BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es das Ziel der Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (im Folgenden „POP“) zu schützen, indem die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die dem Stockholmer Übereinkommen über POP unterliegen, verboten, möglichst bald eingestellt oder beschränkt werden.
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rechtsakts teilte die Medizinprodukteindustrie der Kommission mit, dass einige der von ihnen hergestellten Artikel (einschließlich einiger für die Behandlung von Patienten dringend benötigter Artikel) Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze enthalten, die über dem im delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegten Grenzwert von 25 ppb (0,025 mg/kg, 0,0000025 Gew.-%) liegen. Dies ist nicht auf die absichtliche Verwendung von PFOA bei der Herstellung der Produkte zurückzuführen, sondern hängt höchstwahrscheinlich mit PFOA-Verunreinigungen in den als Alternative verwendeten kurzkettigen per- und polyfluorierter Alkylverbindungen (PFAS) zusammen, die zur Herstellung der Medizinprodukte verwendet werden. Für diese nicht implantierbaren und nicht invasiven Medizinprodukte gilt keine Ausnahmeregelung, sodass ihre Herstellung nach dem 3. Dezember 2020 verboten wäre. Um die weitere Herstellung dieser Medizinprodukte zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, den Eintrag zu PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass für andere Medizinprodukte als implantierbare Produkte und invasive Produkte, ein Wert von 2 ppm (2 mg/kg, 0,0002 Gew.-%) für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (unintentional trace contaminant, UTC) eingeführt wird, der nach zwei Jahren einer Überprüfung unterzogen wird.
Nach der Annahme des delegierten Rechtsakts wurde die Kommission zudem von einigen Interessenträgern darüber informiert, dass die mit den unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen in PTFE-Mikropulver (Polytetrafluorethylen) verbundene Bedingung, dass die Herstellung bei einer ionisierenden Strahlung von bis zu 400 kGy stattfinden muss, zu eng gefasst sei. Darüber hinaus wird es mittlerweile für unmöglich gehalten, dass die Durchsetzungsbehörden feststellen können, ob PTFE-Mikropulver bei einer Strahlung von bis zu 400 kGy hergestellt wurde. Aus diesem Grund sollte die Bezugnahme auf 400 kGy gestrichen und das Ergebnis der laufenden Bewertung der ECHA zu diesen UTC abgewartet werden.
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte zwecks Aufnahme dieser Änderungen in den Eintrag zu PFOA ein delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang I der Verordnung erlassen werden.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Der Änderungsentwurf wurde am 9. Juni 2020 mit einer Sachverständigengruppe erörtert, und es wurden Stellungnahmen berücksichtigt. Der Gruppe gehören alle betroffenen Interessenträger an (Vertreter der Mitgliedstaaten, der Europäischen Chemikalienagentur, der chemischen Industrie und der Zivilgesellschaft).
Vom 1. September bis zum 29. September 2020 wurde eine öffentliche Konsultation zum Entwurf des Rechtsakts durchgeführt. Die Änderung wurde dabei von allen Teilnehmern unterstützt. Einige Stellungnahmen forderten weitere Änderungen an dem Eintrag für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 oder bezogen sich auf laufende Gesetzgebungsverfahren zu anderen Stoffen. Diese Stellungnahmen wurden als nicht relevant erachtet.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dem delegierten Rechtsakt wird der bestehende Eintrag für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt bildet Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 27.11.2020
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und PFOA-verwandter Verbindungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe 1 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe: