BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden „die MiFIR“) regelt, wie der Handel mit Finanzinstrumenten in der EU funktioniert. Zuletzt geändert wurde sie durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (im Folgenden „überarbeitete Fassung der MiFIR“). Mit der überarbeiteten Fassung der MiFIR werden die Haupthindernisse für die Schaffung von drei konsolidierten Datentickern beseitigt, von denen jeder für eine der folgenden Anlageklassen bestimmt ist: Schuldverschreibungen, Aktien und börsengehandelte Fonds (ETF) sowie außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate). Die überarbeitete Fassung der MiFIR erhöht auch die Transparenz und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Märkte im internationalen Umfeld. Die Verordnung wurde am 8. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 28. März 2024 in Kraft.

Gemäß der überarbeiteten Fassung der MiFIR muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) technische Regulierungsstandards erarbeiten, um einige der technischen Einzelheiten der neuen Vorschriften festzulegen. Nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist die Kommission befugt, diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen.

Mit der überarbeiteten Fassung der MiFIR wurden die Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Derivate geändert, um die Vorschriften zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren, die Handelstransparenz zu erhöhen und die Kursbildung zu verbessern. Daher müssen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 4 festgelegten Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Derivate aktualisiert werden. Darüber hinaus muss die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 5 der Kommission im Hinblick auf Auftragspakete aktualisiert werden.

Mit der überarbeiteten Fassung der MiFIR wurde der ESMA auch die Befugnis übertragen, die Input- und Outputdaten für den konsolidierten Datenticker für OTC-Derivate festzulegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 6 muss daher entsprechend geändert werden.

Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 7 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission 8 geändert. Durch diese Änderung wurde Artikel 12 Absatz 6, wonach Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird, versehentlich gestrichen. Artikel 12 Absatz 4 der genannten Verordnung wurde hingegen versehentlich beibehalten, obwohl er hätte gestrichen werden sollen. Es ist daher erforderlich, diese Fehler zu berichtigen.

Die Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583, (EU) 2017/2194 und (EU) 2025/1155 der Kommission und die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission werden in einer einzigen Delegierten Verordnung der Kommission zusammengefasst, da sie alle erforderlich sind, um eine wirksame Transparenzregelung zu erreichen und den konsolidierten Datenticker für OTC-Derivate erfolgreich einzurichten.

2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führte die ESMA vor Übermittlung der technischen Regulierungsstandards an die Kommission eine öffentliche Konsultation der Interessenträger durch 9 . Gemäß Artikel 11a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der MiFIR berücksichtigte die ESMA die Empfehlungen der Gruppe sachverständiger Interessenträger zur Qualität der Daten für Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente und zu Übertragungsprotokollen 10 .

Die ESMA führte eine Kosten-Nutzen-Analyse durch, die zusammen mit den Konsultationsergebnissen in den Abschlussbericht aufgenommen wurde 11 . Im Dezember 2025 übermittelte die ESMA der Kommission den Abschlussbericht über die technischen Regulierungsstandards.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

·Mit Artikel 1 werden Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 in Bezug auf Derivate vorgenommen.

·Mit Artikel 2 werden Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2194 in Bezug auf Auftragspakete vorgenommen.

·Mit Artikel 3 werden Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 in Bezug auf die Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker vorgenommen.

·Artikel 4 enthält Berichtigungen zu Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587.

·In Artikel 5 sind das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung festgelegt.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 13.7.2026

zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 zu Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Derivate, (EU) 2017/2194 im Hinblick auf Auftragspakete und (EU) 2025/1155 hinsichtlich der Input- und Outputdaten des konsolidierten Datentickers für OTC-Derivate festgelegten technischen Regulierungsstandards sowie zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 12 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11a Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22b Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um sicherzustellen, dass die Vorhandels- und Nachhandelstransparenzregelungen für Derivate einfach, aber zugleich angemessen sind, sollten Derivate unter Bezugnahme auf die Vertragsart, die Art des Basiswerts und die Laufzeit angegeben werden. Um der Vielfalt der Märkte für Warenderivate Rechnung zu tragen, sollten Warenderivatkontrakte unter Bezugnahme auf zusätzliche Vertragsmerkmale, darunter der Lasttyp und der Lieferort bei Energiederivaten, angegeben werden.

(2)Damit die Vorhandelstransparenzregelung für Derivate einfach und stabil ist, sollten statische Schwellenwerte eingeführt werden, anhand derer bestimmt wird, wann ein Auftrag für Derivate ein großes Volumen aufweist. Um die Schwellenwerte für Aufträge mit großem Volumen besser auf die verschiedenen börsengehandelten Aktienderivate abzustimmen, sollten diese Derivate weiter in Unterklassen eingeteilt werden, und die Schwellenwerte für Aufträge mit großem Volumen sollten für jede Unterklasse unter Verwendung von Liquiditätsbändern auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Nennbeträge festgelegt werden.

(3)Mit Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden die Anforderungen für eine spätere Veröffentlichung bei Derivaten festgelegt und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Kommission befugt, zu bestimmen, welche Derivate oder Derivatekategorien liquide oder illiquide sind, ab welchen Geschäftsvolumina die Veröffentlichung der Einzelheiten des Geschäfts aufgeschoben werden kann und welche Dauer die Aufschübe haben dürfen. Daher müssen die Einzelheiten der Regelung für die spätere Veröffentlichung bei Derivaten festgelegt werden.

(4)Um eine einfache und stabile Transparenzregelung für Derivate zu gewährleisten, sollte eine statische Bestimmung der Liquidität für die Zwecke der Aufschubregelung nach Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingeführt werden. Aus demselben Grund sollte diese statische Bestimmung der Liquidität auch für die Zwecke der Illiquiditätsausnahme für Derivate gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten.

(5)Damit eine einfache und stabile Nachhandelstransparenzregelung für Derivate geschaffen wird, sollte zur Bestimmung, was ein Geschäft mittleren, großen und sehr großen Volumens darstellt, die Aufschubregelung nach Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf statischen Schwellenwerten beruhen. Bei diesen Schwellenwerten zur Größenbestimmung sollte es sich um Mindestwerte handeln. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sollten daher gegebenenfalls höhere Schwellenwerte festlegen können. Um die Schwellenwerte für Aufträge mit mittleren, großen und sehr großen Volumina besser auf die verschiedenen börsengehandelten Aktienderivate abzustimmen, sollten diese Derivate weiter in Unterklassen eingeteilt werden, und die Schwellenwerte für Aufträge mit mittleren, großen und sehr großen Volumina sollten für jede Unterklasse unter Verwendung von Liquiditätsbändern auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Nennbeträge festgelegt werden.

(6)Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die ESMA und die zuständigen Behörden befugt, die Aufschubregelung gemäß der genannten Verordnung nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel zu ergänzen. Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 13 sollte daher gestrichen werden.

(7)Gemäß Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die ESMA zur Präzisierung der geld-, devisen- und finanzstabilitätspolitischen Geschäfte und der Arten von Geschäften verpflichtet, für die Artikel 1 Absätze 6 und 7 der genannten Verordnung gelten, in Bezug auf Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die keine Mitglieder des Eurosystems sind. Da die Befugnisübertragung in Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nur Geschäfte betrifft, die von Mitgliedern des ESZB getätigt werden, die nicht Mitglieder des Eurosystems sind, sollten die Artikel 14 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 entsprechend geändert werden.

(8)Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 über die vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten enthält Verweise auf andere Bestimmungen der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Aufgrund der mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 an der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 vorgenommenen Änderungen sollten diese Verweise entsprechend aktualisiert werden.

(9)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)Infolge der Änderungen an Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 sollten die Verweise auf diesen Anhang in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und den Artikeln 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission 15 durch Verweise ersetzt werden, mit denen der genaue Anwendungsbereich der unter diese Bestimmungen fallenden Anlageklassen angegeben wird. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2194 an den Anwendungsbereich der OTC-Derivate, die den Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, angepasst werden.

(11)Auftragspakete bestehen aus miteinander verknüpften Aufträgen, die preislich als eine einzige wirtschaftliche Einheit ausgewiesen werden, bei der jedes Teilgeschäft ein wesentliches wirtschaftliches oder finanzielles Risiko im Verhältnis zu den anderen mit sich bringt. Vorhandelstransparenz für ein solches Paket, bei dem mindestens eines der Teilgeschäfte nicht den Vorhandelstransparenzanforderungen unterliegt, vorzuschreiben, stünde im Widerspruch zu deren Beschaffenheit. Auftragspakete sollten daher nur dann Vorhandelstransparenzanforderungen unterliegen, wenn sämtliche Teilgeschäfte des Pakets diesen Anforderungen unterliegen.

(12)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)Die für den Betrieb des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 16 erforderlichen Input- und Outputdaten beruhen auf den Transparenzanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und umfassen als solche auch Daten über börsengehandelte Waren (ETC) und börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN). Die Aufnahme von Daten über ETC und ETN in den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen kann jedoch irreführend sein, da ETC und ETN eher wie Aktien und ETF als wie Schuldverschreibungen gehandelt werden. Daher sollten Daten über ETC und ETN nicht an den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen gemeldet und über diesen verbreitet werden.

(14)In der Delegierten Verordnung 2025/1155 sind die Input- und Outputdaten des konsolidierten Datentickers für Schuldverschreibungen und des konsolidierten Datentickers für Aktien und ETF festgelegt. Da ein konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate eingerichtet werden soll, müssen auch die Input- und Outputdaten des konsolidierten Datentickers für OTC-Derivate festgelegt werden. Um eine übermäßige Belastung der Datenkontributoren zu vermeiden, ist es wichtig, dass bei der Festlegung des Inhalts der Daten, die an den konsolidierten Datenticker für OTC-Derivate zu übermitteln und über diesen zu verbreiten sind, für Übereinstimmung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen für Derivate sowie – soweit möglich – mit den Daten, die an die anderen konsolidierten Datenticker zu übermitteln und über diese zu verbreiten sind, zu sorgen.

(15)Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 17 wurde Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 18 geändert. Durch diese Änderung wurde Artikel 12 Absatz 6, wonach Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird, versehentlich gestrichen. Ferner wurde in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246 Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission versehentlich beibehalten.

(17)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(18)Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und indes zu gewährleisten, dass der konsolidierte Datenticker für OTC-Derivate rechtzeitig eingerichtet wird, sollte der Geltungsbeginn der Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2194 sowie der Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 hinsichtlich der Input- und Outputdaten des konsolidierten Datentickers für OTC-Derivate aufgeschoben werden.

(19)Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(20)Die Gruppe sachverständiger Interessenträger zur Qualität der Marktdaten über Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente und zu Übermittlungsprotokollen wurde im Einklang mit Artikel 11a Absatz 3 und Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 konsultiert.

(21)Um eine wirksame Transparenzregelung und die erfolgreiche Einrichtung des konsolidierten Datentickers für OTC-Derivate sicherzustellen und in Anbetracht der Tatsache, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz betreffen, ist es erforderlich, die Änderungen an den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583, (EU) 2017/2194 and (EU) 2025/1155 sowie die Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in eine einzige Verordnung aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1a wird gestrichen.

2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 
Großvolumige Aufträge im Derivatehandel 
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Ein Auftrag für börsengehandelte Derivate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)bei Aktienderivaten, die Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.1;

b)bei Zinsderivaten, die Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.2;

c)bei Waren- und Emissionszertifikatderivaten, die Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.3;

d)bei Kreditderivaten, den Vorhandelsschwellenwert für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.4;

e)bei Devisenderivaten, den Vorhandelsschwellenwert für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.5;

f)bei verbrieften Derivaten, den Vorhandelsschwellenwert für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.6;

g)bei anderen Derivaten, den Vorhandelsschwellenwert für großvolumige Geschäfte gemäß Anhang III Tabelle 4.7.

(2) Ein Auftrag für die in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten OTC-Derivate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)bei Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen, die in Anhang III Tabelle 5.1 festgelegten Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte;

b)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Zinsderivaten, die in Anhang III Tabelle 5.2 festgelegten Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte;

c)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die in Anhang III Tabelle 5.3 festgelegten Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte;

d)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Kreditausfallswaps, die in Anhang III Tabelle 5.4 festgelegten Vorhandelsschwellenwerte für großvolumige Geschäfte.“

3.Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6 
Klassen von Derivaten, für die kein liquider Markt besteht 
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Um zu bestimmen, ob bei einem börsengehandelten Derivat davon auszugehen ist, dass dafür kein liquider Markt besteht, wird die folgende statische Bestimmung der Liquidität angewandt:

a)bei Aktienderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.1;

b)bei Zinsderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.2;

c)bei Waren- und Emissionszertifikatderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.3;

d)bei Kreditderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.4;

e)bei Devisenderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.5;

f)bei verbrieften Derivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.6;

g)bei anderen Derivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 4.7.

(2) Um zu bestimmen, ob bei einem in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten OTC-Derivat davon auszugehen ist, dass dafür kein liquider Markt besteht, wird die folgende statische Bestimmung der Liquidität angewandt:

a)bei Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 5.1;

b)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Zinsderivaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 5.2;

c)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 5.3;

d)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Kreditausfallswaps, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 5.4.“

4.Artikel 7 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Informationen über ein Transaktionspaket umfassen das Kennzeichen für Transaktionspakete oder die Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“ (EFP) gemäß Anhang II Tabelle 3. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.“

5.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 
Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Derivaten 
(Artikel 11a Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit börsengehandelten Derivaten wie folgt aufschieben:

a)bei Aktienderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.1 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

b)bei Zinsderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.2 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

c)bei Waren- und Emissionszertifikatderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.3 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

d)bei Kreditderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.4 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

e)bei Devisenderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.5 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

f)bei verbrieften Derivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.6 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

g)bei anderen Derivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 4.7 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften.

(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die eine multilaterale Handelsplattform (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit den in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten OTC-Derivaten wie folgt aufschieben:

a)bei den Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 5.1 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

b)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Zinsderivaten, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 5.2 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

c)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Einzeladressen-Kreditausfallswaps, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 5.3 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften;

d)bei den in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Kreditausfallswaps, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung und ein Aufschub der Preisveröffentlichung, der die in Anhang III Tabelle 5.4 festgelegte Dauer nicht überschreitet, für jede in Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte und in dieser Tabelle angegebene Kategorie von Geschäften.“

6.Die Artikel 9, 10 und 11 werden gestrichen.

7.Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13 
Methode zur Bestimmung der Transparenzschwellenwerte für Aktienderivate 
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Um den anwendbaren Vorhandelsschwellenwert für ein bestimmtes börsengehandeltes Aktienderivat mit großem Volumen und den entsprechenden Nachhandelsschwellenwert zu bestimmen, unterteilen Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, jede Kategorie von Aktienderivaten gemäß Anhang III Tabelle 4.1 in Unterklassen und wenden auf jede Unterklasse die in dieser Tabelle festgelegten durchschnittlichen täglichen Nennbetragbänder (ADNA) an.

(2) Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, führen alle zwei Jahre die erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung des ADNA einer bestimmten Unterklasse börsengehandelter Aktienderivate durch und legen dabei den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der beiden vorangegangenen Jahre verzeichneten ADNA zugrunde.

(3) Marktbetreiber, die einen regulierten Markt betreiben, veröffentlichen die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Berechnungen spätestens einen Monat vor der Anwendung der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte.“

8.Die Artikel 14, 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14 
Geschäfte, die von Mitgliedern des ESZB, die nicht Mitglieder des Eurosystems sind, getätigt werden und für die die Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt  
(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das nicht Mitglied des Eurosystems ist, in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)Das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die im Rahmen nationaler Bestimmungen getätigt werden, die mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist*, gleichwertig sind;

b)das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die zur Unterhaltung und Verwaltung von offiziellen Devisenreserven eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, und Reservenverwaltungsdiensten eines Mitglieds des ESZB, das nicht Mitglied des Eurosystems ist, für Zentralbanken von Drittländern getätigt werden, für welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der genannten Verordnung erweitert wurde;

c)das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.

______________________

*    Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230).

Artikel 15 
Geschäfte, die von Mitgliedern des ESZB, die nicht Mitglieder des Eurosystems sind, getätigt werden und für die die Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht gilt  
(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB, das nicht Mitglied des Eurosystems ist, zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:

a)Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;

b)Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;

c)Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.

Artikel 16 
Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten 
(Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a der vorliegenden Verordnung enthaltenen Methode im Falle von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass ein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 der vorliegenden Verordnung weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a der vorliegenden Verordnung enthaltenen Methode im Falle von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass kein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 der vorliegenden Verordnung weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden.

Die zuständigen Behörden führen diese Berechnungen auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aus, auf welche die Bestimmung der Liquidität gemäß Artikel 6a im Falle von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. gemäß Artikel 6 im Falle von Derivaten Anwendung findet.

(4) Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.“

9.Anhang II und Anhang III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

10.Die Anhänge IV und V werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2194

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii) die Teilgeschäfte des Auftragspakets fallen nicht ausschließlich in eine der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission* festgelegten Anlageklassen von Aktienderivaten, Warenderivaten, Zinsderivaten und Kreditderivaten;

____________________

* Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).“

b)In Buchstabe b wird folgende Ziffer iiia eingefügt:

„iiia)    sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets unterliegen den in Artikel 8a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Vorhandelstransparenzanforderungen;“

2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus Zinsderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:“

ii)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben Unteranlageklasse von Zinsderivaten, wobei es sich um eine der folgenden handelt:

i)Zins-Futures,

ii)Zinsoptionen,

iii)Anleihen-Futures,

iv)Anleihenoptionenmusste,

v)Swaptions,

vi)Fixed-to-Float Single-Currency Swaps,

vii)Float-to-Float Single-Currency Swaps,

viii)Single-Currency OIS,

ix)Fixed-to-Fixed Single-Currency Swaps,

x)Inflation Single-Currency Swaps,

xi)Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps,

xii)Float-to-Float Multi-Currency Swaps,

xiii)Multi-Currency OIS,

xiv)Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps,

xv)Inflation Multi-Currency Swaps;“

iii)Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) besteht das Auftragspaket aus Zinsswaps, haben die Teilgeschäfte des Auftragspakets eine der in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Laufzeiten;“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Buchstabe d gilt ein Teilgeschäft eines Auftragspakets als Teilgeschäft mit einer der in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Laufzeiten, wenn der Zeitraum zwischen dem Geltungsbeginn und der Fälligkeit des Kontrakts einem der in jenem Artikel aufgeführten Zeiträume entspricht.“

3.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus Aktienderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:“

b)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets gehören zur selben Unteranlageklasse von Aktienderivaten, wobei es sich um eine der folgenden handelt:

i)Aktienoptionen,

ii)Aktien-Futures,

iii)Aktienindexoptionen,

iv)Aktienindex-Futures,

v)Dividendenindex-Futures,

vi)Dividendenindex-Optionen,

vii)Aktien-Dividenden-Futures,

viii)Aktien-Dividenden-Optionen,

ix)Volatilitätsindex-Optionen,

x)Volatilitätsindex-Futures,

xi)ETF-Optionen,

xii)ETF-Futures,

xiii)Swaps,

xiv)Portfolio Swaps;“

4.Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um Index Credit Default Swaps, d. h. Swaps, bei denen die Cashflows mit der Kreditwürdigkeit mehrerer Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen verknüpft sind;“

5.Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um Warenderivat-Futures, denen Agrar-, Energie- oder Metallerzeugnisse zugrunde liegen;“

Artikel 3
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung – mit Ausnahme von börsengehandelten Waren und börsengehandelten Schuldverschreibungen – übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.“

2.Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a 
An den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate zu übermittelnde Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten eines bestimmten OTC-Derivats übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 10 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 10 als „Input“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 8 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 8 als „Beides“ gekennzeichnet sind.

(3) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten übermitteln die Datenkontributoren an das Rechenzentrum des Bereitstellers konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 9 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 9 als „Beides“ gekennzeichnet sind.“

3.Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten einer bestimmten Schuldverschreibung – mit Ausnahme von börsengehandelten Waren und börsengehandelten Schuldverschreibungen – verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 6 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 6 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.“

4.Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a 
Vom Bereitsteller konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate zu verbreitende Daten

(Artikel 22b Absatz 1 und Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) In Bezug auf die zentralen Marktdaten eines bestimmten OTC-Derivats verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker unter Bezugnahme auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabelle 10 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 10 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.

(2) In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Daten zu OTC-Derivaten verbreitet der Bereitsteller konsolidierter Datenticker

a)unter Bezugnahme auf jedes Finanzinstrument die in Anhang II Tabelle 8 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 8 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind,

b)unter Bezugnahme auf jedes Handelssystem die in Anhang II Tabelle 9 genannten Einzelheiten, die in der letzten Spalte von Tabelle 9 als „Output“ oder „Beides“ gekennzeichnet sind.“

5.Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

6.Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

1.Absatz 4 wird gestrichen.

2.Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„(6) Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.“

Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 bis 5 gelten ab dem 1. März 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13.7.2026

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj ).
(2)    Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj ).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj ).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj ).
(5)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2194/oj ).
(6)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj ).
(7)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 387, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/2026-03-02 ).
(8)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich der Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Eigenkapitalinstrumente (ABl. L, 2025/1246, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1246/oj ).
(9)    Das Konsultationspapier ist abrufbar unter: MiFIR Review: Consultation Package 4 – transparency for derivatives, package orders and input/output data for the derivatives consolidated tape (Überarbeitung der MiFIR: Konsultationspaket 4 – Transparenz für Derivate, Auftragspakete und Input-/Outputdaten für den konsolidierten Datenticker für Derivate).
(10)    Die Abschlussberichte sind abrufbar unter: Reports by the expert stakeholder group on equity and non-equity market data quality and transmission protocols – European Commission (Berichte der Gruppe sachverständiger Interessenträger zur Qualität der Marktdaten über Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumente und zu Übermittlungsprotokollen – Europäische Kommission).
(11)    Der Abschlussbericht der ESMA ist abrufbar unter: MiFIR Review Final Report on derivatives (transparency, packages, CTP input output) (Abschlussbericht zur Überarbeitung der MiFIR über Derivate (Transparenz, Pakete, Input und Output des Bereitstellers konsolidierter Datenticker)).
(12)    ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj .
(13)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/2024-01-01 ).
(14)    Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).
(15)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2194/oj ).
(16)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj ).
(17)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich der Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Eigenkapitalinstrumente (ABl. L, 2025/1246, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1246/oj ).
(18)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 387, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/587/2026-03-02 ).
(19)    Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj ).

ANHANG I

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

1.In Anhang II erhalten die Tabellen 2 und 3 die folgende Fassung:

„Tabelle 2
Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Die veröffentlichten Feldbezeichnungen (Spaltenüberschriften) müssen mit dem Feldnamen in Tabelle 2 identisch sein.

Feldname 

Finanzinstrumente 

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten 

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes 

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format 

1

Handelsdatum und ‑zeit

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission 1 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder geeinigt haben: Menge, Preis, Währungen nach Maßgabe der Felder 31, 34 und 44 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 2 , Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt waren, so ist nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung, sondern sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.

Geregelter Markt (RM)

Multilaterale Handelssysteme (MTF)

Organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

{DATE_TIME_FORMAT}

2

Kennung des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments.

Bei OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt die Identifizierung des Instruments gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1003 der Kommission 3 .

RM, MTF, OTF, APA

{ISIN} außer bei OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

2a

Geltungsbeginn

Bei OTC-Zinsderivaten

Datum, an dem die Verpflichtungen aus dem Zinsderivatkontrakt wirksam werden.

MTF, OTF, APA

{DATEFORMAT}

2b

Fälligkeit

Bei OTC-Zinsderivaten

Fälligkeit des Zinsderivatkontrakts.

MTF, OTF, APA

{DATEFORMAT}

3

Preis

Für alle Finanzinstrumente

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Der gehandelte Preis ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden. Der in diesem Feld ausgewiesene Wert muss mit dem im Feld ‚Preisangabe‘ genannten Wert übereinstimmen.

Ist der Preis momentan nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17}, wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

4

Fehlender Preis

Für alle Finanzinstrumente

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern ‚in der Schwebe‘ ist, wird der Wert ‚PNDG‘ angegeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert ‚NOAP‘.

RM, MTF, OTF, APA

‚PNDG‘, wenn der Preis nicht verfügbar ist

‚NOAP‘, wenn der Preis nicht anwendbar ist

5

Preiswährung

Für alle Finanzinstrumente

Hauptwährung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist).

RM, MTF, OTF, APA

{CURRENCY CODE_3}

6

Preisangabe

Für alle Finanzinstrumente

Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz, als Basispunkte oder als Rendite angegeben wird.

Die Preisangabe ist gemäß der Standardmarktkonvention zu melden.

Bei Credit Default Swaps ist in diesem Feld ‚BAPO‘ einzutragen.

Bei Anleihen (außer ETN und ETC) ist in diesem Feld der Prozentsatz (PERC) des Nennbetrags anzugeben. Entspricht ein Preis als Prozentsatz nicht der Standardmarktkonvention, so ist er gemäß der Standardmarktkonvention mit YIEL, BAPO oder MONE anzugeben.

Der in diesem Feld zu nennende Wert muss mit dem im Feld ‚Preis‘ genannten Wert übereinstimmen.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Ist der Preis derzeit nicht verfügbar, sondern noch ‚in der Schwebe‘ (‚PNDG‘) oder nicht anwendbar (‚NOAP‘), ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF, APA

‚MONE‘ – Geldwert

‚PERC‘ – Prozentsatz

‚YIEL‘ – Rendite

‚BAPO‘ – Basispunkte

7

Menge

Für alle Finanzinstrumente

Bei Finanzinstrumenten, die in Einheiten gehandelt werden, die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments. Ansonsten unausgefüllt.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}

8

Menge in Maßeinheit

Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate.

Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}

9

Angabe der Menge in der Maßeinheit

Bei Verträgen in Einheiten für Warenderivate, C10-Derivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate.

Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist.

RM, MTF, OTF, APA

‚TOCD‘ – Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente für Verträge im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten

‚TONE‘ – metrische Tonnen

‚MWHO‘ – Megawattstunden

‚MBTU‘ – eine Million BTU (British thermal units)

‚THMS‘ – Therm

‚DAYS‘ – Tage

{ALPHANUM-4}

auf andere Weise

10

Nennbetrag

Für alle Finanzinstrumente

Dieses Feld ist auszufüllen:

I)für Anleihen (ausgenommen ETC und ETN) mit dem Nennwert, d. h. dem Betrag, der bei Rückzahlung an den Anleger zurückgezahlt wird;

II)für ETC, ETN und verbriefte Derivate mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘;

III)für strukturierte Finanzprodukte (SFP) mit dem Nennwert je Einheit multipliziert mit der Anzahl der Instrumente zum Zeitpunkt des Geschäfts;

IV)für Credit Default Swaps mit dem Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird;

V)für Optionen, Swaptions, Swaps, die nicht unter Ziffer iv genannt werden, Futures und Forwards, mit dem Nennbetrag des Vertrags;

VI)für Emissionszertifikate mit dem Betrag, der sich aus der Menge zum vertraglich festgelegten Preis zum Zeitpunkt des Geschäfts ergibt. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘;

VII)für Spread Bets mit dem Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments zum Zeitpunkt des Geschäfts;

VIII)für Differenzgeschäfte mit der Anzahl der zwischen Käufern und Verkäufern gehandelten Instrumente multipliziert mit dem Preis des für das betreffende Geschäft gehandelten Instruments. Entsprechend mit dem Feld ‚Preis‘ multipliziert mit dem Feld ‚Menge‘;

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/5}

11

Nennwährung

Für alle Finanzinstrumente

Die Hauptwährung, in der der Nennbetrag angegeben ist.

Im Falle eines Devisenderivatvertrags oder eines Multi-Currency Swaps oder einer Swaption, bei denen es sich bei dem zugrunde liegenden Swap um einen Multi-Currency- oder einen Währungs-CFD- oder Spread Betting-Vertrag handelt, ist dies die Nennwährung von Leg 1.

RM, MTF, OTF, APA

{CURRENCY CODE_3}

12

[gestrichen]

13

Ausführungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Das Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz in der EU ausgeführt werden. Falls es kein Segment MIC gibt, Operating MIC.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ‚SINT‘ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ‚MIC‘ oder ‚XOFF‘ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument weder auf einem EU-Handelsplatz noch durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. Wird das Geschäft auf einer organisierten Handelsplattform außerhalb der EU ausgeführt, muss neben ‚XOFF‘ auch das Feld ‚Handelsplatz der Ausführung im Drittland‘ ausgefüllt werden.

RM, MTF, OTF, APA

{MIC} – Handelsplätze in der EU oder

‚SINT‘ – systematische Internalisierer

‚XOFF‘ – Sonstiges

14

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Für alle Finanzinstrumente

Angabe des Handelsplatzes im Drittland, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Segment MIC ist zu verwenden. Falls es kein Segment MIC gibt, Operating MIC. Wird das Geschäft nicht an einem Handelsplatz im Drittland ausgeführt, muss das Feld nicht ausgefüllt werden.

APA

{MIC}

15

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 entsprechen.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF, APA

{DATE_TIME_FORMAT}

16

Veröffentlichungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.

RM, MTF, OTF, APA

{MIC}

17

Transaktionsidentifikationscode

Für alle Finanzinstrumente

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission 4 ) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

RM, MTF, OTF, APA

{ALPHA NUMERICAL-52}

18

[gestrichen]

19

Kennzeichen

Für alle Finanzinstrumente

Ein oder mehrere Felder sollten mit den entsprechenden Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 ausgefüllt werden.

Trifft keiner der genannten Umstände zu, ist das Geschäft ohne Kennzeichen zu veröffentlichen.

Wenn eine Kombination von Kennzeichen möglich ist und in einem Feld angegeben wird, sind die Kennzeichen durch Kommata zu trennen.

RM, MTF, OTF, APA

Gemäß Anhang II Tabelle 3

20

Handelssystem

Für alle Finanzinstrumente

Art des Handelssystems, in dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Wird Feld ‚Ausführungsplatz‘ mit ‚SINT‘ oder ‚XOFF‘ ausgefüllt, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

RM, MTF, OTF

‚CLOB‘ – auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem.

‚QDTS‘ – quotierungsgetriebenes Handelssystem, d. h. ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

‚PATS‘ – auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem.

‚RFQT‘ – Preisanfrage-Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

‚VOIC‘ – sprachbasiertes Handelssystem, d. h. ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

‚HYBR‘ – hybrides Handelssystem, d. h. ein System, das unter zwei oder mehr der vorstehend genannten Arten von Handelssystemen fällt.

‚OTHR‘ – sonstiges Handelssystem, d. h. jede andere Art von Handelssystem, die vorstehend nicht genannt wurde.

21

Anzahl der Geschäfte

Für öffentliche Schuldtitel

In diesem Feld ist die Anzahl der ausgeführten Geschäfte anzugeben, wenn die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

RM, MTF, OTF, APA

{DECIMAL-18/17}

Tabelle 3
Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ANLEIHEN (AUẞER ETC UND ETN) UND BESTIMMTEN DERIVATEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

MLF1

Kennzeichen für mittleres Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Derivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

MIF2

Kennzeichen für mittleres Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Derivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte mittleren Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

LLF3

Kennzeichen für großes Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Kreditderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Zinsderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen/sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

LIF4

Kennzeichen für großes Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Kreditderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Zinsderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte großen/sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

VLF5

Kennzeichen für sehr großes Volumen, liquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Kreditderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das ein liquider Markt besteht, gilt.

VIF5

Kennzeichen für sehr großes Volumen, illiquider Markt

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit Anleihen, für die gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

Geschäfte mit Kreditderivaten, für die gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ein Aufschub für Geschäfte sehr großen Volumens mit einem Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, gilt.

KENNZEICHEN FÜR NACHHANDELSAUFSCHÜBE BEI ETC, ETN, SFP, EMISSIONSZERTIFIKATEN UND BESTIMMTEN DERIVATEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

DEFF

Aufschub bei ETC, ETN, SFP, Emissionszertifikaten und bestimmten Derivaten

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit ETC, ETN, SFP und Emissionszertifikaten, für die gemäß Artikel 8a Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ein Aufschub gilt.

Geschäfte mit Derivaten, für die ein Aufschub gilt, der für Geschäfte vorgesehen ist, bei denen nur ein Aufschubvolumen zur Verfügung steht.

ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB FÜR ÖFFENTLICHE ANLEIHEN

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

‚OMIS‘

Kennzeichen ‚Volumenauslassung‘

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

‚FULO‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

‚AGFW‘

Kennzeichen ‚Aggregation vier Wochen‘

RM, MTF, OTF, APA

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

‚FULG‘

Kennzeichen ‚vollständige Einzelheiten‘

RM, MTF, OTF, APA

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gekommen sind.

SONSTIGE KENNZEICHEN

Kennzeichen

Bezeichnung

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

‚BENC‘

Transaktionskennzeichen ‚Benchmark-Geschäft‘

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

‚NPFT‘

Transaktionskennzeichen ‚nichtpreisbildend‘

RM, MTF, OTF, APA

Nichtpreisbildende Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590.

‚TPAC‘

Transaktionskennzeichen ‚Paket‘

RM, MTF, OTF, APA

Transaktionspakete im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die keinen ‚Exchange for Physicals‘ darstellen.

‚XFPH‘

Transaktionskennzeichen ‚Exchange for Physicals‘

RM, MTF, OTF, APA

‚Exchange for Physicals‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

‚CANC‘

Kennzeichen für ‚Cancellation‘

RM, MTF, OTF, APA

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.

‚AMND‘

Kennzeichen für ‚Amendment‘

RM, MTF, OTF, APA

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.

‚PORT‘

Kennzeichen ‚Portfoliogeschäft‘

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden und zu einem einzigen Lospreis durchgeführt werden und bei dem es sich nicht um ein ‚Transaktionspaket‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 handelt.

‚MTCH‘

Kennzeichen ‚Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge‘ (Matched Principal Trading)

RM, MTF, OTF, APA

Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 definiert.

‚NEGO‘

Kennzeichen ‚Ausgehandelte Geschäfte‘

RM, MTF, OTF, APA

Geschäfte, die privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet werden.

2.Anhang III wird wie folgt geändert:

a)Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Der Verweis auf das ausstehende Emissionsvolumen in Tabelle 2.2 bezieht sich auf den Gesamtwert der Anleihen, die begeben wurden und momentan von Anlegern gehalten werden.

2. Ein Verweis auf eine ‚Anlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.

3. ‚Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)‘ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

4. ‚Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte‘ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.

5. ‚Future‘ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.

6. ‚Option‘ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).

7. ‚Swap‘ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.

8. ‚Portfolio Swap‘ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.

9. ‚Future‘ oder ‚Forward‘ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

10. ‚Swaption‘ oder ‚Option auf einen Swap‘ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

11. ‚Future on a swap‘ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.

12. ‚Forward on a swap‘ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

b)Abschnitt 2 Tabelle 2.2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2.2
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) – Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6a keinen liquiden Markt hat, wenn sie durch eine spezifische Kombination von Anleihemerkmalen gekennzeichnet ist, wie in jeder Zeile der nachstehenden Tabellen angegeben.

Staatsanleihen und sonstige öffentliche Anleihen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Emittent oder Land des Emittenten

Restlaufzeit

Art des Kupons

Ausstehendes Emissionsvolumen

RTS2#3

RTS2#9

Land des Emittenten, das im Feld ‚Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers‘ nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 6 der Kommission (im Folgenden ‚RTS23‘) angegeben wurde.

Die verbleibende Zeit bis zum Datum der Fälligkeit, das im RTS23-Feld ‚Fälligkeitstermin‘ angegeben wurde.

Der dritte Buchstabe des CFI-Codes, der im RTS23-Feld ‚Klassifizierung des Instruments‘ angegeben wurde.

RTS23-Feld ‚Ausgegebener Gesamtnennbetrag‘, umgerechnet in EUR

G1

BOND

EUSB

EUSB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; d) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft; e) ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten errichtetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind, finanziell zu unterstützen; f) die Europäische Investitionsbank; g) eine öffentliche Einrichtung eines Drittlands.

Bei dem Land des Emittenten handelt es sich um einen Mitgliedstaat, die Vereinigten Staaten oder das Vereinigte Königreich.

ODER

Der Emittent ist die Union.

ODER

Der Emittent ist die Europäische Investitionsbank.

ODER

Der Emittent ist ein internationales Finanzinstitut, das zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu dem Zweck errichtet haben, Finanzmittel zu mobilisieren und diejenigen seiner Mitglieder, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, finanziell zu unterstützen.

Bis einschließlich 10 Jahre

F (fester Kupon)

Weniger als 5 000 000 000 EUR

G2

BOND

EUSB oder OEPB

OEPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer öffentlichen Einrichtung ausgegeben wird, die kein öffentlicher Emittent ist.

Alle Instrumente, die nicht unter G1 fallen

Weniger als 1 000 000 000 EUR

Unternehmensanleihen, Wandelschuldverschreibungen und sonstige Anleihen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Währung

Bonitätseinstufung

Ausstehendes Emissionsvolumen

RTS2#3

RTS2#9

Währung des Instruments, die im RTS23-Feld ‚Nennwährung 1‘ angegeben wird.

RTS23-Feld ‚Ausgegebener Gesamtnennbetrag‘, umgerechnet in EUR

G3

BOND

CRPB, CVTB oder OTHR

CRPB bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um eine gedeckte Schuldverschreibung handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 7 eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannten Kategorien oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern.

CVTB bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie.

EUR, GBP, USD

mit Investment-Grade-Rating

Weniger als 500 000 000 EUR

G4

BOND

CRPB, CVTB oder OTHR

Alle Instrumente, die nicht unter G3 fallen

Weniger als 500 000 000 EUR

Gedeckte Schuldverschreibungen

Gruppen-ID

MiFIR-ID

Anleihetyp

Ausstehendes Emissionsvolumen

RTS2#3

RTS2#9

RTS23-Feld ‚Ausgegebener Gesamtnennbetrag‘, umgerechnet in EUR

G5

BOND

CVDB

CVDB bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

Weniger als 500 000 000 EUR

c)Die Abschnitte 4 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„4. Börsengehandelte Derivate

Tabelle 4.1 
Aktienderivate – Liquiditätsbestimmung, ADNA-Spannen, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Zur Bestimmung des Vorhandels-LIS und der Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen wird jede Klasse weiter in die nachstehend definierten Unterklassen unterteilt.

Bestimmung der Liquidität

Spannen des durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA)

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

EQ1

Aktien-Index-Optionen

Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Aktienindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

60 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

EQ2

Aktienindex-Futures

Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Aktienindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA

< 1 Mrd. EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 3 Mrd. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 5 Mrd. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

ADNA

≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

520 000 000 EUR

EQ3

Optionen auf Einzelaktien

Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegende Aktie

Liquide

ADNA < 5 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

6 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

EQ4

Einzelaktien-Futures

Eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegende Aktie

Liquide

ADNA

< 5 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

6 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

EQ5

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Liquide

ADNA

< 5 Mio. EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

900 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

1 100 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

EQ6

Aktien-Dividenden-Futures

Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Liquide

ADNA

< 5 Mio. EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

900 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

1 100 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

EQ7

Dividendenindex-Optionen

Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Dividendenindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR

≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

60 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

EQ8

Dividendenindex-Futures

Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Dividendenindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA

< 1 Mrd. EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 3 Mrd. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 5 Mrd. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

ADNA

≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

520 000 000 EUR

EQ9

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Volatilitätsindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR

≤ ADNA < 200 Mio. EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

60 000 000 EUR

200 Mio. EUR

≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

EQ10

Volatilitätsindex-Futures

Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender Volatilitätsindex

Liquide

ADNA < 100 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 3 Mrd. EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

110 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA

< 5 Mrd. EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

320 000 000 EUR

ADNA

≥ 5 Mrd. EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

520 000 000 EUR

EQ11

ETF-Optionen

Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender ETF

Liquide

ADNA

< 5 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

6 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

EQ12

ETF-Futures

Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 – zugrunde liegender ETF

Liquide

ADNA

< 5 Mio. EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA

< 10 Mio. EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

3 000 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA

< 20 Mio. EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

6 000 000 EUR

ADNA

≥ 20 Mio. EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

11 000 000 EUR

EQ13

Swaps

Illiquide

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

300 000 EUR

EQ14

Portfolio Swaps

Illiquide

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

300 000 EUR

EQ15

Sonstige Aktienderivate

Illiquide

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

300 000 EUR

Aufschubdauer

Tagesschluss

T + 1

T + 2

Tabelle 4.2 
Zinsderivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

IR01

BOBL-Futures

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

IR02

BUND-Futures

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

IR03

BUXL-Futures

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

IR04

Schatz-Futures

Liquide

1 000 000 EUR

2 000 000 EUR

10 000 000 EUR

20 000 000 EUR

IR05

Euro-OAT-Futures

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

IR06

Langfristige Euro-BTP-Futures

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

IR07

Kurzfristige Euro-BTP-Futures

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

IR08

Dreimonats-Euro-STR-Futures

Liquide

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

12 500 000 EUR

25 000 000 EUR

IR09

Optionen auf BOBL-Futures

Liquide

1 250 000 EUR

2 500 000 EUR

3 750 000 EUR

5 000 000 EUR

IR10

Optionen auf BUND-Futures

Liquide

2 750 000 EUR

5 500 000 EUR

8 250 000 EUR

11 000 000 EUR

IR11

Sonstige Zinsderivate

Illiquide

50 000 EUR

100 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

Aufschubdauer

Tagesschluss

T + 1

T + 2

Tabelle 4.3 
Waren- und Emissionszertifikatderivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

AG01

Mahlweizen-Futures

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

AG02

Raps-Futures

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

AG03

Mais-Futures

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

EA01

Futures auf Emissionszertifikate der Europäischen Union

Liquide

50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

200 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent

EL01

Deutsche Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

EL02

Französische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

EL03

Italienische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

EL04

Nordische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

EL05

Spanische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

EL06

Niederländische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

EL07

Ungarische Strom-Futures (monatliche Grundlast)

Liquide

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

NG01

Niederländische TTF-Gas-Futures (monatlich)

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

NG02

Deutsche THE-Gas-Futures (monatlich)

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

NG03

Optionen auf niederländische TTF-Gas-Futures (monatlich)

Liquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

2 000 000 EUR

Aufschubdauer

Tagesschluss

T + 1

T + 2

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres / großes / sehr großes Volumen (größer oder gleich)

Sonstige Waren- und Emissionszertifikatderivate

Illiquide

100 000 EUR

200 000 EUR

Aufschubdauer

T + 2

Tabelle 4.4 
Kreditderivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres / großes / sehr großes Volumen (größer oder gleich)

CR01

Kreditderivate

Illiquide

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Aufschubdauer

T + 2

Tabelle 4.5 
Devisenderivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres / großes / sehr großes Volumen (größer oder gleich)

FX01

Devisenderivate

Illiquide

12 500 000 EUR

25 000 000 EUR

Aufschubdauer

T + 2

Tabelle 4.6 
Verbriefte Derivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

SD01

Verbriefte Derivate

Liquide

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Aufschubdauer

Tagesschluss

T + 1

T + 2

Tabelle 4.7 
Andere Derivate – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse-ID

Klasse

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwert

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres / großes / sehr großes Volumen (größer oder gleich)

OT01

Sonstige Derivate

Illiquide

50 000 EUR

100 000 EUR

Aufschubdauer

T + 2

5. OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Tabelle 5.1 
Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen

Merkmal

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

iTraxx Europe Main

5Y On-the-Run und First Off-the-Run

Liquide

15 000 000 EUR

30 000 000 EUR

50 000 000 EUR

500 000 000 EUR

iTraxx Europe Crossover

Liquide

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

15 Minuten

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

15 Minuten

15 Minuten

15 Minuten

Sonstige Kreditausfallswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen

Alle

Illiquide

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Eine Woche

Zwei Wochen

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Tagesschluss

Tabelle 5.2 
Zinsderivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse – Fixed-to-Float-EURIBOR

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Liquide

200 000 000 EUR

400 000 000 EUR

750 000 000 EUR

2

Liquide

125 000 000 EUR

250 000 000 EUR

400 000 000 EUR

3

Liquide

100 000 000 EUR

200 000 000 EUR

400 000 000 EUR

5

Liquide

50 000 000 EUR

100 000 000 EUR

200 000 000 EUR

7

Liquide

50 000 000 EUR

100 000 000 EUR

200 000 000 EUR

10

Liquide

37 500 000 EUR

75 000 000 EUR

100 000 000 EUR

12

Liquide

37 500 000 EUR

75 000 000 EUR

100 000 000 EUR

15

Liquide

37 500 000 EUR

75 000 000 EUR

100 000 000 EUR

20

Liquide

25 000 000 EUR

50 000 000 EUR

100 000 000 EUR

25

Liquide

25 000 000 EUR

50 000 000 EUR

100 000 000 EUR

30

Liquide

15 000 000 EUR

30 000 000 EUR

50 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Klasse – OIS-FedFunds

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Illiquide

125 000 000 USD

250 000 000 USD

400 000 000 USD

2

Illiquide

75 000 000 USD

150 000 000 USD

250 000 000 USD

3

Illiquide

50 000 000 USD

100 000 000 USD

200 000 000 USD

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

T + 1

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

T + 1

T + 1

Klasse – OIS-SOFR

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Liquide

125 000 000 USD

250 000 000 USD

500 000 000 USD

2

Liquide

75 000 000 USD

150 000 000 USD

250 000 000 USD

3

Liquide

50 000 000 USD

100 000 000 USD

200 000 000 USD

5

Liquide

50 000 000 USD

100 000 000 USD

150 000 000 USD

7

Liquide

37 500 000 USD

75 000 000 USD

150 000 000 USD

10

Liquide

25 000 000 USD

50 000 000 USD

75 000 000 USD

12

Liquide

25 000 000 USD

50 000 000 USD

75 000 000 USD

15

Liquide

25 000 000 USD

50 000 000 USD

75 000 000 USD

20

Liquide

25 000 000 USD

50 000 000 USD

75 000 000 USD

25

Liquide

25 000 000 USD

50 000 000 USD

75 000 000 USD

30

Liquide

15 000 000 USD

30 000 000 USD

50 000 000 USD

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Klasse – OIS-SONIA

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Liquide

87 500 000 GBP

175 000 000 GBP

355 000 000 GBP

2

Liquide

67 500 000 GBP

135 000 000 GBP

175 000 000 GBP

3

Liquide

67 500 000 GBP

135 000 000 GBP

175 000 000 GBP

5

Liquide

32 500 000 GBP

65 000 000 GBP

90 000 000 GBP

7

Liquide

32 500 000 GBP

65 000 000 GBP

90 000 000 GBP

10

Liquide

22 500 000 GBP

45 000 000 GBP

65 000 000 GBP

12

Liquide

22 500 000 GBP

45 000 000 GBP

65 000 000 GBP

15

Liquide

22 500 000 GBP

45 000 000 GBP

65 000 000 GBP

20

Liquide

22 500 000 GBP

45 000 000 GBP

65 000 000 GBP

25

Liquide

22 500 000 GBP

45 000 000 GBP

65 000 000 GBP

30

Liquide

10 000 000 GBP

20 000 000 GBP

25 000 000 GBP

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Klasse – OIS-TONA

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Liquide

17 500 000 000 JPY

35 000 000 000 JPY

55 000 000 000 JPY

2

Liquide

10 000 000 000 JPY

20 000 000 000 JPY

30 000 000 000 JPY

3

Liquide

10 000 000 000 JPY

20 000 000 000 JPY

30 000 000 000 JPY

5

Liquide

5 000 000 000 JPY

10 000 000 000 JPY

15 000 000 000 JPY

7

Liquide

5 000 000 000 JPY

10 000 000 000 JPY

15 000 000 000 JPY

10

Liquide

3 500 000 000 JPY

7 000 000 000 JPY

10 000 000 000 JPY

12

Liquide

3 500 000 000 JPY

7 000 000 000 JPY

10 000 000 000 JPY

15

Liquide

2 500 000 000 JPY

5 000 000 000 JPY

7 000 000 000 JPY

20

Liquide

1 500 000 000 JPY

3 000 000 000 JPY

5 000 000 000 JPY

25

Liquide

1 500 000 000 JPY

3 000 000 000 JPY

5 000 000 000 JPY

30

Liquide

1 500 000 000 JPY

3 000 000 000 JPY

5 000 000 000 JPY

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Klasse – OIS-EuroSTR

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes / sehr großes Volumen

1

Liquide

150 000 000 EUR

300 000 000 EUR

750 000 000 EUR

2

Liquide

100 000 000 EUR

200 000 000 EUR

300 000 000 EUR

3

Liquide

100 000 000 EUR

200 000 000 EUR

300 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Tagesschluss

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Tabelle 5.3 
Einzeladressen-Kreditausfallswaps im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Klasse – Einzeladressen-Kreditausfallswaps im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Laufzeit (Jahre)

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwert für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwert für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwert für sehr großes Volumen

5

Illiquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

50 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

T + 1

Zwei Wochen

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

T + 1

T + 1

T + 1

Sonstige Laufzeiten

Illiquide

500 000 EUR

1 000 000 EUR

5 000 000 EUR

50 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Eine Woche

Zwei Wochen

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Eine Woche

Eine Woche

Eine Woche

Tabelle 5.4 
Kreditausfallswaps im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 – Bestimmung der Liquidität, Vorhandels-LIS-Schwellenwert und Aufschubregelung

Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index, der global systemrelevante Banken umfasst

Merkmal

Bestimmung der Liquidität

Vorhandels-LIS-Schwellenwerte

Schwellenwerte für das Geschäftsvolumen (größer oder gleich)

Nachhandelsschwellenwerte für mittleres Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für großes Volumen

Nachhandelsschwellenwerte für sehr großes Volumen

iTraxx Europe Senior Financials

5Y On-the-Run und First Off-the-Run

Illiquide

15 000 000 EUR

30 000 000 EUR

50 000 000 EUR

300 000 000 EUR

iTraxx Europe Subordinate Financial

Illiquide

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Eine Woche

Zwei Wochen

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

15 Minuten

15 Minuten

Tagesschluss

Sonstige Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen in Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Index

Alle

Illiquide

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 000 000 EUR

Aufschubdauer für die Volumenveröffentlichung

Eine Woche

Zwei Wochen

Drei Monate

Aufschubdauer für die Preisveröffentlichung

Tagesschluss

Tagesschluss

Tagesschluss

d)Abschnitt 13 wird gestrichen.

ANHANG II

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufsichtsrechtliche Daten und zentrale Nachhandelsmarktdaten, die gemäß den Artikeln 5, 6, 6a, 7, 8 und 8a an den CTP für Schuldverschreibungen, den CTP für Aktien und börsengehandelte Fonds und den CTP für OTC-Derivate zu übermitteln und von diesen zu verbreiten sind“

2.Die Überschrift von Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„In den Tabellen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 verwendete Zeichen“

3.Die folgenden Tabellen 8, 9 und 10 werden angefügt:

„Tabelle 8 
Aufsichtsrechtliche Daten für OTC-Derivate, nach Instrument

#

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Outputdatenfeld

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments.

Die Identifizierung des Finanzinstruments erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1003 der Kommission.

Beides

2

Instrumentstatus – Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Instrumentstatus gültig ist

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

3

Währung

Hauptwährung, in der das Instrument gehandelt wird

{CURRENCYCODE_3}

Beides

4

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung des Instrumentstatus durch den CTP

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Instrumentstatus

Beschreibung des Status des Finanzinstruments.

Der Status des Finanzinstruments muss einer der folgenden sein:

1) Handel ausgesetzt an dem im Feld ‚Handelsplatz‘ angegebenen Handelsplatz gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU 
2) Vom Handel ausgeschlossen an dem im Feld ‚Handelsplatz‘ angegebenen Handelsplatz gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2014/65/EU

3) Betroffen von einem Handelsstopp an dem im Feld ‚Handelsplatz‘ angegebenen Handelsplatz gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

4) Steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder für den Handel zur Verfügung.

‚SUSP‘ – Instrument ist von einer Aussetzung betroffen

‚REMV‘ – Instrument ist von einem Ausschluss betroffen

‚HALT‘ – Instrument ist von einem Handelsstopp betroffen

‚ACTV‘ – Instrument steht nach einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einem Handelsstopp wieder zum Handel zur Verfügung

Beides

6

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Instrumentstatus gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein MTF oder ein OTF.

{MIC}

Beides

7

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird

‚CLOB‘ – Zentrales Limit-Orderbuch

‚QDTS‘ – Quotierungsgetriebener Markt

‚PATS‘ – Periodische Auktion

‚RFQT‘ – Preisanfrage

‚VOIC‘ – Sprachbasiertes System

‚HYBR‘ – Hybrides System

‚OTHR‘ – Sonstiges

Beides

Tabelle 9 
Aufsichtsrechtliche Daten für OTC-Derivate, nach System für das Zusammenführen von Aufträgen

#

Feldname

Beschreibung

Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Outputdatenfeld

1

Handelsplatz

Angabe des Handelsplatzes, an dem der Status des Systems für das Zusammenführen von Aufträgen gültig ist (Segment MIC, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC).

Der Handelsplatz ist ein MTF oder ein OTF.

{MIC}

Beides

2

Handelssystem

Art des Handelssystems, über das der Systemstatus bereitgestellt wird 

‚CLOB‘ – Zentrales Limit-Orderbuch

‚QDTS‘ – Quotierungsgetriebener Markt

‚PATS‘ – Periodische Auktion

‚RFQT‘ – Preisanfrage

‚VOIC‘ – Sprachbasiertes System

‚HYBR‘ – Hybrides System

‚OTHR‘ – Sonstiges

Beides

3

Systemstatus – Datum und Uhrzeit des Beginns

Datum und Uhrzeit, ab dem bzw. der der Systemstatus gültig ist

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 12 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Beides

4

Datum und Uhrzeit der Verbreitung

Datum und Uhrzeit der Verbreitung des Systemstatus durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

5

Handelssystemstatus

Status des Handelssystems, über das das Instrument gehandelt wird.

‚ACTV‘ – System aktiv

‚OTAG‘ – Handelssystem ausgefallen

‚POTG‘ – Handelssystem teilweise ausgefallen

Beides

Tabelle 10 
Zentrale Nachhandelsmarktdaten für OTC-Derivate

#

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 1 einzuhaltendes Format

Abhängig von der für die Datenübermittlung verwendeten Syntax können gleichwertige Formate verwendet werden.

Input-/Outputdatenfeld

1

Handelsdatum und ‑zeit

Tabelle 2 Feld 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

2

Kennung des Instruments

Tabelle 2 Feld 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

3

Geltungsbeginn

Tabelle 2 Feld 2a in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

4

Fälligkeit

Tabelle 2 Feld 2b in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

5

Preis

Tabelle 2 Feld 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

6

Fehlender Preis

Tabelle 2 Feld 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Beides

7

Preiswährung

Tabelle 2 Feld 5 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

8

Preisangabe

Tabelle 2 Feld 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

9

Menge

Tabelle 2 Feld 7 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

10

Nennbetrag

Tabelle 2 Feld 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

11

Nennwährung

Tabelle 2 Feld 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

12

Ausführungsplatz

Tabelle 2 Feld 13 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

13

Handelsplatz der Ausführung im Drittland

Tabelle 2 Feld 14 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

14

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Daten beim Datenkontributor

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Transaktionsmeldung bei einem APA.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

APA

{DATE_TIME_FORMAT}

Input

15

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung des Geschäfts durch den Datenkontributor

Tabelle 2 Feld 15 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

16

Veröffentlichungsplatz

Tabelle 2 Feld 16 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

17

Transaktionsidentifikationscode

Tabelle 2 Feld 17 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

18

Datum und Uhrzeit des Eingangs beim CTP

Datum und Uhrzeit des Eingangs des Geschäfts beim CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

19

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch den CTP

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung des Geschäfts durch den CTP.

Die Granularität muss den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen.

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Output

20

Kennzeichen

Tabelle 2 Feld 19 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

21

Kennzeichnung verdächtiger Daten

Vom CTP einzutragende Kennzeichnung zur Datenqualität, wenn das APA oder der CTP Geschäfte ermittelt haben, die ihrer Ansicht nach Probleme in Bezug auf die Datenqualität aufweisen könnten.

CTP

TRUE oder FALSE

Output

22

Art des Handelssystems

Tabelle 2 Feld 20 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Beides

(1)

ANHANG III

In Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1155 erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

„Tabelle 2 
Grad an Genauigkeit für Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer eines Handelsplatzes

Art der Handelstätigkeit

Beschreibung

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

Tätigkeit unter Verwendung einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik

Hochfrequente algorithmische Handelstechnik

100 Mikrosekunden

0,1 Mikrosekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung sprachbasierter Handelssysteme

Sprachbasierte Handelssysteme im Sinne des Anhangs II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Preisanfragesystemen, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen

Preisanfragesysteme im Sinne des Anhangs II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Systemen zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte

Ausgehandelte Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Sonstige Handelstätigkeiten

Alle sonstigen, in dieser Tabelle nicht aufgeführten Handelstätigkeiten

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner

(1)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1155 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Input- und Outputdaten konsolidierter Datenticker, der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und der Umverteilung der Einnahmen durch den Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (ABl. L, 2025/1155, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1155/oj ).
(2)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj ).
(3)    Delegierte Verordnung (EU) 2025/1003 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Derivate, die für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 festgelegten Transparenzanforderungen zu verwenden sind (ABl. L, 2025/1003, 22.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1003/oj ).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/580/oj ).
(5)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj ).
(6)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und ‑formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/585/oj).
(7)    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2157/OJ ).
(8)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/OJ ).