BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Am 29. Juni 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/1735 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden „Netto-Null-Industrie-Verordnung“) in Kraft. Unter anderem soll mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung zur Schaffung eines Unionsmarktes für CO2-Speicherdienste beigetragen werden.
Mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung wird auf Unionsebene das Ziel festgelegt, eine jährliche Injektionskapazität von 50 Millionen Tonnen CO2 zu erreichen. Alle Speicherstätten müssen für einen Betrieb von mindestens fünf Jahren ausgelegt sein und den Grundsätzen des fairen und offenen Zugangs entsprechen; dabei dürfen sie nicht mit einer tertiären Kohlenwasserstoffförderung kombiniert werden.
Um dieses Ziel für 2030 zu erreichen, müssen die in der EU ansässigen Öl- und Gasproduzenten gemäß der Netto-Null-Industrie-Verordnung einen Beitrag zur Entwicklung operativer geologischer CO2-Speicherstätten in der EU leisten, und zwar im Verhältnis zu den im Zeitraum 2020-2023 erzeugten Mengen.
Bis zum 30. September 2024 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die Einrichtungen, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG waren, und die im Rahmen dieser Genehmigungen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 erzeugten Rohöl- und Erdgasförderungsmengen melden.
Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der interessierten Parteien gibt die Kommission die Beiträge der einzelnen Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 an.
Mit der vorliegenden delegierten Verordnung werden die Vorschriften für die Ermittlung der Einrichtungen festgelegt, die einer Beitragsverpflichtung unterliegen, einschließlich des Grenzwerts, unterhalb dessen die Einrichtungen von dem Beitrag befreit sind.
Bis zum 30. Juni 2025 legen die Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, der Kommission einen Plan vor, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen, ausgedrückt als angestrebter Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und neuer CO2-Injektionskapazität, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, und unter Angabe der Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs.
Laut der Mitteilung der Kommission vom 6. Februar 2024 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem ehrgeizigen industriellen CO2-Management in der EU“ müsste die jährliche CO2-Einspeicherleistung für die geologische Speicherung im Europäischen Wirtschaftsraum ausgehend von der Modellierung in der Folgenabschätzung zum Klimaziel für 2040 auf mindestens 250 Mio. Tonnen CO2 im Jahr 2040 erhöht werden. Diese Prognose unterstreicht, wie dringend die Injektionskapazität in der Union bis 2030 erhöht werden muss, um jährlich 50 Mio. Tonnen CO2 dauerhaft unterirdisch speichern zu können und so Industriezweige im Dekarbonisierungsprozess bei der Verringerung schwer vermeidbarer Emissionen zu unterstützen.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Die Kommission stützte sich bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs einer delegierten Verordnung auf die Unterstützung der Sachverständigengruppe für die geologische Speicherung von Kohlendioxid (im Folgenden „CCSEG“).
Im September 2024 erörterte die Kommission mit den Mitgliedstaaten im CCSEG den geplanten Ansatz für die Methode und die nächsten Schritte für die Meldung von Förderungsdaten.
Im November 2024 legte die Kommission den Mitgliedstaaten im CCSEG die Ergebnisse der gemeldeten Förderungsdaten und den Ansatz zur Ermittlung der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, vor und rief zu schriftlichen Rückmeldungen im Hinblick auf die Ausarbeitung der delegierten Verordnung auf. Anschließend verarbeitete und integrierte die Kommission die eingegangenen Rückmeldungen.
Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation vom 19. März bis zum 16. April 2025 holte die Kommission auch die Ansichten der Interessenträger und interessierten Parteien zu einem Vorschlag für eine delegierte Verordnung ein. Bei der Kommission gingen 37 Einzelbeiträge ein, 60 % davon von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden mit unmittelbaren Interessen an den unter den Entwurf der delegierten Verordnung fallenden Tätigkeiten sowie 10 % von Nichtregierungsorganisationen. In den meisten Beiträgen wurden Klarstellungen und redaktionelle Änderungen für den Entwurf vorgeschlagen, die berücksichtigt wurden.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Ziel des delegierten Rechtsakts ist es, den Grenzwert festzulegen, die anteilige Berechnung des individuellen Injektionskapazitätsbeitrags für die Einrichtungen zu präzisieren und den Inhalt der Jahresberichte der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, festzulegen.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 21.5.2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Vorschriften für die Ermittlung zugelassener Öl- und Gasproduzenten, die zum Ziel der Erreichung des Unionsziels der verfügbaren CO2-Injektionskapazität bis 2030 beitragen müssen, für die Berechnung ihrer jeweiligen Beiträge und für ihre Berichterstattungspflichten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 12 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind, auf der Grundlage ihres Anteils an der Rohöl- und Erdgasförderung der Union vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zum unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten bis 2030 beitragen.
(2)Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 gibt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung bis zum 30. September 2024 gemeldet haben, die individuellen Beiträge der Einrichtungen, die Inhaber einer Genehmigung sind, zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 an.
(3)Zu diesem Zweck müssen zunächst die Vorschriften ergänzt werden, auf deren Grundlage die Inhaber einer Genehmigung, die der Beitragsverpflichtung unterliegen, ermittelt und ihre individuellen Beiträge berechnet werden sollten.
(4)Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 legt die Kommission einen Grenzwert für die Förderungsmengen fest, unterhalb dessen die Inhaber einer Genehmigung von der Beitragsverpflichtung ausgenommen sind. Zweck dieses Grenzwerts ist es, den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und für die Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, auf diejenigen Einrichtungen zu konzentrieren, die aufgrund ihrer wesentlichen Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen über die finanziellen und technischen Mittel verfügen, um in die Errichtung geologischer CO2-Speicherstätten zu investieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 können die Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln, Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, schließen und Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.
(5)Bei der Festlegung des Grenzwerts für die Förderungsmengen muss zudem den KMU besondere Aufmerksamkeit gelten und für eine gerechte Verteilung der ausgenommenen Injektionskapazität unter den Einrichtungen gesorgt werden, die einem Beitrag unterliegen.
(6)Es ist daher angezeigt, Inhaber einer Genehmigung, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 weniger als 610 Kilotonnen Rohöläquivalent Erdgas und Rohöl erzeugt haben und auf die im betreffenden Zeitraum weniger als 5 % der gesamten Erdgas- und Rohölförderungsmengen in der Union entfallen, vom Beitrag auszunehmen.
(7)Die Höhe des jeweiligen Beitrags sollte anteilig berechnet werden, indem die von jeder Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, erzeugten Mengen durch die Summe der erzeugten Mengen aller Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, geteilt werden. Dieser Anteil sollte dann mit dem unionsweiten Ziel für die CO2-Injektionskapazität bis 2030, d. h. mit 50 Millionen Tonnen pro Jahr multipliziert werden.
(8)In einigen Mitgliedstaaten dürfen mehrere Einrichtungen im Besitz derselben Genehmigung sein. In solchen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat die Förderungsmengen jedes Inhabers der gemeinsamen Genehmigung angeben, sodass die Kommission feststellen kann, ob sie der Beitragsverpflichtung unterliegen oder davon ausgenommen sind, und gegebenenfalls die Höhe ihres Beitrags festlegen kann.
(9)Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 wurden Genehmigungen möglicherweise von einer Rechtsperson auf eine andere übertragen. Um die Förderungsmengen genau zwischen der übertragenden und der übernehmenden Einrichtung aufzuteilen, ist es angezeigt, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Aufteilung der Förderungsmengen und der entsprechenden Beitragsverpflichtung auf die Inhaber der Genehmigung zu bestimmen.
(10)Damit die gesamten Förderungsmengen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 im Gebiet der Union in eine Verpflichtung münden, zur Entwicklung der CO2-Injektionskapazität beizutragen, sollten Bestimmungen für Inhaber von Genehmigungen eingeführt werden, die in dem genannten Zeitraum sowie bis zum 31. Dezember 2030 aufgehört haben, rechtlich zu bestehen.
(11)Um die Fortschritte bei der Erreichung des unionsweiten Ziels für die CO2-Injektionskapazität gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1735 zu überwachen, muss ein Standardsatz von Informationen vorgesehen werden, der für die Berichte gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 erforderlich ist und auf den Informationen beruht, die von den Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, allein oder — wenn sie gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1735 zusammenarbeiten — in Zusammenarbeit gemeldet werden.
(12)Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Inhaber einer Genehmigung der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Plan vorlegen, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Um den Inhabern einer Genehmigung Zeit für die Ausarbeitung und Vorlage dieses Plans bis zum 30. Juni 2025 einzuräumen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Inhaber einer Genehmigung“ eine Rechtsperson, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 als Inhaber einer Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG gemeldet wurde und die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Inhaber der betreffenden Genehmigung war, oder die der derzeitige Inhaber ist, falls diese sich unterscheiden;
2.„Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt“ den Inhaber einer Genehmigung, der einem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1735 festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten unterliegt;
3.„ausgenommene Einrichtung“ den Inhaber einer Genehmigung, der keinem individuellen Beitrag zu dem in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1735 festgelegten unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten unterliegt.
Artikel 2
Ergänzende Vorschriften für die Ermittlung der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen
(1)Wenn mehrere Einrichtungen im Besitz derselben Genehmigung sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Förderungsmengen jedes Inhabers der gemeinsamen Genehmigung.
(2)Wurde während des betreffenden Förderungszeitraums eine Genehmigung zwischen Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, übertragen, so gilt als Datum der Übertragung der maßgebliche Zeitpunkt für die Aufteilung der Förderungsmengen und der entsprechenden Beitragsverpflichtung auf die einzelnen Inhaber der Genehmigung.
(3)Hat ein Inhaber einer Genehmigung bis zum 31. Dezember 2030 aufgehört, rechtlich zu bestehen oder wurde die betreffende Genehmigung auf eine neue Rechtsperson übertragen, so obliegt die Beitragsverpflichtung für die betreffenden Rohöl- und Erdgasförderungstätigkeiten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2023 dem nachfolgenden Inhaber der Genehmigung.
Artikel 3
Ermittlung der ausgenommenen Einrichtungen
(1)Inhaber einer Genehmigung, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 weniger als 610 Kilotonnen Rohöläquivalent Erdgas und Rohöl in der Union erzeugt haben und auf die im betreffenden Zeitraum weniger als 5 % der gesamten Erdgas- und Rohölförderung in der Union entfallen, sind als ausgenommene Einrichtungen zu betrachten.
(2)Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind ausgenommene Einrichtungen, die CO2-Speicherstätten betreiben, als dritte Projektentwickler oder Investoren für Speicheranlagen gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung zu betrachten.
Artikel 4
Berechnungsmethode für den individuellen anteiligen Beitrag von Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen
(1)Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 und für die Zwecke der anteiligen Berechnung wird die Rohöl- und Erdgasförderung in Kilotonnen-Rohöläquivalent normiert.
(2)Der Prozentsatz des individuellen anteiligen Beitrags jeder Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, wird auf der Grundlage der folgenden Formel in Kilotonnen Rohöläquivalent berechnet:
(Gesamte Förderungsmenge der Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023) / (gesamte Förderungsmenge aller Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023) x 100 = prozentualer Anteil der jährlichen CO2-Injektionskapazität von 50 Millionen Tonnen
Artikel 5
Jährliche Fortschrittsberichte der Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen
(1)Die in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1735 genannten Berichte enthalten mindestens die folgenden Informationen über die von den Einrichtungen entwickelten CO2-Speicherprojekte, die so detailliert sein sollten, wie es der jeweilige Entwicklungsstand zulässt:
a)die entsprechenden Beitragsverpflichtungen für die Injektionskapazität und den Standort der betreffenden CO2-Speicherstätte(n) mit Koordinaten in einem gängigen GIS-Dateiformat;
b)die Identität des Verantwortlichen für die Errichtung der Speicherstätte und die Kontaktdaten des Unternehmens, insbesondere für potenzielle Speicherkunden;
c)die geologische Formation für die Speicherstätte und die erwartete Gesamtspeicherkapazität (in Millionen Tonnen CO2) je Speicherstätte;
d)die erwartete jährliche Injektionskapazität (in Millionen Tonnen CO2 pro Jahr) je Speicherstätte, wie in der entsprechenden Speichergenehmigung angegeben, sowie das voraussichtliche Enddatum der Injektion und gegebenenfalls die mögliche Ausweitung nach 2030;
e)die geplante(n) CO2-Transportart(en) und die damit verbundene Transportinfrastruktur, die vom Ort der Übergabe bis zur Injektionsstelle benötigt wird;
f)die geplante CO2-Transportinfrastruktur, die für den Transport des Kohlendioxids zum Ort der Übergabe benötigt wird, einschließlich des erwarteten Zeitpunkts ihrer Inbetriebnahme sowie der geltenden CO2-Qualitätsanforderungen;
g)die CO2-Quellen, für die eine Speicherung geplant ist, einschließlich der Anbieter für CO2-Abscheidung, mit denen geschäftliche Vereinbarungen für die Nutzung der entsprechenden Injektionskapazität in den ersten 5 Jahren des Betriebs getroffen wurden;
h)die voraussichtlichen Zeitpunkte der endgültigen Investitionsentscheidung (FID) und die erwartete Injektionskapazität, die bis Ende 2030 oder früher operativ zur Verfügung gestellt wird;
i)einen ausführlichen Bericht über ihre Maßnahmen zur Einbeziehung der Interessenträger, insbesondere über die Einbeziehung lokaler Gemeinschaften und anderer relevanter Interessenträger in die Entwicklung von Projekten zur CO2-Speicherung;
j)einen eigenen Abschnitt, in dem der erwartete wirtschaftliche, soziale und klimatische Nutzen dargelegt wird, der sich aus den Tätigkeiten zur CO2-Abscheidung und -Speicherung in dem Land oder der Region ergibt, in dem bzw. der die CO2-Speicherstätte errichtet wird.
(2)Die im jährlichen Fortschrittsbericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen werden im Zeitraum zwischen dem Erscheinen von Jahresberichten aktualisiert, was wesentliche Änderungen, die sich entweder auf die operativen Speicherkapazitäten oder auf den Zeitplan der betreffenden Projekte auswirken, anbelangt. Der jährliche Fortschrittsbericht enthält auch eine detaillierte Beschreibung der Speicherstätte, soweit dies für den Antrag auf eine Speichergenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, sowie die Fristen und Bedingungen, unter denen die Injektionskapazität der Speicherstätte in Verkehr gebracht wird, um der Beitragsverpflichtung nachzukommen. Diese Informationen umfassen einen detaillierten Fahrplan der wichtigsten Meilensteine und Entscheidungspunkte im Hinblick auf die technische und kommerzielle Reife sowie der Risiken, Unsicherheiten und Minderungsstrategien, die potenzielle gewerbliche Kunden kennen müssten, um ihre eigenen Investitionsentscheidungen voranzubringen.
(3)Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere sensible, vertrauliche und geheime Informationen, die für die Berichterstattung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels relevant sind, von der veröffentlichten Fassung des jährlichen Fortschrittsberichts auszunehmen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21.5.2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN