BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (im Folgenden „RoHS-Richtlinie“) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Ausnahmen für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer geändert.
Mit Artikel 4 der RoHS-Richtlinie wird die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt. Derzeit unterliegen die folgenden zehn Stoffe Beschränkungen und sind in Anhang II der Richtlinie aufgeführt: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Di(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP).
In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie ausgenommen sind. Gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie dürfen die Anhänge III und IV (über die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen) an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV einbezogen, wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „REACH-Verordnung“) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
·die Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel;
·die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet;
·die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
Bei Entscheidungen über Ausnahmen und ihre Geltungsdauer muss der Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und den sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution Rechnung getragen werden. Bei Entscheidungen über die Geltungsdauer von Ausnahmen müssen alle etwaigen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls muss die Gesamtauswirkung der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept herangezogen werden.
Elektro- und Elektronikgeräte, die der RoHS-Richtlinie unterliegen, werden gemäß den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Kategorien eingestuft.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der RoHS-Richtlinie erfolgt die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV jeweils durch einzelne delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 20 der RoHS-Richtlinie. In Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie ist das Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme festgelegt.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der RoHS-Richtlinie erhält die Kommission Anträge von Unternehmen auf Gewährung oder Erneuerung von Ausnahmen.
In Anhang III der Richtlinie befinden sich drei Einträge zu Blei als Legierungselement in Stahl (6a), in Aluminium (6b) und in Kupfer (6c), die ursprünglich unter einem Eintrag zusammengefasst waren. Auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Überprüfungen wurden diese Einträge erweitert, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und zusätzliche spezifische Untereinträge zu erstellen.
Blei als Legierungselement in Stahl
Die Ausnahme 6a Ziffer I wurde durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission in den Anhang III der RoHS-Richtlinie aufgenommen. Die zu überarbeitenden Kategorien 1 bis 7 und 10 wurden in diesen neuen Eintrag übertragen. Die Ausnahme 6a Ziffer I läuft am 21. Juli 2021 ab und betrifft die Verwendung von Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl. Gegenüber der vorherigen Ausnahme 6a, die für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten auch weiterhin gilt, wurde der untere Schwellenwert für die Konzentration von Blei in verzinktem Stahl auf einen Massenanteil von 0,2 % Blei gesenkt.
Die Ausnahme 6a läuft am 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika und am 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie sowie für die Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind (Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte), ab.
Am 17. Januar und 20. Januar 2020 und damit innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der RoHS-Richtlinie festgelegten Frist für die Erneuerung erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6a und 6a Ziffer I. Am 20. Januar 2023 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6a für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte ein.
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die bestehende Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.
Blei als Legierungselement in Aluminium
Die Ausnahmen 6b Ziffer I und 6b Ziffer II wurden durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission in den Anhang III der RoHS-Richtlinie aufgenommen. Die frühere Ausnahme 6b betrifft die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei und ist, ähnlich wie die Ausnahme 6a, nach wie vor für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten relevant. Die meisten Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten wurden jedoch in die späteren Untereinträge 6b Ziffer I und 6b Ziffer II übertragen. In diesen beiden Ausnahmen wird der Anwendungsbereich der vorherigen Ausnahme 6b in zwei Anwendungen unterteilt: die Ausnahme 6b Ziffer I gilt für Blei als Legierungselement in Aluminium, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt, und die Ausnahme 6b Ziffer II gilt für Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke.
Die Ausnahme 6b für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, läuft am 21. Juli 2021 ab. Für die letztgenannten Untergruppen der Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika und der Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Industrie läuft die Ausnahme am 21. Juli 2023 bzw. am 21. Juli 2024 ab. Die Ausnahme für Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind (Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte), läuft ebenfalls am 21. Juli 2024 ab.
Die für die Kategorien 1 bis 7 und 10 geltenden Ausnahmen 6b Ziffer I und 6b Ziffer II laufen am 21. Juli 2021 bzw. am 18. Mai 2021 ab.
Am 2. Dezember 2019 und am 17. Januar 2020 und damit innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der RoHS-Richtlinie festgelegten Frist erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung des Anwendungsbereichs und der Geltungsdauer dieser Ausnahmen. Am 20. Januar 2023 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6b für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte ein.
Blei als Legierungselement in Kupfer
Die Ausnahme 6c des Anhangs III betrifft Blei in Kupferlegierungen und wurde mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/741 erneuert. Diese Ausnahme wurde seit der ersten RoHS-Richtlinie 2002/95/EG nicht geändert.
Die Ausnahme gilt für alle Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Ausnahme 6c für die Kategorien 1 bis 7, 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, sowie die Kategorie 10 läuft am 21. Juli 2021 ab. Die Ausnahme 6c läuft am 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika und am 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie sowie für die Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind (Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte), ab.
Am 15. Januar 2020 und 16. Januar 2020 und damit innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der RoHS-Richtlinie festgelegten Frist erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6c.
Technische Bewertung
Um die erforderliche technische und wissenschaftliche Bewertung einschließlich einer zehnwöchigen öffentlichen Konsultation der Interessenträger durchzuführen, leitete die Kommission im Oktober 2020 eine Studie ein, die im Februar 2022 abgeschlossen wurde. Alle eingegangenen Beiträge wurden berücksichtigt. Informationen über die Konsultation wurden auf der Projektwebsite bereitgestellt.
·Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden zehn spezifische Beiträge für die Ausnahme 6a und zahlreiche allgemeine Beiträge eingereicht.
·Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden sieben spezifische Beiträge für die Ausnahme 6b Ziffer I, 12 spezifische Beiträge für die Ausnahme 6b Ziffer II und zahlreiche allgemeine Beiträge eingereicht.
·Im Rahmen der öffentlichen Konsultation wurden 12 spezifische Beiträge für die Ausnahme 6c und zahlreiche allgemeine Beiträge eingereicht.
·Um spezifische Informationen über die neue Kategorie aus den im Jahr 2023 eingegangenen Anträgen zu bewerten, leitete die Kommission im August 2023 eine Studie ein, die im April 2024 abgeschlossen wurde. Die technische Bewertung umfasste eine achtwöchige öffentliche Konsultation der Interessenträger, bei der alle eingegangenen Beiträge berücksichtigt wurden. Informationen über die Konsultation wurden auf der Projektwebsite bereitgestellt.
·Für Ausnahme 6a gingen acht Beiträge
·und für die Ausnahme 6b 13 Beiträge ein.
Blei als Legierungselement in Stahl – technische Schlussfolgerungen
In den Berichten über die technische und wissenschaftliche Bewertung wurde Folgendes hervorgehoben:
·Blei wird als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke verwendet, um die Bearbeitungsleistung, Stabilität und Oberflächengüte des Werkstoffs zu erhöhen;
·In einigen Fällen ist die Substitution von Blei technisch möglich. Dies konnte jedoch bei den technischen Bewertungen nicht näher ausgeführt werden, und insgesamt konnten seit der Überprüfung im Jahr 2015 kaum Fortschritte bei der Substitution von Blei in Stahl für Bearbeitungszwecke erzielt werden. Ein Widerruf der Ausnahme für Bearbeitungszwecke würde negative Auswirkungen haben, die die Vorteile der Substitution von Blei überwiegen, insbesondere wenn ein kurzfristiges Ablaufdatum gilt;
·Um mehr Zeit für die Vorlage stichhaltiger Beweise für den technischen Stand der Substitution einzuräumen und negative Auswirkungen auf den Markt zu vermeiden, ist es angezeigt, eine kurzfristige Ausnahme zu gewähren;
·Blei kann in stückfeuerverzinktem Stahl enthalten sein. Bei der Verzinkung zur Herstellung einer Zinkschutzbeschichtung auf Stahlerzeugnissen wird flüssiges Zink verwendet. Blei kann als Verunreinigung aus Sekundärzink oder Bleirestkonzentrationen früherer Chargen im verwendeten Zink vorhanden sein. In anderen Fällen gewährleistet das absichtlich zugesetzte Blei eine hohe Qualität der Beschichtung, insbesondere bei Anwendungen mit kleinen Details. Da ein Teil des Bleis in Stahl migriert, enthält der hergestellte Stahl eine geringe Menge an Blei;
·Der derzeitige Schwellenwert für die Bleikonzentration (Massenanteil von 0,2 % Blei), der für Bauteile aus stückfeuerverzinktem Stahl gilt, ist nach wie vor angemessen und anwendbar;
·Die Verwendung von Sekundärzink ist im Vergleich zur Verwendung von Primärzink umweltfreundlicher. Ein Widerruf der Ausnahme für stückfeuerverzinkten Stahl würde negative Auswirkungen haben, die die Vorteile der Substitution von Blei überwiegen. Es ist daher angezeigt, die Ausnahme zu gewähren;
·In beiden Fällen wird der unter die Ausnahmen fallende Stahl in einer Vielzahl von Endanwendungen verwendet. Es wurden keine stichhaltigen technischen Argumente vorgebracht, die eine Änderung des Anwendungsbereichs oder der Geltungsdauer für verschiedene Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten rechtfertigen würden.
·Blei als Legierungselement in Aluminium – technische Schlussfolgerungen
In den Berichten über die technische und wissenschaftliche Bewertung wurde Folgendes hervorgehoben:
·Blei kann unbeabsichtigt in recyceltem Aluminiumschrott enthalten sein. Dies ist der Fall bei Gusslegierungen, die in einem Ofen geschmolzen und in eine Form gegossen werden;
·Die Substitution von Blei in Aluminiumlegierungen, bei denen das Blei aus Aluminiumschrott stammt, hat weder erhebliche ökologische Vorteile noch wäre es im großindustriellen Maßstab mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar. Dies bedeutet, dass die Substitution oder Verdünnung von Sekundäraluminium mit Primäraluminium in Gusslegierungen nicht für alle Anwendungsbereiche möglich wäre, was zum Teil auf den höheren Energieverbrauch zurückzuführen ist;
·Der Bleigehalt von Aluminiumschrott dürfte im Laufe der Zeit zurückgehen. Es wird mehr Zeit benötigt, um die Zuverlässigkeit niedrigerer Blei-Aluminiumlegierungen in der Industrie sicherzustellen;
·um den Anwendungsbereich der Ausnahme zu klären, sollte der Wortlaut für Aluminiumgusslegierungen aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott präzisiert werden;
·Der Höchstwert für Blei in Aluminiumgusslegierungen sollte aufgrund des technischen Fortschritts und der sinkenden Bleikonzentrationen in Aluminiumschrott auf einen Massenanteil von 0,3 % Blei gesenkt werden;
·Blei wird auch als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke verwendet, um als Schmiermittel zu fungieren und somit die Zerspanbarkeit zu verbessern;
·Für die meisten Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten gibt es auf dem Markt zuverlässige Substitutionsprodukte für Blei in Aluminium für Zerspanungszwecke. In vielen Anwendungen wurde Blei in Aluminium für Zerspanungszwecke bereits ersetzt. Der Übergang zu bleifreiem Aluminium zeichnete sich bereits bei der letzten Überprüfung der Ausnahme im Jahr 2016 ab;
·Während des letzten Bewertungsverfahrens gab es eine Anwendung, für die noch keine zuverlässige Substitution verfügbar war: Gasventile für Gassteuerung und -regulierung in Gasgeräten für den Haushalt.
·Ein Werkstoff für die Substitution dieser Anwendung in Gasventilen wird voraussichtlich Ende 2024 zur Verfügung stehen. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten für die bestehende Ausnahme 6b Ziffer II wird eine neue Ausnahme für Blei in solchen spezifischen Anwendungen nicht mehr erforderlich sein;
·Für Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte deuten die Daten darauf hin, dass für die Verwendung bleifreier Aluminiumlegierungen für die Zerspanung und für die Verwendung von Aluminiumlegierungen mit einem von 0,4 % auf 0,3 % reduzierten Bleigehalt eine Änderung der Gerätegestaltung und zumindest in einigen Fällen eine Neuzertifizierung des Elektro- und Elektronikgeräts erforderlich ist. Dafür wird mehr Zeit benötigt als für andere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten.
·Blei als Legierungselement in Kupfer – technische Schlussfolgerungen
In den Berichten über die technische und wissenschaftliche Bewertung wurde Folgendes hervorgehoben:
·Bleihaltige Kupferlegierungen haben besondere Eigenschaften in Bezug auf Leitfähigkeit, Relaxation, Korrosion oder Schmierwirkung. Die Verwendung von Blei-Kupferlegierungen liegt daher in den elektrischen und/oder mechanischen Funktionen der Elektro- und Elektronikgeräte begründet;
·Bei elektrischen Bauteilen werden Blei-Kupferlegierungen in zahlreichen Anwendungen hauptsächlich als Leiter in allen Arten von elektrischen Verbindungen verwendet. Bei Bauteilen, in denen Blei-Kupferlegierungen aufgrund ihrer mechanischen Eigenschaften verwendet werden, stehen bleifreie Kupfer-Zinklegierungen zur Verfügung, jedoch erfordern diese Alternativen Anpassungen im Bearbeitungsprozess, die mehr Zeit benötigen;
·Obwohl Bauteile mit einfachen Geometrien in den kommenden Jahren ersetzt werden könnten, sind der Substitution Grenzen gesetzt, durch die ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Anwendungen beschränkt wird; zudem konnte keine klare Abgrenzung der infrage kommenden Anwendungen gefunden werden;
·Trotz einzelner Substitutionen wurde der Schluss gezogen, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereichs für Blei in Kupferlegierungen oder eine Verringerung des Höchstwerts für die Bleikonzentration zu früh wäre, da dies erhebliche Auswirkungen haben könnte;
·Bleihaltiges Kupfer wird in einer Vielzahl von Endanwendungen verwendet, und es wurden keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die eine Festlegung unterschiedlicher Anwendungsbereiche oder Geltungsdauern je nach Kategorie der Elektro- und Elektronikgeräte rechtfertigen würden. Für alle Elektro- und Elektronikgerätekategorien sollte dasselbe Ablaufdatum festgelegt werden;
·Obwohl empfohlen wird, die Ausnahme zu erneuern, sollten anwendungsspezifische Nachweise vorgelegt und der Anwendungsbereich der Ausnahme im Zuge der nächsten Überprüfung aufgrund der Fortschritte bei den Arbeiten zur Substitution von Blei in Kupferlegierungen gegebenenfalls eingeschränkt werden.
REACH-Verordnung
In Fällen, in denen der Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie von den Beschränkungen der REACH-Verordnung ausgenommen ist, sollte ein ähnliches Schutzniveau gewährt werden.
Gemäß Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der REACH-Verordnung wird die Verwendung von Blei in Erzeugnissen und deren zugänglichen Teilen beschränkt, um die Exposition von Kindern gegenüber Blei aus Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, so gering wie möglich zu halten. Der Bleigehalt in diesen Erzeugnissen oder den zugänglichen Teilen davon ist auf einen Massenanteil von 0,05 % beschränkt, wenn die Bestandteile von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Der Grenzwert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei unter einem bestimmten Niveau liegt. Als solche Teile gelten zugängliche Teile, wenn eines ihrer Maße weniger als 5 cm beträgt
Gemäß Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 8 der REACH-Verordnung sind Erzeugnisse im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie von dieser spezifischen Beschränkung ausgenommen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie darf durch die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen jedoch der durch die REACH-Verordnung gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte oder Teile davon können aufgrund der gemäß Anhang III Einträge 6a, 6b und 6c der RoHS-Richtlinie gewährten und geplanten Ausnahmen den in Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der REACH-Verordnung festgelegten Schwellenwert erheblich überschreiten. Aufgrund der verschiedenen Arten von Anwendungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bauteile unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Daher ist es angezeigt, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie und dem Vorsorgeprinzip dem Wortlaut der Ausnahmen 6a, 6b und 6c des Anhangs III der RoHS-Richtlinie folgende Fußnote hinzuzufügen:
·Die Ausnahme gilt nicht für zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte, wenn die Elektro- und Elektronikgeräte oder ein zugänglicher Teil davon unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Die Ausnahme gilt jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
·—
die Bleifreisetzungsrate eines solchen Elektro- oder Elektronikgeräts oder eines zugänglichen Teils davon, beschichtet oder unbeschichtet, überschreitet nicht 0,05 μg/cm² pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) und
·—
bei beschichteten Erzeugnissen reicht die Beschichtung aus, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht überschritten wird.
