BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser Verordnung soll den neuesten technischen und regulatorischen Entwicklungen auf dem Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Liste der UN-Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung verwiesen wird, durch Aufnahme der Verweise auf neue UN-Regelungen und einschlägige neue Änderungsserien zu bestehenden UN-Regelungen, die für die Zwecke der Erteilung einer EU-Typgenehmigung verbindlich gelten, aktualisiert werden.

Darüber hinaus sollte Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, der die Liste der Anforderungen enthält, auf die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung verwiesen wird, durch Verweise auf die gemäß der genannten Verordnung nach ihrer Annahme und ihrem Inkrafttreten erlassenen Rechtsakte ergänzt werden. Insbesondere ist auf die das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers, die direkte Sicht bei Lkw und Bussen und Fahrerassistenzsysteme betreffenden Rechtsakte zu verweisen.

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Bei der Ausarbeitung dieses Rechtsakts führte die Kommission am 2. Juli und am 4. Dezember 2024 angemessene Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch, in deren Rahmen der Entwurf weitgehende Unterstützung fand. Die Vertreter der Mitgliedstaaten billigten den Entwurf des Rechtsakts auf der Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten am 6. Mai 2025.

In Übereinstimmung mit den Regelungen für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf des delegierten Rechtsakts auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ für einen vierwöchigen Rückmeldungszeitraum zwischen dem 10. Dezember 2024 und 7. Januar 2025 veröffentlicht. Insgesamt nahmen fünf Interessenträger Stellung. Die Kommission hat alle eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig geprüft und zur Kenntnis genommen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Rechtsgrundlage für diesen delegierten Rechtsakt ist Artikel 4 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2144.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 5.6.2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sind unter anderem folgende UN-Regelungen aufgeführt: UN-Regelung Nr. 34 2 , UN-Regelung Nr. 79 3 , UN-Regelung Nr. 100 4 , UN Regulation Nr. 117 5 , UN-Regelung Nr. 127 6 und UN-Regelung Nr. 152 7 . All diese Regelungen wurden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE WP.29“) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es daher angezeigt, die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren.

(2)Die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 enthält Bestimmungen für das Notbremsassistenzsystem zur Verhinderung oder Abmilderung eines Aufpralls auf einen Fußgänger bzw. ein Fahrrad. In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 wird auf die ursprüngliche Fassung der genannten UN-Regelung verwiesen, die lediglich Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme zur Verhinderung oder Abmilderung eines Zusammenstoßes mit einem Personenkraftwagen enthält. Um neben Zusammenstößen zwischen Pkw und Pkw auch jene zwischen Pkw und Fußgängern sowie Pkw und Fahrrädern abzudecken, ist es daher angezeigt, in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 auf die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 152 zu verweisen.

(3)Die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 enthält Bestimmungen für den erweiterten Kopfaufprallbereich, um die Fußgängersicherheit von Kraftfahrzeugen bei einem Zusammenstoß zu verbessern. Da in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 auf die Änderungsserie 02 zur genannten UN-Regelung verwiesen wird, ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren, um auf die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 zu verweisen.

(4)Die UNECE WP.29 nahm außerdem Folgendes an: 1) UN-Regelung Nr. 167 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht [2024/1065] 8 , 2) UN-Regelung Nr. 169 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge [2024/1218] 9 und 3) UN-Regelung Nr. 171 — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsysteme (driver control assistance systems, DCAS) [2024/2689] 10 . Daher ist es angezeigt, die Verweise auf diese Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen.

(5)Die Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 117 enthält Bestimmungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Nassgriffigkeit gebrauchter Reifen. Es ist angezeigt, mehr Zeit einzuräumen, um den Einbau neuer Reifen, die als mit der Änderungsserie 02 bzw. 03 der UN-Regelung Nr. 117 konform genehmigt wurden, in in Betrieb befindliche Fahrzeuge bis zum 6. Januar 2029 weiterhin zuzulassen.

(6)Auf der 192. Sitzung der UNECE-WP.29 im März 2024 stimmten die Union und ihre Mitgliedstaaten für die neue UN-Regelung zu einheitlichen Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsysteme. Damit Kraftfahrzeuge, die mit diesen Systemen ausgerüstet sind, den Bestimmungen der genannten UN-Regelung entsprechen, ist es erforderlich, den Verweis auf die UN-Regelung Nr. 171 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen, der auf der Grundlage „falls montiert“ gelten sollte.

(7)Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2144

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5.6.2025

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj.
(2)    Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren [2025/….] (ABl. L, 2025/…., ELI: …) [Fundstelle im Amtsblatt wird vom Amt für Veröffentlichungen eingesetzt].
(3)    Regelung Nr. 79 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenkanlage [2025/3] (ABl. L, 2025/3, 10.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/3/oj ).
(4)    Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2024/1955] (ABl. L, 2024/1955, 26.7.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1955/oj ).
(5)    Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes [2024/...] (ABl. L, 2024/..., ELI: …) [Fundstelle im Amtsblatt wird vom Amt für Veröffentlichungen eingesetzt].
(6)    Regelung Nr. 127 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Eigenschaften im Zusammenhang mit der Fußgängersicherheit [2025/460] (ABl. L, 2025/460, 17.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/460/oj ).
(7)    Regelung Nr. 152 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 [2024/2497] (ABl. L, 2024/2497, 27.9.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2497/oj ).
(8)    UN-Regelung Nr. 167 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht [2024/1065] (ABl. L, 2024/1065, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1065/oj ).
(9)    UN-Regelung Nr. 169 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge [2024/1218] (ABl. L, 2024/1218, 23.5.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1218/oj ).
(10)    UN-Regelung Nr. 171 – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Fahrerassistenzsysteme [2024/2689] (ABl. L, 2024/2689, 4.11.2024, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2689/oj ).

ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 25 erhält folgende Fassung:

„25

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 30, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/1169/oj  

M, N“

b)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung:

„34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Änderungsserie 04

ABl. L … vom … 2025, S. …,

[Fundstelle der UN-Regelung Nr. 34 im Amtsblatt wird vom Amt für Veröffentlichungen eingesetzt]

M, N, O“

c)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung:

„79

Lenkanlagen

Änderungsserie 04

ABl. L, 2025/3, 10.1.2025,

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/3/oj  

M, N, O“

d)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung:

„100

Elektrische Sicherheit

Änderungsserie 03

ABl. L, 2024/1955, 26.7.2024,

ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1955/oj

M, N“

e)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung:

„117

Reifen – Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Änderungsserie 04

ABl. L … vom … 2025,

[Fundstelle der UN-Regelung Nr. 117 im Amtsblatt wird vom Amt für Veröffentlichungen eingesetzt]

M, N, O“

f)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 127 erhält folgende Fassung:

„127

Fußgängersicherheit

Änderungsserie 04

ABl. L, 2025/460, 17.3.2025,

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/460/oj  

M1, N1“

g)

Die Zeile für UN-Regelung Nr. 152 erhält folgende Fassung:

„152

Notbremsassistenzsysteme (AEBS)

Änderungsserie 02

ABl. L, 2024/2497, 27.9. 2024,

ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2497/oj

M1, N1“

h)

Die folgenden Zeilen für die UN-Regelungen Nr. 167, 169 und Nr. 171 werden angefügt:

„167

Direkte Sicht bei schweren Nutzfahrzeugen

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L, 2024/1065, 17.5.2024,

ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1065/oj

M2, M3, N2, N3

169

Ereignisdatenspeicher für schwere Nutzfahrzeuge

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L, 2024/1218, 23.5.2024,

ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1218/oj

M2, M3, N2, N3

171

Fahrerassistenzsysteme (driver control assistance systems, DCAS)

Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung

ABl. L, 2024/2689, 4.11.2024,

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2689/oj

M, N

___________________“

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Anforderung B2 erhält folgende Fassung:

„B2 Erweiterter Kopfaufprallbereich

UN-Regelung Nr. 127

Ein Kontakt der Kopfform mit A-Säulen, Windschutzscheibeneinfassung und Motorhaube ist ausgeschlossen, soll jedoch überwacht werden.

C(*)

C(*)

b)

Die Zeile für die Anforderung B9 erhält folgende Fassung:

„B9 Direkte Sicht bei schweren Nutzfahrzeugen

UN-Regelung Nr. 167

D

D

D

D

c)

Die Zeile für die Anforderung C10 erhält folgende Fassung:

„C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen

UN-Regelung Nr. 30

UN-Regelung Nr. 54

UN-Regelung Nr. 117

Ferner ist ein Prüfverfahren für gebrauchte Reifen zu gewährleisten; es gelten die Datumsangaben in Anmerkung C (**).

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

A“

d)

Die Einträge für die Anforderungen E6 und E7 erhalten folgende Fassung:

„E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme

UN-Regelung Nr. 157

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission(***) (für vollautomatisierte Fahrzeuge)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme

UN-Regelung Nr. 157

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission (für vollautomatisierte Fahrzeuge)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

B(5)

e)

In Abschnitt E „Verhalten von Fahrer und System“ werden folgende Zeilen für die Anforderungen E10 und E11 angefügt:

„E10 Systeme, die den Fahrer bei der dynamischen Fahrzeugsteuerung unterstützen

UN-Regelung Nr. 171

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

E11 Automatisiertes Parken

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission,
Anhang V

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

FALLS

________________

“()

In Anwendung der Übergangsbestimmungen der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 127 werden Typgenehmigungen, die nach den besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der WAD 2100-Begrenzung erteilt wurden, bis zum 1. September 2029 weiterhin anerkannt. Typgenehmigungen, die nach den besonderen Bestimmungen hinsichtlich der physischen Hinterkante der Fronthaube anstatt der hinteren Fronthaubenbezugslinie erteilt wurden, werden bis zum 1. September 2031 weiterhin anerkannt.

(**)

In Anwendung der Übergangsbestimmungen der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 117 dürfen neue Reifen, die nach den Anforderungen der Änderungsserien 02 oder 03 dieser UN-Regelung genehmigt und vor dem 7. Juli 2026 hergestellt wurden, bis zum 6. Januar 2029 weiterhin an in Betrieb befindliche Fahrzeuge montiert werden.

(***)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1426/oj )“;

f)

Fußnote 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Einhaltung erforderlich bei automatisierten/vollautomatisierten Fahrzeugen.“

g)

Den Anmerkungen zur Tabelle wird folgende Anmerkung angefügt:

„FALLS:

Einhaltung erforderlich, falls montiert.“