BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Verordnung (EU) 2023/957 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 5. Juni 2023 in Kraft.
Die genannte Verordnung dient der Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2015/757 in ihrer geänderten Fassung sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 auch für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 in Bezug auf die Treibhausgasemissionen gelten, die während ihrer Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2015/757 sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 auch für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr in Bezug auf die Treibhausgasemissionen gelten, die während der Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/757 ermitteln die Schifffahrtsunternehmen die Treibhausgasemissionen ihrer Schiffe nach einer der in Anhang I aufgeführten Methoden und überwachen andere relevante Informationen nach den Vorschriften, die in Anhang II festgelegt sind.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II zu ändern, um der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung Rechnung zu tragen und die genannten Anhänge an gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union erlassene Durchführungsrechtsakte anzupassen.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Am 27. März 2018 setzte die Kommission die Expertengruppe für Klimapolitik ein. Zur Vorbereitung dieser Delegierten Verordnung fanden am 18. Juni, 3. Juli und 11. September 2024 Sitzungen der Expertengruppe für Klimapolitik statt. Am 11. September 2024 wurde zudem eine gemeinsame Sitzung der Expertengruppe für Klimapolitik und des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt abgehalten.
Die für die Sitzungen relevanten Dokumente wurden gemäß der Verständigung über delegierte Rechtsakte im Anhang der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Bemerkungen der Expertengruppe wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Delegierten Verordnung berücksichtigt.
Darüber hinaus konnte fünf Wochen lang, vom 31. Juli 2024 bis zum 4. September 2024, über das Portal „Bessere Rechtsetzung“ online zum Wortlaut der Delegierten Verordnung Stellung genommen werden. Es wurden 37 Beiträge eingereicht, davon vier von Bürgerinnen und Bürgern, sieben von Unternehmen, vier von Nichtregierungsorganisationen, fünf von Behörden, 13 von Wirtschaftsverbänden, einer von einer Umweltorganisation, einer von einer Gewerkschaft und zwei von Teilnehmerinnen und Teilnehmern anderer Kategorien.
Die Interessenträger begrüßten die geplante Delegierte Verordnung insgesamt und erkannten insbesondere an, dass klargestellt werden muss, welche Offshore-Schiffe und Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden sollen. Die Interessenträger betonten die Bedeutung dieses Sektors für die Dekarbonisierung der Schifffahrtsbranche. Mehrere von ihnen betonten jedoch, dass der bestehende Rechtsrahmen, wie er in der Verordnung (EU) 2015/757 festgelegt ist, nicht ausreichend auf die Besonderheiten der Offshore-Industrie zugeschnitten sei und legten eine Änderung hin zu einem tätigkeitsbasierten Ansatz als langfristige Lösung mit möglichen Änderungen der Definitionen der Begriffe „Anlaufhafen“ und „Fahrt“ nahe. Es wurden auch mögliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchsetzung der Liste der Offshore-Schiffe angesprochen. Eine Reihe von Interessenträgern sprach sich für einen Ansatz aus, bei dem die Zahl der erfassten Schiffe erhöht würde, z. B. indem alle Nichttransportschiffe mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Schiffe erfasst werden. Als Schiffstyp, der nicht unter diese Einbeziehung fallen sollte, wurden insbesondere Schlepper genannt. Die Kommission nahm alle eingegangenen Anmerkungen und Vorschläge zur Kenntnis. Mehrere von ihnen hätten wesentliche Änderungen beinhaltet, die über die rechtliche Befugnis für die genannte Delegierte Verordnung hinausgehen würden. Unter Berücksichtigung aller einschlägigen rechtlichen Auflagen wurde die Delegierte Verordnung angepasst, um zusätzliche Offshore-Schiffe einzubeziehen und zu präzisieren, welche Zertifizierungen und Unterlagen berücksichtigt werden sollten. Die Kommission nahm außerdem die Forderung mehrerer Interessenträger zur Kenntnis, die Leitlinien für die Umsetzung der Delegierten Verordnung gegebenenfalls weiterzuentwickeln.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit der Delegierten Verordnung werden die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/757 dahin gehend geändert, dass der Aufnahme von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400 in den Anwendungsbereich der Verordnung ab dem 1. Januar 2025 Rechnung getragen wird, und die Anhänge I und II werden weiter an die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte angepasst, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für den Emissionsfaktor null für nachhaltige Kraftstoffe gemäß der genannten Richtlinie.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 16.10.2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen und den Emissionsfaktor null für nachhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält die Verordnung (EU) 2015/757 Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
(2)Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Methoden für die Überwachung von Treibhausgasemissionen anhand des Kraftstoffverbrauchs. Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen.
(3)Mit der Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) 2015/757 geändert, insbesondere um ab dem 1. Januar 2025 Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung einzubeziehen. Der Begriff „Offshore-Schiffe“ muss jedoch präzisiert werden, um eine einheitliche Anwendung im Hinblick auf die Bestimmung der unter die Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen über die bereits erfassten Emissionen im Zusammenhang mit Schiffsbewegungen und Tätigkeiten zur Beförderung von Fracht oder Fahrgästen zu gewerblichen Zwecken hinaus zu gewährleisten. Es sollten daher Vorschriften festgelegt werden, mit denen Klarheit bezüglich der einzubeziehenden Schiffe und Treibhausgasemissionen geschaffen wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungen des Schiffes sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen einschließlich Klassenzeichen sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob das betreffende Schiff für die Durchführung von Versorgungs- und Servicetätigkeiten auf See oder an Offshore-Anlagen ausgelegt bzw. zertifiziert ist.
(4)Ab dem 1. Januar 2027 fallen Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr in den Geltungsbereich der Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Gemäß Artikel 3gg Absatz 5 der genannten Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2026 einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft. In diesem Bericht sollen auch die Verknüpfungen zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt werden. Diesem Bericht können Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, die auf den Erfahrungen beruhen, die in den ersten Jahren der Aufnahme von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 gesammelt wurden.
(5)Die Bestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 sollten aktualisiert und weiter an die Vorschriften angeglichen werden, die für andere Sektoren des Emissionshandelssystems (EHS) in Bezug auf Kraftstoffe gelten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für einen Emissionsfaktor von null zulässig sind, insbesondere um die Möglichkeit synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null aufzunehmen.
(6)Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)Da Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 fallen, sollten die einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 entsprechend gelten.
(8)Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr fallen seit dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum unter das EU-EHS. Die Vorschriften, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024, für andere EHS-Sektoren in Bezug auf Kraftstoffe anwendbar sind, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für den Emissionsfaktor null zulässig sind, gelten ab dem 1. Januar 2024. Um Kohärenz, Klarheit und gleiche Bedingungen zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null ebenfalls ab dem 1. Januar 2024 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert:
1.In Anhang I wird nach Teil A folgender Teil AA eingefügt:
„AA. TREIBHAUSGASEMISSIONEN VON OFFSHORE-SCHIFFEN
Die Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen umfassen Treibhausgasemissionen, die von folgenden Schiffen, die keine Eisbrecher sind und für die Durchführung von Versorgungs- und Servicetätigkeiten auf See oder an Offshore-Anlagen ausgelegt bzw. zertifiziert sind, während Fahrten vom letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden:
a)Ankerziehschlepper;
b)Offshore-Versorger;
c)Besatzungs-/Versorgungsschiffe;
d)Rohrtransportschiffe;
e)Versorger;
f)Bohrschiffe;
g)schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO), Öl;
h)Gasverarbeitungsschiffe;
i)schwimmende Lager- und Verladeeinheiten (FSO), Gas;
j)FSO, Öl;
k)Wohnschiffe;
l)Tauchschiffe;
m)Offshore-Errichterschiffe;
n)Offshore-Versorgungsschiffe;
o)Fallrohrschiffe;
p)Rohrleger;
q)Rohrleger-Kranschiffe;
r)Testbohrschiffe;
s)Standby-Sicherheitsschiffe;
t)Grabenfräse-Schiffe;
u)Bohrlochstimulationsschiffe;
v)Kabelleger;
w)Kabelreparaturschiffe;
x)Tiefseebergbau-Schiffe;
y)Errichterschiffe;
z)CSOV;
aa)SOV;
ab)Arbeits-/Reparaturschiffe;
ac)Forschungsschiffe;
ad)Schwimmbagger;
ae)Hopperbagger.“
2.In Anhang II Teil C Nummer 1.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Abweichend von Nummer 1.1 wenden die Schifffahrtsunternehmen die Vorschriften aus Anhang I Teil A dieser Verordnung in Bezug auf die Bestimmung der CO2-Emissionsfaktoren nicht an, wenn das Schifffahrtsunternehmen erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe verwendet. In diesen Fällen wird der CO2-Emissionsfaktor gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16.10.2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN