BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser Verordnung soll den neuesten technischen und regulatorischen Entwicklungen auf dem Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Liste der UN-Regelungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, auf die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung verwiesen wird, durch Aufnahme der Verweise auf neue UN-Regelungen und einschlägige neue Änderungsserien zu bestehenden UN-Regelungen, die für die Zwecke der Erteilung einer EU-Typgenehmigung verbindlich gelten, aktualisiert werden.
Darüber hinaus sollte Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, der die Liste der Anforderungen enthält, auf die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung verwiesen wird, durch Verweise auf die gemäß der genannten Verordnung nach ihrer Annahme und ihrem Inkrafttreten erlassenen Rechtsakte ergänzt werden. Insbesondere ist auf die das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers, die direkte Sicht bei Lkw und Bussen und Fahrerassistenzsysteme betreffenden Rechtsakte zu verweisen.
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Bei der Ausarbeitung dieses Rechtsakts führte die Kommission am 2. Juli und am 4. Dezember 2024 angemessene Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch, in deren Rahmen der Entwurf weitgehende Unterstützung fand. Die Vertreter der Mitgliedstaaten billigten den Entwurf des Rechtsakts auf der Sitzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten am 6. Mai 2025.
In Übereinstimmung mit den Regelungen für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf des delegierten Rechtsakts auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ für einen vierwöchigen Rückmeldungszeitraum zwischen dem 10. Dezember 2024 und 7. Januar 2025 veröffentlicht. Insgesamt nahmen fünf Interessenträger Stellung. Die Kommission hat alle eingegangenen Stellungnahmen sorgfältig geprüft und zur Kenntnis genommen.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Rechtsgrundlage für diesen delegierten Rechtsakt ist Artikel 4 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2144.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 5.6.2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sind unter anderem folgende UN-Regelungen aufgeführt: UN-Regelung Nr. 34 2 , UN-Regelung Nr. 79 3 , UN-Regelung Nr. 100 4 , UN Regulation Nr. 117 5 , UN-Regelung Nr. 127 6 und UN-Regelung Nr. 152 7 . All diese Regelungen wurden vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UNECE WP.29“) geändert. Zur Berücksichtigung dieser Änderungen ist es daher angezeigt, die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 zu aktualisieren.