Bekanntmachung der Kommission
Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
1.
GEMEINSAME GRUNDLAGEN
1.1
Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds und rechtzeitige Umsetzung dieser Leitlinien
1.2
Zusammenhang zwischen den Umweltvorschriften und dem DNSH-Grundsatz
1.3
Leitprinzipien im Rahmen des Klima-Sozialfonds
1.3.1
Auswirkungen während des Lebenszyklus
1.3.2
Direkte und indirekte Auswirkungen
1.3.3
Vermeidung von Lock-in-Effekten
1.3.4
Bestes verfügbares Umwelt- und Klimaleistungsniveau
1.3.5
Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften
2.
ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN GRUNDLAGEN
2.1.
In einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten oder Vermögenswerte
2.2.
Nicht in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten und Vermögenswerte
2.3.
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Beitrag und den technischen DNSH-Bewertungskriterien nach Maßgabe der EU-Taxonomie
2.4.
Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte
2.5.
Unterscheidung zwischen Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Klima-Sozialfonds unterstützt werden
Bekanntmachung der Kommission
Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
Zweck dieser technischen Leitlinien ist es, die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Klima-Sozialpläne im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterstützen. Für die Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Dieses Dokument stützt sich auf die Rückmeldungen, die im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zu der Initiative (vom 30. April bis zum 28. Mai 2024) und der gezielten Konsultation zum Entwurf der Leitlinien (18. Juni bis 23. August 2024) eingegangen sind.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (Verordnung über den Klima-Sozialfonds) werden mit dem Klima-Sozialfonds ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) im Sinne des Artikels 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (Taxonomie-Verordnung) entsprechen. In der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird ausdrücklich auf Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung verwiesen, die nachfolgenden delegierten Rechtsakte und technischen Bewertungskriterien zur Durchführung der Taxonomie-Verordnung werden jedoch nicht erwähnt. Stattdessen ist in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt, dass die Kommission auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien herausgeben sollte, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen dahin gehend zu geben, wie die Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem DNSH-Grundsatz gewährleistet werden kann.
In den vorliegenden Leitlinien werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Kommission die Maßnahmen und Investitionen zur Finanzierung von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die für eine Förderung im Rahmen des Klima-Sozialfonds in Betracht kommen, als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ansieht. In diesen Leitlinien werden gemeinsame Grundlagen für die Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds festgelegt (Abschnitt 1). Ferner werden Instrumente und Ansätze für die praktische Anwendung der gemeinsamen Grundlagen dargelegt (Abschnitt 2). Die Leitlinien enthalten sektorspezifische Anhänge, die auf die Tätigkeiten und Vermögenswerte ausgerichtet sind, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind, um im Vorfeld Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien zu schaffen.
Die technischen Leitlinien gelten unbeschadet der Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen der Taxonomie-Verordnung, der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionspolitik und anderer EU-Programme und ‑Instrumente.
Die vorliegenden Leitlinien greifen der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen durch die Kommission nicht vor und lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt. Bei Maßnahmen und Investitionen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vereinbarkeitsvoraussetzungen des anwendbaren Beihilfeinstruments erfüllt sind. Viele, aber nicht alle staatlichen Beihilfeinstrumente enthalten einen Verweis auf den DNSH-Grundsatz. Einerseits kann es Fälle geben, in denen eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert nicht mit dem DNSH-Grundsatz im Sinne dieser Leitlinien vereinbar ist, aber staatliche Beihilfen für dieselben oder ähnliche Tätigkeiten oder Vermögenswerte als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sofern die Voraussetzungen der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen erfüllt sind. Andererseits können die Vorschriften über staatliche Beihilfen strengere Vereinbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf die Umweltauflagen für die geförderte Tätigkeit oder den geförderten Vermögenswert enthalten als diese Leitlinien. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn staatliche Beihilfen gewährt werden, um zu einem Umweltschutzziel beizutragen, wobei in diesem Fall der Nachweis, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt verursacht, nicht ausreicht und ein positiver Beitrag zum Umweltschutz erforderlich ist.
In diesen Leitlinien wird auch dem mit dem Klima-Sozialfonds verfolgten Ziel Rechnung getragen, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer bereitzustellen, die von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Emissionshandelsrichtlinie) besonders betroffen sind.
1.GEMEINSAME GRUNDLAGEN
1.1Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds und rechtzeitige Umsetzung dieser Leitlinien
Für die Zwecke dieser Leitlinien ist der DNSH-Grundsatz im Sinne des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung auszulegen. In diesem Artikel wird definiert, was unter „erheblicher Beeinträchtigung“ der sechs in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführten Umweltziele zu verstehen ist.
Tätigkeiten oder Vermögenswerte gelten als erheblich beeinträchtigend für
-den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen;
-die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärken;
-die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen;
-die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führen oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann;
-die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen;
-den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigen oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigen.
Nur Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die als nicht erheblich beeinträchtigend für eines dieser sechs Umweltziele eingestuft werden, können als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden.
1.2Zusammenhang zwischen den Umweltvorschriften und dem DNSH-Grundsatz
Die Einhaltung der anwendbaren Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die sechs Umweltziele. Aus Gründen der Einfachheit werden in diesen Leitlinien und ihren Anhängen daher die geltenden umweltrechtlichen Anforderungen der EU nicht wiederholt. Die Leitlinien und ihre Anhänge enthalten Grundsätze und gezielte Kriterien, die auf den EU-Umweltvorschriften aufbauen und diese gegebenenfalls ergänzen, um sicherzustellen, dass eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert keines der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Ziele erheblich beeinträchtigt. Die Anwendung der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze und der in den Anhängen aufgeführten Kriterien sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Erheblichkeit der durch einen Vermögenswert oder eine Tätigkeit verursachten Beeinträchtigung stehen.
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), strategische Umweltprüfungen (SUP) sowie Nachhaltigkeitsprüfungen und Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit können auf folgende Weise zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden:
-Bei Projekten, für die eine UVP gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (UVP-Richtlinie) vorgeschrieben ist, können das UVP-Verfahren und die Schlussfolgerungen zu den Umweltauswirkungen eines Projekts herangezogen werden, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, wie in Abschnitt 2 dargelegt, nachzuweisen.
-Bei Projekten, die im Rahmen von Plänen oder Programmen durchgeführt werden, für die eine SUP gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) erforderlich ist, könnten die für die Zwecke der SUP durchgeführten Verfahren einen Beitrag zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß Abschnitt 2 leisten. Der Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes setzt voraus, dass die Folgenabschätzung im Rahmen des SUP-Verfahrens, einschließlich einer sinnvollen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung, alle in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführten Umweltziele abdeckt.
-Die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung und des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (InvestEU-Verordnung) erforderlich sind, in der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“) vorgesehen sind und für die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) als relevant erachtet werden, könnten einen Beitrag zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß Abschnitt 2 leisten.
Die UVP und die SUP können dabei helfen festzustellen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines der sechs Umweltziele wahrscheinlich ist, und die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachzuweisen. Gemäß der UVP- bzw. der SUP-Richtlinie müssen die zuständigen Behörden die Ergebnisse der UVP und der SUP berücksichtigen. Sie können jedoch immer noch beschließen, ein Projekt oder eine Maßnahme durchzuführen, das bzw. die erhebliche Beeinträchtigungen verursacht. Dagegen erfordert die in Abschnitt 2 dargelegte DNSH-Bewertung, dass die Maßnahmen und Investitionen, die eines oder mehrere der sechs Umweltziele erheblich beeinträchtigen würden, aus den Klima-Sozialplänen gestrichen werden.
Da die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften eine Voraussetzung für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes ist, dürfen aus dem EU-Haushalt keine Tätigkeiten oder Vermögenswerte finanziert werden, deren Recht- oder Ordnungsmäßigkeit unmittelbar von einem Beschluss der Kommission über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV betroffen ist. Wenn eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert von einem Beschluss der Kommission über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme betroffen ist, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang steht, sofern die Tätigkeit oder der Vermögenswert für sich genommen mit den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften übereinstimmt. So könnte beispielsweise ein Neubau unter die UVP-Richtlinie fallen, auch wenn der Mitgliedstaat, in dem der Bau stattfindet, die Richtlinie möglicherweise nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass das Projekt – als Voraussetzung für den Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes – der UVP-Richtlinie entspricht.
Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Vermögenswerten, die von den vorherigen Schritten gemäß Artikel 258 AEUV (d. h. Aufforderungsschreiben oder laufende Untersuchung) betroffen sind, in einen Klima-Sozialplan erfolgt unbeschadet weiterer Schritte, die die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens einleitet. Die Tätigkeit oder der Vermögenswert unterliegt weiterhin den DNSH-Kriterien in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien oder, wenn die Tätigkeit oder der Vermögenswert nicht in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt ist, der in Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien dargelegten DNSH-Bewertung.
Eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert, die bzw. der sich auf Natura-2000-Gebiete auswirkt und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) erfordert, kann DNSH-konform sein, sofern die Ausgleichsmaßnahmen Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität bewirken, einen lokalen Bezug zum Projekt aufweisen und robuste und transparente Überwachungssysteme umfassen.
1.3Leitprinzipien im Rahmen des Klima-Sozialfonds
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten Tätigkeiten und Vermögenswerte als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar, wenn sie den folgenden Leitprinzipien entsprechen: Berücksichtigung der Auswirkungen während des Lebenszyklus (Abschnitt 1.3.1), Berücksichtigung direkter und indirekter Auswirkungen (Abschnitt 1.3.2), Vermeidung von Lock-in-Effekten (Abschnitt 1.3.3), Übernahme des besten verfügbaren Umwelt- und Klimaleistungsniveaus (Abschnitt 1.3.4) und Gewährleistung der Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften (Abschnitt 1.3.5). Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass die Anwendung der DNSH-Kriterien insofern verhältnismäßig ist, dass nur erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
Diese Grundsätze bilden die Grundlage für die in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien (Abschnitt 2.1) festgelegten Kriterien und gelten auch für Tätigkeiten und Vermögenswerte, die nicht unter diese Anhänge fallen (Abschnitt 2.2). Sie stehen im Einklang mit den Anforderungen der EU-Taxonomie (Abschnitt 2.3) und den in Abschnitt 2.4 dargelegten besonderen Voraussetzungen. Schließlich gelten sie auch für Maßnahmen, die über Investitionen hinausgehen (Abschnitt 2.5).
1.3.1Auswirkungen während des Lebenszyklus
Es sollten die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit oder des Vermögenswerts berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung sollten „erhebliche Beeinträchtigungen“ im Kontext dieser Leitlinien unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Vermögenswerts selbst und der Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus bewertet werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen.
Die Anwendung von Lebenszyklusüberlegungen anstelle einer vollständigen Lebenszyklusanalyse reicht für die Zwecke dieser Leitlinien aus. In der Praxis bedeutet dies, dass umfassende (attributionelle oder auf die Folgen abhebende) Lebenszyklusanalysen (z. B. einschließlich der indirekten Umweltauswirkungen technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Veränderungen aufgrund der Tätigkeit oder des Vermögenswerts) nicht erforderlich sind. Sofern erforderlich und anwendbar, könnten allerdings Erkenntnisse aus bestehenden Lebenszyklusanalysen oder ‑bewertungen herangezogen werden. Die DNSH-Bewertung sollte sich auf alle Phasen des Lebenszyklus, d. h. die Produktions-, Nutzungs- und Endphase, erstrecken, unabhängig davon, wo die meisten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
So lässt sich etwa durch die Berücksichtigung der Auswirkungen während des Lebenszyklus erklären, dass für mehrere in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführten Maßnahmen (z. B. B3.1, B4.1, T17) Kriterien aufgenommen wurden, nach denen ein bestimmter Anteil der anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet wird. Dies beruht auf wissenschaftlichen Analysen, die die ökologischen Vorteile der Vorbereitung von Abfällen für die Wiederverwendung oder das Recycling unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklus gegenüber anderen Abfallbewirtschaftungsalternativen wie Verbrennung und Deponierung aufzeigen.
1.3.2Direkte und indirekte Auswirkungen
Es sollten sowohl die direkten als auch die indirekten Auswirkungen einer Tätigkeit oder eines Vermögenswerts berücksichtigt werden. Direkte Auswirkungen sind Auswirkungen der Tätigkeiten oder Vermögenswerte auf Projektebene (z. B. Bau eines Gebäudes) oder auf Systemebene (z. B. Eisenbahnnetz, öffentliches Verkehrssystem), die zum Zeitpunkt der Durchführung des Projekts eintreten. Indirekte Auswirkungen sind Auswirkungen, die außerhalb dieser Projekte oder Systeme eintreten und eventuell erst nach der Durchführung Gestalt annehmen, aber nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar und relevant sind.
So etwa verlangen die in den sektorspezifischen Anhängen festgelegten DNSH-Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme im Rahmen der Maßnahme B4.1 „Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“, durch folgende Vorkehrungen sicherzustellen, dass das neue Gebäude im Einklang mit der Abhilfemaßnahmenhierarchie steht:
-erstens: Minimierung des Flächenverbrauchs und der Landnutzung, des Verlusts städtischer Grünflächen und der Bodenversiegelung durch die Projektgestaltung, z. B. durch eine effizientere Nutzung vorhandener Gebäudeflächen für die Bereitstellung hochwertiger Wohnungen, die Reaktivierung freier, unzureichend genutzter oder ungenutzter Flächen und die Priorisierung der Nutzung von Brachflächen gegenüber der Nutzung von Grünflächen, Flächenrecycling und naturbasierte Lösungen;
-zweitens: Annahme von Minderungsmaßnahmen, z. B. Integration grüner Infrastruktur, Nutzung heimischer Arten, durchlässige Materialien oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserinfiltration;
-drittens (als letztes Mittel und im Falle von Restauswirkungen, die nicht abgemildert werden können): Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen zum Ausgleich des Verlusts städtischer Grünflächen und Ökosystemleistungen. Wiederherstellungsmaßnahmen müssen vor Ort durchgeführt werden und mindestens den gleichen ökologischen Wert erzeugen.
Bei den DNSH-Kriterien werden daher Maßnahmen zur Bewältigung der direkten Auswirkungen (z. B. Minimierung des Flächenverbrauchs und der Landnutzung, des Verlusts städtischer Grünflächen und der Bodenversiegelung) und der indirekten Auswirkungen (z. B. Verbesserung der Wasserinfiltration und Verringerung der potenziellen Auswirkungen des Gebäudes auf den Wasserkreislauf, darunter höherer Abfluss und geringere Infiltration) kombiniert.
1.3.3Vermeidung von Lock-in-Effekten
Tätigkeiten und Vermögenswerte, die dem DNSH-Grundsatz entsprechen, sollten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht zu Lock-in-Effekten führen, die mit den Klimazielen der EU nicht vereinbar sind (z. B. Festhalten am Einsatz fossiler Brennstoffe), oder zu Effekten, die langfristige Umweltziele untergraben.
Dies erklärt beispielsweise, warum in den sektorspezifischen Anhängen die Maßnahme B8.3 „Ausrüstung, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, einschließlich der Installation eigenständiger Heizkessel“ als nicht mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen wird.
1.3.4Bestes verfügbares Umwelt- und Klimaleistungsniveau
Bei Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerten, für die es eine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder hoher Klimaresilienz gibt, sollte bei der Bewertung der negativen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder der geringen Klimaresilienz jeder Tätigkeit oder jedes Vermögenswerts geprüft werden, ob die Tätigkeit oder der Vermögenswert in absoluten Zahlen erhebliche Beeinträchtigungen verursacht. Dieser Ansatz besteht darin, die Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder die Klimaresilienz der Tätigkeit oder des Vermögenswerts im Vergleich zu einer Situation zu berücksichtigen, in der keine negativen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen entstehen und/oder es zu keiner Veränderung der Klimaresilienz kommt. Die Auswirkungen werden nicht anhand der Auswirkungen einer anderen bestehenden oder geplanten Tätigkeit bewertet, die durch die Tätigkeit oder den Vermögenswert ersetzt werden könnte.
Bei Tätigkeiten und Vermögenswerten, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder hoher Klimaresilienz gibt, sollte die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachgewiesen werden, indem dargelegt wird, was die beste verfügbare Umwelt- und/oder Klimaleistung in dem betreffenden Sektor bewirken würde.
Durch die im verkehrsspezifischen Anhang für verschiedene Maßnahmen festgelegten DNSH-Kriterien wird die Anwendung dieses Grundsatzes veranschaulicht.
-In Bezug auf die Maßnahme T11 „Kraftfahrzeuge, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“ heißt es, dass diese mobilen Vermögenswerte, die „ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können“, als nicht DNSH-konform gelten. Bei diesen Produkten kann die Bewertung der Auswirkungen in absoluten Zahlen ergeben, dass selbst die effizientesten Fahrzeuge, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar sind. Dies liegt daran, dass es technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen gibt, die ebenfalls im Anhang aufgeführt sind (z. B. emissionsfreie Fahrzeuge verschiedener Klassen).
-Für Maßnahme T11 wird jedoch auch auf Ausnahmen hingewiesen, die als Maßnahmen im Anhang aufgeführt sind (z. B. T9, T10). Bei diesen Ausnahmen wird davon ausgegangen, dass emissionsarme Fahrzeuge verschiedener Klassen DNSH-konform sind, wenn „emissionsfreie Fahrzeuge keine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen“.
1.3.5Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften
Die geförderten Tätigkeiten oder Vermögenswerte sollten mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen, die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, im Einklang stehen. Dies bedeutet, dass sie mit den Zielen der EU in Bezug auf Klimaneutralität und Anpassung an den Klimawandel sowie mit den in den EU-Umweltvorschriften festgelegten Zielen übereinstimmen müssen.
Dieser Grundsatz bietet etwa eine Erklärung dafür, warum die sektorspezifischen Anhänge für verschiedene Tätigkeiten, die als mit den Klimaneutralitätszielen der EU im Einklang stehend betrachtet werden, keine DNSH-Kriterien für den Klimaschutz enthalten, z. B. T18 „Emissionsfreie Schienen-, U-Bahn- und Straßenbahnfahrzeuge, einschließlich ihrer Komponenten“ oder E3 „Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung und Stromerzeugung aus Solarenergieanlagen oder fotovoltaisch-thermischen Hybrid-Solarkollektoren in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie“.
2.ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN GRUNDLAGEN
Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden:
-Die in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführten Tätigkeiten und Vermögenswerte (Abschnitt 2.1) sollten der Beschreibung und den DNSH-Kriterien entsprechen.
-Bei Tätigkeiten und Vermögenswerten, die nicht in den sektorspezifischen Anhängen (Abschnitt 2.2.) aufgeführt sind, sollte für den Nachweis, dass diese mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar sind, die Einhaltung der Leitprinzipien belegt und gegebenenfalls die Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte in den sektorspezifischen Anhängen herangezogen werden.
-Für Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführt sind oder nicht, kann die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachgewiesen werden, indem die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie für einen wesentlichen Beitrag und gegebenenfalls für den DNSH-Grundsatz belegt wird (Abschnitt 2.3.).
-Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Abschnitt 2.4).
-Die Anwendung des DNSH-Grundsatzes auf Maßnahmen, die über Investitionen hinausgehen, wird in einem gesonderten Abschnitt (Abschnitt 2.5.) behandelt.
Der nachstehende Entscheidungsbaum sollte für jede Maßnahme oder Investition berücksichtigt werden, die unter den Klima-Sozialplan fällt.
Für alle Ansätze sollten gegebenenfalls spezifische DNSH-Voraussetzungen in die Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Maßnahme oder Investition aufgenommen werden, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes im Einklang mit den Leitlinien des Klima-Sozialfonds für die Klima-Sozialpläne (C(2025) 881) sicherzustellen.
2.1.In einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten oder Vermögenswerte
Die sektorspezifischen Anhänge dieser Leitlinien enthalten eine (nicht erschöpfende) Beschreibung potenzieller Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des Klima-Sozialfonds fallen, sowie eine Liste der etwaigen DNSH-Kriterien, die zwecks Einhaltung des DNSH-Grundsatzes angewandt werden sollten. In den sektorspezifischen Anhängen kommen die in Abschnitt 1 genannten gemeinsamen Grundlagen, insbesondere die Leitprinzipien, zur Anwendung. In den Anhängen wird veranschaulicht, was als Nachweis für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden kann. Die Anhänge umfassen drei Kategorien von Tätigkeiten.
-Tätigkeiten und Vermögenswerte ohne zusätzliche DNSH-Voraussetzung. Bei Tätigkeiten oder Vermögenswerten, die naturgemäß als konform gelten oder die geringe, vernachlässigbare oder keine tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf die sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung haben, genügt die Übereinstimmung mit der Beschreibung der Tätigkeit oder der Vermögenswerte im Anhang, damit der DNSH-Grundsatz als eingehalten gilt. In den sektorspezifischen Anhängen sind keine zusätzlichen DNSH-Kriterien für diese Tätigkeiten oder Vermögenswerte festgelegt, und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, sofern anwendbar, ist ausreichend, damit die Tätigkeit oder der Vermögenswert in Bezug auf die sechs Umweltziele als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden kann. Dies betrifft mitunter Tätigkeiten oder Vermögenswerte mit sehr geringen oder vernachlässigbaren Umweltauswirkungen, die naturgemäß ein geringes Risiko für die Umwelt darstellen, z. B. gewisse Tätigkeiten in den Bereichen Soziales und Bildung. Einige Tätigkeiten oder Vermögenswerte mit sehr geringen oder vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Umwelt können die Durchführung damit zusammenhängender Tätigkeiten erfordern, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. In solchen Fällen sollten die DNSH-Voraussetzungen gelten, die mit der Tätigkeit verbunden sind, die Auswirkungen auf die Umwelt hat (siehe Kategorien unten). Wenn beispielsweise für die Durchführung einer Sensibilisierungskampagne (geringe oder vernachlässigbare Umweltauswirkungen) der Erwerb eines Fahrzeugs erforderlich ist, sollte der Erwerb des Fahrzeugs den DNSH-Kriterien entsprechen, die im Anhang „Verkehr“ für die jeweilige Tätigkeit aufgeführt sind.
-Tätigkeiten und Vermögenswerte mit DNSH-Voraussetzungen. Diese Kategorie umfasst Vermögenswerte oder Tätigkeiten, bei denen mit erheblichen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele zu rechnen ist, wenn die DNSH-Kriterien nicht erfüllt werden. Für die verbleibenden Umweltziele ohne DNSH-Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften genügt, damit der DNSH-Grundsatz als erfüllt angesehen werden kann. Für die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten und Vermögenswerte mit den gemeinsamen Grundlagen (Abschnitt 1) müssen die DNSH-Kriterien erfüllt sein. Die DNSH-Kriterien und mögliche flankierende Maßnahmen sind in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien aufgeführt.
-Ausgenommene Tätigkeiten und Vermögenswerte. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, von denen angenommen wird, dass sie eines der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung erheblich beeinträchtigen, sollten nicht als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden. Sie gelten als Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die zu Lock-in-Effekten führen oder Auswirkungen haben, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen der EU vereinbar sind (siehe Abschnitt 1.3.3).
Je nach Maßnahme oder Investition und der Entscheidung der Kommission über den jeweiligen Plan geht die Kommission davon aus, dass der Großteil ihrer Überprüfung im Rahmen des ersten Etappenziels oder Zielwerts durchgeführt wird. Die sektorspezifischen Anhänge enthalten gegebenenfalls auch eine indikative Liste von Nachweisen für jedes DNSH-Kriterium, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes zu belegen. Die ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da der Begünstigte die Einhaltung der DNSH-Grundsätze durch ähnliche oder gleichwertige Nachweise belegen kann, einschließlich der Ergebnisse einer UVP, einer SUP oder der Nachhaltigkeitsprüfung bzw. des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit (siehe Abschnitt 1.2.), solange die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes durch diese Nachweise wirksam demonstriert wird.
2.2.Nicht in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten und Vermögenswerte
Tätigkeiten, die nicht in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt sind, sollten mit den gemeinsamen Grundlagen gemäß Abschnitt 1 übereinstimmen.
In der Praxis sollten die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung anhand einer DNSH-Bewertung nachweisen, die sie zusammen mit ihrem Klima-Sozialplan übermitteln und die der Struktur in Tabelle 1 folgt. Erstens sollte die Bewertung die Bestätigung liefern, dass die Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht in der Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt sind. Zweitens sollte die Bewertung zu dem Schluss führen, dass keines der Umweltziele in der mittleren Spalte erheblich beeinträchtigt wird, und in der dritten Spalte eine entsprechende Erklärung und Begründung enthalten. Um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten und Vermögenswerte mit den gemeinsamen Grundlagen in Abschnitt 1 im Einklang stehen, können die Mitgliedstaaten flankierende Maßnahmen und Investitionen nutzen.
Falls erforderlich, sollten weitere Analysen und/oder Belege vorgelegt werden, um die Antworten auf die Fragen in der Tabelle zu untermauern.
Kann das Nichtvorliegen erheblicher Beeinträchtigungen nicht begründet und von der Kommission überprüft werden, können die Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden.
Tabelle 1. Checkliste für die DNSH-Bewertung
Frage
|
Ja/Nein
|
Begründung des Nichtvorliegens erheblicher Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der in Abschnitt 1 dargelegten Grundlagen
|
Ausgenommene Tätigkeiten und Vermögenswerte: Ist die Tätigkeit oder der Vermögenswert in der Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte eines sektorspezifischen Anhangs aufgeführt?
|
|
Wenn ja, wird die betreffende Maßnahme nicht als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar angesehen.
|
Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt?
|
|
|
Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt?
|
|
|
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt?
|
|
|
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert
i) zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen mit Ausnahme der Verbrennung von nicht recycelbaren gefährlichen Abfällen oder
ii) in irgendeiner Phase ihres bzw. seines Lebenszyklus zu einer erheblichen Ineffizienz bei der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung einer natürlichen Ressource führt
, die nicht durch geeignete Maßnahmen verringert wird, oder
iii) im Hinblick auf die Kreislaufwirtschaft erhebliche und langfristige Umweltschäden verursacht
?
|
|
|
Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen
in Luft, Wasser oder Boden führt?
|
|
|
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert i) den guten Zustand
und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt?
|
|
|
Bei der Begründung kann sich beispielsweise auf Folgendes gestützt werden:
a)Die Tätigkeit oder der Vermögenswert verursacht nach den in Unterabschnitt 1.3 aufgeführten Leitprinzipien naturgemäß keine oder nur geringfügige vorhersehbare Beeinträchtigungen des Umweltziels und wird daher für dieses Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen;
b)die Tätigkeit oder der Vermögenswert wird im Hinblick auf die Unterstützung eines Klimaschutz- oder Umweltziels mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet und gilt deshalb für das betreffende Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar;
c)die Tätigkeit entspricht den in den delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien in Bezug auf einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem der sechs Umweltziele und wird daher für das betreffende Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar angesehen;
d)die Ergebnisse der UVP, SUP und der Nachhaltigkeitsprüfung bzw. des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit gemäß Abschnitt 1.2.
