BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen wird der europäische Standard für grüne Anleihen festgelegt. Dieser freiwillige Standard stützt sich auf die Definitionen der EU-Taxonomie und legt hohe Anforderungen an die Transparenz fest. Als neuer „Goldstandard“ soll er ehrgeizige Zielsetzungen auf dem Markt für grüne Anleihen vorantreiben und gleichzeitig zur Standardisierung beitragen, für mehr Transparenz sorgen und durch Bekämpfung von Grünfärberei das Vertrauen der Anleger stärken.

Um diese Wirkung noch weiter zu verstärken und über den europäischen Standard für grüne Anleihen hinaus zusätzliche Möglichkeiten für Emittenten zu schaffen, über ihre taxonomiekonformen Tätigkeiten Bericht zu erstatten, wird die Kommission erstmals standardisierte Vorlagen für die Offenlegung von Informationen vor und nach der Emission von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, bereitstellen. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Anlegern Zugang zu klaren und standardisierten Informationen zu verschaffen.

In Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie den Inhalt, die Methoden und die Aufmachung der Informationen festlegt, die Emittenten in gemeinsamen Vorlagen für die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung freiwillig ausweisen können. Der vorliegende delegierte Rechtsakt befasst sich mit dem Inhalt und der Aufmachung der Informationen und stützt sich dabei auf etablierte Methoden, die insbesondere in der EU-Taxonomie festgelegt sind.

Was Offenlegungen vor der Emission betrifft, so wird der Kommission in Artikel 20 Absatz 1 die Befugnis übertragen, Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, zu veröffentlichen. Dies wurde durch die Annahme der Mitteilung der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Vorlagen, über die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, vor der Emission Informationen offenlegen, umgesetzt. 1

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und die Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses wurden im September 2024 konsultiert. In diesem Zusammenhang wurden folgende Punkte als zentrale Themen genannt: die Notwendigkeit, die Vorlagen für freiwillige Offenlegungen auf die entsprechenden Vorlagen für europäische grüne Anleihen abzustimmen und somit vergleichbar zu machen, die Rolle und die Aufgaben der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufsicht im Zusammenhang mit den freiwilligen Vorlagen sowie die Frage der Nutzbarmachung der Vorlagen für öffentliche Emittenten. Das Europäische Parlament wurde regelmäßig informiert. Der Entwurf des delegierten Rechtsakts und der dazugehörige Anhang wurden am 17. Dezember 2024 auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen. Die Interessenträger konnten bis zum 28. Januar Rückmeldungen geben. Die Befragten brachten mehrere Anmerkungen zum Entwurf des delegierten Rechtsakts vor. Sie baten um Klarstellung, ob die Emittenten Offenlegungen in Bezug auf die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben vornehmen könnten, ohne die Vorlagen zu verwenden. In Bezug auf die Vorlagen schlugen einige Befragten zusätzliche und/oder detailliertere Offenlegungen vor. Einige sprachen sich für die Einführung spezifischerer Wirkungsparameter aus. Es wurden einige Vorschläge gemacht, um den besonderen Merkmalen von Anleihen, die an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, Rechnung zu tragen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

In Artikel 1 wird festgelegt, dass die Verwendung der in dieser delegierten Verordnung enthaltenen Vorlagen freiwillig ist.

Artikel 2 beinhaltet Bestimmungen über die Häufigkeit der Berichterstattung.

Artikel 3 regelt die Veröffentlichung der Vorlagen auf den Websites der Emittenten.

Artikel 4 enthält Bestimmungen zur Aktualisierung der Informationen.

In Artikel 5 werden die Vorschriften für die Unterrichtung der zuständigen Behörden und die Veröffentlichungs- und Kommunikationsmodalitäten festgelegt.

In Artikel 6 wird das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden delegierten Verordnung festgelegt.

Der Anhang enthält die Vorlagen.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 16.4.2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen 2 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der gemeinsamen Vorlagen offenlegen. Es besteht keine Verpflichtung, diese gemeinsamen Vorlagen für die Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben zu verwenden. Entscheiden sich Emittenten jedoch für die Verwendung dieser Vorlagen, sollten sie sich auch an diese halten. Emittenten, die die Vorlagen verwenden, steht es frei, zusätzliche Angaben offenzulegen.

(2)Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind. Diese Vorlagen und die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu diesen Anleiheformen sollten einheitlich und vergleichbar gestaltet sein, um es Anlegern zu erleichtern, von den Informationen in diesen Vorlagen Gebrauch zu machen, und so für mehr Transparenz zu sorgen.

(3)Damit Einheitlichkeit mit Blick auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sichergestellt ist, bauen die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, auf den einschlägigen Abschnitten der Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen gemäß dem europäischen Standard für grüne Anleihen auf.

(4)Die Emittenten werden von den Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen häufiger Gebrauch machen, wenn ihre Verwendung klar geregelt ist, was zu mehr Transparenz und einer Standardisierung auf dem Markt für nachhaltige Anleihen beitragen würde. Daher sind weitere Präzisierungen zu einzelnen Aspekten der Verwendung dieser Vorlagen erforderlich. Dazu gehört auch die Häufigkeit der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Emittent eine externe Prüfung der Offenlegungen beauftragt.

(5)Um mehr Klarheit für die Emittenten zu schaffen, müssen die für die freiwilligen Offenlegungen zu verwendende Sprache sowie das Veröffentlichungsverfahren und die Verfügbarkeitsdauer der offengelegten Informationen vorgegeben werden.

(6)Aus Gründen des Anlegerschutzes muss auch das Verfahren festgelegt werden, nach dem Emittenten ihre Offenlegungen berichtigen.

(7)Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/2631 erteilt den zuständigen Behörden die Befugnis, von Emittenten, die die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen verwenden, zu verlangen, die in Artikel 21 der genannten Verordnung aufgeführten Angaben in diese Vorlagen aufzunehmen. Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten, um die Kommunikation zwischen den Emittenten, die diese Vorlagen verwenden, und den zuständigen Behörden zu erleichtern und die Unterrichtung über die Veröffentlichung der freiwilligen Offenlegungen zu vereinfachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind

Entscheiden sich Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, für die Verwendung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten gemeinsamen freiwilligen Vorlagen, so verwenden sie die im Anhang enthaltenen Vorlagen. Eine Vorlage kann sich auf mehr als eine Anleiheemission beziehen.

Artikel 2
Häufigkeit der Offenlegung

(1)Die Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse. Die Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der entsprechenden Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zur letzten Bewertung des Nachhaltigkeitsziels.

(2)Der erste Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 beginnt mit dem Datum der Emission der betreffenden Anleihen.

(3)Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.

(4)Wird eine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.

(5)Wird keine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.

Artikel 3
Veröffentlichung auf den Websites der Emittenten

(1)Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, legen die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der in Artikel 1 genannten Vorlagen auf ihrer Website offen.

Die Offenlegungen, die auch etwaige Änderungen und Berichtigungen enthalten, werden bis mindestens 12 Monate nach Fälligkeit der betreffenden Anleihen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(2)Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben werden nach Wahl des Emittenten der betreffenden Anleihen entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder

a)wenn die Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird;

b)wenn die Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird.

(3)Abweichend von Absatz 2 werden in den Fällen, in denen für die betreffenden Anleihen ein Prospekt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erstellt werden muss, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in der Sprache oder den Sprachen dieses Prospekts veröffentlicht.

Artikel 4
Berichtigungen

Nehmen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, nach der Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse vor, so sind diese Angaben umgehend entsprechend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen.

Artikel 5
Unterrichtung der zuständigen Behörden und Kommunikationsweg

(1)Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, unterrichten die zuständigen Behörden nach jeder Veröffentlichung unverzüglich auf elektronischem Wege über Folgendes:

a)die Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben,

b)die Veröffentlichung von Aktualisierungen gemäß Artikel 4,

c)den Hyperlink zur Website, auf der diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2)Die zuständigen Behörden richten eine Kontaktstelle für die Entgegennahme aller Unterrichtungen des Emittenten gemäß Absatz 1 ein.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16.4.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Mitteilung der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Vorlagen, über die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, vor der Emission Informationen offenlegen [noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht – Amt für Veröffentlichungen: bitte Verweis auf C(2025)4 einfügen].
(2)    Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj ).
(3)    Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj ).

ANHANG

Vorlage für regelmäẞige Offenlegungen nach der Emission –
Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden

[Wurden die nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein.]

Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden.

1. Allgemeine Informationen

— [Datum der Emission der Anleihe(n) oder Tranchen der Anleihe(n)]

— [Datum der Veröffentlichung der regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission]

— [Erster und letzter Tag des Zeitraums, der Gegenstand der jährlichen Offenlegungen nach der Emission ist: [Datum-Datum]]

— [Rechtliche Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]

— [Internetadresse, unter der Anleger etwaige Dokumente im Zusammenhang mit der/den Anleihe(n) wie Rahmen für grüne Anleihen, die ausgefüllten freiwilligen Vorlagen und regelmäßige Berichte finden] 

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n) und ihrer Tranchen]

— [Wenn die regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission einer Nachemissionsprüfung unterzogen wurden: Name und Kontaktdaten des externen Prüfers und Link zur betreffenden Nachemissionsprüfung]

— [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die den/die Anleiheprospekt(e) genehmigt hat, und Link zu dem/den Prospekt(en)]

2. Umweltstrategie und Begründung

Allgemeines

— [Die mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ]  

Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)

— [Wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Taxonomiekonformität der Umsätze, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten beigetragen haben]

Verbindung zu den Übergangsplänen 

— [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

— die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beigetragen haben, und

— ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

3. Erlösverwendung

[Die nachstehend aufgeführten Angaben sollten mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorgelegt werden. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.]

Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten

— [Angaben dazu, ob der Emittent die Erlöse nach einem schrittweisen Ansatz oder für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwendet, und ob es sich bei der/den Anleihe(n) um (eine) Verbriefungsanleihe(n) handelt]

— [Der Anteil der Anleiheerlöse, der entsprechend der vom Emittenten angewandten Methode für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 verwendet wurde: mindestens [XX] % der Anleiheerlöse]

— [Bei öffentlichen Emittenten und Verwendung der Anleiheerlöse für Steuervergünstigungen, Subventionen, Vorleistungen oder laufende Transfers innerhalb eines Staates und im Rahmen internationaler Zusammenarbeit oder andere Arten öffentlicher Ausgaben, eine klare Beschreibung der Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten und ‑ziele]

— [Der Emittent füllt entweder die nachstehende Tabelle A oder die nachstehende Tabelle B aus, je nachdem, ob er die Erlöse nach einem schrittweisen Ansatz oder für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwendet. Die entsprechenden Gesamtbeträge sind ebenfalls einzutragen.]

Ausnahmen

— [Eine Erklärung [ja/nein] darüber, ob die Anleihe eine Verwendung der Erlöse für die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission 3 genannten Unternehmenstätigkeiten ausschließt, und optional eine kurze Beschreibung/Erläuterung]

4. Umweltauswirkungen (fakultativ)

— [Soweit verfügbar, eine Beschreibung der Umweltauswirkungen der Anleiheerlöse]

Hier können auch Angaben zu spezifischen Parametern gemacht werden, zum Beispiel: eingesparte Treibhausgasemissionen (tCO2e), installierte Kapazität für erneuerbare Energien (gemessen in MW), Verringerung des Energieverbrauchs (MWh) und/oder Verringerung der Energieintensität (MWh je Produktionseinheit), Verringerung der Wasserentnahme (m³) und/oder Verringerung der Wasserintensität (m³ je Produktionseinheit), Verringerung der anfallenden Abfälle (metrische Tonnen) und Verringerung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle (metrische Tonnen), Verringerung der betroffenen Landfläche (ha) oder Wiederherstellung von Landflächen (ha) mit Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.

5. Angaben zur Berichterstattung

[Link zur Website des Emittenten]

[Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU]

6. Sonstige einschlägige Angaben

[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]



Vorlage für regelmäẞige Offenlegungen nach der Emission –
Anleihen, die an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind

[Wurden die nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein.]

Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden.

1. Allgemeine Informationen

— [Datum der Emission der Anleihe(n) oder Tranchen der Anleihe(n)]

— [Datum der Veröffentlichung der regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission]

— [Erster und letzter Tag des Zeitraums, der Gegenstand der jährlichen Offenlegungen nach der Emission ist: [Datum-Datum]]

— [Rechtliche Bezeichnung des Emittenten]

— [Soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten]

— [Internetadresse, unter der Anleger Angaben für eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten finden]

— [Internetadresse, unter der Anleger etwaige Dokumente im Zusammenhang mit der/den Anleihe(n) wie Rahmen für grüne Anleihen, die ausgefüllten freiwilligen Vorlagen und regelmäßige Berichte finden] 

— [Soweit verfügbar, vom Emittenten vergebene(r) Anleihename(n)]

— [Soweit verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) der Anleihe(n) und ihrer Tranchen]

— [Soweit verfügbar, Name der zuständigen Behörde, die den/die Anleiheprospekt(e) genehmigt hat, und Link zu dem Prospekt]

— [Wenn die regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission einer Nachemissionsprüfung unterzogen wurden: Name und Kontaktdaten des externen Prüfers und Link zur betreffenden Nachemissionsprüfung]

2. Umweltstrategie und Begründung

Wichtige Merkmale der Anleihe

— [Die Begründung und eine Beschreibung des Ambitionsniveaus]

— [Eine Beschreibung der Wesentlichkeit und der Berechnungsmethode für die vom Emittenten festgelegten zentralen Leistungsindikatoren und entsprechenden Nachhaltigkeitsziele sowie aktuelle Informationen über die erzielten Fortschritte bei den ausgewählten zentralen Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der Ausgangswerte, sowie Aktualisierungen im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen und alle sonstigen Informationen, die für die Analyse der erzielten Fortschritte bei den Leistungsindikatoren und den Nachhaltigkeitszielen relevant sind]

— [Eine Erklärung darüber, ob die zentralen Leistungsindikatoren einer externen Prüfung, Umweltbetriebsprüfung oder einem vergleichbaren Zweitgutachten unterzogen wurden, und gegebenenfalls den Namen der für diese Prüfung oder dieses Gutachten zuständigen Stelle]

— [Gegebenenfalls die Art und Weise, in der die Anleihe mit den taxonomiekonformen Umsätzen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben des Emittenten verknüpft ist, durch Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission 4 ]

— [Eine Beschreibung der Anleihestruktur, einschließlich des Kuponanpassungsmechanismus]

Allgemeines

— [Die mit der/den Anleihe(n) verfolgten Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852]  

Verbindung zu den Übergangsplänen 

— [Wenn der Emittent einer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Plänen gemäß Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder gegebenenfalls Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt oder wenn der Emittent solche Pläne freiwillig veröffentlicht hat:

— die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zur Finanzierung und Umsetzung dieser Pläne beigetragen haben, und

— ein Link zur Website, auf der diese Pläne veröffentlicht werden.]

3. Angaben zur Berichterstattung

— [Link zur Website des Emittenten]

— [Gegebenenfalls ein Link zu den einschlägigen Berichten des Emittenten, wie dem konsolidierten Lagebericht oder dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Richtlinie 2013/34/EU]

4. Sonstige einschlägige Angaben



Tabelle A – Diese Tabelle ist den nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, anzufügen, wenn die Anleiheerlöse nach einem schrittweisen Ansatz verwendet werden

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.

1. Name, Standort und Beschreibung des Projekts (oder der Projektgruppe oder Wirtschaftstätigkeit)

   1.1 (für jedes Projekt/jede Projektgruppe/jede Wirtschaftstätigkeit) [Name]

   1.2 [Standort]

   1.3 [grundlegende Beschreibung]

2. Höhe der verwendeten Anleiheerlöse

   2.1 [Anleiheerlöse, die seit dem Emissionsdatum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]

   2.2 [Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für dieses Projekt/die Projektgruppe/Wirtschaftstätigkeit verwendet wurden]

   2.3 Anteil des Projekts, der durch die Anleihe(n) finanziert wird

3. Anteil der Gesamterlöse, die für die Finanzierung (im Jahr der Emission oder nach dem Emissionsjahr) oder (früher) für die Refinanzierung verwendet werden

   3.1 [Anteil des Betrags in Zeile 2.1, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]

   3.2 [Anteil des Betrags in Zeile 2.2, der für die Finanzierung und Refinanzierung verwendet wird]

4. Art und Wirtschaftszweig der durch die Anleihe(n) finanzierten Wirtschaftstätigkeiten

   4.1 [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(n) finanzierten Projekt: die Arten/Wirtschaftszweige]

   4.2 [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe(n) finanzierten Projekt: gegebenenfalls der entsprechende NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ]

5. Betrag der Erlöse aus der/den taxonomiekonformen Anleihe(n)

   5.1 [von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

   5.2 [Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags]

   5.3 [von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

5.4 [Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags]

6. Umweltziele und technische Bewertungskriterien

   6.1 [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 angestrebte(n) Umweltziel(e)]

   6.2 [Angabe, anhand welcher der nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte die technischen Bewertungskriterien ermittelt wurden, und Datum ihrer Anwendung]

   6.3 [Angaben zu der Methode und den Annahmen, die für die Berechnung der zentralen Wirkungsparameter gemäß den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten sowie für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter verwendet werden]

7. Art ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte und Ausgaben

7.1 [des im Berichtszeitraum verwendeten Betrags in Zeile 5.3, Betrag der Investitionsausgaben]

7.2 [des im Berichtszeitraum verwendeten Betrags in Zeile 5.3, Betrag der Betriebsausgaben]

7.3 [des im Berichtszeitraum verwendeten Betrags in Zeile 5.3, Betrag des Anlagevermögens]

7.4 [des im Berichtszeitraum verwendeten Betrags in Zeile 5.3, Betrag der finanziellen Vermögenswerte]

8. Betrag der Erlöse aus der/den nicht taxonomiekonformen Anleihe(n)

   8.1 [von den gesamten für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine seit dem Emissionsdatum nicht taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

   8.2 [Prozentsatz des in Zeile 2.1 angegebenen Betrags]

   8.3 [von den im Berichtszeitraum für das Projekt verwendeten Anleiheerlösen der Betrag, der für eine im Berichtszeitraum nicht taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet wird]

   8.4 [Prozentsatz des in Zeile 2.2 angegebenen Betrags]

9. Sonstige einschlägige Angaben

   9.1 [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren, Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben wie beispielsweise die Website des Emittenten, auf der das Projekt beschrieben wird, oder ein Bericht einer Umweltberatungsstelle]

Gesamtbeträge:

Seit der Emission

[Berichtszeitraum]

Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X]

Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]

Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X]

Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X]

Davon:

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Investitionsausgaben verwendet wurden: [X]

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Betriebsausgaben verwendet wurden: [X]

— Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme [andere Zwecke] verwendet wurden: [X]

Tabelle B – Diese Tabelle ist den nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, anzufügen, wenn die Anleiheerlöse für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwendet werden

[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.]

Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.

Ausstehende Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden

Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte

Übersicht über alle ausstehenden Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts

Übersicht über die Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten, die folgende Angaben enthält:

1. [Name, Standort und grundlegende Beschreibung des Projekts]

2. [Sofern verfügbar, Angabe der Anleiheerlöse, die für dieses Projekt verwendet werden sollen]

3. [Sofern verfügbar, Angabe des Anteils des Betrags unter Nummer 2, der für die Finanzierung und Refinanzierung zu verwenden ist]

4. [Für jede Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit dem durch die Anleihe finanzierten Projekt: Art, Wirtschaftszweig und gegebenenfalls der NACE-Code der Projekte laut statistischer Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006]

5. [Sofern verfügbar, den Betrag der Erlöse für das durch die Anleihe finanzierte Projekt, die für eine taxonomiekonforme Tätigkeit verwendet werden] [Prozentsatz des unter Nummer 2 angegebenen Betrags]

6. [Das bzw. die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte(n) angestrebte(n) Umweltziel(e)] [Angabe, welche der nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien verwendet werden und deren Geltungsbeginn] [Angaben zu der Methode und den Annahmen, die für die Berechnung der zentralen Wirkungsparameter gemäß den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten sowie für etwaige zusätzliche Wirkungsparameter verwendet werden]

7. [Falls verfügbar, Angabe über den Betrag und/oder die Zahl der neuen Projekte im Vergleich zum Betrag der Emission neuer Anleihen im Kalenderjahr der Emission]

8. [Sonstige einschlägige Angaben wie einschlägige maßgebliche Umweltleistungsindikatoren sowie Links zu Websites mit einschlägigen Angaben und Links zu einschlägigen öffentlichen Dokumenten mit ausführlicheren Angaben]

Gesamtwert des Portfolios ausstehender Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden:

Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte:

Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit:

(1)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj ).
(2)     Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj ).
(3)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj ).
(4)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj ).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).