EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 18.3.2026
zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Mitteilung der Kommission über einen „Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ wird darauf hingewiesen, dass Innovation ein wichtiger Motor für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Union ist.
(2)Um das künftige Wirtschaftswachstum anzukurbeln, bedarf es eines neuen Wettbewerbsmodells auf der Grundlage innovationsgesteuerter Produktivität. Insbesondere im Deep-Tech-Bereich spielen innovative Unternehmen, innovative Start-ups und innovative Scale-ups eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung und kommerziellen Verwertung innovativer Technologien, weswegen sie den Kern innovationsbasierter Wirtschaftsmodelle bilden.
(3)In ihrer Mitteilung „EU-Start-up- und Scale-up-Strategie“ kündigte die Kommission an, eine Definition innovativer Unternehmen, Start-ups und Scale-ups vorzuschlagen.
(4)Technologieintensive Unternehmen, unter anderem aus strategischen Technologiebereichen wie digitale Technologie, Biotechnologie und saubere Technologie, sind für Innovationen von besonderer Bedeutung, da sie wegweisende wissenschaftliche und technologische Durchbrüche in skalierbare Produkte und Industrien umsetzen und häufig transformative Lösungen mit erheblichen langfristigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen hervorbringen. Daher sollten die Definitionen den Besonderheiten technologieintensiver Unternehmen Rechnung tragen, da ihre Entwicklungszyklen aufgrund komplexer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, der behördlichen Zulassung und der technologischen Ausreifung in der Regel länger und kapitalintensiver sind.
(5)Mehrere Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Legaldefinitionen für innovative Unternehmen, Start-ups und Scale-ups angenommen, und auch in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission und der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Definitionen auf Unionsebene für die jeweiligen Zwecke festgelegt.
(6)Innovationspolitische Maßnahmen zur Unterstützung innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups oder innovativer Scale-ups werden auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union entworfen. In Ermangelung gemeinsamer Definitionen könnten solche Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt werden. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat als innovative Unternehmen, innovative Start-ups oder innovative Scale-ups eingestuft wurden, nicht für gleichwertige Förderregelungen in einem anderen Mitgliedstaat in Betracht kommen, wodurch grenzübergreifende Tätigkeiten und die Expansion im Binnenmarkt behindert werden. Diese Rechtsunsicherheit kann einer von vielen Gründen sein, die betreffende Unternehmen davon abhalten, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden oder ihren Standort zu verlagern. Entsprechend der Logik eines EU-Binnenmarkts ohne Binnengrenzen und bedingt durch eine einheitliche Referenz, auf die sich die Organe der Union und die Mitgliedstaaten stützen könnten, würde die Anwendung gemeinsamer Definitionen innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Behandlung der Unternehmen in der gesamten Union zu gewährleisten.
(7)Gemeinsame Definitionen sind auch angesichts der umfassenden Wechselwirkung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zur Unterstützung innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups erforderlich. Darüber hinaus würde die Anwendung derselben Definition durch die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) die Abstimmung, Kohärenz und Wirksamkeit der politischen Maßnahmen in Bezug auf innovative Unternehmen, innovative Start-ups und innovative Scale-ups verbessern und somit das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund ungleichen Zugangs zu öffentlicher Unterstützung mindern.
(8)Die Kommission hat bereits Definitionen festgelegt, die eine Klassifizierung von Unternehmen nach Größe ermöglichen, wobei zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), kleinen Midcap-Unternehmen und großen Unternehmen unterschieden wird. Die Definitionen innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups sollten diese etablierten Klassifikationen in keiner Weise infrage stellen. Die Definitionen innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups sollten, wo dies relevant ist, auf den festgelegten Kriterien für KMU und kleine Midcap-Unternehmen aufbauen, darunter Schwellenwerte hinsichtlich der Größe und der strukturellen Merkmale.
