BERICHTIGUNG

der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens


(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1774, 25.6.2024) 

Seite 23, Artikel 22 Buchstabe d „Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle“, erster Unterabsatz:

Anstatt: „d) gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 (12) und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der Kritikalität der betreffenden Unternehmensfunktionen, unterstützenden Prozesse sowie IKT- und Informationsassets angemessen ist,“

muss es heißen: „d) gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 (12) und gemäß allen nach Unionsrecht geltenden Speichervorschriften alle Nachweise im Zusammenhang mit IKT-bezogenen Vorfällen so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der Datenerhebung unbedingt erforderlich und der Kritikalität der betreffenden Unternehmensfunktionen, unterstützenden Prozesse sowie IKT- und Informationsassets angemessen ist,“.