BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Rechtlicher und politischer Kontext des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung) wurde auf EU-Ebene ein Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt. Die Energieverbrauchskennzeichnung ist ein zentrales Instrument der EU zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Energieeffizienzanforderungen und andere Umweltaspekte energieverbrauchsrelevanter Produkte, die im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. 85 % der Menschen in Europa kennen und berücksichtigen das Energielabel 2 .

Die Mitteilung COM(2016) 773 final der Kommission 3 (Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019) enthält eine Liste der Produkte, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden; diese wurden auf der Grundlage ihres Potenzials zur kosteneffizienten Verringerung von Treibhausgasemissionen in einem vollständig transparenten Verfahren ausgewählt, das zur Erstellung von Arbeitsprogrammen führt, in denen die Prioritäten für die Erarbeitung von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 werden Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion als vorrangige Gruppe aufgeführt, für die derzeit Maßnahmen ausgearbeitet werden.

Darüber hinaus weisen mehrere neue Politikinitiativen darauf hin, dass Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung in einem breiteren politischen Kontext von Bedeutung sind. Die wichtigsten dieser Initiativen sind:

die Mitteilung COM(2015) 80 final der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank 4 (Rahmenstrategie für die Energieunion) in der eine nachhaltige, CO2-arme und klimafreundliche Wirtschaft gefordert wird;

das Übereinkommen von Paris 5 ‚ das neue Bemühungen zur Verringerung der CO2-Emissionen vorsieht;

das Göteborg-Protokoll 6 zur Bekämpfung der Luftverschmutzung;

die Mitteilung COM(2015) 614 final der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 7  (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft), in der die Notwendigkeit betont wird, beim Ökodesign die Reparierbarkeit, die Wiederverwertbarkeit und die Langlebigkeit zu berücksichtigen;

das Emissionshandelssystem (EHS) 8 zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen. Der Energieverbrauch elektrisch betriebener Produkte im Anwendungsbereich der Maßnahmen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung wirkt sich indirekt auch auf die Treibhausgasemissionen aus;

die Mitteilung COM(2014) 330 final der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat 9 (Strategie für eine sichere Energieversorgung), deren Ziel die Gewährleistung einer stabilen und reichlichen Versorgung mit Energie ist.

Allgemeiner Kontext

Der Rechtsrahmen für das Ökodesign und der Rechtsrahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung bilden zusammen einen Push- und Pull-Marktmechanismus, der darauf abzielt, die CO2-Emissionen dadurch zu verringern, dass stärker Einfluss auf die Entscheidungen der Verbraucher beim Erwerb von Energie verbrauchenden Produkten genommen wird.

Die beiden Rahmen tragen dazu bei, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, die gleichen Funktionen mit etwa einem Fünftel weniger Energie erfüllen. Bis 2020 werden Energieeffizienzkennzeichnung und Ökodesign-Anforderungen in der EU voraussichtlich zu Energieeinsparungen von etwa 165 Mio. t RÖE (Mio. Tonnen Rohöleinheiten) führen, was in etwa dem jährlichen Primärenergieverbrauch Italiens entspricht. Relativ gesehen stellt dies ein Energieeinsparpotenzial von etwa 9 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU und ein Senkungspotenzial von 7 % für CO2-Emissionen dar. Im Jahr 2030 dürften die Einsparungen voraussichtlich 15 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU und 11 % der gesamten CO2-Emissionen erreichen.

Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. Verkaufskühlmöbel für Supermärkte, Getränkekühler, kleine Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Verkaufsautomaten) spielen in der Union bei der Erhaltung der Lebensmittelqualität innerhalb der Lebensmittelkette eine entscheidende Rolle und bieten den Verbraucherinnen und Verbrauchern darüber hinaus Zugang zu anderen, nicht verderblichen Lebensmitteln wie Getränken, die üblicherweise bei Temperaturen unterhalb der Umgebungstemperatur konsumiert werden. Geräte mit einer solchen Funktion verbrauchen jedoch viel Energie und verursachen erhebliche Mengen an Treibhausgasemissionen, wobei ihr jährlicher Energieverbrauch in der EU-28 etwa 65 TWh beträgt, was etwa 0,46 % des Gesamtendenergieverbrauchs der EU entspricht.

Die Arbeiten zu dieser Produktgruppe wurden 2004-2005 aufgenommen. In der ersten Vorstudie zum Ökodesign gewerblicher Kühleinrichtungen im Jahr 2007 wurden die relevanten Umweltaspekte von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ermittelt und die rechtlichen, technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und verhaltensbezogenen Aspekte im Zusammenhang mit gewerblichen Kühleinrichtungen analysiert. Dabei zeichnete sich ein erhebliches Energieeinsparpotenzial ab. Im Zeitraum 2013-2014 hat die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) die Vorstudie aktualisiert.

Die ursprüngliche und die aktualisierte Vorstudie bestätigten, dass der Energieverbrauch auf kosteneffiziente Weise gesenkt werden könnte. Daher werden mit diesem Vorschlag folgende Ziele verfolgt:

die Einführung eines Energielabels für gewerbliche Kühleinrichtungen, um den Verbrauchern, die ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion erwerben, eine wirksame und hinreichende Unterscheidung zwischen den auf dem Markt erhältlichen Geräten zu ermöglichen;

die Schaffung von Anreizen für Hersteller, energieeffiziente Technologien und Produkte weiterzuentwickeln und in Verkehr zu bringen;

Kosteneinsparungen für die Endnutzer;

die Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs gewerblicher Kühlmöbel und zusätzlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die bei gewerblichen Kühleinrichtungen in erster Linie auf den Energieverbrauch, aber auch auf austretende Kältemittel zurückzuführen sind;

ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und zu ihrer führenden Rolle bei der Herstellung qualitativ hochwertiger Produkte;

die Förderung der Energieeffizienz als Beitrag zur Energieversorgungssicherheit im Rahmen des Unionsziels, bis 2030 den Energieverbrauch der EU um 32,5 % zu senken, indem die Verbreitung energieeffizienter Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion auf dem Markt durch die Einführung eines Energielabels (zusammen mit den vorgeschlagenen Ökodesign-Anforderungen) verstärkt wird;

die Einführung spezieller Anforderungen in Bezug auf das Ende der Lebensdauer, um die Demontage der Kühlmöbel und die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10  (Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) zu erleichtern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1060/2010 11 fallen unter anderem Haushaltskühlgeräte. Diese Kühlgeräte werden hauptsächlich in Privathaushalten verwendet. Diese Verordnung wird derzeit überarbeitet. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion sind vom Anwendungsbereich des Überarbeitungsvorschlags ausgenommen, sodass es keine sich überschneidenden Anforderungen geben wird.

Vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2015/1094 12 sind gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster erfasst. Bei diesen Geräten handelt es sich um Kühlgeräte, die in einem gewerblichen Umfeld (z. B. in Restaurants) verwendet werden, aber nicht zur Präsentation von Waren oder für den Kundenzugang bestimmt sind. Produkte, die in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung für gewerbliche Kühlgeräte fallen, sind im vorliegenden Vorschlag ausgenommen, sodass es keine sich überschneidenden Anforderungen geben wird.

Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung von Bauteilen – Unter Umständen können zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung für die Endprodukte auch Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Bauteilen von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion zur Anwendung kommen. Derzeit ist mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 13 lediglich die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen geregelt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Es gibt keine EU-Rechtsvorschriften zum Energieverbrauch gewerblicher Kühleinrichtungen. Es kommen jedoch die einschlägigen Unionsvorschriften in Bezug auf die mechanische und elektrische Sicherheit sowie Normen zur Anwendung. Weitere für gewerbliche Kühleinrichtungen relevante Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten sind unter anderem folgende:

Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, in der Anforderungen an Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegt werden, die unter anderem deren Verwertung und Recycling betreffen und mit denen die negativen Auswirkungen verringert werden sollen, die sich durch die Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie aufgrund der Ressourcennutzung für die Umwelt ergeben. Die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt unmittelbar auch für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion. In Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte können Ökodesign-Durchführungsmaßnahmen beispielsweise Maßnahmen zur Materialeffizienz sowie Anweisungen für die korrekte Montage und Demontage beinhalten und somit zur Abfallverminderung beitragen;

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 14 (Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten), mit der die Verwendung von sechs bestimmten gefährlichen Stoffen und vier verschiedenen Phthalaten beschränkt wird, die in Elektro- und Elektronikgeräten zu finden sind. Diese Richtlinie gilt nicht ausdrücklich für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; aufgrund ihrer Anwendung auf das gesamte Produktportfolio der Lieferanten wird jedoch erwartet, dass die Elektronik dieser Geräte die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Es gibt keine Überschneidungen mit dem vorliegenden Vorschlag;

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 (im Folgenden „F-Gas-Verordnung“), mit der die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) geregelt werden, zu denen auch Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) gehören. Die F-Gas-Verordnung gilt auch für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion. Da in den vorliegenden Vorschlag keine Anforderungen in Bezug auf Kühlgase aufgenommen werden sollen, wird es keine sich überschneidenden Anforderungen geben;

das Emissionshandelssystem (EHS) 16 , das eine Obergrenze für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase vorgibt, die von Anlagen ausgestoßen werden dürfen. Diese Obergrenze sinkt mit der Zeit, sodass sich die Gesamtemissionen verringern. Im Rahmen dieser Obergrenze erhalten oder erwerben Unternehmen Emissionszertifikate, mit denen sie nach Bedarf untereinander handeln können. Sie können außerdem in begrenzten Mengen internationale Gutschriften erwerben. Das EHS kommt bei Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion nicht unmittelbar, sondern nur im Zusammenhang mit der Stromerzeugung zur Anwendung. Dies führt entweder zu niedrigeren EHS-Preisen (wodurch wiederum die Strompreise sinken könnten) oder zu einem geringeren Bedarf an Emissionssenkungen in EHS-Sektoren (geringere Zielvorgaben im Bereich erneuerbarer Energien oder eine geringere Senkung der CO2-Emissionen in der Industrie).

2.Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Verordnung ist ein delegierter Rechtsakt, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, insbesondere Artikel 11 und Artikel 16, erlassen wird. Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen auf EU-Ebene, die unter die Ökodesign-Rahmenrichtlinie und die Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung fallen, bilden Artikel 114 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 17 . Artikel 114 bezieht sich auf die „Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts“, während in Artikel 194 als Ziele der EU „im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“ unter anderem die „Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union“ und die „Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen“ genannt werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Erlass von Rechtsvorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durch einzelne Mitgliedstaaten würde zur Behinderung des freien Warenverkehrs in der Union führen. Solche Maßnahmen müssen daher in der gesamten Union den gleichen Inhalt haben. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip 18 ist es daher angebracht, die betreffende Maßnahme auf Unionsebene zu erlassen.

Im Ergebnis der Sitzung des Konsultationsforums vom 2. Juli 2014 sprach sich eine breite Mehrheit der Mitgliedstaaten für unionsweite Durchführungsmaßnahmen für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion aus. Die EU wird sich dabei nur auf die Festlegung des Rechtsrahmens beschränken. In Bezug auf bestimmte Aspekte der Umsetzung, d. h. die Marktaufsicht und die Überwachung, ist ein Tätigwerden der EU zur Erreichung der Ziele nicht erforderlich, da diese Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie für die Energieverbrauchskennzeichnung von den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeits- und Signifikanzprüfung ist inhärenter Bestandteil der Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung, da gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Rahmenverordnung delegierte Rechtsakte für Produkte festgelegt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)Die Produktgruppe sollte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen aufweisen;

b)innerhalb der Produktgruppe sollten sich Modelle mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die einschlägigen Leistungsniveaus deutlich unterscheiden;

c)hinsichtlich der Bezahlbarkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe sollte es keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen geben;

d)die Einführung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung für eine Produktgruppe sollte keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts während des Gebrauchs haben.

Eine Bewertung des Vorschlags im Hinblick auf diese Anforderungen wurde in der Folgenabschätzung vorgenommen. Diese ergab, dass der Vorschlag die genannten Kriterien erfüllt und gleichzeitig die in Abschnitt 1 dieser Begründung beschriebenen Ziele erreicht werden. Die Maßnahme geht entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels (harmonisierte Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion) notwendige Maß hinaus.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Im Zeitraum 2008-2009 und im Zeitraum 2014-2015 wurden zwei Folgenabschätzungen vorgenommen. Am 7. Juli 2015 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine positive Stellungnahme mit Anmerkungen ab. Im Rahmen der zweiten Studie wurden folgende Szenarien mit unterschiedlichen Energieeffizienzniveaus bewertet:

a)ein Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen, bei dem alle anderen einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf EU-Ebene unverändert blieben;

b)eine freiwillige Vereinbarung;

c)ausschließlich verbindliche Ökodesign-Anforderungen;

d)ausschließlich verbindliche Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung;

e)verbindliche Ökodesign-Anforderungen und verbindliche Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung, die in drei Phasen mit zunehmender Strenge in Kraft treten;

f)verbindliche Ökodesign-Anforderungen und verbindliche Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung, die in zwei Phasen mit zunehmender Strenge in Kraft treten.

Aufgrund des längeren Zeitraums zwischen der Fertigstellung der Folgenabschätzung und der dienststellenübergreifenden Konsultation wurden die in der Folgenabschätzung vorgeschlagenen Anforderungen überprüft und, sofern erforderlich, auf der Grundlage von Beiträgen der Industrie und in Zusammenarbeit mit der JRC mit Daten zu Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion aus dem Jahr 2017 aktualisiert.

Das Szenario mit Energieeffizienzanforderungen in zwei Phasen und einem Energielabel wurde bevorzugt. Bis 2030 dürfte dieses Szenario zu folgenden Ergebnissen führen:

Stromeinsparungen von 19 TWh/Jahr (Primärenergieeinsparungen von 48 TWh/Jahr) und Verringerung der Treibhausgasemissionen um 7,4 Mio. t CO2-Äq./Jahr;

Einsparungen bei den Endnutzerausgaben von 2,9 Mrd. EUR pro Jahr und zusätzliche Unternehmenseinnahmen von 0,4 Mrd. EUR jährlich;

Anpassung an den technischen Fortschritt und an die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz in anderen Wirtschaftsräumen weltweit;

Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie und zu ihrer führenden Rolle bei der Herstellung qualitativ hochwertiger Produkte;

Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen.

Energielabel

Anders als Haushaltskühlgeräte und gewerbliche Kühllagerschränke fallen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nicht unter die Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung. Da Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion generell zwischen Unternehmen gehandelt werden, wäre die Energieverbrauchskennzeichnung ein nützliches Kommunikationsinstrument für die Einkaufsabteilungen der Unternehmen und würde dazu beitragen, dass bei Einkaufsentscheidungen der Energieverbrauch in den Mittelpunkt rückt. Des Weiteren würden Mindestanforderungen allein nicht dazu führen, dass die Marktteilnehmer Geräte mit Türen kaufen, was eine der kosteneffizientesten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz wäre. Daher wird ein Energielabel zur Ergänzung der Ökodesign-Anforderungen vorgeschlagen.

Der Vorschlag für das Energielabel soll ab dem 1. September 2020 gelten. Die Effizienzklassen sind in der untenstehenden Tabelle aufgeführt. Die Klassen des Energielabels wurden so festgelegt, dass eine der Normalverteilung nahekommende Verteilung der Datenpunkte über die verschiedenen Energieeffizienzklassen erreicht wird. Die Klasse A wird im Jahr 2020 voraussichtlich leer sein. Dies steht im Einklang mit der Rahmenverordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung.

Im Vorschlag sind die Parameter und sonstigen Angaben aufgeführt, die insbesondere

in den öffentlich zugänglichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank einzugeben sind (dieser Teil kann auch als Produktdatenblatt ausgedruckt werden);

in den Konformitätsteil der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Produktdatenbank aufzunehmen sind (Teil der technischen Dokumentation).

Die Liste der in die Produktdatenbank einzugebenden Parameter enthält nicht nur Angaben, die unmittelbar mit dem Energielabel und dessen Überprüfung zusammenhängen, sondern auch alle Informationen, anhand deren die Endnutzer und die Marktaufsichtsbehörden überprüfen können, ob die Anforderungen der Ökodesign-Verordnung über Lichtquellen, die derzeit ausgearbeitet wird, erfüllt sind.

Den Plänen der Kommission zufolge sollte der vorliegende Rechtsakt ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Ökodesign-Verordnung, die derzeit erarbeitet wird.

Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A

EEI < 10

B

10 ≤ EEI < 20

C

20 ≤ EEI < 35

D

35 ≤ EEI < 50

E

50 ≤ EEI < 65

F

65 ≤ EEI < 80

G

EEI ≥ 80

3.Ergebnisse der Ex-post-Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der interessierten Kreise

Die Interessenträger wurden im Zuge der Vorstudien sowie vor und nach den beiden Sitzungen des Konsultationsforums umfassend konsultiert. Im Rahmen der Konsultation der Interessenträger wurde auch externer fachlicher Rat eingeholt und analysiert.

Bei der Vorstudie wurde die Methodik für das Ökodesign energieverbrauchsrelevanter Produkte (MÖErP) 19 angewandt.

Die Studie betraf Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (gewerbliche Kühlmöbel) und umfasste eine technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse, bei der die Notwendigkeit zur Festlegung von Anforderungen sowie Handlungsoptionen ermittelt wurden.

Die Vorstudie wurde in einem offenen Verfahren durchgeführt, wobei Beiträge von maßgeblichen Interessenträgern einschließlich Herstellern und ihren Verbänden, von im Umweltbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie von Verbraucherorganisationen und Vertretern der Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

Um die Kommunikation mit den Interessenträgern zu erleichtern, wurde für die erste Studie eine spezielle Website eingerichtet, auf der Zwischenergebnisse und andere relevante Materialien veröffentlicht wurden. Während der Studie fanden zwei offene Konsultationssitzungen zur Erörterung der Studie statt. Bei diesen offenen Konsultationssitzungen war ein breites Spektrum von Interessenträgern vertreten, darunter die Industrie, NRO und die Mitgliedstaaten.

Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG 20 wurden die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Interessenträger formell über das Ökodesign-Konsultationsforum konsultiert. Das erste Konsultationsforum zu gewerblichen Kühl- und Gefriergeräten fand am 23. April 2010 statt. Die Arbeiten führten jedoch nicht zu Vorschlägen für Maßnahmen, da die Ansichten der Interessenträger zu stark auseinandergingen und eine zusätzliche Analyse gefordert wurde.

Der Prozess wurde im Jahr 2012 wieder aufgenommen. Bei der Aktualisierung der vorbereitenden Arbeiten und der Formulierung der technischen Optionen für die Durchführungsmaßnahmen arbeitete die JRC in einer technischen Arbeitsgruppe intensiv mit Interessenträgern zusammen.

Die technische Arbeitsgruppe für gewerbliche Kühleinrichtungen umfasste Sachverständige der Mitgliedstaaten aus Verwaltung, Industrie, NRO und Hochschuleinrichtungen. Sie arbeiteten über die Projektwebsite 21 zusammen und trugen mit Daten, Informationen und/oder schriftlichen Anmerkungen zu den verschiedenen Entwürfen der Vorstudie bei. Zwei Workshops fanden am 23. April 2013 in Sevilla und am 10. Dezember 2013 in Brüssel statt. Der technischen Arbeitsgruppe wurden drei Fragebögen übermittelt, in denen um aktualisierte Informationen und Daten sowie um Stellungnahmen zum Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften, zu den Begriffsbestimmungen und zum Energieverbrauch gebeten wurde. Die Interessenträger nahmen an zahlreichen bilateralen Treffen sowie Besuchen von Herstellungs-, Prüf- und Demontagestätten teil.

Am 2. Juli 2014 fand eine zweite Sitzung des Konsultationsforums statt, in deren Vorfeld die aktualisierten Arbeitsdokumente (Erläuterungen, Entwurf der Ökodesign-Verordnung, Entwurf der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung und Entwürfe der übergangsweise geltenden Methoden) übermittelt wurden.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung 22 war der Verordnungsentwurf bereits über die Phase hinaus, in der gemäß der Vereinbarung eine öffentliche Konsultation erfolgt wäre, sodass keine öffentliche Konsultation durchgeführt wurde.

Im Zeitraum 2017-2018 wurden einige bilaterale Treffen mit der Industrie und der JRC organisiert, um die aus der Folgenabschätzung hervorgegangenen Daten und Anforderungen zu aktualisieren. Der Vorschlagsentwurf mit den aktualisierten Anforderungen war Gegenstand einer dienststellenübergreifenden Konsultation, die im Zeitraum September-Oktober 2018 stattfand.

Rückmeldungen

Im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung wurde eine Frist für Rückmeldungen gesetzt, um zusätzliche Stellungnahmen von Bürgern und Interessenträgern einzuholen.

Es gingen neun Rückmeldungen ein, zwei von nichtstaatlichen Umweltorganisationen, sechs von Unternehmen/Wirtschaftsverbänden und eine von einer Behörde (67 %, 22 % bzw. 11 % der Rückmeldungen). Die Teilnehmer kamen aus Belgien (4), Deutschland (2), der Schweiz (2), den Niederlanden (1) und Schweden (1). Bei sieben Teilnehmern handelte es sich um KMU (Industrieverbände und NRO, die auch als KMU registriert sind, obwohl sie einen Großteil der Industrie und der Verbraucher vertreten), und zwei Teilnehmer waren Großunternehmen.

Die wichtigsten Anliegen der NRO waren die Transparenz der Energieeffizienzformel, die durch Streichung der Korrekturfaktoren vereinfacht werden sollte, die Strenge der Anforderungen für Speiseeis-Gefriermaschinen, deren EEI in Stufe 1 bei 80 und in Stufe 2 bei 50 liegen sollte, und die Anforderungen in Bezug auf Ressourceneffizienz, die weiter verstärkt werden sollten.

Die Industrie behandelte in erster Linie die Unterscheidung zwischen den Produktgruppen, die weiter verfeinert werden sollte, die Anforderungen an nicht steckerfertige und steckerfertige Kühlmöbel, die gelockert werden sollten, die Notwendigkeit der Festlegung eines Referenzmodells für die Prüfung, die Angleichung an die Normen sowie gekühlte Trommelverkaufsautomaten und Fischbedienungstheken mit Scherbeneis, die aus dem Anwendungsbereich gestrichen werden sollten.

Folgenabschätzung

Wenn eine EU-Maßnahme erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen erwarten lässt, ist eine Folgenabschätzung erforderlich. Die Folgenabschätzung für die Ökodesign-Verordnung und die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion wurde im Zeitraum 2014-2015 vorgenommen.

Sie stützte sich auf die in der Vorstudie erhobenen Daten. Zudem erhob das mit der Folgenabschätzung beauftragte Team zusätzliche Daten und Informationen und erörterte sie mit der Industrie und Sachverständigen sowie mit weiteren Interessenträgern, darunter auch Vertreter der Mitgliedstaaten.

Generell sprachen sich alle Interessenträger für Anforderungen in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion aus. Insbesondere ein Großteil der Industrie befürwortet eine möglichst rasche Einführung der Rechtsvorschriften. Die Unternehmen sind der Ansicht, dass neue Anforderungen Innovationen anregen und der Industrie mehr Planungssicherheit für Investitionen in neue Produkte verschaffen würden.

Wahl des Instruments

Die vorgeschlagene Maßnahme hat die Form einer unmittelbar geltenden delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 11.3.2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 23 , insbesondere auf die Artikel 11 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2)Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 24 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gehören zu den energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Maßnahmen vorrangig behandelt werden sollen.

(3)Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 48 TWh gesenkt werden könnte.

(4)Die Kommission hat zwei Vorstudien zu den technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Merkmalen von in der EU üblicherweise verwendeten Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion durchgeführt. Die Studien wurden in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studien wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(5)Den Vorstudien zufolge sollten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion eingeführt werden.

(6)Der Energieverbrauch in der Nutzungsphase wurde in den Vorstudien als der wichtigste Umweltaspekt von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion ermittelt.

(7)Wie die Vorstudien ergaben, kann der Stromverbrauch der Produkte im Anwendungsbereich dieser Verordnung durch eine Maßnahme zur Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion erheblich weiter verringert werden.

(8)Diese Verordnung sollte für folgende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gelten: Verkaufskühlmöbel (Gefrier- bzw. Kühlschränke) für Supermärkte, Getränkekühler, kleine Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten.

(9)Minibars und Weinlagerschränke mit Verkaufsfunktion sollten nicht als Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion angesehen und daher von dieser Verordnung ausgenommen werden; sie fallen in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Verweis auf die Verordnung C(2019) 1806 einfügen] der Kommission 26 .

(10)Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung sind in der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 27 definierte gewerbliche Kühlgeräte und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(12)Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(13)Die Terminologie und die Prüfmethoden dieser Verordnung entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597 und EN ISO 23953-2.

(14)Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, dass das vom Lieferanten bereitgestellte Label in der Nähe des Preises angezeigt werden kann. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr 29 sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.

(15)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden mit dem in den Artikeln 14 und 18 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, einschließlich Geräten, die für die Kühlung anderer Waren als Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu diesen Kühlgeräten festgelegt.

(2)Diese Verordnung gilt nicht für

a)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die nicht mit Strom betrieben werden;

b)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keinen Dampfkompressionskältekreislauf nutzen;

c)getrennt aufgestellte Bauteile wie Verflüssigungssatz, Verdichter oder wassergekühlter Verflüssiger, an die ein nicht steckerfertiges Kühlmöbel angeschlossen werden muss, um betrieben zu werden;

d)Lebensmittel verarbeitende Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;

e)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die speziell für die Lagerung von Arzneimitteln oder wissenschaftlichen Proben geprüft und zugelassen sind;

f)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion für den Verkauf und die Präsentation lebender Lebensmittel, z. B. Kühlgeräte für den Verkauf und die Präsentation lebender Fischen und Schalentiere, gekühlte Aquarien und Wasserbehälter;

g)Saladetten;

h)horizontale Bedienungstheken mit eingebautem Vorratsfach, die für den Betrieb bei Kühlbetriebstemperaturen ausgelegt sind;

i)Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die über kein eingebautes Kühlsystem verfügen und durch Zuleitung gekühlter Luft betrieben werden, die in einer externen Kühlanlage produziert wird; hiervon ausgenommen sind nicht steckerfertige Kühlmöbel und gekühlte Verkaufsautomaten der Kategorie 6 gemäß Anhang IV Tabelle 4;

j)Eckkühlmöbel;

k)Verkaufsautomaten, die für den Betrieb bei Gefrierbetriebstemperaturen ausgelegt sind;

l)Fischbedienungstheken mit Scherbeneis;

m)gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095;

n)Weinlagerschränke und Minibars.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein isoliertes Kühlmöbel mit einem oder mehreren auf bestimmte Temperaturen geregelten Fächern, das durch natürliche oder erzwungene Konvektion mittels eines oder mehrerer energieverbrauchender Verfahren gekühlt wird und dazu dient, Kunden Lebensmittel und andere Waren, die eine bestimmte Temperatur unterhalb der Umgebungstemperatur aufweisen und direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen oder Schubladen oder über beides zugänglich sind, zu präsentieren und mit oder ohne Bedienung zu verkaufen, einschließlich Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion mit Bereichen für die Lagerung von Lebensmitteln und anderen Waren, die den Kunden nicht zugänglich sind, mit Ausnahme von Minibars und Weinlagerschränken;

2.„Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke einschließlich Wein sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;

3.„Verflüssigungssatz“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2015/1095 ein Produkt, in dem wenigstens ein elektrisch angetriebener Verdichter und ein Verflüssiger eingebaut sind und das in der Lage ist, den Innenraum eines gekühlten Geräts oder einer gekühlten Anlage abzukühlen und darin ständig eine niedrige oder mittlere Temperatur aufrechtzuerhalten, und zwar – nach Anschluss an einen Verdampfer und eine Ausdehnungsvorrichtung – unter Nutzung eines Dampfkompressionskältekreislaufs;

4.„nicht steckerfertiges Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das aus einer werkseitig montierten Baugruppe besteht, die für den Betrieb als Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion zusätzlich an getrennt aufgestellte Bauteile (Verflüssigungssatz und/oder Verdichter und/oder wassergekühlter Verflüssiger), die keine integralen Bestandteile des Kühlmöbels sind, angeschlossen werden muss;

5.„Lebensmittel verarbeitendes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das speziell für die Lebensmittelverarbeitung geprüft und zugelassen ist, wie Speiseeismaschinen oder gekühlte Verkaufsautomaten mit integriertem Mikrowellengerät oder Eisbereiter; hiervon ausgenommen sind Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach enthalten, auf das weniger als 20 % des Nettorauminhalts des Kühlgeräts entfallen;

6.„Nettorauminhalt“ bezeichnet den in Kubikdezimetern (dm³) oder Litern (l) angegebenen Teil des Bruttorauminhalts eines Fachs, der nach Abzug des Rauminhalts von Bauteilen und Räumen, die nicht zur Lagerung oder Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren genutzt werden können, verbleibt;

7.„Bruttorauminhalt“ bezeichnet das in Kubikdezimetern (dm³) oder Litern (l) angegebene Volumen innerhalb der Innenauskleidung eines Fachs ohne Innenausstattung bei geschlossener Tür oder geschlossenem Deckel;

8.„speziell geprüft und zugelassen“ bedeutet, dass das Produkt alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)es wurde im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften der Union oder damit verbundenen Rechtsakten, relevanten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder relevanten europäischen oder internationalen Normen speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung ausgelegt und geprüft;

b)es weist in seiner technischen Dokumentation einen Nachweis in Form einer Bescheinigung, eines Typgenehmigungszeichens oder eines Prüfberichts auf, dass das Produkt speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung zugelassen wurde;

c)es wurde speziell für die genannte Betriebsbedingung oder Anwendung in Verkehr gebracht, was zumindest durch die technische Dokumentation, die Angaben zum Produkt und etwaiges Werbe- oder Marketingmaterial nachgewiesen werden muss;

9.„Saladette“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern;

10.„horizontale Bedienungstheke mit eingebautem Vorratsfach“ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel für den Verkauf mit Bedienung, das ein gekühltes Vorratsfach von mindestens 100 Litern (l) je Meter (m) Länge enthält, das sich in der Regel auf dem Sockel der Bedienungstheke befindet;

11.„horizontales Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das über einen horizontalen, auf der Oberseite des Geräts zu öffnenden und von oben zugänglichen Auslagenbereich verfügt;

12.„Kühlbetriebstemperatur“ bezeichnet bei Geräten, die zur Einsparung von Energie mit Energiemanagementsystemen ausgestattet sind, eine Temperatur zwischen 3,5 Grad Celsius (°C) und 15 (°C) und bei Geräten ohne Energiemanagementsysteme eine Temperatur zwischen -3,5 °C und 10 °C;

13.„Betriebstemperatur“ bezeichnet die Bezugstemperatur im Inneren eines Fachs während der Prüfung;

14.„gekühlter Verkaufsautomat“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dafür ausgelegt ist, gegen Eingabe von Geld oder Jetons und ohne vor Ort erbrachte Arbeit gekühlte Lebensmittel und andere Waren auszugeben;

15.„Eckkühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckschranks bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;

16.„Gefrierbetriebstemperatur“ bezeichnet eine Temperatur unterhalb von -12 Grad Celsius (°C);

17.„Fischbedienungstheke mit Scherbeneis“ bezeichnet ein Kühlmöbel für den horizontalen Verkauf mit Bedienung, das speziell für die Präsentation frischer Fische ausgelegt ist und vermarktet wird. Auf der Oberseite verfügt es charakteristischerweise über ein Eisbett mit Scherbeneis, mit dem die Temperatur der präsentierten frischen Fische aufrechterhalten wird, sowie über einen eingebauten Abfluss;

18.„Weinlagerschrank“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Verweis auf die Verordnung C(2019) 1806 einfügen] der Kommission ein Kühlgerät mit nur einem für die Lagerung von Wein bestimmten Fachtyp, das über eine Präzisionstemperaturregelung für die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur sowie über Vibrationsschutzmaßnahmen verfügt;

19.„Fach“ bezeichnet einen geschlossenen, von anderen Fächern durch eine Trennwand, einen Behälter oder eine ähnliche Vorrichtung abgetrennten Raum innerhalb eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der durch eine oder mehrere Außentüren direkt zugänglich ist und selbst wiederum in Unterfächer unterteilt sein kann. Sofern nichts anderes angegeben ist, umfasst der Begriff „Fach“ für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Fächer als auch Unterfächer;

20.„Außentür“ bezeichnet den Teil eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, der bewegt oder entfernt werden kann, um mindestens die Ladung in das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion hinein oder aus ihm heraus zu befördern;

21.„Unterfach“ bezeichnet einen geschlossenen Raum innerhalb eines Fachs, der einen anderen Betriebstemperaturbereich aufweist als das Fach, in dem er sich befindet;

22.„Minibar“ bezeichnet gemäß der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Verweis auf die Verordnung C(2019) 1806 einfügen] der Kommission ein Kühlgerät mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 60 Litern, das hauptsächlich für die Lagerung und den Verkauf von Lebensmitteln in Hotelzimmern und ähnlichen Räumen bestimmt ist;

23.„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden;

24.„Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion in Prozent (%), berechnet gemäß Anhang IV Nummer 2.

Artikel 3
Pflichten der Lieferanten

(1)Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;

b)die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden;

c)das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

e)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

f)jedes technische oder andere Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, auch technisches oder anderes Werbematerial im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

g)den Händlern für jedes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

h)den Händlern für jedes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

(2)Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.

Artikel 4
Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion in der Verkaufsstelle des Geräts, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei anderen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;

b)im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c)jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, auch im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d)jedes technische oder andere Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch technisches oder anderes Werbematerial im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Artikel 5
Pflichten von Hosting-Plattformen im Internet

Gestattet ein Anbieter von Hostingdiensten im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Direktverkauf von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion über seine Website, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt werden, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.

Artikel 6
Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang IV mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten aktuellen Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 8
Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am [Amt für Veröffentlichungen – bitte Datum einfügen – vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] vor. Bei dieser Überprüfung bewertet sie unter anderem

a)die Energieeffizienzklassen;

b)die Möglichkeit, Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen;

c)die Möglichkeit, die Klassifizierung der Produkte unter anderem in Anbetracht des Unterschieds zwischen steckerfertigen und nicht steckerfertigen Kühlmöbeln zu verfeinern.

Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11.3.2019

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)     Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(2)     Study on the impact of the energy label – and potential changes to it – on consumer understanding and on purchase decisions (Studie über die Auswirkungen der Energieverbrauchskennzeichnung – und möglicher Änderungen daran – auf das Verständnis der Verbraucher und auf Kaufentscheidungen), LE London Economics und IPSOS, Oktober 2014.
(3)     Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm (COM(2016) 773 final, Brüssel, 30.11.2016).
(4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie (COM(2015) 80 final, Brüssel, 25.2.2015).
(5)     https://unfccc.int/process/the-paris-agreement/what-is-the-paris-agreement  
(6)    http://www.unece.org/env/lrtap/multi_h1.html .
(7)     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final, Brüssel, 2.12.2015).
(8)     https://ec.europa.eu/clima/policies/ets_en
(9)     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung (COM(2014) 330 final, Brüssel, 28.5.2014).
(10)    Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(11)     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17).
(12)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).
(13)     Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1).
(14)    Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(15)     Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) .
(16)    https://ec.europa.eu/clima/policies/ets_de
(17)    Konsolidierte Fassung des Vertrags über Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47).
(18)    Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union soll gewährleisten, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden; die Union sollte daher nur in Bereichen tätig werden, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen oder in denen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene keine wirksameren Maßnahmen getroffen werden können.
(19)     Kemna, R.B.J., „Methodology for the Ecodesign of Energy-related Products (MEErP)“, Teil 2, VHK für die Europäische Kommission, 2011 .
(20)     Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(21)     http://susproc.jrc.ec.europa.eu/comrefrig/index.html .
(22)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(23)    ABl. L 198 vom 28.7.2010, S. 1.
(24)    Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
(25)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(26)    Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte vollständigen Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 1806 einfügen].
(27)    Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).
(28)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(29)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Getränkekühler“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dafür ausgelegt ist, abgepackte, haltbare und bei Umgebungstemperatur in das Kühlgerät eingebrachte Getränke, ausgenommen Wein, für den Verkauf bei bestimmten Temperaturen unterhalb der Umgebungstemperatur in einer bestimmten Geschwindigkeit zu kühlen. Ein Getränkekühler ermöglicht den Zugang zu diesen Getränken direkt über offene Seiten oder über eine oder mehrere Türen, Schubladen oder beides. Da es sich um haltbare Getränke handelt, darf die Temperatur im Inneren des Getränkekühlers, wenn keine Nachfrage besteht, ansteigen, um Energieeinsparungen zu ermöglichen;

2.„Speiseeis-Gefriermaschine“ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel, das zur Lagerung und/oder zur Präsentation und zum Verkauf von vorverpacktem Speiseeis bestimmt ist, bei dem der Zugriff des Verbrauchers auf das vorverpackte Speiseeis durch Öffnen eines nicht durchsichtigen oder durchsichtigen Deckels von oben erfolgt und das einen Nettorauminhalt von ≤ 600 Litern (l) aufweist, wobei – nur im Fall von Speiseeis-Gefriermaschinen mit durchsichtigem Deckel – das Verhältnis Nettorauminhalt/TDA ≥ 0,35 Meter (m) beträgt;

3.„durchsichtiger Deckel“ bezeichnet eine Tür aus einem durchsichtigen Material, das mindestens 75 % der Türoberfläche einnimmt und es dem Endnutzer ermöglicht, Waren durch die Tür hindurch deutlich zu sehen;

4.„Warenpräsentationsfläche“ bezeichnet die gesamte sichtbare Fläche zur Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren, einschließlich der durch eine Verglasung hindurch sichtbaren Fläche, definiert durch die Summe der horizontalen und vertikalen Projektionsflächen des Nettorauminhalts, ausgedrückt in Quadratmetern (m²);

5.„Quick-Response-Code“ oder „QR-Code“ bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der mit den Informationen über das betreffende Modell im öffentlichen Teil der Produktdatenbank verknüpft ist;

6.„jährlicher Energieverbrauch“ (annual energy consumption, AE) bezeichnet den durchschnittlichen täglichen Energieverbrauch, multipliziert mit 365 (Tagen im Jahr), ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b;

7.„täglicher Energieverbrauch“ (daily energy consumption, Edaily) bezeichnet den Energieverbrauch eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion bei Referenzbedingungen über einen Zeitraum von 24 Stunden, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Tag (kWh/24h);

8.„standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch“ (standard annual energy consumption, SAE) bezeichnet den jährlichen Bezugsenergieverbrauch eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, ausgedrückt in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) und berechnet gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c;

9.„M“ und „N“ bezeichnen Modellierungsparameter, mit denen die Warenpräsentationsfläche oder die Volumenabhängigkeit des Energieverbrauchs berücksichtigt werden, mit den in Anhang IV Tabelle 3 angegebenen Werten;

10.„Temperaturkoeffizient“ (C) bezeichnet einen Korrekturfaktor, mit dem Unterschiede bei der Betriebstemperatur berücksichtigt werden;

11.„Faktor für die Klimaklasse“ (CC) bezeichnet einen Korrekturfaktor, mit dem Unterschiede bei den Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden, für die das Kühlgerät ausgelegt ist;

12.„P“ bezeichnet einen Korrekturfaktor, mit dem die Unterschiede zwischen steckerfertigen und nicht steckerfertigen Kühlmöbeln berücksichtigt werden;

13.„steckerfertiges Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das über ein eingebautes Kühlsystem mit einem Verdichter und einem Verflüssigungssatz verfügt;

14.„Verkaufskühlmöbel für Speiseeis“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, in dem Speiseeis innerhalb vorgeschriebener Temperaturgrenzen gemäß Anhang IV Tabelle 4 gelagert, präsentiert und entnommen werden kann;

15.„vertikales Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das eine vertikale oder eine geneigte Auslagenöffnung aufweist;

16.„halbhohes Kühlmöbel“ bezeichnet ein vertikales Kühlmöbel mit einer vertikalen oder geneigten Auslagenöffnung, dessen Gesamthöhe 1,5 Meter (m) nicht überschreitet;

17.„kombiniertes Kühlmöbel“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, bei dem Auslagen- und Öffnungsrichtungen eines vertikalen und eines horizontalen Kühlmöbels kombiniert werden;

18.„Kühlmöbel für Supermärkte“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte;

19.„Kühlschrank“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das die im Gerät gelagerten Waren ständig auf Kühlbetriebstemperatur hält;

20.„Gefrierschrank“ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das die im Gerät gelagerten Waren ständig auf Gefrierbetriebstemperatur hält;

21.„Containerregal“ bezeichnet ein Kühlmöbel für Supermärkte, das die Möglichkeit bietet, Waren direkt auf Paletten oder Rollen zu präsentieren, die durch Heben, Schwenken oder Abnehmen des unteren vorderen Teils, falls vorhanden, in das Kühlmöbel hineingeschoben werden können;

22.„M-Paket“ bezeichnet ein Prüfpaket, das mit einer Temperaturmesseinrichtung ausgestattet ist;

23.„Verkaufsautomat mit Bereichen unterschiedlicher Temperaturen“ bezeichnet einen gekühlten Verkaufsautomaten, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen enthält;

24.„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

25.„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

26.„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

27.„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

ANHANG II
Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion wird auf der Grundlage seines EEI gemäß Tabelle 1 ermittelt.

Tabelle 1: Energieeffizienzklasse von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

Energieeffizienzklasse

EEI

A

EEI < 10

B

10 ≤ EEI < 20

C

20 ≤ EEI < 35

D

35 ≤ EEI < 50

E

50 ≤ EEI < 65

F

65 ≤ EEI < 80

G

EEI ≥ 80

Der EEI eines Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion wird nach Anhang IV Nummer 2 ermittelt.

ANHANG III
Label für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

1.LABEL FÜR KÜHLGERÄTE MIT DIREKTVERKAUFSFUNKTION, AUSGENOMMEN GETRÄNKEKÜHLER UND SPEISEEIS-GEFRIERMASCHINEN

1.1.Label:

1.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.

für gekühlte Verkaufsautomaten: die Summe der Nettorauminhalte aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

für alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion: die Summe der Auslageflächen mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Quadratmetern (m²) und auf zwei Dezimalstellen gerundet;

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Litern (l) oder Quadratmetern (m²) unter Ziffer VII entfallen;

VIII.

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen alle Fächer mit Kühlbetriebstemperatur zur selben Temperaturklasse gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten:

Temperaturangabe oben: die höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

Temperaturangabe unten: die niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder die höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

für gekühlte Verkaufsautomaten:

Temperaturangabe oben: die höchste gemessene Warentemperatur gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

Temperaturangabe unten: die Temperaturangabe entfällt;

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen enthalten, entfallen das Piktogramm und die Werte in Grad Celsius (°C) unter Ziffer VIII;

IX.

für alle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Verkaufsautomaten: die Summe der Auslageflächen mit Gefrierbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Quadratmetern (m²) und auf zwei Dezimalstellen gerundet;

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Quadratmetern (m²) unter Ziffer IX entfallen;

X.

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen alle Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen zur selben Temperaturklasse gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten:

Temperaturangabe oben: die höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

Temperaturangabe unten: die niedrigste Temperatur des kältesten M-Pakets gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder die höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

für gekühlte Verkaufsautomaten:

Temperaturangabe oben: die höchste gemessene Warentemperatur gemäß Tabelle 4 für das Fach/die Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

Temperaturangabe unten: die Temperaturangabe entfällt;

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, die keine Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen enthalten: das Piktogramm und die Werte in Grad Celsius (°C) unter Ziffer X entfallen;

XI.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen – bitte hier und in der rechten Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].



2.LABEL FÜR GETRÄNKEKÜHLER

2.1.Label:

2.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.die Summe der Bruttorauminhalte aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VIII. die höchste durchschnittliche Fachtemperatur aller Fächer mit Kühlbetriebstemperaturen gemäß Tabelle 5, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

IX. die höchste Umgebungstemperatur gemäß Tabelle 6, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

XIII.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen – bitte hier und in der rechten Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].



3.LABEL FÜR SPEISEEIS-GEFRIERMASCHINEN

3.1.Label:



3.2.Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I.QR-Code;

II.Name oder Handelsmarke des Lieferanten;

III.Modellkennung des Lieferanten;

IV.Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V.die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse;

VI.AE in kWh/Jahr und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VII.die Summe der Nettorauminhalte aller Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

VIII.die höchste durchschnittliche Fachtemperatur aller Fächer mit Gefrierbetriebstemperaturen gemäß Tabelle 7, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

IX.die höchste Umgebungstemperatur gemäß Tabelle 8, in Grad Celsius (°C) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

X.die Nummer dieser Verordnung, also „2019/XXX“ [Amt für Veröffentlichungen – bitte hier und in der rechten Ecke des Labels die Nummer dieser Verordnung einfügen].



4.GESTALTUNG DER LABELS

4.1.Gestaltung des Labels für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen:

4.2.Gestaltung des Labels für Getränkekühler:

4.3.Gestaltung des Labels für Speiseeis-Gefriermaschinen:



4.4.Dabei gilt:

a)Die Labels müssen mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein.

c)Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri.

d)Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente des Labels sind in den Abbildungen der Nummern 4.1 bis 4.3 vorgegeben.

e)Farbliche Gestaltung: CMYK – Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz – nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)Die Labels müssen allen folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obigen Abbildungen):

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0;

Sterne: 0,0,100,0;

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

der Name des Lieferanten ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Fettdruck), 9 pt, anzugeben;

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 9 pt, anzugeben;

Skala von A bis G:

die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 19 pt, anzugeben; die Buchstaben sind auf einer Achse im Abstand von 4,5 mm von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren;

die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen:

·Klasse A: 100,0,100,0;

·Klasse B: 70,0,100,0;

·Klasse C: 30,0,100,0;

·Klasse D: 0,0,100,0;

·Klasse E: 0,30,100,0;

·Klasse F: 0,70,100,0;

·Klasse G: 0,100,100,0;

die inneren Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;

der Buchstabe der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck), 33 pt, anzugeben. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die entsprechende Spitze des Pfeils in der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren;

der Wert des jährlichen Energieverbrauchs ist in Verdana (Fettdruck), 28 pt, anzugeben; „kWh/annum“ ist in Verdana (Normaldruck), 18 pt, anzugeben. Der Text ist zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

die Piktogramme müssen den Vorgaben für die Gestaltung der Labels sowie folgenden Anforderungen entsprechen:

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie der Text (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

die Zahlen unter den Piktogrammen sind in Verdana (Fettdruck), 16 pt, und die Einheiten in Verdana (Normaldruck), 12 pt, anzugeben; beide zusammen sind unter den Piktogrammen zu zentrieren;

die Temperaturwerte sind in Verdana (Fettdruck), 12 pt, und „°C“ ist in Verdana (Normaldruck), 12 pt, anzugeben; beide zusammen sind entweder rechts vom Thermometer-Piktogramm oder innerhalb des Piktogramms für die Umgebungstemperatur darzustellen;

für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, ausgenommen Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen: enthält das Gerät ausschließlich Gefrierfächer oder ausschließlich Kühlfächer, sind nur die entsprechenden Piktogramme gemäß Nummer 1.2 Ziffern VII, VIII, IX und X abzubilden und zwischen der inneren Trennlinie unterhalb des jährlichen Energieverbrauchs und dem unteren Rand des Energielabels zu zentrieren;

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Verdana (Normaldruck), 6 pt, anzugeben.

ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1.Allgemeine Prüfbedingungen:

a)Die Umgebungsbedingungen müssen den in Tabelle 2 als Set 1 aufgeführten Bedingungen entsprechen, außer bei Speiseeis-Gefriermaschinen und Verkaufskühlmöbeln für Speiseeis, die bei den in Tabelle 2 als Set 2 aufgeführten Umgebungsbedingungen zu prüfen sind;

b)kann ein Fach auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden, so ist es bei der niedrigsten Betriebstemperatur zu prüfen;

c)zur Prüfung von gekühlten Verkaufsautomaten mit Fächern mit einstellbarem Rauminhalt ist der Nettorauminhalt des Fachs mit der höchsten Betriebstemperatur auf den kleinsten Nettorauminhalt einzustellen;

d)bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholungsdauer bei halber Neubeladung entsprechen.

Tabelle 2: Umgebungsbedingungen

Trockenkugeltemperatur, °C

Relative Feuchtigkeit, %

Taupunkt, °C

Wasserdampfgehalt in trockener Luft, g/kg

Set 1

25

60

16,7

12,0

Set 2

30

55

20,0

14,8

2.Ermittlung des EEI:

a)Der EEI, ausgedrückt in % und auf eine Dezimalstelle gerundet, ist das Verhältnis des AE (in kWh/a) zur Bezugsgröße SAE (in kWh/a) und wird für alle Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion wie folgt berechnet:

EEI = AE / SAE.

b)Der AE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:

AE = 365 × Edaily;

dabei gilt:

Edaily, ausgedrückt in kWh/24h und auf drei Dezimalstellen gerundet, ist der Energieverbrauch des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion über einen Zeitraum von 24 Stunden.

c)Der SAE wird in kWh/a ausgedrückt und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen alle Fächer zur selben Temperaturklasse gehören, und für gekühlte Verkaufsautomaten wird der SAE wie folgt berechnet:

SAE = 365 × P × (M + N × Y) × C;

Für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion, bei denen mindestens zwei Fächer zu unterschiedlichen Temperaturklassen gehören, ausgenommen gekühlte Verkaufsautomaten, wird der SAE wie folgt berechnet:

SAE = 365 × P × ∑nc=1 (M + N × Yc) × Cc;

Dabei gilt:

(1)c ist die Indexzahl eines Fachtyps mit einem Wert zwischen 1 und n, wobei n die Gesamtzahl der Fachtypen ist;

(2)Die Werte für M und N sind in Tabelle 3 angegeben.

Tabelle 3: Werte für M und N

Kategorie

Wert für M

Wert für N

Getränkekühler

2,1

0,006

Speiseeis-Gefriermaschinen

2,0

0,009

gekühlte Verkaufsautomaten

4,1

0,004

Verkaufskühlmöbel für Speiseeis

25,0

30,400

Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte

9,1

9,100

Horizontale Kühlschränke für Supermärkte

3,7

3,500

Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

7,5

19,300

Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte

4,0

10,300

Containerregale (ab 1. März 2021)

9,2

11,600

Containerregale (ab 1. September 2023)

9,1

9,100

(3)Die Werte für den Temperaturkoeffizienten C sind in Tabelle 4 angegeben.

Tabelle 4: Temperaturbedingungen und entsprechende Werte des Temperaturkoeffizienten C

a) Kühlmöbel für Supermärkte

Kategorie

Temperaturklasse

Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets

(°C)

Niedrigste Temperatur des wärmsten M-Pakets

(°C)

Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C)

Wert für C

Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte

M2

≤ 7

≥ -1

n. a.

1,00

H1 und H2

≤ 10

≥ -1

n. a.

0,82

M1

≤ 5

≥ -1

n. a.

1,15

Horizontale Kühlschränke für Supermärkte

M2

≤ 7

≥ -1

n. a.

1,00

H1 und H2

≤ 10

≥ -1

n. a.

0,92

M1

≤ 5

≥ -1

n. a.

1,08

Vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ -15

n. a.

≤ -18

1,00

L2

≤ -12

n. a.

≤ -18

0,90

L3

≤ -12

n. a.

≤ -15

0,90

Horizontale Gefrierschränke für Supermärkte

L1

≤ -15

n. a.

≤ -18

1,00

L2

≤ -12

n. a.

≤ -18

0,92

L3

≤ -12

n. a.

≤ -15

0,92

b) Verkaufskühlmöbel für Speiseeis

Temperaturklasse

Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets

(°C)

Niedrigste Temperatur des wärmsten M-Pakets

(°C)

Höchste Mindesttemperatur aller M-Pakete (°C)

Wert für C

G1

-10

-14

n. a.

1,00

G2

-10

-16

n. a.

1,00

G3

-10

-18

n. a.

1,00

L1

-15

n. a.

-18

1,00

L2

-12

n. a.

-18

1,00

L3

-12

n. a.

-15

1,00

S

Spezielle Klassifizierung

1,00

c) Gekühlte Verkaufsautomaten

Temperaturklasse**

Höchste gemessene Warentemperatur (TV)

(°C)

Wert für C

Kategorie 1

7

1+(12-TV)/25

Kategorie 2

12

Kategorie 3

3

Kategorie 4

(TV1+TV2)/2*

Kategorie 6

(TV1+TV2)/2*

d) Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Kategorie

Wert für C

Andere Geräte

1,00

Anmerkungen:

* Bei Verkaufsautomaten mit Bereichen unterschiedlicher Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach).

** Kategorie 1 = gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden; Kategorie 2 = gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront; Kategorie 3 = gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel; Kategorie 4 = gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen; Kategorie 6 = kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden.

n. a. = nicht anwendbar.

(4)Der Koeffizient Y wird wie folgt berechnet:

a)für Getränkekühler:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:

Yc = Veqc = GrossVolumec × ((25 – Tc)/20) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 6 aufgeführt.

Tabelle 5: Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Getränkekühler

Temperaturklasse

Tc (°C)

K1

3,5

K2

2,5

K3

-1,0

K4

5,0

Tabelle 6: Betriebsbedingungen und CC-Werte für Getränkekühler

Höchste Umgebungstemperatur (°C)

Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%)

CC

25

60

1,00

32

65

1,05

40

75

1,10

b)für Speiseeis-Gefriermaschinen:

Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc) und wird wie folgt berechnet:

Yc  = Veqc = NetVolume × ((12 – Tc)/30) × CC;

wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist. Die Werte für Tc sind in Tabelle 7 aufgeführt. Die Werte für CC sind in Tabelle 8 aufgeführt.

Tabelle 7: Temperaturklassen und entsprechende durchschnittliche Fachtemperaturen (Tc) für Speiseeis-Gefriermaschinen

Temperaturklasse

Tc (°C)

Höchste Temperatur des wärmsten M-Pakets in allen Prüfungen (außer in der Prüfung zum Öffnen des Deckels) niedriger oder gleich (°C)

Höchster in der Prüfung zum Öffnen des Deckels zulässiger Temperaturanstieg des wärmsten M-Pakets (°C)

-18

2

-18,0

-7

2

-7,0

Tabelle 8: Betriebsbedingungen und entsprechende CC-Werte für Speiseeis-Gefriermaschinen

Minimale

Maximale

CC

Umgebungs-temperatur (°C) 

Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%)

Umgebungs-temperatur (°C) 

Relative Feuchtigkeit der Umgebung (%)

Speiseeis-Gefriermaschine mit durchsichtigem Deckel

16

80

30

55

1,00

35

75

1,10

40

40

1,20

Speiseeis-Gefriermaschine mit nicht durchsichtigem Deckel

16

80

30

55

1,00

35

75

1,04

40

40

1,10

c)für gekühlte Verkaufsautomaten:

Y ist der Nettorauminhalt des gekühlten Verkaufsautomaten, ausgedrückt in Litern (l) und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, und entspricht der Summe aus den Rauminhalten aller Fächer, in denen sich die direkt für den Verkauf verfügbaren Waren befinden, und des Rauminhalts, den die Waren während des Abgabevorgangs durchlaufen;

d)für alle anderen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion:

Y ist die Summe der Warenpräsentationsflächen aller Fächer des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion, die zur gleichen Temperaturklasse gehören, ausgedrückt in Quadratmetern (m2) und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(5)Die Werte für P sind in Tabelle 9 aufgeführt.

Tabelle 9: P-Werte

Art des Kühlmöbels

P

Steckerfertige Kühlmöbel für Supermärkte

1,10

Andere Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

1,00

ANHANG V
Produktdatenblatt

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die Angaben gemäß Tabelle 10 in die Produktdatenbank eingeben.

Tabelle 10: Produktdatenblatt

Name oder Handelsmarke des Lieferanten:

Anschrift des Lieferantenb:

Modellkennung:

Verwendung:

Präsentation und Verkauf

Art des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion:

[Getränkekühler / Speiseeis-Gefriermaschinen / Verkaufskühlmöbel für Speiseeis / Kühlmöbel für Supermärkte / gekühlte Verkaufsautomaten]

Code der Kühlmöbelfamilie gemäß den harmonisierten Normen oder anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren im Einklang mit Anhang IV

Zum Beispiel: [HC1/…/HC8], [VC1/…/VC4]

Produktspezifische Parameter

(Getränkekühler: bitte Felder unter Nummer 1 ausfüllen; Speiseeis-Gefriergeräte: bitte Felder unter Nummer 2 ausfüllen; Verkaufskühlmöbel für Speiseeis: bitte Felder unter Nummer 3 ausfüllen; Kühlmöbel für Supermärkte: bitte Felder unter Nummer 4 ausfüllen; gekühlte Verkaufsautomaten: bitte Felder unter Nummer 5 ausfüllen. Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen oder ein Fach, das auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden kann, so sind die Zeilen für jedes Fach bzw. jede Temperatureinstellung zu wiederholen.):

1.Getränkekühler:

Bruttorauminhalt (dm³ oder l)

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6)

Höchste Temperatur (°C)

Relative Feuchtigkeit (%)

x

x

x

2.Speiseeis-Gefriermaschine mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]:

Nettorauminhalt (dm³ oder l)

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8)

Temperaturbereich (°C)

Bereich der relativen Feuchtigkeit (%)

Minimale

Maximale

Minimale

Maximale

x

x

x

x

x

3.Verkaufskühlmöbel für Speiseeis

Warenpräsentationsfläche (m²)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe b)

x,xx

[G1/G2/G3/L1/L2/L3/S]



4.[Steckerfertiges/Nicht steckerfertiges] [horizontales/vertikales (ausgenommen halbhohes)/halbhohes/kombiniertes] Kühlmöbel für Supermärkte; Containerregal: [ja/nein]:

Warenpräsentationsfläche (m²)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe a)

x,xx

[Kühlschrank: [M2/H1/H2/M1] / Gefrierschrank: [L1/L2/L3]]

5.Gekühlte Verkaufsautomaten, [gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden/gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront/gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel/gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]/kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden, für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]]:

Rauminhalt (dm³ oder l)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe c)

x

Kategorie [1/2/3/4/6]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)d

x,xx

Empfohlene Temperatur(en) für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) (Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Temperaturbedingungen gemäß Anhang IV Tabellen 4, 5 bzw. 6 stehen.)

x

EEI

x,x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]c

Lichtquellenparametera,b:

Art der Lichtquelle

[Art]

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]c

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantieb:

Weitere Angaben:

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 2127 einfügen] der Kommissionb 1 zu finden sind:

a Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte Nummer der Verordnung C(2019) 1805 einfügen] der Kommission 2 .

b Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

c Wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

d Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich.

ANHANG VI
Technische Dokumentation

1.Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)die Angaben gemäß Anhang V;

b)die Angaben gemäß Tabelle 11;

Tabelle 11: Zusätzliche in die technische Dokumentation aufzunehmende Angaben

Eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells mit Direktverkaufsfunktion:

Produktspezifikationen

Allgemeine Produktspezifikationen:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Täglicher Energieverbrauch (kWh/24h)

x,xxx

Umgebungsbedingungen

[Set 1/Set 2]

M

x,x

N

x,xxx

Temperaturkoeffizient (C)

x,xx

Y

x,xx

P

x,xx

Faktor für die Klimaklasse (CC)a

x,xx

Zieltemperatur (Tc) (°C)a

x,x

Weitere Angaben:

Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewandter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren:

Gegebenenfalls den Namen und die Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

Eine Liste der gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen:

a Nur für Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen.

2.Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,

so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.

ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem oder anderem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen

1.Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem oder anderem Werbematerial für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

3.Im papiergestützten Fernabsatz von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

4.Die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen sind gemäß Abbildung 1 wie folgt anzugeben:

a)Die Angabe erfolgt als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in einer gut sichtbaren und leserlichen Schriftgröße;

b)die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;

c)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und

d)die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke schwarze Umrandung aufweisen.

Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische oder andere Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann der Pfeil abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.

Abbildung 1: Nach links/rechts zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

5.Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das vollständige Label und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.

6.In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.

ANHANG VIII
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen

1.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in der Nähe des Produkts. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III unter Nummer 4 festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

2.Das für den Zugang zum Label genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2

a)ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label sein,

b)auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in Calibri (Fettdruck) in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in einer gut sichtbaren und leserlichen Schriftgröße und

c)das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten und

d)eines der beiden folgenden Formate aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Abbildung 2: Beispiel für einen nach links/rechts zeigenden mehrfarbigen Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

3.Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)Das unter Nummer 2 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in der Nähe des Produkts;

b)das Bild ist mit einem Link zum Label gemäß Anhang III zu versehen;

c)das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in einer gut sichtbaren und leserlichen Schriftgröße.

4.Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen, wenn dieser angegeben wird, in allen anderen Fällen in der Nähe des Produkts. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.

ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht 

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.

2.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten und

b)die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse, und

c)bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 12 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

3.Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

5.Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 12 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

6.Wird das unter Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

7.Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 12 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 12 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 12: Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter

Prüftoleranzen

Nettorauminhalt und gegebenenfalls Nettorauminhalt des Fachs/der Fächer

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Bruttorauminhalt und gegebenenfalls Bruttorauminhalt des Fachs/der Fächer

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 l unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Warenpräsentationsfläche und gegebenenfalls Warenpräsentationsfläche des Fachs/der Fächer

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % unterschreiten.

Edaily 

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

AE

Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

a Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

(1)    Verordnung der Kommission (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte vollständigen Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 2127 einfügen].
(2)    Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2019/XXX [Amt für Veröffentlichungen – bitte vollständigen Verweis auf das Amtsblatt der Veröffentlichung der Verordnung C(2019) 1805 einfügen].