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SOC/744

Empfehlung für ein Mindesteinkommen

STELLUNGNAHME

Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für ein angemessenes Mindesteinkommen zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion

[COM(2022) 490 final]

Kontakt

Sabrina.borg@eesc.europa.eu  

Verwaltungsrätin

Sabrina BORG

Datum des Dokuments

13/03/2022

Berichterstatter: Jason DEGUARA und Paul SOETE

Befassung

Europäische Kommission, 25/11/2022

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Annahme in der Fachgruppe

08/03/2023

Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

71/00/01

Verabschiedung im Plenum

DD/MM/YYYY

Plenartagung Nr.

Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

…/…/…



1.Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Inhalt der Empfehlung, insbesondere die Anwendung realistischer und ausreichender Kriterien für die Angemessenheit des Mindesteinkommens und den Zugang zu Leistungen, seine gesetzliche Garantie und die Berichterstattungsmodalitäten, die weitere Anerkennung der Notwendigkeit einer aktiven Sozialpolitik auf EU-Ebene durch die Europäische Kommission sowie weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut in der gesamten EU.

1.2Es bedarf eines rechtebasierten Ansatzes für alle für ein angemessenes Mindesteinkommen, bei dem niemand zurückgelassen wird und keine übermäßig restriktiven Kriterien aufgestellt werden. Zudem muss das Mindesteinkommen genau bemessen werden, wenn es Wirkung entfalten soll.

1.3Die Bekämpfung von Armut und Einkommensungleichheit ist nicht nur aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch für die Förderung des Wirtschaftswachstums wichtig. Diesbezüglich ist auch auf die insgesamt stabilisierende Wirkung von Mindesteinkommenssystemen für die Wirtschaft hinzuweisen.

1.4Das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundsätze ihrer Sozialsysteme festzulegen, die einander ergänzenden Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten sowie die uneingeschränkte Nutzung der Instrumente des EU-Vertrags sollten die Leitprinzipien für alles Handeln der EU im Bereich des Sozialschutzes sein.

1.5Hochwertige und nachhaltige Beschäftigung ist der beste Weg aus der Armut und der sozialen Ausgrenzung. Gleichzeitig trägt eine höhere Erwerbsquote auf einem inklusiven Arbeitsmarkt, der hochwertige Arbeitsplätze bietet, zur Finanzierung und Nachhaltigkeit der Sozialsysteme bei.

1.6Derzeit beruhen die Festsetzung und die Höhe der Mindesteinkommensleistungen in vielen Mitgliedstaaten weder auf einer soliden Methode noch auf statistisch untermauerten Indikatoren, die für ein Leben in Würde stehen. Als erstes gilt es, eine solche Methode einzuführen und dabei die unterschiedlichen Einkommensquellen und die Situation der einzelnen Haushalte zu berücksichtigen.

1.7Der EWSA betont, dass die Mindesteinkommen an die Entwicklung der Inflation angepasst werden müssen, insbesondere angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten in Bezug auf Nahrungsmittel und Energie, und dass diese Anpassung regelmäßig erfolgen sollte. Organisationen der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und Wohlfahrtsorganisationen sollten hierfür hinzugezogen werden.

1.8Um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen, muss die Umsetzung der Maßnahmen zur Einkommensstützung und anderer Sozialschutzmaßnahmen, die eine aktive Inklusion sicherstellen, kontinuierlich überwacht werden. Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten unter Beteiligung einschlägiger zivilgesellschaftlicher und Wohlfahrtsorganisationen und der Sozialpartner erstellt werden, bzw. ihre Berichte sollten im Sinne der Empfehlung des Rates regelmäßig im Rahmen des Überwachungsmechanismus der Kommission behandelt werden.

2.Einleitung

2.1Trotz einiger Fortschritte, die seit Beginn des Jahrhunderts bei der Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung in der EU erzielt wurden, waren 2021 immer noch über 95,4 Millionen Menschen von Armut bedroht.

2.2Das Armutsrisiko für Menschen, die in Haushalten (quasi) ohne Erwerbseinkommen leben, und das Ausmaß sowie die Dauer der Armut haben in vielen Mitgliedstaaten zugenommen, wobei das Risiko für Frauen höher liegt als für Männer. Ziel der EU ist es, bis 2030 die Zahl der von Armut bedrohten Menschen um mindestens 15 Millionen zu verringern.

2.3Langfristig wird sich die demografische Entwicklung erheblich auf die Wirtschaft auswirken, da die Erwerbsbevölkerung schrumpfen und eine rasch alternde Bevölkerung zusätzlichen Druck auf die öffentlichen Finanzen und die Finanzierung von Mindesteinkommensregelungen ausüben wird.

2.4Der aktuelle Kontext der politischen Einigung im Rat (der Krieg in der Ukraine, der Anstieg der Energiepreise und der Anstieg der Inflation) ist mit noch größeren Herausforderungen verbunden. Der IWF geht davon aus, dass die Inflation in diesem Jahr weltweit 8,8 % und 2023 6,5 % betragen wird.

2.5Alleinerziehende machen weniger als 15 % der Familien in der EU aus, haben aber ein wesentlich höheres Armuts- und Erwerbslosigkeitsrisiko. Selbst eine Vollzeitbeschäftigung schützt Alleinerziehende nicht vor dem Armutsrisiko. Bei Doppelverdienerhaushalten in Vollzeitbeschäftigung, die normalerweise nicht von Armut bedroht sind, besteht dennoch ein Armutsrisiko, wenn sie mehr als zwei Kinder haben. 1

2.6Mindesteinkommensleistungen sind bedarfsabhängige Leistungen, die als letztes Auffangnetz fungieren und erwerbsfähigen Arbeitslosen gewährt werden und mit ausreichenden Anreizen für den (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt verbunden sind. In der Regel fordert das jeweilige nationale System eine Prüfung des verfügbaren Einkommens in Verbindung mit einer Bedürftigkeitsprüfung. Die Mindesteinkommensregelungen sind vor dem Hintergrund der nationalen Kontexte und Traditionen sowie generell der Sozialschutzsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten zu sehen.

2.7In Bezug auf die Höhe und Zusammensetzung des Mindesteinkommens bestehen zwischen den Sozialstaaten generell und auch in der EU große Unterschiede. Wie aus den Studien der Kommission hervorgeht, unterscheidet sich die Arbeitsmarktsituation der Bezieher von Mindesteinkommen in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich.

2.8In keinem Land gibt es derzeit eine angemessene Einkommensunterstützung für arbeitslose Familien zur Vermeidung von Armutsrisiken. 20 % der Arbeitslosen haben keinerlei Anspruch auf Einkommensunterstützung. Ein anderes Problem ist, dass das Mindesteinkommen nicht in Anspruch genommen wird. Schätzungen zufolge betrifft dies 30 % bis 50 % der Anspruchsberechtigten.

2.9Die Einkommenskomponenten, die bei der Analyse des Mindesteinkommensniveaus zu berücksichtigen sind, sind Löhne, Sozialhilfeleistungen, Kindergeld (das häufigste Zusatzeinkommen), Wohngeld, Energiezulagen und Gesundheitsbeihilfen sowie andere Leistungen wie Sachleistungen, die alle nach Steuern und Sozialabgaben gemessen werden.

2.10Zum Mindesteinkommen gibt es auf europäischer Ebene folgende Maßnahmen und Instrumente:

·Empfehlung 92/441/EG des Rates und Empfehlung 2008/867/EG zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,

·Grundsatz 14 2 der europäischen Säule sozialer Rechte und andere Grundsätze der Säule, wie die Grundsätze der „aktiven Unterstützung für Beschäftigung“, des „Sozialschutzes“, des „Zugangs zu essenziellen Dienstleistungen“, der „allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens“ und der „Chancengleichheit“,

·das Europäische Semester, das einen Rahmen für einschlägige Überwachungs- und Koordinierungsmaßnahmen auf der Grundlage des EU-Benchmarking-Rahmens des Ausschusses für Sozialschutz des Rates bietet,

·die Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2020 zur Stärkung der Mindestsicherung zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung in der COVID-19-Pandemie und darüber hinaus, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihre nationalen Mindesteinkommensregelungen zu überprüfen 3 ,

·Beschäftigungspolitische Leitlinien 2022.

