DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 28.1.2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Aufnahme eines Verweises auf Bescheinigungen für Musikinstrumente und Erläuterungen zur Verwendung von Formblättern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sollte an die einschlägigen Resolutionen angepasst werden, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES, im Folgenden „Übereinkommen“) angenommen oder geändert wurden.
(2)Im Einklang mit der CITES-Resolution Conf. 16.8 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 sowie Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 geändert, die das Ausstellen besonderer Bescheinigungen für Musikinstrumente ermöglichen, um deren nichtgewerbliche grenzüberschreitende Beförderung zu vereinfachen.
(3)Eine ähnliche Änderung ist erforderlich, um Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 792/2012 anzupassen.
(4)In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sind Muster festgelegt, denen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird hinsichtlich des Zwecks der Transaktion und der Herkunftscodes geändert. Die Erläuterungen zur Verwendung der Formblätter in den Anhängen I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 792/2012 sollten entsprechend geändert werden. Die Änderungen beider Verordnungen sollten ab demselben Tag gelten.
(5)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.“
2.Die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28.1.2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:
1.Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „1 – Original“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
b)In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter dem Punkt „1 – Original“ folgende Fassung:
„E
Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
Z
zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.“
c)In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „2 – Kopie für den Inhaber“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
d)In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter dem Punkt „2 – Kopie für den Inhaber“ folgende Fassung:
„E
Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
Z
zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.“
e)In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „3 – Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
f)In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z in Bezug auf „3 – Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde durch die Zollstelle “ folgende Fassung:
„E
Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
Z
zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.“
g)In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter den Punkten „4 – Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „5 – Antrag“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
h) In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter den Punkten „4 – Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „5 – Antrag“ folgende Fassung:
„E
Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
Z
zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.“
2.Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „1 – Original“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
b)In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „2 – Kopie für den Einführer“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
3.Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhält die Zeile A unter dem Punkt „Original“ folgende Fassung:
„A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
b)In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhält die Zeile A unter den Punkten „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „Antrag“ folgende Fassung:
„A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
4.Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:
a)In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „Original“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“
b)In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ erhält die Zeile A unter den Punkten „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „Antrag“ folgende Fassung:
„D
Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
A
künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“