Die vorstehenden Begründungen können gegebenenfalls für ein oder mehrere Ziele verwendet werden. Wenn sie nicht alle Ziele abdecken, muss für die übrigen Ziele eine gesonderte Begründung für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes vorgelegt werden.
2.3.Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Beitrag und den technischen DNSH-Bewertungskriterien nach Maßgabe der EU-Taxonomie
Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt eine Tätigkeit als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar, wenn sie den technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag entspricht und im Rahmen eines delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie gemäß den folgenden Artikeln der Taxonomie-Verordnung keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht: Artikel 10 Absatz 3 für den Klimaschutz, Artikel 11 Absatz 3 für die Anpassung an den Klimawandel, Artikel 12 Absatz 2 für die nachhaltige Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Artikel 13 Absatz 2 für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Artikel 14 Absatz 2 für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Artikel 15 Absatz 2 für den Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
2.4.Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte
Für die Zwecke von Finanzprodukten, die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der InvestEU-Verordnung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds eingesetzt werden, erachtet die Kommission die Anwendung der technischen Leitlinien für die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ (2021/C 280/01) in Verbindung mit der Anwendung der maßgeblichen Strategien des Durchführungspartners im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds „InvestEU“ (insbesondere des Rahmens der Europäischen Investitionsbank (EIB) für ökologische und soziale Nachhaltigkeit, des Klimabank-Fahrplans 2021-2025 der EIB-Gruppe sowie der Umwelt- und Sozialleitlinien 2019 der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Methodologie der EBWE zur Ausrichtung auf das Pariser Klimaschutzabkommen) als ausreichend, um nachzuweisen, dass dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprochen wird.
Garantievereinbarungen für andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe und die EBWE müssen gegebenenfalls Bestimmungen zur Angleichung an die in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie für das betreffende Umweltziel festgelegten technischen Bewertungskriterien enthalten oder ähnliche Kriterien wie die oben genannten Leitlinien der EIB-Gruppe aufweisen oder sich auf die allgemeinen Bestimmungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für den Klima-Sozialfonds stützen.
2.5.Unterscheidung zwischen Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Klima-Sozialfonds unterstützt werden
Im Einklang mit ihrer Definition in den Leitlinien für die Klima-Sozialpläne weisen die Maßnahmen im Vergleich zu Investitionen spezifische Merkmale auf. Bei einigen Maßnahmen kann es schwieriger sein, ihre direkten und primären indirekten Auswirkungen zu quantifizieren. Einerseits haben Maßnahmen in gewissen Sektoren wie Wohnungsbau, Verkehr und Energie zwar das Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zum ökologischen Wandel zu leisten, aber je nach Ausgestaltung bergen sie auch die Gefahr, eine Reihe von Umweltzielen erheblich zu beeinträchtigen. Andererseits dürften Maßnahmen in anderen Sektoren wie Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung oder Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – unabhängig von ihrem potenziellen Beitrag zum ökologischen Wandel – ein begrenztes Risiko für die Beeinträchtigung der Umwelt bergen.
Im Einklang mit diesen Leitlinien sollte der DNSH-Grundsatz daher auf Einzelfallbasis für Maßnahmen angewandt werden, die aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden. Wenn durch eine Maßnahme die erwarteten Auswirkungen einer Tätigkeit/eines Vermögenswerts, die bzw. der dem DNSH-Grundsatz unterliegt, repliziert werden können (z. B. Schaffung eines steuerlichen Anreizes für den Kauf von Elektrofahrzeugen), sollten die sektorspezifischen Anhänge gelten (siehe Abschnitt 2.1). Wenn in den sektorspezifischen Anhängen keine Angaben gemacht werden, sollte die Tabelle in Abschnitt 2.2 ausgefüllt werden, auch wenn die Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen verursachen wird. Ebenso ist es stets möglich, die Kriterien der EU-Taxonomie gemäß Abschnitt 2.3 anzuwenden.
***