(9)Um sicherzustellen, dass diese Definitionen den beabsichtigten Zweck erfüllen, sollten sie den besonderen Merkmalen einer sehr spezifischen Gruppe von Unternehmen Rechnung tragen, und zwar der innovativen Unternehmen, innovativen Start-ups und innovativen Scale-ups, und auf objektiven Kriterien und Schwellenwerten beruhen. Daher ist es notwendig, diese Definitionen auf leicht anwendbare Kriterien wie Investitionen in Innovationstätigkeiten, Alter, Größe oder Wachstum zu stützen.
(10)Im Einklang mit weitverbreiteten internationalen Klassifikationen sollte „Innovation“ als ein neues oder verbessertes Produkt, eine neue oder verbesserte Dienstleistung oder ein neues oder verbessertes Verfahren definiert werden, das sich erheblich von der Vorversion unterscheidet und potenziellen Nutzern zur Verfügung gestellt wird.
(11)Innovationstätigkeiten können durch Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) belegt werden, also organisierten und planvollen Tätigkeiten, die darauf abzielen, neues Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen und Verfahren zu entwickeln. FuE-Tätigkeiten sollten im Einklang mit weitverbreiteten internationalen Klassifikationen und Unionsvorschriften definiert werden. Das strategische Engagement eines Unternehmens in FuE-Tätigkeiten lässt sich an den in diese Tätigkeiten investierten Ressourcen ablesen, und zwar entweder als Anteil der Betriebskosten oder als Anteil der Einnahmen; dies wird gemeinhin als FuE-Intensität bezeichnet.
(12)Ein Unternehmen kann innovativ sein, auch wenn es nicht in FuE-Tätigkeiten investiert. Daher sollte ein Unternehmen auch dann als innovativ gelten, wenn es nachweisen kann, dass es im Hinblick auf die kommerzielle Verwertung Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsprozesse, die im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen, in den letzten drei Jahren entwickelt hat, gerade entwickelt oder in absehbarer Zukunft entwickeln wird.
(13)Innovative Start-ups und innovative Scale-ups sollten als Untergruppe innovativer Unternehmen definiert werden, da die Innovation das zentrale Unterscheidungsmerkmal ist, das eine gesonderte strategische Behandlung, gezielte öffentliche Unterstützung und regulatorische Erleichterungen rechtfertigen kann und eine Abgrenzung von herkömmlichen neuen oder schnell wachsenden Unternehmen, die expandieren, ohne neuartige Produkte, Dienstleistungen, Technologien oder Geschäftsmodelle hervorzubringen, ermöglicht.
(14)Innovative Start-ups sollten anhand von Kriterien definiert werden, die ihrem innovativen Charakter in Verbindung mit Schwellenwerten bezüglich Größe und Alter Rechnung tragen. Um eine größtmögliche Kohärenz mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zu gewährleisten, sollten für die Definition innovativer Start-ups die in der Empfehlung 2003/361/EG festgelegten Kriterien in Bezug auf Bilanzsumme und Umsatz eines kleinen Unternehmens gelten. In Bezug auf die Zahl der Beschäftigten ist es jedoch eher angebracht, die Höchstzahl der Beschäftigten auf 99 festzulegen, da dies vielen innovativen Start-ups insbesondere in technologieintensiven Sektoren und Sektoren, bei denen Skaleneffekte zum Tragen kommen, ermöglichen kann, in ihrer frühen Wachstumsphase größere multidisziplinäre Teams aufzubauen. Eine Altersgrenze von zehn Jahren für innovative Start-ups ist angemessen, um auch Start-ups und insbesondere technologieintensive Start-ups zu abzudecken, die möglicherweise längere FuE-Zyklen und kapitalintensive Entwicklungsphasen benötigen, von behördlichen Zulassungsverfahren abhängen und deren Einnahmen verzögert generiert werden.
(15)Innovative Scale-ups sollten anhand von Kriterien definiert werden, die ihrem innovativen Charakter in Verbindung mit ihrer Größe und Wachstumsdynamik Rechnung tragen, und zwar auf Grundlage der Überlegungen, die der quantitativen Definition der OECD für Scale-ups in weitverbreiteten Klassifikationen zugrunde liegen. Um innovative Scale-ups von etablierteren Unternehmen zu unterscheiden, sollte auf der Grundlage des in der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission für kleine Midcap-Unternehmen festgelegten Schwellenwerts eine maximale Größe für börsennotierte Unternehmen festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Definition innovativer Scale-ups Unternehmen mit ausreichender Reife erfasst und sich nicht mit der Definition innovativer Start-ups überschneidet, ist es darüber hinaus erforderlich, einen Mindestumsatz oder eine Mindestbilanzsumme auf der Grundlage der in der Empfehlung 2003/361/EG festgelegten einschlägigen Schwellenwerte für mittlere Unternehmen anzuwenden —
EMPFIEHLT:
(1)Die vorliegende Empfehlung hat die Definition der Begriffe „innovative Unternehmen“, „innovativer Start-ups“ und „innovative Scale-ups“ zum Gegenstand, die im Rahmen der politischen Maßnahmen der EU innerhalb der Union und im Europäischen Wirtschaftsraum verwendet werden.
(2)Den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird empfohlen,
a)bei der Annahme legislativer, politischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen oder der Durchführung von Programmen für innovative Unternehmen, innovative Start-ups und innovative Scale-ups die im Anhang festgelegten Definitionen zu verwenden;
b)zu Zwecken der Datenerhebung über innovative Unternehmen, innovative Start-ups und innovative Scale-ups die im Anhang festgelegten Definitionen zu verwenden.
(3)Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die EIB und den EIF gerichtet.
(4)Die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF werden aufgefordert, die Kommission über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben.
Brüssel, den 18.3.2026
Für die Kommission
Ekaterina ZAHARIEVA
Mitglied der Kommission
ANHANG
1.Einführung
Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck
a)„Betriebskosten“ die Kosten, die dem Unternehmen im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit entstehen; sie umfassen alle Kosten, die für die Herstellung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen während eines Rechnungszeitraums erforderlich sind, einschließlich Kosten wie Personalkosten, Materialkosten sowie Kosten für an Auftragnehmer vergebene Leistungen, Kommunikation, Energie, Wartung, Mieten und Verwaltung, jedoch mit Ausnahme von Finanzierungs- und Steuerposten;
b)„Nettoumsatz“ die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben;
c)„Forschung und Entwicklung“ Arbeiten, die unter die Kategorie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne des Artikels 2 Nummern 84, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen ;
d)„Unternehmen“ einen Rechtsträger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
2.Innovatives Unternehmen
2.1.Ein „innovatives Unternehmen“ ist ein Unternehmen, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es hat in mindestens einem der drei vorangegangenen Geschäftsjahre Forschungs- und Entwicklungskosten in Höhe von entweder mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten oder mindestens 5 % seines gesamten Nettoumsatzes getätigt.
b)Es hat mit dem Ziel der der kommerziellen Verwertung Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsprozesse, die im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen, in den letzten drei Jahren entwickelt, entwickelt diese gerade oder wird sie in absehbarer Zukunft entwickeln.
2.2.Zur Bestimmung des Betrags der Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a sollten bei den Forschungs- und Entwicklungskosten folgende Kosten berücksichtigt werden:
a)Personalkosten, darunter Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden,
b)Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden; werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für die Vorhaben verwendet, sollten nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer der Vorhaben als anrechnungsfähig gelten,
c)Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange diese für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eingesetzt werden; bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als anrechnungsfähig; bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten anrechnungsfähig,
d)Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden,
e)zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen, die unmittelbar durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstehen.
3.Innovatives Start-up
Ein „innovatives Start-up“ ist ein Unternehmen, das alle der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es handelt sich um ein innovatives Unternehmen im Sinne der Nummer 2.
b)Es handelt sich um ein eigenständiges Unternehmen im Sinne der Nummer 5.1.
c)Es handelt sich um ein Unternehmen, das weniger als 100 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
d)Es ist seit seiner Registrierung noch keine 10 Jahre operativ tätig.
4.Innovatives Scale-up
Ein „innovatives Scale-up“ ist ein Unternehmen, das alle der folgenden Kriterien erfüllt:
a)Es handelt sich um ein innovatives Unternehmen im Sinne der Nummer 2.
b)Es handelt sich um ein eigenständiges Unternehmen im Sinne der Nummer 5.1.
c)Es handelt sich um ein Unternehmen, dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR übersteigt.
d) Es handelt sich um ein Unternehmen, dessen auf das Jahr hochgerechneter durchschnittlicher Anstieg der Zahl der Beschäftigten oder der Einnahmen in den beiden vorangegangenen Jahren 20 % übersteigt.
e)Es erfüllt mindestens eines der beiden folgenden Kriterien:
i)Es handelt sich um ein Unternehmen, das weniger als 750 Personen beschäftigt.
ii)Es ist nicht börsennotiert.
5.Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen
5.1.Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne der Nummer 5.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummer 5.5 gilt.
5.2.„Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Nummer 5.4 gelten und bei denen ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummer 5.5 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens) hält.
5.3.Außer in den unter Nummer 5.4 angeführten Fällen wird ein Unternehmen nicht als innovatives Start-up oder innovatives Scale-up angesehen, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
5.4.Abweichend von Nummer 5.2 kann ein Unternehmen jedoch weiterhin auch dann als eigenständig – also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen – gelten, wenn sich 25 % oder mehr seines Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einer der folgenden Kategorien von Investoren befinden, sofern die Bedingung erfüllt ist, dass diese Investoren nicht im Sinne der Nummer 5.5 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:
a)staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapital- oder Private-Equity-Fonds, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 5 000 000 EUR nicht überschreitet,
b)Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
c)institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds,
d)autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.
5.5.„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
a)Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
b)Ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen.
c)Ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.
d)Ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern die unter Nummer 5.4 genannten Investoren nicht unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens eingreifen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Interessenträger besitzen.
5.5.1.Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der unter Nummer 5.4 genannten Investoren untereinander in einer der unter Nummer 5.5 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
5.5.2.Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der unter Nummer 5.5 genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Für die Zwecke dieser Nummer gilt als „benachbarter Markt“ der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, wobei die Daten über die unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Schwellenwerte vorzulegen sind.
5.5.3.Hat ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in ein Unternehmen investiert, so sollten für die Zwecke der Nummer 5.5 dieses Anhangs folgende Unternehmen nicht als „verbundene Unternehmen“ gelten:
a)das Unternehmen und der alternative Investmentfonds,
b)das Unternehmen und der Verwalter des alternativen Investmentfonds,
c)das Unternehmen und ein anderes Unternehmen, in das dieser alternative Investmentfonds investiert hat.
Unterabsatz 1 dieser Nummer gilt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Der alternative Investmentfonds und sein Verwalter sowie die betreffenden Unternehmen verwenden durchgängig eine separate Rechnungsführung,
b)der alternative Investmentfonds und sein Verwalter haben eine vorab festgelegte Anlagestrategie für den Ausstieg aus dem bzw. den betreffenden Unternehmen, unter anderem durch die Realisierung des Wertes durch Verkauf des Unternehmens oder auf andere Weise.
Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.
6.Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten
6.1.Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.
6.2.Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die unter Nummer 2 genannten Mitarbeiterzahlen oder die finanziellen Schwellenwerte über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines innovativen Unternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Überschreitung kommt.
6.3.Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
7.Mitarbeiterzahl
7.1.Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind (im Folgenden „Jahresarbeitseinheiten“). Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt. In die Mitarbeiterzahl geht Folgendes ein:
a)Lohn- und Gehaltsempfänger,
b)für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind,
c)mitarbeitende Eigentümer,
d)Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
7.2.Lehrlinge oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehrlings- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
8.Erstellung der Daten des Unternehmens
8.1.Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.
8.2.Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen nach Nummer 5 hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird. Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 dieser Nummer genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
8.3.Bei der Anwendung der Nummer 8.2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung der Nummer 8.2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Nummer 8.2 Absatz 2 genannten Anteil entspricht.
8.4.In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird diese berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.