat, 21/09/2023
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Rechtsgrundlage
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Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Zuständige Fachgruppe
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Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt
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Annahme in der Fachgruppe
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02/10/2023
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Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)
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55/0/0
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Verabschiedung im Plenum
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DD/MM/YYYY
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Plenartagung Nr.
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…
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Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)
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…/…/…
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1.Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zustand der Böden in Europa besser überwacht werden muss, damit Maßnahmen zur Sicherstellung und Erhaltung der Bodengesundheit ergriffen werden können, die als Grundlage für die Gesundheit der Landökosysteme und für bestimmte, vor allem land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten äußerst wichtig ist. In diesem Zusammenhang begrüßt er das allgemeine Ziel des Richtlinienvorschlags, einen soliden und kohärenten Rahmen zur Bodenüberwachung für alle Böden in der EU zu schaffen, um die bestehenden Lücken in diesem Bereich zu schließen. Der EWSA stellt fest, dass der Aufbau einer umfassenden Wissensbasis über die Gesundheit der Böden in Europa eine notwendige, aber unzureichende Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels ist, bis 2050 einen gesunden Zustand für alle Böden zu erreichen. Er betont, dass die Richtlinie mit angemessenen, für den Umweltschutz bestimmten Finanzmitteln einhergehen muss, um dieses Ziel zu erreichen.
1.2Der EWSA hat jedoch eine Reihe von Anmerkungen und Bedenken zur Verfahrensweise und zu den Kriterien vorzubringen, die bei der Bewertung der Bodengesundheit verwendet werden sollen. Laut der Definition der Kommission befinden sich gesunde Böden „in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand, sodass sie Ökosystemleistungen erbringen können, die für Mensch und Umwelt lebenswichtig sind, z. B. sichere, nahrhafte und ausreichende Lebensmittel, Biomasse, sauberes Wasser, Nährstoffkreislauf, Kohlenstoffspeicherung und ein Lebensraum für die biologische Vielfalt.“ Die Kriterien für die Bestimmung des Gesundheitszustands von Böden sind in drei Kategorien unterteilt: auf europäischer Ebene festgelegte Kriterien, von den Mitgliedstaaten festgelegte Kriterien und nicht quantitative Bodendeskriptoren. Kriterien, die im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, können zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
1.3Was die finanziellen Aspekte betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass mit Maßnahmen zur Förderung der Bodengesundheit ein Nettonutzen gegenüber den Kosten ihrer Umsetzung erzielt werden kann, wobei die Vergütung für nachhaltige Bodenbewirtschaftungsmethoden der wichtigste Ausgabenposten ist. Der EWSA stellt fest, dass keine neuen Finanzierungsquellen vorgesehen sind und die Kommission vorschlägt, die Maßnahmen über die nationalen Strategiepläne der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu finanzieren; dies ist nach Ansicht des Ausschusses nicht akzeptabel.
1.4Die Überwachung und Erhaltung der Bodengesundheit ist zwar notwendig, doch die Anwendung der nachhaltigen Bodenbewirtschaftungsmethoden, deren Einführung die Kommission fördern will, erfordert die Festlegung gemeinsamer Regeln, die mit den Eigenschaften der verschiedenen Böden vereinbar sind, dabei sollte der den Mitgliedstaaten eingeräumte Spielraum so weit wie möglich eingeschränkt werden. Dadurch werden nicht nur die Kohärenz der Bodengesundheitsdaten sichergestellt, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen bei der Nutzung landwirtschaftlicher, natürlicher oder für die Stadtentwicklung bestimmter Flächen begrenzt und Umweltdumping zugunsten von Mitgliedstaaten mit weniger strengen Vorschriften vermieden. Der EWSA betont in diesem Zusammenhang, dass die Gesundheit der Menschen und der Ökosysteme sowie eine sichere, zuverlässige und nachhaltige Lebensmittelerzeugung auf europäischen landwirtschaftlichen Flächen vor dem Hintergrund internationaler Krisen, die sich auf den globalen Lebensmittelmarkt auswirken, und der Folgen des Klimawandels, die die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit bedrohen, sichergestellt werden muss. Darüber hinaus ist die Erhaltung der Bodengesundheit nach Ansicht des EWSA die wertvollste Investition auf EU‑Ebene, um die Anpassung an den Klimawandel und die Ernährungssicherheit der heutigen und künftigen Generationen europäischer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
1.5Der EWSA begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen Zeitplan, der eine Umsetzung in zwei Schritten vorsieht, das heißt, zunächst die Überwachung und Untersuchung des Zustands der Böden und anschließend die Umsetzung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen in Gebieten, in denen der Zustand der Böden nicht als gut gilt. Er weist jedoch darauf hin, dass Landwirte finanziell und technisch unterstützt werden müssen, die bereits eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Bodengesundheit spielen, indem sie Verfahren wie die Fruchtfolge, das Mulchen oder bestimmte Lockerungsverfahren anwenden, mit denen Bodenverschlechterung, Erosion und der Verlust der Fruchtbarkeit in bestimmten Gebieten verhindert werden können.
1.6Was das Ziel der Verringerung des Flächenverbrauchs angeht, so hält der EWSA den Richtlinienvorschlag für enttäuschend. Artikel 11 sieht Grundsätze zur Eindämmung der Auswirkungen des Flächenverbrauchs vor, die allerdings sehr weit gefasst sind (der Verlust der Fähigkeit des Bodens, verschiedene Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Nahrungsmittelerzeugung, zu erbringen, ist so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen). Der EWSA fordert eine Stärkung des Ziels „Netto-Null-Flächenverbrauch bis 2050“, indem der Wiederverwendung und dem Recycling von Flächen Vorrang eingeräumt wird und Stadtentwicklungsprojekte auf Ackerflächen auf ein Mindestmaß reduziert und durch die Wiederherstellung gleichwertiger Flächen ausgeglichen werden.
1.7Der EWSA empfiehlt, die (in Anhang I Teil B aufgeführten) sich auf überschüssige Nährstoffe im Boden, die Verschmutzung durch Schwermetalle und organische Schadstoffe sowie die abnehmende Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens beziehenden Indikatoren für die Bodengesundheit, die derzeit im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, zu harmonisieren, um etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.
1.8Der EWSA unterstützt das Ziel, bis 2050 einen gesunden Zustand für alle Böden zu erreichen, hält die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Definition des guten Zustands jedoch für zu restriktiv. Die Kommission nennt in Anhang I Teil A und B einige Kriterien, die bei der Untersuchung des Zustands von Böden zu beachten sind. Dabei handelt es sich um folgende Kriterien: Versalzung, Erosion, Verlust an organischem Kohlenstoff, Verdichtung, übermäßiger Nährstoffgehalt (Phosphor), Verschmutzung (Schwermetalle) und Fähigkeit, Wasser aufzunehmen. Nach Auffassung der Kommission befinden sich Böden in einem schlechten Zustand, wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist. Der EWSA spricht sich dagegen aus, den Zustand von Böden, die nicht alle in Anhang I Teil A und B aufgeführten Kriterien erfüllen, als schlecht einzustufen. Er schlägt vor, ein mehrstufiges Bewertungssystem einzuführen, mit dem die Bodengesundheit genauer bewertet und die Fortschritte bei der Umsetzung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden gemessen werden können.
2.Hintergrund
2.1Der Legislativvorschlag der Europäischen Kommission schließt an einen ersten Vorschlag zum Thema Böden an, der im Jahr 2006 veröffentlicht wurde, jedoch erfolglos blieb. In der Europäischen Union gibt es somit derzeit keine harmonisierten Vorschriften für Böden, obwohl laut der Kommission 60-70 % der Böden in der EU einen schlechten Zustand aufweisen, ähnliche Vorschriften bereits für Luft und Wasser existieren und 2021 die Mitteilung „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle“ veröffentlicht wurde. Einige Mitgliedstaaten führen heute bereits nationale Maßnahmen zur Überwachung der Bodengesundheit durch und können (insbesondere über die nationalen Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik) Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreifen; die Überwachungsverfahren und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind jedoch nicht harmonisiert und tragen nicht zur Verwirklichung des Ziels bei, bis 2050 einen gesunden Zustand für alle Böden zu erreichen.
2.2Der allgemein schlechte Zustand der europäischen Böden verursacht Kosten für die Mitgliedstaaten und stellt Schätzungen der Kommission zufolge eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar. Böden erbringen wichtige Ökosystemdienstleistungen, dies jedoch nur, wenn sie gesund sind. Die Bodengesundheit kann sich daher auf bestimmte einkommensschaffende Tätigkeiten, insbesondere auf die Landwirtschaft, auswirken.
