BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (auch als „neugefasste Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ oder „Neufassung der EPBD“ bezeichnet) ist Teil des Pakets „Fit für 55“ der Kommission von 2021. Sie ergänzt die anderen Bestandteile des im Juli 2021 vorgelegten Pakets 1 und legt die Vision für die Verwirklichung eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 dar. Wie bereits im Klimaschutzplan 2 ausgeführt, ist die Richtlinie ein wichtiges Rechtsinstrument zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele für 2030 und 2050.

In der Richtlinie (EU) 2024/1275 wird anerkannt, dass Gebäude vor, während und nach ihrer betrieblichen Lebensdauer Treibhausgasemissionen verursachen, und es wird eine Dekarbonisierung des Gebäudebestands gefordert, die über die derzeit im Mittelpunkt stehenden betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinausgeht. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden schrittweise immer stärker berücksichtigt werden, beginnend mit neuen Gebäuden.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint graue Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden. Die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte dazu dienen, die durchgängige Berücksichtigung klimabewusster Gestaltungsoptionen sowie klimabewusste Entscheidungen in Bezug auf Bauweisen und Bauprodukte zu fördern, für die es bereits viele gute Beispiele gibt.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 muss das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ab den folgenden Zeitpunkten gemäß Anhang III berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt werden:

a)ab dem 1. Januar 2028 für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m²,

b)ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude.

Mit Artikel 7 Absatz 3 der genannten Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang III zu erlassen, um einen Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festzulegen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2027 außerdem nationale Fahrpläne erstellen, in denen die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial aller neuen Gebäude im Einzelnen dargelegt wird. Die Kommission hat als Teil einer Reihe von Leitfäden zu neuen oder wesentlich geänderten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1275 auch Leitlinien zu den Bestimmungen des Artikel 7 Absätze 2 und 5 über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude herausgegeben.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1275 dient diese delegierte Verordnung dazu, einen Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Hinblick auf die Offenlegung der Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des jeweiligen Gebäudes festzulegen. In Bezug auf die Festlegung nationaler Grenzwerte sollten sich die Mitgliedstaaten an den Leitlinien zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude orientieren, nach denen es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Anwendungsbereich der Lebenszyklusphasen oder -module festzulegen, für die die Grenzwerte gelten, und nach denen die Mitgliedstaaten beschließen können, bestimmte Teile des Anwendungsbereichs der Gebäudekomponenten vom Anwendungsbereich des Grenzwerts auszunehmen.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist auch für einige andere Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1275 relevant:

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275, wonach die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berücksichtigen können;

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, wonach die Mitgliedstaaten bei renovierten bestehenden Gebäuden der Klasse A+ sicherstellen müssen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial geschätzt und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt wird;

Anhang II, in dem die in Artikel 3 genannte Vorlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne festgelegt ist und in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, über ihre Ziele für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial und den Durchschnittswert des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials in neuen Gebäuden Bericht zu erstatten;

Anhang V Nummer 1, in dem festgelegt ist, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, falls vorhanden, auf der Vorderseite des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz angegeben werden muss.

Es sei darauf hingewiesen, dass mit dieser delegierten Verordnung ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials festgelegt wird, der nur für neue Gebäude gilt. Bei bestehenden Gebäuden, die einer Renovierung unterzogen werden, steht es den Mitgliedstaaten frei, die Methode mit den erforderlichen Schritten anzupassen oder eine eigene Berechnungsmethode im Einklang mit den einschlägigen Normen zu verwenden.

2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS

Zur Vorbereitung dieser delegierten Verordnung hat die Kommission mehrfach Vertreter der Mitgliedstaaten auf folgende Weise konsultiert:

mittels eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Fragebogens zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, um ein besseres Verständnis der bestehenden oder noch in der Entwicklung befindlichen nationalen Rahmen und der mit der delegierten Verordnung verbundenen Erwartungen zu erlangen. Der Fragebogen wurde am 31. Oktober 2024 übermittelt, und es wurden schriftliche Rückmeldungen eingeholt:

über die informelle Expertengruppe der Kommission „Energieeffizienz von Gebäuden“ (E03689):

Vor der Sitzung am 4. Dezember 2024 wurde die „Arbeitsunterlage zum delegierten Rechtsakt zur Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials“ übermittelt, zu der in der Sitzung Rückmeldungen und nach der Sitzung schriftliche Stellungnahmen eingeholt wurden;

vor der Sitzung am 11. Februar 2025 wurde der „erste Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials“ übermittelt, zu dem in der Sitzung Rückmeldungen und nach der Sitzung schriftliche Stellungnahmen eingeholt wurden;

am 7. April 2025 wurden Aktualisierungen zum „präzisierten Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials“ bereitgestellt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verwendung von Daten aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 sowie den Bauprodukteverordnungen lag, und es wurde erörtert, welche Art von Daten für die Berechnung zu verwenden sind;

vor der Sitzung am 22. Mai 2025 wurde der „präzisierte Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials“ übermittelt, zu dem in der Sitzung Rückmeldungen und nach der Sitzung schriftliche Stellungnahmen eingeholt wurden;

vor der Sitzung am 23. Oktober 2025 wurde der „Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials“ übermittelt. Auf der Grundlage des Austauschs in der Sitzung wurden einige Änderungen am Text vorgenommen. Die Expertengruppe gab einvernehmlich eine befürwortende Stellungnahme zu dem geänderten Entwurf ab;

im Rahmen spezieller Sitzungen auf mehreren Plenartagungen der konzertierten Aktion zur Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Concerted Action EPBD). Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission, an der Vertreter der nationalen Ministerien oder der ihnen angeschlossenen Einrichtungen beteiligt sind, die für die Ausarbeitung des technischen, rechtlichen und administrativen Rahmens für die Richtlinie (EU) 2024/1275 in jedem Mitgliedstaat und in Norwegen zuständig sind (https://www.ca-epbd.eu/).

Professionelle Interessenträger (einschlägige Industrieverbände, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und Fachleute im Gebäude- und Energiesektor usw.) wurden wie folgt konsultiert:

Am 22. Oktober 2024 wurde eine Online-Veranstaltung zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial organisiert, um die Interessenträger über die laufenden Arbeiten und Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts zu informieren. Rückmeldungen wurden während und nach der Sitzung in Form schriftlicher Beiträge und Positionspapiere eingeholt.

Am 21. Februar 2025 wurde eine Online-Sitzung mit Interessenträgern zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial organisiert, um sie über die laufenden Arbeiten und Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts zu informieren. Vor der Sitzung wurden eine Präsentation und eine Umfrage übermittelt. Rückmeldungen wurden während und nach der Sitzung insbesondere über die Umfrage eingeholt.

Der Entwurf der delegierten Verordnung der Kommission und ihrer Anhänge wurde für Rückmeldungen vom 3. bis 31. Oktober 2025 veröffentlicht. In diesem Zeitraum gingen 116 Beiträge unterschiedlicher Teilnehmer ein, wobei sich Wirtschaftsverbände (43) und Unternehmen (30) am stärksten beteiligten, gefolgt von Nichtregierungsorganisationen (18).

Insgesamt brachten die Befragten ihre Unterstützung für den Entwurf zum Ausdruck. Es wurden keine größeren Probleme ermittelt. Die Rückmeldungen wurden gebührend berücksichtigt.

