DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 7.1.2025
zur Gründung des ERIC für das „Cherenkov Telescope Array Observatory“
(CTAO ERIC)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der polnische, der slowenische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Slowenien, Spanien, Tschechien und die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der Südhalbkugel haben bei der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 einen Antrag auf Gründung des „Cherenkov Telescope Array Observatory“ (CTAO) (im Folgenden „Antrag“) eingereicht. Die Schweiz hat ihre Entscheidung bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am CTAO ERIC zu beteiligen.
(2)Die Antragsteller sind übereingekommen, dass Italien der Gastmitgliedstaat für das CTAO ERIC sein soll.
(3)Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.
(4)Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Bewertung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Experten ein, die auf den Gebieten Auswirkungen von Gammastrahlenastronomie, Astrophysik, Teilchenphysik, Plasmaphysik und Grundlagenphysik tätig sind.
(5)Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Das ERIC für das „Cherenkov Telescope Array Observatory“ (CTAO ERIC) wird gegründet.
(2)Die wesentlichen Teile der Satzung des CTAO ERIC gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind im Anhang enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre gerichtet.
Brüssel, den 7.1.2025
Für die Kommission
Ekaterina ZAHARIEVA
Mitglied der Kommission
ANHANG
WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES CTAO ERIC
1.Bezeichnung und Sitz
(Artikel 1 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Cherenkov Telescope Array Observatory“ (CTAO) eingerichtet.
2.Das CTAO hat die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründet wurde, und es wird als „Cherenkov Telescope Array Observatory“ (CTAO ERIC) bezeichnet.
3.Das CTAO ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz und seinen Hauptsitz in Bologna, Italien.
2.Aufgaben und Tätigkeiten
(Artikel 2 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Die Aufgabe des CTAO ERIC besteht darin, ein Observatorium für bodengestützte Gammaastronomie gemäß der „Wissenschaftlichen und technischen Beschreibung des CTA-Observatoriums“ (Alpha-Konfiguration) zu errichten und diese Anlage weiter zu betreiben, zu modernisieren und außer Betrieb zu setzen. Die Errichtungskosten sind im CTAO-Kostenbuch festgelegt.
2.Das CTAO ERIC führt unter anderem folgende Tätigkeiten durch:
a)Es leistet einen Beitrag zu Spitzenforschung, technologischer Entwicklung, Innovation und gesellschaftlichen Herausforderungen und damit zur Schaffung eines Mehrwerts für die Entwicklung des Europäischen Forschungsraums (EFR) und darüber hinaus;
b)es gewährleistet einen umfassenden wissenschaftlichen Betrieb des CTAO und seines Instrumentariums;
c)es sorgt für einen effektiven Zugang für die Nutzer im Einklang mit der Zugangspolitik gemäß Artikel 3;
d)es trägt zur Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse bei;
e)es nutzt Ressourcen und Know-how auf optimale Weise und
f)es führt alle sonstigen, im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis e erforderlichen Maßnahmen durch.
3.Das CTAO ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Allerdings kann es begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Das CTAO ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge.
3.Zugangspolitik für Nutzer des „Cherenkov Telescope Array Observatory“
(Artikel 3 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Das CTAO ERIC sorgt dafür, dass europäische und internationale Forschende (Nutzer) auf der Grundlage der wissenschaftlichen Qualität, der technischen Machbarkeit und/oder anderer relevanter Kriterien, die für das vom CTAO ERIC angestrebte Ziel von Belang sind, einen effektiven Zugang haben. Für wissenschaftlich fundierte Vorschläge von Forschenden, die keinem Mitglied, strategischen Partner, Dritten oder Beobachter angehören (im Folgenden „sonstige Nutzer“), wird ein begrenztes Kontigent an Beobachtungszeit unter spezifischen, vom Rat festgelegten Zugangsbedingungen eingeräumt.
2.Der Zugang zum CTAO kann in Form der Gewährung von CTAO-Beobachtungszeit oder in Form des Zugangs zu archivierten CTAO-Datenprodukten erfolgen (Artikel 33). Der Zugang wird im Einzelnen in einer vom Rat angenommenen Zugangspolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe j), mit der die verschiedenen Arten von Vorschlägen definiert werden und für ein angemessenes Maß an Möglichkeiten für großangelegte Langzeitprogramme (wissenschaftliche Schlüsselprojekte – KSP) gesorgt wird.
3.Der Generaldirektor ist für die Zeitzuweisung zuständig; er organisiert und verwaltet dafür ein Peer-Review-Verfahren, in dessen Verlauf die wissenschaftliche Exzellenz und die Durchführbarkeit der Vorschläge bewertet werden. Die Verfahren und Bewertungskriterien werden auf der Website des CTAO ERIC öffentlich zugänglich gemacht. Der Generaldirektor erstattet dem Rat über die Zeitzuweisung jährlich Bericht.
4.Als Nutzerzeit wird die Beobachtungszeit bezeichnet, die nach Berücksichtigung der aufgrund vertraglicher Verpflichtungen des CTAO ERIC durchzuführenden Beobachtungen mit garantiertem Zeitfenster verfügbar ist. Die Nutzerzeit wird aufgeteilt in offene Zeit für Standardvorschläge und KSP-Zeit für großangelegte Langzeitprogramme, in Beobachtungszeit der internationalen Gemeinschaft für sonstige Nutzer und in im Ermessen des Generaldirektors liegende Zeit (Director General’s Discretionary Time – DDT). Die Begriffsbestimmungen finden sich in der wissenschaftlich-technischen Beschreibung des CTA Observatory.
5.Sonstige Nutzer leisten einen Beitrag zu den Betriebskosten, die anfallen, wenn sie das CTAO nutzen, so wie dies in der Zugangspolitik und den jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegt ist.
6.Artikel 3 Absatz 5 der Satzung gilt nicht für Zeitzuweisungen, die vom CTAO ERIC durch Sondervereinbarungen (z. B. Aufnahmevereinbarungen) gewährt werden.
4.Wissenschaftliche Bewertung
(Artikel 4 der Satzung des CTAO ERIC)
Die wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des CTAO ERIC werden jährlich vom wissenschaftlich-technischen Beirat bewertet (Artikel 28). Einzelheiten werden in einer vom Rat angenommenen Politik der wissenschaftlichen Bewertung festgelegt (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe k).
5.Verbreitung von Forschungsergebnissen
(Artikel 5 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Das CTAO ERIC fördert die Forschung und setzt sich grundsätzlich für den offenen Zugang zu Forschungsdaten ein. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert das CTAO ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „bewährten Verfahren“ durch Schulungstätigkeiten.
2.Das CTAO ERIC fordert Nutzer dazu auf, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und Ergebnisse über das CTAO ERIC zur Verfügung zu stellen.
3.Das CTAO ERIC legt seine eigene Verbreitungspolitik fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe l). In der Verbreitungspolitik werden die verschiedenen Zielgruppen beschrieben, und das CTAO ERIC nutzt mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen sowie Artikel in Fachzeitschriften, Magazinen und Tageszeitungen.
6.Rechte des geistigen Eigentums
(Artikel 6 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.
2.Das CTAO ERIC legt seine eigene Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fest (Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe m).
3.Das CTAO ERIC ist Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums, das aus seinen Tätigkeiten im Rahmen dieser Satzung entsteht, worunter auch, aber nicht nur, geistiges Eigentum fällt, das von Personal erarbeitet wurde, das vom CTAO ERIC beschäftigt wird, es sei denn, es bestehen diesbezüglich gesonderte vertragliche Vereinbarungen oder verbindliche Rechtsvorschriften oder es ist in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen.
4.Bestehende Rechte des geistigen Eigentums der Mitglieder oder der sie vertretenden Rechtsträger verbleiben ihr Eigentum. Sie werden dem CTAO ERIC erforderlichenfalls im Rahmen spezifischer Vereinbarungen überlassen.
7.Beschäftigung
(Artikel 7 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Das CTAO ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Die Beschäftigungspolitik des CTAO ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.
2.Vorbehaltlich der nationalen Gesetzesanforderungen ist jedes Mitglied bestrebt, in seinem Hoheitsgebiet die Freizügigkeit und den Aufenthalt von an den Aufgaben des CTAO ERIC beteiligten Mitgliedern, Beobachtern und strategischen Partnern sowie von deren Familienangehörigen zu erleichtern.
3.Die Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen beim CTAO ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.
4.Das CTAO ERIC fördert die Bildung einer institutionalisierten Arbeitnehmervertretung.
8.Auftragsvergabe
(Artikel 8 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Das CTAO ERIC behandelt mögliche Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Detaillierte Bestimmungen über die Vergabeverfahren und -kriterien werden in der vom Rat angenommenen Auftragsvergabepolitik festgelegt (Artikel 25 Absatz 12 Buchstabe i der Satzung). Diese Auftragsvergabepolitik entspricht den Grundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs, der Verhältnismäßigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Nachhaltigkeit.
2.Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des CTAO ERIC schenken die Mitglieder, Beobachter, strategischen Partner und Dritten den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CTAO ERIC gebührend Beachtung.
3.In der Auftragsvergabepolitik wird festgelegt, dass ihre Bestimmungen nicht für die Vergabe von Aufträgen gelten, die vom CTAO ERIC mithilfe von Mitteln durchgeführt wird, die über das CTAO ERIC gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Satzung bereitgestellt werden. In diesen Fällen sind die Grundprinzipien für als Sacheinlage geleistete Beiträge zum CTAO ERIC und der Rahmen für Sacheinlagen (Anhang B) anstelle der Auftragsvergabepolitik anzuwenden.
9.Dauer des Bestehens
(Artikel 9 der Satzung des CTAO ERIC)
Das CTAO ERIC wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet.
10.Auflösung
(Artikel 10 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Die Auflösung des CTAO ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäß Artikel 25 Absatz 13 Buchstabe h der Satzung.
2.Das CTAO ERIC teilt der Kommission den Beschluss über die Auflösung des CTAO ERIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit.
3.Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CTAO ERIC die Kommission hiervon.
4.Das Bestehen das CTAO ERIC endet an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
11.Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien
(Artikel 11 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen erhalten die Mitglieder nicht mehr als die von ihnen geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert ihrer Sachleistungen/Sacheinlagen.
2.Nach Auflösung des CTAO ERIC oder Aufhebung seiner Steuerprivilegien und Steuervergünstigungen werden die Vermögenswerte des CTAO ERIC, die die geleisteten Bareinlagen und den tatsächlichen Wert der Sacheinlagen übersteigen, auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft oder auf einen anderen Rechtsträger übertragen, der bzw. die ähnliche Ziele zur Förderung von Wissenschaft und Forschung verfolgt wie das CTAO ERIC.
12.Haftungsregelung und Versicherung
(Artikel 12 der Satzung des CTAO ERIC)
1.Das CTAO ERIC haftet für seine Schulden.
2.Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CTAO ERIC. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CTAO ERIC ist auf deren jeweiligen Jahresbeitrag beschränkt.
3.Das CTAO ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des CTAO verbundenen Risiken ab.