2.3Die Kommission weist zudem auf Risiken in Verbindung mit der Bodenverschmutzung hin. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu unterstreichen, dass sich die Bodenverschmutzung nachteilig auf die Lebensmittelsicherheit und damit auf die Ernährungssicherheit auswirken kann; dies gilt insbesondere angesichts eines globalen Kontexts, in dem die Märkte zunehmend internationalen Krisen und den Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf die zunehmende Intensität und Häufigkeit von Extremereignissen wie Dürren, Waldbränden, Überschwemmungen und Stürmen ausgesetzt sind, durch die diese Probleme wieder aktuell geworden sind. Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit erhalten so geostrategische Bedeutung.
2.4Der Legislativvorschlag ist auch vor dem Hintergrund des zunehmenden Drucks auf die Böden in der EU zu sehen, der vor allem durch den Verbrauch land- und forstwirtschaftlicher Flächen für Wirtschaftstätigkeiten und Infrastruktur entsteht. Die Kommission schätzt, dass derzeit 4,2 % des Gebiets der EU für diese Tätigkeiten verbraucht werden, dies gefährdet die Bewirtschaftung der Wasserressourcen und führt dazu, dass weniger Land für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht.
2.5Wie vom EWSA in früheren Stellungnahmen erwähnt, gibt die Bodendegradation zunehmend Anlass zur Sorge, da die Schäden aufgrund von Extremereignissen, des Rückgangs der terrestrischen Biodiversität, Störungen biochemischer Kreisläufe mit Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen sowie Luft- und Wasserverschmutzung und den damit verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zunehmen. Die Richtlinie wird sich in erster Linie auf land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten auswirken, bei denen die Bodennutzung eine wesentliche Rolle spielt. Die Europäische Kommission schätzt, dass die Bodenerosion in der EU pro Jahr einen Verlust an landwirtschaftlicher Produktivität in Höhe von 1,25 Mrd. EUR verursachen kann.
2.6Den Mitgliedstaaten stehen bereits zahlreiche Maßnahmen und Finanzmittel zur Erhaltung von Böden und ihrer Gesundheit zur Verfügung. Die Kommission nennt hier acht Programme, die im Hinblick auf den Vorschlag genutzt werden können. Dabei handelt es sich um die Mission „Ein Boden-Deal für Europa“ im Rahmen von Horizont Europa, deren Ziel es ist, die Bodengesundheit bis 2030 zu schützen und wiederherzustellen, die ersten drei Säulen des Programms „Horizont Europa“, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Forschung und Innovation erleichtert werden soll, die Gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere durch Auflagenbindung, Öko-Regelungen und Beihilfen im Rahmen der zweiten Säule, Mittel der Kohäsionspolitik, das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das Instrument für technische Unterstützung, die Aufbau- und Resilienzfazilität und InvestEU. Mit dem Richtlinienvorschlag wird somit auf den bereits bestehenden Verfahren aufgebaut und ein harmonisierter Überwachungsrahmen für die Bewertung ihrer Auswirkungen vorgeschlagen.
2.7Der Legislativvorschlag zielt in erster Linie darauf ab, ein zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes System zur Überwachung aller Böden einzurichten, da es laut der Kommission an Daten und Indikatoren für die Überwachung der Bodengesundheit und ‑qualität auf EU‑Ebene fehlt. In den Artikeln 1 bis 9 werden der Rahmen dieses Überwachungssystems und die Indikatoren, die zur Ermittlung des Bodenzustands berücksichtigt werden, im Einzelnen dargelegt. Der Kommission zufolge befinden sich gesunde Böden „in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand, sodass sie Ökosystemleistungen erbringen können, die für Mensch und Umwelt lebenswichtig sind, z. B. sichere, nahrhafte und ausreichende Lebensmittel, Biomasse, sauberes Wasser, Nährstoffkreislauf, Kohlenstoffspeicherung und ein Lebensraum für die biologische Vielfalt.“ In Anhang I sind mehrere Kriterien festgelegt, die künftig von den Mitgliedstaaten überwacht werden müssen. Vier dieser Kriterien werden auf EU-Ebene festgelegt, vier sind nicht quantifiziert und für die letzten drei Kriterien schlägt die Kommission Spannen vor, innerhalb der die Mitgliedstaaten einen nationalen Schwellenwert festlegen können.
2.8Was das zweite Ziel betrifft, die Bodengesundheit in der EU ständig zu verbessern, um bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, so legt die Kommission Grundsätze der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung fest. Die Mitgliedstaaten müssen daher ausgehend von diesen Grundsätzen nachhaltige Bodenbewirtschaftungsmethoden festlegen, die bislang nicht verbindlich vorgeschrieben sind, von den Mitgliedstaaten jedoch insbesondere durch die Bereitstellung von GAP-Mitteln gefördert werden müssen. Darüber hinaus wird die Bodengesundheit, die mit diesen Methoden erreicht wird, durch Bodengesundheitszertifikate bescheinigt, die nach Ansicht der Kommission den Wert des Bodens erhöhen und eine hochwertigere Nahrungsmittelproduktion ermöglichen dürften, die der Markt honorieren wird.
2.9Im Rahmen des zweiten Ziels fordert die Kommission die Ermittlung und Bewertung potenziell kontaminierter Standorte, damit geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Eindämmung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen werden können. So sehen die Artikel 12 bis 16 vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Rechtsakts einen risikobasierten Ansatz zur Ermittlung und Untersuchung potenziell kontaminierter Standorte und zur Bewirtschaftung der kontaminierten Standorte festlegen. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten ebenfalls bestimmen, worin ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt besteht, und dabei die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, das Vorsorgeprinzip, lokale Besonderheiten und die derzeitige und künftige Bodennutzung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinien sieben Jahre Zeit, um alle potenziell kontaminierten Standorte zu ermitteln und in das öffentliche Register gemäß Artikel 16 einzutragen.
2.10Der Richtlinienvorschlag enthält zudem Bestimmungen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs für den Bau von Infrastruktur. In Artikel 11 sind Grundsätze zur Begrenzung des Flächenverbrauchs vorgesehen. Dort heißt es, dass der Flächenverbrauch, der zum Verlust der Fähigkeit des Bodens führt, zahlreiche Ökosystemdienstleistungen, wie unter anderem die Erzeugung von Nahrungsmitteln, zu erbringen – soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist – vermieden oder verringert und im Rahmen des Möglichen kompensiert werden muss.
2.11Die Europäische Kommission plant, die Richtlinie sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Hinblick auf die Fortschritte zu bewerten, die bei den gesetzten Zielen erreicht wurden. Sie kann sodann gegebenenfalls einen neuen Vorschlag mit verbindlichen Anforderungen festlegen, um die Bodenregenerierung zu gewährleisten und das Ziel, bis 2050 einen gesunden Zustand für alle Böden zu erreichen, zu verwirklichen.
3.Allgemeine Bemerkungen
3.1Die Mitgliedstaaten können die folgenden drei Indikatoren für die Bodengesundheit nach eigenem Ermessen festlegen, um sie an die Besonderheiten vor Ort anzupassen: übermäßiger Nährstoffgehalt im Boden (Phosphor), Bodenverschmutzung (Konzentration an Schwermetallen und einer Auswahl an organischen Schadstoffen) und Verringerung der Fähigkeit des Bodens, Wasser aufzunehmen. Hier kann es bei der Bewertung (insbesondere landwirtschaftlicher) Flächen zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen, da die Mitgliedstaaten die Bodengesundheit nach unterschiedlichen Kriterien beurteilen.
3.2Im Zusammenhang mit den nachhaltigen Bodenbewirtschaftungsmethoden besteht ebenfalls die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Vergütung dieser Verfahren über eine gewisse Flexibilität verfügen.
3.3In Bezug auf kontaminierte Standorte betont der EWSA, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Dekontaminierung der Standorte und die Übernahme ihrer Kosten sorgfältig überwacht werden müssen. Die Bodenverschmutzung kann sich auf die gesamte Gemeinschaft oder auf Einzelpersonen und Grundbesitzer auswirken, die nicht für die Kontamination verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere für Landwirte, die einen Betrieb übernehmen und nicht alle Kontaminationsquellen ermitteln können, die vor ihrer Niederlassung bestanden. Daher müssen die Verantwortung der verschiedenen Akteure und die Übernahme der Kosten geklärt werden. Dies sollte so weit wie möglich im Einklang mit dem Verursacherprinzip geschehen, damit die öffentliche Hand oder die neuen Eigentümer nicht für die Folgen früherer Maßnahmen aufkommen müssen; dabei sind die Bedingungen und der Rechtsrahmen, unter denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden, insbesondere im Agrarsektor, zu berücksichtigen.
3.4Der EWSA hebt im Hinblick auf das Recht auf eine gesunde Umwelt und im Zusammenhang mit seiner Forderung nach einem europäischen Blauen Deal die Rolle hervor, die der Boden für die biologische Vielfalt, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung sowie insbesondere die Wasserrückhaltung spielt.
4.Besondere Bemerkungen
4.1Das erste der von der Kommission in Artikel 13 vorgeschlagenen Kriterien für die Ermittlung potenziell kontaminierter Standorte ist die Ausführung einer aktiven oder inaktiven potenziell kontaminierenden Tätigkeit. Zur Festlegung dieses Kriteriums müssen die Mitgliedstaaten eine Liste potenziell kontaminierender Tätigkeiten erstellen. Der EWSA warnt davor, dass bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten in diese Liste aufgenommen werden könnten. Alternative Absatzmöglichkeiten im Non-Food-Bereich müssen als Lösung in Betracht gezogen werden.
4.2Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen alle landwirtschaftlichen Betriebe Zugang zu nachhaltigen Bodenbewirtschaftungsmethoden sowie zu Bodengesundheitszertifikaten haben. Die Aufstellung der Kriterien, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, sollte daher aufmerksam beobachtet werden.
4.3Für den Flächenverbrauch schlägt die Kommission keine verbindlichen Zielvorgaben vor; dadurch kann dieses Phänomen, das dazu führt, dass in ganz Europa weniger land- und forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stehen, nicht eingedämmt werden. Das 2013 im Rahmen des 7. Europäischen Aktionsprogramms festgelegte Ziel „Netto-Null-Flächenverbrauch bis 2050“ muss gestärkt werden.
4.4Die Kosten für die Ermittlung kontaminierter Böden (29 Mrd. EUR über 15 Jahre) werden höher veranschlagt als die Kosten für die Sanierung oder Einkapselung dieser Böden (24,9 Mrd. EUR über 25 Jahre). Angesichts der Höhe dieser Kosten und der laut der Folgenabschätzung der Kommission bestehenden Unsicherheiten bei ihrer Schätzung hält der EWSA eine gründlichere Untersuchung dieses Punkts für erforderlich. Daher müssen ausreichende Finanzierungsquellen bereitgestellt werden, damit den Landbesitzern und Landwirten keine untragbaren Kosten entstehen, und diese Mittel sichtbar gemacht werden. Dazu müssen die Verursacher der Bodenverschmutzung ermittelt und eine gerechte Aufteilung der Kosten sichergestellt werden.
4.5Was die Indikatoren für die Bodengesundheit betrifft, so ist Wachsamkeit gegenüber den deskriptiven Kriterien geboten. Hier besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Kriterien zum Rückgang der biologischen Vielfalt im Boden, da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien, wie Metabarcoding von Bakterien, Pilzen, Protisten und Tieren, Größe und Vielfalt der Populationen von Nematoden, mikrobielle Biomasse, Größe und Vielfalt der Populationen von Regenwürmern (für Ackerflächen), invasive gebietsfremde Arten und Pflanzenschädlinge, auswählen können.
4.6Der EWSA unterstützt den Ansatz der Kommission, eine Zertifizierung der Bodengesundheit einzuführen, um Flächen, die diese Zertifizierung erhalten, und somit auch die in diesen Gebieten durchgeführten nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden aufzuwerten – sofern dies weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgt. Er bezweifelt jedoch, dass sich diese Zertifizierung in einem höheren Wert des Bodens oder im Preis der auf diesen Flächen erzeugten Lebensmittel niederschlägt. Der EWSA empfiehlt daher, im Richtlinienvorschlag genauere Regeln für die Bewertung der Bodengesundheit vorzusehen.
4.7Die Definition der Begriffe „natürliche Fläche“ und „naturnahe Fläche“ im Gegensatz zu dem Ausdruck „künstlich angelegte Fläche“, der zur Definition des Parameters „Flächenverbrauch“ verwendet wird, ist problematisch. Daher wird vorgeschlagen, die Begriffsbestimmungen von „natürliche Fläche“ und „naturnahe Fläche“ zu streichen und „Flächenverbrauch“ als „Umwandlung von Flächen in ‚künstlich angelegte Flächen‘“ durch den Ausbau von Gebäuden, Infrastruktur, Steinbrüchen usw. zu verstehen. Darüber hinaus wäre eine Liste von Beispielen für Formen der Flächennutzung sinnvoll, damit alle Mitgliedstaaten in den zahlreichen Fällen, in denen Zweifel an der Klassifizierung künstlich angelegter Flächen bestehen können, dieselben Kriterien für die Überwachung der Bodenbedeckung anwenden können.
Brüssel, den 2. Oktober 2023
Peter SCHMIDT
Vorsitzender der Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt
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