3.Allgemeine Bemerkungen

3.1Armut hat viele unterschiedliche Facetten und zeigt sich in allen Lebensbereichen. Armut spiegelt das Versagen der Systeme für eine ausgewogene und gerechte Umverteilung von Ressourcen und Chancen wider. Eine Mindesteinkommensregelung ist deshalb eine notwendige, wenn auch nicht ausreichende Voraussetzung, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und einen gangbaren Weg aus der Armut zu eröffnen. Armut überschneidet sich mit anderen Formen sozialer Ungerechtigkeit. Geschlechtsspezifische und rassistisch bedingte Ungleichheiten verschärfen das Armutsrisiko, während Armut das Risiko von Ausgrenzung und Diskriminierung erhöht, was insbesondere in den Bereichen Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, finanzielle Abhängigkeit und Gewalt zum Ausdruck kommt.

3.2Der EWSA begrüßt den Inhalt der Empfehlung, insbesondere die Anwendung realistischer und ausreichender Kriterien für die Höhe des Mindesteinkommens und den Zugang zu Leistungen, seine gesetzliche Garantie und die Berichterstattungsmodalitäten, die weitere Anerkennung der Notwendigkeit einer aktiven Sozialpolitik auf EU-Ebene durch die Europäische Kommission und weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut in der gesamten EU. Die Empfehlung ist ein Schritt zur Umsetzung von Grundsatz 14 der europäischen Säule sozialer Rechte, der besagt: „Jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat in jedem Lebensabschnitt das Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen [...]“.

3.3Infolge des rechtswidrigen und grausamen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gestaltet sich der derzeitige Kontext für die politische Einigung im Rat vor dem Hintergrund des drastischen Anstiegs der Energiepreise und der hohen Inflationsrate, von der Haushalte, insbesondere einkommensschwache Familien, betroffen sind, noch schwieriger. Angesichts von Megatrends wie Globalisierung sowie digitalem, ökologischem und demografischem Wandel vollziehen sich auch auf den europäischen Arbeitsmärkten tiefgreifende Veränderungen. Mindesteinkommenssysteme spielen eine Schlüsselrolle, indem sie Unterstützung bieten und Anreize für die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt schaffen.

3.4Es bedarf eines rechtebasierten Ansatzes für alle für ein angemessenes Mindesteinkommen, bei dem niemand zurückgelassen wird, keine übermäßig restriktiven Kriterien aufgestellt werden und das auf transparenten und nichtdiskriminierenden Anforderungen beruht. Zudem muss das Mindesteinkommen genau bemessen werden, wenn es Wirkung entfalten soll. Eine inklusive Gesellschaft sollte sich auf alle Bereiche erstrecken, und die Mitgliedstaaten sollten stabile Überwachungsmechanismen einführen, um das Mindesteinkommen und seine Inanspruchnahme ohne weitere Verzögerungen umzusetzen.

3.5Wirksame Mindesteinkommensregelungen können dazu beitragen, dass die Menschenrechte geachtet werden, Menschen in Würde leben können und ihnen dabei geholfen wird, aktiv und gesellschaftlich integriert zu bleiben und eine dauerhafte und gute Beschäftigung zu finden. Der EWSA betont ferner die Bedeutung von Mindesteinkommensregelungen für Selbstständige in Europa, die in vollem Umfang Anspruch auf die gleiche Unterstützung und Leistungen haben sollten wie andere Gruppen.

3.6Die Bekämpfung von Armut und Einkommensungleichheit ist nicht nur aus Gründen der Fairness, sondern auch für die Förderung des Wirtschaftswachstums wichtig. Wie im OECD-Bericht von 2021 4 dargelegt, kann eine gut konzipierte Steuerpolitik ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördern und die Einkommens- und Vermögensverteilung beeinflussen. Integratives Wachstum sollte in diesem Zusammenhang darauf abzielen, dass die Gewinne des Wachstums gerecht geteilt werden und die Inklusivität der Arbeitsmärkte gefördert wird. Diesbezüglich ist auch auf die insgesamt stabilisierende Wirkung von Mindesteinkommenssystemen für die Wirtschaft hinzuweisen.

3.7Mindesteinkommensregelungen sollten Teil nationaler Strategien zur Armutsbekämpfung sein, die Maßnahmen zur Erreichung gerechter Löhne und guter Arbeit, Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen essenziellen Dienstleistungen, Zugang zu einem sozialen Basisschutz und einer angemessenen Einkommensstützung, personenzentrierte Sozialdienste und aktive Eingliederungsmaßnahmen wirksam integrieren.

3.8Nach Auffassung des EWSA sollte das Ziel sein, auf der Grundlage einer europäischen Analyse eine EU-weit anwendbare Methode zu entwickeln, die den Mitgliedstaaten dabei hilft, die Angemessenheit des Mindesteinkommens anhand eines geeigneten Verfahrens wie des in der EU vereinbarten Indikators für Armutsgefährdung in Höhe von 60 % des verfügbaren Äquivalenzeinkommens zu bestimmen, und/oder anhand eines Referenzbudgets (bei dem etwa Kosten für Nahrungsmittel, Wohnraum, Wasser, Strom, Heizung, Telekommunikation, Gesundheit, Verkehr, Freizeit und Kultur berücksichtigt werden).

3.9Wie in den Erwägungsgründen der politischen Einigung des Rates dargelegt, ist eine hochwertige und nachhaltige Beschäftigung der beste Weg aus der Armut und der sozialen Ausgrenzung. Je mehr Menschen auf dem Arbeitsmarkt sind, desto besser ist die Finanzierung der Sozialschutzsysteme gewährleistet, da sie größtenteils beitragsfinanziert sind.

3.10Während die Mitgliedstaaten ihre Netze der sozialen Sicherheit im Laufe der Jahre unter Berücksichtigung der Leitlinien der Empfehlung 92/441/EWG des Rates aus- und umgebaut haben, bringen die Entwicklungen in der Wirtschaft, auf den Arbeitsmärkten und in der Gesellschaft in Europa neue Herausforderungen mit sich und machen eine Aktualisierung des europäischen Rahmens zur Bekämpfung von Einkommensungleichheiten und Armut erforderlich.

3.11Das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundsätze ihrer Sozialsysteme festzulegen, die einander ergänzenden Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten sowie die uneingeschränkte Nutzung der Instrumente des EU-Vertrags sollten die Leitprinzipien für alles Handeln der EU im Bereich des Sozialschutzes sein. Ferner müssen die bestehenden Mindesteinkommensregelungen im Hinblick auf die gesamten Sozialschutzregelungen der Mitgliedstaaten geprüft werden. Auf EU-Ebene besteht allerdings durchaus Handlungsspielraum für eine Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten.

3.12Die Bekämpfung von Einkommensungleichheiten erfordert entschlossene Reformen, koordinierte Strategien und gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in einer Vielzahl von Politikbereichen, etwa bei Besteuerung und Sozialleistungssystemen, Lohnfestsetzungsmechanismen, Arbeitsanreizen, der allgemeinen und beruflichen Bildung, Chancengleichheit sowie dem Zugang für alle zu hochwertigen und erschwinglichen Dienstleistungen. Darüber hinaus ist ein nachhaltiges Wachstum auf der Grundlage gut funktionierender Märkte und wettbewerbsfähiger Unternehmen eine wesentliche Voraussetzung für alle Umverteilungssysteme.

3.13Der EWSA stimmt der Schlussfolgerung der Kommissionsdienststellen zu, dass sich Berufsberatung, individuelle Aktionspläne und die Einbeziehung von Aktivierungsmaßnahmen in das Mindesteinkommen positiv auf die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auswirken.

3.14Der EWSA unterstreicht die Feststellung der Kommissionsdienststellen, dass ein Großteil der Bezieher von Mindesteinkommen nicht an aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnimmt, auch wenn sie in der Lage wären zu arbeiten. Während das Verhältnis zwischen den Anreizen insgesamt ausgewogen und der Bezug von Einkommensstützung stärker an Aktivierungsmaßnahmen geknüpft sein sollte, sollte besonderen Gruppen wie arbeitsmarktfernen oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten jungen Erwachsenen Aufmerksamkeit geschenkt werden.

3.15Das Europäische Netz gegen Armut (EAPN) hat Angemessenheit, Zugänglichkeit und einen unterstützenden Charakter als drei zentrale Kriterien für die Gestaltung von Mindesteinkommensregelungen herausgestellt:

·Angemessenheit bedeutet ausreichend für ein Leben in Würde,

·Zugänglichkeit konzentriert sich auf die Gewährleistung des Zugangs und einer umfassenden Absicherung für alle Menschen, die Mindesteinkommensregelungen benötigen,

·der unterstützende Charakter bezieht sich auf die Verwendung von Parametern, die mit einem integrierten, personenzentrierten Paradigma der „aktiven Inklusion“ im Einklang stehen.

3.16In der politischen Einigung des Rates wird zu Recht hervorgehoben, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, mangelndes Wissen oder Angst vor Stigmatisierung oder Diskriminierung dazu führen können, dass Anspruchsberechtigte keinen Antrag auf ein Mindesteinkommen stellen.

3.17Sozialwirtschaftliche Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Allgemeinen sind wichtig, insbesondere für den Einstieg in den Arbeitsmarkt. Der EWSA begrüßt den Aktionsplan für die Sozialwirtschaft und fordert die Kommission auf, die besten Projekte auf geeigneter Ebene zu bewerten.

3.18Besondere Aufmerksamkeit sollte bestimmten Gruppen wie Alleinerziehenden, Migrantenfamilien, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und Roma gewidmet werden.

3.19Viele Rentnerinnen und Rentner sind heute auf ein Mindesteinkommen angewiesen, da ihre Rente zu gering ist. Wenn sie nicht arbeiten können, haben sie keine Möglichkeit, wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren, um ihr Einkommen aufzustocken. Sie benötigen ein Rentensystem, das ihnen eine angemessene Rente bietet, damit sie nicht auf Mindesteinkommensleistungen angewiesen sind. Da die demografische Entwicklung in den Mitgliedstaaten darauf hindeutet, dass die Zahl der Rentnerinnen und Rentner in Zukunft steigen wird, ist es wichtig, dass die nationalen Rentensysteme angemessene Renten sicherstellen.

3.20Der EWSA schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Höhe des Mindesteinkommens mindestens einmal jährlich prüfen und an die Inflation anpassen.

4.Besondere Bemerkungen

4.1Angemessenheit des Mindesteinkommens

4.1.1Derzeit beruhen die Festsetzung und die Höhe der Mindesteinkommensleistungen in vielen Mitgliedstaaten weder auf einer soliden Methode noch auf statistisch untermauerten Indikatoren. Als erstes gilt es, eine solche Methode einzuführen und dabei die unterschiedlichen Einkommensquellen und die Situation der einzelnen Haushalte zu berücksichtigen.

4.1.2Der EWSA stellt fest, dass in der Empfehlung verschiedene Methoden zur Festsetzung der Höhe des Mindesteinkommens vorgeschlagen werden: durch Bezugnahme auf die nationale Armutsgefährdungsschwelle, durch die Berechnung des Geldwerts der erforderlichen Güter und Dienstleistungen gemäß nationalen Definitionen oder durch Bezugnahme auf andere nationale Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten. Es können also auch Systeme in Betracht kommen, die mit Referenzbudgets arbeiten. Solche Systeme stützen sich auf einen national festgelegten Waren- und Dienstleistungskorb, der die Lebenshaltungskosten in einem bestimmten Mitgliedstaat bzw. sogar in einer Region widerspiegelt, und können als Orientierungshilfe für die Einschätzung der Angemessenheit dienen.

4.1.3Der EWSA betont, dass die Mindesteinkommen an die Entwicklung der Inflation angepasst werden müssen, insbesondere angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten in Bezug auf Nahrungsmittel und Energie, und dass diese Anpassung regelmäßig erfolgen sollte. In diesem Sinne ist die jährliche Überprüfung auf Ebene der Mitgliedstaaten eine klare Empfehlung.

4.1.4Referenzbudgets für Waren- und Dienstleistungskörbe müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufgestellt und auf europäischer Ebene koordiniert werden. Dies würde den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Angemessenheit der Mindesteinkommensregelungen sicherzustellen. Der Waren- und Dienstleistungskorb muss unter anderem die Kosten für Wohnraum, Wasser, Energie, Telekommunikation, Nahrungsmittel, Gesundheit, Verkehr, Kultur und Freizeit umfassen. Regelungen, die eine genaue und rasche Anpassung an die realen Preise ermöglichen, sind von entscheidender Bedeutung, um die Angemessenheit zu gewährleisten, insbesondere in Krisenzeiten, die sich auf die Lebenshaltungskosten auswirken.

4.1.5Mindesteinkommensleistungen sollten nicht als Mittel zur Subventionierung von Niedriglöhnen missbraucht werden. Wenn eine Aufstockung für von Armut trotz Erwerbstätigkeit betroffene Personen geplant ist, sollte es sich um befristete und ergänzende Maßnahmen handeln. Unter Berücksichtigung der Vielfalt der Arbeitsformen sollten eine aktive Arbeitsmarktpolitik und eine angemessene Lohnpolitik zusammen mit unterstützenden Sozialversicherungs- und Steuersystemen gefördert und unterstützt werden, um hochwertige Arbeitsplätze und einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Für Menschen, die dauerhaft oder vollständig nicht in angemessener Weise beschäftigungsfähig sind, sollten so lange robuste Sicherheitsnetze vorgesehen werden, wie sie diese für ein Leben in Würde benötigen.

4.1.6Der EWSA begrüßt die Entscheidung, dass Beihilfen wie Leistungen bei Behinderungen nicht unter die Bedürftigkeitsprüfung fallen, nach der entschieden wird, ob Anspruch auf Mindesteinkommensleistungen besteht, da diese Beihilfen für zusätzliche Kosten aufgrund besonderer Bedürfnisse gedacht sind. Dies beweist unsere Sensibilität gegenüber denjenigen, die in unserer Gesellschaft wirklich Hilfe benötigen.

4.1.7Schutzbedürftige Familien und Alleinerziehende (vor allem Frauen) bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, da für sie das Kindergeld sowie zugängliche Kinderbetreuungs- und sonstige Betreuungsangebote eine wesentliche ergänzende Rolle spielen.

4.1.8Angemessene, entweder gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Mindestlöhne sind ein wertvolles Instrument zur Armutsbekämpfung. Die Umsetzung der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne wird sich positiv auf das Armutsrisiko für einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung auswirken, mit Sicherheit für alleinstehende Vollzeitbeschäftigte und für Doppelverdienerhaushalte. Die Sozialpartner sollten ermutigt werden, die Richtlinie durch Tarifverträge umzusetzen. Sobald die Richtlinie umgesetzt ist, könnte der Mindestlohn gegebenenfalls auch als Referenzgrundlage für das Mindesteinkommen herangezogen werden, solange das Mindesteinkommen auf dem Armutsniveau liegt.

4.1.9Der EWSA ist der Auffassung, dass Mindesteinkommensregelungen sowohl Geld- als auch Sachleistungen für Personen umfassen sollten, die nicht oder kaum arbeitsfähig sind.

4.1.10Lohnergänzungsleistungen können auch erheblich zur Integration von Nichterwerbstätigen in den Arbeitsmarkt beitragen. 5

4.1.11Das Ziel des Europäischen Rates, die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis 2030 um 15 Millionen zu verringern, mag nicht nach einem allzu hohen Anspruch klingen. Dies muss jedoch als Mindestziel angesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass einige Länder in Bezug auf die Angemessenheit derzeit noch bei unter 20 % liegen und lange Zeit benötigen werden, um die Ziele zu erreichen. Die Kommission weist darauf hin, dass in der Empfehlung ein Zeitraum für die schrittweise Umsetzung der für die Angemessenheit der Einkommensstützung relevanten Bestimmungen festgelegt wird. Bei den anderen Herausforderungen, wie Reichweite und Inanspruchnahme, sollten kürzere Fristen vorgesehen werden.

4.2Reichweite, Anspruchsberechtigung und Inanspruchnahme

4.2.1Derzeit haben durchschnittlich 20 % der Arbeitslosen keinen Anspruch auf Mindesteinkommensleistungen. Dies ist auf die Anspruchskriterien in Bezug auf das Mindestalter, die Dauer des Aufenthalts im Land, einen fehlenden festen Wohnsitz von Obdachlosen, die Familienzusammensetzung usw. zurückzuführen. Diese Lücken bei der Reichweite sollten von den Mitgliedstaaten angegangen werden. Problematisch ist auch die Kontinuität der Anspruchsberechtigung über verschiedene Lebensabschnitte und Tätigkeitsphasen hinweg. In jedem Fall sollten transparente und diskriminierungsfreie Zugangskriterien in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

4.2.2Die Gründe, warum Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, scheinen weitgehend bei der Verwaltung zu liegen, was ungerecht ist und angegangen werden sollte. Offenbar nehmen schätzungsweise 30 bis 50 % der Berechtigten in den Mitgliedstaaten die Mindesteinkommensregelungen nicht in Anspruch. Dieser Anteil erscheint sehr hoch und recht grob geschätzt. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, Informationen über die Nichtinanspruchnahme und die Gründe dafür zusammenzutragen, warum dieser Anteil so hoch ist. Der EWSA begrüßt nachdrücklich, dass in der politischen Einigung des Rates der Schwerpunkt auf die Förderung der umfassenden Inanspruchnahme des Mindesteinkommens durch eine Reihe von Maßnahmen gelegt wird, etwa die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Gewährleistung benutzerfreundlicher Informationen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Stigmatisierung sowie proaktive Maßnahmen für Personen ohne ausreichende Mittel.

4.2.3Das Mindesteinkommen sollte ausdrücklich auch jungen Erwachsenen ab 18 Jahren und Migranten offenstehen. Da es sich beim Mindesteinkommen um eine beitragsunabhängige Leistung handelt, sollten mehrdeutige Formulierungen vermieden werden, was unter einer „angemessenen“ Dauer des Aufenthalts zu verstehen ist.

4.2.4Um die derzeitige Reichweite der Mindesteinkommensregelungen zu erfassen, sind auf EU-Ebene aufgeschlüsselte quantitative und qualitative Indikatoren nötig. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Inanspruchnahme und der Wirksamkeit der Regelungen gewidmet werden, insbesondere in Bezug auf ausgegrenzte Gruppen, darunter Roma, Flüchtlinge und Obdachlose.

4.3Zugang zum Arbeitsmarkt

4.3.1Mindesteinkommenssysteme sollten mit starken Aktivierungsmaßnahmen für arbeitsfähige Menschen einhergehen, wobei Fälle zu berücksichtigen sind, in denen die Betroffenen für einen gewissen Zeitraum Pflege- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen wollen. In jedem Fall sollte das Einkommen aus Arbeit nicht zur unverhältnismäßigen Reduzierung von Sozialleistungen führen, um die Motivation zur Erwerbstätigkeit nicht zu untergraben.

4.3.2Die Teilnahme an öffentlichen Beschäftigungsprogrammen und die Möglichkeiten im Bereich der Sozialwirtschaft sollten umfassend ausgebaut werden, insbesondere für die sozial schwächeren Gruppen.

4.3.3Für Langzeitarbeitslose und arbeitsfähige Nichterwerbstätige ist eine gezielte Unterstützung besonders wichtig. Lohnergänzungsleistungen können zusammen mit strukturellen Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion schwächerer Gruppen ihren Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern, sollten aber befristet sein.

4.3.4Die Teilnahme an Aktivierungsprogrammen setzt voraus, dass geeignete Maßnahmen wie Programme für die schulische und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sowie Unterstützungsdienste wie Beratung, Coaching oder Hilfe bei der Arbeitssuche angeboten werden. Für die Entwicklung wirksamer Maßnahmen ist ein umfassendes Engagement der Mitgliedstaaten für eine aktive Arbeitsmarktpolitik in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie den Sozialpartnern erforderlich. Die Verwaltung und ihr Personal sollten für ihre schwierige Aufgabe qualifiziert sein und Fachwissen und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Die individuellen Qualifikationen, das Potenzial, die Kompetenzen und die beruflichen Pläne der Arbeitslosen sollten systematisch berücksichtigt werden.

4.4Zugang zu essenziellen Dienstleistungen

4.4.1In der Empfehlung wird bekräftigt, dass ein effektiver Zugang zu qualitativ hochwertigen und erschwinglichen essenziellen Dienstleistungen (Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehrsdienste, Finanzdienstleistungen und digitale Kommunikation) im Sinne von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte sichergestellt werden muss. Die Digitalisierung sollte als neue soziale Determinante für den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen betrachtet werden, und es sollten Maßnahmen zur Überwindung der digitalen Kluft ergriffen werden.

4.5Governance

4.5.1Der EWSA betont, dass die Verwaltung der Netze der sozialen Sicherheit auf allen Ebenen wirksamer gestaltet werden muss. Besondere Aufmerksamkeit sollte einer sowohl horizontal als auch vertikal engen Koordinierung zwischen den verschiedenen Interessenträgern gelten. Die Rollen und Zuständigkeiten der Interessenträger sollten klar definiert werden, zu starre und undurchlässige Strukturen sind jedoch zu vermeiden.

4.5.2In die Umsetzung von Mindesteinkommensregelungen sollten in allen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft (insbesondere Organisationen, die mit von Armut betroffenen Menschen arbeiten), Sozialdienstleister und die Sozialpartner. Im Rahmen der Entwicklung laufender Überwachungs- und Bewertungssysteme sollten die Interessenträger konsultiert werden.

4.6Überwachung

4.6.1Wie in der politischen Einigung des Rates dargelegt, ist eine kontinuierliche Überwachung der Umsetzung der Strategien zur Einkommensstützung und der damit verbundenen Maßnahmen zur aktiven Integration in den Arbeitsmarkt sowie des Zugangs zu Dienstleistungen, unterstützt durch regelmäßige Bewertungen, erforderlich, um die Ziele dieser Empfehlung möglichst effektiv zu erreichen. Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten unter echter Beteiligung einschlägiger zivilgesellschaftlicher und Wohlfahrtsorganisationen und der Sozialpartner erstellt werden, bzw. ihre Berichte sollten regelmäßig im Rahmen des Überwachungsmechanismus der Kommission behandelt werden. Der EWSA ist nicht, wie in dem Vorschlag für eine Empfehlung formuliert, einer von vielen Interessenträgern auf EU-Ebene, sondern eine zentrale im Vertrag verankerte Institution im Rahmen der Überwachung.

4.6.2Mindesteinkommensregelungen sollten Garantien umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass Leistungsempfänger oder Anspruchsberechtigte nicht diskriminiert werden, sowie Mechanismen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit für schwächere Gruppen. Alle Mitgliedstaaten sollten Stellen einrichten, die auf die Einhaltung des Datenschutzes und den Schutz der Grundrechte aller Beteiligten achten.

4.6.3Damit Fortschritte erzielt werden können, ist es wichtig, auf den vorhandenen Informationen auf EU-Ebene aufzubauen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so dass jeder Mitgliedstaat verstärkt in der Lage ist, die Funktionsweise der nationalen Einkommenssysteme zu verbessern. Dazu sollten auch ein Austausch über nationale Praktiken, thematische Seminare und Veranstaltungen organisiert werden. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Überprüfung der Fortschritte begrüßt der EWSA die vorgeschlagenen institutionellen Maßnahmen wie die Stärkung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ausschuss für Sozialschutz, im Beschäftigungsausschuss und im Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Es müssen jedoch Wege gefunden werden, um die durch Datenschutzvorschriften verursachten Hindernisse und Schwierigkeiten zu überwinden, die eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Stellen unnötig behindern könnten.

4.6.4Die verschiedenen Phasen der Überwachung der Mitgliedstaaten sind vor allem für diejenigen, die noch weit hinter den Zielvorgaben zurückbleiben, ein Muss. Der EWSA betont, wie wichtig es ist, mithilfe des Europäischen Semesters und anderer Instrumente einen klaren Weg für das weitere Vorgehen zu finden, um die Fortschritte aller Mitgliedstaaten weiter zu verfolgen.

Brüssel, den 8. März 2023

Aurel Laurenţiu Plosceanu

Vorsitzender der Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

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(1)    Quelle: Minimum income support for families with children in Europe and the US: Where do we stand? von Ive Marx, Elize Aerts, Zachary Parolin, Mai 2022 SocArXiv; Children at risk of poverty or social exclusion .
(2)    Jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat in jedem Lebensabschnitt Recht auf angemessene Mindesteinkommensleistungen, die ein würdevolles Leben ermöglichen, und einen wirksamen Zugang zu dafür erforderlichen Gütern und Dienstleistungen. Für diejenigen, die in der Lage sind zu arbeiten, sollten Grundsicherungsleistungen mit Anreizen zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt kombiniert werden.
(3)    Der EWSA hat das Mindesteinkommen in folgenden Stellungnahmen erörtert: „Für eine europäische Rahmenrichtlinie zum Mindesteinkommen“ (Initiativstellungnahme) ABl. C 190 vom 5.6.2019, S. 1 ; „Angemessene Mindestlöhne in Europa“ (Sondierungsstellungnahme auf Ersuchen des Europäischen Parlaments/des Rates) (europa.eu) – Ziffer 1.6, 3.3.7, ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 159 ; „Europäisches Mindesteinkommen und Armutsindikatoren“ (Initiativstellungnahme) (europa.eu), ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 23 .
(4)    OECD (2021): Tax and fiscal policies after the COVID-19 crisis .
(5)    Die Rolle von Lohnergänzungsleistungen auf dem Arbeitsmarkt wird in Ziffer 3.4.3 der Stellungnahme SOC/737 „Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ hervorgehoben.