BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (CER-Richtlinie) trat am 16. Januar 2023 in Kraft. Mit der CER-Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.
Die CER-Richtlinie legt Verpflichtungen für kritische Einrichtungen fest, die darauf abzielen, ihre Resilienz zu verbessern; sie legt ferner Vorschriften fest im Hinblick auf die Beaufsichtigung kritischer Einrichtungen, die Durchsetzungsmaßnahmen und die Ermittlung kritischer Einrichtungen, die für Europa von besonderer Bedeutung sind. Zudem werden gemeinsame Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Berichterstattung über die Anwendung der Richtlinie festgelegt.
Insbesondere verpflichtet die CER-Richtlinie die Mitgliedstaaten zu Risikobewertungen und zur Ermittlung kritischer Einrichtungen, die wesentliche Dienste erbringen. In diesem Zusammenhang wird der Kommission gemäß Artikel 5 der CER-Richtlinie und im Einklang mit den in Artikel 23 der Richtlinie festgelegten Bedingungen die Befugnis übertragen, bis zum 17. November 2023 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Richtlinie durch eine Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang der Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu ergänzen. Diese Liste wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit der CER-Richtlinie für die Zwecke von Risikobewertungen verwendet und dient anschließend der Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß der Richtlinie.
In Anbetracht des Ansatzes der Mindestharmonisierung in dieser Richtlinie und des nicht erschöpfenden Charakters der Liste, können die Mitgliedstaaten die Liste gegebenenfalls durch zusätzliche wesentliche Dienste auf nationaler Ebene ergänzen, um nationalen Besonderheiten bei der Erbringung wesentlicher Dienste Rechnung zu tragen.
In der Empfehlung des Rates für eine unionsweit koordinierte Vorgehensweise zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur wird die Kommission aufgefordert, diesen delegierten Rechtsakt zeitig anzunehmen.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Die Kommission hat im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten zu diesem delegierten Rechtsakt angemessene Konsultationen – u. a. auf Sachverständigenebene – mit Vertretern der Mitgliedstaaten durchgeführt. Darüber hinaus haben das Europäische Parlament und der Rat im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung im Sinne einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten; ferner hatten ihre Sachverständigen als Beobachter systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts befassten Sachverständigengruppe der Kommission und haben an diesen Sitzungen teilgenommen.
Eine erste förmliche Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten fand am 25. Januar 2023 im Rahmen der durch die CER-Richtlinie eingesetzten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen (CERG) statt. Die Mitgliedstaaten wurden sowohl während der Sitzung als auch nachfolgend schriftlich um Stellungnahme zum Textentwurf gebeten.
Eine zweite förmliche Konsultation fand am 20. März im Rahmen der CERG statt. Die konsolidierte Fassung dieses delegierten Rechtsakts, in dem etwaigen relevanten Anmerkungen Rechnung getragen wurde, wurde den Mitgliedstaaten am 1. Juni 2023 übermittelt.
Die Protokolle und die Tagesordnung der Sitzungen wurden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der guten Verwaltungspraxis im Register der Expertengruppen (REGEXP) veröffentlicht.
Darüber hinaus wurde der Entwurf vier Wochen lang auf der Website der Kommission „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit zu erhalten. Innerhalb dieses Zeitraums, der am 29. Juni 2023 endete, gingen zehn Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, privaten und öffentlichen Einrichtungen, einschließlich Verbänden ein, die – soweit relevant und innerhalb des Anwendungsbereichs – berücksichtigt wurden. Insbesondere wurde Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dahingehend geändert, dass der Verweis auf „Sicherheitsdienste“ – als Beispiel für Dienste, die von Leitungsorganen von Häfen, einschließlich ihrer Hafenanlagen, erbracht werden – gestrichen wurde.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Dieser delegierte Rechtsakt wird auf der Grundlage der der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der CER-Richtlinie übertragenen Befugnis im Einklang mit Artikel 290 AEUV und gemäß den in Artikel 23 der CER-Richtlinie festgelegten Bedingungen angenommen.
Mit diesem delegierten Rechtsakt wird eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste festgelegt, die private oder öffentliche Einrichtungen, die in der dritten Spalte des Anhangs der Richtlinie („Kategorien von Einrichtungen“) aufgeführt sind, in den in jenem Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren erbringen. Die Liste wesentlicher Dienste ist in engem Zusammenhang mit dieser dritten Spalte zu verstehen, da nur Dienste, die von diesen spezifischen Einrichtungen im Sinne der in dieser dritten Spalte aufgeführten Rechtsvorschriften erbracht werden, als wesentliche Dienste zu betrachten sind. Darüber hinaus ist diese Liste unter Berücksichtigung der Definition wesentlicher Dienste gemäß Artikel 2 Absatz 5 der CER-Richtlinie zu verstehen. Diesem Artikel zufolge ist ein „wesentlicher Dienst“ ein Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist.
Die Liste umfasst wesentliche Dienstleistungen in folgenden Sektoren: Energie, Verkehr, digitale Infrastruktur, Bankenwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, öffentliche Verwaltung, Weltraum sowie Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln.
Wie bereits erwähnt, können die Mitgliedstaaten die Liste durch zusätzliche wesentliche Dienste auf nationaler Ebene ergänzen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der CER-Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Liste der wesentlichen Dienste, wenn es zusätzliche wesentliche Dienste im Vergleich zu der mit diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Liste gibt.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 25.7.2023
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, insbesondere Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.
(2)Zu diesem Zweck wird der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang jener Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu erlassen. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Zwecke einer Risikobewertung zu verwenden; die Risikobewertung ist anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen heranzuziehen.
(3)Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden.
(4)Generell sollte die Liste wesentlicher Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dies betrifft auch die Definition des Begriffs „wesentlicher Dienst“ als Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, sowie die Definition des Begriffs „Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ sowie die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 gilt die Richtlinie nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung – einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten – ausüben.
(5)Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zwecke dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 nur dann als wesentliche Dienste betrachtet werden, wenn es sich um wesentliche Dienste im Sinne jener Richtlinie handelt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 jener Richtlinie in den im Anhang jener Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren festgelegt.
Artikel 2
Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste
Die nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste, auf die Artikel 1 verweist, lautet wie folgt:
1.Sektor „Energie“:
a)Teilsektor „Strom“:
i)Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätsunternehmen);
ii)Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes (Verteilernetzbetreiber);
iii)Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber);
iv)Elektrizitätserzeugung (Erzeuger);
v)Dienste nominierter Strommarktbetreiber (nominierte Strommarktbetreiber);
vi)Laststeuerung (Strommarktteilnehmer);
vii)Aggregierung von Elektrizität (Strommarktteilnehmer);
viii)Energiespeicherung (Strommarktteilnehmer);
b)Teilsektor „Fernwärme und ‑kälte“: Bereitstellung von Fernwärme oder ‑kälte (Betreiber von Fernwärme oder ‑kälte);
c)Teilsektor „Erdöl“:
i)Fernleitung von Erdöl (Betreiber von Erdöl-Fernleitungen);
ii)Produktion von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Produktion von Erdöl);
iii) Raffination und Aufbereitung von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl);
iv)Lagerung von Erdöl (Betreiber von Erdöllagern);
v)Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten (zentrale Bevorratungsstellen);
d)Teilsektor „Erdgas“:
i)Lieferung von Erdgas (Versorgungsunternehmen);
ii)Verteilung von Erdgas (Verteilernetzbetreiber);
iii)Fernleitung von Erdgas (Fernleitungsnetzbetreiber);
iv)Speicherung von Erdgas (Betreiber von Speicheranlagen);
v)Betrieb eines Flüssigerdgassystems (Betreiber von LNG-Anlagen);
vi)Gewinnung von Erdgas (Erdgasunternehmen);
vii)Ankauf von Erdgas (Erdgasunternehmen);
viii)Raffination und Aufbereitung von Erdgas (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas);
e)Teilsektor „Wasserstoff“:
i)Erzeugung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung);
ii)Speicherung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstoffspeicherung);
iii)Fernleitung von Wasserstoff (Betreiber im Bereich Wasserstofffernleitung);
2.Sektor „Verkehr“:
a)Teilsektor „Luftfahrt“:
i)zu gewerblichen Zwecken genutzte Luftverkehrsdienste (Passagiere und Fracht) (Luftfahrtunternehmen);
ii)Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Flughäfen und Flughafennetzinfrastruktur (Flughafenleitungsorgane);
iii)Flugverkehrskontrolldienste (Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen);
b)Teilsektor „Schienenverkehr“:
i)Schienenverkehrsdienstleistungen (Passagiere und Fracht) (Eisenbahnunternehmen);
ii)Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich Personenbahnhöfen, Güterterminals, Betriebshöfen und Verkehrskontrollzentren (Infrastrukturbetreiber);
iii)Betrieb, Management und Instandhaltung von Schienenverkehr-Serviceeinrichtungen (Betreiber von Serviceeinrichtungen);
iv)Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Systemen für Schienenverkehrsmanagement, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie von Telekommunikationseinrichtungen und -systemen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung (Infrastrukturbetreiber);
c)Teilsektor „Schifffahrt“:
i)Binnen-, See- und Küstenschifffahrtsdienste (Passagiere und Fracht) (Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt);
ii)Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung von Häfen und Hafenanlagen sowie Betrieb von Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben, einschließlich Bunkern, Ladungsumschlag, Festmachen, Personenverkehrsdienste, Sammlung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, Lotsen-, Schleppdienste (Leitungsorgane von Häfen und Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben);
iii)Schiffsverkehrsdienste (Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten);
d)Teilsektor „Straßenverkehr“:
i)Verkehrsmanagementkontrolle, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit der Straßennetzplanung sowie Verkehrsmanagement- und ‑steuerungsdiensten, mit Ausnahme des Verkehrsmanagements oder des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit öffentlicher Einrichtungen sind (Straßenverkehrsbehörden);
ii)Intelligente Verkehrsdienste (Betreiber intelligenter Verkehrssysteme);
e)Teilsektor „öffentlicher Verkehr“: öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Eisenbahn, anderen Arten des Schienenverkehrs und auf der Straße (Betreiber öffentlicher Dienste);
3.Sektor „Bankwesen“:
i)Entgegennahme von Einlagen (Kreditinstitute);
ii)Kreditvergabe (Kreditinstitute);
4.Sektor „Finanzmarktinfrastrukturen“:
i)Betrieb eines Handelsplatzes (Betreiber von Handelsplätzen);
ii)Betrieb von Clearingsystemen (zentrale Gegenparteien);
5.Sektor „Gesundheit“:
i)Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (Gesundheitsdienstleister);
ii)Analysen durch ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EU-Referenzlaboratorien);
iii)Erforschung und Entwicklung von Arzneimitteln (Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel ausüben);
iv)Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen und grundlegenden pharmazeutischen Zubereitungen (Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse herstellen);
v)Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden (Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen);
vi)Vertrieb von Arzneimitteln (Einrichtungen, die eine Großhandelsgenehmigung besitzen);
6.Sektor „Trinkwasser“: Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist (Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch);
7.Sektor „Abwasser“: Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abwasser mit Ausnahme der Sammlung, Entsorgung oder Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser, sofern diese Dienste ein nicht wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Tätigkeit von Unternehmen sind (Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser sammeln, entsorgen oder behandeln);
8.Sektor „digitale Infrastruktur“:
i)Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten (Betreiber von Internet-Knoten);
ii)Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern (DNS-Diensteanbieter);
iii)Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe (TLD-Namenregister);
iv)Erbringung von Cloud-Computing-Diensten (Anbieter von Cloud-Computing-Diensten);
v)Erbringung von Rechenzentrumsdiensten (Anbieter von Rechenzentrumsdiensten);
vi)Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen (Betreiber von Inhaltszustellnetzen);
vii)Erbringung von Vertrauensdiensten (Vertrauensdiensteanbieter);
viii)Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste (Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste);
ix)Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze);
9.Sektor „öffentlichen Verwaltung“: Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden (Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen);
10.Sektor „Weltraum“: Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Betreiber von Bodeninfrastrukturen);
11.Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ (Lebensmittelunternehmen, die ausschließlich Logistik und Großhandel sowie industrielle Großproduktion und -verarbeitung betreiben):
i)industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln;
ii)Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik;
iii)Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25.7.2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN