BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre jährlichen Monitoringberichte über die Durchführung des Schulprogramms (im Folgenden „Programm“) bis zum 31. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.

In den im Jahr 2023 durchgeführten unterstützenden Begleitstudien zur Evaluierung wurde festgestellt, dass unter anderem der Verwaltungsaufwand für das Monitoring die Effizient des Programms beeinträchtigt.  Auf Ebene der Mitgliedstaaten entfällt der Aufwand in erster Linie auf die Berichterstattung über die Umsetzung des Programms. Auf Ebene der Kommissionsdienststellen wird viel Zeit dafür aufgewendet, die Mitgliedstaaten um Klarstellungen zu ihren jährlichen Monitoringberichten zu ersuchen.

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte daher die Berichterstattung über die Umsetzung des Programms vereinfacht werden, indem die obligatorischen Angaben, die in die jährlichen Monitoringberichte aufzunehmen sind, so weit wie möglich reduziert werden, ohne das Ziel der Überwachung (d. h. den Nachweis der Fortschritte bei der Durchführung des Programms) zu gefährden.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

An den Konsultationen im Rahmen der Sitzungen der Sachverständigengruppe für Agrarmärkte (Untergruppe „Tierische Erzeugnisse“) am 23. Mai 2024, 20. Juni 2024, 18. Juli 2024 und 29. August 2024 nahmen Sachverständige aus allen 27 Mitgliedstaaten teil, wobei es insbesondere um Aspekte ging, die unter die Verordnung über die einheitliche GMO fallen. In diesen Sitzungen konnten die geplante Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission erläutert und Ansichten mit den Sachverständigen ausgetauscht werden.

Der Entwurf der delegierten Verordnung wurde vom 2. bis zum 30. Oktober 2024 in das Portal „Ihre Meinung zählt“ der Europäischen Kommission gestellt, um die Ansichten von Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern einzuholen. Zu dem Entwurf sind Rückmeldungen von vier Interessenträgern eingegangen. Ein Interessenträger unterstützte die Initiative und ein anderer forderte eine weitere Vereinfachung des Programms, um den Aufwand für die Lieferanten zu verringern. Letzteres betrifft jedoch die Umsetzung des Programms auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zwei Interessenträger legten Forderungen und Vorschläge vor, die nicht unter den vorliegenden Rechtsakt fallen, da sie sich auf die Vorschriften für die Gestaltung des EU-Schulprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch das Europäische Parlament und den Rat beziehen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu erlassen, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen. Gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Art und Typ der zu übermittelnden Angaben festgelegt wird.

Mit dem vorliegenden delegierten Rechtsakt wird Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ersetzt, um bestimmte nicht wesentliche Elemente in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden jährlichen Monitoringberichten zu streichen.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 25.11.2024

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 hinsichtlich der Überwachung der Umsetzung der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Beihilferegelung der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) überwachen und spezifische Angaben in ihre jährlichen Monitoringberichte aufnehmen.

(2)Bestimmte Angaben wie der Durchschnittspreis pro Portion oder Angaben zu den beteiligten Behörden und Interessenträgern sind für die ordnungsgemäße Überwachung des Schulprogramms nicht wesentlich. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Angaben nicht mehr gemacht werden. Andere Angaben, wie z. B. zur Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, sollten vereinfacht werden.

(3)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 erhält folgende Fassung:

„(3) Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und die Anzahl der gelieferten Portionen, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse – aufgeschlüsselt nach Produktgruppen – sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25.11.2024

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj .
(2)    Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/40/oj ).