Der Text wurde auf der Grundlage der Kommentare fertiggestellt, die auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ eingingen oder von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, und an die Expertengruppe der Kommission weitergeleitet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Vorbereitung der delegierten Verordnung und der Leitlinien sowie bei der Sammlung und Analyse der Beiträge von Interessenträgern wurde ein spezifischer Vertrag über technische Unterstützung 3 herangezogen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Um den mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eingeführten neuen Anforderungen Rechnung zu tragen, wird in der delegierten Verordnung ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials festgelegt. Die delegierte Verordnung ändert und ersetzt Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 und enthält Klarstellungen zu Folgendem:

der grundlegenden Norm für die Anforderungen des Rahmens;

dem Bezugszeitraum für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials;

den bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu verwendenden Daten;

der Definition des Begriffs „Nutzfläche“;

dem Anwendungsbereich der Lebenszyklusphasen;

dem Anwendungsbereich der Gebäudekomponenten;

der Berichterstattung über die Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 16.12.2025

zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 4 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnet und im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude gemäß Anhang III der genannten Richtlinie offengelegt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Gebäudekategorien, die sie von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 20 Absatz 6 der genannten Richtlinie ausnehmen, auch von der Verpflichtung zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials auszunehmen.

(2)Ein harmonisierter Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Gebäudesektor ist erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in der gesamten Union zu fördern und so die Bewertung der Klimaauswirkungen verschiedener gebäudebezogener Produkte und Tätigkeiten zu erleichtern.

(3)Ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte eine gemeinsame Methode und ein gemeinsames Regelwerk enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen in kohärenter und transparenter Weise zu berechnen, damit die Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes offengelegt werden können. In Kombination mit der Erklärung über die Lebenszyklus-Klimaauswirkungen von Bauprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 5 und der Verordnung (EU) 2024/3110 6 (die anwendbare Verordnung hängt von dem jeweiligen Bauprodukt ab) unterstützt der Unionsrahmen die Schaffung von Leitmärkten für CO2-arme Produkte, die die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden verringern. Ohne einen solchen Unionsrahmen kann es zu Unstimmigkeiten und zur Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern kommen, wodurch die Wirksamkeit und Kohärenz der Klimapolitik der Union untergraben werden.

(4)Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und den Übergang zu einem einheitlichen Ansatz zu erleichtern, muss ein einheitlicher Rahmen geschaffen werden, in dem gemeinsame Grundsätze für bestehende nationale Instrumente oder Methoden festgelegt werden, die vor der Annahme der Richtlinie (EU) 2024/1275 etabliert wurden, sowie für Instrumente oder Methoden, die in Zukunft entwickelt werden.

(5)Der Unionsrahmen sollte ein gewisses Maß an Anpassungsfähigkeit bieten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre bestehenden offiziellen nationalen Instrumente oder Methoden in den neuen einheitlichen Ansatz zu integrieren, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Gesamtrahmen kohärent bleibt und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in der gesamten Union fördert.

(6)Der Unionsrahmen für die Bewertung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte auf international anerkannten Normen und Methoden aufbauen, insbesondere auf der Norm EN 15978 (EN 15978:2011: Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden – Berechnungsmethode), und alle nachfolgenden Normen zur Nachhaltigkeit von Bauwerken und zur Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltleistung von Gebäuden berücksichtigen und dabei gleichzeitig die CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden, das langlebige Bauen und die Kreislaufwirtschaft im Baugewerbe, einschließlich der Wiederverwendung und des Recyclings von Materialien sowie der Auslegung auf Demontierbarkeit, fördern. Der Unionsrahmen sollte auch bestehenden Initiativen Rechnung tragen, einschließlich des Indikators 1.2 des gemeinsamen Level(s)-Rahmens der EU und offizieller nationaler Rahmen, um ein hohes Umweltschutzniveau und die Kohärenz mit bestehenden nationalen Instrumenten und Methoden und weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu gewährleisten.

(7)Mit dem Unionsrahmen sollte ein einheitlicher Anwendungsbereich für Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung festgelegt werden, der Marktbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten minimiert und das Verständnis und den Vergleich der Ergebnisse erleichtert sowie gleichzeitig die Ermittlung von Emissionsquellen ermöglicht. Der einheitliche Anwendungsbereich von Gebäudekomponenten und technischer Ausrüstung muss angemessen detailliert sein, um genaue und vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, da eine übermäßige Verallgemeinerung oder ein unterschiedlicher Detaillierungsgrad zu uneinheitlichen Ansätzen und einer unfairen Wahrnehmung der Umweltauswirkungen verschiedener Projekte und Lösungen führen könnte.

(8)Um die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen wirksam zu verringern, sollte das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial bereits in der Planungsphase des Gebäudes, d. h. vor Baubeginn, berechnet oder geschätzt werden, wenn noch Änderungen an der Gestaltung des Gebäudes möglich sind.

(9)Die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz offengelegten Ergebnisse sollten dem „As-Built“-Zustand entsprechen, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Treibhausgasemissionen des fertiggestellten Gebäudes korrekt berücksichtigt werden.

(10)Zur Gewährleistung von Genauigkeit und Konsistenz bei den Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte die bei den Berechnungen verwendete Nutzfläche klar definiert werden, um zu vermeiden, dass mögliche Flächen mit geringen Auswirkungen das Gesamtergebnis für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial des Gebäudes künstlich verringern. Der Unionsrahmen sollte daher Transparenz in Bezug auf die bei der Berechnung einbezogenen Flächen verlangen, indem vorgeschrieben wird, dass die nationalen Vorschriften international anerkannten Normen Rechnung tragen, den Mitgliedstaaten aber gleichzeitig eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung der Nutzfläche auf nationaler Ebene eingeräumt wird.

(11)Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu gewährleisten, sollte eine klare Hierarchie der Eingabedaten auf der Grundlage ihrer Qualität und Genauigkeit festgelegt werden. Bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sollte der Verwendung von Daten Vorrang eingeräumt werden, die im Rahmen einschlägiger Rechtsakte der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/3110, in der harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten festgelegt sind, bereitgestellt wurden.

(12)In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials von Gebäuden zu vereinfachen, indem sie in diesen Regionen eine erweiterte Verwendung von Standarddaten zulassen, um die in der Verordnung (EU) 2024/3110 anerkannte Möglichkeit einer Ausnahme für Bauprodukte zu berücksichtigen, die in den Gebieten in äußerster Randlage in Verkehr gebracht werden.

(13)Das im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebene Lebenszyklus-Treibhauspotenzial eines Gebäudes sollte in einem transparenten Format angegeben werden, das Ergebnisse für mindestens jede Lebenszyklusphase enthält. Im Zusammenhang mit anderen Zwecken, einschließlich der Kontrolle und Überprüfung sowie der Datenerhebung zur Festlegung und Aktualisierung von Grenzwerten auf nationaler Ebene, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, detailliertere Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial von Gebäuden zu erheben.

(14)Die Richtlinie (EU) 2024/1275 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/1275 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16.12.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)     Umsetzung des europäischen Grünen Deals – Europäische Kommission    
(2)    Klimazielplan: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren (COM(2020) 562 final).
(3)    Technische Hilfe bei der Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen während der gesamten Lebensdauer von Gebäuden. Leistungsanforderung ENER/B3/2023-305 im Zusammenhang mit dem Mehrfachdienstleistungsrahmenvertrag ENER/2020/OP/0021 ENER/C3/2020-724 mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb für qualifiziertes juristisches, technisches und wirtschaftliches Fachwissen im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien.
(4)    ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.
(6)    Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).

ANHANG

Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2

1.Allgemeiner Rahmen

In diesem Anhang wird einen Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Hinblick auf die Offenlegung der Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des jeweiligen Gebäudes gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegt. Für die Überprüfung der Einhaltung eines Grenzwerts gemäß Artikel 7 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige Teile der Lebenszyklusphasen und einige Teile des Anwendungsbereichs der Gebäudekomponenten auszunehmen, z. B. durch Anwendung gewichteter Koeffizienten im Zusammenhang mit dem Emissionszeitpunkt während des Lebenszyklus des Gebäudes.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial neuer Gebäude wird gemäß den in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen sowie nach den relevanten Teilen der Norm EN 15978 (EN 15978:2011 Nachhaltigkeit von Bauwerken – Bewertung der umweltbezogenen Qualität von Gebäuden – Berechnungsmethode) und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden berechnet. Dies stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Norm dar.

Das im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angegebene Lebenszyklus-Treibhauspotenzial muss dem „As-Built“-Zustand entsprechen.

2.Bezugszeitraum

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird über einen Bezugszeitraum von 50 Jahren berechnet 1 .

3.Daten für die Berechnung

Sofern verfügbar, sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 bereitgestellte Daten zu verwenden, die in Tabelle  1 als „gemäß der Bauprodukteverordnung verfügbare Daten“ bezeichnet werden. Ebenfalls zu verwenden sind Daten, die gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden, sofern sie mit den „im Rahmen der Bauprodukteverordnung verfügbaren Daten“ kompatibel sind; sie werden in Tabelle  1 als „gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbare Daten“ bezeichnet. Sind solche Daten nicht verfügbar, können andere in Tabelle  1 aufgeführte Datenarten verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen die größtmögliche Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials gewährleisten und sind aufgefordert, die Verwendung projekt- oder produktspezifischer Daten zu gestatten, die eine höhere Qualität und Genauigkeit aufweisen als generische Daten oder Standardwerte.

Tabelle 1: Überblick über die Definitionen verschiedener Arten von Bauproduktdaten

Art der Daten 

Definition und Verwendung 

Gemäß der Bauprodukteverordnung verfügbare Daten

Produktdaten zu den Auswirkungen auf den Klimawandel aus der Leistungs- und Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110, einschließlich Leistungs- und Konformitätserklärungen, die einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegen oder gemäß dem einschlägigen Europäischen Bewertungsdokument und der Europäischen Technischen Bewertung ausgestellt wurden.

Gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbare Daten

Kompatible Daten, die gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden.

Projektspezifische Daten

Projektspezifische Daten, die nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet, aber nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 oder gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.

Produktspezifische Daten

Produktspezifische Daten, die nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet, aber nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 oder gemäß den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.

Durchschnittsdaten für eine Produktgruppe gemäß EN 15804 oder EN 50693

Sektorspezifische Umweltdaten sind Durchschnittswerte mehrerer Produkte eines oder mehrerer Unternehmen und werden von Industrieverbänden oder anderen, gleichwertigen Organisationen für das Produkt bereitgestellt. Diese Daten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich zulässig sind.

Generische Daten 

Generische Umweltdaten, die für eine Produktgruppe nach EN 15804, EN 50693 oder einer kompatiblen Norm für ein Land oder eine Region berechnet werden. Diese Daten dürfen nicht standort- oder unternehmensspezifisch sein. Die Mitgliedstaaten müssen klare Regeln festlegen, wie diese Daten auf der Grundlage ähnlicher vorhandener produktspezifischer Daten zu generieren oder zu berechnen sind. Diese Vorschriften müssen auf konservativen Annahmen beruhen, damit generische Daten gegenüber produktspezifischen Daten nicht auf unfaire Weise bevorzugt werden. Die Mitgliedstaaten können durch Berücksichtigung des Nutzens kreislauforientierter Ansätze generische Daten für wiederverwendete Bauprodukte festlegen.

Standardwerte 

Umweltdaten, die nach EN 15804 oder EN 50693 oder einer kompatiblen Norm berechnet werden, können verwendet werden, um Datenlücken zu schließen, wenn keine der oben genannten Arten von Daten verfügbar ist oder wenn die Berechnung vereinfacht werden muss. Standardwerte können für einen bestimmten Anwendungsbereich einer Gebäudekomponente oder mehrerer Gebäudekomponenten oder für den Anwendungsbereich eines oder mehrerer Lebenszyklusteilmodule oder eines oder mehrerer Lebenszyklusmodule festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Standardwerte anhand konservativer Annahmen festlegen, um die Berechnung mit spezifischen Daten zu unterstützen, wenn diese verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten können eine Reihe von Standardwerten festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2 auch dann möglich ist, wenn keine spezifischen Daten vorliegen.

Die Mitgliedstaaten legen mit einem kohärenten und konservativen Ansatz klare Vorschriften für die Generierung und Aktualisierung generischer Daten und Standardwerte fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderlichen Daten, einschließlich generischer Daten und Standardwerte, öffentlich zugänglich gemacht werden, um Berechnungen des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials für neue Gebäude zu den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu ermöglichen, auch in Fällen, in denen keine projektspezifischen oder produktspezifischen Daten verfügbar sind.

In Bezug auf Datenarten, die nicht gemäß der Bauprodukteverordnung oder den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung verfügbar sind, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Marktfragmentierung zu begrenzen, indem sie zuverlässige und kompatible verfügbare Daten anerkennen, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, einschließlich produkt- und projektspezifischer Daten, die gemäß EN 15804, EN 50693 oder einer vergleichbaren Norm berechnet wurden. Die Mitgliedstaaten müssen in jedem Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um bei der Kombination dieser Daten aus verschiedenen Quellen die Kohärenz und Kompatibilität der Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Endergebnisse für das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial zuverlässig sind.

4.Nutzfläche

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial ist in kg CO2-Äq/m² Nutzfläche anzugeben.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, wie die Definition der Nutzfläche in der Praxis zur Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude zu verwenden ist. Die Nutzfläche muss der Fläche der Gebäudeteile entsprechen, die bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials zu berücksichtigen sind, und darf nicht über die Gebäudehülle hinausgehen. Die Mitgliedstaaten müssen die auf nationaler Ebene festgelegte Nutzfläche anhand der Komponentenflächen beschreiben, die gemäß den Internationalen Flächenermittlungsstandards für Immobilien (International Property Measurement Standards, IPMS) 3 oder einer gleichwertigen Norm, die die Transparenz, Kohärenz und Vergleichbarkeit von Flächenmessungen gewährleistet, definiert sind.

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes gemäß Artikel 19 und Anhang V oder gegebenenfalls des Gebäudeteils berechnet und offengelegt. Sofern relevant, können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Zuordnung der Emissionen von Gebäudekomponenten festlegen, die zu mehreren Gebäuden gehören. Mit diesen Vorschriften muss sichergestellt werden, dass die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der verschiedenen Gebäude und Projekte fair, transparent und kohärent ist.

5.Anwendungsbereich der Lebenszyklusphasen

Das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial wird für jede erforderliche Lebenszyklusphase gemäß Tabelle  2 berechnet. Die Mitgliedstaaten können beschließen, optionale Lebenszyklusphasen von der Berechnung gemäß Tabelle  2 auszuschließen.

Wenn aufgrund der auf Produktebene verfügbaren Informationen mehrere Szenarien möglich sind, muss die für jede Lebenszyklusphase erfolgende Berechnung auf Gebäudeebene für das Gebäudeprojekt oder das Gebäude so repräsentativ wie möglich sein. Sind keine zuverlässigen Informationen verfügbar oder ist eine vereinfachte Berechnung angebracht, können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Berechnung die Verwendung eines Standardszenarios nach dem Grundsatz des Worst-Case-Szenarios zuzulassen.

Die Mitgliedstaaten können Standardwerte für alle Lebenszyklusphasen oder Teillebenszyklusphasen im Einklang mit den in Abschnitt 3 genannten Anforderungen an die Daten für die Berechnung festlegen, um Datenlücken zu schließen oder die Berechnung erforderlichenfalls zu vereinfachen.

Tabelle 2: Zu berechnende Lebenszyklusphasen gemäß EN 15978:2011 und prEN 15978:2025 und unter Berücksichtigung späterer Normen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bauwerken und die Berechnungsmethode für die Bewertung der Umweltverträglichkeit von Gebäuden.

Lebenszyklusphasen

Erforderlich/Optional

EN 15978:2011

prEN 15978:2025

A1: Rohstoffbereitstellung

A1: Gewinnung und vorgelagerte Produktion

Erforderlich

A2: Transport

A2: Transport zum Werk

Erforderlich

A3: Herstellung

A3: Herstellung

Erforderlich

A4: Transport

A4: Transport

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

A5: Bau/Installationsprozess

A5: Bau/Installationsprozess

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Prozesse im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten vor dem Bau und dem Transport von Arbeitskräften zum und vom Standort auszuschließen. Wird ein Prozess im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten vor dem Bau oder dem Transport von Arbeitskräften zum und vom Standort berechnet, sind die Ergebnisse als separate Indikatoren anzugeben

B1: Nutzung

B1: Nutzung

B1.1: Emissionen aus Materialien und Karbonisierung

B1.2: Diffuse Emissionen von Kältemitteln

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken, einschließlich der Auswirkungen im Zusammenhang mit diffusen Emissionen von Kältemitteln

B2: Instandhaltung

B2: Instandhaltung

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

B3: Instandsetzung

B3: Instandsetzung

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

B4: Austausch

B4: Austausch von Gebäudekomponenten

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene eindeutige Regeln in Bezug auf die Quantifizierung der Austausche der Komponenten oder Produkte festlegen, z. B. einfache gemittelte Dezimalzahl der Austausche, ganze Zahl der Austausche

Sofern verfügbar, sind Informationen über die Bezugsnutzungsdauer zu verwenden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EU) 2024/3110 oder den auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG, der Verordnung (EU) 2017/1369 oder der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen Produktvorschriften bereitgestellt wurden.

B5: Modernisierung

B5: Modernisierung

Optional

B6: Energieverbrauch im Betrieb

B6: Energieverbrauch im Betrieb

B6.1: Regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste)

B6.2: Nicht regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste)

B6.3: Sonstiger Energieverbrauch im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Gebäudenutzer

Erforderlich

Die Berechnung sollte mit der Berechnung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen gemäß dem in Anhang I festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können die Berechnung auf regulierte gebäudeintegrierte Systeme (Dienste) beschränken, die unter diese Richtlinie fallen.

Sofern die Mitgliedstaaten beschließen, vorausschauende Treibhausgasemissionsfaktoren für die betriebsbedingten Emissionen zuzulassen, müssen die Faktoren begründet, kohärent und für den gesamten Bezugszeitraum klar definiert sein

Die Zuordnung der Auswirkungen der eingespeisten Energie erfolgt gemäß EN 15978. Die Auswirkungen der eingespeisten Energie werden in der Lebenszyklusphase D2 angegeben.

B7: Wasserverbrauch im Betrieb

B7: Wasserverbrauch im Betrieb

B7.1: Wesentliche gebäudeintegrierte Systeme (Toiletten, Duschen, Badezimmer, Heizung, Kühlung, Belüftung, Befeuchtung und Bewässerung)

B7.2: Sonstige gebäudeintegrierte Systeme (Schwimmbecken, Saunas usw.)

B7.3: Nicht gebäudeintegrierte Systeme (z. B. Geschirrspüler, Waschmaschinen usw.)

Optional

B8: Gebäudeintegrierte Nutzeraktivitäten, die nicht unter B1-B7 fallen

B8.1: Transport von Personen zum und vom Gebäude

B8.2: Aufladen von Elektrofahrzeugen am Gebäudestandort

B8.3: Sonstiges, z. B. Nutzung von Verbrauchsmaterial wie Papier für Büros, Möbeln oder nicht am Gebäude befestigter Geräte

Optional

C1: Rückbau

C1: Rückbau/Abbruch

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

C2: Transport

C2: Transport zur Abfallbehandlung oder -entsorgung

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

C3: Abfallbehandlung für die Wiederverwendung, das Recycling und/oder die Verwertung

C3: Abfallbehandlung für die Wiederverwendung, das Recycling und/oder die Verwertung

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

C4: Entsorgung

C4: Abfallentsorgung

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

D: Vorteile und Belastungen jenseits der Systemgrenze

D1: Wiederverwendung, Recycling und energetische Verwertung infolge der Nettoströme von Materialien, die die Systemgrenze verlassen

Erforderlich

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Berechnung auf die auf Produktebene verfügbaren Informationen und gleichwertige generische Daten oder Standardwerte zu beschränken

D2: Potenzielle Vorteile und Belastungen durch Einspeisungen in die Versorgungsnetze (z. B. von elektrischer Energie, thermischer Energie, Trinkwasser)

Erforderlich

6.Zuordnung von Emissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch des Gebäudes und der Energieerzeugung am Standort

In Tabelle  3 sind die drei möglichen Ansätze für die Zuordnung grauer Emissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch eines Gebäudes und der Energieerzeugung am Standort dargestellt. Um Transparenz, Kohärenz und Genauigkeit bei der Berechnung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen der in Tabelle  3 aufgeführten Ansätze auswählen, d. h. Ansatz A, Ansatz B1 oder Ansatz B2. Wird auf nationaler Ebene Ansatz B1 oder Ansatz B2 ausgewählt, müssen die Mitgliedstaaten die gewählten Zuordnungsregeln, die für die Berechnung im Einklang mit der Energieberechnung und den einschlägigen Normen erforderlich sind, öffentlich zugänglich machen.

Für die Zwecke der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials erfolgt die Zuordnung der betriebsbedingten Emissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch des Gebäudes und der Energieerzeugung am Standort in allen Lebenszyklusphasen im Einklang mit der gewählten Zuordnung der grauen Emissionen und gemäß EN 15978.

Einflussfaktor

Ansatz A

Ansatz B1 oder Ansatz B2

Art der Zuordnung grauer Emissionen von Energiespeicherkomponenten zum Gebäude

Vollständig dem Gebäude zugeordnet

Art der Zuordnung grauer Emissionen sonstiger Systemteile zum Gebäude

Vollständig dem Gebäude zugeordnet

B1: Proportionale Zuordnung zum Gebäude auf der Grundlage des Anteils der für den Eigenverbrauch genutzten gewonnenen/erzeugten Energie

B2: Zuordnung zum Gebäude für Komponenten, die in die Gebäudehülle integriert sind und ihre Oberfläche bilden, sowie proportionale Zuordnung der verbleibenden grauen Emissionen zum Gebäude auf der Grundlage des Anteils der für den Eigenverbrauch genutzten gewonnenen/erzeugten Energie

7.Anwendungsbereich der Gebäudekomponenten und der technischen Ausrüstung

Bei der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials müssen mindestens die Gebäudekomponenten und technischen Ausrüstungen berücksichtigt werden, die in Tabelle  4 unter Ebene 2 für die Kategorien Gebäudehülle und Gebäudekern aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten müssen für eine umfassende und genaue Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials sorgen, wobei sie auf nationaler Ebene die Gebäudekomponenten und die technische Ausrüstung eines Gebäudes, die für die Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials erforderlich sind, klar beschreiben. Dazu können die Mitgliedstaaten die für die Ebenen 3 und 4 der Tabelle  4 aufgeführten Beispiele nutzen und wesentliche Abweichungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben.

Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung oder Systeme, die unter den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des bewerteten Gebäudes fallen, müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass das Eigentumsrecht an ihnen und ihre Instandhaltung teilweise oder ausschließlich in der Verantwortung des Gebäudeeigentümers liegen 4 , auch wenn sie sich außerhalb des bewerteten Gebäudes befinden und von diesem strukturell unabhängig sind. Wenn sich Gebäudekomponenten und technische Ausrüstung außerhalb des bewerteten Gebäudes befinden und von diesem strukturell unabhängig sind, werden die mit diesen Gebäudekomponenten und technischen Ausrüstungen verbundenen Emissionen bei der Analyse der grauen und der betriebsbedingten CO2-Emissionen berücksichtigt, jedoch nicht ihre Flächen.

Die Mitgliedstaaten können es in Betracht ziehen, generische Daten oder Standardwerte für alle in Tabelle  4 aufgeführten Ebenen im Einklang mit den in Abschnitt 3 genannten Anforderungen an die Daten für die Berechnung festzulegen, um Datenlücken zu schließen oder die Berechnung erforderlichenfalls zu vereinfachen.

Tabelle 4: Hierarchische Anwendungsbereiche von Gebäudekomponenten und technischer Ausrüstung

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3 (Beispiel)

Ebene 4 (Beispiele)

Gebäudemantel

Unterbau

Pfahlgründung und Unterpfählung

Permanente Pfähle und Caisson

Unterfangung

Fundamente

Seitliche Stützen

Plattenfundamente, Pfahlkappen, Säulensockel, Streifenfundamente; Gurtträger, Zugträger

Wände und Säulen des Unterbaus

Bodenplatten und Träger (wenn das Gebäude ein Kellergeschoss aufweist, sollten die Bodenplatten des Kellergeschosses unter den „Elementen des Kellergeschosses“ der Ebene 3 berücksichtigt werden)

Aufzugsgruben (Platten und Wände)

Elemente des Kellergeschosses

Seitliche Stützen des Kellergeschosses

Bodenplatten und Sauberkeitsschicht

Stützwände

Tragende Wände, Stützen und Säulen des Kellergeschosses

Kellergeschossträger, -balken, -verstrebungen und -platten

Treppen und Rampen des Kellergeschosses

Vertikale wasserfeste Wannenabdichtung, Entwässerungsmatte, Abflüsse und Deckwand

Horizontale wasserfeste Wannenabdichtung, Entwässerungsmatte, Abflüsse und Aufbetonplatte

Dämmung des Kellergeschosses

Aufzuggruben, Pumpensümpfe, Kanäle

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile des Unterbaus 5

Oberbau

Rahmen und Platten (oberhalb der Bodenplatten)

Tragende Wände, Stützen und Säulen

Obergeschossträger, -balken, -verstrebungen und -platten

Dachträger, -balken, -verstrebungen und -platten

Treppen (die Teil des Oberbaus sind)

Brandschutzisolierung der Stahlkonstruktion

Behälter, Becken und Verschiedenes

Nur wenn sie sich innerhalb der Gebäudehülle befinden (und nicht in Außenanlagen)

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile des Oberbaus 6

Teile der Außenarchitektur (nicht tragend)

Fassade

Nicht tragende Außenwände und äußere Merkmale

Außenwandoberflächen außer Verkleidungen

Fassadenverkleidungen und Vorhangfassaden

Außenfenster

Außentüren

Außenliegende Schaufensterfronten

Rollläden und Feuerschutzklappen

Dach

Dacheindeckungen

Oberlichter

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

Wärmedämmung

Dachgestaltung (hart und weich)

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile der Außenarchitektur (nicht tragend) 7

Gebäudekern

Innenliegende oder überdeckte Teile der Architektur (nicht tragende)

Untergliederungen Innenbereich

Nicht tragende Innenwände und Trennwände

Wärmedämmung

Innenliegende Schaufensterfronten

Toilettenkabinen

Bewegliche Trennwände

Kühlräume

Innentüren

Innenfenster

Rollläden und Feuerschutzklappen

Verschiedene Betonteile

Armaturen und Verschiedenes

Balustraden, Geländer und Handläufe

Treppen und Stege, die nicht Teil des Oberbaus sind, Dachleitern

Einbauschränke 8 , Wandschränke, Lagerräume, Spinde, Sitzflächen, Regale, Ladentische/Tresen/Schalter, Bänke

Integrierte dekorative Merkmale

Wartungsklappen

Überdeckte Oberflächen

Fußbodenbelag (innen und außen (d. h. überdeckt oder auf Balkonen))

Innenwandoberflächen und -verkleidungen

Deckenoberflächen und Zwischendecken (innen oder außen)

Wärmedämmung

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere innenliegende oder überdeckte Teile der Architektur (nicht tragend) 9

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Wasser- und Abwassersysteme

Sanitärkeramik

Toiletten, Spülkästen, Duschwannen, Badewannen, Wasserhähne, Steuerungen, Duschköpfe, Waschbecken, Spülbecken, Durchlauferhitzer

Kaltwassersysteme

Thermostat, Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler, Pumpen/Zusatzaggregat, sonstige Zähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung

Kaltwasserspeicherung

Speicherbehälter und alle Aufbereitungs- und Filtersysteme zur Kontrolle der Wasserqualität

Oberflächenwasser-/Regenwasser-/Schmutzwasser-Entwässerung

Rohrleitungen, Isolierung, Halterungen, Regenwasserspeicher, Dämpfung, Auslässe, Pumpen, Fallrohre, Abwasserleitungen, Kondensationsrohre, Isolierung, Halterungen, Zisterne, Geruchsverschlüsse, Pumpe, Abfluss

Wasserwiederverwendungssysteme

Speicherbehälter für das Auffangen von Grauwasser/Regenwasser, Rohrleitungen und Aufbereitungsanlagen innerhalb der Gebäudelinie

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Heizungsanlagen

Ausrüstung für die Wärme- und Warmwassererzeugung

Gas-/Elektrokessel, Luft-/Wasser-/Erdwärmepumpen, Kühlaggregat, lokaler Warmwasserbereiter, Holzofen, Biomassekessel, solarthermische Wärme- und Warmwassersysteme. Gemeinschaftsheizungsanlagen, die sich innerhalb der Gebäudestandfläche befinden, werden bis zum Standort des Zählers in diesen Anwendungsbereich einbezogen. Über den Zähler hinaus werden diese Anlagen als Teil des Verteilernetzes betrachtet. Grube und Verteiler sind einzubeziehen, auch wenn sie außerhalb der Gebäudestandfläche liegen. Plattenwärmetauscher, der an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Geräte zur Warmwassererzeugung (z. B. Warmwasserbereiter).

Wärme- und Warmwasserverteilung und -steuerung, Zubehör, Wärmestrahler, Wärmetauscher/Endgeräte

Elektrischer Heizkörper, Wasserheizkörper, Fußbodenheizung, Wärmeschnittstelleneinheit, Plattenwärmetauscher, Pumpen, mechanische Schalttafel, Druckbehälter, Dosieranlage, Abzweigsteuerung, Entfeuchter, Schwingungslager, Thermostat, Wärmemengenzähler, Warmwasserzähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung

Wärmespeicheranlagen

Warmwasserspeicher, Puffergefäß, Ausdehnungsgefäß

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Spezielle Kälteversorgungsanlagen (wenn eine Anlage sowohl Wärme als auch Kälte liefert, darf sie nur unter „Heizungsanlagen“ einbezogen werden)

Kälteerzeugungsanlagen

Kühlturm, Gebläsekonvektoren, Luftkonditionierer.

Kältestrahler, Umtauscher/Endgeräte, Zubehör und Steuerung, Verteilung, Speicherung

Kaltwasserspeicher, Puffergefäß, Ausdehnungsgefäß für Kältegeräte, Pumpen, mechanische Schalttafel, Druckbehälter, Dosieranlage, Abzweigsteuerung, Entfeuchter, Schwingungslager, Thermostat, Wärmemengenzähler, Kaltwasserzähler, Rohrleitungen, Rohrleitungsisolierung, Halterungen/Aufhängung, Ausrüstung für Frostschutz und Begleitheizung

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Lüftungsanlagen

Luftbewegung

Ventilatoren, mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung, Lüftungszentrale, Deckenventilatoren, Küchenbelüftung, Luftschleier

Luftauslässe

Diffusoren, Gitter, Anlagen mit variablem Luftvolumen, Anlagen mit konstantem Luftvolumen, Lüftungslamellen

Leitungen und Zubehör

Leitungen, Isolierung, Halterungen, feuerbeständige Leitungen

Regelklappen, Dämpfung und Brandschutz im Zusammenhang mit Lüftungsanlagen

Variabler Luftvolumenstromregler, Volumensteuerungsdämpfer, Brandklappe, Dunst- und Rauchabsaugung, motorisierte Rauchklappe, Treppenhausdruckbelüftung, feuerbeständige Ventilatoren, Druckentlastungsklappen, Steuerungen, Lüftungslamellen, Gasabsaugung, Schalldämpfung

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Beleuchtungssysteme

Innenbeleuchtung

Innenbeleuchtungskörper, Anschluss, Anschlusskasten, Steckdose, Lichtsteuerung, Kabel, Schalter

Außenbeleuchtung (am Gebäude befestigt)

Leuchten/Stangen/Halterungen usw., die am Gebäude befestigt sind. Außenbeleuchtungskörper, Anschluss, Anschlusskasten, Steckdose, Lichtsteuerung, Kabel, Schalter

Notbeleuchtung

Notleuchten, Steuerungen, Kabel, Schalter

Sonstige Beleuchtung

Arbeitsplatzbeleuchtung, Bühnen-/Unterhaltungsbeleuchtung, Auslagenbeleuchtung im Einzelhandel, Architekturbeleuchtung einschließlich der zugehörigen Beleuchtungskörper, Auslässe, Verbindungsboxen, Steckdosen, Lichtsteuerungen, Kabel, Schalter

Gebäudedienste und -ausrüstung:

Elektrische Einrichtungen für Strom, Kommunikation, Sicherheit, IT und Branderkennung

Stromzufuhr

Einschließlich interner und am Gebäude befestigter Anlagen. Stromversorgungskabel, Kabelträgergehäuse, Schalttafel/Verteilung, Backup-Ausrüstung, Sammelschiene, Transformator, Steckdosen/Schalter, Bodensteckdosen, Sensoren, Hochspannung, Mittelspannung, Niederspannung, Niedrigleistung, Gehäuse

Kleinspannung/Kommunikation/Sicherheit

Kleinspannungssysteme Kommunikationsausrüstung und audiovisuelle Ausrüstung. Sicherheit: Videoüberwachungsausrüstung, Sicherheitssensoren und Alarme.

IT und Daten

IT-Ausrüstung: alle datenbezogenen Ausrüstungen, z. B. WiFi-Ausrüstung, Server, Backbone-Verkabelung und strukturierte Verkabelung, Computer, Drucker, Datenschränke, Patchpanels

Gebäudemanagementsystem

Gebäudemanagementsystem/Steuerung für Gebläsekonvektoren, Außenstation, Bündelnetzsteuerung mit Computer (Kopfstation), erforderliche Verkabelung, Steuerventile, Sensoren für die Temperaturstatistik

Backup-Stromerzeugung

Unterbrechungsfreie Stromversorgung, Backup-Erzeugung, Batterieversorgung, Hilfsgenerator innerhalb der Gebäudelinie

Branderkennung und -meldung

Brandmeldeanlagen einschließlich Branderkennung, Verkabelung, Brandmelderzentrale und Brandmeldeeinheit

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Erzeugung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort

Erneuerbare Energie – Stromerzeugung am Gebäudestandort und am/auf dem Gebäude

Photovoltaikpaneel, Wechselrichter, Windkraftanlage, Wasserkraftanlage, am Gebäude befestigt oder innerhalb der Gebäudestandfläche

Erneuerbare Energie – Speicherung am Standort

Batterie innerhalb der Gebäudestandfläche

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Lebensrettungs-, Brennstoff- und Fortbewegungssysteme

Sprinkleranlage

Rohre, Kopfstücke, Ventile, Behälter, Schläuche, Pumpen

Feuerlöschanlagen

Trockene und nasse Steigleitungen, Hydranten, innerhalb der ausgewiesenen Gebäudestandfläche, Steuerungen/Sensoren für den automatischen Rauchabzug, Brandunterdrückungssystem

Blitzschutz/Erdung

Blitzableiter, Erdungsstäbe

Brennstoffanlagen

Alle Brennstoffzufuhren, gepumpt oder unter Druck, ausgenommen Strom
Ausrüstung für Gas: Anschluss, Gaszähler, Druckregler, Rohrleitungen, Ventile.

Brennstoffbehälter am Standort, Trockenlager.

Förderschnecken.

Aufzug, Treppenaufzug, Hebebühne

Zu berücksichtigen sind Systeme für Aufzug, Treppenaufzug und Hebebühne. Die Stromversorgung dieser Systeme ist unter den elektrischen Anlagen zu berücksichtigen.

Rolltreppen und Rollsteige

Zu berücksichtigen sind Systeme für Rolltreppen und Rollsteige. Die Stromversorgung dieser Systeme ist unter den elektrischen Anlagen zu berücksichtigen.

Gebäudedienste und -ausrüstung:
Abfallentsorgungssysteme

Entsorgungssysteme für Sondermüll und kommunale Abfälle

Abfallverbrennungsanlagen und alle Systeme für Abfallströme und Entsorgungsanlagen

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile für Gebäudedienste und -ausrüstung 10

Außenanlagen

(Optional)

Außerhalb des Gebäudes befindliche Straßen, Wege, Pflaster und andere für den Personen- oder Fahrzeugverkehr geeignete Flächen, die sich innerhalb des Gebäudegrundstücks befinden

Straßen und Wege für den Fuß- oder Fahrzeugverkehr

Zu berücksichtigen ist die Vorbereitung von Untergrundarbeiten einschließlich Behandlung, Verlegung, Planierung, Einebnung und Verdichtung

Sauberkeitsschicht, Ortbeton einschließlich Schalung, Bewehrung, Anschlüsse, Entwässerungs-/Unkrautmembranen, Bordsteine, Einfassungen, Zubehörteile, auf der Oberfläche aufgebrachte Gehwegs-/Straßen-/Stellplatzmarkierungen, Oberflächengestaltung, z. B.

- Makadam- oder Asphaltoberflächen

- Mauerwerk, Pflastersteine, Platten, Kopfstein, Naturstein

- Kies, Splitt, Holzspäne

- Rasengittermatten

- Oberflächen für Spielplätze, Sportplätze oder andere Sondernutzungen

- Alle Systeme zur Oberflächenentwässerung und/oder zur Dämpfung

- Stufen, Treppen und Rampen (einschließlich Unterbau, Körper und Oberfläche) außerhalb der ausgewiesenen Gebäudelinie

Fußwege

Pflaster und weiche Oberflächen für Fußwege

Ausstattungsteile für die Abgrenzung von Außenbereichen, Flächen und Zonen des Gebäudegrundstücks sowie für ästhetische Zwecke

Außenzäune

Zu berücksichtigen sind solche aus Holz, Metall und Beton, Mauern, Geländer, Tore, Wände und Zwergmauern außerhalb des Gebäudes, die nicht Teil der thermischen Gebäudehülle und neu sind

Zu berücksichtigen sind Fahrzeug- und Fußgängerabsperrungen, die zu Schutzzwecken für eine bestimmte Beanspruchung ausgelegt sind, mit den dazugehörigen Toren

Zu berücksichtigen sind Anforderungen an den Unterbau, Bauteile, Pfosten, Befestigungen, Beschlagteile, Zubehörteile wie Mauerabdeckungen, elektrische Geräte, Steuerungen und Oberflächen

Zu dieser Kategorie gehören Stützwände, die nicht Teil des Gebäudes sind und in der Regel aus Beton, Holz oder Mauerwerk bestehen, einschließlich aller Unterbau-/Pfahlgründungen, bewehrter Erde, Entwässerungsanforderungen, Membranen, Bauteilen, Befestigungen, Zubehör wie Mauerabdeckungen, Fugen, konservierender Mittel, Oberflächen, Drahtschotterbehälter.

Außengeländer

Außenwände

Außenausstattungen

Straßenmöblierung am Standort, einschließlich Toren (sofern nicht Teil von Zäunen oder Absperrungen), Drehkreuzen, festen/klappbaren/abnehmbaren Poller, Sitzen, Sitzen, Bänken, Tischen, Mülleimern, Streugutbehältern, Plakatwänden/Aushangtafeln, Fahrradständern/-unterständen, Wegweisern, Fahnenmästen, Außensport-/Spielplatzausrüstung, kleiner Fußgängerbrücken, Bushaltestellen, Unterständen, Telefonzellen, Briefkästen, Skulpturen/Außenkunstwerken, dekorativer Wasserelemente einschließlich etwaig erforderlicher Unterbauten, Behälter, Bauteile, Rohrleitungen, Steuerungen und Ausrüstungen

Externe Gebäudedienste.
Allgemeiner Hinweis: Diese Kategorie umfasst alle Dienste, die keine direkte Verbindung zum Gebäude aufweisen oder außerhalb der Gebäudestandfläche angesiedelt sind.

Außenentwässerung

Unter- und oberirdische Schmutzwasser-/Oberflächenwasser-/Bodenentwässerung ab dem ersten Einstiegsschacht außerhalb der Umfassungsmauer des Gebäudes, dem Kanalisationsanschluss oder anderem Ableitungskanal (z. B. einer Abwasseraufbereitungsanlage am Gebäudestandort). Ebenfalls zu berücksichtigen sind Rinnen, Rohrleitungen, Armaturen, Fundamente, Verfüllung, Gestelle, Stützen, Anschlüsse, Straßeneinläufe und Gitterroste (z. B. auf Straßen). Komplettpumpstationen, Auslass-/Abflussendstücke, Oberflächenbeschichtungen, vorgefertigte Kanäle, Kammern, Einstiegsschächte, Kanäle, Sickerschächte, Senkgruben, Benzinabscheider. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Änderungs-, Instandsetzung-, Befüllungs- oder Reinigungsarbeiten an vorhandenen Entwässerungssystemen, Einstiegsschächten und Gitterrosten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anlagen für nachhaltige städtische Entwässerungssysteme (nicht bepflanzt), Drainage gefährlicher Flüssigkeiten wie Chemikalien und flüssiger Industrieabfälle.

Externe Dienste – Wasser

Wasserversorgungssysteme, die über Rohrleitungen Wasser aus dem Netz des öffentlichen Versorgungsunternehmens bis zur Anschlussstelle am Gebäude leiten, einschließlich der Verteilung an externe Entnahmestellen (z. B. Anlagen und Ausrüstungen im Außenbereich, Hydranten). Hydranten/Regenwasserrecycling/Grauwasserrecycling außerhalb der ausgewiesenen Gebäudelinie. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Behälter, Rohrleitungen, Begleitheizung, Isolierung und Anschlüsse

Externe Dienste – Strom

Verteilung von Hochspannungsstrom vom öffentlichen Versorgungsunternehmen an eine Transformatorstation am Gebäudestandort, Verteilung von Niederspannungsstrom vom Transformator am Standort an die Hauptschalttafel innerhalb des Gebäudes und an externe Anlagen zur Stromversorgung, einschließlich Notstrom- oder Hilfsgeneratoren. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben, (Kompakt-)Transformatorstationen und Anlagen für die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV-Anlagen)

Externe Dienste – Gas

Erdgasversorgungssysteme, die über Rohrleitungen Gas aus dem Netz des öffentlichen Versorgungsunternehmens bis zum Gaszähler und Flüssiggas (LPG) aus externen Speicherbehältern zum Verteilerpunkt leiten, einschließlich der Verteilung von Netzgas an externe Entnahmestellen (z. B. an Anlagen und Ausrüstungen im Außenbereich). Ebenfalls zu berücksichtigen sind Verteilung, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Rinnen, Gruben, Speichertanks/-flaschen

Externe Dienste – Telekommunikation und ähnliche Dienste

Verbindung von Telekommunikationssystemen, Kabelfernsehen, Internet und anderen Kommunikationssystemen des öffentlichen Versorgungsunternehmens oder eines anderen Dienstleisters mit der Hauptverteilerstelle innerhalb des Gebäudes. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben

Externe Dienste – Brennstoffspeicherung

Externe Brennstoffspeicher und Rohrleitungsverteilersysteme für Brennstoff. Speichertanks und -behälter außerhalb des Gebäudes sowie Rohrleitungen zur Verteilung von Öl, Benzin oder Diesel von den Speichertanks oder -behältern bis zur Eintrittsstelle innerhalb des Gebäudes oder zu externen Anlagen und Ausrüstungen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Verteilung, Pumpen, Ventile, Isolierung, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Überwachungsausrüstung, Rinnen, Gruben, Speichertanks/-flaschen

Externe Dienste – Beleuchtung

Externe Standortbeleuchtungs-/Straßenbeleuchtungssysteme, u. a. für Fußgängerbereiche, Wege, Straßen, beleuchtete Verkehrszeichen, Außenbeleuchtung. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Kabel, Verdrahtung, Tafeln, Leitungskanäle, Zugangsabdeckungen, Anschlüsse, Verteilung, Rinnen, Gruben, Steuerungen und die Leuchten/Lampen selbst, einschließlich Beleuchtung für Sportplätze.

Externe Dienste – Sicherheitssysteme

Sicherheitssysteme, einschließlich Videoüberwachung, Kameramasten, allgemeiner externer Netzteile für Sicherheitsausrüstung und spezieller Sicherheitsbeleuchtung

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile für externe Gebäudedienste 11

Außengebäude 12

Kleine Nebengebäude

Gesonderte kleine externe Nebengebäude, die mit den Gebäudesystemen und dem normalen Betrieb des Gebäudes sowie dem Zugang zum Standort im Zusammenhang stehen, einschließlich Kesselhäusern, Umspannhäusern, Brennstofflagergebäuden, Fahrradhäusern, Schuppen, Lagerräumen und Wachhäusern

Unabhängige Parkeinrichtungen 13

Ober- oder unterirdische Einrichtungen, die von den Gebäudenutzern einzeln oder gemeinsam genutzt werden

Verbundteile, vorgefertigte Teile und verschiedene andere Teile der Außengebäude 14

8.Ergebnisse der Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials

Bei der Angabe der Ergebnisse im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes muss das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial des Gebäudes in einem transparenten Format angegeben werden, wobei mindestens für jede Lebenszyklusphase gemäß Tabelle  5 Ergebnisse anzugeben sind.

Tabelle 5: Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes

Produktphase (A1-A3)

Bauprozessphase (A4-A5)

Nutzungs-, Instandhaltungs- und Austauschphase (B1-B4)

Phase „Energieverbrauch im Betrieb“ (B6)

Phase „Ende der Lebensdauer“ (C1-C4)

Wiederverwendungs-, Recycling-, Rückgewinnungspotential (D1)

Potenzielle Vorteile und Belastungen durch Einspeisungen in die Versorgungsnetze (z. B. von elektrischer Energie, thermischer Energie, Trinkwasser) (D2)

Gesamt-Treibhauspotenzial 15

(1)    Der feste Bezugszeitraum von 50 Jahren wird als angemessen angesehen, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Er ist als vereinbarter Bezugszeitraum zu verstehen und nicht als die angenommene Nutzungsdauer eines Gebäudes.
(2)    Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(3)    https://ipmsc.org/wp-content/uploads/2023/01/ipms-all-buildings-.pdf.
(4)    Spezifische Beispiele für gebäudetechnische Systeme, die in den Elementen des Gebäudekerns berücksichtigt werden könnten, sind beispielsweise: gebäudeintegrierte Photovoltaikpaneele, auf dem Dach befestigte Solarthermie-Arrays, auf gemeinschaftlichen Flächen installierte Photovoltaik- oder Solarthermie-Arrays, lokale Fernwärmesysteme oder unterirdisch installierte Erdwärmepumpensysteme. Es können nur technische Systeme berücksichtigt werden, die im Rahmen des Neubauvorhabens installiert werden. Sie können sich im Eigentum nur eines Gebäudes oder einer gemeinsamen Gruppe von Gebäudeteilen (z. B. in Mehrfamilienhäusern) befinden. Ein gemeinsames Eigentumsmerkmal ist die finanzielle Verantwortung für die Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des technischen Systems. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sollten die gesamten grauen CO2-Emissionen des technischen Systems proportional auf die Gebäudeteile der Eigentümer aufgeteilt werden.
(5)    Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse, Entwässerungsarmaturen oder -elemente, Dienstelemente, die zusammen mit den Unterbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle  4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(6)    Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse, Armaturen, Rampen, verlorene Schalungen, Zwischengeschosskonstruktionen, Stützen für Stufenpodeste, Instandhaltungswege oder andere Elemente, die zusammen mit den Oberbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle  4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(7)    Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse und Befestigungen am Oberbau, Armaturen, Rampen, Sonnenschutzvorrichtungen, Jalousien, Dachtraufen, Insektenschutz, Gitterkonstruktionen, Brüstungen, Geländer, begrünte Wände, Kamine oder andere Elemente, die zusammen mit den Teilen der Außenarchitektur eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen hier oder an anderer Stelle erfasst sind.
(8)    „Einbau-“ bezieht sich auf die Integration der jeweiligen Gebäudemerkmale während der Bauphase und vor der Übergabe des Gebäudes an den Eigentümer.
(9)    Brandschutzisolierung, Dämmung, Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit, Estrich, Anschlüsse und Befestigungen am Oberbau oder den Instandhaltungswegen, Gerüste, Versiegelung, Klebstoffe, schwimmende Fußböden, Schwingböden, Oberflächen, Linienmarkierungen, Verzierungen, Verkleidungen, Armaturen, Rampen, Gitterkonstruktionen, Brüstungen, Geländer, Feuerstätten oder andere Elemente, die zusammen mit den Oberbauteilen eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle  4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(10)    Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente, die zusammen mit den Diensten, Systemen und Infrastrukturen des Gebäudes eingebaut oder installiert werden, aber nicht bereits unter den spezifischen Einträgen in dieser Tabelle  4 oder an anderer Stelle erfasst sind.
(11)    Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente im Zusammenhang mit der Installation von Wasser, Gas, Strom, Heizung, Lüftung, oberirdischer Entwässerung, Telekommunikation und anderen Diensten, einschließlich Leitungen, Schutzbeschichtungen, Löchern, Nuten, Kanälen, Abdeckungen, Brandschutzabschottungen, Kennzeichnungen und Sockeln usw., die nicht an anderer Stelle erfasst sind.
(12)    Bezieht sich auf Gebäude, die außerhalb des bewerteten Gebäudes liegen und von diesem strukturell unabhängig sind, sich aber auf dem Grundstück des bewerteten Gebäudes befinden und für die Nutzer und/oder die gebäudetechnischen Systeme und Infrastrukturen des bewerteten Gebäudes von Nutzen sind. Die strukturelle Unabhängigkeit ist zu verstehen als Fehlen gemeinsamer Fundamente und anderer gemeinsamer tragender struktureller Elemente.
(13)    Parkeinrichtungen, die mit dem Gebäude strukturelle Elemente gemeinsam haben und innerhalb der Gebäudehülle liegen, gelten nicht als Außengebäude, sondern als Teil des Gesamtgebäudes, sodass die mit ihnen verbundenen grauen CO2-Emissionen, betriebsbedingten CO2-Emissionen und Flächen bei der Analyse berücksichtigt werden. Bei unabhängigen Parkeinrichtungen, die als Außengebäude gelten, werden die mit ihnen verbundenen grauen und betriebsbedingten CO2-Emissionen hingegen bei der Analyse berücksichtigt, jedoch nicht ihre Flächen. In Fällen, in denen eine Parkeinrichtung Teil einer gemeinsamen Struktur mehrerer Gebäude ist, wird entweder der gesamte Gebäudekomplex gemeinsam bewertet, oder die grauen CO2-Emissionen und die Fläche der Parkeinrichtung werden auf der Grundlage des relativen Anteils der jedem Gebäude zugewiesenen Parkplätze zugeordnet.
(14)    Alle sonstigen Ausstattungsteile, Armaturen oder Elemente im Zusammenhang mit der Errichtung externer Gebäude, die nicht an anderer Stelle erfasst sind.
(15)    Das Gesamt-Treibhauspotenzial ist die Summe aus dem Treibhauspotenzial fossiler Energie, dem Treibhauspotenzial biogener Energieträger und dem Treibhauspotenzial durch Landnutzung und Landnutzungsänderung.