EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4.6.2025

zu den Leitprinzipien für den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Bedingt durch nicht nachhaltige Wasserbewirtschaftungsverfahren, Umweltverschmutzung und eine wachsende Nachfrage können sich Wasserqualität und -quantität sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme in der Union nicht in dem Tempo verbessern, wie dies erforderlich wäre. Der Klimawandel und der Verlust an biologischer Vielfalt verschärfen diesen Trend zusätzlich. Zudem machen sich zunehmend die Auswirkungen der Wasserknappheit auf Gesellschaft und Wirtschaft bemerkbar. In diesem Kontext ist eine höhere Wassereffizienz unverzichtbar.

(2)Im Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament 1 über die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird bestätigt, dass Wasserknappheit in den meisten Mitgliedstaaten als zunehmendes Problem wahrgenommen wird. Zu Wasserknappheit kommt es in etwa 34 % des Gebiets der Union, und sie betrifft etwa 40 % der Bevölkerung der Union in mindestens einer Jahreszeit im Jahr 4 . Wasserknappheit entsteht durch eine Kombination aus Übernutzung und klimatischen Einflüssen 5 . Das Europäische Parlament forderte, diesbezüglich tätig zu werden 6 .

(3)Dürren betreffen jedes Jahr durchschnittlich 4 % des Gebiets der Union. In Süd- und Südwesteuropa könnte bei einem Temperaturanstieg von 3 °C die Abflussmenge der Flüsse im Sommer um bis zu 40 % zurückgehen. In den letzten Jahrzehnten haben Dürren in Europa an Zahl und Intensität zugenommen. Die schweren Dürre- und Hitzeereignisse im Jahr 2022 führten beispielsweise zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von schätzungsweise 40 Mrd. EUR, wobei die größten Verluste in Italien, Spanien und Frankreich verzeichnet wurden 7 .

(4)Der anhaltende Klimawandel dürfte das Problem verschlimmern, da die Auswirkungen und die Häufigkeit von Dürren zunehmen werden. Die kombinierten Auswirkungen des strukturellen übermäßigen Verbrauchs und des erhöhten Risikos anhaltender Dürren stellen eine Gefahr für die Wasserversorgungssicherheit, die Trinkwasserversorgung, die Landwirtschaft, die Binnenschifffahrt, den Tourismus und die Stromversorgung dar 8 . Die Wasserknappheit in allen Sektoren und die Verluste in der landwirtschaftlichen Erzeugung aufgrund von Hitze und Dürre gehören zu den größten Risiken des Klimawandels in Europa 9 .

(5)Die Süßwasserentnahme pro Jahr ist zwischen 2000 und 2022 mit geografischen Unterschieden um 19 % zurückgegangen 10 , jedoch wird davon ausgegangen, dass die Süßwasserentnahme pro Kopf wieder zunehmen wird. Dies hat folgende Gründe: i) die Fortschritte im Hinblick auf die Wassereffizienz in den verbrauchsintensivsten Sektoren wie Energie und Landwirtschaft, einschließlich Bioenergie, sind unzureichend; ii) der industrielle und digitale Wandel erfordert mehr Süßwasser; und iii) Misswirtschaft, Umweltverschmutzung und Klimawandel führen zu einem zunehmenden Druck auf die Verfügbarkeit von sauberem Süßwasser für sozioökonomische Zwecke. Dies schadet den ökologischen Strömen, die für den Schutz des Wasserökosystems unerlässlich sind, und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, die sowohl sauberes Süßwasser als auch saubere Energie benötigt.

(6) Die Europäische Zentralbank schätzt, dass bis zu 60 % der ausstehenden Kreditrisiken im Euro-Währungsgebiet von Wasserknappheit und Hitzestress und 20 % von Überschwemmungen betroffen sein könnten 11 . Zudem könnten die zunehmenden wasserbezogenen Klimarisiken zu einer Vergrößerung der Versicherungslücke führen 12 , was die wirtschaftliche Erholung nach wasserbezogenen Ereignissen wie Dürren oder Überschwemmungen erschweren würde.

(7)Investitionen in die Wassereffizienz werden dazu beitragen, dass in wichtigen Wirtschaftssektoren, die für die strategische Autonomie der Union von entscheidender Bedeutung sind, ausreichend Wasser zur Verfügung gestellt wird, was – wie im Deal für eine saubere Industrie 13 festgestellt – das Potenzial hat, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Durch das Ausschöpfen des Potenzials zur Wassereinsparung werden gleichzeitig neue Geschäftsmöglichkeiten geschaffen und Kosteneinsparungen für die Verbraucher ermöglicht. Die Industrie der Union ist bei der Entwicklung von Wassertechnologien bereits weltweit führend.

(8)In der Mitteilung von 2025 über einen Kompass für eine wettbewerbsfähige EU 14 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zunehmende Wasserknappheit anzugehen, indem sie die Wasserbewirtschaftungsverfahren und -infrastrukturen verbessern, die Wassereffizienz steigern und eine nachhaltige Wassernutzung fördern. In der Gemeinsamen Mitteilung über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge 15 wird betont, dass der Zugang zu kritischen Ressourcen wie Wasser, z. B. im Hinblick auf die Notfall- und Katastrophenbewältigung, in der gesamten Union verbessert werden muss.

(9)Die wechselseitige Abhängigkeit von Wasser- und Energieressourcen ist ein wesentlicher Faktor für die Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz der Wasser- und Energiesysteme der Union.

(10)Gemäß verschiedenen europäischen und internationalen Vereinbarungen wie dem am 17. März 1992 in Helsinki unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Artikel 7 des am 12. Dezember 2015 in Paris unterzeichneten Übereinkommens von Paris, Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 sowie den Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen der Aktionsagenda für Wasser der Vereinten Nationen 17 ist die Union verpflichtet, auf dem Gebiet der Wassereffizienz tätig zu werden. Das Ziel 6.4 der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet die Vertragsparteien außerdem dazu, die Effizienz der Wassernutzung bereits bis 2030 in allen Sektoren wesentlich zu steigern.

(11)Mit dem europäischen Grünen Deal 18 wurde als Reaktion auf klima- und umweltbezogene Herausforderungen eine konzertierte Strategie für eine zunehmend klimaneutrale, schadstofffreie, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft, in der das Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch abgekoppelt ist, ins Leben gerufen.

(12)Die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 19 , die Europäische Bewertung der Klimarisiken und die Mitteilung über die Bewältigung von Klimarisiken geben einen Überblick über die vielfältigen Auswirkungen von Klimarisiken und unterstreichen die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, da die Politik und die ergriffenen Maßnahmen nicht mit dem Tempo des Klimawandels Schritt halten. Der Umgang mit Wasserknappheit und Dürren ist einer der Bereiche, in denen Handlungsbedarf besteht. Es wird betont, dass es für die Klimaresilienz von grundlegender Bedeutung ist, die Verfügbarkeit von Süßwasser auf nachhaltige Weise sicherzustellen.

(13)Wasserknappheit wirkt sich sehr stark auf die Gesundheit der Meeresökosysteme und die Tragfähigkeit der sozialen und wirtschaftlichen Tätigkeiten der von diesen Ökosystemen abhängigen Küsten- und Inselgemeinden aus. Daher ist eine integrierte und effiziente Bewirtschaftung von Süßwasser- und Meeresgewässern unbedingt erforderlich.

(14)Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 20 enthält eine Agenda, mit der dafür gesorgt werden soll, dass der Ressourcenverbrauch, einschließlich Wasser, innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten bleibt. Im Einklang mit diesem Ziel kann die Förderung einer sicheren Wiederverwendung von Wasser in verschiedenen Sektoren dazu führen, wirtschaftliches Potenzial in von Wasserstress betroffenen Regionen zu erschließen. Durch die Wiederverwendung von Wasser kann zudem der Bedarf an teuren Infrastrukturprojekten wie neuen Wasserspeichern oder Entsalzungsanlagen verringert werden, was zu langfristigen Einsparungen und einer besseren Widerstandsfähigkeit der Unternehmen gegenüber Wasserknappheit sowie zu geringeren betrieblichen Risiken führt.

(15)Die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ermöglicht die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, die Produkte erfüllen müssen, um eine Reihe von Aspekten, einschließlich Wassernutzung und Wassereffizienz, für fast alle Kategorien physischer Produkte zu verbessern. Die Elemente dieser Empfehlung werden zur Umsetzung dieser Verordnung beitragen.

(16)Diese Empfehlung enthält Leitlinien zu Elementen, die in den folgenden wasserrechtlichen Vorschriften der Union nicht umfassend behandelt werden: Richtlinien 2000/60/EG, (EU) 2020/2184 22 , (EU) 2024/3019 23 , (EU) 2024/1785 24  des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 .

(17)Zur Förderung der Wassereffizienz ist es angezeigt, eine Reihe von Grundsätzen und Empfehlungen festzulegen, die die Grundlage für künftige Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten bilden sollten, um eine systematischere Berücksichtigung des Wassereinsparpotenzials bei Entscheidungsprozessen und eine verantwortungsvollere Wassernutzung in allen Sektoren zu gewährleisten.

(18)Angesichts der Tatsache, dass die natürlichen Süßwasserressourcen endlich sind und aufgrund der zunehmenden Erderwärmung weiter abnehmen werden, zielt der Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“ darauf ab, die langfristige Nachhaltigkeit des Wasserverbrauchs zu gewährleisten. Maßnahmen zur Steigerung der Wassereffizienz sollten auf einer Kosten-Nutzen-Analyse unter Einbeziehung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher externer Auswirkungen aufbauen, wobei auch Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit, Fairness und Gerechtigkeit zu berücksichtigen sind.

(19)Um die Anwendung des Grundsatzes „Wassereffizienz an erster Stelle“ zu beschleunigen und eine Durchführung wassereffizienter Maßnahmen in großem Maßstab zu fördern, müssen Leitziele festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, auf der Grundlage ihrer nationalen Gegebenheiten eigene Ziele für die Wassereffizienz festzulegen.

(20)Bei der Umsetzung des Grundsatzes „Wassereffizienz an erster Stelle“ sollten neue Technologien wie digitale intelligente Zähler und Sensoren bestmöglich genutzt werden, um Wasserverluste, auch aus der Trinkwasserinfrastruktur, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu ermitteln und zu beheben. 

(21)Treffen Maßnahmen zur Steigerung der Wassereffizienz auf Ressourcenknappheit, sollte nach einer Bewertung möglicher Kompromisse, insbesondere im Hinblick auf strategische Sektoren, und unter Berücksichtigung der Wasserhierarchie denjenigen Sektoren Vorrang eingeräumt werden, die den höchsten Wasserverbrauch haben oder über das höchste Wassereinsparpotenzial verfügen. Diese Sektoren unterscheiden sich zwangsläufig von einem Einzugsgebiet zum anderen und von einem Grundwasserleiter zum anderen.

(22)Maßnahmen zur Steigerung der Wassereffizienz sollten in die Maßnahmenprogramme der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen werden. Diese Maßnahmen können nur dann zu Wassereinsparungen und den gewünschten Fortschritten bei der Wasserresilienz führen, wenn sie Teil eines umfassenden Ansatzes sind. Flankierende Governance-Maßnahmen und der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente können durch die Vermeidung von Rebound-Effekten dazu führen, dass sich Wassereffizienzsteigerungen in einer dauerhaften Verbesserung der Wasserbilanz niederschlagen. Wassereffizienzstrategien sollten stets mit den bestehenden nationalen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel im Einklang stehen.

EMPFIEHLT:

Der Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“

(1)Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bei der Annahme nationaler Maßnahmen, die sich auf die Wasserbewirtschaftung auswirken, zunächst den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“ anzuwenden und dabei wirtschaftliche, soziale und ökologische Erwägungen zu berücksichtigen.

(2)„Wassereffizienz an erster Stelle“ bedeutet, dass zunächst alle erforderlichen Maßnahmen zur Senkung des Wasserbedarfs ergriffen werden, bevor zusätzliche Wasserressourcen genutzt werden. In abnehmender Reihenfolge der Priorität sollte zunächst der Verbrauch gesenkt werden, dann Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz ergriffen werden, gefolgt von der Wiederverwendung von Abwasser und der Ausweitung der Wasserversorgung.

(3)Angesichts des Potenzials für Wassereinsparungen sollte die EU bis 2030 eine Erhöhung der Wassereffizienz um mindestens 10 % anstreben. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf der Grundlage ihrer nationalen Gegebenheiten eigene Ziele für die Wassereffizienz festzulegen. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern zusammenarbeiten, um im Hinblick auf die Wassereffizienzziele eine gemeinsame Methodik zu entwickeln, wobei territoriale und andere Unterschiede zwischen den Ländern, Regionen und Sektoren berücksichtigt werden.

Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen

(4)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die im Anhang dargelegten Wasserbewirtschaftungsverfahren anzuwenden, die insbesondere auf der Wasserbilanz eines Einzugsgebiets und auf zuverlässigen Prognosen des ökologischen und sozioökonomischen Wasserbedarfs beruhen. Diese Verfahren sollten sich auf die Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels und Bewertungen der Anfälligkeit auf der Grundlage der einschlägigen Klimawandel-Szenarien und ihrer Folgen für die zivile Sicherheit stützen. Diese Verfahren sollten sich auf wirksame und regelmäßige Kontrollen der Wasserentnahmen, anpassungsfähige Genehmigungsverfahren, eine starke Unterstützung von Forschung und Innovation und die umfassende Nutzung fortschrittlicher digitaler Instrumente stützen.

(5)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Effizienz auf allen Ebenen der Wasserversorgungskette, d. h. Speicherung, Transport und Wassernutzung, wie im Anhang dargelegt, zu fördern und die erforderlichen Investitionen sicherzustellen.

(6)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“, soweit möglich, in allen wasserverbrauchenden Sektoren, einschließlich Landwirtschaft, Energie, Industrie, Handel, öffentliche Wasserversorgung und digitale Wirtschaft, auf allen Ebenen der Planung und Genehmigung im Bereich der Wasserbewirtschaftung anzuwenden.

 

Governance

(7)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für eine angemessene Governance bei der Wasserbewirtschaftung zu sorgen, indem sie insbesondere transparente, sichere, inklusive, faire und berechenbare Mechanismen für die Wasserzuteilung sicherstellen, Sicherheit in Bezug auf die Prioritäten bei der Zuteilung zwischen den Nutzungskategorien im Falle von Knappheit bieten und gleichzeitig den Zugang schutzbedürftiger und marginalisierter Personengruppen zu bezahlbarem Trinkwasser und Wasser für die Sanitärversorgung gewährleisten.

Schulung und Sensibilisierung

(8)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in Kompetenzen und Humanressourcen zu investieren, um eine wirksame und effiziente Wasserbewirtschaftung auf allen Ebenen zu gewährleisten.

(9)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Maßnahmen zu ergreifen, um Bürgerinnen und Bürger, lokale Behörden und Unternehmen für den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“ zu sensibilisieren. Solche Maßnahmen sollten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Grenzübergreifende Zusammenarbeit und internationale Dimension

(10)Die Mitgliedstaaten sollten für eine uneingeschränkte grenzübergreifende Zusammenarbeit bei quantitativen Aspekten der Wasserbewirtschaftung in allen Einzugsgebieten sorgen, unter anderem durch die in der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Mechanismen und einschlägige internationale Kooperationsmechanismen und -gremien.

(11)Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“ auch auf internationaler Ebene (z. B. UN-Wasser, UNEP, G7 und G20, OECD, UNFCCC, UNCCD, CBD, FAO) zu fördern und ihre Zusammenarbeit mit Finanzinstitutionen wie der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank sowie dem Privatsektor zu verstärken, um langfristige Investitionen in Initiativen zur Verbesserung der Wassereffizienz zu mobilisieren.

Brüssel, den 4.6.2025

   Für die Kommission

   Jessika ROSWALL
   Mitglied der Kommission

(1)    Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) – Dritte Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete – Zweite Hochwasserrisikomanagementpläne (COM(2025) 2 final).
(2)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj ).
(3)    Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/60/oj ).
(4)    Siehe Europäische Umweltagentur, „Water Scarcity Conditions in Europe“, abrufbar unter folgendem Link . Es wird davon ausgegangen, dass ein WEI+-Indikator für Wasserressourcen von über 20 % auf Wasserknappheit hindeutet.
(5)    Europäische Umweltagentur, „Water Resources Across Europe“, 2021, abrufbar unter folgendem Link .
(6)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu der Europäischen Wasserresilienzstrategie (2024/2104(INI)).
(7)    Europäische Bewertung der Klimarisiken, EUA-Bericht 01/2024 , S. 209 mit weiteren Verweisen.
(8)    Europäische Bewertung der Klimarisiken (2024), Kapitel 5 und Kapitel 11 mit weiteren Informationen über die voraussichtliche Zunahme lang anhaltender Dürren (einschließlich Dürrekatastrophen) in Europa.
(9)    Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen der Vereinten Nationen, Sechster Sachstandsbericht, https://www.ipcc.ch/assessment-report/ar6/ .
(10)    Europäische Umweltagentur (2024), „Water abstraction by source and economic sector in Europe“, abrufbar unter folgendem Link: https://www.eea.europa.eu/en/analysis/indicators/water-abstraction-by-source-and .
(11)    Europäische Zentralbank, Climate-related risks to financial stability, Abbildung B.2.
(12)    Europäische Zentralbank, The Climate Insurance Protection Gap, basierend auf EIOPA-Daten, abrufbar unter folgendem Link .
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final).
(14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
(15)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final).
(16)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj ).
(17)     https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-7443-2023-INIT/en/pdf .
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).
(21)    Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).
(22)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1. ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj ).
(23)    Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj ).
(24)    Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj ).
(25)    Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2020/741/oj ).

C(2025) 3580

ANHANG
der

Empfehlung der Kommission zu den Leitprinzipien für den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“

Wichtige Wassereffizienzverfahren zur Umsetzung der Leitprinzipien für den Grundsatz „Wassereffizienz an erster Stelle“

(1)Bessere Kontrolle der Ressourcen

Aufrechterhaltung genauer und aktueller Wasserbilanzen auf der Grundlage verfügbarer Leitlinien 1 und Berücksichtigung solcher Wasserbilanzen bei Planungsentscheidungen, die sich auf den Wasserverbrauch und Wassereinsparmaßnahmen auswirken. Zu diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

(1)Feststellung und kontinuierliche Überwachung von Wasserentnahmen, -verlusten und -rückflüssen in allen Wasserkörpern jedes Einzugsgebiets und Förderung der digitalen Wassermessung für Wasserentnahmen und -einleitungen. Die Wasserversorger sollten Dokumente und Daten über die Veränderungen in der Wasserbilanz und -qualität regelmäßig öffentlich zugänglich machen.

(2)Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung sollte sichergestellt werden, dass der Wasserverbrauch für jedes Gebäude und im Fall von Eigentumswohnungen für jede Wohnung einzeln gemessen wird. Die Verwendung intelligenter Zähler sollte gefördert werden, wenn die Meldung von Echtzeitdaten für zusätzliche Effizienzgewinne erforderlich ist, durch die sich die Investitionen lohnen.

(3)Feststellung der ökologischen Ströme 2 von Oberflächengewässern in allen Einzugsgebieten, auch unter Berücksichtigung des Bedarfs der Grundwasserkörper, um die maximale Menge an nachhaltigen Entnahmen ermitteln zu können, was eine Voraussetzung für eine rationale und effiziente Wassernutzung ist. Bei der Ermittlung der maximalen Menge an nachhaltigen Entnahmen sollten auch die Bedürfnisse nicht verbrauchender Nutzer und die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Beteiligung an einer grenzübergreifenden Koordinierung zur Feststellung der ökologischen Ströme für grenzüberschreitende Flüsse, um Konflikte zu vermeiden, die einen effizienten Ansatz für den Wasserverbrauch untergraben könnten. Gewährleistung der wirksamen Umsetzung ökologischer Ströme durch eine systematische Berücksichtigung dieser Ströme im Rahmen von Wassergenehmigungen.

(4)Angemessene, auf der Grundlage verfügbarer Leitlinien 3 vorgenommene Bewertungen von Salz- oder anderen Intrusionen sowie des Wasserbedarfs abhängiger terrestrischer und damit zusammenhängender aquatischer Ökosysteme, die mit Grundwasserkörpern verbunden sind. Verantwortungsvolle Anwendung von Techniken für die gesteuerte Grundwasserauffüllung 4 basierend auf einer umfassenden Risikobewertung.

(5)Gewährleistung, dass Vorhersagen zum Klimawandel, die auch Unsicherheiten berücksichtigen, in die Genehmigungen von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern einfließen, um künftige Veränderungen in der Wasserbilanz zu antizipieren und regelmäßige Anpassungen der Genehmigungen vornehmen zu können, damit übermäßige Entnahmen vermieden werden 5 . Gewährleistung eines Systems zur Genehmigung von Entnahmen, das ausreichend flexibel ist und gegebenenfalls auch erhebliche saisonale Schwankungen berücksichtigt. Vermeidung übermäßig langer Genehmigungszeiten, um eine flexible Anpassung an Veränderungen der Wasserbilanz zu ermöglichen. Anwendung einer angemessenen Wasserpreisgestaltung, um eine effiziente Wassernutzung zu gewährleisten. Verhängung hinreichend abschreckender Sanktionen für illegale, nicht registrierte oder nicht genehmigte Wasserentnahmen und -einleitungen.

(6)Gewährleistung, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete Wasserbilanzen und eine Quantifizierung des Wasserverbrauchs nach sozioökonomischer Tätigkeit enthalten, um die Planung von Effizienzmaßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen für das verbleibende Wassereinsparpotenzial zu erleichtern. Einbeziehung von Aspekten des Dürrerisikomanagements in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und Vorbereitung auf das Risiko anhaltender Dürren.

(7)Gewährleistung, dass eine höhere Wassereffizienz aufgrund eines geringeren Wasserverbrauchs zu Resilienz führt. Zu diesem Zwecke sind folgende Maßnahmen erforderlich:

·Anwendung des Kostendeckungsprinzips für Wasserdienstleistungen, damit alle Wassernutzer und Sektoren, die Wasser nutzen, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Wasserdienstleistungen leisten;

·Gewährleistung einer Wasserpreispolitik, die angemessene Anreize für eine effizientere Nutzung der Wasserressourcen darstellt, gestützt auf eine nach Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG erforderliche wirtschaftliche Analyse 6 ;

·bessere und umfassendere Anwendung des Verursacherprinzips und des Vorsorgeprinzips, Beseitigung schädlicher Umweltsubventionen und Gewährleistung erschwinglicher, gerechter und fairer Preisfestlegungsmechanismen für alle Wassernutzer.

Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

Gewährleistung einer vollständig transparenten Wasserpreispolitik, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Gebühren, die Verwendung der Mittel und die Maßnahmen zur Erhaltung der Wasserressourcen. Dieses bewährte Verfahren sollte über den Trinkwasserbereich und die kommunale Abwasserbehandlung hinaus auch in anderen Sektoren Anwendung finden.

 

(2)Transporteffizienz

Verbesserung des Umgangs mit Wasserleckagen als wesentlicher Bestandteil des Betriebsmanagements von Wasserversorgungssystemen und Priorisierung von Investitionen zur raschen Behebung von Leckagen, wobei der Schwerpunkt auf den Versorgungsgebieten mit dem höchsten Bedarf liegt und alle verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten und -instrumente der Union genutzt werden sollten.

(3)Speichereffizienz

(a)Priorisierung von Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung 7 in Böden, Wäldern, Grundwasser und Feuchtgebieten, bei der die Verdunstung im Vergleich zur Wasserspeicherung in oberirdischen künstlichen Speichern geringer ist. 

(b)Regelmäßige Instandhaltung künstlicher Speicher, unter anderem durch Zweckbindung der Mittel für die regelmäßige Entfernung von Sedimenten und die Vermeidung von Leckagen. 

(c)Optimierung der kommunalen Wasserbewirtschaftung durch das Auffangen von Regenwasser und andere Formen der natürlichen Wasserrückhaltung sowie Beschleunigung der Einführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Mischwasserüberläufen 8 .

(4)Nutzungseffizienz

(a)Förderung der Einführung der besten verfügbaren Technologien, Verfahren und Dienstleistungen, um eine effiziente Wassernutzung in allen Sektoren zu gewährleisten, unter anderem durch Förderung der Kreislaufwirtschaft.

(b)Förderung der Wiederverwendung von Abwasser über die Bewässerung hinaus und auch in der Industrie, im Energiesektor und in der öffentlichen Wasserversorgung, bei gleichzeitiger Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit und Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer geringeren Rückflussmenge in einem Einzugsgebiet.

 

(5)Verantwortungsvolles Handeln (Good Governance)

(a)Entwicklung transparenter Wasserzuteilungssysteme, die über einen inklusiven Governance-Mechanismus verfügen, um die Vorhersehbarkeit für die betroffenen Wassernutzer, einschließlich der nicht verbrauchenden Nutzer, zu gewährleisten und gleichzeitig Nachhaltigkeit, Fairness und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Bei der Gestaltung von Wasserzuteilungsmechanismen sollte das Wassereinsparpotenzial der Sektoren und Regionen berücksichtigt werden.

(b)Entwicklung bzw. Beibehaltung spezifischer sozialpolitischer Maßnahmen, die Wassernutzern mit geringem Einkommen und/oder schutzbedürftigen/marginalisierten Menschen zugutekommen, um den gemäß Richtlinie (EU) 2020/2184 und Richtlinie (EU) 2024/3019 geforderten Zugang zu Wasser und Sanitärversorgung für alle zu gewährleisten.

(6)Schulung und Sensibilisierung

(a)Ausbau der Kompetenzen und Schulung des Personals der Wasserbewirtschaftungsbehörden und der für wasserverbrauchende Sektoren zuständigen Behörden, um diese bei der Anwendung des Grundsatzes „Wassereffizienz an erster Stelle“ zu unterstützen und somit einen geringeren Wasserverbrauch zu fördern.

(b)Unterstützung von Forschung und Innovation, Verbesserung der Kompetenzen und Vertiefung des Wissens über alle Aspekte einer effizienten Wasserbewirtschaftung in wasserverbrauchenden Sektoren. Sensibilisierung der Verbraucher für die Bedeutung von Wassereinsparungen und Stärkung ihrer Handlungskompetenz im Hinblick auf Nachhaltigkeit angesichts der örtlichen Gegebenheiten. Dazu gehört auch die Gewährleistung von Transparenz für Verbraucher und Bürger in Bezug auf den Wasserverbrauch und die Wasserbewirtschaftung im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2020/2184 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/3019.

(c)Förderung einer besseren Information der Verbraucher und Sensibilisierung für den Wasserfußabdruck von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen mithilfe von Instrumenten wie dem EU-Umweltzeichen und dem digitalen Produktpass gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 .

(7)Internationale Dimension

(a)Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieser Empfehlung bei der Gestaltung der technischen und finanziellen Unterstützung für Partnerländer, wann immer dies relevant ist.

(b)Stärkung der Zusammenarbeit mit Finanzinstituten wie der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank sowie mit dem Privatsektor, um langfristige Investitionen in Initiativen zur Verbesserung der Wassereffizienz im Einklang mit den Zielen der Global-Gateway-Strategie der EU 10 zu mobilisieren.

(c)Austausch bewährter Verfahren durch Umsetzung der Grundsätze und Ziele dieser Empfehlung und Engagement für Wasserresilienz und Wassereffizienz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

(1)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die Wasserrahmenrichtlinie, Leitlinie Nr. 34 „Water Balances“, abrufbar unter diesem Link .
(2)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Leitlinie Nr. 31 „Ecologic Flows“, abrufbar unter diesem Link .
(3)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Leitlinie Nr. 18 „Groundwater Status and Trend Assessment“, abrufbar unter diesem Link .
(4)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Leitlinie Nr. 39 „Managed Aquifer Recharge“, abrufbar unter diesem Link .
(5)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Leitlinie Nr. 24 „River Basin Management and Climate Change“, abrufbar unter diesem Link .
(6)    Siehe Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Leitlinie Nr. 1 „Economics and the Environment“, abrufbar unter diesem Link .
(7)    Siehe beispielsweise „ A guide to support the selection, design and implementation of natural water retention measures in Europe, Capturing the multiple benefits of nature-based solutions“, abrufbar unter diesem Link ; Gemeinsame Umsetzungsstrategie, Technischer Bericht 82 „Natural Water Retention Measures“, abrufbar unter diesem Link ; und Gemeinsame Forschungsstelle „Nature-based solutions for agricultural water management“, abrufbar unter diesem Link .
(8)    Im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/3019.
(9)    Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj ).
(10)    Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Global Gateway (JOIN(2021) 30 final).