DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 17.6.2025

zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Umbasierung von harmonisierten Indizes auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der nachstehenden harmonisierten Indizes festgelegt: harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI), harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) und Häuserpreisindex (HPI).

(2)In Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/792 ist das Jahr 2015 als gemeinsamer Bezugszeitraum für die harmonisierten Indizes festgelegt. In Artikel 5 Absatz 6 der genannten Verordnung wird bestimmt, dass die harmonisierten Indizes und ihre Teilindizes von 2015 an alle zehn Jahre nach der letzten Umbasierung auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umzubasieren sind. Daher ist es erforderlich, die ausführlichen Regeln für diese Umbasierung festzulegen.

(3)Für die Umbasierung der bereits an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten ist es erforderlich, die gesamten Zeitreihen der harmonisierten Indizes und ihrer Teilindizes, die dem vorangegangenen gemeinsamen Indexbezugszeitraum entsprechen, durch einen Umbasierungsfaktor zu dividieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Umbasierungsfaktoren berechnen und diese an Kommission (Eurostat), die die bestehenden Zeitreihen umbasieren sollte, übermitteln.

(4)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3159 der Kommission 2 wurden Änderungen bei der Erstellung des HVPI und des HVPI-KS in Bezug auf die Klassifikation des Verbrauchs und die Aufnahme von Glücksspielen eingeführt, die für die Übermittlung dieser Indizes an die Kommission (Eurostat) ab dem Referenzmonat Januar 2026 gelten. Damit durch diese Änderungen den Mitgliedstaaten kein erheblicher zusätzlicher Aufwand auferlegt wird, wäre es – auch aus Gründen der Kosteneffizienz – angebracht, dass die vorliegende Verordnung gleichzeitig mit den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3159 eingeführten Änderungen zur Anwendung gelangt.

(5)Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Neuer gemeinsamer Indexbezugszeitraum

(1) Der neue gemeinsame Indexbezugszeitraum für die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/792 genannten harmonisierten Indizes und ihre Teilindizes ist das Jahr 2025.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden den neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum für die harmonisierten Indizes und Teilindizes, einschließlich etwaiger Datenrevisionen, die der Kommission (Eurostat) übermittelt werden, wie folgt an:

a)bei monatlichen Indizes erstmals mit dem Index für Januar 2026;

b)bei vierteljährlichen Indizes erstmals mit dem Index für das erste Quartal 2026.

Artikel 2

Umbasierung der bereits an die Kommission (Eurostat) übermittelten harmonisierten Indizes

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Umbasierungsfaktoren mit einer Genauigkeit von mindestens sechs Dezimalstellen für jeden der harmonisierten Indizes und ihre Teilindizes gemäß folgender Formel:

a)Für monatliche Indizes:

b)Für vierteljährliche Indizes:

Dabei gilt:

ist ein verketteter Index vom Laspeyres-Typ für den Monat m des Jahres 2025, wobei es sich bei 2015=100 um den Indexbezugszeitraum handelt;

ist ein verketteter Index vom Laspeyres-Typ für das Quartal q des Jahres 2025, wobei es sich bei 2015=100 um den Indexbezugszeitraum handelt.

(2) Die gesamten Zeitreihen der harmonisierten Indizes und ihrer Teilindizes, einschließlich etwaiger revidierter Daten, werden anhand der in Absatz 1 genannten Umbasierungsfaktoren auf den neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die berechneten Umbasierungsfaktoren

a)bis spätestens 21. Januar 2026 für die monatlichen Indizes;

b)bis spätestens 30. April 2026 für die vierteljährlichen Indizes.

(4) Die Kommission (Eurostat) verwendet die in Absatz 3 genannten Umbasierungsfaktoren, um die von den Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten gesamten Zeitreihen der harmonisierten Indizes und ihrer Teilindizes umzubasieren.

(5) Im Falle einer Überarbeitung der harmonisierten Indizes und Teilindizes für einen beliebigen Bezugszeitraum des Jahres 2025, die nach den in Absatz 3 genannten Zeitpunkten erfolgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Umbasierungsfaktoren zusammen mit den überarbeiteten gesamten Zeitreihen auf der Grundlage von 2025=100 ohne ungerechtfertigte Verzögerung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17.6.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj .
(2)

   Delegierte Verordnung (EU) 2024/3159 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex im Hinblick auf die Klassifikation des Verbrauchs und die Aufnahme von Glücksspielen, ABl. L, 2024/3159, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3159/oj .