BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

1.1.Rechtlicher Hintergrund

1.1.1.Transparenzumfang bei OTC-Derivaten

Die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 („MiFIR-Verordnung“) trat am 28. März 2024 in Kraft. Mit dieser Änderungsverordnung wird der Umfang der Meldungen im Rahmen der Vor- und Nachhandelstransparenz für außerbörsliche Derivate („OTC-Derivate“) geändert. OTC-Derivate sind in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 („EMIR-Verordnung“) definiert.

Nach Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung unterliegen OTC-Derivate der Vor- und Nachhandelstransparenz, wenn sie i) auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder britische Pfund Sterling lauten, ii) der Clearingpflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der EMIR-Verordnung unterliegen und iii) zentral gecleart werden, wenn also keine der Gegenparteien von der Pflicht zum zentralen Clearing ausgenommen ist.

Bei OTC-Zinsderivaten ist der Geltungsbereich der Vor- und Nachhandelstransparenz weiter auf vertragliche Laufzeiten von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren beschränkt.

Auch für OTC-Kreditderivate (Kreditausfallswaps), die nicht der Clearingpflicht unterliegen, gelten Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen für die beiden folgenden Kategorien: i) Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank, die zentral gecleart werden, und ii) Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index, bei dem ein erheblicher Teil der konstituierenden juristischen Personen global systemrelevante Banken sind, und die zentral gecleart werden.

Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems verpflichtet Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die eine multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, für alle OTC-Derivate, die in den Anwendungsbereich fallen, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen 4 zu veröffentlichen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden.

Nach Artikel 10 der MiFIR-Verordnung sind Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die eine multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, verpflichtet, Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte zu veröffentlichen, die in Bezug auf Derivate getätigt wurden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung fallen. Die gleiche Verpflichtung gilt für Wertpapierfirmen, die entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit diesen Derivaten tätigen (Artikel 21 der MiFIR-Verordnung).

Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurden neben den identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Meldung von Geschäften auch identifizierende Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen (Artikel 27 Absatz 1 der MiFIR-Verordnung) eingeführt. In der Änderungsverordnung wurde außerdem klargestellt, dass bei OTC-Derivaten die identifizierenden Referenzdaten auf einer weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennung und erforderlichenfalls auf anderen relevanten identifizierenden Referenzdaten beruhen sollten.

1.1.2.Umfang der rechtlichen Befugnis nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der MiFIR-Verordnung

In Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der MiFIR-Verordnung heißt es: „Bis zum 29. Juni 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der für OTC-Derivate zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21.“

Bei der Meldung von OTC-Zinsswaps hat sich die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identifying Number, ISIN) nach ISO 6166 als umständlich und ineffektiv erwiesen, insbesondere aufgrund der Angabe eines Fälligkeitstermins. Im Gegensatz zu einigen anderen OTC-Derivaten, die harmonisierte und regelmäßige Fälligkeitstermine haben, sind die Fälligkeitstermine für OTC-Zinsswaps nicht harmonisiert und können (und werden) daher auf unterschiedliche Tage fallen. Die Aufnahme des (tagesaktuellen) Fälligkeitstermins in die ISO-Norm 6166 (ISIN) für OTC-Zinsswaps führt zu einer starken Aufblähung dieser Kennung, weshalb sie sich nicht mehr zur Identifizierung wirtschaftlich vergleichbarer Produkte und somit auch nicht mehr für die Verwendung im Rahmen der Transparenzberichterstattung eignet.

In Erwägungsgrund 24 der Verordnung (EU) 2024/791 wird daher empfohlen, dass identifizierende Referenzdaten auf weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennungen wie der eindeutigen Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) nach ISO 4914 beruhen sollten. In dem Erwägungsgrund wird diese Entscheidung erläutert, indem festgestellt wird, dass die UPI als eindeutige Kennung für OTC-Derivate entwickelt wurde, um die Transparenz und Aggregierung von Daten auf den globalen OTC-Derivatemärkten zu erhöhen. In dem Erwägungsgrund wird jedoch auch eingeräumt, dass eine gewählte eindeutige Produktkennung für die Zwecke der Transparenzberichterstattung möglicherweise nicht ausreicht und durch zusätzliche identifizierende Referenzdaten ergänzt werden muss.

Daher sollten in der gemäß Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der MiFIR-Verordnung erlassenen delegierten Verordnung der Kommission alle Arten von identifizierenden Referenzdaten festgelegt werden, die für Transparenzberichte über OTC-Derivate verwendet werden sollten, unabhängig davon, ob es sich um eine eindeutige Produktkennung oder andere transparenzrelevante identifizierende Referenzdaten handelt.

1.2.Ziele der delegierten Verordnung

Das Hauptziel der delegierten Verordnung besteht darin, dem der Kommission in Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der MiFIR-Verordnung erteilten Auftrag nachzukommen. Dieser besteht darin, die identifizierenden Referenzdaten festzulegen, die in Bezug auf OTC-Derivate für die Zwecke der Transparenzanforderungen gemäß Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der MiFIR-Verordnung zu verwenden sind.

In der delegierten Verordnung wird zwischen Zins- und Kreditderivaten unterschieden. Da das Problem der auf unterschiedliche Tage fallenden Fälligkeitstermine nur bei der ISO-Norm 6166 (ISIN) für OTC-Zinsswaps aufgetreten ist, konzentriert sich die delegierte Verordnung hauptsächlich auf diese Anlageklasse (Zinssätze) und diese Art von Instrument (Swaps).

1.2.1.OTC-Zinsswaps

Für OTC-Zinsswaps, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung fallen, werden in dieser delegierten Verordnung die Merkmale festgelegt, die für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der MiFIR-Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen relevant sind. Dabei handelt es sich um Folgende:

1.Anlageklasse: Feststellung, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zins, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht.

2.Art des Instruments: Feststellung, ob ein OTC-Derivat ein Swap, eine Option oder ein Termingeschäft ist.

3.Art des Vermögenswerts: Feststellung, ob es sich bei einem OTC-Zinsswap um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt.

4.Nennwährung: Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung genannten Währungen lautet, und Ermittlung der betreffenden Währung unter Bezugnahme auf den dreistelligen Währungscode nach ISO 4217.

5.Art der Lieferung: Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar („physical“) oder nicht lieferbar („cash“) ist.

6.Nennbetragsplan: Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt.

7.Zugrunde liegender Referenzzinssatz: Ermittlung des Zinssatzes und der Laufzeit des Zinssatzes, auf den sich der OTC-Zinsswap bezieht.

8.Standardgeschäftsbedingungen in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz: Ermittlung der Standardgeschäftsbedingungen, die mit jedem dieser zugrunde liegenden Referenzzinssätze verbunden sind. Für die Zwecke dieser delegierten Verordnung sind folgende Standardgeschäftsbedingungen relevant: i) die anwendbare Zinsberechnungsmethode Festsatz, ii) die Zahlungsfrequenz auf der Festzinsseite, iii) die Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz, iv) die Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes und v) das Fehlen zusätzlicher Zahlungen. Bei den ersten vier Merkmalen handelt es sich um kritische Datenelemente, die in den überarbeiteten technischen Leitlinien für kritische Datenelemente des Ausschusses für die Regulierungsaufsicht definiert sind. Dies hat zur Folge, dass diese Merkmale bereits standardisiert sind, auf internationaler Ebene unterstützt werden und vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht auf aktuellem Stand gehalten werden. Weitere Bedingungen, wie die Geschäftstagsanpassung, Fixing Lag, der Zahlungskalender und der Ausschluss von Zusatzzahlungen im Vertrag, werden hinzugefügt, um sicherzustellen, dass OTC-Zinsswaps mit individuellen Vereinbarungen, die von den Standardbedingungen abweichen, identifiziert werden können.

9.Vertragslaufzeit: Feststellung, ob die Vertragslaufzeit eines OTC-Zinsswaps zu den Jahreslaufzeiten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung gehört. Wird ein OTC-Zinsswap für eine der Jahreslaufzeiten abgeschlossen, werden die Laufzeit des Kontrakts, ausgedrückt als ganze Zahl, und die anwendbare Zeiteinheit ebenfalls hinzugefügt.

10.Stichtag: Feststellung, ob der OTC-Zinsswap mit sofortiger Wirkung (in der Regel zwei Geschäftstage nach seinem Abschluss) oder erst in der Zukunft (an einem anderen vereinbarten Anfangsdatum) beginnt.

11.Roll-Konvention: Feststellung, ob der OTC-Zinsswap den Kalender, den International Money Market (im Folgenden „IMM“) oder eine andere (vom üblichen Standard abweichende) Roll-Konvention verwendet 5 .

Darüber hinaus sollten die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps die UPI nach ISO 4914 umfassen, um die grenzüberschreitende Aggregierung von Transparenzberichten zu ermöglichen.

In dieser delegierten Verordnung werden die Standardgeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit den unter Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung fallenden zugrunde liegenden Referenzzinssätzen festgelegt.

Um den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden einen schnellen Überblick über die Standardgeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit den nicht unter Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung fallenden zugrunde liegenden Zinssätzen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass das Derivatives Service Bureau (DSB) 6 ein Verzeichnis dieser Standardgeschäftsbedingungen öffentlich zugänglich macht. Es ist ferner wünschenswert, dass ein solches Verzeichnis dem in Tabelle 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Format entspricht und regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.

In Artikel 27 Absatz 3 der MiFIR-Verordnung wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) die Befugnis übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen unter anderem Datenstandards und -formate für die Referenzdaten von Finanzinstrumenten, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Übermittlung der Daten an die ESMA, sowie Form und Inhalt dieser Daten festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards nach Artikel 27 Absatz 3 der MiFIR-Verordnung liegt es im Ermessen der ESMA, vorzuschreiben, dass alle in dieser delegierten Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten als Teil einer individuellen Kennung gemeldet werden. Die ESMA kann auch verlangen, dass die in dieser delegierten Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten mittels einer eindeutigen Kennung gemeldet werden, die einige der identifizierenden Referenzdaten umfasst und zusammen mit den anderen für die Transparenz relevanten Referenzdaten übermittelt wird.

1.2.2.OTC-Kreditausfallswaps

Um die grenzüberschreitende Aggregierung von Transparenzberichten zu ermöglichen, sollten die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Kreditausfallswaps die UPI nach ISO 4914 umfassen.

1.3.Anwendung der delegierten Verordnung

Damit der ESMA genügend Zeit bleibt, um festzulegen, wie identifizierende Referenzdaten gemeldet werden sollten, und um die erforderlichen Anpassungen an den IT-Systemen vorzunehmen, sollten die in dieser delegierten Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten ab dem 1. September 2026 verwendet werden. Bis dahin sollten OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps weiterhin mit den derzeit geltenden Kennungen versehen werden.

Die rechtzeitige Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten sollte nicht durch einen späteren Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnung gefährdet werden. Gemäß Artikel 27da Absatz 1 Unterabsatz 4 der MiFIR-Verordnung muss die ESMA das Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser delegierten Verordnung und in jedem Fall frühestens sechs Monate nach Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds („ETF“) einleiten. Um sicherzustellen, dass die ESMA das Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder deren Klassen sechs Monate nach Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds (d. h. Q1 2026) einleiten kann, ist diese delegierte Verordnung ab dem Tag ihres Inkrafttretens anzuwenden.

1.4.Rechtlicher Rahmen

Mit der delegierten Verordnung wird die Befugnis gemäß Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der MiFIR-Verordnung ausgeübt.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Im November 2023 leitete die Kommission eine gezielte Konsultation ein, um die Meinungen der Interessenträger 7 hinsichtlich geeigneter identifizierender Referenzdaten einzuholen, die für Transparenzberichte über OTC-Derivate im Rahmen von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung verwendet werden sollen. Die gezielte Konsultation 8 wurde am 29. November 2023 eingeleitet und endete am 9. Januar 2024.

Am 16. Januar 2024 organisierte die Kommission einen offenen Workshop 9 zur Ermittlung der politischen Entscheidungen für die identifizierenden Referenzdaten, die für Transparenzberichte über OTC-Derivate zu verwenden sind.

Die meisten Marktteilnehmer, die auf die gezielte Konsultation reagiert haben, sprachen sich für die Verwendung der ISO-Norm 4914 (UPI) als Produktidentifikator für OTC-Zinsswaps aus, erkannten jedoch auch die Notwendigkeit an, sie durch zusätzliche relevante identifizierende Referenzdaten zu ergänzen, die die Merkmale der OTC-Zinsswaps im Rahmen von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung näher spezifizieren. Diese Option wurde jedoch von einigen anderen Interessenträgern, einschließlich der ESMA, abgelehnt, die sich dafür aussprachen, die OTC-ISIN als Kennung für OTC-Zinsswaps beizubehalten und gleichzeitig einige ihrer Merkmale zu überarbeiten. Die Auskunftsgebenden der Konsultation waren sich darin einig, wie wichtig es ist, für OTC-Zinsswaps in verschiedenen Berichtsabläufen, einschließlich Transparenzberichterstattung und aufsichtlicher Meldung, dieselbe eindeutige Kennung zu verwenden.

Die Teilnehmer des Workshops konnten sich nicht auf eine für die Zwecke der MiFIR-Transparenzanforderungen am besten geeignete Kennung einigen. Die eine Seite bevorzugte die Verwendung der ISO-Norm 4914 (UPI) und die getrennte Darstellung vertraglicher Angaben (z. B. die Vertragsklausel oder das geltende Datum des Inkrafttretens des Vertrags) und argumentierte, dass eine „schlanke“ Produktkennung bei Bedarf Flexibilität beim Hinzufügen weiterer Referenzdaten ermöglichen würde. Die andere Seite sprach sich dafür aus, auch bestimmte vertragliche Angaben in die alphanumerische Kennung aufzunehmen (eine „modifizierte ISO-Norm 6166 (ISIN)“) und begründete dies damit, dass dieser Ansatz die Granularität für maschinelle Analyseanwendungen und die Datenqualität verbessere.

Ein Entwurf der delegierten Verordnung wurde gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen für eine vierwöchige Rückmeldefrist vom 12. Juni 2024 bis zum 10. Juli 2024 auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Es gingen dreizehn Stellungnahmen ein. Die Meinungen der Befragten waren geteilt. Vertreter der Käuferseite sprachen sich für die Abschaffung des tagesaktuellen Fälligkeitstermins aus, wobei die ISIN-basierte Meldung von OTC-Derivaten beibehalten werden sollte. Andere Marktteilnehmer, insbesondere Vertreter der Verkäuferseite, bekräftigten ihre Präferenz für eine UPI-basierte Berichterstattung für OTC-Derivate. Die meisten Befragten, die für eine UPI-basierte Berichterstattung plädierten, verwiesen auf eine internationale Angleichung der Meldestandards, räumten aber auch ein, dass die vorgeschlagenen Reformen von ISO 6166 (ISIN) einige der Faktoren für die Aufblähung der ISIN-Kennungen beseitigen würden und daher als praktikable Kompromisslösung für Transparenzberichte über OTC-Derivate im Rahmen von Artikel 8a Absatz 2 der MiFIR-Verordnung betrachtet werden könnten.

Die Mehrheit der Befragten sprach sich dafür aus, eine Auflistung der gängigen Geschäftspraktiken durch ein einzelnes Feld mit booleschen Werten zu ersetzen, das die „gängigen“ von den „nicht gängigen“ Praktiken unterscheidet.

Die meisten Befragten ersuchten die Kommission um weitere Konsultationen zum zweiten Teil der Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 Absatz 5 der MiFIR-Verordnung, d. h. zur Festlegung von identifizierenden Referenzdaten, die für OTC-Derivate für die Zwecke der Transaktionsberichterstattung verwendet werden sollen.

Am 5. Juli 2024 konsultierte die Kommission die Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses (EGESC) zum Inhalt dieses Entwurfs eines delegierten Rechtsakts. Die meisten Mitgliedstaaten, die das Wort ergriffen haben, sprachen sich dafür aus, die OTC-ISIN beizubehalten und gleichzeitig die Merkmale, die Teil dieser Kennung sind, zu vereinfachen. Drei Mitgliedstaaten wiesen darauf hin, dass die Beibehaltung der ISO-Norm 6166 (ISIN) für die Meldung von OTC-Derivaten im Widerspruch zu den Zielen stehen könnte, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern und den Regelungsaufwand zu verringern. Ferner wurde vorgeschlagen, die Liste der gängigen Geschäftspraktiken durch ein einzelnes Feld mit booleschen Werten („gängig“ oder „nicht gängig“) zu ersetzen und einen längeren Umsetzungszeitraum vorzusehen.

Mit dem Ziel, die unterschiedlichen Ansichten der Interessenträger aufeinander abzustimmen, werden in dieser delegierten Verordnung die identifizierenden Referenzdaten festgelegt, die für die Zwecke der in Artikel 8 Buchstabe a und in den Artikeln 10 und 21 der MiFIR-Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen verwendet werden sollten.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass bestimmte vertragliche Daten, wie der Fälligkeitstermin oder das Datum des Inkrafttretens des Swaps, nicht Teil der identifizierenden Referenzdaten sind. Diese Informationen sollten Teil der Pflichteingabefelder zur Transparenzberichterstattung und Meldung von Geschäften (MiFIR-Verordnung, technische Regulierungsstandards 2 10 und technische Regulierungsstandards 22 11 ) sein.

Ebenso wichtig ist es, dass Werte, aus denen hervorgeht, ob ein OTC-Zinsswap i) den mit dem jeweiligen zugrunde liegenden Referenzzinssatz verbundenen Standardstichtag anwendet, ii) eine der beiden standardmäßigen Roll-Konventionen für Zinsswaps anwendet, iii) von anderen Standardgeschäftsbedingungen abweicht, die mit dem relevanten zugrunde liegenden Referenzzinssatz verbunden sind, oder iv) eine oder mehrere andere kursbeeinflussende Bestimmungen enthält, die nicht in den Standardgeschäftsbedingungen genannt werden, Teil der identifizierenden Referenzdaten sind.

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 27 Absatz 3 der MiFIR-Verordnung liegt es im Ermessen der ESMA, diese delegierte Verordnung durch die Wahl einer geeigneten individuellen Kennung umzusetzen, die alle in dieser Delegierten Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten umfasst. Die ESMA kann diese delegierte Verordnung auch mittels einer geeigneten eindeutigen Kennung umsetzen, die einige der darin festgelegten identifizierenden Referenzdaten zusammen mit den anderen transparenzrelevanten identifizierenden Referenzdaten umfasst.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

·Artikel 1 enthält die Verfahrensvorschriften bezüglich der ab dem 1. September 2026 für OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a und den Artikeln 10 und 21 der MiFIR-Verordnung.

·In Artikel 2 sind das Datum des Inkrafttretens sowie das Datum der Anwendung festgelegt. Die Delegierte Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens.

·Der Anhang enthält eine Tabelle, in der die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps aufgeführt sind. Der Anhang enthält ferner eine Tabelle mit den Standardgeschäftsbedingungen für die Referenzzinssätze, auf die in den OTC-Zinsswaps Bezug genommen wird, die den in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der MiFIR-Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen unterliegen.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 24.1.2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Derivate, die für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 festgelegten Transparenzanforderungen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 12 , insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Identifizierende Referenzdaten sollten den Marktteilnehmern und zuständigen Behörden die Ermittlung der OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps ermöglichen, die den in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Transparenzanforderungen unterliegen.

(2)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Anlageklassen zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zinssatz, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht.

(3)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Derivate nach Art des Instruments zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Derivat um einen Swap, eine Option oder ein Termingeschäft handelt.

(4)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts zu unterscheiden, indem auf der Grundlage von ISO 10962 (CFI) 2021 angegeben wird, ob es sich bei einem OTC-Zinsderivat um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt.

(5)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Nennwährung zu unterscheiden, indem angegeben wird, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Währungen lautet. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Währung unter Bezugnahme auf den dreistelligen Währungscode nach ISO 4217 anzugeben.

(6)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach Art der Lieferung zu unterscheiden, indem anhand von ISO 10962 (CFI) 2021 festgestellt wird, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar („physical“) oder nicht lieferbar („cash“) ist.

(7)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, den Nennbetragsplan für OTC-Zinsswaps zu ermitteln, und zwar unter Verwendung der ISO-Norm 10962 (CFI) 2021, aus der hervorgeht, ob der Swap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt.

(8)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach den ihnen zugrunde liegenden Referenzzinssätzen zu unterscheiden.

(9)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, Kenntnis von bestimmten Standardgeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz zu erlangen. Die einschlägigen gängigen Geschäftspraktiken sollten die kritischen Datenelemente widerspiegeln, die in den überarbeiteten technischen Leitlinien für kritische Datenelemente des Ausschusses für die Regulierungsaufsicht definiert sind, da diese Merkmale standardisiert sind sowie auf internationaler Ebene unterstützt und vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht auf aktuellem Stand gehalten werden. Die vier kritischen Datenelemente lauten wie folgt: i) die anwendbare Zinsberechnungsmethode für den Festsatz, ii) die Zahlungsfrequenz auf der Festzinsseite, iii) die Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz und iv) die Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes.

(10)Um OTC-Zinsswaps zu ermitteln, die nicht den Standardgeschäftsbedingungen entsprechen, die mit den ihnen zugrunde liegenden Referenzsätzen verbunden sind, sollten die identifizierenden Referenzdaten auch eine Feststellung von Merkmalen wie der Geschäftstagsanpassung, dem Fixing Lag, dem Zahlungskalender und dem Ausschluss von Zusatzzahlungen im Vertrag ermöglichen.

(11)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach der Laufzeit der zugrunde liegenden Referenzzinssätze zu unterscheiden, indem die Laufzeit des zugrunde liegenden Referenzzinssatzes in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ermittelt wird.

(12)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, OTC-Zinsswaps nach den Standardlaufzeiten der zugrunde liegenden Referenzzinssätze zu unterscheiden, indem die geltenden Standardlaufzeiten für jeden der zugrunde liegenden Referenzzinssätze angegeben werden.

(13)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob die Vertragslaufzeit eines OTC-Zinsswaps zu den Jahreslaufzeiten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehört. Wird ein OTC-Zinsswap für eine der Jahreslaufzeiten abgeschlossen, sollten die identifizierenden Referenzdaten die Laufzeit des Vertrags als ganze Zahl und mit der anwendbaren Zeiteinheit angeben.

(14)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob ein OTC-Zinsswap mit sofortiger Wirkung beginnt, d. h., ob er in der Regel zwei Geschäftstage nach Vertragsabschluss wirksam wird, oder ob er zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, d. h., ob der OTC-Zinsswap-Vertrag erst zu einem anderen vertraglich vereinbarten Startdatum wirksam wird.

(15)Identifizierende Referenzdaten sollten es den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden ermöglichen, festzustellen, ob ein OTC-Zinsswap den Kalender, den International Money Market (im Folgenden „IMM“) oder eine andere (vom üblichen Standard abweichende) Roll-Konvention verwendet.

(16)Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps sollten weder den tagesaktuellen Fälligkeitstermin noch das Datum des Inkrafttretens eines Zinsswaps umfassen, da solche Merkmale einen aussagekräftigen Kursvergleich für OTC-Zinsswaps verhindern.

(17)Die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) nach ISO 4914 ist eine weltweit vereinbarte eindeutige Produktkennung, die als Identifikationsinstrument für OTC-Zinsswaps und -Kreditausfallswaps entwickelt wurde, um die Zusammenführung von Risikodaten durch Transaktionsregister auf den globalen Märkten für OTC-Derivate zu erleichtern. Allerdings enthält die ISO-Norm 4914 (UPI) für OTC-Zinsswaps keine anderen identifizierenden Referenzdaten, die erforderlich sind, um OTC-Zinsswaps für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und in den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen verlässlich zu ermitteln. Daher sollte die ISO-Norm 4914 (UPI) durch diese anderen identifizierenden Referenzdaten ergänzt werden. Zu diesem Zweck wird der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Befugnis übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen unter anderem Datenstandards und -formate für die Referenzdaten von Finanzinstrumenten, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Übermittlung der Daten und etwaiger Aktualisierungen an die ESMA und die Weiterleitung an die zuständigen Behörden, sowie Form und Inhalt dieser Daten festgelegt werden. Die Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der identifizierenden Referenzdaten umfassen die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass alle in dieser Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten als Teil einer eindeutigen Kennung gemeldet werden.

(18)Um eine Angleichung zwischen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Verordnung zu ermöglichen und den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden genügend Zeit zu geben, die zur Einhaltung der Anforderungen an Referenzdaten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps ab dem 1. September 2026 mit den in dieser Verordnung festgelegten identifizierenden Referenzdaten ermittelt werden.

(19)Gemäß Artikel 27da Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 muss die ESMA das Auswahlverfahren für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und frühestens sechs Monate nach der Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds einleiten. Um die rechtzeitige Einleitung des Auswahlverfahrens für die Bestellung eines einzigen Bereitstellers konsolidierter Datenticker für OTC-Derivate oder relevante Unterklassen von OTC-Derivaten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Datum ihres Inkrafttretens angewendet werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps

(1)Ab dem 1. September 2026 werden für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen die in Tabelle 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps verwendet.

(2)Ab dem 1. September 2026 umfassen die identifizierenden Referenzdaten für OTC-Zinsswaps und OTC-Kreditausfallswaps für die Zwecke der in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen auch die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) nach ISO 4914.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24.1.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791 vom 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj )
(2)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).    
(3)    Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).    
(4)    Die Tiefe der Handelspositionen gibt Aufschluss über das Volumen der Finanzinstrumente (wie Aktien, Anleihen, Kontrakte), die bei den angegebenen Kauf- und Verkaufsofferten verfügbar sind.    
(5)    Standardmäßig werden für Zinsswaps die beiden Roll-Konventionen „Kalender“ und „IMM“ verwendet. Bei einem Fixed-to-Float-Zinsswap (Vanilla) fallen der Geltungsbeginn und das Datum der Beendigung ohne Anpassung auf denselben Tag und Monat und fällt auch der Roll-Termin auf den betreffenden Tag (ist der Swap beispielsweise am 27.6.2024 wirksam geworden, fällt das Beendigungsdatum auf den 27.6.2034, wenn die Roll-Konvention CAL verwendet wird). Bei der Roll-Konvention „IMM“ gibt es vier vierteljährliche IMM-Roll-Termine (H – März, M – Juni, U – September und Z – Dezember).    
(6)    Das DSB ist eine globale Vergabestelle von Kennziffern für OTC-Derivate, die mit der Zuweisung von internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN), eindeutigen Produktkennungen (UPI), der Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) und der Kurzbezeichnung von Finanzinstrumenten (FISN) den Belangen der Marktteilnehmer dient. Hierbei handelt es sich um weltweit anerkannte und angewandte ISO-Normen zur Identifizierung, Klassifizierung und Beschreibung von Finanzinstrumenten. Im Jahr 2019 benannte der Rat für Finanzstabilität (FSB) das DSB sowohl als Dienstleister für das UPI-System für OTC-Derivate als auch als Betreiber der UPI-Referenzdatenbibliothek.    
(7)    Zielgruppe der Konsultation waren: i) Unternehmen, die Zins- und Kreditderivate verwenden, um Zins- und Kreditrisiken abzusichern, welche im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entstehen, ii) Wertpapierfirmen und Vermögensverwalter, die Zins- und Kreditderivate zur Absicherung von Anlageportfolios verwenden, iii) Wertpapierfirmen, die als Gegenparteien der beiden oben genannten Kategorien auftreten, iv) Wertpapierfirmen, die in Zinssätze oder Kreditderivate investieren, v) Handelsplätze, die Handel mit Zinssätzen und Kreditderivaten anbieten, Anbieter von Handelsabgleichsdiensten sowie zentrale Clearing-Gegenparteien (CCP), die Zins- und Kreditderivate clearen.    
(8)     Targeted consultation on OTC derivatives identifier for public transparency purposes - European Commission (europa.eu) . Insgesamt nahmen 17 Interessenträger an der Konsultation teil. Mit 64,7 % sprach sich die Mehrheit der Befragten (11 Befragte) für Option 1 aus. Diese Gruppe setzt sich aus Branchenvertretern, sowohl von der Käufer- als auch von der Verkäuferseite, sowie Finanzdienstleistern zusammen. 23,5 % aller Befragten sprachen sich für Option 2 aus. Zu diesen Befragten gehören die ESMA, das Derivatives Service Bureau, E-Trading-Software und der deutsche Fondsverband (BVI). 11,8 % der Befragten (2 Befragte) haben keine Wahl getroffen.
(9)     Workshop on OTC derivatives identifier - European Commission (europa.eu) . An dem Workshop nahmen etwa 60 Personen teil, darunter Vertreter sowohl der Käufer- als auch der Verkäuferseite, von Finanzdienstleistern, Handelsplätzen, Beratungsunternehmen für Lobbying, internationale Normungsgremien und Regulierungsbehörden.    
(10)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.
(11)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden.    
(12)    ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj .

ANHANG

Tabelle 1

Identifizierende Referenzdaten für OTC-Zinsswaps, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten

Identifizierende Referenzdaten

Erläuterungen

1

Anlageklasse

Dies dient der Feststellung, ob sich ein OTC-Derivat auf einen Zins, auf einen Kredit, auf Wechselkurse, Aktien, Waren oder auf andere atypische Anlageklassen bezieht.

2

Art des Instruments

Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Derivat ein Swap, eine Option oder ein Termingeschäft ist. 

3

Art des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Dies dient der Feststellung, ob es sich bei einem OTC-Zinsswap um einen Fixed-for-Floating-Zinsswap, einen Fixed-for-Fixed-Swap oder einen Floating-to-Floating-Swap (Basisswap) handelt.

4

Nennwährung

Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap auf eine der vier in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Währungen lautet, und der Ermittlung der betreffenden Währung.

5

Art der Lieferung

Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap lieferbar („physical“) oder nicht lieferbar („cash“) ist.

6

Nennbetragsplan

Dies dient der Feststellung, ob ein Swap über einen konstanten, anwachsenden, amortisierenden oder individuellen Nennbetragsplan verfügt.

7

Zugrunde liegender Referenzzinssatz

Dies dient der Ermittlung des Zinssatzes und der Laufzeit des Zinssatzes, auf den sich der OTC-Zinsswap bezieht.

8

Standardgeschäftsbedingungen in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz

Dies dient der Ermittlung der Standardgeschäftsbedingungen, die mit jedem der zugrunde liegenden Referenzzinssätze verbunden sind. In Tabelle 2 sind die Standardgeschäftsbedingungen für die Referenzzinssätze für OTC-Zinsswaps aufgeführt, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten.

9

Vertragslaufzeit

Dies dient der Feststellung, ob die Vertragslaufzeit eines OTC-Zinsswaps zu den Jahreslaufzeiten im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehört. Wird ein OTC-Zinsswap für eine der Jahreslaufzeiten abgeschlossen, dient dies der Feststellung der Laufzeit des Kontrakts, ausgedrückt als ganze Zahl mit der anwendbaren Zeiteinheit.

10

Stichtag

Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap mit sofortiger Wirkung (in der Regel zwei Geschäftstage nach seinem Abschluss) oder erst in der Zukunft (an einem anderen vereinbarten Anfangsdatum) beginnt. 

11

Roll-Konvention

Dies dient der Feststellung, ob ein OTC-Zinsswap den Kalender, IMM oder eine andere (vom üblichen Standard abweichende) Roll-Konvention verwendet.

Tabelle 2

Standardgeschäftsbedingungen für die Referenzzinssätze für OTC-Zinsswaps, für die die in Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Transparenzanforderungen gelten

Referenz-zinssatz-Familie

EUR-EURIBOR

EUR-EuroSTR

USD-SOFR

GBP-SONIA

JPY-TONA

Geschäfts-tage-konvention

Folgender Geschäftstag modifiziert

Folgender Geschäftstag modifiziert

Folgender Geschäftstag modifiziert

Folgender Geschäftstag modifiziert

Folgender Geschäftstag modifiziert

Zins-berechnungs-methode Festzins

30360 (ISDA)

Act360

Act360

Act365.

FIXED

Act365.

FIXED

Zahlungs-frequenz Festzins

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Zins-berechnungsmethode variabler Zins

Act360

Act360

Act360

Act365.

FIXED

Act365.

FIXED

Zahlungs-frequenz variabler Zins

Halbjährlich (6M RR)/

Vierteljährlich (3M RR)

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Jährlich

Fixing Lag

2BD

0BD

0BD

0BD

0BD

Fixing-Kalender

EUTA

EUTA

USGS

GBLO

JPTO

Zahlungs-kalender

EUTA

EUTA

USNY

GBLO

JPTO

Zusätzliche Zahlungen

KEINE

KEINE

KEINE

KEINE

KEINE

Roll-Konvention

STD

IMM

STD

IMM

STD

IMM

STD

IMM

STD

IMM

Stichtag

2BD

Nächster Ge-schäftstag

2BD

Nächster Ge-schäftstag

2BD

Nächster Ge-schäftstag

0BD

Nächster Ge-schäftstag

2BD

Nächster Ge-schäftstag