DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 29.11.2024
zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate für die Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Angaben in Ertragsteuerinformationsberichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 48c Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen dazu verpflichten, für das spätere von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag einen Betrag von 750 000 000 EUR überschritten haben, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.
(2)Die Verpflichtung nach Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU findet gemäß Artikel 48b Absatz 3 nicht auf Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anwendung, die bestimmte Berichte gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates offenlegen.
(3)Um die Vergleichbarkeit der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichte sicherzustellen, legt die Kommission in dieser Verordnung ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate fest, die maschinenlesbar sein sollten. Die Muster und elektronischen Berichtsformate sind auch dann anzuwenden, wenn der Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens stellvertretend über ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen offenlegt und zugänglich gemacht wird.
(4)Das in dieser Verordnung vorgesehene gemeinsame Muster sollte die Präsentation der gemäß Artikel 48c Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU in dem Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Angaben erleichtern. Bei der Gestaltung des Musters und der Berichtsformate wurde Fortschritten, die im Bereich der Digitalisierung und im Hinblick auf die Zugänglichkeit der von Unternehmen offengelegten Informationen erzielt wurden, Rechnung getragen.
(5)Für die Auszeichnung der Jahresfinanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der EU zugelassen sind, ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat die erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext (Extensible Hypertext Markup Language, XHTML) vorgeschrieben. XHTML ist auch bei Nachhaltigkeitserklärungen zu verwenden, die bestimmte Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung erstellen müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollten auch die in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte im XHTML-Format erstellt werden.
(6)XBRL (Extensible Business Reporting Language) ist eine maschinenlesbare Auszeichnungssprache, die eine automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen ermöglicht und die Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet. XBRL ist ein etablierter Standard und wird in mehreren Ländern verwendet. Inline XBRL ist ein offener Standard, der die Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten ermöglicht. Inline XBRL ist sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar. Bei der Auszeichnung der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte sollte folglich der Inline XBRL-Standard verwendet werden.
(7)Die Verwendung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung für Menschen lesbarer Informationen in maschinenlesbare Informationen voraus. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Nutzbarkeit der im Ertragsteuerinformationsbericht offengelegten und unter Verwendung des gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate präsentierten Daten sollten in einer solchen gemeinsamen Taxonomie die auszuzeichnenden Datenelemente in Bezug auf andere EU-Rechtsvorschriften mit Relevanz für die länderbezogene Berichterstattung spezifiziert werden. Die Hierarchie der Elemente und ihr zugehöriger Datentyp wird den Unternehmen in dieser Verordnung in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sollten die Auszeichnung sämtlicher in der Richtlinie verlangten und im Bericht offengelegten Angaben sicherstellen, die Elementen der Basistaxonomie entsprechen.
(8)Die Unternehmen können die verlangten Angaben in ihrem Bericht gemäß den in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates enthaltenen Anleitungen zum Ausfüllen von Berichten für steuerliche Zwecke melden. Unternehmen, die dies tun, sollten sicherstellen, dass die Berichterstattungsvorgaben einheitlich auf alle im Bericht enthaltenen Angaben angewandt werden. Im Muster sollte jedes Unternehmen angeben können, ob der Bericht auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates genannten Anleitungen erstellt wurde.
(9)Oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und der Öffentlichkeit einen Bericht gemäß Artikel 48b Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU zugänglich machen, sind nicht verpflichtet, das Muster und die elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden. Um die Bestimmungen von Artikel 48b Absatz 6 einzuhalten, sollten oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, ihren Bericht in einem maschinenlesbaren Format zugänglich machen und im Bericht ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegendes einzelnes Tochterunternehmen oder eine den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegende einzelne Zweigniederlassung angeben, das bzw. die im betreffenden Mitgliedstaat einen Bericht offenlegt. Obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, und den von ihnen angegebenen einzelnen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, steht es jedoch frei, den Bericht unter Verwendung des Musters und der elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu erstellen.
(10)Bestimmte mittlere und große Tochterunternehmen, die den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sind, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750 000 000 EUR übersteigen, gemäß Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dazu verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere der beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Tochterunternehmen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Tochterunternehmen nicht verpflichtet sein, das gemeinsame Muster und das gemeinsame elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden.
(11)Gemäß Artikel 48b Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sind bestimmte Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, verpflichtet, über das spätere der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens nach Artikel 48b Absatz 5 Unterabsatz 6 Buchstabe a der genannten Richtlinie offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Zweigniederlassungen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Zweigniederlassungen nicht der Verpflichtung unterliegen, das gemeinsame Muster und das elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden.
(12)Gemäß Artikel 48g der Richtlinie 2013/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie zur Ertragsteuerberichterstattung spätestens ab dem Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten. Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung des in dieser Verordnung festgelegten und in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannten gemeinsamen Musters und elektronischen Berichtsformats einzuräumen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich.
(13)Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechnungslegungsrichtlinien in Einklang —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden das in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannte gemeinsame Muster und die an gleicher Stelle genannten elektronischen Berichtsformate festgelegt, die für die Vorlage des Ertragsteuerinformationsberichts zu verwenden sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Ertragsteuerinformationsbericht“ einen gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU erstellten, offengelegten und zugänglich gemachten Bericht, der die in Artikel 48c Absätze 2 und 3 genannten Informationen enthält;
2.„Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung:
a)Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
b)Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
c)Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
d)Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt;
3.„XHTML-Format“ ein Standardformat der Hypertext-Auszeichnungssprache (HTML), das der erweiterten Auszeichnungssprache für Hypertext (XHTML) entspricht;
4.„Inline XBRL“ eine Weiterentwicklung der von XBRL International entwickelten Auszeichnungssprache eXtensible Business Reporting Language (XBRL).
Artikel 3
Gemeinsames Muster
Die Unternehmen stellen sicher, dass der Ertragsteuerinformationsbericht in visueller Darstellung und Inhalt den Spezifikationen in Anhang I entspricht.
Artikel 4
Elektronisches Berichtsformat und Auszeichnungsregeln
(1)Bei der Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts stellen die Unternehmen Folgendes sicher:
a)die Verwendung des XHTML-Formats und die Einbettung von Auszeichnungen unter Verwendung der Inline XBRL-Spezifikationen gemäß den einschlägigen XBRL-Spezifikationen in Anhang II;
b)die Auszeichnung offengelegter Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Elementen gemäß den in Anhang III festgelegten Anforderungen bezüglich Auszeichnung und Einreichung.
(2)Unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b können Unternehmen offengelegte Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Elementen auszeichnen.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29.11.2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
Anhang I:
Gemeinsames Muster für den Ertragsteuerinformationsbericht
Ertragsteuerinformationsbericht
gemäß Kapitel 10a der Richtlinie 2013/34/EU
(„länderspezifische Berichte“)
Allgemeine Anleitungen zur Berichterstattung
Die nach Artikel 48c der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen werden in visueller Hinsicht gemäß den Spezifikationen in diesem Muster dargestellt. Der Bericht kann zusätzliche Informationen in Form von Texten, Bildern oder anderen Mitteln enthalten.
Abschnitt 1: Allgemeine Angaben
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Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens
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...
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Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat
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...
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Geschäftsjahr – Anfangsdatum
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...
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Geschäftsjahr – Enddatum
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...
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Berichtswährung
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...
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Beruhen die Angaben im Bericht auf Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (ja/nein)?
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...
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Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 1:
Der Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens muss dem Namen entsprechen, der in der Satzung des Unternehmens, auf das sich der Ertragsteuerinformationsbericht bezieht, angegeben ist.
Wenn als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 48c Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Anleitungen zur Berichterstattung gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates herangezogen wurden, so ist dies entsprechend anzugeben. Dies geschieht im Muster durch Angabe von „Ja“ oder „Nein“ im entsprechenden Feld. Entscheidet sich ein Bericht erstattendes Unternehmen für die Anwendung dieser Anleitungen, so sind diese bei den Abschnitten 2 und 3 konsequent zu befolgen. In diesen Anleitungen zur Berichterstattung werden die OECD-Standards in Bezug auf Maßnahme 13 ihres Aktionsplans gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („BEPS“) berücksichtigt.
Abschnitt 2: Überblick über Informationen nach Land
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Steuerhoheits-gebiet
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Ländercode
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Erträge
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Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
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Gezahlte Ertragsteuer – auf Kassenbasis
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Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr
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Einbehaltener Gewinn
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Zahl der Beschäftigten
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1.Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets A
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2.Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets B
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3....
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Alle anderen Steuerhoheits-gebiete (auf aggregierter Basis)
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-
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Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 2:
In der Tabelle entspricht eine bestimmte Zeile stets einem bestimmten Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet, einschließlich Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, je nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Auf der rechten Seite der Tabelle können zur Erfassung zusätzlicher Informationen, die ein Bericht erstattendes Unternehmen offenlegen möchte, so viele zusätzliche Spalten wie nötig hinzugefügt werden.
Die nach Artikel 48c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen sind in der Zeile „Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)“ auszuweisen. Wenn die in den einzelnen Zeilen offengelegten Steuerhoheitsgebiete bereits alle Tätigkeiten des Bericht erstattenden unverbundenen Unternehmens oder obersten Mutterunternehmens abdecken, so erfolgt hier die Angabe „null“ oder „entfällt“.
Die Beträge werden ohne Skalierung gerundet und mit der vom Bericht erstattenden Unternehmen für angemessen erachteten Genauigkeit gemeldet. Einnahmen in Höhe von 1 234 567,89 EUR würden beispielsweise als 1 234 568 EUR gemeldet (gerundet, keine Skalierung). Bei einer Genauigkeit von 1 000 EUR würde der Betrag mit 1 235 000 EUR gemeldet.
Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates:
Erträge in einem Steuerhoheitsgebiet sind als positive Beträge auszuweisen. Sind die Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet insgesamt negativ, so sind sie als negative Beträge auszuweisen.
Vorsteuergewinne in einem Steuerhoheitsgebiet sind als positive Beträge auszuweisen. Fallen in diesem Steuerhoheitsgebiet dagegen Vorsteuerverluste an, so sind diese als negative Beträge auszuweisen.
In einem Steuerhoheitsgebiet gezahlte Ertragsteuern (auf Kassenbasis) sind als positive Beträge zu melden. Steht im betreffenden Steuerhoheitsgebiet insgesamt eine Netto- Ertragssteuererstattung an oder übersteigen die Ertragssteuererstattungen im betreffenden Geschäftsjahr die Ertragssteuerzahlungen, so ist die gezahlte Ertragssteuer (auf Kassenbasis) dagegen als negativer Betrag auszuweisen.
Die im laufenden Jahr in einem Steuerhoheitsgebiet noch zu zahlenden Ertragsteuern werden als positiver Betrag ausgewiesen, sofern dies im betreffenden Steuerhoheitsgebiet insgesamt einem noch zu zahlenden Steueraufwand entspricht. Ergibt sich in diesem Steuerhoheitsgebiet dagegen insgesamt eine Steuergutschrift, so ist ein negativer Betrag auszuweisen.
Der in einem Steuerhoheitsgebiet einbehaltene Gewinn ist als positiver Betrag auszuweisen, wenn sich in diesem Steuerhoheitsgebiet insgesamt ein einbehaltener Nettogewinn ergibt. Fällt in einem Steuerhoheitsgebiet insgesamt ein aufgelaufener Nettoverlust an, so ist ein negativer Betrag auszuweisen.
Die Zahl der Beschäftigten in einem Steuerhoheitsgebiet ist als positiver Betrag auszuweisen. Das Bericht erstattende unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen kann gegebenenfalls Dezimalstellen angeben.
Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates:
Informationen über Unternehmen, die für Steuerzwecke als nicht in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig gelten, werden in die Zeile „Alle anderen Steuergebiete (auf aggregierter Basis)“ aufgenommen.
Abschnitt 3: Liste von Tochterunternehmen und Tätigkeiten
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Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet
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Ländercode
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Name jedes Tochterunternehmens im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet
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Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet
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1.Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets A
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Tochterunternehmen a
Tochterunternehmen b
Tochterunternehmen c
....
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2.Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets B
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Tochterunternehmen d
Tochterunternehmen e
Tochterunternehmen f
....
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3....
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....
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....
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Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 3:
Die Zeilen in der Tabelle entsprechen den Zeilen nach Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet in Abschnitt 2. Die Zeile „Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)“ ist in der Tabelle für Abschnitt 3 nicht erforderlich.
Der Name der Tochterunternehmen im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet wird für jedes im Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen jeweils in der Zeile für den Mitgliedstaat oder die Steuerhoheitsgebiete angegeben, in dem bzw. denen das Tochterunternehmen niedergelassen ist. Niederlassungen, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeiten, die nicht über ein Tochterunternehmen erfolgen, brauchen nicht offengelegt zu werden.
Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates:
Die „kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet“ wird auf der Grundlage von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens im gesamten Land erstellt. Wenn beispielsweise alle Tätigkeiten in einem bestimmten Land, die unter die Abschnitte C und G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen, berücksichtigt werden, würde der entsprechende Text wie folgt lauten: „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren / Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“.
Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates:
Die in der Zeile „kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet“ verlangten Angaben werden auf der Grundlage der folgenden Liste von Hauptgeschäftstätigkeiten und unter Berücksichtigung aller Tätigkeiten in einem bestimmten Land offengelegt:
·Forschung und Entwicklung
·Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum
·Einkauf oder Beschaffung
·Verarbeitung oder Produktion
·Verkauf, Marketing oder Vertrieb
·Verwaltungs-, Management- oder Supportdienstleistungen
·Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte
·Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe
·Regulierte Finanzdienstleistungen
·Versicherung
·Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter
·Ruhend
·Sonstige
Beispiel: „Verarbeitung oder Produktion/Verkauf, Vermarktung oder Vertrieb“. Werden die Tätigkeiten unter „Sonstige“ gemeldet, ist keine weitere Beschreibung erforderlich.
Abschnitt 4: Nicht aufgenommene Informationen
Nicht aufgenommene Informationen für dieses Geschäftsjahr (falls zutreffend):
In früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommene Informationen, die in diesem Geschäftsjahr offengelegt werden (falls zutreffend):
Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 4:
Im anwendbaren nationalen Recht nach Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU kann die zeitweise Nichtaufnahme von Informationen gestattet sein.
Werden in einer der in Abschnitt 2 oder 3 enthaltenen Tabellen Informationen nicht aufgenommen, so ist dies im ersten Kasten in Abschnitt 4 anzugeben. Für jegliche Nichtaufnahme eines Postens ist im Kasten die Beschreibung des Postens zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme anzugeben.
In Bezug auf Informationen, die in einem früheren Geschäftsjahr nicht aufgenommen wurden und im Ertragsteuerinformationsbericht für das laufende Geschäftsjahr offengelegt werden, ist in der Beschreibung im zweiten Kasten in Abschnitt 4 für jeden offengelegten Posten das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die Informationen nicht aufgenommen wurden.
Abschnitt 5 (nicht obligatorisch): Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern
Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen den im betreffenden Geschäftsjahr noch zu zahlenden und gezahlten Ertragsteuern auf Kassenbasis laut Angabe in Abschnitt 2, gegebenenfalls auf Gruppenebene und unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre:
Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 5:
Vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben im anwendbaren nationalen Recht liegt es im Ermessen der Bericht erstattenden Unternehmen, diese Informationen bereitzustellen oder nicht. Werden solche Informationen nicht offengelegt, kann dieser Abschnitt ausgelassen werden. Dieser Abschnitt wird in diesem gemeinsamen Muster unter Bezugnahme auf Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU erwähnt.
Anhang II
Anzuwendende XBRL-Spezifikationen
1.Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline XBRL-Instanzdokument nach der Inline XBRL 1.1-Spezifikation valide und mit dem XBRL Units Registry konform ist.
2.Die Unternehmen stellen das Inline-XBRL-Instanzdokument als eigenständige XHTML-Datei zur Verfügung. Das Inline-XBRL-Instanzdokument kann mit „.html“- oder „.xhtml“-Erweiterung eingereicht werden.
3.Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline-XBRL-Instanzdokument die in Anhang III festgelegten Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung erfüllt.
Die XBRL-Standards sind offene und im Rahmen der internationalen XBRL-Lizenzvereinbarung frei lizenzierte Standards. Die Verwendung eingetragener XBRL-Marken wird von XBRL International gemäß der XBRL International Trademark Policy erlaubt.
Anhang III
Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung
1.Währungsinformationen werden anhand der Währungscodes nach ISO 4217:2015 offengelegt.
2.Ländercodes werden anhand der Ländercodes nach ISO 3166-1:2020 Alpha-2 angegeben.
3.Daten werden gemäß ISO 8601-1:2019 im UTC-Format JJJJ-MM-TT angegeben.
4.Die Unternehmen identifizieren sich im Inline XBRL-Instanzdokument mittels XBRL-Unternehmenskennungen und -Schemas. Die Kennung ist eine Zeichenkette, die die eindeutige Identifizierung des Bericht erstattenden Unternehmens ermöglicht, und entspricht dem in Anhang I Abschnitt 1 angegebenen Namen des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens. Abweichend von Satz 2 dieses Absatzes können Unternehmen den Namen durch eine der folgenden Kennungen ersetzen:
a)eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates,
b)eine ISO 17442-konforme Rechtsträgerkennung oder
c)eine Steuer-Identifikationsnummer.
5.Die Unternehmen stellen sicher, dass das XBRL-Instanzdokument Daten eines einzelnen Unternehmens enthält, sodass alle Unternehmenskennungen in den Kontexten identischen Inhalt haben.
6.Bei der Auszeichnung ihrer Angaben benutzen die Unternehmen das Basistaxonomieelement mit der den auszuzeichnenden Angaben inhaltlich am nächsten stehenden Bedeutung. Wenn zwischen mehrerer Basistaxonomieelementen gewählt werden kann, sollten die Unternehmen das Element mit der engsten Bedeutung und/oder dem engsten Anwendungsbereich auswählen.
7.Bei numerischen Angaben verwenden die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte numerische Elemente und geben genaue Werte ohne Skalierung an. Die Unternehmen können dabei mit der Genauigkeit vorgehen, die ihnen angemessen erscheint.
8.Bei der Auszeichnung von Angaben benutzen die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte nicht-numerische Taxonomieelemente so, dass alle Angaben ausgezeichnet werden, die der Bedeutung des jeweiligen Elements entsprechen. Die Unternehmen wenden die Auszeichnungen nicht nur teilweise oder selektiv an.
9.Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline XBRL-Instanzdokument keinen ausführbaren Code enthält.
Anhang IV
Taxonomieelemente
Tabelle 1 – Legende für Elementtyp und -attribute
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Daten- / Attributtyp
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Definition
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abstract
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bezeichnet ein Gruppierungselement oder eine Überschrift
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date
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bedeutet, dass das Element ein Datum ist; Daten sind nicht-numerische Posten
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instant or duration
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gibt an, ob ein monetärer Wert oder ein numerischer Posten einen Kapitalbetrag (instant) oder einen Zahlungsstrom (duration) repräsentiert
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line items
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geben Elemente in Tabellenzeilen an
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table
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gibt den Anfang einer Struktur in Tabellenform an
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text
|
bedeutet, dass das Element ein Stück Text (eine Folge alphanumerischer Zeichen) ist; wird verwendet, um kurze Strecken verbaler Informationen auszuzeichnen; Textelemente sind nicht-numerische Posten
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text block
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bedeutet, dass das Element ein Textblock ist; wird verwendet, um größere Mengen an Informationen auszuzeichnen; Textblöcke sind nicht-numerische Posten
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true/false
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bedeutet, dass mit dem Element angegeben wird, ob eine Aussage wahr oder falsch ist; „wahr/falsch“-Angaben sind nicht-numerische Posten
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typed axis
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bezeichnet eine Dimension einer Tabellenstruktur, wobei das Format dieser Dimension in der Taxonomie definiert ist und die Dimension von einem Unternehmen im Bericht angegeben wird
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X
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bedeutet, dass das Element ein monetärer Wert ist (eine Zahl in einer deklarierten Währung); diese Elemente sind numerische Posten
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X.XX
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bedeutet, dass das Element ein Wert mit Dezimalkomma ist; diese Elemente sind numerische Posten
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Tabelle 2 – Liste der Taxonomieelemente
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Elementname
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Elementtyp und -attribute
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Labeltyp
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Labelinhalt
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Bezug
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AccumulatedEarnings
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X instant
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Label
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Einbehaltener Gewinn
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2013/34/EU
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AccumulatedEarningsOtherTaxJurisdictions
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X instant
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Label
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Einbehaltene Gewinne, andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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ApplicationOfOptionToReportInAccordanceWithTaxationReportingInstructions
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True/False
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Label
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Anwendung der Option zur Meldung gemäß den Berichterstattungsvorgaben für Steuerzwecke
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Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Anwendung der Option zur Meldung gemäß den in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates genannten Anleitungen für die Berichterstattung
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CountryCodeOfMemberStateOrTaxJurisdiction
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Text
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Label
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Ländercode des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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CountryOfRegisteredOfficeOfUltimateParentUndertaking
|
Text
|
Label
|
Land des Unternehmenssitzes des obersten Mutterunternehmens
|
|
|
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VerboseLabel
|
Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat
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DateOfEndOfFinancialYear
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Date
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Label
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Datum des Endes des Geschäftsjahrs
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
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|
DateOfStartOfFinancialYear
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Date
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Label
|
Datum des Beginns des Geschäftsjahrs
|
Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
|
|
DescriptionOfNatureOfActivitiesOfSubsidiaryUndertakingsInMemberStateOrTaxJurisdictionExplanatory
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Text block
|
Label
|
Beschreibung der Art der Tätigkeiten von Tochterunternehmen im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [text block]
|
Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
|
|
|
|
VerboseLabel
|
Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet nach Ländern
|
|
|
DisclosureOfInformationOmittedForPreviousFinancialYearsExplanatory
|
Text block
|
Label
|
Offenlegung von in früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommenen Informationen [text block]
|
Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
|
|
DisclosureOfNamesOfSubsidiaryUndertakingsConsolidatedInFinancialStatementsOfUltimateParentUndertakingExplanatory
|
Text block
|
Label
|
Angabe der Namen in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogener Tochterunternehmen [text block]
|
Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
|
|
|
|
TerseLabel
|
Namen in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogener Tochterunternehmen
|
|
|
DisclosureOfTypeOfInformationOmittedExplanatory
|
Text block
|
Label
|
Angabe der Art nicht aufgenommener Informationen [text block]
|
Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
|
|
|
|
TerseLabel
|
Nicht aufgenommene Informationen
|
|
|
DisclosureOfTypeOfInformationOmittedOtherTaxJurisdictionsExplanatory
|
Text block
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Label
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Angabe der Art nicht aufgenommener Informationen, andere Steuerhoheitsgebiete [text block]
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Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
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TerseLabel
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Nicht aufgenommene Informationen, andere Steuerhoheitsgebiete
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ExplanationOfAnyMaterialDiscrepanciesBetweenIncomeTaxPaidAndAccruedAbstract
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Label
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Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern [abstract]
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ExplanationOfAnyMaterialDiscrepanciesBetweenIncomeTaxPaidAndAccruedExplanatory
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Text block
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Label
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Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern [text block]
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Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU
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ExplanationOfReasonForOmissionOfInformationExplanatory
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Text block
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Label
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Begründung der Nichtaufnahme von Informationen [text block]
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Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
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GeneralInformationAbstract
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Label
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Allgemeine Angaben [abstract]
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IncomeTaxAccrued
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X duration
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Label
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Noch zu zahlende Ertragsteuer
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr
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IncomeTaxAccruedOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Noch zu zahlende Ertragsteuer, andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Noch zu zahlende Ertragsteuer – laufendes Jahr, andere Steuerhoheitsgebiete
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IncomeTaxPaidOnCashBasis
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X duration
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Label
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Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2013/34/EU
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IncomeTaxPaidOnCashBasisOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis), andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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ListOfSubsidiariesAndActivitiesAbstract
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Label
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Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [abstract]
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ListOfSubsidiariesAndActivitiesLineItems
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Label
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Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [line items]
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ListOfSubsidiariesAndActivitiesTable
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Label
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Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [table]
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NameOfMemberStateOrTaxJurisdictionTypedAxis
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Typed axis
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Label
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Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets [typed axis]
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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NameOfSingleSubsidiaryPublishingNonEUUndertakingReport
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Text
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Label
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Name und Sitz eines einzelnes Tochterunternehmens, das den Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens veröffentlicht hat, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt
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Artikel 48b Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
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NameOfSingleBranchPublishingNonEUUndertakingReport
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Text
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Label
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Name und Anschrift einer einzelnen Zweigniederlassung, die den Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens veröffentlicht hat, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt
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Artikel 48b Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
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NameOfUltimateParentOfGroupOfStandaloneCompany
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Text
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Label
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Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe / des unverbundenen Unternehmens
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens (gemäß Satzung oder Unternehmensregister)
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NumberOfEmployees
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X.XX instant
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Label
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Zahl der Beschäftigten
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/34/EU
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NumberOfEmployeesOtherTaxJurisdictions
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X.XX instant
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Label
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Zahl der Beschäftigten, andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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OmittedInformationAbstract
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Label
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Nicht aufgenommene Informationen [abstract]
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OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisAbstract
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Label
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Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land [abstract]
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OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisAllOtherTaxJurisdictionsAggregatedBasisAbstract
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Label
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Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis) [abstract]
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OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionAbstract
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Label
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Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [abstract]
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OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionLineItems
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Label
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Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [line items]
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OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionTable
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Label
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Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [table]
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ProfitLossBeforeTax
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X duration
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Label
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Gewinn (Verlust) vor Steuern
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
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ProfitLossBeforeTaxOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Gewinn (Verlust) vor Steuern, andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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VerboseLabel
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Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer, andere Steuerhoheitsgebiete
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ReportingCurrency
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Text
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Label
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Berichtswährung
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 48c Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU
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Revenues
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X duration
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Label
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Erträge
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Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/34/EU
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TerseLabel
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Erträge
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RevenuesOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Erträge, andere Steuerhoheitsgebiete
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Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
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TerseLabel
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Erträge, andere Steuerhoheitsgebiete
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Tabelle 3 – Liste zusätzlicher Taxonomieelemente
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Elementname
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Elementtyp und -attribute
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Labeltyp
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Labelinhalt
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Bezug
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Assets
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X instant
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Label
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Andere materielle Vermögenswerte als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
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AssetsOtherTaxJurisdictions
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X instant
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Label
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Andere materielle Vermögenswerte als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, andere Steuerhoheitsgebiete
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Capital
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X instant
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Label
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Ausgewiesenes Kapital
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CapitalOtherTaxJurisdictions
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X instant
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Label
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Ausgewiesenes Kapital, andere Steuerhoheitsgebiete
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LanguageOfReport
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Text
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Label
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Sprache des Berichts
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PublicSubsidiesReceived
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X duration
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Label
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Erhaltene staatliche Beihilfen
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PublicSubsidiesReceivedOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Erhaltene staatliche Beihilfen, andere Steuerhoheitsgebiete
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RevenuesRelated
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X duration
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Label
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Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen
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RevenuesRelatedOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen, andere Steuerhoheitsgebiete
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RevenuesUnrelated
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X duration
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Label
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Erträge aus Transaktionen mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen
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RevenuesUnrelatedOtherTaxJurisdictions
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X duration
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Label
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Erträge aus Transaktionen mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen, andere Steuerhoheitsgebiete
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