Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

SOC/597

Europäischer Sozialfonds+

DE

STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss


Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

[COM(2018) 382 final – 2018/0206 (COD)]

Berichterstatter: Krzysztof BALON

Mitberichterstatterin: Cinzia DEL RIO

Befassung

Europäisches Parlament, 11/06/2018

Rat der Europäischen Union, 19/06/2018

Rechtsgrundlage

Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349 AEUV

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft

Annahme in der Fachgruppe

26/09/2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

17/10/2018

Plenartagung Nr.

538

Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

183/2/2



1.Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Kommissionsvorschlag für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), mit dem die Kohärenz und Synergie zwischen den EU-Instrumenten verbessert, einige EU-Fonds zusammengeführt und bestimmte Verfahren vereinfacht werden sollen. Der EWSA kritisiert zwar einige Aspekte des Vorschlags, fordert aber einen raschen, verantwortungsbewussten und ausgewogenen Beschluss darüber noch vor den Europawahlen im nächsten Jahr.

1.2Europa braucht einen soliden Mix aus wirtschafts-, investitions- und sozialpolitischen Maßnahmen, um in der globalen Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben und um hochwertige Beschäftigung, hochwertige, allgemein verfügbare und zugängliche Aus- und Fortbildung sowie gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten, soziale Inklusion und aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten. Es ist ein neuer EU-Haushalt erforderlich, der auf wichtige Herausforderungen reagieren kann, wie z. B. die Jugendarbeitslosigkeit, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, die Langzeitarbeitslosigkeit, der sich rasch wandelnde Arbeitsmarkt und die Auswirkungen neuer Formen der Arbeit, die zu einer neuen sozialen Ausgrenzung von Randgruppen führenden Phänomene sowie die anhaltend hohen Armutsquoten in einigen Staaten. Darüber hinaus machen die neuesten Herausforderungen aufgrund der Digitalisierung innovative Ansätze bei der EU-Finanzierung notwendig 1 .

1.3Der EWSA steht dem Vorschlag sehr kritisch gegenüber, da er finanzielle Kürzungen für die EU-Kohäsionspolitik vorsieht. Was den ESF+ betrifft, sollen die Mittel real um 6 % gekürzt werden. Des Weiteren ist der EWSA nicht damit einverstanden, dass der (derzeit bei 23,1 % liegende) Mindestanteil der Kohäsionsfördermittel im Rahmen des ESF+ gestrichen wird. Angesichts der Tatsache, dass der ESF+ das wichtigste Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist, fordert der EWSA, 30 % der gesamten Mittel für Maßnahmen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für den ESF+ vorzusehen und innerhalb des ESF+ 30 % der Mittel für Maßnahmen der sozialen Inklusion bereitzustellen.

1.4Die Zusammenführung der verschiedenen Fonds und Programme unter dem neuen „Dach“ ESF+ sollte mit Bedacht und unter Berücksichtigung der potenziellen Steigerung ihrer Wirksamkeit und Effizienz im Vergleich zu gesonderten Umsetzungsrahmen erfolgen. Der EWSA fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über den ESF+ sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten weiter zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Projekte mit den europäischen Werten im Einklang stehen. Die Vorbedingung der aktiven Inklusion, der zufolge die Mitgliedstaaten über eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung verfügen müssen, um Anspruch auf Finanzmittel aus dem ESF+ zu haben, sollte auch im kommenden Finanzierungszeitraum für alle Mitgliedstaaten gelten.

1.5Die Mittel des ESF+ sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte, der UN‑Kinderrechtskonvention (UNCRC) und der UN-Behindertenrechtskonvention (UNCRPD) genutzt werden. Ebenso muss die Einhaltung der Bestimmungen des Europäischen Verhaltenskodexes für Partnerschaften als Vorbedingung gelten. Partnerschaftsabkommen und operationelle Programme sollten überprüft und Sanktionen sollten verhängt werden, wenn sie nicht voll und ganz besagtem Verhaltenskodex entsprechen.

1.6Die EU sollte die Erfahrungen und Kapazitäten der auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen umfassend nutzen, indem sie sie und die Nutzer der Dienstleistungen gemäß ihren unterschiedlichen Aufgaben in die Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der EU-Finanzierung einbindet. Die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen sind Schlüsselakteure des demokratischen Projekts Europa. Im Rahmen des ESF+ heißt das, dass die Behörden die zur Verfügung stehenden Mittel leichter zugänglich machen sollten. Der EWSA unterstützt die Überarbeitung der Zusammensetzung des ESF+-Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung und unter Wahrung der Grundsätze des Europäischen Verhaltenskodexes für Partnerschaften.

1.7Ein angemessener Anteil der verfügbaren Mittel sollte für Projekte kleiner lokaler Organisationen sowie für die Weitergabe von Zuschüssen bereitgestellt werden, um die Tätigkeiten lokaler Organisationen zu unterstützen. Sachleistungen und finanzielle Beiträge sollten gleich behandelt werden.

1.8Die Transnationalität (bzw. grenzübergreifende Tätigkeiten) sollten in der Regel Teil der operationellen Programme aller Mitgliedstaaten sein. Dies ist notwendig, um das Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität unter den Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten zu fördern.

1.9Nach Ansicht des EWSA muss in den für die Zukunft Europas und seiner Bevölkerung zentralen Tätigkeitsbereichen eine umfangreiche Finanzierung festgelegt werden. Dazu gehören: hochwertige Jugendbeschäftigung, Initiativen zur Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Beschäftigung benachteiligter Gruppen, lebenslanges Lernen und Weiterqualifizierung vor dem Hintergrund eines sich rasch ändernden, digitalisierten Arbeitsmarktes, Stärkung der öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie Kapazitätsaufbau der öffentlichen Verwaltungen, der Sozialpartner (besonders zur Stärkung des sozialen Dialogs und bei gemeinsamen Unternehmungen) und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich ihrer Beteiligung an der Verwaltung des Fonds zur Gewährleistung einer besseren Governance.

1.10Angesichts der wachsenden Bedeutung der Sozialwirtschaft für die soziale Dimension der EU ist der EWSA auch der Auffassung, dass die Unterstützung sozialwirtschaftlicher Aktivitäten ein separates, spezifisches Ziel des ESF+ werden sollte.

1.11Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, für die Mittelzuweisung neue Indikatoren zu bestimmen. Gleichwohl beruht das gegenwärtige System immer noch hauptsächlich auf dem Bruttoinlandsprodukt (BIP). Zudem ist der EWSA der Auffassung, dass die Korrelation zwischen dem ESF+ und den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters verbessert werden muss. Gleichzeitig ist der EWSA besorgt, dass strenge Auflagen gelten könnten. Er betont deshalb, dass diese Korrelation zwischen den nationalen und den europäischen Behörden unter umfassender und aktiver Beteiligung der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen ausgehandelt werden sollte.

1.12Die Sozialpartner und andere Organisationen der Zivilgesellschaft sollten in den Begleitausschüssen gleichberechtigte Akteure sein, über Stimmrechte verfügen und möglicherweise bestimmte Lenkungsfunktionen wahrnehmen. Bei der Überwachung sollten auch die Fortschritte bei den Maßnahmen zur sozialen Inklusion bewertet werden, anstatt sich auf die Anwendung einer Reihe quantitativer Indikatoren zu beschränken.

1.13Der EWSA betont, dass der ESF+ im Bereich der Politik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt verbleiben muss.

1.14Der EWSA stimmt dem Vorschlag zur Reduzierung des europäischen Kofinanzierungssatzes des ESF+ nicht zu. Auf jeden Fall sollte eine derartige Reduzierung nicht den Projektträgern angelastet werden.

2.Einleitung: Die Vorschläge der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021‑2027 und die gegenwärtige soziale Lage in der EU

2.1Die Europäische Kommission veröffentlichte am 2. Mai 2018 eine Mitteilung zu ihren Vorschlägen für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027; darauf folgten die Verordnungen über den MFR (29.-31. Mai) und den Europäischen Sozialfonds Plus (1. Juni 2018).

2.2Der EU-Haushalt sollte, wie vom Europäischen Parlament gefordert, auf 1,3 % des BIP erhöht werden (der Vorschlag sieht eine Erhöhung auf 1,08 % vor). Außerdem sollte das System der Eigenmittel reformiert werden, um die Finanzierung neuer Tätigkeiten zu stabilisieren und die neuen internen Herausforderungen zu bewältigen. Die EU ist (selbst nach dem Brexit) nur mit einer Mittelaufstockung in der Lage, ihre Verpflichtungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der europäischen Säule sozialer Rechte – die Ziele und Grundsätze für eine neue Sozial- und Beschäftigungspolitik auf europäischer Ebene umfasst – zu erfüllen, hochwertige Arbeitsplätze und Chancengleichheit sowie eine hochwertige allgemein verfügbare und zugängliche allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, um auf die raschen Veränderungen des Arbeitsmarkts zu reagieren sowie faire Arbeitsbedingungen und mehr soziale Inklusion und Sozialschutz sicherzustellen, damit alle aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

2.3Europa muss in der globalen Wirtschaft wettbewerbsfähig bleiben und hohe Beschäftigungs- und Sozialstandards sicherstellen. Der EWSA fordert einen raschen, verantwortungsbewussten und ausgewogenen Beschluss über den MFR und den EFS+-Vorschlag noch vor den Europawahlen.

2.4Die Union steht nun vor neuen Herausforderungen aufgrund der Notwendigkeit, eine lange Periode wirtschaftlicher und sozialer Krisen zu bewältigen. Weitere Fragen, die sie lösen muss, sind die Auswirkungen eines sich rasch verändernden Arbeitsmarkts und der damit verbundenen neuen Formen der Arbeit, Qualifikationsmängel, geringe Arbeitskräftemobilität, Mängel bei der aktiven Arbeitsmarktpolitik und der Bildungs- und Ausbildungssysteme sowie die „neue“ soziale Ausgrenzung von Randgruppen (u. a. Roma und Migranten).

2.5Die Jugendarbeitslosigkeit ist in der EU immer noch hoch. Dazu kommen die Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse, auch hier wieder vor allem bei jungen Menschen, und ein anhaltend hoher Anteil junger Menschen, die weder in Arbeit noch in Aus- oder Weiterbildung sind (NEETs). Das Missverhältnis zwischen dem Qualifikationsangebot und dem Bedarf der Arbeitgeber wurde bereits in mehreren EWSA-Stellungnahmen hervorgehoben. Aus diesem Grund besteht die Herausforderung heute darin, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die Jugendbeschäftigung zu einer Priorität zu machen. In einigen Mitgliedstaaten erreicht jedoch die Arbeitslosenquote anderer Gruppen (u. a. Frauen, älterer Menschen und Migranten) ein kritisches Niveau und erfordert spezifische Lösungen.

2.6Die Einführung neuer Technologien, Digitalisierung und KI haben große Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: Gute allgemeine Grundbildung, hochwertige und effektive Ausbildung, lebenslanges Lernen, Weiter- und Neuqualifizierung und gezielte Kompetenzen und Qualifikationen für die sich ändernden Erfordernisse der EU-Volkswirtschaften werden nötig sein, um die Beschäftigungschancen der Zukunft zu nutzen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen 2 zu stärken. Solche Instrumente müssen von einem soliden Mix wirtschafts-, investitions- und sozialpolitischer Maßnahmen für ein inklusives, nachhaltiges und innovationsorientiertes Wachstum flankiert werden.

2.7Ein weiterer kritischer Punkt ist das Ausmaß der Armut: 118 Mio. Unionsbürger (bzw. 23,7 % der gesamten EU-Bevölkerung) leben in Armut und sozialer Ausgrenzung bzw. sind davon bedroht 3 . Gleichzeitig bleibt die Armut trotz Erwerbstätigkeit in einigen Ländern auf hohem Niveau, was mit einem erheblichen Anstieg der Unterbeschäftigung einhergeht 4 .

3.Zentrale Aspekte der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus

3.1Zwecks größerer Kohärenz und mehr Synergien zwischen komplementären EU-Instrumenten, mehr Flexibilität und genauerer Ausrichtung der Fonds auf die Herausforderungen sowie einfacherer Programmplanung und Verwaltung der Mittel werden im neuen Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) folgende Fonds und Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014-2020 zusammengeführt:

-der Europäische Sozialfonds (ESF) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI),

-der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP),

-das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und

-das Aktionsprogramm der Union im Gesundheitsbereich (Gesundheitsprogramm).

3.2Für den ESF+ sind im Zeitraum 2021-2027 Mittel in Höhe von ca. 101 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) vorgesehen, davon 100 Mrd. EUR für die ESF+-Komponente (ehemaliger ESF und ehemaliger FEAD) mit geteilter Mittelverwaltung. Die Finanzausstattung für die ESF+-Komponenten mit direkter Mittelverwaltung beträgt 1 174 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen), davon sind 761 Mio. EUR für Beschäftigung und soziale Innovation und 413 Mio. EUR für Gesundheit vorgesehen. Der ESF+ umfasst auch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI), in deren Rahmen 10 % der Finanzmittel für junge Menschen zwischen 15 und 29 Jahren bestimmt sind. Mindestens 25 % der nationalen ESF+-Mittel sind für die Förderung der sozialen Inklusion und die Armutsbekämpfung vorgesehen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer ESF+-Mittel für Maßnahmen vorsehen, die den am stärksten benachteiligten Personen zugutekommen.

3.3Mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) werden verschiedene Bestimmungen eingeführt, die dazu dienen, die Umsetzung des ESF+ zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern und eine stärkere Ergebnisorientierung zu erreichen. Die Verordnung über den ESF+ enthält auch Maßnahmen zur Bekämpfung materieller Deprivation und entspricht damit der Forderung der Interessenträger nach weniger strengen Voraussetzungen für diese Art von Unterstützung und nach einfacheren Kriterien in den Bereichen Erhebung, Überwachung und Meldung von Daten.

4.Allgemeine Bemerkungen zur vorgeschlagenen Verordnung

4.1Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission für den ESF+, insbesondere

-seine Anpassung an die europäische Säule sozialer Rechte;

-seine Leitlinien für hochwertige Ergebnisse durch verbesserte Indikatoren;

-die Anerkennung der Notwendigkeit von Vereinfachung und mehr Flexibilität;

-seinen Fokus auf drei strategische Bereiche: Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion;

-die Einführung einer Priorität „innovative Maßnahmen“ zur Unterstützung sozialer Innovationen und Experimente, die auf Partnerschaften basierende Bottom-up-Konzepte stärken;

-seine Kohärenz und Kompatibilität mit anderen Finanzierungsprogrammen wie etwa Erasmus 5 und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des strategischen MFR-Kapitels „Investitionen in Menschen“;

-die Tatsache, dass der ESF+ einzelne Fonds und Programme unter einem gemeinsamen Dach zusammenführt, um den Kampf gegen Armut, soziale Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung in der Europäischen Union zu verbessern.

4.2Der EWSA bemängelt die Tatsache, dass die vorgeschlagene Gesamthöhe des nächsten MFR ca. 1,1 Billionen EUR beträgt und damit real unter der Höhe des gegenwärtigen MFR liegt. Darüber hinaus steht der EWSA den im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vorgeschlagenen Kürzungen der Mittel für die EU-Kohäsionspolitik um etwa 7 % äußerst kritisch gegenüber. Für den ESF+ sind im Vorschlag 27 % der gesamten Zuwendungen für die Kohäsionspolitik vorgesehen. Konkret bedeutet dies eine Kürzung der Mittel für ESF+ um 6 %. Des Weiteren ist der EWSA nicht damit einverstanden, dass der (derzeit bei 23,1 % liegende) Mindestanteil der Kohäsionsfördermittel im Rahmen des ESF+ gestrichen wird. Angesichts der Tatsache, dass der ESF+ das wichtigste Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist, fordert der EWSA auch, dass 30 % der Mittel für Maßnahmen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für den ESF+ zugewiesen und dass 30 % der Mittel des ESF+ für Maßnahmen der sozialen Inklusion vorgesehen werden. Der EWSA stimmt dem Vorschlag zur Reduzierung des europäischen Kofinanzierungssatzes des ESF+ nicht zu. Auf jeden Fall sollte eine derartige Reduzierung nicht den Projektträgern angelastet werden.

4.3Der EWSA weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, dass die Finanzierung sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene folgende Ziele verfolgen muss:

-Behandlung von Fragen der Lebensqualität und der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben;

-Investitionen in inklusive und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, die für alle zugänglich und erschwinglich und auf die derzeitigen und künftigen Arbeitsmarkterfordernisse ausgerichtet sein sollte;

-Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Qualifikationsinadäquanz – insbesondere von Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit – und Ausweitung von Ausbildung und fairer Arbeitsbedingungen auf Arbeitnehmer in den neuen (atypischen) und in manchen Fällen illegalen Arbeitsformen;

-Bewältigung der demografischen Herausforderungen und Sicherstellung eines angemessenen und nachhaltigen lebenslangen Sozialschutzes für alle;

-Förderung der Inklusion von und der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;

-Entwicklung, Erprobung, Bewertung und Ausweitung innovativer Lösungen sowie Stärkung von Bottom-up-Konzepten und sozialen Experimenten auf der Grundlage von Partnerschaften unter Beteiligung öffentlicher Behörden, des privaten Sektors, Sozialpartner und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft;

-Förderung der Chancengleichheit und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung;

-Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der sozioökonomischen Integration von Randgruppen, u. a. Obdachlosen;

-Unterstützung der Integration von Migranten;

-Individualisierte familien- und gemeinschaftsbasierte Unterstützung, Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Sozialdienstleistungen wie auch zu Dienstleistungen im Gesundheits- und Wohnungswesen;

-Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Sozialpartner;

-Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für Verwaltungen/Institutionen, Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen.

4.4Da die EU-Strukturfonds Schlüsselfaktoren für ein wettbewerbsfähigeres, stärker durch Zusammenhalt geprägtes, widerstandsfähigeres und sozialeres Europa sind, tragen die Mitgliedstaaten eine besondere Verantwortung für die Investition von ESF+-Mitteln in soziale Dienstleistungen, die von öffentlichen Einrichtungen, sozialwirtschaftlichen Organisationen und anderen gemeinnützigen Organisationen erbracht werden.

4.5Die Zusammenführung der verschiedenen Fonds und Programme unter dem neuen „Dach“ ESF+ sollte mit Bedacht und unter Berücksichtigung einer potenziellen Steigerung ihrer Wirksamkeit und Effizienz im Vergleich zu gesonderten Umsetzungsrahmen erfolgen 6 .

4.6Die Kommission schlägt vor, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) mit dem ESF+ zusammenzuführen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Maßnahmen für junge Menschen sicherzustellen. Der Vorschlag zielt auf die Stärkung der Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten ab. Die Verfahren für den Zugang zu YEI-Finanzierungen sollten vereinfacht werden und eine klare Zuweisung von Mitteln gewährleisten. Sollte dies nicht gelingen, wäre es sinnvoller, YEI als gesonderte Finanzinitiative zu belassen. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Berechnungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, mindesten 10 % der ESF+-Mittel für YEI zu verwenden, wirksam und stichhaltig sind. Die Gefahr der Marginalisierung der YEI und der Verringerung der Mittelausstattung im Zeitraum 2021-2027 ist zu vermeiden 7 .

4.7Es ist auch wichtig anzuerkennen, dass die Sozialpartner und andere Organisationen der Zivilgesellschaft gleichberechtigte Schlüsselakteure des europäischen demokratischen Projekts sind. Die Behörden müssen ihnen daher den Zugang zu den verfügbaren Ressourcen erleichtern.

4.8Die EU sollte bei der Vergabe von Fördermitteln die Erfahrungen und Kapazitäten der auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene tätigen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen umfassend nutzen, indem diese gemäß ihren unterschiedlichen Aufgaben neben den Nutzern der Dienstleistungen in die Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der EU-Finanzierung eingebunden werden 8 . Zu diesem Zweck wird ein eindeutiger Verweis auf den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften erforderlich sein. Die Einhaltung dieses Verhaltenskodex sollte eine Vorbedingung sein. Die Sozialpartner und andere zivilgesellschaftliche Organisationen sollten – sobald sie angemessen unterstützt werden – entsprechende Bewertungsinstrumente entwickeln und möglichst auf das Fachwissen der unmittelbar Begünstigten zurückgreifen 9 . Dies lässt sich nur erreichen, wenn der bürokratische Aufwand verringert wird und die Finanzierungsregeln für die Unterstützung der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen vereinfacht werden.

4.9Ein angemessener Teil der verfügbaren Mittel sollte für Projekte kleiner lokaler Organisationen sowie für die Weitergabe von Zuschüssen bereitgestellt werden. Dadurch könnten vor Ort tätige Organisationen und Selbsthilfegruppen unterstützt werden und könnte ganz bzw. teilweise vermieden werden, dass Organisationen der Zivilgesellschaft durch übermäßige Auflagen in Bezug auf die Kofinanzierung abgeschreckt werden. Sachleistungen und finanzielle Beiträge sollten gleich behandelt werden.

4.10Es sei darauf hingewiesen, dass Finanzierungsinstrumente wie Darlehen, Garantien oder Beteiligungskapital in den meisten Fällen für Sozialprojekte nicht geeignet sind. Deshalb sollten Zuschüsse als wichtigstes Durchführungsinstrument gewählt werden, es sei denn andere Finanzinstrumente erweisen sich als wirksamer.

4.11Der EWSA ruft die Kommission auf, die Bestimmungen für den ESF+ sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten weiter zu vereinfachen. Die Kommission und die Verwaltungsbehörden sollten jedoch spezifische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die für und mit von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen Menschen arbeiten, durch die Vereinfachung keinen finanziellen Risiken ausgesetzt werden. Solche Risiken hängen insbesondere mit den weitreichenden Anforderungen für die Erhebung personenbezogener Daten zusammen.

4.12Eine Vereinfachung der Regeln für die Fonds darf nicht zur Beseitigung von Instrumenten (z. B. Vorbedingungen) führen, mit denen gewährleistet wird, dass von der EU-finanzierte Projekte den EU-Werten entsprechen, insbesondere der Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte. Die Vorbedingung der aktiven Inklusion, der zufolge die Mitgliedstaaten über eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung verfügen müssen, um Anspruch auf ESF+-Finanzmittel zu haben, sollte auch im nächsten Finanzierungszeitraum für alle Mitgliedstaaten gelten.

4.13Da der ESF+ ein europäischer Fonds ist, sollten Transnationalität (oder grenzübergreifende Tätigkeiten) in der Regel Teil der operationellen Programme aller Mitgliedstaaten sein. Dies ist notwendig, um das Gefühl einer europäischen Identität der Bürger unterschiedlicher Mitgliedstaaten zu stärken und den Bekanntheitsgrad der finanziellen Unterstützung, die die EU ihren Bürgern bietet, zu erhöhen. Im Interesse der Umsetzung grenzüberschreitender Projekte sollten bewährte Methoden und erfolgreiche Konzepte des aktuellen Finanzierungszeitraums (2014-2020) fortgeführt und unter den Mitgliedstaaten verbreitet werden.

5.Besondere Bemerkungen – Vorschläge des EWSA zur vorgeschlagenen Verordnung

5.1Der EWSA erachtet es als wichtig, spezifische Ziele 10 des ESF+ mit umfangreicher Finanzierung in den folgenden zentralen Tätigkeitsbereichen für die Zukunft Europas und seiner Bevölkerung festzulegen:

-hochwertige Jugendbeschäftigung;

-Gleichstellungsinitiativen;

-Inklusion und Beschäftigung schutzbedürftiger Gruppen wie Menschen mit Behinderungen und Migranten;

-Zugang zu lebenslangem Lernen im Kontext eines sich rasch verändernden digitalen Arbeitsmarkts;

-Stärkung der öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, da sie die Lebensqualität steigern und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben beitragen;

-Kapazitätsaufbau der öffentlichen Verwaltungen, der Sozialpartner und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft für eine bessere Governance, einschließlich bei der Verwaltung des Fonds.

5.2Angesichts der wachsenden Bedeutung der Sozialwirtschaft für die soziale Dimension der EU ist der EWSA auch der Auffassung, dass die Unterstützung sozialwirtschaftlicher Aktivitäten zu einem separaten, spezifischen Ziel von ESF+ werden sollte 11 . Die geplanten Maßnahmen sollten sich auf die gesamte Sozialwirtschaft in all ihren unterschiedlichen Ausprägungen in den Mitgliedstaaten beziehen. Die Kommission wird aufgefordert, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um ein für die Sozialwirtschaft günstiges Ökosystem zu schaffen.

5.3Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, neue Indikatoren für die Mittelzuweisung für folgende Problembereiche zu ermitteln: Jugendarbeitslosigkeit, niedrige Bildungsniveaus, Klimawandel und Aufnahme/Integration von Migranten. Damit soll die soziale und wirtschaftliche Lage europäischer Regionen und Gebieten besser erfasst und die Indikatoren an das sozialpolitische Scoreboard der europäischen Säule der sozialen Rechte angepasst werden. Gleichwohl basiert das gegenwärtige Mittelzuweisungssystem immer noch hauptsächlich auf dem BIP 12 .

5.4Der EWSA ist der Auffassung, dass die Korrelation zwischen dem ESF+ und den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters von großer Bedeutung ist. Gleichzeitig ist der EWSA besorgt, dass strenge Auflagen gelten könnten. Er betont deshalb, dass diese Korrelation zwischen den nationalen und den europäischen Behörden unter uneingeschränkter und aktiver Beteiligung der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen ausgehandelt werden 13 sollte, da es wichtig ist, sowohl eine mittelfristige als auch eine langfristige Strategie zu gewährleisten.

5.5Der EWSA betont, dass der ESF+ aufgrund der ausgeprägten Komplementaritäten zwischen Wachstum, Beschäftigungszielen und sozialer Inklusion im Politikbereich „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ verbleiben muss. Der Mehrwert des ESF+ im Vergleich zu einzelstaatlichen Maßnahmen steht im Zusammenhang mit den territorialen Erfordernissen und der Verknüpfung mit anderen Strukturfonds, um kohärente und umfassende Initiativen auf lokaler Ebene durchzuführen. In diesem Rahmen ist die regionale/lokale Dimension für die Planung und Durchführung maßgeschneiderter Maßnahmen von zentraler Bedeutung.

5.6Der EWSA begrüßt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer angemessenen Beteiligung der Sozialpartner und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der durch den ESF+ unterstützten Maßnahmen und zur Bereitstellung eines angemessenen Betrags der ESF+-Mittel für Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen. Dies sollte ein spezifisches Konzept zum Kapazitätsaufbau für die Sozialpartner beinhalten, das mit der Vierparteien-Erklärung von 2016 über den Neubeginn des sozialen Dialogs im Einklang steht und sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden die Mittel bedarfsgerecht zuweisen, und zwar in Form von Ausbildung, Vernetzungsmaßnahmen sowie Stärkung des sozialen Dialogs und gemeinsamer Aktionen der Sozialpartner 14 .

5.7Im Hinblick auf die laufende Förderung der angemessenen Beteiligung anderer Organisationen der Zivilgesellschaft durch den ESF+ – insbesondere in den Bereichen soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit – müssen die Verwaltungsbehörden die Zuweisung eines angemessenen Betrags von ESF+-Mitteln für den Aufbau der Kapazitäten dieser Organisationen sicherstellen.

5.8Die Mitgliedstaaten sollten von Artikel 17 des Europäischen Verhaltenskodexes für Partnerschaften umfassend Gebrauch machen. Da Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Kommission und den nationalen Behörden sind, könnte die Kommission bei der Billigung dieser Vereinbarungen höhere Anforderungen stellen und Nachbesserungen einfordern, wenn darin den Verpflichtungen gemäß dem Partnerschaftsprinzip nicht ausreichend Rechnung getragen wird 15 . Zudem sollte der Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften für den neuen Zeitraum 2021-2017 überarbeitet und die Rolle der Sozialpartner und anderer Organisationen der Zivilgesellschaft eindeutig festgelegt werden. Der EWSA unterstützt die Überarbeitung der Zusammensetzung des ESF+-Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung und unter Wahrung der Grundsätze des Europäischen Verhaltenskodexes für Partnerschaften. Deshalb soll in Artikel 40 Absatz 2 festgesetzt werden, dass jeder Mitgliedstaat für den ESF+-Ausschuss einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände, einen Vertreter der Arbeitgeberverbände und einen Vertreter der Zivilgesellschaft benennt.

5.9Die Kommission sollte die Mindestanforderungen, die die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Partnerschaft erfüllen müssen, präzisieren, einschließlich Sanktionen bei einer mangelhaften Umsetzung. Die Nichteinhaltung des Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften durch die Mitgliedstaaten sollte mit verschiedenen Maßnahmen und bei groben Verstößen letztlich mit der Aussetzung der Zahlungen sanktioniert werden, so wie dies auch in den europäischen Struktur- und Investitionsfonds vorgesehen ist 16 .

5.10Die Begleitausschüsse sollten transparenter und sinnvoller arbeiten und zudem konkrete Lenkungsfunktionen wahrnehmen. Die Sozialpartner und andere Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als gleichberechtigte Akteure gelten und deshalb obligatorische Mitglieder der Begleitausschüsse sein, die stimmberechtigt sind. Die Überwachung sollte auch sicherstellen, dass alle Mittel im Einklang mit der Grundrechtecharta und den internationalen Menschenrechtsstandards eingesetzt werden, u. a. mit der UNCRC und der UNCRPD, die von der EU und 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Darüber sollte die Überwachung auch die Bewertung der Fortschritte der sozialen Inklusionsmaßnahmen einschließen und sich nicht auf die Anwendung einer Reihe quantitativer Indikatoren 17 beschränken.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Luca JAHIER

Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

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(1)    Siehe beispielsweise EWSA-Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2)      Siehe ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 8 .
(3)      Europäische Kommission, Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2017 .
(4)      Daten von Eurostat und EU-SILC. An dieser und anderen Stellen des Dokuments kommen im Informationsberichts des EWSA „ Folgemaßnahme zu SOC/537 “ enthaltene Standpunkte zum Ausdruck. Der Informationsbericht wurde der Europäischen Kommission nach einstimmiger Verabschiedung durch den EWSA auf seiner 534. Plenartagung am 18./19. April 2018 übermittelt. Darin wurde häufig auf die Stellungnahme ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 15 verwiesen.
(5)    In der EWSA-Stellungnahme zum Thema Erasmus (siehe Seite XX in diesem Amtsblatt) wird empfohlen, die Bezeichnung „Erasmus+“ beizubehalten.
(6)      Siehe Studie zum Thema Überwachung, Abschlussbericht, CONTRACT NO VC/2017/0131, Implementing Framework Contract No. VC/2013/0017, S. 50.
(7)      Siehe Studie des Europäischen Jugendforums: https://www.youthforum.org/sites/default/files/2018-07/_ESF%2B%20data%20analysis_website.pdf .
(8)      Siehe ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 15 .
(9)      Ebenda und „ Folgemaßnahme zu SOC/537 “.
(10)      Siehe Artikel 3 und 4 der vorgeschlagenen Verordnung.
(11)      Siehe Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung.
(12)      Siehe Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung.
(13)      Siehe Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung.
(14)      Siehe Artikel 8 der vorgeschlagenen Verordnung.
(15)      Siehe Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung.
(16)      Siehe Artikel 34 der vorgeschlagenen Verordnung.
(17)      Siehe Artikel 38 und 39 der vorgeschlagenen Verordnung.