BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Begründung und Ziele der Delegierten Verordnung

Nach der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 1 (im Folgenden „Energieeffizienzrichtlinie“) müssen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Primärenergieeinsparungen von mehr als 10 % bei Systemen mit einer Leistung von mehr als 1 MWel (oder mehr als 0 % bei kleinen Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MWel) ermöglichen, um im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom und Wärme als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu gelten.

Zur Berechnung der Primärenergieeinsparungen sind Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom erforderlich. Nach Artikel 14 Absatz 10 und Anhang II Buchstabe f der Energieeffizienzrichtlinie ist die Kommission dafür verantwortlich, Arbeiten zur Schätzung dieser Werte auf der Grundlage von Betriebsdaten in Auftrag zu geben. Die Befugnis der Kommission zur Überprüfung dieser Referenzwerte ist in Artikel 22 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen.

Die Referenzwerte wurden erstmals in der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission 2 festgelegt. Diese Werte müssen regelmäßig aktualisiert werden, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und wurden zweimal überprüft: im Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission 3 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission 4 . Die Referenzwerte in diesem delegierten Rechtsakt beruhen auf der von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie „Review of the Reference Values for High Efficiency Cogeneration (2022-2025)“ (Überprüfung der Referenzwerte für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (2022-2025)) 5 .

Der delegierte Rechtsakt folgt den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt 6 , die eine Harmonisierung der Referenzwerte für den Wirkungsgrad von Strom und Wärme erforderten, damit der Referenzwert für einen bestimmten Brennstoff und ein bestimmtes Baujahr für alle Mitgliedstaaten in der gesamten EU gilt. Diese Anforderung wird in Anhang II der Energieeffizienzrichtlinie beibehalten.

Zudem müssen die Referenzwerte auf Betriebsdaten basieren, die unter realen Bedingungen für von Marktteilnehmern gebaute Anlagen gewonnen wurden, anstelle von Herstellerinformationen, Auslegungsdaten oder Forschungsprojekten. Verschiedene Faktoren können zu Unterschieden zwischen Auslegungs- und Betriebsdaten führen, z. B. Schwankungen im Lastprofil, die mit der Zeit abnehmende Leistungsfähigkeit usw.

Mit der Delegierten Verordnung werden die Anhänge I, II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 ersetzt. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung bleiben unverändert, da sie für die Ziele der Verordnung relevant bleiben und mit der jüngsten Studie zur Überprüfung der Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom im Einklang stehen.

Umweltaspekte

Die Änderung der Verordnung steht im Einklang mit den energie- und klimapolitischen Zielen für 2030. Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die effizienteste Technologie für die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom; mit ihr können auf kosteneffiziente Weise Primärenergieeinsparungen und Umweltvorteile erzielt werden. Mit den Änderungen werden Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung mit flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen 7 in neuen KWK-Anlagen verhindert. Der einzige fossile Brennstoff, der in hocheffizienten KWK-Anlagen verwendet werden kann, ist Erdgas. In langfristigen Klima- und Energieszenarien 8 wurde festgestellt, dass die Nutzung von Erdgas in der Kraft-Wärme-Kopplung mit dem Übergang zur Klimaneutralität bis 2050 und den Zielen der Union für 2030 vereinbar ist.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Konsultation interessierter Kreise

Angesichts des technischen Charakters der Delegierten Verordnung war es nicht erforderlich, vor der Änderung eine Folgenabschätzung oder öffentliche Konsultation durchzuführen, wie dies bei größeren Initiativen der Fall ist.

Die oben genannte Studie zur Überprüfung der Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung wurde im März 2021 eingeleitet. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger wurden über den Ausschuss zur Energieeffizienzrichtlinie aufgefordert, sich zu beteiligen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Studie wurden am 15. Juni, 27. September und 2. Dezember 2021 drei Workshops für Interessenträger organisiert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Mitgliedstaaten und Interessenträger brachten im Rahmen der Diskussionen in den oben genannten Workshops mehrere Anmerkungen und Vorschläge zu den Ergebnissen der Studie vor, und zwar:

·Der Grundsatz, dass die Referenzwerte für alle Brennstoffkategorien einzeln festgelegt werden, sodass Vergleiche unter gleichen Bedingungen möglich sind, um Primärenergieeinsparungen aus KWK-Anlagen zu ermitteln, sollte beibehalten werden. Die Referenzwerte für Erdgaskraftwerke sind für Anlagen, die mit festen und flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht erreichbar.

·Für einige Technologien wie Anlagen mit Organic-Rankine-Kreislauf, die mit Biomasse und Brennstoffzellen betrieben werden, sollten spezifische Referenzwerte für die Brennstoffkategorien gelten.

·Für KWK-Anlagen, die im Rahmen ihres flexiblen Betriebs Stromversorgungsdienste erbringen können, sollten niedrigere Referenzwerte festgelegt werden.

·Bei einigen Energiequellen wie Biomasse, Wasserstoff, E-Fuels, Abfall und Abwärme wurden die vorgeschlagenen Referenzwerte vor allem aufgrund ihrer Höhe und ihres Anwendungsbereichs kritisch beleuchtet. So wurde beispielsweise Folgendes vorgeschlagen:

·Für Anlagen mit Organic-Rankine-Kreislauf, die mit Biomasse betrieben werden, sollte eine gesonderte Unterkategorie mit niedrigeren Referenzwerten gelten.

·Für Bioenergieanlagen mit einer Leistung unter 20 MWel sollten die Referenzwerte gesenkt werden.

·Für Brennstoffzellen sollten eigene Referenzwerte gelten.

·Für gehandelten Wasserstoff sollten dieselben Referenzwerte gelten wie für Wasserstoff, der als ein Nebenprodukt der Haupttätigkeit anfällt.

·Der aktuelle Leistungs-Referenzwert für Abwärme von 30 % ist für einige Anwendungen zu hoch.

·Es sollte ein detaillierteres Konzept für Korrekturfaktoren für die Kondensatrückführung eingeführt werden. So könnte beispielsweise Dampf für industrielle Verbraucher erzeugt werden. Wenn dieser von den Verbrauchern rückgeführt wird, kommt er als Wasser (Kondensat) zurück, das noch etwa 10-16 % der ursprünglich im Dampf vorhandenen Gesamtenergie enthält. Durch die Kondensatrückführung wird somit dem Dampf ein Maximum an Energie entzogen, um die Effizienz zu steigern und gleichzeitig den Bedarf an Eingangsressourcen zu verringern.

Aufgrund dieser Vorschläge ergibt sich Folgendes:

·Im Bericht über die Studie wurden zusätzliche Klarstellungen vorgenommen, um den Hintergrund der Verwendung eines einzigen Referenzwerts für alle fossilen Brennstoffe und eines technologieneutralen Ansatzes bei der Festlegung der Referenzwerte zu erläutern.

·Der flexible Betrieb von KWK-Anlagen wird bei der Berechnung der Primärenergieeinsparungen nicht berücksichtigt.

·Zu den Bemerkungen zu Referenzwerten, die für einzelne Energiequellen gelten, wurden zusätzliche Klarstellungen vorgenommen. Bei dem vorgeschlagenen Referenzwert für Abwärme wurden die Referenzwerte für Abwärme auf eine Temperatur unter 200 °C gesenkt.

·In Bezug auf die Kondensatrückführung wurde vorgeschlagen, den derzeitigen Ansatz, wonach die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Verfahren für die Kondensatrückführung entscheiden können, nicht zu ändern.

Der Entwurf des Vorschlags wurde vom 2. Dezember 2022 bis zum 30. Dezember 2022 auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen. Insgesamt gingen 14 Antworten ein: 8 von Wirtschaftsverbänden (darunter 4 Organisationen, die ihre Mitglieder auf EU-Ebene vertreten), 2 von einzelnen Unternehmen, 2 von Behörden, 1 von NRO und 1 von einer Bürgerin bzw. einem Bürger der EU. Unter den Antwortgebenden waren Tschechien (4 Antworten), Polen (3) und Finnland (2) die am stärksten vertretenen Mitgliedstaaten. In den Anmerkungen wurden zusätzliche Klarstellungen oder Änderungen gefordert:

·Für mit festen und flüssigen fossilen Brennstoffen betriebene und im Jahr 2024 mehr als 10 Jahre alte KWK-Anlagen sollten die bis Dezember 2023 anwendbaren Referenzwerte gelten (9 Antwortgebende).

·Diese Frage ist bereits im delegierten Rechtsakt, und zwar in Artikel 3 Absatz 2, ausreichend geregelt. Gemäß diesem Absatz gelten die ab dem 1.1.2024 anwendbaren neuen Referenzwerte ab dem 1.1.2034 für KWK-Anlagen, die mindestens 10 Jahre alt sind. Daher werden nur diejenigen KWK-Anlagen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden und nach 2020 in Betrieb genommen wurden, besonders stark betroffen sein. Bei den Vorarbeiten zu diesem delegierten Rechtsakt wurden solche Einheiten jedoch trotz aller Bemühungen nicht ermittelt.

·Ein Erwägungsgrund, in dem die Verwendung von Referenzwerten für ältere KWK-Anlagen erläutert wird, wird geringfügig geändert.

·Die Referenzwerte für gehandelten Wasserstoff und Rest-Wasserstoff sollten gleich sein und unverändert bleiben (6 Antwortgebende), da die vorgeschlagenen Referenzwerte nicht auf Betriebsdaten beruhen.

·KWK-Anlagen für Erdgas sind häufig bereits jetzt so konzipiert, dass sie „wasserstofftauglich“ sind. Ein niedrigerer Referenzwert für Wasserstoff bedeutet, dass der kombinierte Referenzwert für Erdgasanlagen, die mit Wasserstoff als zweitem Kraftstoff betrieben werden, niedriger ist. Bei Anlagen, die mit mehreren Brennstoffen betrieben werden, ist der Referenzwert ein gewichteter Durchschnittswert, der auf den jeweiligen Anteilen jedes in der KWK-Anlage verwendeten Brennstoffs beruht. Daher ist es angezeigt, einen gesonderten Referenzwert für gehandelten Wasserstoff festzulegen, um eine indirekte Senkung der Energieeffizienzanforderungen für neue KWK-Anlagen zu vermeiden.

·Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde mit Blick auf diese Rückmeldungen nicht geändert.

·Die Flexibilität der KWK-Anlagen sollte mit einem spezifischen Korrekturfaktor belohnt werden. Die Kommission sollte eine Analyse zu diesem spezifischen Thema vorlegen und gegebenenfalls bei der nächsten Überprüfung einen Korrekturfaktor einfügen (2 Antwortgebende).

·Derzeit gibt es keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass KWK-Anlagen aufgrund ihres flexiblen Betriebs nicht in der Lage sein könnten, die Anforderungen an Primärenergieeinsparungen zu erfüllen.

·Die Gestaltung des Strommarkts sollte geeignete Impulse für einen flexiblen Betrieb der KWK-Anlagen setzen.

·Es wird ein spezifischer Erwägungsgrund eingefügt, in dem hervorgehoben wird, dass dieser Aspekt bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden muss.

·Die Referenzwerte für Abfälle (Brennstoffkategorie S6) sollten höher sein (2 Antwortgebende).

·Zwar waren die Betriebsdaten solcher Anlagen, die im Zuge der Vorarbeiten erhoben wurden, begrenzter Art, doch ließen sie nicht den Schluss zu, dass höhere Referenzwerte angemessen sind.

·Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde mit Blick auf diese Rückmeldungen nicht geändert.

·Förderung des Übergangs von Biogas zu Biomethan durch Referenzwerte, da dies eines der Ziele der REPowerEU-Mitteilung ist (1 Antwortgebender).

·Das regulatorische Eingreifen im Wege eines delegierten Rechtsakts über Referenzwerte ist eine indirekte Maßnahme zur Lösung dieses Problems. Marktmechanismen sind für die Förderung der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan besser geeignet.

·Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde mit Blick auf diese Rückmeldungen nicht geändert.

·Differenzierung des Referenzwerts für Erdgas auf der Grundlage der Größe der KWK-Anlagen und Einführung von zwei Kategorien: über und unter 100 MWel (1 Antwortgebender).

·Bei der Vorbereitung des delegierten Rechtsakts wurden keine ausreichenden Hinweise gefunden, um die Trennung in Kategorien zu rechtfertigen.

·Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde mit Blick auf diese Rückmeldungen nicht geändert.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Delegierte Verordnung umfasst neue Referenzwerte für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung, die ab dem 1. Januar 2024 angewandt werden sollen.

In der Delegierten Verordnung werden die Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom mit neuen Energiequellen aktualisiert und einige der derzeitigen Referenzwerte korrigiert.

Rechtsgrundlage

In Artikel 14 Absatz 10 und Artikel 22 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie wird der Kommission die Befugnis zum Erlass der vorliegenden delegierten Verordnung übertragen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Delegierte Verordnung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Delegierte Verordnung hat die Form einer Änderungsverordnung, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Dadurch wird sichergestellt, dass den Behörden der Mitgliedstaaten und der EU keine Kosten für die Umsetzung der Rechtsvorschriften in nationales Recht entstehen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Delegierte Verordnung. Da die bestehende Verordnung mit der Delegierten Verordnung geändert wird, ist dies das einzige geeignete Instrument.

Auswirkungen auf den Haushalt

Die Delegierte Verordnung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 4.7.2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission hinsichtlich der Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG 9 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 10 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 10 wurden überarbeitete harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festgelegt, und zwar als Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen und ergänzt durch Korrekturfaktoren hinsichtlich der durchschnittlichen klimatischen Bedingungen und vermiedener Netzverluste.

(2)Die Kommission hat eine Überprüfung dieser harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme (im Folgenden „Überprüfung“) durchgeführt und dabei von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern übermittelte, unter realen Betriebsbedingungen gewonnene Betriebsdaten berücksichtigt. Angesichts der Entwicklung der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie im Überprüfungszeitraum 2016 bis 2021 sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 vorgenommene Unterscheidung nach Baujahren von KWK-Anlagen in Bezug auf die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Stromerzeugung beibehalten werden.

(3)Die Überprüfung ergab, dass neue Brennstoffe und neu entstehende Technologien einbezogen werden müssen, die in größerem Umfang genutzt oder in der Kraft-Wärme-Kopplung eingeführt werden könnten. Daher sollte die Liste der Energiequellen mit spezifischen Referenzwerten um E-Gase und gehandelten Wasserstoff erweitert werden. Für gehandelten Wasserstoff sollten gesonderte Referenzwerte festgelegt werden, um die Effizienz der Wasserstoffnutzung in großen KWK-Anlagen zu erhöhen.

(4)Wie die Überprüfung ergab, sollte für die getrennte Stromerzeugung für alle fossilen Brennstoffe ein einziger Referenzwert auf der Grundlage des Erdgasverbrauchs in Gas-und-Dampf-Kombikraftwerken verwendet werden. Der Bau neuer KWK-Anlagen, die mit flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen betrieben werden, entspricht nicht den langfristigen energie- und klimapolitischen Zielen der Union. Um rückwirkende Änderungen an den derzeitigen Regelungen zu vermeiden, sollten daher die Referenzwerte aktualisiert werden und für neue und erheblich modernisierte, mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen gelten, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.

(5)Die Überprüfung ergab, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Wärmeerzeugung nur in Bezug auf fossile Brennstoffe geändert werden sollten. Die neuen Referenzwerte für fossile Brennstoffe werden auf der Grundlage von ausschließlich der Wärmeerzeugung dienenden Erdgas-Heizkesseln festgelegt und sollten für neue oder erheblich modernisierte Anlagen für die getrennte Wärmeerzeugung gelten, die ab dem 1. Januar 2024 fertiggestellt werden.

(6)Angesichts der Notwendigkeit, stabile Bedingungen für KWK-Investitionen und das Vertrauen der Investoren auch weiterhin sicherzustellen, sollten harmonisierte Referenzwerte für die Strom- und Wärmeerzeugung festgelegt werden.

(7)Eines der Ziele der Richtlinie 2012/27/EU besteht in der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, um Energie einzusparen; daher sollten Anreize zur Nachrüstung älterer KWK-Anlagen geschaffen werden, um deren Energieeffizienz zu verbessern. Um einen solchen Anreiz zu schaffen, und im Einklang mit der Anforderung, dass die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf den Grundsätzen von Anhang II Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU beruhen müssen, sollten die für KWK-Anlagen geltenden Wirkungsgrad-Referenzwerte für Strom gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 ab dem elften Jahr nach dem Bau angehoben werden.

(8)Die Wärmeerzeugung gewinnt zunehmend an Bedeutung für die Sicherheit, Resilienz und Flexibilität des Energiesystems. Der Betrieb einiger KWK-Systeme kann sich je nach Anwendung ändern, um Versorgungssicherheit, Flexibilität oder Systemdienstleistungen für das Elektrizitätssystem zu gewährleisten. Bei künftigen Überarbeitungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 wird die Entwicklung der Effizienzniveaus untersucht, da Wärmekraftwerke ihren Betrieb anpassen müssen, um flexibler auf die Unterbrechung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und die nachfrageseitige Elektrifizierung reagieren zu können.

(9)Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 wird wie folgt geändert:

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4.7.2023

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(2)    ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 183.
(3)    ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91.
(4)    ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 54.
(5)     https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/core/api/front/document/90120/download
(6)    ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.
(7)    Ausgenommen nicht erneuerbare Abfälle und Rückstände.
(8)    SWD(2020) 176 final.
(9)    ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(10)    Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 54).

ANHANG I

 „ANHANG I

Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom (gemäß Artikel 1)

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).

Kategorie

Energiequelle

Baujahr

·

·

Vor 2016

2016–2023

Ab 2024

Feststoffe

S1

Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks

44,2

44,2

53,0

S2

Braunkohle, Braunkohlebriketts, Ölschiefer

41,8

41,8

53,0

S3

Torf/Torfbriketts

39,0

39,0

53,0

S4

Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und –briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne

33,0

37,0

37,0

S5

Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge

25,0

30,0

30,0

S6

Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar, nicht biogenen Ursprungs wie Kunststoffe, Gummi und andere synthetische Materialien) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle

25,0

25,0

25,0

Flüssige Brennstoffe

L7

Schweres Heizöl, Gas–/Dieselöl, sonstige Ölprodukte

44,2

44,2

53,0

L8

Flüssige Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel, anderer Biobrennstoffe sowie aller E-Liquids

44,2

44,2

44,2

L9

Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und Biertreber)

25,0

29,0

29,0

Gase

G10

Erdgas, LPG, LNG und Biomethan

52,5

53,0

53,0

·

G11A

Gehandelter Wasserstoff (1)

44,2

44,2

53,0

·

G11B

Raffineriegase, Synthesegas, Wasserstoff (Nebenprodukt), E-Gase (2)

44,2

44,2

44,2

·

G12

Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas

42,0

42,0

42,0

G13

Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas)

35,0

35,0

35,0

Sonstige

O14A

Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur > 200 °C)

30,0

30,0

O14B

Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur < 200 °C)

30,0

20,0

O15

Kernenergie

33,0

33,0

O16

Solarthermie

30,0

30,0

O17

Geothermie

19,5

19,5

O18

Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe

30,0

30,0

(1) Wasserstoff, der von seinem Lieferanten an einen Betreiber einer KWK-Anlage verkauft wird.

(2) Unter E-Gasen werden gasförmige synthetische Brennstoffe verstanden, die aus erneuerbarem Wasserstoff und Kohlendioxid stammen, das entweder aus einer konzentrierten Quelle, wie Rauchgasen aus einer Industrieanlage, oder aus der Luft abgeschieden wird.



ANHANG II

Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme (gemäß Artikel 1)

Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom in nachstehender Tabelle beruhen auf dem Netto-Heizwert und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).

Kategorie

Energiequelle

Baujahr

Vor 2016

2016–2023

Ab 2024

Heißwasser

Dampf (1)

Unmittelbare Nutzung von Abgasen (2)

Heißwasser

Dampf (1)

Unmittelbare Nutzung von Abgasen (2)

Heißwasser

Dampf (1)

Unmittelbare Nutzung von Abgasen (2)

Feststoffe

S1

Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks

88

83

80

88

83

80

92

87

84

S2

Braunkohle, Braunkohlebriketts, Ölschiefer

86

81

78

86

81

78

92

87

84

S3

Torf/Torfbriketts

86

81

78

86

81

78

92

87

84

S4

Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und –briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne

86

81

78

86

81

78

86

81

78

S5

Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge

80

75

72

80

75

72

80

75

72

S6

Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar, nicht biogenen Ursprungs wie Kunststoffe, Gummi und andere synthetische Materialien) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle

80

75

72

80

75

72

80

75

72

Flüssige Brennstoffe

L7

Schweres Heizöl, Gas–/Dieselöl, sonstige Ölprodukte

89

84

81

85

80

77

92

87

84

L8

Flüssige Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel, anderer Biobrennstoffe sowie aller E-Liquids

89

84

81

85

80

77

85

80

77

L9

Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und Biertreber)

80

75

72

75

70

67

75

70

67

Gase

G10

Erdgas, LPG, LNG und Biomethan

90

85

82

92

87

84

92

87

84

·

G11A

Gehandelter Wasserstoff

89

84

81

90

85

82

92

87

84

·

G11B

Raffineriegase, Synthesegas, Wasserstoff (Nebenprodukt), E-Gase

89

84

81

90

85

82

90

85

82

·

G12

Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas

70

65

62

80

75

72

80

75

72

G13

Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas)

80

75

72

80

75

72

80

75

72

Sonstige

O14A

Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur > 200 °C)

92

87

92

87

O14B

Abwärme, einschließlich Verfahrensabgasen als Produkt aus exothermen chemischen Reaktionen (Eintrittstemperatur < 200 °C)

92

87

92

87

O15

Kernenergie

92

87

92

87

O16

Solarthermie

92

87

92

87

O17

Geothermie

92

87

92

87

O18

Sonstige vorstehend nicht genannte Brennstoffe

92

87

92

87

(1) Wird bei Dampfanlagen die Kondensatrückführung bei der Berechnung des KWK–Wärmewirkungsgrades nicht berücksichtigt, sollten die in der Tabelle angegebenen Dampf–Wirkungsgrade um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

(2) Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Wärme sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt.“

ANHANG II

„ANHANG IV

Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste bei der Anwendung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom

(gemäß Artikel 2 Absatz 2)

Anschlussspannung

Korrekturfaktor (außerhalb des Standorts)

Korrekturfaktor (innerhalb des Standorts)

≥ 345 kV

1

0,976

≥ 200 – < 345 kV

0,972

0,963

≥ 100 – < 200 kV

0,963

0,951

≥ 50 – < 100 kV

0,952

0,936

≥ 12 – < 50 kV

0,935

0,914

≥ 0,45 — < 12 kV

0,918

0,891

< 0,45 kV

0,888

0,851

Beispiel:

Eine 100-kWel-KWK-Anlage mit einem erdgasbetriebenen Kolbenmotor produziert Strom mit einer Spannung von 380 V. Hiervon sind 85 % für den Eigenverbrauch bestimmt, 15 % werden ins Netz eingespeist. Die Anlage wurde 2020 errichtet. Die jährliche Umgebungstemperatur beträgt 15 °C (eine Korrektur aufgrund der klimatischen Bedingungen ist daher nicht erforderlich).

Nach der Korrektur für Netzverluste ergibt sich auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in diesem Anhang genannten Faktoren folgender Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Erzeugung von Strom in dieser KWK-Anlage:

Ref Εη = 53 % × (0,851 × 85 % + 0,888 × 15 %) = 45,4 %.“