·Für die Zwecke dieser Fußnote gilt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät oder ein zugänglicher Teil davon von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Gerät bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.
Die Fußnote stellt eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dar, gilt jedoch nur, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind und die Erzeugnisse oder zugänglichen Teile davon zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Es wird also davon ausgegangen, dass die Einschränkung geringfügige Auswirkungen haben wird, insbesondere bei Elektro- und Elektronikgeräten, die in einem beruflichen Kontext eingesetzt werden.
Konsultationen
Die Kommission hat die gemäß der RoHS-Richtlinie eingesetzte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für delegierte Rechtsakte am 11. Oktober 2021 und am 18. September 2024 konsultiert. Sie führte alle erforderlichen Verwaltungsschritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 der RoHS-Richtlinie durch. Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle diesbezüglichen Tätigkeiten unterrichtet.
·Der Hauptkritikpunkt der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten betraf die von den Antragstellern im Rahmen der technischen Bewertungen vorgelegten Informationen, die unzureichend waren. Die Antragsteller sollten eindeutig nachweisen, dass die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie erfüllt sind, andernfalls sollte keine Ausnahme gewährt werden. Die Kommission hat dies berücksichtigt, indem sie Untereinträge erstellt und, soweit erforderlich, kurze Geltungsdauern eingeführt hat. Es wurden auch Beiträge mehrerer Vertreter der Industrie berücksichtigt, die sich in Bezug auf die Ausnahmen für die Beibehaltung des Status quo aussprachen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
·Sofern den jeweiligen Ausnahmen eine Fußnote hinzugefügt wird, machen die Bewertungsergebnisse deutlich, dass der durch die REACH-Verordnung gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU nicht abgeschwächt würde.
Blei als Legierungselement in Stahl
·Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, Rechtssicherheit für die Interessenträger zu schaffen und den nächsten Bewertungsprozess zu erleichtern, werden die beiden technischen Anwendungen (Blei für Bearbeitungszwecke und Blei als Rückstand in verzinktem Stahl), die derzeit unter die Ausnahmen 6a und 6a Ziffer I fallen, in zwei Unterausnahmen unterteilt. Die delegierte Richtlinie sieht daher in den Einträgen 6a Ziffer I und 6a Ziffer II zwei Ausnahmen für in Stahl enthaltenes Blei vor.
·Die erste Ausnahme unter Eintrag 6a Ziffer I, durch den der ursprüngliche Eintrag ersetzt wird, gilt für Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke. Die zweite Ausnahme unter dem neuen Eintrag 6a Ziffer II gilt für Blei als Legierungselement in stückfeuerverzinktem Stahl. In beiden Fällen ist das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich festgelegte Kriterium erfüllt, d. h. die Beseitigung oder Substitution für die meisten Anwendungen, die unter diese Ausnahmen fallen, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel.
·Die Kategorien 8 und 9, die derzeit unter die Ausnahme 6a fallen, werden von den beiden neuen Untereinträgen 6a Ziffer I und 6a Ziffer II abgedeckt. Da keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten sind, wird die frühere Ausnahme 6a innerhalb von 12 Monaten ablaufen.
·Da die durchgeführte technischen Bewertung bereits einige Zeit zurückliegt, sollte die Geltungsdauer der neuen Unterausnahmen kürzer sein als die in den technischen Empfehlungen vorgesehene maximal mögliche Geltungsdauer. Darüber hinaus ist aufgrund von Forderungen nach einem weiter gefassten Anwendungsbereich und aufgrund unvollständiger Daten der Industrie eine kurze Frist gerechtfertigt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen zu begründen. Da die Antragsteller die Beweislast dafür tragen, dass eines der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist, sollten sie bei der nächsten Bewertung vollständige Daten vorlegen; andernfalls muss die Kommission in Erwägung ziehen, die Ausnahme aufgrund fehlender Daten nicht zu erneuern.
·Gemäß der technischen Bewertung sollte die neue Unterausnahme 6a Ziffer I früher ablaufen als die Unterausnahme 6a Ziffer II. Ein späteres Ablaufdatum aufgrund der fortgeschrittenen Zeit rechtfertigt jedoch kein späteres Ablaufdatum für die Unterausnahme 6a Ziffer II. Angesichts der technischen Bewertung ist es angezeigt, für alle in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen.
Blei als Legierungselement in Aluminium
·Die derzeitige Ausnahme 6b Ziffer I für Blei als Legierungselement in Aluminium aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott wird zur Ausnahme 6b Ziffer III. In der neuen Ausnahme wird der Anwendungsbereich präzisiert und die maximale Bleikonzentration auf einen Massenanteil von 0,3 % festgelegt. Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich festgelegte Kriterium ist erfüllt, d. h. die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet.
·Die Verwendung von Blei in Aluminium für Bearbeitungszwecke erfüllt nicht mehr die einschlägigen Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für die Kategorien 1 bis 7 und 10. Da die Industrie möglicherweise mehr Zeit benötigt, um Anpassungen aufgrund dieser Änderung vorzunehmen, sollte eine maximale Übergangsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 der RoHS-Richtlinie gelten.
·Die Untereinträge der bisherigen Ausnahme 6b werden weiter ausgearbeitet. Einschlägige Anwendungen, die die Kriterien der RoHS-Richtlinie erfüllen, werden in die nachfolgenden Untereinträge übertragen, weshalb es angebracht ist, dass die bisherige Ausnahme 6b innerhalb von 12 Monaten abläuft. Die Kategorien 8, 9 und 11, die derzeit unter die Ausnahme 6b fallen, werden zukünftig von den Ausnahmen 6b Ziffer I und 6b Ziffer III abgedeckt. Für Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Kategorie 9 und für die Kategorie 11 bleibt die Ausnahme 6b Ziffer I gültig. Andere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten sollten unter die Ausnahme 6b Ziffer III fallen.
·Da die durchgeführte technischen Bewertung bereits einige Zeit zurückliegt, sollte die Geltungsdauer der neuen Unterausnahmen kürzer sein als die in den technischen Empfehlungen vorgesehene maximal mögliche Geltungsdauer. Darüber hinaus ist aufgrund von Forderungen nach einem weiter gefassten Anwendungsbereich und aufgrund unvollständiger Daten der Industrie eine kurze Frist gerechtfertigt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen zu begründen. Da die Antragsteller die Beweislast dafür tragen, dass eines der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist, sollten sie bei der nächsten Bewertung vollständige Daten vorlegen; andernfalls muss die Kommission in Erwägung ziehen, die Ausnahme aufgrund fehlender Daten nicht zu erneuern.
·Da keine technischen Daten vorgelegt wurden, die die Einführung unterschiedlicher Ablaufdaten für verschiedene Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten rechtfertigen würden, ist es angezeigt, für alle in Anhang I der RoHS-Richtlinie aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen.
Blei als Legierungselement in Kupfer
Die Anwendungen, die unter den derzeitigen Anwendungsbereich der Ausnahme 6c des Anhangs III fallen, erfüllen mindestens ein Kriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie, nämlich dass die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten nicht gewährleistet ist.
·Es wurden keine technischen Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es in Bezug auf die Substitution von Blei in Kupferlegierungen technische Unterschiede zwischen den Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten gibt. Angesichts der technischen Bewertung ist es angezeigt, für alle in Anhang I der RoHS-Richtlinie aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen.
·Da die durchgeführte technischen Bewertung bereits einige Zeit zurückliegt, sollte die Geltungsdauer der neuen Unterausnahmen kürzer sein als die in den technischen Empfehlungen vorgesehene maximal mögliche Geltungsdauer. Darüber hinaus ist aufgrund von Forderungen nach einem weiter gefassten Anwendungsbereich und aufgrund unvollständiger Daten der Industrie eine kurze Frist gerechtfertigt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen zu begründen. Da die Antragsteller die Beweislast dafür tragen, dass eines der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist, sollten sie bei der nächsten Bewertung vollständige Daten vorlegen; andernfalls muss die Kommission in Erwägung ziehen, die Ausnahme aufgrund fehlender Daten nicht zu erneuern.
Delegierter Rechtsakt
Aufgrund der technischen Nähe und des Vorhandenseins von Blei in Legierungen, die für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, sollte für alle drei Ausnahmen eine Entscheidung getroffen werden. Das Rechtsinstrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der RoHS-Richtlinie, mit der die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt werden.
Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beizutragen und die Vorschriften für das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte zu harmonisieren. Zu diesem Zweck ermöglicht die delegierte Richtlinie im Einklang mit der RoHS-Richtlinie und dem darin festgelegten Verfahren zur Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Verwendung anderweitig verbotener Stoffe für bestimmte Anwendungen.
Die Daten für das Ablaufen der Ausnahmen werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie festgelegt. Bei den Ablaufdaten sollte der Mindestzeitraum von 18 Monaten vor dem Ablaufdatum, in dem Anträge auf Erneuerung gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie gestellt werden müssen, berücksichtigt werden, um der Industrie ausreichend Zeit für die Vorbereitung von Anträgen auf Erneuerung einzuräumen.
Die gewährten Geltungsdauern dürften keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben.
Die delegierte Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 8.9.2025
zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.
(2)Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3)Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,1 % Blei.
(4)Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/739 der Kommission wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 Blei gewährt und in Anhang III Eintrag 6a Ziffer I der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahme gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6a des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt.
(5)Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/740 der Kommission wurden Ausnahmen für die Verwendung von Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei entweder für Zerspanungszwecke oder für aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammendes Blei gewährt. Die Ausnahmen sind in Anhang III Eintrag 6b Ziffer I und 6b Ziffer II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Diese Ausnahmen gelten für die Kategorien 1 bis 7 und 10 der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte. Die Anwendung der Ausnahme 6b des Anhangs III der genannten Richtlinie war auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8, 9 und 11 beschränkt.
(6)Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei für alle Kategorien gewährt und in Anhang III Eintrag 6c der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt.
(7)Am 17. Januar 2020 und am 20. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6a und 6a Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere des Anwendungsbereichs, ein. Am 2. Dezember 2019 und am 17. Januar 2020 gingen bei der Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahmen 6b, 6b Ziffer I und 6b Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ein, und am 15. Januar 2020 und am 16. Januar 2020 erhielt die Kommission zwei Anträge auf Erneuerung der Ausnahme 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU.
(8)Die Ausnahmen 6a, 6b und 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU sollten für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannte Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 und für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind, am 21. Juli 2024 ablaufen. Am 20. Januar 2023 gingen für die Ausnahmen 6a und 6b des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU jeweils zwei Anträge auf Erneuerung ein, die insbesondere diese drei Kategorien betrafen. Aufgrund der Anträge bleiben gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU die bestehenden Ausnahmen so lange gültig, bis über die Anträge auf Erneuerung entschieden wird.
(9)Zur Bewertung der eingegangenen Anträge wurde eine Studie zur technischen und wissenschaftlichen Bewertung durchgeführt, die 2022 abgeschlossen wurde. Eine weitere Studie mit Schwerpunkt auf den Kategorien, deren Erneuerung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wurde, wurde 2024 durchgeführt und abgeschlossen. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertungen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.
(10)Die Bewertung der beantragten Erneuerung der Ausnahme ergab, dass in Bezug auf die Ausnahme 6a Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU Blei nach wie vor in Stahl erforderlich ist, um bestimmte Bearbeitungseigenschaften zu erreichen. Eine Substitution oder Beseitigung von Blei in stückfeuerverzinktem Stahl ist derzeit weder technisch praktikabel noch wirtschaftlich tragfähig. Beide technischen Anwendungen können jedoch zwischen den Einträgen 6a Ziffer I und 6a Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeteilt werden, um bei der nächsten Überprüfung eine gezieltere Prüfung zu ermöglichen.
(11)Um ausreichend Zeit für die Substitution von Blei in Stahl einzuräumen und negative Auswirkungen zu vermeiden, die den Nutzen einer Substitution überwiegen, ist es angezeigt, für diese Anwendungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU eine kurze Geltungsdauer zu gewähren. In Bezug auf die Ausnahmen 6a, 6a Ziffer I und 6a Ziffer II des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU ist es angezeigt, für alle in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen.
(12)Die Ausnahme 6a des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU sollte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der genannten Richtlinie 12 Monate nach dem Datum der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ablaufen.
(13)In Bezug auf die Ausnahme 6b Ziffer I des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU für Blei in Aluminium aus recyceltem bleihaltigen Aluminiumschrott wurde festgestellt, dass die Bleikonzentration in Aluminium auf einen Massenanteil von 0,3 % weiter gesenkt werden kann. Dies sollte in einem neuen Eintrag festgelegt werden, in dem klargestellt wird, dass es sich bei diesem Aluminium um eine Gusslegierung handelt.
(14)Die Verwendung von absichtlich zugesetztem Blei in Aluminium für Zerspanungszwecke ist für Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr erforderlich. Auf dem Markt gibt es zuverlässige Substitutionsprodukte für Blei in Aluminium. Blei dürfte im letzten Anwendungsgebiet, für das eine solche Ausnahme gilt, bis 2025 durch Alternativen ersetzt werden. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten festgelegt werden, damit einzelne Marktteilnehmer in der Industrie entsprechende Anpassungen vornehmen können.
(15)Es wurde festgestellt, dass die Verwendung von Blei in Aluminiumlegierungen mit einem Massenanteil von weniger als 0,4 % Blei eine Änderung der Gerätegestaltung und Neuzertifizierung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und unter die offene Kategorie 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte fallen, erforderlich macht, wofür im Vergleich zu anderen in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien mehr Zeit benötigt wird. Daher sollte für diese beiden Kategorien eine jeweils längere Geltungsdauer in Betracht gezogen werden.
(16)Hinsichtlich der Ausnahme 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU für Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei war es im Rahmen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung nicht möglich, Anwendungsgebiete zu ermitteln und festzulegen, in denen die Ausnahme nicht mehr erforderlich ist, obwohl viele Hinweise darauf vorlagen, dass Blei in bestimmten Anwendungen erfolgreich ersetzt werden könnte. Da die Substitutionsprodukte nicht hinreichend zuverlässig sind, sollte eine Verlängerung der Ausnahme gewährt werden. Angesichts der technischen Bewertung ist es angezeigt, für alle in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Kategorien dasselbe Ablaufdatum festzulegen.
(17)Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit darf durch die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten nicht abgeschwächt werden. Gemäß Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Verwendung von Blei in Erzeugnissen und deren zugänglichen Teilen beschränkt, um die Exposition von Kindern gegenüber Blei aus Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, so gering wie möglich zu halten. Der Bleigehalt in diesen Erzeugnissen oder den zugänglichen Teilen davon ist auf einen Massenanteil von höchstens 0,05 % beschränkt, wenn die Bestandteile von Kindern in den Mund genommen werden könnten. Um die Einhaltung des durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Schutzniveaus zu gewährleisten, sollten die genehmigten Einträge für Ausnahmen mit einer Fußnote versehen werden, die die Anwendungen gemäß der Beschränkung in Anhang XVII Eintrag 63 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weiter einschränkt.
(18)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des 6. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des 6. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8.9.2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN